100.2016.199U KEP/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Worb handelnd durch den Kirchgemeinderat Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin 1 B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegner 2 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 2 Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Worb handelnd durch den Gemeinderat, Bärenplatz 1, 3076 Worb betreffend Lärmschutz; Geläut von Kirchenglocken (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juni 2016; BD 054/15) Sachverhalt: A. A.________ und B., wohnhaft in der Nähe des Kirchturms der evangelisch-reformierten Kirche Worb, gelangten am 13. September 2013 an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Worb und beantragten, das nächtliche Schlagen der Kirchenglocken sei einzustellen. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 19. Mai 2014, das Gesuch abzuweisen und keine Massnahmen zur Eindämmung des Glockenlärms zu treffen. B. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhoben A. und B.________ am 16. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses lud die evangelisch-reformierte Kirchge- meinde Worb (nachfolgend: Kirchgemeinde) sowie C.________ und D., gemeinschaftliche Eigentümerin bzw. gemeinschaftlicher Eigentümer der an B. vermieteten Wohnung, zum Verfahren bei. Während des Beschwerdeverfahrens liess die EG Worb durch die Kantonspolizei (Kapo) Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 3 Fachbericht zum umstrittenen Glockengeläut erstellen und reichte diesen mit ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 beim RSA ein. Nachdem dieses am 8. Dezember 2014 eine Instruktionsverhandlung sowie (erfolglose) Vergleichsverhandlungen durchgeführt hatte, überwies es das Geschäft am 20. April 2015 zuständigkeitshalber der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern (POM). Diese hiess die Beschwerde mit Ent- scheid vom 9. Juni 2016 teilweise gut und wies die EG Worb an, die Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 7.00 Uhr der evangelisch- reformierten Kirche Worb einzustellen. Im Übrigen wies die POM die Be- schwerde ab. C. Dagegen hat die Kirchgemeinde mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben. Ausserdem hat sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Streitsache «Kirchengeläut Wädenswil» ersucht (Verfahren 1C_383/2016 und 1C_409/2016). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 sowie mit Beschwerdeantwort und Stellungnahme vom 17. August 2016 beantragen A.________ bzw. B.________ sowie – als Beigeladene – C.________ und D., die Beschwerde abzuweisen. A. hat zudem darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die Kirchgemeinde anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens auf den nächtlichen Glockenschlag zu verzichten. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Worb teilt mit Stellungnahme vom 19. August 2016 mit, dass sie aus Tradition an der bisherigen Regelung festhalte. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Beschwerdeverfahren entsprechend dem Antrag der Kirchgemeinde bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Sache «Kirchengeläut Wädenswil» sistiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 4 Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das Bundesgericht in der Sache «Kirchengeläut Wädenswil» entschieden (BGer 1C_383/2016 und 1C_409/2016; nachfolgend: Urteil Wädenswil). Sämtliche Verfahrensbetei- ligten haben sich mit Eingaben vom 12., 23. und 26. Februar 2018 zur Be- deutung des Urteils Wädenswil für das vorliegende Verfahren geäussert. Die Kirchgemeinde hat zudem mitgeteilt, der Schlaghammer der grössten Glocke im Turm ihrer Kirche sei abgebrochen und könne nicht mehr ersetzt werden. Daraufhin hat der Instruktionsrichter der Kirchgemeinde Gelegenheit gege- ben, einen Vorschlag zur Sanierung des Kirchengeläuts bzw. der Kirchen- glocken zusammen mit einem von einer Fachperson erstellten Lärmgut- achten einzureichen, wovon die Kirchgemeinde mit Eingabe vom 6. Juli 2018 Gebrauch gemacht hat. Dazu hat die Kapo, Fachstelle Lärm- akustik/Lasertechnik, am 3. August 2018 in Ergänzung ihres Fachberichts vom 5. September 2014 Stellung genommen. Zum Sanierungsvorschlag der Kirchgemeinde und zur Stellungnahme der Kapo haben sich A.________ sowie B., C. und D.________ am 2. September bzw. 24. August 2018 geäussert. Mit Eingabe vom 4. September 2018 hat die Kirchgemeinde mitgeteilt, sie habe den von ihr vorgeschlagenen Einbau neuer Magnetschlagwerke ver- anlasst. Diese würden eine Absenkung der Lautstärke des nächtlichen Glockenschlags um 3-4 dB(A) zulassen. Gleichzeitig hat die Kirchgemeinde eine erneute Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der baulichen Arbeiten beantragt. Der Instruktionsrichter hat den Sistierungsantrag am 10. Oktober 2018 abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 5 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die beschwerdeführende Kirchgemeinde war am vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene beteiligt (vgl. Art. 14 VRPG). Als Inhaberin und Betreiberin der lärmverursachenden Anlage (Kirchenglocken) ist sie mate- rielle Adressatin des angefochtenen Sanierungsentscheids (Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Diss. Zürich 1990, S. 128; Schrade/Wiestner, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 16 N. 92; vgl. auch Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 17 N. 3). Als davon direkt Betroffene hätte sie am vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren notwendigerweise als Beschwerde- gegnerin und nicht bloss als Nebenpartei (Beigeladene) beteiligt werden müssen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zur bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 35 f.). In jedem Fall ist die Kirchgemeinde durch den ange- fochtenen Beschwerdeentscheid der POM besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung oder Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. Anders als der Beschwerdegegner 2 und die Beigeladenen meinen, ist dafür nicht erforderlich, dass die Kirchge- meinde in ihrem Autonomiebereich berührt oder in Vermögensinteressen betroffen ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Streitig ist, ob die Viertelstundenschläge der Kirchenglocken zwischen 22.00 und 7.00 Uhr aus Gründen des Lärmschutzes einzustellen sind. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren bilden die nächtlichen Stun- denschläge nicht mehr Teil des Streitgegenstands. Das Begehren um Ein- stellung der Stundenschläge hat die Vorinstanz abgewiesen, wogegen von keiner Seite Beschwerde erhoben worden ist (vgl. auch Verfügung des Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 6 teilungspräsidenten vom 22.8.2016, act. 11). Das Verwaltungsgericht kann die Frage der Rechtmässigkeit der nächtlichen Stundenschläge nicht von sich aus zum Gegenstand des Verfahrens machen, da es an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 8 und Art. 73 N. 2). 2.2Beim umstrittenen nächtlichen Zeitschlagen handelt es sich um ein sog. weltliches Geläut, welches die Kirchgemeinde für die EG Worb unent- geltlich besorgt (vgl. Vertrag zwischen der Kirchgemeinde und der EG Worb vom 24.4.1970, Vertragsbestimmungen Ziff. III, in Vorakten POM [act. 7B1]; vgl. auch die Arbeitshilfe der evangelisch-reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn «Die Kirchenglocken – Das Wesentliche auf einen Blick», einsehbar unter: <www.refbejuso.ch>, Rubriken «Inhalte/Kirchgemeindebehörden/Downloads»). Im Unterschied zum sakralen Geläut dient das weltliche Geläut nicht der Ausübung der Religion und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissens- freiheit (Art. 14 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 15 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGer 1A.159/2005 vom 20.2.2006, in URP 2006 S. 740 und ZBl 2007 S. 111 E. 2.5 a.E.). 3. 3.1Kirchenglocken sind eine mit einer Baute (Kirchturm) dauerhaft ver- bundene ortsfeste Einrichtung, d.h. eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), deren Emissionen grundsätzlich den Lärmschutzvorschriften des USG unterliegen (BGE 126 II 366 E. 2a [URP 2000 S. 795]; Urteil Wädenswil E. 4, in URP 2018 S. 305 mit Anmerkung von Anne-Christine Favre und in ZBl 2018 S. 657 mit Kommentar von Peter Hettich). Diese Vorschriften sind allerdings auf Geräusche zugeschnitten, die als unerwünschte Nebenwir- kungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es auch Ge- räusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 7 machen. Dazu gehört namentlich das Läuten bzw. Schlagen von Kirchen- glocken. Deren Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich ihr Zweck vereitelt würde. Die Rechtsprechung beurteilt solche Emissionen zwar aufgrund des USG; sie werden aber nicht völlig verboten, sondern allenfalls einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (BGE 126 II 366 E. 2d; Urteil Wädenswil E. 3; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 2.2, in URP 2010 S. 269, ZBl 2011 S. 442 und RDAF 2011 I S. 460). 3.2Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der lärmrechtlichen Beurteilung von Glockengeläut befasst (BGE 126 II 366 [Frühgeläut Bubikon]; BGer 1A.240/2002 vom 13.5.2003, in URP 2003 S. 685 und RDAF 2004 I S. 746 [Frühgeläut Thal], 1A.159/2005 vom 20.2.2006 sowie 1C_297/2009 vom 18.1.2010 [beide zum nächtlichen Stunden- und Viertel- stundenschlag in Gossau ZH]; Urteil Wädenswil [nächtlicher Viertel- stundenschlag Wädenswil]). Dabei nahm es stets eine einzelfallbezogene Abwägung vor. In den bisherigen Urteilen folgte es der Einschätzung der lokalen Behörden, wonach ein öffentliches Interesse an der Aufrechter- haltung des Glockengeläuts bzw. -schlags bestehe, welches das Interesse der Bevölkerung in der Umgebung des Kirchturms an einer durch das Glockengeläut ungestörten Ruhe überwiege. Für die Gewichtung dieses Ruhebedürfnisses stellte das Bundesgericht massgeblich darauf ab, ob das Glockengeläut zu zusätzlichen Aufwachreaktionen (AWR) führen kann und wie viele Personen davon betroffen sind (zum Ganzen Urteil Wädenswil E. 5.2). 3.3Zum Schutz vor lästigem und schädlichem Lärm stellen Umwelt- schutzgesetz und Lärmschutzverordnung unterschiedliche Anforderungen auf, je nachdem, ob es sich bei der Lärmquelle um eine bei Inkrafttreten des USG bestehende, eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Be- standen Kirche und Läutwerk – was hier unbestritten ist – schon bei Inkraft- treten des USG am 1. Januar 1985, so gelten für sie nicht die Vorschriften über Neuanlagen (Art. 25 USG; Art. 7 LSV), d.h. sie müssen nicht die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 8 Planungswerte (PW) einhalten. Indessen ist die Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des USG über bestehende Anlagen nicht ge- nügen (Art. 16 Abs. 1 USG) bzw. wenn sie wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen (Art. 13 Abs. 1 LSV). 3.4Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat Immissionsgrenz- werte fest, anhand derer die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkun- gen zu beurteilen ist. Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für die von Kirchenglocken aus- gehenden Lärmimmissionen der Fall ist, so ist eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Be- rücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 E. 2c; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 2.1). In diesem Zusammenhang können Vollzugshilfen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone (BAFU, «Cercle Bruit»), wie auch fachlich genü- gend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entschei- dungshilfe bieten (Urteil Wädenswil E. 4.2 a.E.). 3.5Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat 2014 eine Vollzugshilfe zur Beurteilung verschiedener Arten von Alltagslärm herausgegeben (nach- folgend: Vollzugshilfe Alltagslärm; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Lärm/Vollzugshilfen»). Diese schlägt unter anderem eine praktische Methode für die Beurteilung der Störwirkung von Glocken- lärm vor, die sich allerdings noch in der Testphase befindet (Vollzugshilfe Alltagslärm Anh. A1 S. 54 f.). Danach wird die Störung für den Tag oder die Nacht separat ermittelt und durch vier Kategorien (0-4) quantifiziert: 0 = Höchstens geringfügig störend (unter PW) 1 = Störend (zwischen PW und IGW) 2 = Erheblich störend (zwischen IGW und Alarmwert [AW]) 3 = Sehr stark störend (über dem AW)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 9 Massgebendes Gesundheitskriterium zur Beurteilung der Störwirkung für die Nacht ist die Störung des Schlafes, die sich grundsätzlich nach der An- zahl zusätzlicher Aufwachreaktionen pro Nacht (AWR/Nacht) bemisst: 0 = AWR/Nacht sehr viel kleiner als 1 (kleiner 3-mal pro Woche) 1 = AWR/Nacht kleiner als 1 2 = AWR/Nacht gleich oder grösser als 1 3 = AWR/Nacht grösser als 3 Die Lärmempfindlichkeitsstufe des Gebiets (ES), spezielle Personen- gruppen (SP) und die örtlichen Gegebenheiten/Lärmvorbelastung (ÖG) werden mit Gewichtungsfaktoren nach folgender Formel berücksichtigt: Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG Die Ermittlung der zusätzlichen AWR (pro Nacht) erfolgt anhand einer Grafik (Vollzugshilfe Alltagslärm Anh. A2 Abbildung 5 S. 56), welche sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2011 publizierten Studie der Eidge- nössischen Technischen Hochschule stützt (Mark Brink/Sarah Omlin/Christian Müller/Reto Pieren/Mathias Basner, An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, in: Science of the Total Environment 409/2011 S. 5210-5220 [nachfolgend: ETH-Studie]). Nach dieser Grafik hängt die Anzahl der zusätzlich hervorgerufenen AWR/Nacht von der maximalen Lautstärke der nächt- lichen Glockenschläge, von deren Häufigkeit sowie von der Schlafdauer ab, wobei für diese Parameter konstante Werte anzunehmen sind. 3.6Das Bundesgericht hat im Urteil Wädenswil mit Blick auf die ETH- Studie festgehalten, mit dieser liege nun erstmals eine Feldstudie zur spezifischen Störwirkung von nächtlichem Kirchenglockenlärm vor. Die Studie beruhe allerdings auf einer sehr kleinen Stichprobengrösse (27 Pro- banden) und sei bislang nicht repliziert worden. Aus ihr ergäben sich zwar Hinweise darauf, dass Glockenschläge auch bei deutlich tieferen Maximal- pegeln als bisher angenommen zu Aufwachreaktionen führen können und die Reduktion der Anzahl Schallereignisse (z.B. durch Einstellung der Viertelstundenschläge) zu einer Verbesserung der Schlafqualität führen kann. Dagegen könnten aus ihr keine kategorischen Schlüsse auf die ge- nerelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glockenschlägen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 10 gezogen werden. Vielmehr sei es Aufgabe der zuständigen Behörde, eine Interessenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen, unter Würdigung aller konkreten Umstände. Ergebe die Abwägung kein eindeutiges Ergeb- nis, sondern lassen sich verschiedene Auffassungen vertreten, so liege der Entscheid im Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden (Urteil Wädens- wil E. 5.6). 3.7Das BAFU hält die ETH-Studie für gut fundiert und nachvollziehbar umgesetzt. Sie sei indes eher explorativ ausgelegt, d.h. sie untersuche Daten, von denen nur ein geringes Wissen über die Zusammenhänge vor- liege, um neue Hypothesen zu generieren. Der Aufbau sei vergleichbar mit Feldstudien zu den Auswirkungen von Flug- und Eisenbahnlärm auf den Schlaf und entspreche den aktuellen Qualitätsansprüchen von Lärm- expositions-Wirkungsstudien. Die statistische Aussagekraft der Studie sei ausreichend, um den Effekt des Maximalpegels auf die Aufwachwahr- scheinlichkeit als signifikant nachzuweisen, jedoch wäre es zu begrüssen, wenn es weitere Untersuchungen gäbe, um die Ergebnisse bestätigen oder gegebenenfalls widerlegen zu können (Stellungnahme des BAFU in Urteil Wädenswil E. 5.5) 4. Umstritten ist vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Kirchenglocken wegen des nächtlichen Zeitschlagens den massgeblichen Vorschriften des USG nicht genüge. 4.1Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kapo hat in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2014 in der Wohnung des Beschwerde- gegners 2 an der ...strasse ..., rund 45 m vom Kirchturm entfernt, Schall- druckpegelmessungen vorgenommen und am 5. September 2014 einen Fachbericht zum Glockengeläut der reformierten Kirche Worb erstattet (vorne Bst. B; nachfolgend: Fachbericht Kapo, in unpag. Vorakten POM). Diesem Bericht sind unter anderem die folgenden Feststellungen zu ent- nehmen, die im bisherigen Verfahren unbestritten geblieben sind:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 11 Die Glockenstube des Kirchturms der reformierten Kirche Worb ist mit vier Glocken bestückt, die verschiedene Grössen und Klangcharakteristiken aufweisen (Fachbericht Kapo Ziff. 5.2). Die Uhrzeit wird mit dem Zeitschlag der Glocken alle fünfzehn Minuten verkündet. Der Viertelstundenschlag setzt sich aus drei einzelnen und kurz aufeinanderfolgenden Schlägen der drei kleineren Glocken zusammen, wobei diese Abfolge zur Viertelstunde einmal, zur halben Stunde zweimal, zur Dreiviertelstunde dreimal und zur vollen Stunde viermal ertönt. Zusätzlich wird als Stundenschlag zu jeder vollen Stunde die grösste Glocke in Abhängigkeit der Uhrzeit geschlagen (z.B. 12x um Mitternacht, 1x um 1.00 Uhr, 2x um 2.00 Uhr, usw.). Insge- samt ertönen zwischen 22.00 und 6.59 Uhr allnächtlich insgesamt 324 einzelne Glockenschläge, wovon 270 einzelne Viertelstundenschläge. Die Dauer der einzelnen Zeitangaben – definiert als Zeitraum, während dem der Schalldruckpegel von 60 dB(A) überschritten wird – variiert gemäss dem Fachbericht wie folgt: Beim Viertelstundenschlag beträgt sie 3,25 Sekunden, beim Halbstundenschlag 7,25 Sekunden und beim Drei- viertelstundenschlag 9,75 Sekunden. Die Dauer der stündlichen Zeitan- gabe ist abhängig von der jeweiligen Uhrzeit; sie beträgt aber bereits auf- grund der vier Viertelstundenschläge mindestens 13 Sekunden (Fachbe- richt Kapo Ziff. 5.4.1). Die maximalen Schalldruckpegel L AF,max in der Mitte des (offenen) Wohnzimmerfensters im Obergeschoss betragen zwischen 73,9 und 74,1 dB(A) für die Viertelstundenschläge und 77,3 dB(A) für die Stundenschläge. Der gemessene Umgebungsgeräuschpegel liegt bei 34,8 dB(A), wobei dieser ein merkliches Bachrauschen beinhaltet (Fachbe- richt Kapo Ziff. 5.4.1). Die Messungenauigkeit wurde mit 1-2 dB(A) ange- geben (Fachbericht Kapo Ziff. 5.4). Zusammenfassend hielt die Kapo fest, die Glockenschläge seien in der nächsten Anwohnerschaft sehr laut hörbar und fielen durch einen ausgeprägten Impuls- und Tongehalt auf. Sie könnten teils sehr lange andauern und das Nachklingen der Glocken sei deutlich als an- und abschwellender Ton feststellbar. So seien z.B. die Glockenschläge mit dem folgenden Nachklingen der Glocken um 22.00 Uhr während einer Zeitdauer von einer Minute und fünfzehn Sekunden hörbar (Fachbericht Kapo Ziff. 5.5). 4.2Ausgehend von diesen Angaben der Fachstelle der Kapo ermittelte die Vorinstanz die Störwirkung der nächtlichen Glockenschläge. Dazu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 12 rechnete sie den Störungswert in der Nacht gemäss der in der Vollzugshilfe Alltagslärm vorgeschlagenen Beurteilungsmethode (vorne E. 3.5). Zur Ab- schätzung der zu erwartenden zusätzlichen AWR/Nacht ging sie vom Mittelwert der gemessenen Durchschnittslautstärken der Viertelstunden- und Stundenschläge von 75 dB(A) aus, wovon sie pauschal 15 dB(A) ab- zog, weil gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe für die Anzahl Aufwach- reaktionen nicht der gemessene Schalldruckpegel im offenen Fenster, son- dern der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person bei gekipptem Fenster massgeblich ist. Unter diesen Annahmen und damit ausgehend von einem Maximalpegel von 60 dB(A) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in der Liegenschaft an der ...strasse ... je nach Schlafdauer mit vier bis sechs zusätzlichen Aufwachreaktionen zu rechnen sei (angefochtener Entscheid E. 8a). Was die Empfängercharakteristik betrifft, erwog die Vorinstanz, seien keine Anzeichen für das Vorliegen von speziellen Per- sonengruppen erkennbar, weshalb sie für die Variable «SP» den Wert 0 wählte (angefochtener Entscheid E. 8b). Weiter sei der gemessene Um- gebungsgeräuschpegel erheblich tiefer als die Maximalpegel der nächt- lichen Glockenschläge und ab 20.30 Uhr abends würden auf der Haupt- strasse, die neben den Wohnungen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 entlang führe, keine Linienbusse mehr verkehren. Dennoch könne nicht von einem speziell ruhigen Gebiet gesprochen wer- den; so befänden sich in der näheren Umgebung auch Gastro- und Gewerbebetriebe und in einer Entfernung von rund 180 m der Bahnhof Worb. Der in der Vollzugshilfe vorgesehene Zuschlag «ÖG» sei deshalb im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen (angefochtener Entscheid E. 8c). Für die Variable «ES» schliesslich nahm die Vorinstanz einen Wert von -1 an, weil die hier interessierenden Wohnungen in einer Zone mit ES III liegen. Insgesamt ergebe sich ein Störungswert von 2. Gemäss der Vollzugshilfe seien solche Lärmimmissionen als erheblich störend zu qualifizieren und lägen zwischen dem IGW und dem AW (angefochtener Entscheid E. 8d). Die Kirchenglocken seien daher sanierungspflichtig, was den nächtlichen Glockenschlag betreffe (angefochtener Entscheid E. 9a). 4.3Die Kirchgemeinde kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Störwirkung die Stundenschläge mitbe- rücksichtigt habe. Als Resultat ihrer Berechnungen wolle sie ja letztlich nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 13 den Viertelstundenschlag einstellen lassen, nicht jedoch den um wenige Dezibel lauteren Stundenschlag. Tatsache sei, dass die Viertelstunden- schläge einen Maximalwert L AF,max von 74,1 dB(A) aufwiesen, was nach einem Abzug von 15 dB(A) einen vorliegend relevanten Wert L AF,max,innen
von 59,1 dB(A) ergebe. Dieser Wert liege unterhalb des Grenzwerts von 60 dB(A), welchen das Bundesgericht in seinen Urteilen berücksichtige. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Viertelstundenschläge zu einer erheblichen Störung führten (Beschwerde Ziff. III.3). 4.4Der Beschwerdegegner 2 und die Beigeladenen halten diese Argu- mentation zu Recht für nicht stichhaltig: Gemäss Art. 8 USG werden Ein- wirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammen- wirken beurteilt. Aus dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommen- den Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise wird insbesondere abgeleitet, dass für die Frage, ob an einem bestimmten Einwirkungsort eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinn von Art. 15 USG eintritt, die Gesamtbelastung massgeblich ist (Zäch/Wolf, Kommentar USG, 2. Aufl. 2000, Art. 15 N. 29). Dementsprechend sind bei der Beurteilung der Störungswirkung des nächtlichen Glockenschlagens nicht nur die Viertel- stunden-, sondern auch die Stundenschläge zu berücksichtigen. Anderes ergäbe keinen Sinn, denn zunächst müssen Einwirkungen ganzheitlich be- urteilt werden und erst anschliessend kann eine Bewertung hinsichtlich ihrer Umweltrechtskonformität erfolgen (Rausch/Keller, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 8 N. 7). Dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren aus prozessrechtlichen Gründen auf die Viertelstundenschläge beschränkt (vorne E. 2.1), ist dabei ohne Bedeutung. 4.5Das Bundesgericht ging unter Heranziehung von Erkenntnissen über die Störungswirkung von Fluglärm ursprünglich davon aus, dass beim Glockengeläut Aufwachreaktionen unterhalb eines Pegels von 60 dB(A) un- wahrscheinlich seien und eine erhebliche Störung daher (bei gekippten Fenstern) allenfalls bei wenigen Personen in unmittelbarer Nähe des Kirch- turms zu erwarten sei. Im Urteil 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 hielt es das Bundesgericht aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Be- reich des Fluglärms erstmals für möglich, dass Aufwachreaktionen bereits ab einem Maximalpegel von 50 dB(A) am Ohr der Schläferin oder des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 14 Schläfers eintreten können (Urteil Wädenswil E. 5.2). Gemäss der er- wähnten ETH-Studie, die sich spezifisch mit der Störwirkung von Kirchen- glocken beschäftigt und deren Ergebnisse in die Vollzugshilfe des BAFU eingeflossen sind, ergeben sich Hinweise darauf, dass Glockenschläge be- reits ab Maximalpegeln von lediglich 40 dB(A) zu Aufwachreaktionen führen können, mithin bei deutlich tieferen Werten als bisher angenommen (Urteil Wädenswil E. 5.6; Urteilsanmerkung von Anne-Christine Favre in URP 2018 S. 305 ff., 320). Als Quintessenz der ETH-Studie wurde indes festgehalten, dass keine eigentliche Aufwachschwelle zu bestehen scheine, sondern die Aufwachwahrscheinlichkeit mit steigendem Maximal- pegel kontinuierlich zunehme, wobei dieser Anstieg steiler sei als beim Fluglärm, was auf einen stärkeren Effekt von Kirchenglocken hindeute. Dies hänge möglicherweise mit einer gegenüber Fluglärm deutlicher her- vortretenden Tonalität und Impulshaltigkeit zusammen (Urteil Wädenswil E. 5.3). Zudem geht die Vollzugshilfe des BAFU – anders als die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht mehr davon aus, dass eine er- hebliche Störung generell bereits bei einer zusätzlichen AWR/Nacht anzu- nehmen ist. Vielmehr macht die vorgeschlagene Beurteilungsmethode die Anzahl noch zulässiger AWR/Nacht bis zum Erreichen der Erheblichkeits- schwelle von weiteren Umständen des Einzelfalls abhängig. Unter den von der Vorinstanz getroffenen Annahmen (ES III, kein speziell ruhiges Gebiet, keine besonders empfindlichen Personengruppen) resultiert daraus für den vorliegenden Fall, dass bei einer viertelstündlichen Zeitangabe drei AWR/Nacht erheblich störend sind, woraus sich gemäss Abbildung 5 der Vollzugshilfe Alltagslärm – je nach Länge der Schlafdauer – ein kritischer Schalldruckpegel von 51-54 dB(A) ergibt. 4.6In der Wohnung des Beschwerdegegners 2 betragen die massgeb- lichen Schalldruckpegel L AF,max,innen – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 dB(A) (vgl. vorne E. 4.2) – rund 59 dB(A) bei den Viertelstunden- schlägen und rund 62 dB(A) bei den Stundenschlägen (vorne E. 4.1). Der Maximalpegel der nächtlichen Stundenschläge überschreitet somit den vom Bundesgericht früher als kritische Schwelle bezeichneten Wert von 60 dB(A), was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich für sich allein ausreicht, um von einer erheblichen Störung auszugehen (BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 3.1 und 6.1 ff.). Zudem liegen auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 15 die massgeblichen Innenpegel der Viertelstundenschläge nur knapp unter- halb der Schwelle von 60 dB(A) und sprechen auch die übrigen, neben dem Maximalpegel im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien in ihrer Gesamtheit eher für als gegen die Annahme einer erheblichen Störung. Zu verweisen ist hierbei namentlich auf den relativ tiefen Umgebungsge- räuschpegel von 34,8 dB(A), die Häufigkeit und Zahl der einzelnen Glockenschläge (viertelstündliche Zeitangabe, insgesamt 324 Schläge zwischen 22.00 und 6.59 Uhr) sowie das teilweise lange anhaltende Nach- klingen der nächtlichen Zeitangaben. Insofern erscheint ohne weiteres nachvollziehbar und rechtskonform, wenn die Vorinstanz von einer erheb- lichen Störung des Wohlbefindens ausging, sei es, dass die nächtlichen Glockenschläge bei der betroffenen Bevölkerung zu Aufwachreaktionen führen, sei es, dass sie das (Wieder-)Einschlafen erschweren. 4.7Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zur Um- rechnung des äusseren Maximalpegels L AF,max in den hier massgeblichen Innenpegel bei gekipptem Fenster L AF,max,innen – wie der Beschwerde- gegner 2 und die Beigeladenen meinen – einen geringeren Abzug als 15 dB(A) hätte vornehmen müssen. Denn sollte dies zutreffen, wäre mit noch höheren Innenpegeln zu rechnen. 5. Steht fest, dass die Kirchenglocken sanierungsbedürftig sind, stellt sich die Frage nach Sanierungsmassnahmen. 5.1Verursacht das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens, haben die zuständigen Behörden im Rahmen der Sanie- rung zunächst gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar bzw. verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 Bst. a LSV). Erst wenn solche Vorkehrungen nicht ausreichen, um zu vermeiden, dass die von der sanierungspflichtigen Anlage allein oder zusammen mit anderen Anlagen verursachten Immissionen nicht mehr erheblich stören, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob verschärfte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 16 emissionsbegrenzende Massnahmen anzuordnen sind (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 13 Abs. 2 Bst. b LSV). Erweist sich eine solche Sanierung im Einzelfall als unverhältnismässig, können Sanierungserleichterungen ge- währt werden (Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 LSV). Im vorliegenden Fall ist dabei das Interesse am Ergreifen lärmschutzrechtlicher Sanierungsmass- nahmen gegenüber dem Interesse am Beibehalten des Glockenschlags ab- zuwägen, da es sich bei den durch das nächtliche Glockenschlagen er- zeugten Immissionen um einen eigentlichen Selbstzweck handelt (vorne E. 3.1). 5.2Die Vorinstanz erwog, technische Sanierungsmassnahmen wie die Verkleinerung der Schallöffnungen oder der Einbau von Schwingungs- dämpfungen seien im vorliegenden Fall nicht zielführend. Diese baulichen Massnahmen seien nicht nur mit hohen Kosten verbunden, ebenso schössen sie über das Ziel hinaus, indem sie auch tagsüber und hinsicht- lich des sakralen Geläuts wirksam seien und daher die traditionellen Werte und den Zweck des kirchlichen Läutens sehr stark beeinträchtigten (ange- fochtener Entscheid E. 9b). Deshalb zog die Vorinstanz betriebliche Mass- nahmen wie eine Beschränkung des nächtlichen Zeitschlagens in Betracht und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe in Zukunft die nächtlichen Viertelstundenschläge zu unterlassen: Mit dieser Massnahme könne einer- seits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt wer- den, indem sich die Anzahl einzelner Glockenschläge während der Nacht von insgesamt 324 auf noch 54 und die Anzahl der Zeitangaben von 36 auf 9 reduzieren liessen (angefochtener Entscheid E. 10b). Andererseits bleibe dadurch die Tradition des Zeitverkündens der Kirche angemessen gewahrt. Bei der Gemeinde Worb handle es sich zwar um eine eher ländliche Ge- meinde, wo die Verbundenheit der Bewohner zur lokalen Tradition in der Regel grösser sei als in stadtnahen Gemeinden. Allerdings sei der von der Gemeinde erbrachte Dienst, den Bewohnerinnen und Bewohnern mit dem Glockenschlag die Zeit mitzuteilen, heutzutage zu relativieren. Insgesamt sei in den umliegenden Gemeinden im Kanton Bern, aber auch jenseits der Kantonsgrenzen, ein gewisser Trend festzustellen, den Glockenschlag in der Nacht zumindest teilweise auszusetzen und der Tradition des nächt- lichen Zeitverkündens weniger Bedeutung beizumessen. Dem nächtlichen Zeitschlagen jegliche Akzeptanz abzusprechen, gehe aber zu weit (ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 17 fochtener Entscheid E. 9c). Entsprechend habe ein zusätzliches Aussetzen der Stundenschläge in der Nacht gegenüber der Tradition zurückzutreten, zumal damit eine wesentlich geringere Verbesserung der Lärmsituation er- zielt werden könne als durch das Aussetzen der Viertelstundenschläge. Der Umstand, dass bei einer Beibehaltung der Stundenschläge in den Wohnungen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners nach wie vor mehr als eine Aufwachreaktion zu erwarten sei, ändere daran nichts bzw. es seien insofern Sanierungserleichterungen nach Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LSV zu gewähren (angefochtener Ent- scheid E. 10b). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin und mit ihr die EG Worb vertreten die Auf- fassung, die Vorinstanz habe das Ruhebedürfnis der Beschwerdegegner- schaft zu Unrecht über das Interesse an der Tradition des nächtlichen Glockenschlagens gestellt. Das Läuten der Kirchenglocken sei in der Ge- meinde Worb im traditionellen Alltagsleben fest verwurzelt. Verstärkt werde diese Verbundenheit durch die Tatsache, dass die Gemeinde Worb aus mehreren Gemeindeteilen bestehe, welche als locker verstreute Sied- lungen wahrgenommen würden. Auch in diesen Gemeindeteilen werde der Klang der Glocken – gerade auch nachts – als beruhigend und im Alltags- leben fest integriert empfunden. Zwar sei in der Gemeinde nie eine direkte Umfrage gemacht worden, dennoch sprächen die Kommentare der Be- völkerung ihren Mitarbeitenden gegenüber eine deutliche Sprache. Gross- mehrheitlich fühle sich die Bevölkerung mit dem Schlagen der Glocken eng verbunden. Über all die vielen vergangenen Jahre seien weder bei der EG Worb noch bei ihr Reklamationen über das Läuten der Kirchenglocken eingegangen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.2.2018 Ziff. II.4). Dies gelte auch für die Bewohnerinnen und Bewohner des Alters- und Pflegezentrums Worb, das sich in unmittelbarer Nähe der Kirche be- finde, also durchaus auch für Menschen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (Beschwerde Ziff. III.2). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Sanierungsvorschlag den «Bericht zum Zeitschlag durch die mecha- nische Turmuhr» der E.________ AG (act. 35A; nachfolgend: Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 18 E.) sowie ein Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG einge- reicht (act. 35A; nachfolgend: Lärmgutachten Grolimund). Der Bericht E. schlägt vor, die vier bestehenden Hammerschlagwerke durch neue Magnetschlagwerke zu ersetzen. Damit könne eine Verminderung der Schallleistung in der Nacht um 3-4 dB(A) erreicht werden. Zudem liessen sich die störenden hohen Frequenzen reduzieren und der Klang der eigent- lichen Glockentöne und Obertöne werde sauberer (Bericht E.________ S. 1). Das Lärmgutachten Grolimund hält fest, dass sich bei einer Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahme ein maximaler Schalldruckpegel L AF,max,innen von 55-58 dB(A) ergebe. Diese Lärmbelastung sei vergleichbar mit der Lärmbelastung im Umkreis von anderen Kirchen, bei denen die Grolimund + Partner AG bisher Messungen durchgeführt habe (Lärmgutachten Grolimund Ziff. 3.1). Weiter könnten durch die Änderung des Klangbilds unerwünschte Nebenwirkungen (Vibrieren des Gehäuses, rasselnde Geräusche) vermieden werden, was die Störungswirkung erfahrungsgemäss reduziere (Lärmgutachten Grolimund Ziff. 3.2). Die vorgeschlagene Sanierungsmassnahme mit einer Reduktion der Schallleistung in der Nacht sei umzusetzen. Sollte eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass die Lärmimmissionen auch danach noch übermässig störend seien, stünden folgende weitergehende Massnahmen zur Verfügung: Verkleidung/Dämmung des Kirchturms, Verzicht auf z.B. den Viertelstundenschlag in der Nacht (Lärmgutachten Grolimund Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 4. September 2018 (act. 41) mit, sie habe der E.________ AG den Auftrag für den Ersatz der Schlaghämmer unterdessen erteilt. 5.3.3 Bei Kirchenglocken kommen grundsätzlich verschiedene Sanierungsmassnahmen in Betracht (vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm Ziff. 3.5 S. 28): Der Schall kann durch bauliche Massnahmen am Glockenturm isoliert oder nach oben abgelenkt werden, die Anschlagstärke reduziert oder leisere Glocken oder Glockenklöppel bzw. -hämmer installiert werden. Schliesslich können die Glockenschläge in der Nacht in ihrer Zahl reduziert oder eingestellt werden. Die Vorinstanz hielt eine zeitliche Einschränkung des Viertelstundenschlags für geboten. Diese Anordnung hat die Be- schwerdeführerin angefochten. Als Alternative hat sie als Sanierungsmass- nahme den Einbau einer neuen Schlagmechanik mit der Möglichkeit einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 19 Absenkung des nächtlichen Schallpegels vorgeschlagen bzw. bereits in Auftrag gegeben. Massnahmen, die im bisherigen Verfahren nicht diskutiert wurden, wie namentlich die Beschränkung des nächtlichen Glocken- schlagens auf eine halbstündliche Zeitanzeige, sind im Folgenden nicht zu prüfen (vgl. Urteil Wädenswil E. 5.1 a.E.). 5.4Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kapo teilte in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 (act. 37) mit, sie halte den Sanierungs- vorschlag für ungenügend. Die Absenkung des Schallpegels um 3-4 dB(A), die mit einem Ersatz der Schlaghämmer möglich werde, verringere die Störungswirkung nur geringfügig, um rund 1 AWR/Nacht, wobei die ange- gebene Klangbildverbesserung keinen Einfluss auf die Anzahl AWR habe. Auch nach der vorgeschlagenen Sanierung sei noch mit einer erheblichen Störung zu rechnen. Was die weiteren vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Lärmreduktion betreffe, zeige die Kirchgemeinde keine konkreten Ver- besserungswerte auf und äussere sich nicht zu ihrer Bereitschaft, weitere Lärmminderungsmassnahmen zu ergreifen. Nach Ansicht der Fachstelle müsste als einfachste Massnahme für eine wirkungsvolle Verbesserung der Lärmsituation die Anzahl Glockenschläge zur Nachtzeit deutlich reduziert werden. Möglich, aber aufwändiger, seien bauliche Massnahmen am Kirch- turm, welche zu einer Reduktion des Schallpegels am Immissionsort auf rund 40 dB(A) führen sollten (Stellungnahme der Fachstelle Lärm- akustik/Lasertechnik S. 4). Dieser Sicht der Fachbehörde schlossen sich die Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 und die Beige- ladenen in ihren Stellungnahmen vom 2. September bzw. 24. August 2018 an (act. 39 und 40). 5.5Eine sanierungsbedürftige Anlage ist grundsätzlich so weit zu sanieren, dass die von ihr allein oder zusammen mit anderen Anlagen ver- ursachten Immissionen nicht mehr erheblich stören (VGE 2010/211 vom 20.5.2011 E. 4.6 mit Hinweis auf Schrade/Wiestner, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 17 N. 4; vgl. auch vorne E. 5.1). Im vorliegenden Fall können folglich Sanierungsmassnahmen, welche die massgeblichen Innen- pegel auf einen Wert von rund 40 dB(A) verringern würden, nicht verlangt werden. Die kritische Schwelle, unterhalb derer gemäss der Vollzugshilfe Alltagslärm nicht mehr mit einer erheblichen Störung zu rechnen ist, liegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 20 bei einem Schalldruckpegel von 51-54 dB(A) (vorne E. 4.5). Wie die Fach- stelle der Kapo aber zutreffend vorbringt, ist von einer Reduktion des Schalldruckpegels in der Nacht um 3-4 dB(A) nur eine geringe Ver- besserung der Lärmsituation zu erwarten: Gemäss der erwähnten Grafik in der Vollzugshilfe (vorne E. 3.5) ist bei einer Senkung des massgeblichen Innenpegels auf 55-58 dB(A) mit einer Reduktion von rund einer AWR/Nacht zu rechnen, d.h. es sind in den hier interessierenden Wohnungen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 nach wie vor rund vier zusätzliche AWR/Nacht zu erwarten (Vollzugshilfe Alltagslärm Anh. 2 S. 56, Abbildung 5; vgl. auch Urteil Wädenswil E. 4.4). Dies entspräche nach der Vollzugshilfe immer noch einer erheblichen Störung bzw. einer Überschreitung des IGW um 3-6 dB(A). 5.6 5.6.1 Die Kirchgemeinde macht zu Recht geltend, dass die Tradition des Glockenschlagens in der Schweiz in vielen Gegenden kulturell stark ver- wurzelt ist und dem Schutz dieser Tradition daher ein erhebliches Gewicht zukommt, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung mehrfach festgehalten hat (BGE 126 II 366 E. 5b und c; Urteil Wädenswil E. 6.1; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 7, 1A.159/2005 vom 20.2.2006 E. 3.3, 1A.240/2002 vom 13.5.2003 E. 3.6). Daran ändert nichts, dass der ursprüngliche Zweck des Glockenschlagens (das Anzeigen der Zeit) heut- zutage nicht mehr im Vordergrund steht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Zeitschlagen nach wie vor von weiten Kreisen der Bevölkerung als vertrauter und auch beruhigender Klang wahrgenommen wird, der den gesamten Tagesablauf über 24 Stunden begleitet (Urteil Wädenswil E. 6.1). Wie es sich damit in Bezug auf die Bevölkerung in der Umgebung der refor- mierten Kirche Worb verhält, ist indes nicht leicht zu beurteilen, da gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Umfragen durchgeführt wurden (vgl. Stellungnahme der Kirchgemeinde vom 26.2.2018 S. 2 [act. 28]). Immerhin deuten aber die Stellungnahmen der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kirchgemeinde und der EG Worb sowie der Umstand, dass abgesehen vom vorliegenden Verfahren keine weiteren Lärmbeanstandungen bekannt sind, darauf hin, dass dem Glockenschlagen auch in Worb eine wichtige Bedeutung zukommt, zumal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 21 es sich nach unbestrittener Auffassung der Vorinstanz um eine eher länd- liche Gemeinde handelt, wo das Brauchtum nach dem Bundesgericht einen erhöhten Stellenwert geniessen soll (vgl. dazu Urteil Wädenswil E. 5.1). Mit Blick auf die Tradition gilt im konkreten Fall allerdings auch zu berück- sichtigen, dass allein das Zeitschlagen in der Nacht zur Diskussion steht, dem eine weniger gewichtige Bedeutung zukommt als dem Zeitschlagen während des Tages. Denn das Glockengeläut wird in der Nacht von einem wesentlich geringeren Teil der Bevölkerung bewusst wahrgenommen als tagsüber. Schliesslich stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage, ob das tradierte Glockenschlagen in der Nacht gänzlich aufgehoben werden soll, sondern ob es auf eine stündliche Zeitangabe zu beschränken sei. 5.6.2 Neben dem Interesse an der Tradition steht das Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner. Auch diesem kommt grosses Gewicht zu. Gemäss dem durch die Fachstelle der Kapo ermittelten Umgebungsge- räuschpegel und den soweit unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der hier interessierenden Umgebung der reformierten Kirche im Zentrum von Worb in der Nacht zwar nicht um ein speziell ruhiges, aber doch um ein relativ ruhiges Gebiet handelt (vgl. vorne E. 4.1 f.). Weiter ist angesichts des plötzlichen bzw. intermittierenden Auftretens der nächtlichen Glockenschläge, deren erheblicher Lautstärke und teilweise langen Nachklingens sowie aufgrund der ausgeprägten Impuls- und Tonhaltigkeit davon auszugehen, dass die viertelstündliche Zeitangabe in der Nacht in den Wohnungen der Beschwerdegegnerschaft eine merkliche Beeinträchtigung der Schlafqualität zur Folge hat (vorne E. 4.6), woran auch die mögliche Absenkung des Schallpegels um 3- 4 dB(A) nichts Wesentliches ändern würde (vorne E. 5.5). Was die Anzahl möglicher betroffener Personen anbelangt, ist gemäss der Vorinstanz von einem verhältnismässig kleinen Kreis auszugehen (angefochtener Ent- scheid E. 9c). Allerdings liegt die Kirche im Zentrum von Worb und sind in unmittelbarer Nähe zum Kirchturm neben der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 weitere Personen wohnhaft (vgl. etwa die Tele- fonbucheinträge für die Liegenschaften an der ...strasse ..., ..., ... und ... unter <www.tel.search.ch> bzw. <www.local.ch>). Zudem befindet sich das Alters- und Pflegeheim Worb in einer Entfernung von lediglich rund 60 m
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 22 zum Kirchturm. Insofern kann nicht gesagt werden, dass nur vereinzelte Personen von der nächtlichen Ruhestörung betroffen wären. 5.6.3 Die Umstände im Fall Wädenswil lassen sich mit dem vorliegenden Sachverhalt insofern vergleichen, als sich das dort betroffene Gebiet eben- falls in der ES III befand und gemäss der Beurteilungsmethode in der Voll- zugshilfe Alltagslärm keine Zuschläge für besonders sensible Personen oder für besonders ruhige Verhältnisse vorzunehmen waren (Urteil Wädenswil E. 4.6). Allerdings betrug der massgebliche Innenpegel der nächtlichen Glockenschläge bei gekipptem Fenster 43,4 dB(A), was selbst unter Zugrundelegung der Vollzugshilfe Alltagslärm nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren ist (Urteil Wädenswil E. 4.4 und 6.2; vorne E. 4.5). Der hier relevante durchschnittliche Innenpegel von rund 56 dB(A) (mit nächtlicher Absenkung der Schlagstärke) bzw. von rund 60 dB(A) (ohne nächtliche Absenkung der Schlagstärke) liegt somit mehr als 10 dB(A) bzw. 15 dB(A) höher als im Fall Wädenswil. Dies entspricht einer vom Menschen mehr als doppelt so laut empfundenen Lautstärke (Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Diss. Lausanne 2002, S. 14; Robert Wolf, Kommentar USG, 2. Aufl. 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 9; Kurt Eggenschwiler, Dezibel & Co. – Zu den Grundlagen der Akustik, URP 1994 S. 396, 410). Aus diesem Grund be- steht im vorliegenden Fall denn auch eine grundsätzliche Sanierungspflicht, während das Bundesgericht im Urteil Wädenswil nur zu prüfen hatte, ob vorsorgliche Begrenzungsmassnahmen anzuordnen sind (Urteil Wädenswil E. 5). Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, die Interessenabwägung zwischen Tradition und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und An- wohnern falle nicht leicht und es erschienen verschiedene Lösungsansätze vertretbar. Da aber selbst nach der Vollzugshilfe Alltagslärm keine erheb- liche Störung vorliege und die Einstellung der Viertelstundenschläge bloss zu einer Reduktion von knapp 0,5 AWR/Nacht führen würde, könne in einer solchen Situation der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, ihren Beur- teilungsspielraum überschritten zu haben, wenn sie der Beibehaltung der Viertelstundenschläge den Vorrang eingeräumt habe (Urteil Wädenswil E. 6.2 a.E. und 6.3). Hat das Bundesgericht somit im Urteil Wädenswil die Auffassung vertreten, die Entscheidung über das Beibehalten der Viertel- stundenschläge liege gerade noch im Beurteilungsspielraum der lokalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 23 Behörden, durfte die POM im vorliegenden Fall davon ausgehen, dies sei hier nicht mehr Fall, zumal eine mehr als doppelt so starke Beeinträchti- gung der Nachtruhe vorliegt. Überdies kann hier mit dem Einstellen der Viertelstundenschläge gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe eine er- hebliche Reduktion von knapp 4 AWR/Nacht erreicht werden, was schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 10b). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Einstellung des Viertelstundenschlags als rechtskonform. 6. 6.1Nach dem Gesagten ist die Anweisung, die Viertelstundenschläge der evangelisch-reformierten Kirche Worb zwischen 22.00 und 07.00 Uhr einzustellen, an die Kirchgemeinde als materielle Adressatin zu richten (vgl. vorne E. 1.2); das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist inso- fern zu berichtigen. Im Übrigen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als un- begründet und ist abzuweisen. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerde- führerin vollumfänglich. Es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Sie hat aber dem Beschwerdegegner 2 sowie den Beige- ladenen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; zur Parteikostenentschädigung für die Beigeladenen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 7; Markus Müller, a.a.O., S. 47). Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 24 «Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Worb hat die Viertel- stundenschläge ihrer Kirche zwischen 22.00 und 07.00 Uhr einzu- stellen.» 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 und den Beige- ladenen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 5'345.10 (inkl. MWSt und Auslagen), zu ersetzen. 5. Der Beschwerdegegnerin 1 werden keine Parteikosten zugesprochen. 6. Zu eröffnen: