100.2016.188U HAT/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2016; KZM 16 817)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A., geboren am ... 1982, ersuchte am 30. März 2009 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch am 29. Juli 2010 ab und ordnete an, A. habe die Schweiz bis zum 23. September 2010 zu verlassen. Der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Entscheid vom 20.3.2012). Ab dem 15. November 2012 war A.________ untergetaucht. Am 20. Februar 2013 reichte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM als weiteres Asylgesuch entgegennahm und am 3. Juli 2015 abwies unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz mit Ausreisefrist bis zum 28. August 2015. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015 ab. Das SEM setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 9. November 2015 an. Der Aufenthaltsort von A.________ war den Behörden ab dem 4. Januar 2016 unbekannt und dieser trat den für ihn gebuchten Flug nach Sri Lanka am 26. April 2016 nicht an, weil er unauffindbar war. Am 14. Juni 2016 wurde A.________ beim ...spital in Bern polizeilich angehalten. Gleichentags versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft. Am 15. Juni 2016 stellte A.________ ein «neues Asylgesuch», auf welches das SEM am 22. Juni 2016 nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. B. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 13. August 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 28. Juni 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Evtl. sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts vom 17. Juni 2013 [richtig: 2016] aufzuheben und die Sa- che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als amtli- cher Anwalt beizuordnen.» Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 hat der Instruktionsrichter die Be- schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Mit Eingaben vom 7. und 8. Juli 2016 hat sich der Beschwerdeführer erneut zur Streitsache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zu prüfen ist vorab, wie sich das hängige Asylverfahren auf das vor- liegende Verfahren auswirkt. 2.1Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die Asylbehörden abschliessend (BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 in fine, 125 II 217 E. 2). Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch lassen einen ursprünglichen Wegweisungsentscheid ebenso wenig dahinfallen wie ein Gesuch um Wiedererwägung eines abschlägigen Asylentscheids. Deshalb bleibt eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig. Die Fortset- zung der Ausschaffungshaft ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegwei- sung bald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008, E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008, E. 2.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfer- nungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht der Fall ist, wenn die Wegweisung nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.1). Sie muss mit anderen Worten auf eine «absehbare Ausschaffung» ausge- richtet sein (BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.2.2). Während Hän- gigkeit eines Asylverfahrens kann die Wegweisung nicht vollzogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Verfahrens in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 5 Schweiz aufhalten darf. Demgegenüber hemmt die Einreichung eines Wie- dererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zustän- dige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschie- bende Wirkung herstellen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Im Haftprüfungsverfah- ren ist demnach dem Fortgang des Asylverfahrens bzw. des Wiedererwä- gungsverfahrens Rechnung zu tragen und sind nötigenfalls die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGer 2A.75/2003 vom 14.3.2003, E. 2.4.1, 2A.322/2000 vom 26.7.2000, E. 2a/bb; VGE 2016/78 vom 31.3.2016, E. 4.3, 2015/290 vom 6.10.2015, E. 2.1, 2010/394 vom 7.10.2010, E. 2.1). 2.2Der Beschwerdeführer hat bereits zweimal erfolglos um Asyl er- sucht und wurde letztmals am 3. Juli 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (vgl. BVGer D-4757/2015 vom 29.9.2015; Haftakten ZMG pag. 63 ff.). Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Am 15. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer allerdings beim SEM ein «neues Asyl- gesuch» eingereicht (Bst. C; act. 1C, S. 1 ff.). Zur Begründung bringt er darin vor, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund sei- ner früheren Tätigkeit zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) «von einer langjährigen Bestrafung aus politischen Gründen be- droht» sei, weshalb eine Rückschaffung nach Sri Lanka «massiv» gegen Art. 3 AsylG und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstossen würde (vgl. act. 1C, S. 3). Das «neue Asyl- gesuch» nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat am 22. Juni 2016 wegen Unzuständigkeit nicht darauf ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die zuständige Behörde hat nach Art. 75 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug zu entscheiden. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein nachträglich anhängig gemachtes Asylverfahren in der Regel rasch abge- schlossen und bei negativem Ausgang die Wegweisung anschliessend vollzogen werden kann (vgl. VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 2.2, 2010/394 vom 7.10.2010, E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 6 im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.152). Für ein Wiedererwägungsverfahren, das den Vollzug der Weg- weisung per se ohnehin nicht hemmt, kann nichts anderes gelten. Vor- liegend hat das SEM denn auch innert sieben Tagen einen erstinstanzli- chen Nichteintretensentscheid gefällt. Hinweise dafür, dass nicht mit einem baldigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden könnte, liegen keine vor. Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers steht damit der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht von vornherein entgegen; jedoch muss das MIP das Asylverfahren – insbesondere auch die seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2016 superproviso- risch angeordnete einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs – mitberücksichtigen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegweisung sei insoweit aus rechtlichen Gründen undurchführbar (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), ist jedoch unbegründet. 3. Da hier ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid eröffnet worden ist, kann die zuständige Behörde den Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorlie- gen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 7 4.1Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nach- kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine der- artige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Um- stände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwür- dige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschwe- ren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchens- gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2Zwar ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten aktenkundig, wes- halb nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Be- schwerdeführer auszugehen ist. Dieser wurde indes bereits zweimal rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, wobei er das Land bis zum 18. April 2012 bzw. bis zum 9. November 2015 hätte verlassen müssen (vgl. vorne Bst. A). Eine aus der Schweiz weggewiesene Person, die nicht ausreist, ist verpflichtet, die zuständige Behörde auch ohne besondere Aufforderung stets über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Unterlässt sie dies und ist sie nicht auffindbar, ist das entsprechende Verhalten als Un- tertauchen zu werten (BVR 2009 S. 531 E. 3.7, 2010 S. 541 E. 3.4; VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 3.4, 2012/52 vom 24.2.2012, E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz trotz Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden ab dem 15. No- vember 2012 und ab dem 4. Januar 2016 unbekannt war. Zudem trat der Beschwerdeführer den für ihn gebuchten Flug nach Sri Lanka am 26. April 2016 nicht an, weil er nicht auffindbar war. Er ist damit seiner Pflicht, die Behörden stets über seinen Aufenthaltsort zu informieren, nicht nachge- kommen. Angesichts dessen ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 8 sich nicht «bewusst versteckt», sondern sich bei Verwandten aufgehalten haben will (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Zudem ist er mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Haftanordnung vom 15.6.2016, in Haftakten ZMG pag. 1). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise nach Sri Lanka sträuben und auch versuchen könnte, (erneut) unterzutauchen. Das ZMG hat deshalb die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG zu Recht bejaht. Es hat dies hinreichend begründet, indem es erwog, der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals untergetaucht, wobei er seiner Pflicht, die Behörden jederzeit über seinen Aufenthaltsort zu informieren, nicht nachgekommen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. dazu statt vieler BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BVR 2015 S. 234 E. 3.2) ist inso- weit nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, S. 5). 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismäs- sigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Per- son hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1Der Beschwerdeführer verfügt soweit aus den Akten ersichtlich über keine familiären Bindungen in der Schweiz. Nach eigenen Angaben leidet er allerdings an «Beinproblemen», ohne indes konkrete gesundheitliche Beschwerden geltend zu machen (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 16.6.2016, in Haftakten ZMG pag. 142). Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, es wäre «zwingend notwendig gewesen», seine gesundheit- liche Situation «eingehend abzuklären» (vgl. Beschwerde, S. 14). Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesundheitsproblemen, die der Haft entgegenstehen würden, kann auf eine ärztliche Abklärung der allgemeinen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. Beschwerde, S. 14). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 9 ZMG Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen und angenommen hat, dieser sei – was die Hafterstehungs- fähigkeit anbelangt – «bei guter Gesundheit». Im Übrigen kann ohne weite- res davon ausgegangen werden, dass im Bedarfsfall eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Ausschaffungshaft sichergestellt ist. Andere Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Bei diesen Gegebenheiten stellt es keine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, dass das ZMG nicht eingehender begründet hat, weshalb es die Haftanordnung als verhältnismässig erachtet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Insbesondere erscheint die Ausschaffungshaft auch aufgrund des neuen Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht als unver- hältnismässig (Beschwerde, S. 13; vgl. vorne E. 2.2). Angesichts der fest- gestellten Untertauchensgefahr (vorne E. 4) fallen mildere (Zwangs-)Mass- nahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 5.1, jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 5.2Des Weiteren ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die Haft- bedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Sodann überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und auch die konkret angeordnete Haftdauer von (vor- läufig) zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. Zudem liegen keine An- haltspunkte vor, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte (vgl. auch vorne E. 2.2), oder dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 10 6. 6.1Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die politische Lage in Sri Lanka und macht geltend, eine Rückkehr sei gestützt auf das Gebot des «Non-Refoulement» aus rechtlichen Gründen undurchführbar (vgl. Be- schwerde, S. 7 ff.). 6.2Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG wird die Ausschaffungshaft be- endet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie es sich dabei mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbar- keit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3; VGE 2010/94 vom 25.3.2010, E. 5.1.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.111; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 80 N. 21). Über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu befinden (vgl. vorne E. 2.1). Es ist daher vorab Sache der betroffenen ausländischen Person, bei dieser Behörde mittels Wiedererwägungsgesuchs oder mit einem neuen Asylgesuch einen neuen Entscheid in Sachen Wegweisung zu erwirken (BGE 125 II 217 E. 2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 3.2.2; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 14). Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis auch in solchen Fällen nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Massnahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2, 121 II 59 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.2; VGE 2015/141 vom 11.6.2015, E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.166). 6.3In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt der Beschwerdeführer mit Verweis auf das am 15. Juni 2016 eingereichte «neue Asylgesuch»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 11 aus, er sei «im Jahr 2006 in den Fokus der srilankischen Sicherheitskräfte geraten [...], da er während vielen Jahren im Auftrag seines Onkels im Vanni-Gebiet» als Generalunternehmer teilweise «in Zusammenarbeit und im Auftrag der LTTE» gearbeitet habe. Er verweist dabei auf die «Praxis der Schweizer Asylbehörden zu tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka» (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) wiederholt festgehalten, die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. jüngst etwa BVGer E- 3458/2016 vom 16.6.2016, E. 8.2, E-2168/2016 vom 13.6.2016, E. 7.2, E- 2149/2016 vom 7.6.2016, E. 8.2, D-1791/2016 vom 24.5.2016, E. 11.1, jeweils mit Hinweis auf BVGE 2011/24). Weder aus den geltend gemachten Umständen noch aus den Akten ergibt sich, dass die Wegweisung des Be- schwerdeführers offensichtlich unzumutbar, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, oder unmöglich wäre und daher nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Verfahren die Wegweisungsfrage einer vertieften Einzel- fallprüfung zu unterziehen (vorne E. 2.1). Vielmehr ist es Aufgabe der zu- ständigen Wegweisungs- bzw. Rechtsmittelbehörden gegebenenfalls im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für die Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die ak- tuelle politische Situation in seinem Heimatland erfüllt sind. Im Ergebnis bestehen damit vorliegend keine Haftbeendigungsgründe (Art. 80 Abs. 6 AuG; vgl. auch vorne E. 2.2). 7. Der Entscheid des ZMG vom 17. Juni 2016 hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Haupt- und Eventualbegehren der Beschwerde er- weisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 12 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt gestellt. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Gan- zen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 8.3Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 111 Abs. 2 VRPG und Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 13 Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgs- aussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der ausländischen Person bei der Haft- verlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtli- chen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhält- nisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungs- verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltend- machung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensab- schnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ent- sprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgs- aussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012, E. 2.3.1; VGE 2016/179 vom 27.6.2016, E. 6, 2015/290 vom 6.10.2015, E. 7.3, 2015/266 vom 11.9.2015, E. 5.3). 8.4Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erstmals für zwei Monate be- stätigt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unabhän- gig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde sind somit nicht gegeben. Die Beschwerde erscheint nach dem Gesagten als aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer keine Argumente vorbringt, die den Entscheid des ZMG oder dessen Begründung ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 14 erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerde- führer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern
  • dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • den Anstalten Witzwil Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2016, Nr. 100.2016.188U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 188
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026