100.2016.185U DAM/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2016; 2013-11750)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1996) wurde am 24. Juni 2012 ... in Bern von insgesamt drei männlichen Personen tätlich angegriffen. Vom ersten Täter erhielt er zwei Schläge ins Gesicht, vom zweiten Täter wurde er in den Schwitzkasten genommen und über den Boden geschleift. Der dritte Täter sprang mit Anlauf von einer Mauer in Richtung von A.________ und traf ihn mit gestrecktem Bein im Gesicht. A.________ erlitt beim rechten Auge eine dislozierte Orbitabodenfraktur (Bruch des Augenhöhlenbodens) mit Lufteinschlüssen in der Orbitahöhle (Augenhöhle). Er wurde am 25. Juni 2012 operiert und konnte am 27. Juni 2012 das Spital in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen wieder verlassen. Die Täterschaft konnte im Strafverfahren nicht ermittelt werden. Die Jugendanwaltschaft, Region Emmental-Oberaargau, stellte am 25. Februar 2013 ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ ein, weil die von Auskunftspersonen gemachten Signalementsangaben nicht auf den Beschuldigten zutrafen. Mit Urteil vom 20. Januar 2014 sprach die 1. Strafkammer der Straf- abteilung des Obergerichts des Kantons Bern einen anderen Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Angriffs, evtl. der einfachen Körperver- letzung, evtl. der Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von A., weil nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestanden. B. Am 11. Mai 2015 reichte A. bei der Gesundheits- und Fürsorge- direktion des Kantons Bern (GEF) Opferhilfegesuche ein um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hiess die GEF die Gesuche teilweise gut und sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 2ʹ500.-- sowie – unter dem Titel der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 3 längerfristigen Hilfe Dritter – einen Betrag von Fr. 140.40 (Selbstbehalt Krankenkasse) zu. Soweit weitergehend wies sie die Gesuche ab. C. Am 27. Juni 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Die Verfügung vom 01.06.2016 sei teilweise aufzuheben. 2. Die Genugtuung sei auf CHF 13ʹ250 festzulegen.» Weiter beantragt er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde Fol- gendes (S. 6 Ziff. 6 der Rechtsschrift): «Sollte das erkennende Gericht zum Schluss gelangen, dass die Wahr- scheinlichkeit des Risikoeintritts oder die konkreten Folgen einer Erblindung für den Beschwerdeführer noch nicht gebührend abgeklärt worden sind, wird ersucht, dies nachzuholen oder die Sache zur Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf- taten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im Streit liegt allein die Höhe der Genugtuung. Der Be- schwerdeführer beantragt eine Summe von Fr. 13ʹ250.-- anstatt der zuge- sprochenen Fr. 2ʹ500.-- (vgl. vorne Bst. B und C). Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20ʹ000.-- und die Behandlung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. In der Sache ist einzig die Höhe der Genugtuung umstritten. 2.1Das Opfer hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 OHG Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll die immaterielle Unbill ab- gelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (vgl. Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfe- gesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 22 N. 7). Sie wird nach der Schwere der Be- einträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung wird durch Höchstbeträge begrenzt. Nach Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt sie für das Opfer höchstens Fr. 70'000.-- (Bst. a), für Angehörige Fr. 35'000.-- (Bst. b). 2.2Im Anhang zum Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemes- sung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008 (nachfol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 5 gend: Leitfaden OHG) ist ein «Bemessungsrahmen» im Sinn einer Richt- linie vorgesehen. Die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperli- chen Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in folgenden Band- breiten bewegen (Anhang Ziff. 1): «Grad 1: Bis zu Fr. 20ʹ000.-- für mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) Grad 2: Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für eingeschränkte Bewegungs- fähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Ge- sicht) Grad 3: Fr. 40ʹ000.-- bis Fr. 55ʹ000.-- für starke Einschränkung der Be- wegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) Grad 4: Fr. 55ʹ000.-- bis Fr. 70ʹ000.-- für sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie).» Nach dem Leitfaden OHG können innerhalb der massgebenden Bandbreite sodann gewisse «Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren» bei der Fest- setzung der Genugtuungshöhe eine Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6). Praxisgemäss wendet das Verwaltungsgericht den im Leitfaden OHG vorgesehenen Bemessungsrahmen für Opfer an, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden (VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. be- stimmt] E. 5.5). 2.3Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener seelischer Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen (BGE 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 11.2, 123 II 210 E. 2c; BVR 2006 S. 241 E. 4.2). Methodisch ist wie folgt vorzu- gehen: In einem ersten Schritt ist gestützt auf die objektive Schwere bzw. den Grad der Körperverletzung die massgebliche Bandbreite nach dem Leitfaden OHG zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb dieser Bandbreite die dem Fall angepasste Genugtuung festzulegen. Dabei wird nach der Zweiphasentheorie in einer ersten Phase, der sog. Hauptberech- nungsphase, aufgrund objektivierbarer Kriterien das Ausmass des Eingriffs erfasst. In einer zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die ermittelte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 6 Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalls entspre- chend nach oben oder nach unten angepasst. Im Vordergrund stehen hier die besonderen Auswirkungen der Straftat auf die Person des Opfers und Umstände, die bei der Festsetzung der Basis noch nicht berücksichtigt worden sind. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Faktoren in die Be- rechnung (Basis) und welche in die Bemessung (Anpassung der Basis) einfliessen (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 62b). Schliesslich sind allfällige Herabsetzungs- oder Ausschluss- gründe zu beachten (zum Ganzen VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 5.7). 2.4Die Vorinstanz ist anders vorgegangen: Sie hat die Genugtuungs- höhe anhand von vergleichbaren Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festgelegt, ohne aber zunächst eine Basisgenug- tuung festzulegen und anschliessend zu bestimmen, um welchen Betrag die Basis zu erhöhen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4). Um ein methodisches Hin und Her zu vermeiden und damit einen wirksamen Rechtsschutz zu ermöglichen, ist die GEF in einem kürzlich ergangenen Urteil vom Verwaltungsgericht angehalten worden, künftig die zweiphasige Berechnungsmethode ebenfalls zu übernehmen (VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 5.6.2). Da im Opferhilferecht ein ein- faches und rasches Verfahren vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 OHG) und dem Verwaltungsgericht volle Kognition zusteht (vorne E. 1.3), ist es indes hier nicht angezeigt, aufgrund der unterschiedlichen Methodenwahl die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird somit im Folgenden anhand der Zweiphasentheorie überprüft, ob die zuge- sprochene Genugtuung angemessen ist. 3. Innerhalb der massgebenden Bandbreite gemäss Leitfaden OHG ist zu- nächst die Basisgenugtuung festzulegen. 3.1Zur Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerde- führers ergibt sich Folgendes: Im Austrittsbericht des Spitals D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 7 vom 27. Juni 2012 wird festgehalten, die Operation habe erfolgreich durchgeführt und der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können. Er war vom 24. Juni bis 8. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Beilage zur Be- schwerde [nachfolgend: BB] 3). – Nach dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 22. März 2013 stellte sich im Untersuchungszeitpunkt Mitte März 2013 die nach dem Vorfall wohl bestmögliche Situation dar. Der Visus (Sehschärfe) betrug beidseitig (ohne Korrektur) 1,25. Der Arzt hielt weiter fest, es bestehe ein kleiner Unterschied in der Pupillengrösse und es bleibe eine kosmetische Asymmetrie der Lidspaltenöffnungen bestehen. Funktional sei mit keinen Einschränkungen zu rechnen und eine weitere Heilung sei nicht zu erwarten. Zu den möglichen Spätfolgen steht im Bericht, dass nach einer solchen Operation allgemein – abhängig von der Schwere des Traumas – bis 40 Jahre danach ein erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung, eines Glaukoms («grüner Star») oder einer Katarakt (Trübung der Augenlinse, «grauer Star») bestehe. Beim Beschwerdeführer sei das Risiko eines Glaukoms und einer Netzhautablösung gegenüber der Normalbevölkerung erhöht. Daher seien lebenslang regelmässige Druck- kontrollen angezeigt; während der nächsten fünf Jahre seien sechs- bis zwölfmonatliche Kontrollen sinnvoll. Während ein Glaukom regelmässig medikamentös ohne wesentliche Folgen behandelt werden könne, müsste eine posttraumatische Netzhautablösung operiert werden und es wäre mit einer bleibenden Visuseinschränkung zu rechnen (vgl. BB 4). Am 23. Ja- nuar 2015 ist der Beschwerdeführer von Dr. med. D.________ untersucht worden. Sie hielt im Bericht vom 28. Januar 2015 einen sehr erfreulichen Verlauf fest: Der Fern- und der Nachvisus betrage beidseitig 1,0. Die Netzhaut sei allseits anliegend und es bestünden keine gefährlichen Stellen. Auch liege kein Doppeltsehen vor. Objektiv sei es zu einer «Restitutio ad integrum» (vollständige Ausheilung) ohne Hinweise auf Spätfolgen gekommen. Dennoch bleibe das Risiko einer Netzhautab- lösung, einer Kataraktenentwicklung und eines Glaukoms auf dem rechten Auge erhöht. Sie empfehle jährliche Kontrollen während fünf Jahren (vgl. BB 5). 3.2Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder seine Bewe- gungsfähigkeit noch eine Funktion oder ein wichtiges Organ verloren; na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 8 mentlich hat er nicht den Verlust eines Auges erlitten. Daher liegt mit Blick auf den Leitfaden OHG eine mässig schwere Beeinträchtigung (Grad 1) vor. Dafür ist eine Genugtuung von 0 bis Fr. 20ʹ000.-- vorgesehen (vorne E. 2.2). Innerhalb dieser Bandbreite ist somit der Basiswert zu bestimmen (zur Berücksichtigung allfälliger Spätfolgen vgl. hinten E. 3.5 ff.). 3.3Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basis bilden Vergleichsfälle (vgl. BVR 2006 S. 241 E. 5.1). Da der Anspruch auf Genugtuung nach OHG bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausserkantonale Vergleichs- fälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedin- gungen als haltbar erweist (vorne E. 2; VGE 319/2015 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 6.4). Bei der Festsetzung des Basisbetrags betrachtet es das Bundesgericht auch als zulässig, auf die Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) als Richtwert zur Bewertung der objektiven Schwere zurückzugreifen. Daher können die Skala über die Integritätsein- busse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erarbeiteten Tabellen zu den Integri- tätsentschädigungen gemäss UVG (einsehbar unter: http://www.suva.ch, Rubriken «Unfall/Versicherungsmedizin/Fachpublikationen/Integritätsent- schädigung») Orientierungspunkte bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung sein (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 10.2; BGer 4C.55/2006 vom 12.5.2006, E. 5.2). Nach der Rechtsprechung kön- nen die erwähnte Skala und die Tabellen der SUVA auch nach Inkrafttreten des total revidierten OHG bei der Ermittlung des Basiswerts berücksichtigt werden, weil die Integritätseinbussen unfallversicherungsrechtlich als Prozentwerte definiert werden (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungs- gerichts ZH OH.2014.0008 und OH.2014.0009 vom 13.8.2015 E. 1.7; ferner auch Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundes- gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7226 [nachfolgend Botschaft OHG]; kritisch Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 3). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hat die Höchstgrenze der Genugtuung von Fr. 70ʹ000.-- einer Integritätseinbusse von 100 % zu ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 9 sprechen (vgl. auch Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in AJP 2008 S. 1483 ff., 1494 f.). 3.4Gemäss der vom Beschwerdeführer angeführten Tabelle Nr. 11 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Augenverletzungen (nachfolgend: SUVA-Tabelle Nr. 11) beträgt bei einer beidseitigen Sehschärfe von mehr als 0,7 der Integritätsschaden weniger als 5 % (vgl. BB 7; so auch die Be- urteilung von Dr. med. C.________ [vgl. BB 4]). Nach diesem Kriterium beträgt der Basiswert für die Genugtuung weniger als Fr. 3ʹ500.-- (5 % von Fr. 70ʹ000.--). – Für eine präzisere Einordnung sind Präjudizien heranzu- ziehen, in denen die Opfer ähnliche Augenverletzungen erlitten haben. In solchen Fällen wurden unter geltendem OHG folgende Genugtuungssum- men zugesprochen: Fr. 7ʹ500.-- für ein Opfer, das bei einer Auseinandersetzung durch einen Faustschlag am Auge getroffen wurde. Dies hatte eine Notoperation und eine stationäre Behandlung von acht Tagen zur Folge. Die verbleibende Sehfähigkeit am linken Auge beträgt 5 % und es besteht die Gefahr einer weiteren Verminderung bis zum Verlust des Auges (23.10.2012, AG OHG 1ʹ920, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungs- praxis Opferhilfe, in Jusletter vom 1.6.2015, S. 24 Nr. 45). Fr. 3ʹ500.-- für ein Opfer, dem mit einem Aschenbecher ein Schlag ins Gesicht versetzt wurde. Es erlitt eine Einschränkung der Sehkraft (bis 30 %) an einem Auge (7.7.2011, AG OHG 1ʹ745, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 31). Fr. 3ʹ000.-- für ein Opfer, das bei einer Schlägerei am linken Auge ge- troffen wurde, wobei die Brille zerbrach. Folgen waren eine Hornhaut- perforation, eine Operation, ein stationärer Aufenthalt von drei Tagen und eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Die Verletzung ist ausgeheilt, ein zweiter Schlag sollte vermieden werden. Kein Mitver- schulden (24.6.2011, VS 1204-01,014/2010, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 22 Nr. 28). Fr. 2ʹ400.-- für ein Opfer, das bei einer Prügelei Faustschläge gegen sein rechtes Auge erhielt. Dabei zog es sich im Bereich des rechten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 10 Auges eine Orbitabodenfraktur zu. Es musste zwei Mal operiert werden und war während drei Monaten im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Nach drei Monaten sieht das Opfer bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten noch Doppelbilder; zudem wurde ein wahr- scheinlich traumatisch bedingter Netzhautriss diagnostiziert; dem Opfer wurde wegen Mitverschuldens nur eine Genugtuung von Fr. 2ʹ000.-- zu- gesprochen (Sozialversicherungsgericht ZH OH.2014.00008 vom 13.8.2015). Aus der Bernischen Praxis sind folgende Vergleichsfälle zu berücksich- tigen, auf welche die GEF verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2): Fr. 1ʹ000.-- für ein Opfer, das bei einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden gebracht wurde und Faustschläge ins Gesicht erhielt. Es erlitt eine Gehirnerschütterung, eine nicht dislozierte Orbitabodenfraktur und ein Monokelhämatom links. Es brach sich zudem vier Rippen und musste drei Tage im Spital verbringen (Verfügung GEF 2012-11400 vom 13.4.2012). Fr. 1ʹ500.-- für ein Opfer, das einen Faustschlag ins Gesicht und eine Ohrfeige erhielt und dabei eine dislozierte Jochbeinfraktur mit Beteili- gung des Orbitabodens und eine Fraktur der Kieferhöhle mit Beteiligung der Hinterwand erlitt. Es musste zwei Mal operiert werden und war wäh- rend 17 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Verfügung GEF 2012-10913 vom 18.10.2010). Fr. 1ʹ500.-- für ein Opfer, das mehrere Faustschläge ins Gesicht erhielt und dabei beidseitige Jochbein- und Kieferhöhlenbrüche, Brüche beider Augenhöhlenböden mit Lufteinschlüssen in den Augenhöhlen und einen Nasenbeinbruch erlitt. Es musste operativ versorgt werden und 14 Tage im Spital bleiben (Verfügung GEF 2013-11838 vom 11.12.2014). Der Beschwerdeführer verweist zudem seinerseits auf einen Fall, der unter altem Recht entschieden wurde: Fr. 2ʹ000.-- für ein Opfer, das beim Verlas- sen einer Diskothek tätlich angegriffen wurde, dabei eine Hirnerschütte- rung, Rissquetschwunden am Kopf und am Kinn, ein Monokelhämatom am linken Auge, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 11 musste zwei Tage stationär hospitalisiert und nachträglich am Auge ope- riert werden. Es ist eine gewisse bleibende Beeinträchtigung der Seh- leistung zurückgeblieben, u.a. Doppeltsehen bei gewissen Kopfhaltungen bzw. Kopfbewegungen (Sozialversicherungsgericht ZH OH.2003.00006 vom 8.9.2003). Die Analyse der Vergleichsfälle zeigt, dass in ähnlichen Fällen Genug- tuungssummen zwischen Fr. 1ʹ000.-- und Fr. 3ʹ000.-- ausgerichtet wurden. Im Unterschied zu den Fällen, in welchen Fr. 3ʹ500.-- bzw. Fr. 7ʹ500.-- be- zahlt wurden, liegt beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung der Sehfunktion vor. Die Folgen sind beim Beschwerdeführer kosmetischer Natur; sowohl die Operation als auch die Heilung sind optimal verlaufen (vgl. vorne E. 3.1). Unter diesen Umständen erweist sich eine Basis- genugtuung von Fr. 2ʹ000.-- als angemessen, was vom Beschwerdeführer selber aufgrund der eingetretenen Beeinträchtigung ebenfalls als ange- bracht erachtet wird (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5). 3.5Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass bei der Fest- setzung der Genugtuungssumme nicht nur die bereits vorhandene Schädi- gung zu berücksichtigen sei, sondern auch potenzielle, künftige Ver- schlechterungen mitberücksichtigt werden müssten, da später kein Opfer- hilfegesuch dafür mehr gestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3 und 4). Zur Bemessung der potenziellen Schäden stützt er sich auf die SUVA-Tabelle Nr. 11, gemäss welcher für den vollständigen Verlust des Sehvermögens bei einem Auge eine Integritätsentschädigung von 30- 35 % vorgesehen werde (vgl. SUVA-Tabelle Nr. 11, 11.2). Der Beschwer- deführer berechnet gestützt darauf eine Genugtuung von Fr. 24ʹ500.-- (35 % von Fr. 70ʹ000.--) als mögliches Maximum. Insgesamt erachtet er es als ausgewogen, den Mittelwert zwischen dem minimalen Anspruch der bereits eingetretenen Folgen des Unfalls (Fr. 2ʹ000.--) und dem Anspruch bei potenzieller Verwirklichung des maximalen unfallbedingten Risikos (Fr. 24ʹ500.--) als Genugtuung zuzusprechen und fordert daher einen Be- trag von Fr. 13ʹ250.--. – Die GEF ist dagegen der Ansicht, der Heilungs- verlauf könne als abgeschlossen betrachtet werden. Mit Blick auf die vor- handenen Arztberichte könne unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Risikos von Spätfolgen abschliessend über die Genugtuungshöhe befun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 12 den werden. Das Risiko von möglichen Spätfolgen sei in der Summe von Fr. 2ʹ500.-- angemessen berücksichtigt worden. Im heutigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass sich das Risiko einer Netzhautablösung realisiere; jedenfalls erachtet die GEF die Wahrscheinlichkeit einer Netz- hautablösung als unter 50 % liegend (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). 3.6Opferhilfe wird nur für unmittelbare Beeinträchtigungen der körperli- chen, psychischen oder sexuellen Integrität ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Be- dürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfe- gesetzes – ganz oder teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 134 II 308 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 126 II 348 E. 5d, 125 II 265 E. 2a/aa). Daraus erhellt, dass eine nur mögliche, aber (noch) nicht eingetretene Beeinträch- tigung der körperlichen Integrität keine opferhilferechtlichen Entschädi- gungs- oder Genugtuungsansprüche auslöst. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen opferbezogenen Ansatz des OHG, welches an die Ver- wirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands und mithin an den eingetretenen Erfolg eines Delikts anknüpft (vgl. dazu BGE 134 II 308 E. 5; BGer 1C_498/2008 vom 9.7.2009, E. 5 f.). Auch im Zivil- und Staats- haftungsrecht setzt die Zusprechung von Schadenersatz voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Mögli- chen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a; BVR 2014 S. 297 E. 6.2.2; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 70g und 71 sowie Art. 42 OR N. 52); dies muss auch für die Genugtuung zum Aus- gleich einer Körperverletzung gelten (vgl. zum haftpflichtrechtlichen Begriff der Körperverletzung und zu den zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl. 1995, § 6 N. 94, § 8 N. 1). – Gegenwärtig liegt keine Funktions- störung beim rechten Auge des Beschwerdeführers vor; es sind auch (noch) keine Spätfolgen eingetreten (vgl. vorne E. 3.1). Es ist offen, ob und in welchem Umfang sich das Risiko von Spätfolgen (namentlich einer Netzhautablösung) verwirklichen wird. Bloss mögliche, auf die Straftat zu- rückzuführende (weitere) Schädigungen des rechten Auges des Beschwer- deführers können zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Da- bei ist nicht entscheidwesentlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit die mögli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 13 chen Folgen eintreten können, weil bei der Ermittlung der objektiven Schwere der Verletzung allein auf die bestehenden Beeinträchtigungen abzustellen ist. In diesem Punkt wird der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts daher abgewiesen. Ebenso erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung der Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts oder der kon- kreten Folgen einer Erblindung für den Beschwerdeführer. 3.7Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind allerdings vor- sorgliche, unbezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zur Wahrung der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist zulässig, soweit der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend dargelegt wird; der (voll- ständige) Schaden muss nicht innert der Verwirkungsfrist feststehen. Wenn das Opfer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (d.h. genügend sub- stanziiert auf mögliche Spätfolgen hinweist), ist ein Gesuch um Genug- tuung für die bereits eingetretenen Folgen einer Körperverletzung daher zugleich als fristwahrendes, vorsorgliches Gesuch für künftige Spätfolgen der Straftat zu betrachten (vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2.9.2004, E. 5.4; Aemisegger/Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, in ZBl 2008 S. 565 ff., 581 f.; allgemein zur Substanziierungspflicht von Opfern: BGE 126 II 97 E. 2c). – Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch das Risiko von Spätfolgen (namentlich einer Netzhautablösung) dargelegt (vgl. Vorakten pag. 33 ff.). Sein Gesuch ist somit als fristwahrendes, vorsorgliches Gesuch für eine derartige künftige Beeinträchtigung zu werten. Sollte in der Zukunft eine Netzhautablösung (als Spätfolge der Tat bzw. der darauf folgenden Operation) auftreten, käme eine Genugtuung dafür in Betracht. 3.8Nach dem Gesagten ist somit das Risiko von Spätfolgen bei der Ermittlung der Basisgenugtuung nicht zu berücksichtigen und der entspre- chende Betrag bei Fr. 2ʹ000.-- zu belassen. Auf die Frage, ob das Risiko von Spätfolgen und damit verbundene Ängste genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sind, wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.1 hier- nach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 14 4. Ausgehend von der Basisgenugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. 4.1Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der GEF herangezogenen Fälle nicht vergleichbar seien, da sie das erhöhte Risiko einer Visusein- schränkung oder gar des Verlusts eines Auges nicht berücksichtigten (Be- schwerde S. 5 Ziff. 4). – Wie soeben dargelegt, kann die Möglichkeit des Eintritts einer Spätfolge bei der Festsetzung der Basisgenugtuung nicht berücksichtigt werden. Nicht abschätzbare Spätfolgen und damit verbun- dene Ängste können indessen als besondere Umstände eine Genug- tuungserhöhung rechtfertigen (BVR 2000 S. 49 E. 4b; VGE 21606 vom 6.5.2003 E. 3.2 [je in Bezug auf besondere Umstände, die Genugtuungs- ansprüche begründen können]; Klaus Hütte, Anleitung zur Ermittlung an- gemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2005 S. 139 ff., 167; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I, 2012, N. 2673). Es ist erstellt, dass für den Beschwerdeführer als Folge des operativen Eingriffs noch über mehrere Jahrzehnte hinweg ein gegenüber der Normalbevölkerung erhöhtes Risiko einer Netzhautablösung besteht. Eine solche würde wahr- scheinlich eine weitere Operation und eine Verschlechterung des Sehver- mögens zur Folge haben. Zudem besteht auch eine grössere Wahrschein- lichkeit für die Bildung einer Katarakt (vgl. vorne E. 3.1), die ebenfalls zu einer Visusverminderung führen und allenfalls eine operative Behandlung erfordern kann (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1076 f.). Dem Beschwerdeführer sind diese Umstände bewusst. Na- mentlich weil mit dem Sehvermögen ein wichtiger Sinn betroffen ist, sind die genannten Risiken, die auch noch über mehrere Jahrzehnte erhöht bleiben, genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Von geringerer Be- deutung ist dagegen das Risiko eines Glaukoms, da sich dieses medika- mentös und ohne wesentliche nachteilige Folgen behandeln liesse (vgl. vorne E. 3.1). – Zur Frage, in welcher Höhe die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustands genugtuungserhöhend zu be- rücksichtigen ist, kann auf Präjudizen zurückgegriffen werden, in denen aufgrund von Angstzuständen eine Genugtuung zugesprochen wurde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 15 Fr. 500.-- für ein Opfer, das angegriffen wurde, als es bei einem Geld- streit intervenierte und sich dadurch eine Schnittwunde (1,5 cm) auf dem Handrücken zuzog. Dies führte beim Opfer zu einer Narbe und zu psy- chischen Beeinträchtigungen: Das Opfer fühlt sich seit der Tat unsicher und ängstlich, meidet öffentliche Plätze, hat Schlaf- sowie Konzentrati- onsstörungen (Verfügung GEF 2008-10098 vom 7.7.2008, in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperver- letzungen, 2013, S. 471). Fr. 500.-- für ein Opfer, welchem unvermittelt ein Faustschlag ins Ge- sicht versetzt wurde. Es erlitt eine Eckzahnfraktur und Kieferprellung, Nasenbluten, eine Schürfwunde am Ellenbogen, Behinderung beim Es- sen für einige Tage und eine Beschädigung des Zahnnervs. Als Spät- folgen sind schmerzende oder sich verfärbende Frontzähne möglich (14.5.2013, BS 1510, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 4). Fr. 500.-- für ein Opfer, das vom getrennt lebenden Ehemann auf dem Trottoir mit dem Auto mit ca. 10-15 km/h angefahren wurde. Dies hatte Prellungen am Knie, eine stationäre Überwachung, eine Schmerzthera- pie, Angstzustände auf der Strasse und eine Arbeitsunfähigkeit von 2- 3 Wochen zur Folge (14.5.2013, ZH 31/2013, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 5). Fr. 1ʹ000.-- für ein Opfer (Tänzerin), welchem vom Chef büschelweise Haare ausgerissen wurden, so dass kahle Stellen zurückblieben; Angst- zustände, Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin von einem Monat (17.1.2012, SO, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 20 Nr. 7). Mit Blick auf die vorgenannten Präjudizien erscheint im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 500.-- als angemessen. In dem von der GEF zugesprochenen Betrag von Fr. 2ʹ500.-- sind die mit den möglichen Spätfolgen der Straftat verbundenen Ängste somit ausreichend berücksichtigt. Aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass nach der Operation eines Orbitabodenbruchs allgemein ein erhöhtes Risiko von derartigen Spätfolgen besteht; dies wirkt sich nach dem Ge- sagten genugtuungserhöhend aus, ohne dass genauere Abklärungen zur Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts notwendig wären. Demnach ist auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 16 unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Basisgenugtuung der Beweis- antrag auf Einholung eines Expertengutachtens abzuweisen. 4.2Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit den Tatumständen auseinandergesetzt. Die unbekannten Täter hätten ihn und seine Kollegen völlig grundlos angepöbelt und ihn an- schliessend brutal zusammengeschlagen. Er sei nur deshalb Opfer gewor- den, weil er sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe. Dieser Umstand sei in der Praxis der Kantone auch schon genugtuungserhöhend berücksichtigt worden (Verweis auf Entscheid des Departements des Innern SO vom 18.10.2006, in Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 13). Die GEF macht dagegen geltend, dass eine «systematische Erhöhung der Genug- tuung aufgrund besonderer Tatumstände» nicht ihrer Praxis entspreche. Eine psychische Beeinträchtigung oder Behandlungsbedürftigkeit sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Eine Erhöhung der Ge- nugtuung sei insofern zu Recht unterblieben (Beschwerdeantwort S. 4). – Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung handelt es sich um eine staatli- che Hilfeleistung; sie ist nicht täter- sondern opferbezogen. Ein Verschul- den der Täterschaft ist daher nicht generell genugtuungserhöhend zu be- rücksichtigen. Es ist nur insoweit zu beachten, als es das (seelische) Leid des Opfers erhöht hat, auch wenn dies dazu führt, dass die Genugtuung nach OHG – wie schon nach dem alten Recht – im Ergebnis tiefer liegt als im Zivilrecht (BVR 2006 S. 241 E. 4.1). Somit kann die Art der Straftat bei der Festsetzung der opferhilferechtlichen Genugtuung keine eigenständige Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6; Botschaft OHG S. 7224). Folgende Bemessungskriterien sind – jedenfalls für sich allein genommen – nicht genugtuungserhöhend: Brutalität, Rücksichtslosigkeit und Sinnlosigkeit der Tat sowie Motiv der Täterin oder des Täters (BGE 132 II 117 E. 2.4.3, 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005] nicht publ. E. 10.2). Es ist nicht vorgebracht oder ersichtlich, dass die Tatumstände beim Beschwer- deführer länger andauernde Angstgefühle verursacht oder sonst in einer Form ein besonderes Leiden hervorgerufen hätten. Dass der Beschwerde- führer grundlos angegriffen worden ist, wirkt sich daher bei der Bemessung der Genugtuung nicht zu seinen Gunsten aus (vgl. auch VGE 2015/319 vom 2.11.2016 [zur Publ. bestimmt] E. 6.5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 17 4.3Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss schliesslich die Tatsa- che, dass die Täter nicht ermittelt bzw. nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen worden sind, erhöhend berücksichtigt werden. – Es ist unbestritten, dass keine Verurteilung erfolgt ist (vorne Bst. A; vgl. Urteil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 18 Angstzuständen leidet. Es ist nicht genügend substanziiert vorgebracht und auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Ermittlung bzw. Verurteilung im vorstehend geschilderten Sinn negativ auf den Beschwerdeführer aus- gewirkt hätte. Der pauschale Hinweis, dass diese Tatsache für ihn belas- tend gewesen sei, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Insoweit liegen keine genugtuungserhöhenden besonderen Umstände vor. 4.4Im Ergebnis hält die von der GEF zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2ʹ500.-- der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu be- zeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.185U, Seite 19 3. Zu eröffnen: