100.2016.173U HER/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Adresse dem Gericht bekannt vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit und Wegweisung; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 9. Mai 2016; BD 281/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1944), türkische Staatsangehörige, reiste am 18. April 1973 im Familiennachzug zu ihrem ebenfalls türkischstämmigen Ehemann in die Schweiz ein, wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Einige Jahre später zogen die Eheleute ihre zwei Kinder nach (geb. 1967 bzw. 1972). Am 27. Januar 2012 erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in zweiter Instanz der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (bestätigt durch BGer 6B_621/2012 vom 23.5.2013). Am 10. November 2015 widerrief die EG Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.. Davon ausgehend, dass die Wegweisung allenfalls wegen drohender Blutrache nicht würde vollzogen werden können, legte sie förm- lich fest, dass sie bereit sei, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 11. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2016 ab und ordnete an, dass die Akten an die EMF gehen, damit diese beim SEM die Einleitung eines Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme von A.________ veranlassen könne. Zugleich gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 9. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der Sachentscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Niederlassungs- bewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 27. Juni 2016 hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion hat A.________ am 17. November 2016 einen Bericht des behandelnden Psychiaters eingereicht und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzt. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2016 hat die Instrukti- onsrichterin vom Eingang der edierten Strafvollzugsakten Kenntnis ge- geben und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2016 bzw. 28. Dezember 2016 haben sich A.________ und die POM im Licht der ergänzten Akten zur Sache geäussert. Am 7. März 2017 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine In- struktionsverhandlung (IV) durchgeführt und A.________ sowie deren Tochter B.________ befragt. Zudem wurde am Termin die Eingabe der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; seit 1.5.2017: Be- währungs- und Vollzugsdienste [BVD]) vom 23. Februar 2017 mitsamt drei Beilagen zu den Akten erkannt. Die EG Bern hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Mit Eingabe vom 4. April 2017 hat A.________ auf Verlangen der Instruktionsrichterin weitere Unterlagen zur Ehescheidung, zu ihrem Gesundheitszustand und zum Bürgerrecht ihrer Tochter eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 4 Von der Gelegenheit, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung und zum Ergebnis der übrigen Beweismassnahmen zu äussern, hat A.________ am 17. Mai 2017 und die POM am 19. Mai 2017 Gebrauch gemacht. Sie halten an ihren Anträgen fest. Die EG Bern hat sich weiterhin nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwer- deführerin und deren Wegweisung; im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren wurde klargestellt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Wegweisung zur Folge hat, wobei das SEM allenfalls auf den Weg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 5 weisungsvollzug verzichten kann (vgl. Vorakten POM pag. 22, 27 und 33 f.). 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (Akten ASMV pag. 221). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG) gesetzt. Die Vorinstanz be- trachtet sodann richtigerweise auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt, wonach die Niederlassungsbewilligung u.a. widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Nach der Rechtsprechung ist dies jedenfalls dann erfüllt, wenn die ausländische Person besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 f.; BGer 2C_39/2016 vom 31.8.2016 E. 2.2; s. auch BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gilt nebst anderen Delikten die versuchte vorsätzliche Tötung (BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43] betreffend Flüchtling, mit Hinweis auf BGer 2A.313/2005 vom 25.8.2005); Gleiches muss für die versuchte Anstiftung zum Mord gelten. Der Bewil- ligungswiderruf ist in vorliegender Konstellation auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführerin bestreitet somit zu Recht nicht, dass Widerrufsgründe bestehen. Sie ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 6 indes der Ansicht, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig (vgl. Beschwerde Ziff. 2 ff. S. 7 ff.; Eingabe vom 17.5.2017, act. 32). 2.2Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen am weiteren Ver- bleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwägen (vgl. E. 3-5 hier- nach). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Um- stände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Ver- halten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integra- tion sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen An- gehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungs- gleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt – hier steht die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer erwachsenen Tochter auf dem Spiel (vgl. hin- ten E. 4.3.7) –, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR]; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017]). Für die Inte- ressenabwägung ist vorliegend zudem Folgendes zu beachten: Im auslän- derrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilli- gungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine angemessene Aus- reisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 7 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, fällt die vorläufige Aufnahme ge- stützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AuG grundsätzlich ausser Be- tracht, weshalb Aspekte der Zumutbarkeit (zumindest) im bewilligungs- rechtlichen Zusammenhang Teil der umfassenden Interessenabwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BGer 2C_120/2015 vom 2.2.2016 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Gleich verhält es sich hier zudem gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b i.V.m Abs. 4 AuG, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Straftat zu- sätzlich den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat (vgl. E. 2.1 hiervor). In die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen ist somit auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei die Rückkehr in ihr Heimatland aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (hinten E. 4.3.2- 4.3.4); zu berücksichtigen ist zudem, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein könnte (hinten E. 4.3.5 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz mit diesen Aspekten befasst (angefochtener Entscheid E. 3c am Schluss, 5b/bb und dd; vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 10). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Bewilligungswiderruf und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Mona- ten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 8 wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2Zum Verschulden der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die besonderen Tat- umstände seien von der POM nicht (genügend) berücksichtigt worden; sie habe sich damals, bedroht durch ihren Ehemann und belastet angesichts des Leidens ihres Sohnes, sehr hilflos gefühlt. Das Regionalgericht Bern- Mittelland habe anerkannt, dass sie im Tatzeitpunkt sehr verbittert und enttäuscht gewesen sei und dass Ohnmachtsgefühle Wut und Aggressio- nen auslösen könnten, weshalb ihr Verhalten erstinstanzlich nicht als skru- pellos angesehen worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 8). – Abzustellen ist in strafrechtlicher Hinsicht allerdings auf das rechtskräftige und durch das Bundesgericht bestätigte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2012 (in Akten ASMV pag. 220 ff.; nachfolgend: Strafurteil Obergericht); dieses hat das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Januar 2011 (in Akten ASMV pag. 165 ff.) ersetzt (vgl. Art. 408 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Es ist mithin nicht von Be- lang, dass die Beschwerdeführerin in erster Instanz «nur» wegen versuch- ter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen wurde und das Strafmass deutlich tiefer (Freiheitsstrafe von 42 Monaten) ausfiel (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013 E. 4.3]). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen, beträgt doch das Strafmass das Dreieinhalbfache der ausländerrechtlich massgeblichen Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a/bb; vorne E. 3.1). 3.2.2 Der Verurteilung liegen folgende Vorkommnisse zugrunde: Der seit 2001 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratete Sohn der Be- schwerdeführerin war bereits etwa im Jahr 1990 an Schizophrenie erkrankt; er verstarb zufolge Suizids am ... 2008. Die Beschwerdeführerin war der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 9 Ansicht, dass ihre Schwiegertochter ihren Sohn betrogen und «kaputt» gemacht habe (vgl. dazu etwa forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.1.2010 S. 13 ff., Leumundsberichte vom 29.12.2010 und 12.1.2012, je in Akten ASMV pag. 88 ff., 133 bzw. 212). Sie beschuldigte ihre Schwiegertochter bei deren in der Türkei (...) lebenden Familie mehrfach telefonisch eines unehrenhaften Lebenswandels, namentlich der Prostitution. Sie gab dem Vater der Schwiegertochter zu verstehen, dass er wegen seiner Tochter «Hörner» (Schande) trage. Weiter schrieb sie des- sen Nachbarsfamilie (am 23.7.2007) und dem Gemeindepräsidenten von ... (am 20.2.2008) je einen Brief, in welchen sie die Schwiegertochter der Untreue gegenüber dem Ehemann, der Prostitution und des Diebstahls bezichtigte. In den Briefen rief sie den Vater und die Brüder auf, deren Ehre zu reinigen. Der Vater liess seine Tochter in der Folge wissen, dass ihre Brüder sie, die Tochter, in der Türkei nicht leben lassen würden, falls wahr sei, was die Beschwerdeführerin berichte. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass die beteiligten Familien einem sehr strengen traditionellen Ehrverständnis anhingen, was die Beschwerdeführerin von Beginn an ge- wusst und gezielt ausgenutzt habe. Die Telefonate und die beiden Briefe erfolgten nach strafrichterlicher Würdigung somit in der Absicht, den Vater oder die Brüder ihrer Schwiegertochter dazu zu bestimmen, diese um der Ehre willen zu töten oder töten zu lassen. Der Einwand der Beschwerde- führerin, dass bei einer Schweizerin das Verhalten nur als üble Nachrede qualifiziert worden wäre, ist mithin unbehelflich (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 8). Der Schwiegertochter ist es schliesslich gelungen, ihre Familie davon zu überzeugen, dass die Behauptungen ihrer Schwiegermutter nicht stimmten (vgl. Strafurteil Obergericht S. 21; BGer 6B_621/2012 vom 23.5.2013 Sachverhalt, beides in Akten ASMV pag. 245 und 261). Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe das Recht auf Leben ihrer Schwiegertochter beiseite geschoben, um ihre eigene Wut zu stillen, um finanziellen Unannehmlichkeiten auszuweichen, um ihre Moralvor- stellungen durchzusetzen und um ihre eigene Ehre aufrechtzuerhalten; sie habe aus besonders verwerflichen und egoistischen Beweggründen (Rache und Wut) gehandelt, nicht weil sie keinen anderen Ausweg ge- sehen habe. Sie habe eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie ihr Ziel hartnäckig und auf eine perfide Art und Weise über eine sehr lange Zeit hinweg verfolgt habe. Sie habe sich bis zuletzt äusserst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 10 hasserfüllt und völlig uneinsichtig gezeigt. Das Obergericht qualifizierte die Tat daher nicht nur als versuchte Tötung, sondern als versuchten Mord (Strafurteil Obergericht S. 26 f.). Das Bundesgericht stützte diese Ein- schätzung (BGer 6B_621/2012 vom 23.5.2013 E. 2.2, in Akten ASMV pag. 262 f.). 3.2.3 Bei der Festsetzung des Strafmasses wurden (mögliche) mildernde Umstände bereits geprüft und berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Ver- fahren besteht daher in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beur- teilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGer 2C_730/2015 vom 28.4.2016 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Gemäss dem im Straf- verfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten liessen sich keine Hinweise feststellen, welche auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Affektivität bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlungen hinweisen, was die Beschwerdeführerin mittlerweile selber einräumt (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten S. 26, in Akten ASMV pag. 101; Beschwerde Ziff. 3 S. 8). Die Strafjustizbehörden gingen daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollständig schuldfähig war (vgl. Strafurteil Obergericht S. 28 mit Hinweis auf Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 26.1.2011 S. 26, in Akten ASMV pag. 199). Das Strafmass wurde durch das Bundesgericht als nicht unangemessen hart beurteilt (BGer 6B_621/2012 vom 23.5.2013 E. 3, in Akten ASMV pag. 263 f.). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise festgehalten, dass die näheren Tatumstände nicht geeignet sind, den Grad des Verschuldens im ausländerrechtlichen Verfahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu relativieren (E. 4a/cc). Schliesslich fällt in der Interessenabwägung ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) begangen hat, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen soll. Auch wenn diese Bestim- mungen vorliegend nicht unmittelbar anwendbar sind, ist nach ständiger Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dadurch kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 11 Widerspruch zu übergeordnetem Recht entsteht (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2.4 Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz zum Ver- schulden nicht zu beanstanden, wonach dieses sehr schwer wiegt. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Abgesehen von der versuchten Anstiftung zum Mord ist nur eine bedingte Busse von Fr. 300.-- wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 25. Juli 2001, aktenkundig (vgl. Akten ASMV pag. 86). Die Beschwerde- führerin ist seit der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt geraten; auch ist kein aus anderen Gründen verpöntes Verhalten ersichtlich. Die Vorinstanz misst dem allge- meinen Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit daher zu Recht kein zusätzliches Gewicht bei (E. 4b/cc). 3.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 12 gen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungs- massnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitbe- rücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen [vor- sätzliche Tötung]; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.4 [gewerbs- mässiger Betrug zum Nachteil von Sozialeinrichtungen]). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Die POM betrachtet das verbleibende Risiko eines Rückfalls in die Delinquenz als gering; es gehe aber graduell über das klassische Rest- risiko hinaus, wie es unabhängig von den Umständen immer bestehen bleibe. Die Beschwerdeführerin habe sich bis zum Ende des Strafver- fahrens hasserfüllt und uneinsichtig gegeben. Selbst unter Berücksichti- gung ihrer alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie erneut mittels Einfluss- nahme auf andere Personen zu erreichen versuche, dass ihrer Schwie- gertochter Schaden zugefügt werde (E. 4c/cc). Später hat sie ergänzt, sie habe nicht verkannt, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuerlicher delikti- scher Handlungen der Beschwerdeführerin durch die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands während des Strafvollzugs vermindert habe (ergänzende Stellungnahme vom 28.12.2016, act. 15). Der Anwalt der Be- schwerdeführerin bringt vor, diese könne zufolge ihres geistigen Zustands niemanden mehr verunglimpfen; Drittpersonen würde es auffallen, dass mit ihrer geistigen Verfassung etwas nicht stimme. Sowohl ein selbständiger Telefonanruf als auch ein eigenhändig verfasster Brief in die Türkei seien ausgeschlossen (Beschwerde Ziff. 4 S. 9). 3.4.3 Nebst der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten. Seither ist sie nicht mehr straffällig geworden (vgl. Akten ASMV, pag. 86, 306; vorne E. 3.3). Die spezifische Rückfallgefahr für Tötungsdelikte wurde bei der abgekürzten Risikobeurteilung der ASMV zu Beginn des Strafvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 13 zugs im August 2013 als gering eingestuft, weil es sich bei der Beschwer- deführerin um eine «Situationstäterin» handle und sich der Konflikt mit der Schwiegertochter «entaktualisiert» habe. Zur allgemeinen Legalprognose wird erwähnt, die Beschwerdeführerin tendiere in Konfliktsituationen zu Drohungen (sich oder anderen etwas anzutun), was auch im Zusam- menhang mit dem Strafantritt habe beobachtet werden können (etwa Drohung sich mittels Insulin zu suizidieren; vgl. Akten ASMV pag. 305 ff., insb. pag. 309 f.; vgl. auch forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.1.2010 S. 27, in Akten ASMV pag. 102). 3.4.4 Fraglich ist, ob der körperliche und geistige Zustand der Beschwer- deführerin überhaupt noch strafrechtlich relevantes Handeln zulässt. Zu ihrer gesundheitlichen Situation ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde- führerin leidet an verschiedenen Beschwerden. Seit (spätestens) 2009 wird sie wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 behandelt (vgl. Bericht Inselspital vom 20.4.2009, in Akten ASMV pag. 62). Sie wies überdies be- reits in der Vergangenheit depressive Störungen auf, weswegen sie hospi- talisiert werden musste. Die depressiven Episoden traten vor allem im Kontext von psychosozialen Schwierigkeiten auf; etwa den Konflikten mit ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, oder den psychi- atrischen Erkrankungen ihrer Kinder (vgl. Bericht der Universitären Psychi- atrischen Dienste Bern [UPD] vom 11.5.2009, in Akten ASMV pag. 66 f.). Am 31. Mai 2013 wurde sie durch ihren Psychiater wegen einer Anpas- sungsstörung mit erweiterter Selbstgefährdung in die UPD eingewiesen (fürsorgerische Unterbringung), weil sie Suizidabsichten geäussert habe, nachdem das Strafurteil vom Bundesgericht bestätigt worden war. Den Strafvollzug trat die Beschwerdeführerin daher in der Station ... der UPD Waldau an (vgl. Akten ASMV pag. 272, 284, 293). Ab 6. August 2013 wurde der Vollzug in den Anstalten Hindelbank weitergeführt (Akten ASMV pag. 300). Dort kam es zu wiederkehrenden Schwierigkeiten, z.B. Nichtein- halten von Regeln, Verweigerung von Terminen mit dem Gesundheits- dienst, Drohungen mit Sterbenswünschen, Nichteinnahme von Insulin und anderen Medikamenten, Nahrungsverweigerung. Am 17. Dezember 2013 fand deswegen ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, an wel- chem anscheinend noch keine Anzeichen einer Demenz auszumachen waren (vgl. Akten ASMV pag. 323, 344). Der gesundheitliche Zustand der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 14 Beschwerdeführerin hat sich während des Strafvollzugs deutlich ver- schlechtert, namentlich wegen Insulin-Fehlapplikationen und mangelnder Nahrungsaufnahme (vgl. Akten ASMV pag. 323, 331). Ihr Hausarzt schreibt, er habe nach dem Strafvollzug «eine um Jahre gealterte, stark demente und nur noch Türkisch sprechende Patientin» vorgefunden (Be- schwerdebeilage [BB] 6, act. 1C). Vom 24. Januar bis zum 10. Februar 2014 sowie erneut vom 11. bis zum 19. Februar 2014 musste die Be- schwerdeführerin in der Bewachungsstation des Inselspitals hospitalisiert werden (vgl. Akten ASMV pag. 331 ff.). Die ASMV folgerte am 14. Februar 2014 gestützt auf den Arztbericht vom 12. Februar 2014 und eine Stellung- nahme der behandelnden Ärztin der Anstalten Hindelbank auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und verfügte die Unter- brechung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit unter sofortiger Ent- lassung aus der Haft (Akten ASMV pag. 334 f. bzw. 346 f.; BB 4, act. 1C). Am 19. Februar 2014 konnte die Beschwerdeführerin das Spital verlassen (vg. BB 5, act. 1C). Gemäss den Arztberichten des Inselspitals wurde u.a. eine Lungenentzündung (Pneunomie), eine Unterzuckerung («rezidivie- rende Hypoglykämien bei Insulin-pflichtigem Diabetes mellitus Typ II»), eine niedrige Natriumkonzentration im Blutserum («Passagere hypoosmo- lare, euvoläme Hyponatriämie») und Bewusstseinsstörungen diagnostiziert. Weiter werden von den Ärzten des Inselspitals dementielle Symptome (Vergesslichkeit, Denkeinschränkung) und eine Depression beschrieben, wobei unklar sei, wie sich Demenz und Depression gegenseitig be- einflussten (BB 5, act. 1C; Akten ASMV pag. 331 f.). Zur weiteren Entwicklung ist Folgendes dokumentiert: Die ASMV hat letztmals am 3. Januar 2017 gestützt auf die Berichte des Hausarztes und des lang- jährigen Psychiaters der Beschwerdeführerin die Unterbrechung des Straf- vollzugs wegen Hafterstehungsunfähigkeit bestätigt (act. 24A1). Ihr Psychi- ater führt im Bericht vom 30. Dezember 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin depressiv mit immer wiederkehrenden Wünschen, tot zu sein. Es bestehe eine Gangunsicherheit, die Vitalität sei reduziert, auch kämen weiterhin Dissoziationen vor. Die Beschwerdeführerin sei durch ein de- mentielles Syndrom behindert. Sie werde von ihrer Tochter gepflegt, wel- che sie aktiviere, um die erhaltenen Funktionen zu verbessern bzw. gegen den Fortschritt der Demenz therapeutisch zu arbeiten. Auf sich allein ge- stellt, könnte sie nicht mehr leben und bräuchte den Rahmen eines Pflege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 15 heims (act. 24A2; vgl. auch BB 7, act. 11A). Ihr Hausarzt konstatiert im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2016 einen in somatischer Hinsicht stabilen Verlauf, wobei sich die körperliche Leistungsfähigkeit auf tiefem Niveau bewege. Die psychische bzw. hirnorganische Situation sei weiterhin sehr schlecht. Sie sei meist desorientiert oder verwirrt und benötige stän- dige Betreuung durch ihre Tochter (act. 24A3). Weitere (teilweise bereits länger bestehende) gesundheitliche Probleme sind eine koronare Herz- erkrankung, Hypertonie, Asthma bronchiale, Arthrosen und Gleichge- wichtsstörungen sowie eine vom behandelnden Psychiater diagnostizierte chronisch komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Die Sehkraft des linken Auges ist zudem stark reduziert (vgl. Bericht vom 7.7.2016 des Neu- rozentrums Bern [BB 10, act. 30A]; BB 5, act. 1C; BB 7, act. 11A; vgl. auch bereits Leumundsbericht vom 12.1.2012 und Schreiben UPD vom 3.7.2013, je in Akten ASMV pag. 213 f. und 272). Seit Anfang 2014 waren bei der Beschwerdeführerin epileptische Störungen zu beobachten, die nun medikamentös mit Lamotrigin behandelt werden (vgl. BB 10, act. 30A; Schreiben des Psychiaters vom 30.12.2016, act. 24A2). Bei den am 28. Juni 2016 bzw. 6. Juli 2016 durchgeführten neurologischen Unter- suchungen konnte zwar eine leichte generalisierte Hirnvolumenminderung festgestellt, jedoch keine epileptischen Potenziale nachgewiesen werden. Gemäss Bericht des Neurozentrums Bern kommt als Ursache der Epilepsie «am ehesten die dementielle Erkrankung» in Frage, welche «am ehesten als gemischt-degenerativ (vermutlich vom Alzheimer-Typ) und vaskulär» zu interpretieren sei (vgl. BB 10, act. 30A). Die Tochter der Beschwerdeführe- rin beschreibt deren Verhalten als passiv und ruhig; sie stehe spät auf, könne nicht mehr kochen und nicht mehr lesen oder habe das Interesse daran verloren. Mit ihr könnten keine vertieften Gespräche mehr geführt werden, noch möglich seien einfache Unterhaltungen. Am ehesten sei de- ren Verhalten mit einer Mischung aus Demenz und Depressionen zu erklä- ren; ihre Mutter habe keine Lebensfreude mehr und sei geistig gealtert. Als momentan grösstes Problem beschreibt sie starke nächtliche Schweiss- ausbrüche (vgl. Protokoll IV S. 5 ff., act. 26). 3.4.5 Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesund- heitlichen Beeinträchtigungen auf dauernde Betreuung und Überwachung angewiesen ist; sie ist nicht mehr in der Lage, den Alltag selbständig zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 16 bewältigen und benötigt überdies Hilfe bei der Medikation. Ihre Vitalität ist gegenüber früher im Allgemeinen reduziert. Das Rückfallrisiko ist vor die- sem Hintergrund als gering einzustufen. Die neurologischen Untersuchun- gen stiessen an Grenzen (u.a. Sprachbarriere), weshalb Ursache bzw. Typ der demenziellen Erkrankung nicht eindeutig bestimmbar sind. Auch ist nicht restlos geklärt, in welcher Weise sich die depressiven und demenzi- ellen Symptome zueinander verhalten (vgl. BB 10, act. 30A; E. 3.4.4 hier- vor). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, zu welchen selb- ständigen Handlungen die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist oder zeitweise wieder sein könnte, selbst wenn der sie behandelnde Psychiater es nicht mehr für möglich hält, dass sie noch Briefe verfassen oder per Telefon konkrete Handlungsanweisungen erteilen könnte (vgl. BB 7, act. 11A). Immerhin beschreibt der Hausarzt «Episoden» (meist nur von sehr kurzer Dauer), in denen die Beschwerdeführerin teilweise wieder etwas kommunikativer, wacher und aufgestellter sei (Bericht vom 11.12.2016, act. 24A3). An der Instruktionsverhandlung vermittelte die Be- schwerdeführerin der Delegation des Verwaltungsgerichts den Eindruck, dass ihr bewusst war, dass die Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord steht. Ihr Stummbleiben auf Fragen war nicht auf Verständigungsprobleme zurück- zuführen; es schien beabsichtigt. Aus der Befragung entlassen, wirkte die Beschwerdeführerin vitalisiert und entspannt. Es kann damit nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer neuerlichen Ausnahmesituation in alte Muster zurückfallen und erneut (Mord-)Drohun- gen aussprechen oder versuchen könnte, Mitmenschen dazu anzustiften. Bei (derart) schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit aus- länderrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 3.4.6; vorne E. 3.4.1). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Drittstaatsangehörige handelt, sind sodann zusammen mit der Vorinstanz generalpräventive Überlegungen miteinzu- beziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c/aa; Eingabe vom 28.12.2016, act 15; vorne E. 3.4.1): Insbesondere wenn wie hier Anlasstaten begangen wurden, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. in deren Um- setzung in Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB nach dem 1. Oktober 2016 – die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 17 Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB vorbehalten – eine Landesver- weisung nach sich zögen, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch generalpräventiv wirken darf und soll (BGer 2C_1118/2016 vom 26.4.2017 E. 4.4; vgl. auch vorne E. 3.2.3). Dem Rückfallrisiko kommt damit nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3). Wird eine (wenn auch geringe) Rückfallgefahr bejaht, steht dies im Übrigen nicht in Widerspruch dazu, dass die EG Bern und die POM beim SEM die Einleitung eines Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme veranlassen wollen (vgl. aber Beschwerde Ziff. 4 S. 9). Denn die Vorinstanzen begründen dies damit, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat ihrerseits der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein könnte, weswegen der Wegweisungsvoll- zug allenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 8; Verfügung EG Bern E. 4). Das SEM kann und muss in solchen Fällen die vorläufige Aufnahme auch bei Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 7 [im Umkehrschluss] AuG). 3.5Die POM ist damit zu Recht aufgrund des sehr schweren Verschul- dens, der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und aus general- präventiven Überlegungen von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren Angehöri- gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 18 ren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Er- wachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten, da- runter Gewaltdelikte, ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3]). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person hier nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Zur Anwesenheitsdauer und zur Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin kam am ... 1944 in einem Dorf in der Provinz ... in der Türkei zur Welt (vgl. vorne Bst. A; Akten ASMV pag. 94 und 132; Akten EMF pag. 84). Sie zog als Kleinkind mit ihren Eltern und vier Geschwistern nach ..., wo sie die Schule besuchte und eine Ausbildung als Näherin absolvierte. Sie heiratete am 23. Juli 1964 in der Türkei C.. Am ... 1967 und am ... 1972 kamen die Tochter B. und der Sohn D.________ zur Welt (Akten ASMV pag. 17; Entscheid des Obergerichts vom 13.12.2016 [BB 9, act. 30A; nachfolgend: Scheidungsurteil Obergericht] S. 2). Sie reiste am 18. April 1973 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, nachdem ihr Ehemann bereits ca. drei Jahre zuvor in die Schweiz gezogen war (Akten EMF pag. 84; Leumundsbericht vom 12.1.2012, in Akten ASMV pag. 212; Scheidungsurteil Obergericht S. 2). Die Kinder wurden erst einige Jahre später nachgezogen (vgl. Protokoll IV S. 5, act. 26). Seit ihrer Einreise bis im Jahr 1997 arbeitete die Beschwerdeführerin meist als Schneiderin bei verschiedenen Unternehmen (Leumundsberichte vom 29.12.2010 und vom 12.1.2012, in Akten ASMV pag. 133 und 212). Im Jahr 2000 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Bern eine ganze IV-Rente zu (vgl. Scheidungsurteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 19 Obergericht S. 2). 2006 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf, nachdem sie bereits zwischen 1997 und 2001 getrennt gelebt hatten. Die Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. April 2016 geschieden (vgl. Scheidungsurteil Obergericht S. 18). 4.2.2 Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 40 Jahren – auch nach Abzug der Dauer im Strafvollzug – muss als ausgesprochen lang be- zeichnet werden und begründet ein gewichtiges privates Interesse am Ver- bleib in der Schweiz (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Zu Recht weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin prägende Lebensabschnitte in ihrem Heimatland verbracht hat und ihre Biografie nicht vergleichbar ist mit Personen, die in der Schweiz geboren wurden oder im Kleinkindalter eingereist sind (E. 5a; vgl. E. 4.1 hiervor). Dass sie in der hiesigen Gesellschaft und Kultur jemals stark verankert gewesen ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht fundiert aufzuzeigen. Angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung erlauben ihre aktuellen Deutschkennt- nisse keine Rückschlüsse auf die Integration. Vor dem Gefängnisaufenthalt sprach sie zumindest «gebrochen Berndeutsch» (Leumundsbericht vom 12.1.2012, in Akten ASMV pag. 211); diese Fähigkeit hat sich jedoch offenbar verschlechtert (vgl. Schreiben des Psychiaters vom 25.6.2014 und vom 18.12.2014, in Akten ASMV pag. 350 f. bzw. 353 f.; Schreiben des Hausarztes vom 18.9.2015 [BB 6, act. 1C]). Zur sozialen Integration erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie gefestigte Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern unterhält, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde (E. 5a). Im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin lediglich dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein Schreiben einer Familie bei- gelegt, bei der ihre Tochter Deutschunterricht nahm und zu welcher auch sie selber jedenfalls in der Vergangenheit Kontakt hatte (Gesuchsbeilage 6, act. 3A). Daneben lassen sich den Akten Hinweise entnehmen, dass sie hauptsächlich Beziehungen innerhalb des türkischen Umfelds pflegte. Neben der Erwerbstätigkeit verbrachte die Beschwerdeführerin viel Zeit zu Hause (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.1.2010 S. 20, in Akten ASMV pag. 95; Schreiben des Psychiaters vom 18.12.2014, in Akten ASMV pag. 354). Seit ihrem Aufenthalt in den Anstalten Hindelbank hat sich die Beschwerdeführerin praktisch gänzlich aus dem Sozialleben zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 20 rückgezogen. Sie empfängt mittlerweile nur mehr selten Besuche (vgl. Protokoll IV S. 6, act. 26; Schreiben des Psychiaters vom 18.12.2014, in Akten ASMV pag. 354). Wichtiger Bestandteil in ihrem Leben bildet ein Verein der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ..., in welchem sie früher Kinder von Frauen hütete, die im dortigen Zentrum Deutschunterricht nahmen, und soziale Kontakte pflegte (Leumundsbericht vom 12.1.2012, in Akten ASMV pag. 214). Heute geht sie gemeinsam mit ihrer Tochter immer noch ein- bis zweimal in der Woche dorthin (Protokoll IV S. 6, act. 26). Sie wohnt mit ihrer Tochter zusammen, die über das schweizerische Bürgerrecht verfügt, und zu welcher eine enge Beziehung besteht. Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht von einer vollständig gelungenen sozialen Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden, auch wenn die langjährige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dabei positiv zu berücksichtigen ist (insoweit zutreffend Beschwerde Ziff. 7 S. 10). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erachtet die POM die Integration der Be- schwerdeführerin daher zutreffend als gelungen; sie wertet jedoch zu- ungunsten der Beschwerdeführerin, dass in der Steuererklärung 2014 offene Krankenkassenprämien und Steuerschulden deklariert seien (vgl. Vorakten POM, act. 5A1, Beilage 1). Zusammen mit der Vorinstanz muss die Integration schliesslich mit Blick auf die versuchte Anstiftung zum Mord stark relativiert werden, wobei die POM zu Recht auf die inakzeptablen Ehrvorstellungen hinweist, die der Straftat zugrunde liegen, und hervorhebt, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung grundlegender Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). 4.2.3 Nach dem soeben Erwogenen verleiht auch das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltene Recht auf Schutz des Privatlebens den privaten Interes- sen der Beschwerdeführerin kein zusätzliches Gewicht (zum Recht auf Schutz des Familienlebens vgl. hinten E. 4.3.7). Denn eine ausländerrecht- liche Fernhaltemassnahme verletzt den Schutz des Privatlebens nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehun- gen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 21 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013] nicht publ. E. 2.2; VGE 2015/355 vom 28.12.2016 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_134/2017 vom 22.5.2017 E. 3]). Die Beschwerdeführerin hat – wie soeben gesehen – keine solch engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft; sie ist vielmehr, wovon ebenfalls ihr schweres Delikt zeugt, stark in der türkischen Kultur verankert und mit der Heimat verbunden geblieben (vgl. vorne E. 3.2.2 und 4.2.2 sowie weiter E. 4.3.1 hiernach). Sie hat sich denn auch selber nicht auf diesen Teilgehalt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (Beschwerde Ziff. 7 S. 11). 4.3Zu würdigen sind weiter die Nachteile, welche die Beschwerde- führerin und ihre Tochter durch die ausländerrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben. 4.3.1 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung ergibt sich Folgendes: Die POM erwägt zu Recht, dass die demenzielle Erkrankung eine Reintegration der Beschwerdeführerin in der Türkei er- schwere (E. 5b/bb). Aus medizinischer Sicht wird sich die Beschwerde- führerin nicht mehr vollständig in die türkische Gesellschaft integrieren können; sie wird vielmehr – wie dies auch bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre – auf Pflege in einer geeigneten Institution oder durch Verwandte angewiesen sein (vgl. auch Beschwerde Ziff. 7 S. 11). Die Eltern und die Brüder der Beschwerdeführerin sind verstorben (vgl. Leu- mundsberichte vom 29.12.2010 und vom 12.1.2012 in Akten ASMV pag. 133 und 212). Zu anderen in der Türkei lebenden Verwandten besteht laut Angabe der Tochter kaum mehr Kontakt. Allerdings ist die Beschwer- deführerin nach wie vor mit ihrer Heimat verbunden: Die noch in ... lebende Schwester hat sie gemeinsam mit ihrer Tochter im Herbst 2016 besucht; dort befindet sich auch das Grab des Sohnes. Ihre Tochter schilderte, dass sie während dieses Aufenthalts in ... den Basar besucht haben und die Mutter es gekannt habe, «wie wenn es gestern gewesen wäre». Generell lebe die Mutter «in der Vorvergangenheit». Daher habe ihr der Aufenthalt in der Türkei gut getan (Protokoll IV S. 8, act. 26). Ebenfalls ist die Beschwerdeführerin wesentlich vertrauter mit Türkisch als mit Deutsch (vgl. vorne E. 4.2). Mit Blick darauf, dass die AHV-Rente von Fr. 1'569.-- (vgl. Scheidungsurteil Obergericht S. 18) auch in die Türkei überwiesen würde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 22 (vgl. dazu insb. Art. 8 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]) und sie gestützt auf das mittlerweile rechtskräftige Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge in Form einer BVG-Rente von monat- lich Fr. 1'728.-- überwiesen erhält (Eingabe vom 4.4.2017, act. 30; BB 8 und 9, act. 30A), darf ihre wirtschaftliche Existenz auch in der Türkei als gesichert angesehen werden (vgl. auch VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.1). Gegenteiliges ist nicht vorgebracht. 4.3.2 Laut der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Türkei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Es sei ungewiss, ob die medizinische Behandlung dort gewährleistet sei (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 10). Das Vorbringen stützt sich namentlich auf das Schreiben des Haus- arztes vom 18. September 2015 (BB 6), worin eine weitere Entwurzelung aus ihrem einigermassen bekannten Umfeld im Rahmen einer Ausschaf- fung als «katastrophal» bezeichnet wird, insbesondere da die Patientin sich in einem ihr inzwischen fremden Land überhaupt nicht zurechtfinden würde. Dies würde ihren psychischen und physischen Gesundheitszustand noch weiter verschlechtern und wäre aus Sicht des Hausarztes bis zu einem gewissen Grad lebensgefährlich, zumal die Beschwerdeführerin u.a auch weiterhin auf eine regelmässige Insulingabe angewiesen sei. – Die POM hat dazu erwogen, es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei und namentlich im Raum ..., wo die Beschwerdeführerin auf- gewachsen sei, die von ihr benötigte Insulintherapie gewährleistet sei. Auch eine ambulante oder stationäre psychiatrische oder psychotherapeu- tische Behandlung könnte in der Türkei erfolgen (E. 5b/bb S. 16). 4.3.3 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann ent- gegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je- denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 23 lung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Auch mit Blick auf Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) gelten hohe Anforderungen für die Annahme einer medizinischen Notlage, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit) bzw. das Verhalten der betroffenen Person selber, die zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führen (BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.4.6, 2C_183/2016 vom 26.5.2016 E. 2.2.5, 2C_317/2015 vom 1.10.2015 E. 5.2, je mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR; VGE 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrecht- liches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 91; vgl. auch Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG; zur Rechtsprechung des EGMR vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013). 4.3.4 Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und bedarf der ständigen Betreuung und Überwachung; sie kann den Alltag nicht mehr selber bewäl- tigen und benötigt Hilfe bei der Medikation (vgl. vorne E. 3.4.4 f.). – Die Gesundheitsversorgung in der Türkei lässt eine Rückkehr dennoch nicht unzumutbar erscheinen: Laut dem Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlung» vom 28. November 2013 (nachfolgend SFH-Bericht 2013, einsehbar unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch) bieten in der Türkei staatliche und private Institutionen Pflegebetreuung an, wenngleich die Betreuung vielfach durch eigene Verwandte erfolgt. In der Türkei besteht zudem eine allgemeine Krankenversicherung, wodurch u.a. ein grosser Anteil der Medikamenten- kosten und weitere Leistungen in einer staatlichen Institution gedeckt wer- den. Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls (vgl. SFH-Bericht 2013; vgl. auch BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014 E. 4.2.2; BVGer C-384/2013 vom 15.7.201 E. 6.6.3, D-7058/2014 vom 15.12.2014 E. 10.3.2; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.3). Gemäss ihrem Psychi- ater wäre es «theoretisch» möglich, dass die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückkehrt. Die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 24 sprechen (Gefährdung wegen Ehrenmords, gegenwärtige Politik in der Türkei), sind nicht medizinischer Natur (vgl. BB 7, act. 11A). Zwar mag zu- treffen, dass die (medizinische) Betreuung für die Beschwerdeführerin in der Schweiz besser gewährleistet ist: Mit ihrem Hausarzt und ihrem Psy- chiater steht sie in jahrelangem Kontakt, namentlich der Psychiater ist ein langjähriger Begleiter der Familie (vgl. Protokoll IV S. 7, act. 26). Dies lässt indessen – wie gesehen – die Rückweisung noch nicht unzumutbar er- scheinen (E. 4.3.3 hiervor). Bei einer Rückkehr stünde die Beschwerde- führerin in der Türkei auch nicht anders da als die meisten ihrer Landsleute, die an vergleichbaren Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesen- heitsrecht in der Schweiz erlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Kommt hinzu, dass die schweizerischen Behörden ge- halten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzu- stellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht gefährdet werden (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014 E. 4.3.1; vgl. auch BGer 2C_183/2016 vom 26.5.2016 E. 2.2.2). Die Weiterführung der medikamentösen Behandlung kann durch die medi- zinischen Ansprechpersonen in der Schweiz vorbereitet werden. Ebenso kann ihr von der Schweiz aus geholfen werden bei der Suche nach ge- eigneten Pflegeeinrichtungen (vgl. VGE 2016/141 vom 6.7.2017 E. 5.3; s. etwa auch BVGer C-4609/2010 vom 7.6.2012 E. 5.5; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 30 N. 48). Vor diesem Hintergrund er- scheint eine Rückkehr in die Türkei aus medizinischer Sicht nicht als un- zumutbar. Damit vermag dem Schreiben des behandelnden Hausarztes insoweit auch kein entscheidendes Gewicht mehr zuzukommen, zumal das betreffende Schreiben auf Wunsch der Beschwerdeführerin verfasst wurde und der Hausarzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauens- stellung geneigt sein dürfte, Auskünfte im Sinn seiner Patientin zu erteilen (vgl. auch VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.3). 4.3.5 Die Beschwerdeführerin erachtet den Widerruf der Niederlassungs- bewilligung schliesslich als unverhältnismässig, weil die Vorinstanz die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme angeordnet hat und sie damit so oder anders in der Schweiz bleiben könnte (vgl. Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 25 Ziff. 7 S. 11). – Die POM ist (wie bereits die EG Bern) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Straftat bei einer Rückkehr in die Türkei ihrerseits der Gefahr der Blutrache seitens der Familie ihrer Schwie- gertochter ausgesetzt sein könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b/dd; Verfügung EMF E. 4). Sie hat daher geprüft, ob die mögliche Blutrache die Rückweisung unzumutbar erscheinen lässt oder sogar gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (E. 5b/dd). Die Beschwerdeführerin hat im ausländer- rechtlichen Widerrufsverfahren selber nie vorgebracht, dass sie der Gefahr der Blutrache ausgesetzt wäre, wiewohl sie angesichts der ihr insoweit ob- liegenden weitgehenden Mitwirkungspflicht dazu angehalten gewesen wäre, falls sie dieser Auffassung gewesen wäre (Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017]). – Die Beschwerdeführerin machte im Herbst 2016 zusammen mit ihrer Tochter Ferien in der Türkei, wo sie das Grab ihres Sohnes be- sucht hat. Die beiden haben auch die Schwester der Beschwerdeführerin besucht, die noch in ... lebt (Protokoll IV S. 8, act. 26; vgl. vorne E. 4.3.1). Dies relativiert die Einschätzung im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei Vergeltungshandlungen befürchten müsste, wie auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (act. 33) bemerkt. Die Gefahr einer möglichen Blutrache erscheint unter diesen Umständen nicht konkret. Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass wegen drohender Blutrache die Beschwerdeführerin ohnehin in der Schweiz bleiben kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich folglich mit Blick auf den Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht als ungeeignet oder unzumutbar (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.3.3). Letztlich bleibt es aber Sache des SEM zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist (vgl. hinten E. 6). 4.3.6 Läge eine Bedrohung durch Blutrache tatsächlich vor, würde auch dies noch nicht zur Unzumutbarkeit der ausländerrechtlichen Entfernungs- massnahme führen: Diesfalls könnte die Beschwerdeführerin bei den staat- lichen türkischen Behörden einen gewissen Schutz erlangen. Auch darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht überall in der Türkei in gleicher Weise gefährdet wäre (vgl. EGMR 65692/12 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 26 14.7.2015, Tatar gegen Schweiz, Ziff. 51). Zwar gelingt es keinem Staat, die Sicherheit all seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ein gewisses Risiko bestünde für die Beschwerdeführerin ge- gebenenfalls aber auch in der Schweiz, zumal keine objektiven Anhalts- punkte dafür bestehen, dass eine allfällige Vergeltungsmassnahme für die versuchte Anstiftung zum Ehrenmord nur in der Türkei droht, und einer (illegalen) Einreise in die Schweiz zwecks Racheausübung keine unüber- windbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BGE 125 II 105 E. 3b). An- zumerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführerin das allfällige Risiko einer Blutrache ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, weshalb die drohende Blutrache für sich allein von vornherein nicht zur Unverhältnis- mässigkeit der Entfernungsmassnahme führen könnte; jemand, der einen anderen Menschen vorsätzlich getötet bzw. Drittpersonen zu dessen Er- mordung angestiftet hat, soll sich nicht auf die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen können (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt im Übrigen in der bewilli- gungsrechtlichen Interessenabwägung ohnehin «nur» ein Element dar und hat noch nicht zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre und nicht verfügt werden dürfte. In die Verhält- nismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände einzubeziehen (vgl. VGE 2013/160 vom 24.7.2014 E. 6.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015], VGE 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015], je betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung). 4.3.7 In familiärer Hinsicht sind die Interessen der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen: Zusammen mit der POM gilt es daher in der Interessenabwägung einzubeziehen, dass die Entfernungs- massnahme auch die Tochter empfindlich treffen würde (E. 5b/cc). – Die Tochter verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Sie lebt gemäss eigenen Angaben seit 1977 oder 1978 in der Schweiz (Protokoll IV S. 5, act. 26; vgl. auch BB 11 und 12, act. 30A). Die Beschwerdeführerin wohnt seit 2007 mit ihrer Tochter zusammen; seit der Unterbrechung des Strafvollzugs wird sie von dieser betreut, mittlerweile umfassend; Pflege- und Unterstützungs- leistungen der Spitex sind dadurch entbehrlich geworden (vgl. Protokoll IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 27 S. 5 und 7, act. 26). Mit Blick hierauf lässt sich wohl mit der Vorinstanz von einem Abhängigkeitsverhältnis sprechen, sodass die Beziehung der Be- schwerdeführerin zu ihrer Tochter in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1, 137 I 154 E. 3.4.2; VGE 2015/234 vom 4.3.2016 E. 4.4.4 [bestätigt durch BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016]; vgl. aber auch BGer 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Die Tochter der Beschwerdeführerin erklärte an der In- struktionsverhandlung glaubhaft, sie würde im Fall, dass die Mutter in die Türkei zurückkehren müsste, diese begleiten, um sie weiterhin zu pflegen. Denn sie hält türkische Pflegeheime für «schlimm». Sie bleibe bei ihrer Mutter, solange diese lebe (Protokoll IV S. 8, act. 26). Nach dem Gesagten würde die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrschein- lichkeit bewirken, dass sich die Tochter gezwungen fühlte, die Schweiz ebenfalls zu verlassen, auch wenn für sie dazu rechtlich keine Verpflich- tung besteht (dazu sogleich). Als Folge ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihr eine Ausreise nicht leichthin zumutbar (vgl. auch BGer 2C_8/2015 vom 22.10.2015 E. 4.1). Die strittige Massnahme würde damit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berühren, weswegen die Interessen- abwägung auch vor Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK bestehen muss (vgl. vorne E. 2.2). Zwar kann der Tochter eine Ausreise nicht ohne weiteres zugemutet werden, gänzlich unzumutbar ist sie ihr dennoch nicht. Sie hat einen wesentlichen Teil der Kindheit in der Türkei verbracht, wurde in einem mit den dortigen Gepflogenheiten eng verbundenen Elternhaus er- zogen und lebt seit mittlerweile zehn Jahren mit ihrer Mutter zusammen. Sie ist deshalb nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit der Kultur und Lebensweise in ihrer gemeinsamen Heimat vertraut. Auch ist davon auszu- gehen, dass die Tochter ihre volle IV-Rente bei einem Wegzug in die Türkei weiterhin erhalten würde (vgl. Protokoll IV S. 5, act. 26; Art. 6 und Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]; s. auch Informationen unter <www.zas.admin.ch>, Rubriken: «Private/Die Schweiz verlassen/Anspruch auf IV-Rentenzahlungen ausserhalb der Schweiz»). Ohnehin ist die Zumut- barkeit der Ausreise nur als einer von mehreren Aspekten zu berücksichti- gen, bleibt doch eine Entfernungsmassnahme möglich, selbst wenn der Tochter eine Ausreise nicht zuzumuten wäre. Zudem hat die Tochter die Wahl, ob sie in der Schweiz bleiben oder ihrer Mutter in die Türkei folgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 28 will (BGer 2C_8/2015 vom 22.10.2015 E. 4.2 zur Zumutbarkeit der Aus- reise in die Türkei einer türkischen Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz). Schweizer Bürgerinnen und Bürgern steht das Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, das Land zu verlassen oder in dieses einzureisen; sie dürfen nicht ausgewiesen werden (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BV). Anders als minderjährige Kinder ist die Tochter der Beschwer- deführerin wohnsitzrechtlich nicht an das Schicksal ihrer Mutter gebunden (vgl. Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die bundesgerichtliche Praxis zum sog. umgekehrten Familien- nachzug, wonach für den Zwang zur Ausreise eines minderjährigen Schweizer Kindes nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolitische Gründe vorliegen müssen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen mögen, lässt sich mithin nicht auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwenden (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 90], 135 I 153 E. 2.2.4). Solches wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht vorgebracht. 4.4Insgesamt sind die privaten Interessen von erheblichem Gewicht. Einerseits ist die lange Aufenthaltsdauer zu gewichten, andererseits sind die Interessen der Tochter am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz erheblich. Die Integration der Beschwerdeführerin muss allerdings mit Blick auf das begangene Delikt stark relativiert werden. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt (vgl. vorne E. 3.2). Angesichts des kör- perlichen und geistigen Zustands der Beschwerdeführerin und der Situati- onsbezogenheit der Straftat ist die Rückfallgefahr höchstens noch als ge- ring einzustufen. Es lässt sich allerdings nicht mit absoluter Sicherheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 29 sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, jemals wie- der vergleichbare strafrechtlich relevante Handlungen vorzunehmen. Bei Drittstaatsangehörigen müssen zudem generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. vorne E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hält sich schon sehr lange in der Schweiz auf, was auf Seite der privaten Inte- ressen ins Gewicht fällt (E. 4.1). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Entfernungsmassnahme auch die Tochter empfindlich treffen würde (vorne E. 4.3.7). Indes muss die Integration der Beschwerdeführerin mit Blick auf die begangene Straftat stark relativiert werden (versuchte Anstiftung zu einem «Ehrenmord»; vgl. vorne E. 4.2.2). Eine Reintegration in die Türkei ist zwar wegen der demenziellen Erkrankung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Allerdings muss die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der ihr zustehenden Renten beruflich und wirtschaftlich in der Türkei nicht mehr Fuss fassen. Zudem ist für sie jedenfalls ... positiv besetzt (vgl. vorne E. 4.3.1). Die gesundheitlichen Probleme lassen die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen, da die medikamentöse Behandlung und die Betreuung in der Türkei gewährleistet und finanzierbar sind (vgl. vorne E. 4.3.3 f.). Der möglichen Gefahr einer Blutrache kommt im ausländer- rechtlichen Bewilligungsverfahren keine massgebliche Bedeutung zu (vgl. vorne E. 4.3.5). Insgesamt hält der vorinstanzliche Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufent- halts ist höher zu gewichten als die (zwar ebenfalls bedeutsamen) privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 6. Zusammenfassend hat sich im Rahmen der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen ergeben, dass die aufenthalts- beendende Massnahme verhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung im Fall der Beschwerdeführerin namentlich nicht unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Letzterer Aspekt ist im vorliegenden ausländerrecht- lichen Verfahren abschliessend beurteilt; eine vorläufige Aufnahme gestützt auf diese Norm fällt ausser Betracht (vgl. vorne E. 2.2). Die mögliche Ge- fahr einer Blutrache ist mit Blick auf den Ferienaufenthalt der Beschwerde- führerin in ... zu relativieren, weswegen ein Wegweisungsvollzug im Licht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 30 von Art. 3 EMRK nicht als von vornherein unzulässig erscheint. Auch die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt nicht auf die Unzulässigkeit der Rückweisung schliessen (vgl. auch vorne E. 4.3.3). Die Vorinstanzen haben dennoch eine Verletzung von Art. 3 EMRK als möglich betrachtet (bevor die Beschwerdeführerin ferienhalber nach ... reiste). Die POM hat daher in Ziff. 2 des Dispositivs angeordnet, dass die Akten an die EMF gehen, damit diese beim SEM die Einleitung eines Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin veranlassen (vgl. vorne Bst. B). Diese Anordnung wird der Klarheit halber bestätigt. Auf das Ansetzen einer Ausreisefrist wird unter diesen Umständen verzichtet. 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wir die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihr ist in- dessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 13). 7.2Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent- sprechend der Kostennote von Rechtsanwalt ..., welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'912.50, zuzüglich Fr. 78.-- Auslagen und Fr. 239.25 MWSt (8 % von Fr. 2'990.50), insgesamt Fr. 3'229.75, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). 7.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 31 rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11.65 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'330.-- (11.65 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 78.-- Auslagen und Fr. 192.65 MWSt (8 % von Fr. 2'408.--), insgesamt Fr. 2'600.65, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2017, Nr. 100.2016.173U, Seite 32 und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: