100.2016.17U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015; BD 116/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1972, ist Staatsbürger der Philippinen. Er reiste am 10. September 1990 im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein; seit 2000 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 31. Januar 2014 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikten sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen. Nachdem er am 15. Januar 2014 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, heiratete er am 14. Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg die Schweizerin B., mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (geb. 2009 und 2013). Am 8. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A., wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. B. Hiergegen erhob A. am 7. Juni 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wies diese das Rechtsmittel ab unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 14. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventuell unter Feststellung, dass seine Niederlassungsbewilligung fortbesteht. Eventualiter sei vom Bewilli- gungswiderruf abzusehen und der MIDI anzuweisen, ihn ausländerrechtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 3 zu verwarnen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abwei- sung der Beschwerde. Am 25. April 2016 hat A.________ eine weitere Beschwerdebeilage eingereicht. Der MIDI hat am 24. Juni 2016 über die per 9. August 2016 bewilligte bedingte Entlassung von A.________ informiert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mit Hauptantrag even- tualiter die Feststellung des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung verlangt (vorne Bst. C); insoweit fehlt es am erforderlichen Feststellungs- interesse (vgl. hierzu BVR 2014 S. 33 E. 1.4 mit Hinweisen; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 4 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungs- widerruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2014 rechtskräftig un- ter anderem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (hinten E. 3.2). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Hingegen erachtet er die Entfernungs- massnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Ver- schuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen An- wesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 5 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfer- nungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV be- einträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich Folgendes: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 6 nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2014 vom Regional- gericht Bern-Mittelland wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), begangen 2008 bis April 2013, und qualifizierter gewerbs- und teilweise bandenmässiger Geldwäscherei, begangen 2009 bis April 2013, im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 62 ff. und 90). Er hatte 16,4 kg Kokaingemisch erworben und min- destens 15 kg Kokaingemisch an verschiedene Abnehmerinnen und Ab- nehmer veräussert; den Erlös aus diesen Drogengeschäften hatte er sich teilweise als Darlehen und Lohnzahlung getarnt auf sein Bankkonto überweisen lassen, um die deliktische Herkunft zu verschleiern (vgl. hinten E. 4.2). Wie die POM zutreffend erwogen hat, hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass den Richtwert für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Zweieinhalbfache. Unbestritten blieb namentlich, dass der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Aussagen selber bis 2008 sporadisch Kokain konsumierte (vgl. Strafakten pag. 109), von einer eigenen Abhängigkeit oder einer anderen persönlichen Notlage von einigem Gewicht aber keine Rede sein kann; es kann insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4b). Vor diesem Hinter- grund ist das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme als bedeutend einzustufen, da das Bundesgericht bei schweren Betäubungs- mitteldelikten aus finanziellen Motiven allgemein eine strenge Praxis ver- folgt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BGer 2C_730/2015 vom 28.4.2016, E. 3.2.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Nebst den über einen langen Zeitraum betriebenen Drogengeschäften lässt auch die damit zusammenhängende qualifizierte Geldwäscherei auf eine erhebliche kriminelle Energie schlies- sen. Im Übrigen gehört der Drogenhandel, wie ihn der Beschwerdeführer betrieben hat, zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 7 zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Inte- ressenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bis zu seiner Verhaftung im April 2013 schwere Betäubungsmitteldelikte begangen; hinzu kommt die ebenfalls über mehrere Jahre hinweg betrie- bene qualifizierte Geldwäscherei. Wie die POM zutreffend ausführt (E. 4c), hat er damit wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstos- sen; die anhaltende Straffälligkeit und der unfreiwillige Ausstieg aus dem Drogengeschäft zeigen, dass er über eine lange Zeitspanne hinweg nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Zwar wurden die Taten des Beschwerdeführers in einem einzigen Urteil abgeurteilt und trifft zu, dass gegen ihn strafrechtlich ansonsten nichts vorliegt (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). Dessen ungeachtet ist nicht zu beanstanden, wenn die POM erwägt, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Bewilligungswiderruf zusätz- liches Gewicht. Die begangenen Straftaten dürfen durchaus auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden. 3.4Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer
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die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren
Straftaten, zu denen angesichts der damit einhergehenden Gefährdung der
Gesundheit einer Vielzahl von Menschen Drogendelikte aus rein finanziel-
len Motiven zu zählen sind, muss ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden
(BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärti-
gen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr
dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden
(vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa
BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016, E. 2.3, 2C_1074/2014 vom
28.7.2015, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose
über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resoziali-
sierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;
die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat während Jahren insbesondere gravie-
rende Betäubungsmitteldelikte begangen (vgl. vorne E. 3.2 f.). Wie die
POM zutreffend gewürdigt hat (E. 4d), ist bei dieser Ausgangslage auch
heute eine gewisse Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Be-
schwerdeführer erneut straffällig wird: Er ist zwar seit seiner Verhaftung im
April 2013 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (vgl. Beschwer-
de S. 4 f.). Aus diesem Wohlverhalten lässt sich vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer seither ununterbrochenen inhaftiert war – er wurde
nach Beendigung der Untersuchungshaft direkt in den vorzeitigen Strafvoll-
zug versetzt (vgl. hinten E. 4.2) –, nichts zu seinen Gunsten ableiten. An-
gesichts des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung wäre ein
Wohlverhalten aber ohnehin zu relativieren. Vergleichbares gilt für die
günstige Legalprognose, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der bedingten Entlassung per 9. August 2016 gestellt worden ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 9 act. 10A). Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3, 2C_224/2015 vom 9.11.2015, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Deshalb kann der Beteuerung des Be- schwerdeführers, aus den begangenen Fehlern gelernt und mit seiner kri- minellen Karriere abgeschlossen zu haben, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Ebenso kann nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden, dass er im Strafverfahren geständig war und offenbar bei der Aufdeckung weiterer, mit seinem eigenen Drogenhandel in Zusammenhang stehender Delikte mitgeholfen hat (vgl. Beschwerde S. 5). Die POM hätte sich, ent- gegen seiner Auffassung, auch nicht speziell mit diesen Vorbringen aus- einandersetzen müssen. Schliesslich haben sich die äusseren Umstände nicht derart geändert, dass das Ausbleiben weiterer Straftaten gewähr- leistet wäre: Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb ihn seine Familie an- ders als noch vor ein paar Jahren heute von weiteren Delikten soll abhalten können. Der Beschwerdeführer ging zudem bereits früher verschiedenen, teilweise auch längerfristigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. hinten E. 4.3; Akten MIDI pag. 78), stieg aber trotzdem in den Drogenhandel ein. Im Strafverfahren hat er deponiert, er wisse nicht, wie er auf andere Weise seine Familie ernähren solle (Strafakten pag. 109). Der POM ist beizu- pflichten, dass bei dieser Sachlage auch die angeblich für die Zeit nach dem Strafvollzug zugesicherte Arbeitsstelle als Taxichauffeur nicht ent- scheidend gegen eine Rückfallgefahr spricht, zumal keinerlei Gewähr be- steht, dass er diese Stelle nicht wieder verliert oder sich die finanzielle Si- tuation aus anderen Gründen verschlechtert. Mit der POM ist damit eine gewisse, angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzu- nehmende Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Im Übrigen dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. 3.5Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz angesichts des sehr schweren Verschuldens, des über einen be- trächtlichen Zeitraum betriebenen Drogenhandels sowie der nicht auszu- schliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 10 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten oder wiederholter Delinquenz ein wesent- liches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_399/2015 vom 22.2.2016, E. 2.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015], 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Der heute 44-jährige Beschwerdeführer wuchs in Manila auf. Am 10. September 1990 reiste er im Alter von 18 Jahren im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein, welche hier ein aus der Ehe mit einem Schweizer abgeleitetes Anwesenheitsrecht erworben hatte (Akten MIDI pag. 27; Strafakten pag. 1349). Seine Aufenthaltsdauer fällt damit lang aus, was auch die POM anerkannt hat (E. 5a). Er verbrachte aber die prägen- den Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Heimat; dort wurde er sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 11 Blick auf die langjährige Delinquenz des Beschwerdeführers, dessen mehr- jährige Inhaftierung (Untersuchungshaft ab 10.4.2013; vorzeitiger Strafvoll- zug ab 15.1.2014 [Akten MIDI pag. 36 ff. und 69]) sowie die Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens relativiert. 4.3Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Er hatte nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst verschiedene, teils längerfristige Anstellungen im Gastgewerbe; dazwischen war er zeitweise arbeitslos (Strafakten pag. 1349 f.). Von 2008 bis 2013 verdiente er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie mit dem Erlös aus den Drogengeschäften (vgl. hierzu die unbestrittenen Ausführungen der POM in E. 5a S. 8). Er liess sich von der C.________ AG in ..., bei welcher er ab Juli 2009 als Hilfsmonteur angestellt wurde und nach eigenen Angaben für ca. vier Jahre zu 100 % tätig war, fiktive Lohnabrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 168'716.86 ausstellen und übergab einem Mitinhaber der Firma teilweise Bargeld aus seinen Drogenerlösen, welches ihm anschliessend als Lohnzahlung getarnt auf sein Bankkonto überwiesen wurde (vgl. Arbeitsvertrag vom 30.6.2009 in Akten MIDI pag. 13 f.; Strafakten pag. 105 und 1443 [Auszug Anklageschrift vom 9.12.2013, welche hinsichtlich Straftatbeständen, Sanktion und weiteren Verfügungen zum Urteil erhoben wurde; vgl. Akten MIDI pag. 62 ff., 68]). Kurz vor seiner Verhaftung im April 2013 begann er nach absolvierter Ausbildung als Taxichauffeur bei der D.________ AG in ... zu arbeiten (Aushilfsvertrag); diese Tätigkeit kann er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug offenbar wieder aufnehmen (Akten MIDI pag. 74, 76 und 79 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer soweit aktenkundig keine Schulden hat und bis zu seiner Verhaftung keine Sozialhilfe beziehen musste (vgl. Akten MIDI pag. 72, 78 f. und 99), kann vor diesem Hintergrund, wie die POM richtig erwogen hat, von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. In sozialer Hinsicht sind vertiefte ausserfamiliäre Kontakte weder geltend gemacht noch erkennbar. Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt (Akten MIDI pag. 99), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann er daraus aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche angesichts des langjährigen Aufenthalts ohne weiteres erwartet werden dürfen. Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht anführt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 12 die jahrelange Delinquenz des Beschwerdeführers in sensiblem Bereich wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Inte- gration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Insge- samt ist nach dem Erwogenen mit der POM von einer nicht gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. 4.4Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seiner Fa- milie durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.4.1 Die Vorinstanz ist von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglich- keiten des Beschwerdeführers ausgegangen (E. 5b). Diese Ausführungen sind zu Recht unbestritten geblieben: Der Beschwerdeführer hat die ersten achtzehn Jahre und damit die prägende Zeit seiner Kindheit und Jugend im Heimatland verbracht, wo er neun Jahre zur Schule ging und vor seiner Ausreise in der Metallbranche arbeitete (vgl. Strafakten pag. 1349). Mit der POM ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur seiner Heimat nach wie vor vertraut ist (vgl. hierzu auch Strafakten pag. 106). Weiter erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in den Philippinen nach der mehrjährigen Abwesenheit über kein familiäres und/oder soziales Netz mehr verfügt (vgl. auch Straf- akten pag. 105). Dieser Umstand lässt aber eine Rückkehr für sich allein nicht als unzumutbar erscheinen. Im Übrigen sind nach den Angaben sei- ner Ehefrau nur keine «näheren Angehörigen» auffindbar (Akten MIDI pag. 81); ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Alter von 44 Jahren in seinem Heimatland, wo er zur Schule gegangen ist und dessen Sprache er spricht, nicht sollte neue Beziehungen knüpfen können. Als arbeitsfähiger Mann in den Vierzigern ist er schliesslich in der Lage, in den Philippinen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine hier absolvierte Ausbildung als Taxichauffeur, die Berufserfahrungen im Gast- gewerbe sowie die Sprachkenntnisse dürften ihm den Einstieg ins Berufs- leben erleichtern. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM darin aber zu Recht keine spezifischen persönlichen Umstände erblickt, welche eine Ausreise als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 13 unzumutbar erschienen liessen, zumal hiervon nicht allein er, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015/2D_22/2015 vom 12.5.2015]). Der Rückkehr in die Philippinen stehen damit keine Hindernisse entgegen. 4.4.2 In familiärer Hinsicht sind die Ehe sowie die Beziehung des Be- schwerdeführers zu den beiden Kindern E.________ und F.________ (geb. ....2009 und ....2013; Akten MIDI pag. 55 f.) zu würdigen. Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, dürfte es diesen Familienmitgliedern mit Schweizer Bürgerrecht kaum zumutbar sein, dem Beschwerdeführer in die Philippinen zu folgen. Dessen Wegweisung wäre demnach mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Beziehungen verbunden, welche gemäss den Akten intakt sind und trotz der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Rahmen des Möglichen gelebt werden (vgl. Akten MIDI pag. 79 und 80 f.; act. 8A/4). Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiäre Konsequenz seines Handels jedoch selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Lebenspartner und Vater nicht von seinem jahrelangen deliktischen Verhalten abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Ähnliches gilt für seine Ehefrau, welche er 2005 kennengelernt hat. Diese konsumierte damals selber Kokain. Später kam bei ihr nach eigenen Angaben die Vermutung auf, dass ihr Partner mit Drogen zu tun habe (Strafakten pag. 488 f.). Im Zeitpunkt des Eheschlusses (14.5.2014 in der Strafanstalt; vgl. Akten MIDI pag. 53 ff. und 69) hatte sie nicht nur um die erhebliche Straffälligkeit ihres heutigen Ehemanns gewusst. Sie hatte sich vielmehr aktiv daran beteiligt, indem sie teilweise bei den Drogenlieferungen (zusammen mit der Tochter) anwesend war, entsprechende Termine vereinbart und die Aufbewahrung der Drogen in der Familienwohnung zugelassen hatte (vgl. etwa Strafakten pag. 89 f. und 489 ff.). Auch gegen sie war deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. Strafakten pag. 89). Die Ehefrau musste demnach damit rechnen, ihr zunächst faktisches und später rechtliches Familien- leben und die Ehe nicht auf Dauer in der Schweiz führen zu können, und sie hat die aktuelle Situation letztlich mitzuverantworten; insofern kann auch sie nichts Wesentliches aus der ehelichen Beziehung ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 14 4.4.3 Diese Einschätzung hat auch mit Rücksicht auf den Gesundheitszu- stand der Ehefrau Bestand: Letztere musste vom 3. November 2015 bis am 7. Januar 2016 stationär psychiatrisch behandelt werden. Sie leidet ge- mäss Bericht des Psychiatriezentrums ... vom 26. Januar 2016 (act. 3A/3) an einer psychiatrischen Erkrankung, welche durch die medikamentöse Behandlung soweit stabilisiert und kompensiert werden kann, dass sie ein weitgehend normales Alltagsleben führen und ihre Pflichten als Mutter erfüllen kann; durch erhöhten Stress könne sie aber «schwer destabilisiert» werden. Zur Hospitalisierung um die Jahreswende 2015/16 führte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine «psychische Dekompensation», bei der der unklare zukünftige Aufenthaltsstatus mit möglicher drohender Ausweisung des Ehepartners eine erhebliche Rolle gespielt habe. – Insoweit muss sich die Ehefrau zunächst selbst zuschreiben, dass sie den Drogenhandel ihres Partners und nachmaligen Ehemanns nicht unterband und sich gar daran beteiligte, wenn auch anzuerkennen ist, dass die in Frage stehenden ausländerrechtlichen Konsequenzen sie hart treffen würden. Dies nicht zuletzt angesichts ihrer psychischen Krankheit, derentwegen sie bereits früher vor allem ambulant, zuweilen aber auch stationär behandelt werden musste (vgl. etwa Strafakten pag. 488 und 1350). Entscheidend ist aber insbesondere, dass es der Ehefrau heute wieder besser geht. Die Klinik konnte sie Anfang Jahr verlassen und sie ist durch ihre Krankheit im Alltag offenbar nicht wesentlich beeinträchtigt. Wohl liegt auf der Hand, dass für sie die Unterstützung ihres Ehemanns bei der Kinderbetreuung wünschenswert wäre (vgl. hierzu auch Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin vom 21.4.2016 [act. 8A/4]); dessen Rückkehr ins Heimatland wäre zudem für die Familie voraussichtlich mit gewissen finanziellen Nachteilen verbunden. Die Ehefrau war aber bereits seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt und kann den Familienalltag insgesamt bewältigen. Auch wenn die vollzugsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers nur befristet ist (vgl. Beschwerde S. 8), ist nicht zu beanstanden, dass die POM daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen hat. Die Ehefrau kann im Übrigen bei der Kinderbetreuung auf die Hilfe ihrer Eltern zählen; sie und ihre Kinder wer- den zudem bereits heute vom Sozialdienst unterstützt (Akten MIDI pag. 99 und act. 8A/4). Schliesslich dürfte, wie aus dem eingereichten ...-Bericht deutlich wird und der Beschwerdeführer selbst einräumt (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 15 S. 6 f.), vorab die Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden aus- länderrechtlichen Verfahrens ursächlich für die jüngste Destabilisierungs- phase und eine wohl noch andauernde Belastungssituation sein. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus mit Blick auf die Krankheitskosten seiner Ehefrau ein gewisses finanzielles Interesse der Öffentlichkeit an seinem Verbleib in der Schweiz geltend macht (vgl. Beschwerde S. 8), ist dies nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass diese Kosten angesichts der Krank- heitsgeschichte der Ehefrau bloss mittelbar mit der strittigen Massnahme zusammenhängen dürften, kommt solchen rein finanziellen Aspekten an- gesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers im hier inte- ressierenden Zusammenhang nur untergeordnetes Gewicht zu (vgl. etwa VGE 2015/145 vom 27.10.2015, E. 4.3.6 [bestätigt durch BGer 2C_1087/2015 vom 22.4.2016]). Insgesamt ist der Gesundheits- zustand der Ehefrau schliesslich nur ein Element, welches in die vorlie- gende Interessenabwägung einzubeziehen ist. Weitergehendes kann der Beschwerdeführer aus der angerufenen «staatlichen Schutzpflicht auf kör- perliche und psychische Unversehrtheit» (vgl. Beschwerde S. 7 f.) nicht ableiten. 4.4.4 Was die beiden Kinder anbelangt, hätte die Wegweisung des Vaters schwerwiegende Konsequenzen, würden sie doch eine wichtige Bezugs- person verlieren; gemäss dem Bericht des Sozialdiensts G.________ vom 21. April 2016 (act. 8A/4) wäre eine «definitive» Trennung vom Vater für sie schwer zu verkraften. Auch insoweit fällt aber ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer bei ihrer Zeugung bereits im Drogenhandel tätig war und damit von Beginn an nicht damit gerechnet werden konnte, diese Bezie- hungen auf Dauer in der Schweiz leben zu können; der Sohn wurde gar erst geboren, als sich der Beschwerdeführer bereits im vorzeitigen Straf- vollzug befand. Abgesehen davon müssen die Kinder seit bereits rund zweieinhalb Jahren weitgehend ohne ihren Vater auskommen; im Rahmen des Strafvollzugs ist die Besuchszeit auf maximal fünf Stunden pro Monat beschränkt (vgl. Akten MIDI pag. 74). Im Fall einer Rückkehr des Be- schwerdeführers ins Heimatland könnte die Vater-Kind-Beziehung – eben- so im Übrigen diejenige des Ehepaars – in einem gewissen, wenn auch be- scheidenem Rahmen weiterhin gepflegt werden. Möglich ist insbesondere, dass die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 16 den Philippen besuchen. Zudem sind Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie denkbar. Zwar beabsichtigt der MIDI, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbots gegen ihn zu beantra- gen (vgl. Verfügung vom 8.5.2015 S. 6). Ein solches kann aber praxis- gemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorüber- gehend aufgehoben werden. Ausserdem kann der Kontakt mit der Ehefrau und der Tochter und schon bald auch mit dem dreijährigen Sohn mit den üblichen Kommunikationsmitteln gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist überdies zu berücksichti- gen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesi- gen Lebensbedingungen aufwachsen können, sollte die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer in die Philippinen ausreisen. Immerhin bliebe ihnen mit der Mutter die engste Bezugsperson erhalten. Sollte sich diese zeit- weilig erneut in eine Klinik begeben müssen, haben die Kinder in den Grosseltern vertraute Bezugspersonen (vgl. Beschwerde S. 7 f.; Akten MIDI pag. 81). Die mit der Entfernungsmassnahme bewirkte Trennung kann schliesslich insofern nicht als «definitiv» bezeichnet werden, als die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufenthaltstitel für diesen nicht ein für alle Mal ausschliesst. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird anzunehmen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit mehr bildet, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden. Die Beziehung zu den beiden Kindern begründet damit insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Interesse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Ge- wicht zukommen. Mit dem als Beweismittel angeführten, nicht weiter be- gründeten Vermerk «Sachverständigengutachten / Kinderpsychologe» dürfte der Beschwerdeführer den Bericht des Sozialdiensts vom 21. April 2016 bezeichnen, den er im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereicht hat (vgl. Beschwerde S. 9 sowie act. 8 und 8A/4). Sollte er damit allerdings wider Erwarten den Antrag auf Einholung eines entspre- chenden Gutachtens stellen, wird dieser abgewiesen. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine solche Beweismassnahme vorlie- gend zu einem anderen Ergebnis führen könnte (vgl. zur Zulässigkeit anti- zipierter Beweiswürdigung statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3 und BVR 2015 S. 159 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 17 4.5Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält. Seine Auf- enthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr in die Philippinen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehungen begründet insbesondere das Kindeswohl ein nicht unerheb- liches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, während der ehelichen Beziehung und den Interessen der Ehe- frau unter den konkreten Umständen keine massgebende Bedeutung zu- kommt. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme ist hoch zu veranschlagen: Der Beschwerdeführer hat von 2008 bis 2013 mit mindestens 15 kg Kokaingemisch gehandelt und damit jedenfalls mit- telbar die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Er wurde deswegen sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, was ein sehr schweres Ver- schulden zum Ausdruck bringt. Die über mehrere Jahre ausgeübte schwere Delinquenz zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie; ausserdem besteht eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Über- legungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurtei- lung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). 5.2Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar lang hier auf, konnte sich aber nicht integrieren. Die Rückkehr in die Philippinen ist ihm zumutbar. Er ist in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 18 seinem Heimatland aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur seines Heimatlands nach wie vor vertraut. In familiärer Hinsicht sind mit der Ent- fernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Insoweit ist von massgebender Bedeutung, dass die Ehefrau bei Eheschluss nicht nur bereits um die erhebliche Straffälligkeit ihres Ehemanns wusste, sondern sich sogar aktiv daran beteiligt hatte. Die bei- den Kinder wurden gezeugt, als der Beschwerdeführer schon im Drogen- handel tätig war. Sie werden zudem, sollte die Ehefrau den Beschwerde- führer nicht in die Philippinen begleiten, nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen und können weiterhin von den hiesigen Ausbildungsmög- lichkeiten und Lebensbedingungen profitieren. Diesfalls verbleibt ihnen immerhin die Beziehung zur Mutter, welche trotz ihrer psychischen Be- einträchtigung grundsätzlich in der Lage ist, (auch) in der aktuell schwieri- gen Situation den Familienalltag allein zu meistern. Schliesslich können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen in einem gewissen Rahmen weiterhin gepflegt werden. 5.3Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer mit Eventual- begehren beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilli- gungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg; per 9. August 2016 wird er bedingt entlassen (vgl. vorne Bst. C). Der MIDI bestimmte die Ausreise auf den Tag der Haftentlassung (vorne Bst. A). Unter diesen Umständen ist keine Ausreisefrist festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 19 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt gestellt. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochte- nen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer rügt – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 20 nahme sprechenden Interessen. Seine Einwände gegen die Gewichtung des öffentlichen Interesses sind dabei nicht geeignet, Rechtsfehler zu be- legen, zumal sie keine neuen Aspekte beinhalten. Was die privaten Inte- ressen angeht, führt der Beschwerdeführer zwar neu die vorübergehende Hospitalisierung seiner Ehefrau ins Feld. Dieses Vorbringen stellt aber die umfassende Würdigung der POM zur gesundheitlichen Situation der Ehe- frau – diese befand sich damals wegen ihrer vorbestehenden psychischen Krankheit nach bereits früheren Klinikaufenthalten in ambulanter Behand- lung – nicht in Frage: Die Ehefrau ist laut ärztlicher Einschätzung durch medikamentöse Behandlung in der Lage, ein normales Leben zu führen, und demnach durch ihre psychische Erkrankung in ihrem Alltagsleben (nach wie vor) nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.3Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu spa- ren, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei- bungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.07.2016, Nr. 100.2016.17U, Seite 21 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: