100.2016.153U HER/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. ....1969), türkische Staatsangehörige, reiste am 1. April 2002 in die Schweiz und stellte am 8. April 2002 ein Asylgesuch. Am 3. Juli 2002 zog sie nach F.. Sie wurde am 13. August 2004 im Asylverfahren als Flüchtling anerkannt und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. A. (geb. ....1976), türkischer Staats- angehöriger, flüchtete im Jahr 2002 nach Deutschland, wo er Asyl erhielt. Am 14. Februar 2005 heirateten B.________ und A.________ in Deutschland. A.________ reiste am 22. November 2005 von Deutschland in die Schweiz ein und zog zu B.________ nach F.; er erhielt im Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung und am 29. Mai 2008 ebenfalls Asyl. Am 31. Juli 2006 vollzog die Familie einen Kantonswechsel und wohnt seither in der Einwohnergemeinde (EG) E.. A.________ und B.________ haben zwei gemeinsame Töchter: Am ... 2004 kam C.________ in F.________ zur Welt; A.________ anerkannte sie am 8. November 2004 als sein Kind. Sie erhielt am 26. Oktober 2004 in der Schweiz Asyl. Am ... 2006 wurde die zweite Tochter D.________ in G.________ geboren. B.________ und die Kinder verfügen seit dem 5. März 2010 über die Niederlassungsbewilligung; A.________ erhielt diese am 23. November 2010. A.________ und B.________ haben beide seit ihrem Zuzug in die Schweiz Sozialhilfe bezogen. Die Familie wird aktuell von den Sozialdiensten (SD) H.________ unterstützt. Am 11. November 2013 reichten die Eheleute gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung unter Einbezug ihrer Kinder ein. Mit Verfügung vom 22. Sep- tember 2015 wies die EG E.________ das Begehren um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ab, weil die Familie von der Sozialhilfe unterstützt worden und keine Rückzahlung erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 3 B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ sowie C.________ und D., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 21. Oktober 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 teilte Fürsprecher ... dem Regierungsstatthalteramt mit, dass A. und B.________ ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben. Am 10. Dezember 2015 ersuchten A.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die Regierungsstatt- halter-Stellvertreterin wies am 18. April 2016 die Beschwerde ab. Sie ge- währte die unentgeltliche Rechtspflege soweit die Verfahrenskosten be- treffend; das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt im Verfahrensstadium der Replik wies sie ab. C. Gegen den Entscheid vom 18. April 2016 haben A.________ und B.________ sowie C.________ und D., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 19. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Sache, der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland und die Verfügung der EG E. seien aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, die Einbürgerungsgesuche erneut zu prüfen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das Regierungsstatthalteramt hat auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 30.5.2016). Die EG E.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2016 die fremdenpolizeilichen Akten des Kantons Bern und des Kantons Neuenburg ediert. Am 23. August 2016 hat sie die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und den Rechtsvertreter amtlich beigeordnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 4 Von der Gelegenheit, sich zur Sache im Licht der ergänzten Akten zu äus- sern, haben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Gebrauch gemacht. Sie halten unter Einreichung weiterer Unterlagen an ihren Anträgen fest. Das Regierungsstatthalteramt hat auf eine Stel- lungnahme verzichtet; die EG E.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. A.________ und B.________ haben am 12. Oktober 2016 weitere Beilagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 18. April 2016; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde vom 22. September 2015 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S.120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit auch die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 5 letzungen einschliesslich der Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes- sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürger- recht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 KBüG; Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]). 2.2Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürge- rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 BüG umschrieben. Nach Art. 14 BüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie bzw. er in die schweizerischen Verhältnisse einge- gliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürge- rungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitz- erfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1, 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 6 (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (hinten E. 2.4), wobei auch dieses unter dem Vorbehalt von Bundesrecht steht (vgl. Art. 16 Abs. 2 KBüG). D.h. die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politische Komponente innewohnt, im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässig- keitsprinzips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis auf 138 I 305 E. 1.4; BVR 2012 S. 529 E. 3 m.w.H.; vgl. auch BVR 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.2, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.2). 2.3Am 24. November 2013 hat das Berner Stimmvolk die mit der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfe- empfängern» unterbreitete Änderung von Art. 7 KV angenommen (vgl. BAG 14-004). Die revidierte Bestimmung trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (BVR 2016 S. 293 E. 2.3); am 11. März 2015 wurde sie von der Bun- desversammlung gewährleistet (BBl 2015 S. 3035 ff.; vgl. BAG 15-060). Absatz 3 enthält neu einen nicht abschliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Das Verwal- tungsgericht hat in mehreren Grundsatzentscheiden erkannt, dass das neue Verfassungsrecht in zeitlicher Hinsicht in allen Einbürgerungsver- fahren gilt, die – wie hier – im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Gemeinde hängig sind, und dass Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV unmittelbar anwendbar sind (grundlegend BVR 2016 S. 293 E. 3 und 4, s. auch BVR 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 3 und 4, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 3 und 4; vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit auch VGE 2015/93 vom 21.9.2016 E. 3 [bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2]). Die rechtsanwen- denden Behörden sind daher befugt und verpflichtet, Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV im Einzelfall (vorläufig) auch ohne umfassenderes Ausführungsrecht anzuwenden. Die Beschwerdeführenden bestreiten denn auch weder die zeitliche noch sachliche Anwendbarkeit dieser Verfassungsnorm.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U,
Seite 7
2.4Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraus-
setzungen an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1
KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzun-
gen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um
die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeit-
lichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 EbüV wiederholt
die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 BüG und hält
fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht weder nach
altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 KBüG; Art. 7 Abs. 4 KV).
Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zuständige
kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die
gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193
3.
3.1Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7
Abs. 3 Bst. b KV die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert.
Danach wird nicht eingebürgert, wer Leistungen der Sozialhilfe bezieht
oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat. Art. 3
Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. h EbüV sehen dazu vor, dass im Rahmen
der Gesuchseinreichung bei der Einbürgerungsgemeinde Bescheinigungen
beizubringen sind über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen in den
vergangenen zehn Jahren oder deren Rückzahlung. Weiter führt die Poli-
zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst, in der Wegleitung «Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Ein-
bürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Schweizerinnen
und Schweizern» beim Thema der Einbürgerungseignung, «Finanzieller
Leumund», zu Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV Folgendes aus (Ziff. VI/b/3.2.4.1
S. 22 f.; Fassung vom 24.6.2014; BSIG Nr. 1/121.1/1.1; einsehbar unter
http://www.bsig.jgk.be.ch und http://www.pom.be.ch; nachfolgend:
Wegleitung):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 8 «Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt generell ein Einbürgerungs- hindernis dar, wenn er nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder während der Minderjährigkeit erfolgt. Es ist somit unbeachtlich, ob der Sozialhilfebezug selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet ist. Personen, die aufgrund einer körper- lichen, geistigen oder psychischen Behinderung Sozialhilfe beziehen, darf aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 Bundes- verfassung) die Einbürgerung nicht verweigert werden (vgl. BGE 135 I 49). Gleiches gilt für Personen, die während ihrer Minder- jährigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch Eltern) Sozialhilfe be- ziehen. [...] Die einbürgerungswilligen Personen haben zudem allfällige in den letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung bezogene Sozialhilfe- leistungen vollumfänglich zurückzubezahlen, ehe sie eingebürgert werden können (unabhängig von einer allfälligen Rückzahlungsver- fügung oder -vereinbarung). Eine Ausnahme gilt für Sozialhilfeleistun- gen, die während der Minderjährigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch die Eltern), der ordentlichen Erstausbildung oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bezogen wur- den. Diese Leistungen müssen nicht zurückbezahlt werden, um einge- bürgert werden zu können. [...]» Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Wegleitung trotz man- gelnder Gesetzeskraft bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (einlässlich dazu BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; s. auch BVR 2017 S. 7 E. 4.1). 3.2Der Regierungsrat hat demnach den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV in zeitlicher Hinsicht begrenzt, indem er den Nachweis verlangt, dass in den letzten zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen bzw. in Anspruch genommene Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt wurden (Vortrag der POM betreffend Änderung der EbüV S. 5). Für die Berechnung der Zehnjahresfrist stellt die Wegleitung, gestützt durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 EbüV (vgl. Ingress), auf den Zeitpunkt des Einbürgerungs- gesuchs bei der Gemeinde ab. Dies schliesst selbstredend Rückzahlungen auf diesem Betrag nach Gesuchseinreichung nicht aus (Art. 25 VRPG). Diese im Verordnungsrecht und in der Wegleitung vorgenommene Konkre- tisierung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV hat das Verwaltungsgericht als insge- samt vertretbar und praktikabel beurteilt. Sie taugt insoweit als Leitlinie für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 9 die Verfassungskonkretisierung, zu der das Verwaltungsgericht im An- wendungsfall aufgerufen ist (zum Ganzen BVR 2017 S. 7 E. 4.2, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 4.2; vgl. auch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 4.3 f.). 3.3Der Begriff der Sozialhilfe lässt sich vernünftigerweise nicht anders verstehen als so, wie er sich gesamtschweizerisch durchgesetzt hat (dazu und zum Folgenden BVR 2017 S. 7 E. 4.2 und 5.2). Das verfassungsrecht- liche Einbürgerungshindernis fehlender vollständiger Rückzahlung bezoge- ner Leistungen steht sachlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob sozialhilferechtlich die Rückforderung durchsetzbar ist und hängt nament- lich nicht davon ab, ob sozialhilferechtlich eine Forderung besteht oder eine Rückforderungsverfügung erlassen wurde. Die Rückzahlung staatlicher Leistungen ist im bürgerrechtlichen Kontext vielmehr Ausdruck wirtschaft- lich erfolgreicher Integration. Sie manifestiert eine gefestigte Selbsterhal- tungsfähigkeit, zudem den Willen, an den hiesigen Sozialstaat beizutragen (vgl. auch Art. 6 BV). Angesichts der Funktion der Einbürgerungsvoraus- setzung nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV ist im Übrigen nicht erheblich, ob die Sozialhilfe im Kanton Bern oder anderswo in der Schweiz bezogen worden ist (VGE 2015/93 vom 21.9.2016 E. 5.2 und 6.4 [bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 4.6]). – Die Beschwerdeführenden rügen indessen, dass ein Teil der bezogenen Leistungen sog. Asylsozialhilfe sei, die gemäss den Bescheinigungen der Hilfswerke und gestützt auf die Wegleitung nicht zurückerstattet werden müsse (vgl. Beschwerde S. 4; s. auch Beschwerde vom 21.10.2015, in unpag. Vorakten Regierungsstatt- halteramt [act. 3A; nachfolgend: Vorakten RSA]). 4. 4.1Gemäss der Wegleitung stellt – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden – auch bezogene und nicht zurückbezahlte Asylsozial- hilfe grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. Wegleitung Ziff. VI/b/3.2.4.4 S. 24 f.). Die Ausführungen zur Asylsozialhilfe entsprechen inhaltlich weitgehend denjenigen zur «gewöhnlichen» Sozialhilfe (vgl. vorne E. 3). Wie generell beim Bezug von Sozialhilfe von Erwachsenen ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 10 25 Jahren (Ziff. VI/b/3.2.4.2) sind etwa auch für den Bezug von Asylsozial- hilfe folgende Ausnahmetatbestände vorgesehen (Wegleitung S. 24): «Kein Einbürgerungshindernis stellen aktuelle und frühere Sozialhilfe- bezüge wegen Behinderungen sowie frühere Bezüge während der Minderjährigkeit oder Erstausbildung dar.» Zu prüfen ist, ob es zulässig ist, dass die Wegleitung die Asylsozialhilfe der übrigen Sozialhilfe bei der Konkretisierung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV gleichstellt (vgl. vorne E. 3.1). 4.2«Asylsozialhilfe» meint allgemein Sozialhilfeleistungen, die (ein- bürgerungswillige) Personen in der Eigenschaft als Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende bezogen haben (vgl. Wegleitung Ziff. VI/b/ 3.2.4.4. S. 24); sie grenzt sich von der Nothilfe ab (vgl. zu den Begriffen Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 81 AsylG N. 2). Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) regelt diese zwei Formen der wirtschaftlichen Unter- stützung unter dem Titel «Sozialhilfe und Nothilfe». Nach Art. 81 AsylG erhalten Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz auf- halten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Der Bund gilt den Kantonen die Kosten für die Asylsozialhilfe mit Pauschalen ab. Für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung werden Pauschalen längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausge- richtet (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 3 AsylG; Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [Asylverord- nung 2, AsylV 2; SR 142.312]). Im Kanton Bern ist die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) zuständig für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, solange der Bund Bei- träge an die Sozialhilfe für diese Personen ausrichtet (Art. 46b Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfe- gesetz, SHG; BSG 860.1]). Anschliessend obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SHG). Für den Vollzug der Sozialhilfe und der Integration hat die GEF einen Leistungsvertrag mit den Hilfswerken Caritas
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 11 Bern und Schweizerisches Rotes Kreuz des Kantons Bern (SRK) abge- schlossen (vgl. Informationen auf der Internetseite der GEF, einsehbar unter: http://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales.html, Rubriken «Sozialhilfe/Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene»; vgl. auch Wegleitung Ziff. VI/b/ 3.2.4.4.2 S. 25; Art. 80a AsylG; Art. 46c Abs. 1 SHG). 4.3Für die Ausrichtung von Asylsozialhilfe gilt kantonales Recht (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG; s. auch Fassungen der Norm i.K. bis 31.12.2007 [AS 1999 S. 2262], i.K. vom 1.1.2008 bis 31.1.2013 [AS 2006 S. 4745]; aArt. 55 Abs. 1 SHG, i.K. bis 31.12.2009 [BAG 01-084]). Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilli- gung ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu ge- währleisten (Art. 3 Abs. 1 AsylV 2; so auch die Fassungen der Norm i.K. bis am 31.12.2007 [AS 1999 2318] und i.K. vom 1.1.2008 bis 31.1.2014 [AS 2007 S. 5585]; vgl. zudem aArt. 55 Abs. 1 SHG, i.K. bis 31.12.2009 [BAG 01-084] und dazu Vortrag des Regierungsrats betreffend SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 25; s. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31, S. 8 f.). In Art. 85 Abs. 1 AsylG (vgl. auch bereits ursprüngliche Version der Norm [AS 1999 S. 2262]) ist zudem festgelegt, dass auch Asylsozialhilfe – wie die «gewöhnliche» Sozialhilfe (vgl. Art. 40 ff. SHG) – grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die jemand als Flüchtling oder Schutzbedürftige bzw. Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Den Anspruch auf Rückerstattungen haben dabei die Kantone gel- tend zu machen, wobei sie sich die erhaltenen Rückerstattungen an die Bundesbeiträge anzurechnen haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2). 4.4Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint es – jedenfalls bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung – nachvoll- ziehbar, dass in der Einbürgerungswegleitung der Bezug und die Nicht- rückerstattung von Asylsozialhilfe wie bei der «gewöhnlichen» Sozialhilfe als Einbürgerungshindernisse betrachtet werden, denn in wesentlichen Eckpunkten sind die jeweiligen Unterstützungsbestimmungen gleich aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 12 gestaltet und sie dienen dem selben Zweck: Finanzierung des Lebens- bedarfs von Personen, die sich nicht selber erhalten können. Dass die So- zialhilfe für Personen des Asylbereichs während einer gewissen Dauer vom Bund mitfinanziert wird (vgl. vorne E. 4.2), ändert daran nichts. Die Weg- leitung bildet daher auch bezüglich der Asylsozialhilfe eine sachgerechte und vertretbare Konkretisierung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV und ist mithin anzuwenden. Dieses Ergebnis wird nicht in Frage gestellt durch den Um- stand, dass nach Auffassung der Caritas Neuenburg und des SRK keine Rückzahlungspflicht besteht (vgl. Bescheinigung über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen oder deren Rückzahlung, attestation Caritas Neuen- burg vom 15.12.2014; Bestätigung des SRK vom 5.6.2015, je in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). Bürgerrechtlich ist nämlich nicht ent- scheidend, ob diese Organisationen – trotz Art. 85 Abs. 1 AsylG (vgl. E. 4.3 hiervor) – auf eine Rückforderung verzichten würden (vgl. vorne E. 3.3). Zur Rückzahlung gezwungen werden die Beschwerdeführenden aus bür- gerrechtlicher Sicht im Übrigen nicht. Das Einbürgerungshindernis «Asylsozialhilfebezug» entfällt ebenfalls durch blossen Zeitablauf für all jene, die zur Rückerstattung nicht in der Lage oder trotz Zahlungsfähigkeit nicht willens sind (vorne E. 3.2; vgl. BVR 2017 S. 7 E. 4.2, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 4.2; VGE 2015/93 vom 21.9.2016 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 4.6]). 5. 5.1Die Beschwerdeführerin reiste am 1. April 2002 in die Schweiz und wohnte seit Juli 2002 in F.________ (vgl. vorne Bst. A). Sie wurde am 13. August 2004 im Asylverfahren als Flüchtling anerkannt (vgl. Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge [BFF], in unpag. Akten Service des migrations Neuchâtel [act. 8B]; Attestation Caritas Neuchâtel vom 14.9.2005, in unpag. Akten Service des migrations Neuchâtel [act. 8A]). Der Beschwerdeführer flüchtete im Jahr 2002 nach Deutschland, wo er Asyl erhielt (vgl. Akten Migrationsdienst [MIDI; act. 7A] pag. 37). Nachdem er am 14. Februar 2005 in Deutschland die Beschwerdeführerin geheiratet hatte, erhielt er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz; er zog gegen Ende 2005 zu seiner Ehefrau und Tochter nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 13 F.________ (Akten MIDI [act. 7A] pag. 16, 37 und 53; Aktennotiz der Besprechung mit Gemeinde vom 27.8.2015, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]; unpag. Akten Service des migrations Neuchâtel [act. 8A]). Am 29. Mai 2008 wurde ihm gestützt auf Art. 50 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt (Akten MIDI [act. 7A] pag. 37). Die Beschwerde- führenden wurden wie folgt unterstützt: – Die Ehefrau erhielt in der Zeit vom 3. Juli 2002 bis 31. August 2004 vom Office social de lʹasile en second accueil F.________ Sozialhilfe in nicht ausgewiesener Höhe. Diese Leistungen wurden nicht zurückbezahlt (vgl. Bescheinigung vom 16.12.2014, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). – Ihr wurde weiter vom 1. September 2004 bis 30. September 2006 von der Caritas Neuenburg Sozialhilfe ausgerichtet (vgl. Bescheinigung Caritas Neuenburg vom 15.12.2014, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]; s. auch Fragen zum Familiennachzug vom 5.9.2005, in unpag. Akten Service des migrations Neuchâtel [act. 8B]). – Der Ehemann wurde von seiner Einreise bis zum Wegzug der Familie in den Kanton Bern in nicht bekannter Höhe von der Caritas Neuenburg unterstützt (vgl. Bescheinigung Caritas Neuenburg vom 15.12.2014, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). – Am 31. Juli 2006 zog die Familie nach E.________ (unpag. Akten Service des migrations Neuchâtel [act. 8A und 8B]; s. auch Bescheini- gungen der Gemeinde F., in unpag. Akten EG E. [act. 3B]). Ab diesem Zeitpunkt leistete das SRK der Familie Sozialhilfe. Die Ehefrau fiel bis Ende März 2007 in die Zuständigkeit des SRK, der Ehemann bis Ende September 2010. Der in dieser Phase ausgerichtete Betrag beträgt total Fr. 62ʹ061.-- (vgl. Bestätigung SRK vom 5.6.2015, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). – Seit April 2007 leistet der u.a. für die Gemeinde E.________ zuständige Regionale SD H.________ der Familie Sozialhilfe. Gemäss einer Zwischenabrechnung vom 10. Juni 2015 belief sich der Aufwand für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 14 ganze Familie bis dahin auf total Fr. 335ʹ160.67 (vgl. unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). In den Leistungen ab April 2007 sind Beiträge an den Beschwerdeführer enthalten (vgl. etwa Kontenblätter zu den Familienmitgliedern, E-Mail vom 2.6.2015, beides in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). Diese wurden dem SD H.________ in den Jahren 2008 bis 2010 vom SRK vergütet (verbucht als «Rückerstattung SRK»). Der Sozialdienst führt erst seit dem Jahr 2010 individuelle Konten; der Nettoaufwand pro Person lässt sich da- her gestützt auf die Akten erst seit diesem Zeitpunkt exakt berechnen (vgl. E-Mail vom 11.6.2015, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). 5.2Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flücht- ling bis Ende März 2007 Asylsozialhilfe bezog und seither «normale» Sozi- alhilfe beansprucht. Der Beschwerdeführer erhielt bis Ende September 2010 Asylsozialhilfe und bezieht seither ergänzend zu Ausbildungsbei- trägen «normale» Sozialhilfe (vgl. E. 5.1 hiervor). Unbestrittenermassen haben beide bisher keine Sozialhilfe zurückerstattet und sind bis heute auf die Unterstützung des SD H.________ angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4). Nach dem Gesagten (vorne E. 3 und 4) stellt die gesamte nicht zu- rückerstattete Unterstützung (auch die Asylsozialhilfe), die in den mass- geblichen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Stichtag der Gesuchsein- reichung im November 2013 fällt, grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis dar, ebenso der aktuelle Sozialhilfebezug. Anders als die Beschwerde- führenden behaupten, hat auch die Vorinstanz ihren Entscheid nicht nur mit aktuellem Sozialhilfebezug begründet, sondern auch den Tatbestand der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfe bejaht (vgl. angefochtener Ent- scheid III./11.2). Zu prüfen bleiben die Rügen der Beschwerdeführenden, namentlich ob die Anwendung des Einbürgerungshindernisses im konkre- ten Fall mit dem übergeordneten Verfassungsrecht des Bundes in Einklang steht (vgl. auch BVR 2017 S. 7 E. 5.5, 2017 S. 25 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 15 6. 6.1Die Beschwerdeführenden rügen, dass ihr bisheriger Sozialhilfe- bezug gemäss der Wegleitung (ebenso wie die laufende Unterstützung) nicht als Einbürgerungshindernis gewertet werden dürfe. So stehe die dem Ehemann während der Dauer seiner Erstausbildung ausgerichtete Sozial- hilfe der Einbürgerung nicht entgegen. Gleiches gelte für die Sozialhilfebei- träge, die für die minderjährigen Kinder bezahlt worden seien; die Beiträge für die Ehefrau dürften wegen deren gesundheitlichen Probleme keine Be- rücksichtigung finden. Damit einhergehend bringen die Beschwerdeführen- den die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vor: Die Gemeinde und die Vorinstanz hätten spezifizieren müssen, welcher Teil der Sozialhilfe der Einbürgerung entgegenstehe und daher zurückbezahlt wer- den müsse (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 6.2 Vorab ist zu prüfen, wie sich die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau auswirken: Der Anwendung des Einbürgerungshindernisses von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV setzt Art. 8 Abs. 2 BV Grenzen, wenn dadurch je- mand diskriminiert würde, weil er oder sie aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KV; BVR 2017 S. 25 E. 6.1, 2016 S. 293 E. 3.4; JTA 2016/157 vom 27.4.2017 E. 6.2; VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 5). Behindert sind Personen, die in ihrer körperlichen, geistigen oder psychi- schen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Be- einträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf ele- mentare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be- hinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Ob eine Beeinträchtigung dauerhaft ist, sodass von einer Behinderung gespro- chen werden kann, ist in jedem Einzelfall aufgrund der gegebenen Zusam- menhänge zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung so lange währt, dass eine Ausschluss- oder Stigmatisierungswirkung eintritt (vgl. Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 18; vgl. auch BGE 130 I 352 E. 6.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 16 6.3Die Ehefrau leidet an chronischen Beckenbodenschmerzen sowie partial persistierenden obstruktiven Defäkationsbeschwerden und an einer ausgeprägten Schrumpfblase mit persistierendem Harndrang. Zudem ist eine verminderte körperliche Belastbarkeit für rückenbelastende Arbeiten attestiert (Arztbericht vom 6.8.2015, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). Sie musste sich aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden mehrfach operieren lassen (vgl. Schreiben an die Gemeinde vom 1.4.2014, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B], in welchem die Beschwerde- führenden von neun Operation sprechen; Beschwerde vom 21.10.2015, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]). Letztmals unterzog sie sich am 6. Juni 2016 und am 12. September 2016 operativen Eingriffen, wobei sie nach den Operationen nicht arbeitsfähig war (vgl. Arztbericht vom 7.10.2016; Beschwerdebeilage [BB] 5; act. 14A). Die Ehefrau meldete sich bei der IV- Stelle Kanton Bern an; im November 2014 lag noch kein Bescheid vor (vgl. Schreiben an EG E.________ vom 12.11.2014; Bestätigung der IV-Stelle Kanton Bern vom 21.11.2014, beides in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). Über jüngere Entwicklungen haben die Beschwerdeführenden nicht orientiert, weshalb, was die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Ehefrau an- geht, angesichts der Mitwirkungspflicht (Art. 20 VRPG) auf die Akten abzu- stellen ist (vgl. BVR 2017 S. 25 E. 7.5 m.w.H.). – Nach dem Stand der Akten sind die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau zwar als ernsthaft zu werten. Dies belegt aber noch keine dauerhafte Beeinträchtigung und auch nicht, dass die Ehefrau nicht wieder ins Erwerbsleben einsteigen könnte. Unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Ehefrau körperlich in der Lage sei, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzu- gehen, einen Teil zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, ihre Kinder zu betreuen und Arbeiten im Haushalt zu verrichten (vgl. angefochtener Entscheid III./9.4). Aktenkundig ist zudem, dass die Ehefrau vor den letzten Operationen während mehrerer Monaten einer 20 %-Beschäftigung in einer ...-Filiale in E.________ nachgehen konnte und dabei Regale auffüllte (Arztbericht vom 6.8.2015 und Aktennotiz der Besprechung mit Gemeinde vom 27.8.2015, beides in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]). Aus dem Arztbericht vom 7. Oktober 2016 (BB 5; act. 14A) kann ebenfalls gefolgert werden, dass die Ehefrau, abgesehen von den Rekonvaleszenz- phasen nach den Operationen, die Kinderbetreuung selber wahrnehmen konnte. Sie ist unter diesen Umständen nicht dauerhaft und in elementaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 17 Aspekten ihrer Lebensführung betroffen, sodass vom Vorliegen einer Be- hinderung auszugehen wäre (vgl. auch BVR 2017 S. 25 E. 6.2). Ihre Kran- kengeschichte steht daher diskriminierungsrechtlich der Anwendung des Einbürgerungshindernisses nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht entgegen. 6.4Beim Ehemann fällt als möglicher Ausnahmetatbestand im Sinn der Wegleitung das laufende Studium zum ... an der Hochschule ... in Betracht, sofern dieses als Erstausbildung zu werten ist (vgl. E-Mail des Studiengangleiters vom 22.9.2016 [BB 3; act. 12A]; Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2013, in unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]; Verfügung SD H.________ vom 2.5.2009, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A1]). Es ist nicht restlos geklärt, ob er nicht bereits in seiner Heimat eine Erstausbildung erworben hat (vgl. Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 11.11.2015 im vorinstanzlichen Verfahren, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]). Gemäss eigener Darstellung im Lebenslauf (unpag. Vorakten RSA [act. 3A1]) erwarb er in der Türkei (nur) das Abitur. In der Schweiz arbeitete er in den Jahren 2006 bis 2008 teilzeitlich; vom 8. Oktober 2008 bis 28. August 2009 belegte er Deutschkurse; von Mitte September 2009 bis Mitte Juni 2010 absolvierte er in ... einen Vorbereitungskurs für das Hochschulstudium in der Schweiz. Seit dem 17. Oktober 2010 studiert er (zunächst in ..., später in ...) ... mit dem Ziel, den Bachelorabschluss zu erlangen. Daraus erhellt, dass der Ehemann Asylsozialhilfe erhalten hatte, bevor er das Bachelorstudium begann und auch bevor er den Vorbereitungskurs für das Studium absolvierte (vgl. vorne E. 5.1). Es kann damit dahingestellt bleiben, ob jene Sozialhilfeleistungen bürgerrechtlich unbeachtlich sind, welche ihm während der Zeit seiner Fachhochschul-Ausbildung ausgerichtet wurden bzw. noch ausgerichtet werden. Auch wenn diese Leistungen im Sinn der Wegleitung (Ziff. VI/b/3.2.4.1 S. 22; vgl. vorne E. 4.1) unbeachtlich wären, verblieben früher bezogene Leistungen, die nicht zurückbezahlt sind (vgl. auch VGE 2015/93 vom 21.9.2016 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 4.6]). Weiterungen zu dieser Ausnahme können daher unterbleiben; namentlich kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann bereits in seiner Heimat eine Ausbildung abgeschlossen hat, und es muss hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden der Begriff der Erstausbildung nicht näher geklärt werden (vgl. Beschwerde S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 18 6.5 Nach dem Erwogenen haben sowohl die Ehefrau als auch der Ehe- mann in der massgeblichen Zeitperiode Sozialhilfe und Asylsozialhilfe be- zogen und nicht zurückbezahlt, die unter keinen der möglichen Ausnahme- gründe fallen (vgl. auch vorne E. 5.2). Die Rügen der Beschwerdeführen- den, wonach die bezogenen Sozialhilfeleistungen allesamt kein Einbürge- rungshindernis darstellten, erweisen sich folglich als unbegründet. Unter diesen Umständen ist auch nicht entscheiderheblich, ob die auf die in das Einbürgerungsverfahren einbezogenen Töchter entfallende wirtschaftliche Unterstützung den unterhaltspflichtigen Eltern zurechenbar ist. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die den Eheleuten ausgerichteten Sozialhilfeleistun- gen bei der Beurteilung des jeweiligen Einbürgerungsgesuchs gegenseitig angerechnet werden müssen (vgl. dazu BVR 2017 S. 7 E. 5.4 m.w.H.). 6.6Damit erweist erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachver- haltsfeststellung ebenfalls als unbegründet, weshalb, anders als die Be- schwerdeführenden vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5), für die Vorinstanz kein Anlass bestanden hat, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Kosten anders zu verlegen: Wie die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin richtig festhält, muss die Behörde den Sachverhalt nur soweit feststellen, wie es für die Rechtsanwendung erforderlich ist. Mit Blick auf die (negative) Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV war weder die Gemeinde noch die Vorinstanz gehalten, detaillierter aufzuschlüsseln, welche Beträge für welches Familienmitglied geleistet wurden bzw. aus bürgerrechtlichen Gründen zurückzuzahlen sind, oder der Frage nachzu- gehen, ob der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat eine Ausbildung abschloss (vgl. angefochtener Entscheid III./11.1 und 11.2). Es hat viel- mehr genügt abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in den letzten zehn Jahren vor dem Einbürgerungsgesuch und seither Sozialhilfe bezogen ha- ben, für welche bürgerrechtlich das Hindernis der Nichtrückzahlung gilt (vgl. auch BVR 2017 S. 7 E. 5.4 S. 15; allgemein zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen Art. 18 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 97 E. 4.2.1, 2004 S. 446 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 7). Weitere Abklärungen wird gegebenenfalls die Gemeinde treffen müssen, wenn die Beschwerdeführenden dereinst erneut um Zusicherung des Gemeindebür- gerrechts ersuchen sollten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 19 6.7Die Beschwerdeführenden bringen mit Blick auf die Wegleitung überdies vor, die Vorinstanz habe das Rechtgleichheitsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot dadurch verletzt, dass sie die Wegleitung «faktisch als nicht anwendbar bezeichne[t]». Sie würden gegenüber einbürgerungs- willigen Ausländerinnen und Ausländern aus anderen Gemeinden ungleich behandelt, weil in diesen die Wegleitung befolgt und der zurückzube- zahlende Betrag konkret festgestellt werde (Beschwerde S. 5 f.). Dies ist unzutreffend: Die Gemeinde und die Vorinstanz haben zu Recht bejaht, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV ein Einbürgerungshindernis vor- liegt. Wie gesehen, war dazu gerade nicht erforderlich, dass die Gemeinde genauer spezifiziert, welcher Betrag der geleisteten Sozialhilfe zurück- bezahlt werden muss (E. 6.6 hiervor). Dies steht in Einklang mit der Weg- leitung, welche insoweit eine taugliche Konkretisierung der Verfassungs- bestimmung darstellt (vgl. E. 3.2 und 4.4). Von einer Nichtbefolgung der Wegleitung kann damit keine Rede sein. Selbst wenn das Einbürgerungs- hindernis nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV in anderen Gemeinden in vergleich- baren Fällen anders gehandhabt und (in rechtswidriger Weise) gar die Zusicherung für das Gemeindebürgerrecht erteilt würde, wofür die Be- schwerdeführenden keine näheren Anhaltspunkte liefern, bewirkte dies im Ergebnis noch keine Ungleichbehandlung. In solchen Fällen würde die Einbürgerung spätestens an der Verweigerung des Kantonsbürgerrechts scheitern, unter dessen Vorbehalt die kommunale Zusicherung des Ge- meindebürgerrechts steht (vgl. vorne E. 2.1). 7. 7.1Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 2 BV ver- ankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Geboten ist mithin allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln des Staates (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2). Der Geltungsanspruch und die Schutzwirkung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erstrecken sich auf alle Bereiche staatlichen Handelns, namentlich auch auf die Leistungsverwaltung (so bereits BGE 94 I 392 E. 3; vgl. statt vieler Benjamin Schindler, in St. Galler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 20 Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 49; BVR 2017 S. 7 E. 7.2, 2017 S. 25 E. 7.2, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 7.2In der Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung liegt kein Ein- griff in eine bestehende Rechtsposition oder gar in ein Grundrecht, dessen Verhältnismässigkeit (strikt) nach Art. 36 Abs. 3 BV zu prüfen wäre (vgl. auch Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010, S. 449). Vor die- sem Hintergrund sind für die Konkretisierung des allgemeinen Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hier fol- gende Aspekte massgeblich (vgl. BVR 2017 S. 7 E. 7.3, 2017 S. 25 E. 7.3): Die Nichteinbürgerung wirkt sich dahingehend aus, dass die Beschwerde- führenden ihr festes Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Form der Nieder- lassungsbewilligung (vgl. unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]; Akten MIDI [act. 7A] pag. 53, Akten MIDI [act. 7B] pag. 19; vorne Bst. A) (vorerst) nicht weiter festigen können. Unmittelbare Nachteile erwachsen ihnen aber nicht; insbesondere droht ihnen nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Allerdings ist es den Beschwerdeführenden ver- wehrt, die politischen Rechte auszuüben (vgl. Art. 136 Abs. 1 BV und Art. 55 Abs. 1 KV; kommunale Partizipationsrechte vorbehalten). Auch haben sie ausländer- und sozialrechtlich verschiedene weitere Nachteile im Vergleich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Kauf zu nehmen (vgl. die Übersicht bei Christian R. Tappenbeck, a.a.O., S. 157 ff.), etwa den, dass sie, sollten sie einen Widerrufsgrund verwirklichen, nicht vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und allfälliger Wegweisung gefeit sind. All dies mögen sie zwar als unbefriedigend empfinden. Dennoch werden sie durch die Nichteinbürgerung wesentlich weniger stark betroffen, als dies in einer Eingriffssituation der Fall wäre. Der Entscheid über die Einbürgerung weist zudem typischerweise eine politische Komponente auf und es kommt dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzgeber vorbehältlich der Grund- rechte und bundesverfassungsrechtlichen Prinzipien ein relativ weiter Ge- staltungsspielraum zu; ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vorne E. 2.2 und 2.3; jüngst auch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 1.3.3). Insoweit ist zu beachten, dass mit der Verfassungsänderung vom 24. No- vember 2013 die Verleihung des Bürgerrechts mit recht engen inhaltlichen Vorgaben erschwert werden sollte; gerade die Sozialhilfethematik war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 21 zentral (vgl. Botschaft des Grossen Rates zur kantonalen Volksabstimmung vom 24. November 2013 «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» [nachfolgend: Botschaft Einbürgerung], einsehbar unter <www.be.ch/abstimmungen>, Rubriken «Ergebnisse im Überblick», «Ergebnisse 2013», S. 3 und 7). Der kantonale Verfassungsgeber hat damit eine Wertentscheidung getroffen, welcher auch bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. Insgesamt bringt die Ver- fassungsnorm zum Ausdruck, dass die Einbürgerung als Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses verstanden wird (vgl. Botschaft Ein- bürgerung S. 9 [Stellungnahme des Initiativkomitees]). Dazu gehört auch die wirtschaftliche Integration (vgl. vorne E. 3.3). Es war dabei ein Ziel, grundsätzlich auch Personen von der Einbürgerung auszuschliessen, die unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen sind (Botschaft Einbürgerung S. 7). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit kann vor diesem Hinter- grund nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinn der Wegleitung der POM richtungsweisend sein, ob die Verweigerung der Einbürgerung einen persönlichen «Härtefall» bewirkt (Ziff. VI/b/3.2.5 S. 25): Ein «Härtefall» ist die Ausnahme, welche sich mit zusätzlichen, gewichtigen persönlichen Umständen rechtfertigen lassen muss. Auf eine Härte mag etwa dann zu schliessen sein, wenn Betroffene wegen besonderer individueller Verhält- nisse, die für den Sozialhilfebezug ursächlich sind und nicht sie zu vertre- ten haben, für unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen blieben (zum Ganzen BVR 2017 S. 7 E. 7.3 f., 2017 S. 25 E. 7.3 f.; s. auch JTA 2016/157 vom 27.4.2017 E. 7.2; vgl. auch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 3.4). 7.3Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen: Die Beschwerdeführenden sind selber der Ansicht, dass sie sich bald von der Sozialhilfe lösen kön- nen. Sie begründen dies in der Beschwerde damit, dass der Ehemann seine Ausbildung im Sommer 2016 abschliessen werde und anschliessend eine Anstellung suchen könne (Beschwerde S. 4). Zwar hat er den Bachelorabschluss noch nicht geschafft, aber gemäss eigenen Angaben hat er die Abschlussprüfungen bestanden. Er hat zudem mittlerweile eine Teilzeitanstellung als «Hilfsarbeiter/Bodenleger» angetreten (vgl. Eingabe vom 5.10.2016 [act. 12]; Arbeitsvertrag vom 1.6.2016 [BB 4], act. 12A). Der Studiengangleiter hat zudem bestätigt, dass der Ehemann im Frühjahrs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 22 semester 2017 die Bachelorarbeit schreiben kann (vgl. E-Mail vom 22.9.2016 [BB 3], act. 12A). Überdies erscheint die (Wieder-)Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau wie dargelegt nicht ausge- schlossen. Zwar folgten auf die Operationen im Juni und September 2016 Rekonvaleszenzphasen; dass die Eingriffe aber eine dauernde Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hätten, ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. vorne E. 6.3). Insgesamt erscheint wahrscheinlich, dass sich die Beschwerde- führenden in naher Zukunft von der Sozialhilfe lösen und die bezogenen Leistungen allenfalls auch (teilweise) zurückzahlen können. Damit werden sie mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht auf unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen. 7.4Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich auch für die minderjähri- gen Töchter als verhältnismässig: Der schweizerischen Bürgerrechts- gesetzgebung liegt zwar das Prinzip der Einheit des Bürgerrechts zu- grunde; gleichzeitig wohnt ihr aber eine auf das Individuum bezogene Be- trachtungsweise inne. Nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie erstreckt sich die Einbürgerung von Eltern in der Regel auf minderjährige Kinder (Art. 33 BüG; Art. 10 Abs. 1 KBüG). Der Grundsatz, dass Minderjährige in das Gesuch der Eltern einzubeziehen und Familien als Ganzes einzubürgern sind, kennt aber verschiedene Ausnahmen und Durchbrechungen: Ab dem 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert werden (Art. 34 Abs. 2 BüG; Art. 10 Abs. 2 KBüG); Minderjährige können in begründeten Fällen auch vom Gesuch der Eltern ausgenommen werden, und sie können selbstän- dig, d.h. ohne Eltern (nur durch sie vertreten) um Einbürgerung nach- suchen (Art. 34 Abs. 1 BüG). Eltern und Kinder können somit in bestimm- ten Fällen unabhängig voneinander eingebürgert werden und müssen nicht zwingend das gleiche Bürgerrecht tragen. Dies liegt auch im individual- rechtlichen Charakter des Schweizer Bürgerrechts begründet, wonach die Eignungsvoraussetzungen grundsätzlich individuell zu beurteilen sind (zum Ganzen BVR 2017 S. 7 E. 8.1, 2012 S. 529 E. 5.2 mit Hinweisen; VGE 2015/1 vom 15.6.2015 E. 5.2.1). 7.5Die beiden Töchter sind minderjährig (Art. 35 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 23 in das Gesuch ihrer Eltern einbezogen (vgl. vorne Bst. A). Diese erfüllen zwar die Voraussetzungen für die Einbürgerung derzeit nicht; die selbstän- dige Einbürgerung der Kinder, welche im vorliegenden Verfahren nicht be- antragt wurde, bleibt aber nach dem Gesagten grundsätzlich möglich, weswegen die Töchter aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Familie nicht auf unabsehbare Zeit vom Bürgerrecht ausgeschlossen werden. Ge- mäss Art. 15 Abs. 1 BüG kann nur eingebürgert werden, wer während ins- gesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat. Die Zeit, während der die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Le- bensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 KBüG). C.________ und D.________ wurden in der Schweiz geboren und verfügen wie ihre Mutter seit dem 5. März 2010 über die Niederlassungsbewilligung (vgl. unpag. Akten EG E.________ [act. 3B]; vorne Bst. A). Die ältere Tochter (geb. ....2004) erfüllt die Wohnsitzvoraussetzungen mittlerweile; bei der jüngeren Tochter (geb. ....2006) wird dies auch bald der Fall sein. Die Gemeinde hat in Aus- sicht gestellt, selbständige Gesuche der beiden Töchter zu prüfen, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Verfügung vom 22.9.2015, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]). 7.6Nach dem Erwogenen erweist sich die Nichteinbürgerung der Be- schwerdeführenden als verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 8. 8.1Strittig ist schliesslich, ob im vorinstanzlichen Verfahren den Be- schwerdeführenden die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu Recht verweigert wurde. Gerügt ist, dass der nachträgliche Bei- zug eines Anwalts wegen der falschen Sachverhaltsfeststellung und recht- lichen Probleme notwendig gewesen sei, weshalb die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung als «unangemessen» erscheine (Beschwerde S. 6 f.). – Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin hat die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gewährt; das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt hat sie abgelehnt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 24 weil die Beschwerdeführenden die Beschwerde vom 21. Oktober 2015 selber verfasst hatten und der Beizug eines Rechtsvertreters im weiteren Verfahren nicht erforderlich gewesen sei (angefochtener Entscheid IV/3.3; vorne Bst. B). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der kantonalrechtliche Anspruch geht insoweit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 BV Gewährleistete hinaus (BVR 2014 S. 437 E. 7.1 m.w.H.; s. auch BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Die amtliche Bei- ordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig, d.h. sachlich geboten sein. Dies wird bejaht, wenn das in Frage stehende Ver- fahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzu- greifen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die ge- suchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BVR 2010 S. 283 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2; vgl. auch BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). 8.3In vorliegender Sache wäre aufgrund der sich stellenden Fragen die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung an sich bereits im vorinstanz- lichen Verfahren geboten gewesen. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand wird allerdings nur auf Gesuch hin gewährt (BVR 2014 S. 180 E. 7.1). Die Beschwerdeführenden erhoben persönlich Beschwerde an die Vorinstanz. Sie mandatierten Fürsprecher ... erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und liessen diesen am 10. Dezember 2015 eine Replik samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ab Übernahme des Mandats einreichen (vgl. Eingabe und Anwaltsvollmacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 25 vom 28.10.2015 sowie Replik und Kostennote vom 10.12.2015, in unpag. Vorakten RSA [act. 3A]; Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführenden ver- zichteten demnach (gültig) auf die Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt bei der Erarbeitung der Beschwerdeschrift (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 170 f.; vgl. auch BGE 131 I 350 E. 3.1: kein Anspruch auf obligatorische Verbeiständung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann allerdings je- derzeit während des Verfahrens beantragt werden. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilli- gen, in dem das Gesuch gestellt worden ist, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 230 E. 2c; s. auch Stefan Meichssner, a.a.O., S. 167 f.). Ob der Beizug einer Rechtsvertretung für das restliche Verfahren noch notwendig bzw. sachlich geboten ist, muss folglich ebenfalls im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt werden (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Prozessaussichten statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2016 S. 369 E. 3.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13). Die Frage ist somit, ob die Vor- instanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beizug einer Rechts- vertretung für die Replik weder notwendig noch sachlich geboten war. 8.4Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beigezogene Anwalt wollte zunächst die Beschwerde «nachbessern bzw. ergänzen» (Eingabe vom 28.10.2015). Antrag und Begründung müssen allerdings innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Massgebende Prozesshandlung ist mithin die Beschwerde. Die persönlich eingereichte Beschwerde hat den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügt, wovon auch der Anwalt ausgegangen ist (vgl. Ein- gabe vom 28.10.2015). Die Beschwerdeführenden haben es ohne weiteres vermocht, ihre Kritik an der einfach und verständlich gehaltenen Verfügung der Gemeinde sachgerecht zu formulieren – Sozialhilfebezug bzw. Nicht- rückerstattung sei in ihrem Fall aus den dargelegten Gründen nicht relevant – und dazu sachdienliche Beweise einzureichen. Ein nachträglicher Beitrag des Rechtsanwalts war insoweit von vornherein begrenzt und insofern nicht geboten, was sich auch darin zeigt, dass er keine grundlegend neuen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 26 rechtlichen Argumente zur Stützung der erhobenen Rügen vorgebracht hat. Ein Eingriff in Rechtspositionen der Beschwerdeführenden liegt in der Ver- weigerung der Einbürgerung nicht (umso weniger ein schwerer; vgl. vorne E. 7.2). Es lässt sich folglich auch nicht von einer relativen Schwere des Falls sprechen. Den rechtlichen Schwierigkeiten musste sich das Regie- rungsstatthalteramt von Amtes wegen annehmen (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Die anwaltliche Replik erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht als geboten. In tatsächlicher Hinsicht lagen die massgebenden Unterlagen bei den Einbürgerungsakten der Gemeinde. Der Rechtsvertreter reichte nur mehr wenige neue Unterlagen ein, welche den Besuch des aktenkundigen Vorbereitungskurses auf das Hochschulstudium (Spracherwerb Deutsch) detaillierter belegten und den dafür im Ausbildungsjahr 2009 gewährten Ausbildungsbeitrag, welcher für die strittigen Fragen nicht erheblich war (vgl. Beilagen 1-3, act. 3A1). Auch dies zeigt, dass der nachträgliche Bei- zug des Anwalts nicht erforderlich war. Im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren ging es vorab um die Darlegung persönlicher Umstände (Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Periode 2006 bis zur Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2010 nur teilzeitlich bzw. gar nicht gearbeitet hat [Verfügung S. 2]). Die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistands wird diesfalls selbst bei gegebener relativer Schwere des Falls nur mit Zurück- haltung angenommen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 m.w.H. betreffend sozialhilferechtliche Verfahren; VGE 2012/232 vom 27.11.2012 E. 2.1 be- treffend Aufenthaltsbewilligung). Fraglicher Sachumstand war durch die Beschwerdeführenden leicht zu erfassen und sie hätten ihre Sicht mühelos selbst aufzeigen können (vgl. etwa VGE 2010/359 vom 12.5.2011 E. 5.3). Aus der knapp gehaltenen Beschwerdeantwort der Gemeinde haben sich keine entscheidenden neuen Sachverhaltsfragen ergeben, auf welche sie speziell hätten reagieren müssen. Die mit Replik erhobene Rüge der un- vollständigen Sachverhaltsfeststellung (fehlende Bezifferung der zurückzu- zahlenden Sozialhilfeleistungen) ging schliesslich an der Sache vorbei (vgl. vorne E. 6.6). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die amtliche Bei- ordnung für das Einreichen einer Replik zu Recht abgelehnt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 27 9. 9.1Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Beschwerdeführenden hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Auch die Nichtgewährung der amtlichen Verbeiständung für die Replik im vorinstanzlichen Verfahren erweist sich als rechtmässig. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihnen wurde indessen mit Verfügung vom 23. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligt (vorne Bst. C; act. 9). Die Verfahrenskosten sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). 9.3Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent- sprechend der Kostennote von Fürsprecher ..., welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG), auf Fr. 2ʹ000.--, zuzüglich Fr. 82.30 Auslagen und Fr. 166.50 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ082.30), insgesamt Fr. 2ʹ248.80, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). 9.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 28 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von total 8 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1ʹ600.-- (8 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 82.30 Auslagen und Fr. 134.60 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ682.30), insgesamt Fr. 1ʹ816.90, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2017, Nr. 100.2016.153U, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.