100.2016.150U KEP/ZEH/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Zemp
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Nutzniesserin und B.________ sowie C.________ sind Eigentümer der in der Wohnzone Landhauszone (WL) liegenden Parzelle Muri b. Bern Gbbl. Nr. 1___. Für den Ausbau des nördlich des Grundstücks entlangführenden F.wegs erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) der G. AG am 20. Mai 2008 eine bis am 31. Dezember 2012 befristete Rodungsbewilligung für die definitiv zu rodende Fläche von 208 m 2 unmittelbar entlang des Weges und für die temporär zu rodende, daran anschliessende Fläche von 236 m 2 . Diese Rodungsbewilligung erfolgte insbesondere mit Blick auf eine von der «Planungsgemeinschaft F.weg», unter anderem vertreten durch die G. AG, beabsichtigte Überbauung der südwestlich bzw. südlich des eingangs erwähnten Grundstücks gelegenen Parzellen Muri b. Bern Gbbl. Nrn. 2___, 3___, 4___ und 5___ (vormals Gbbl. Nr. 2___; heute im Eigentum der D.________ GmbH bzw. von E.). In diesem Zusammenhang hatte das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) am 7. Mai 2008 eine Verfügung betreffend Waldfeststellung im Bereich des F.wegs erlassen. Die darin festgestellten Waldgrenzen hatte die Einwohnergemeinde (EG) Muri b. Bern in den Zonenplan übertragen und gleichzeitig den betreffenden Strassenabschnitt samt gegen Norden angrenzendem Waldstreifen der WL zugewiesen. Die Zonenplanänderung genehmigte das AGR gleichzeitig mit der Erteilung der Rodungsbewilligung am 20. Mai 2008. Auf Gesuch der G. AG hin verlängerte das KAWA die Rodungsbewilligung mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 um fünf Jahre. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. am 30. Dezember 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Das anschliessende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde abgeschrieben, nachdem die G.________ AG ihr Gesuch und A.________ daraufhin die Beschwerde zurückgezogen hatten. Weder der Ausbau des F.________wegs noch die erwähnte Überbauung sind bisher erfolgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 3 B. Im Rahmen der Revision der Ortsplanung 2013+, Massnahmenpaket 1, der EG Muri b. Bern erliess das KAWA am 4. Juni 2015 eine Waldfeststel- lungsverfügung zur Festsetzung der Waldgrenzen gegenüber Bauzonen auf dem Gemeindegebiet. Darin wies es die Einsprache von A., B. und C.________ ab, worin diese die Überprüfung der bereits festgelegten Waldgrenze im Bereich des F.wegs verlangten. Die in der Verfügung festgestellten Waldgrenzen übertrug die EG Muri b. Bern in den Zonenplan, welchen das AGR als Bestandteil der teilrevidierten Ortsplanung am 27. Juli 2015 genehmigte. C. Gegen die ihnen am 5. August 2015 eröffnete Verfügung des KAWA vom 4. Juni 2015 erhoben A., B.________ und C.________ am 3. September 2015 Beschwerde bei der VOL. Diese trat mit Entscheid vom 13. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein. D. Dagegen haben A., B. und C.________ am 17. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der VOL vom 13. April 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 beantragt die EG Muri b. Bern, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die D.________ GmbH und E.________ beantragen mit Eingabe vom 6. Juli 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter hat die Akten zu den Waldfeststellungen in den Jah- ren 2007 bzw. 2015, zur Verlängerung der Rodungsbewilligung und zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 4 Genehmigung der Ortsplanungsrevisionen von 2007/2008 bzw. 2015 ein- geholt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die VOL hat den Beschwerdeführenden die Be- schwerdebefugnis abgesprochen und ist auf deren Rechtsmittel nicht ein- getreten (vorne Bst. C). Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.1; vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], nicht publ. E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der VOL. Das Verfah- ren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (zuletzt etwa VGE 2016/226 vom 4.11.2016, E. 1.3 [noch nicht rechtskräftig]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden eine fehlende Koordination des Waldfeststellungs- mit dem Ortsplanungsverfahren rügen, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 5 tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zu prüfen ist zunächst die Prozessstellung der D.________ GmbH und von E.________. 2.1Die VOL hat die Genannten in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs als Beigeladene am Verfahren beteiligt. Diese selbst bezeichnen sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegner, wäh- rend die Beschwerdeführenden eine Verfahrensstellung derselben generell bestreiten (angefochtener Entscheid, E. 6b/bb; Eingabe vom 6.7.2016, S. 1, S. 2 Ziff. 2 und S. 4 f. Ziff. 9; Beschwerde, Art. 3 S. 5-7). 2.2Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRPG ist im Beschwerdeverfahren Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Bst. a) bzw. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Bst. b). Hebt die unterlegene Partei ein Beschwerdeverfahren an, so ist die im vorangegangenen Verfahren mit ihren Anträgen durchge- drungene Partei befugt, in der Rolle der Gegenpartei Parteirechte auszu- üben. Als Gegenpartei kann sich mithin konstituieren, wer selber be- schwerdebefugt gewesen wäre, wenn die Vorinstanz gegenteilig verfügt bzw. entschieden hätte. Der Kreis der Verfahrensbeteiligten kann sich im Allgemeinen im Instanzenzug nur verkleinern, nicht aber vergrössern. Die Teilnahme am Beschwerdeverfahren muss allerdings auch jenen offenste- hen, die vorher keinen Anlass hatten, als Partei aufzutreten. So kann es sich verhalten, wenn sie durch die Verfügung bzw. den Entscheid erstmals oder anders betroffen werden. Demgegenüber dient das Institut der Beila- dung nach Art. 14 VRPG dem Einbezug von Personen in das Verfahren, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich ist, weil ihnen die Legitima- tion fehlt. Wer Adressatin oder Adressat des bevorstehenden bzw. ange- fochtenen Verwaltungsakts ist oder sein sollte oder wer als Nichtadressatin oder Nichtadressat durch diesen so intensiv betroffen ist, dass er Partei- stellung beanspruchen kann, ist demnach als Hauptpartei zu beteiligen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 6 nicht beizuladen. Die Beiladung dient nicht zur «Ausdehnung» des Verfah- rens auf weitere Parteien, und mit ihr kann eine unterlassene Beteiligung als Partei auch nicht geheilt werden. Die Beiladung hat den Zweck, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubinden. Indirekt betroffen sind Per- sonen, auf deren Rechtsbeziehungen zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt. Dass eine Person am Verwaltungsver- fahren nicht beteiligt worden und deswegen nicht formell beschwert ist, schliesst ihren Einbezug als Partei in das Beschwerdeverfahren oder die nachträgliche Eröffnung des Verwaltungsakts mit der Möglichkeit zur selb- ständigen Anfechtung nicht aus (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 2 f. und Art. 12 N. 15, 17 und 22; VGE 2013/382 vom 5.5.2014, E. 2.2 f.). 2.3Die D.________ GmbH und E.________ haben am Ausgang des (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens insofern ein Interesse, als sie Eigentümerin bzw. Eigentümer von unüberbauten Bauparzellen in der Nähe des betroffenen Waldstücks sind (Muri b. Bern Gbbl. Nrn. 3___, 4___ und 5___) bzw. sogar angrenzend an den F._____weg (Muri b. Bern Gbbl. Nr. 2). Diese Grundstücke müssen möglicherweise über den F._____weg erschlossen werden. Weiter sind sie Dienstbarkeitsberechtigte (Fahrwegrecht) an der im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Parzelle Muri b. Bern Gbbl. Nr. 6, auf welcher sich der fragliche Abschnitt des F.________wegs befindet. Daher sind sie von einer Überprüfung der Waldgrenzen im Bereich F.________weg direkt betroffen (vgl. den ähnlichen Sachverhalt in BVR 2007 S. 562 E. 1.3). Folglich sind sie mit Blick auf die Ausführungen in E. 2.2 hiervor nicht als Beigeladene, sondern als Parteien bzw. Beschwerdegegnerschaft zu behandeln. 2.4Dies gilt auch in Bezug auf das vorinstanzliche Beschwerdeverfah- ren. Dieser Ansicht war zunächst auch die VOL, welche das Beiladungsge- such der Genannten vom 18. November 2015 sinngemäss als Gesuch um Parteibeteiligung entgegengenommen und gutgeheissen hatte, bevor sie diese im Entscheid – zu Unrecht – wieder als Beigeladene behandelt hat (Verfügung vom 26.11.2015, S. 2 und Dispositiv Ziff. 2 [Vorakten, pag. 123 f.]; angefochtener Entscheid, E. 6b/bb). Denn dadurch, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 7 (öffentlich aufgelegte) Waldfeststellung nicht zum Nachteil der Beschwer- degegnerschaft 2 ausgefallen war, musste (und konnte) sich diese erst zum Handeln veranlasst sehen, als die Beschwerdeführenden die Verfü- gung des KAWA vor der VOL anfochten und der Verlauf der Waldgrenzen dadurch wieder zur Diskussion gestellt war. Dies tat sie denn auch mit dem erwähnten Gesuch um Beiladung. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führenden ändert daran nichts, dass dieses Gesuch nicht bereits im Verfah- ren um Verlängerung der Rodungsbewilligung im Jahr 2013 eingereicht wurde (Beschwerde, Art. 3 S. 6), weil es sich dabei um ein anderes, unab- hängiges Verfahren handelt. Obwohl die VOL die Beschwerdegegner- schaft 2 lediglich als Beigeladene behandelt hat, besteht keine Veranlas- sung, das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben, da eine beigeladene Per- son über dieselben Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich Rechtsmittel und Kosten, verfügt wie eine Partei (Art. 14 Abs. 2 VRPG; VGE 23381 vom 8.1.2009, E. 1.4, 23259 vom 14.5.2008, E. 1.3; BVR 2010 S. 433 [VGE 2009/152/153 vom 1.10.2009], nicht publ. E. 8.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 5 und 7, Art. 107 N. 2, Art. 108 N. 3; vgl. hinten E. 5). 3. In der Sache ist umstritten, ob die VOL zu Recht auf die Beschwerde be- treffend Waldfeststellungsverfahren nicht eingetreten ist. 3.1Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren die Verfügung des KAWA vom 4. Juni 2015 betreffend «Waldfeststellungsverfahren im Rah- men der Genehmigung der Revision der Ortsplanung 2013+, Massnah- menpaket 1, über das Gemeindegebiet von Muri» bilde. Die vorgenom- mene Waldfeststellung sei Folge einer Ortsplanungsrevision, mit der im Bereich des von den Beschwerdeführenden angesprochenen Gebiets F.________weg keine Zonenplanänderungen vorgesehen seien. Daher seien in der angefochtenen Waldfeststellungsverfügung keine Anordnungen getroffen worden hinsichtlich dieses Gebiets. Die bereits bestehenden Waldgrenzen, darunter die mit Verfügung vom 7. Mai 2008
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 8 am F.________weg festgestellten Grenzen, seien nur zwecks Information grau in den Plan eingetragen worden. Die Beschwerdeführenden rügten die unterbliebene Änderung der Waldgrenze am F.________weg. Da diese Waldgrenze nicht im Rahmen des Anfechtungsobjekts, sondern bereits im Jahr 2008 rechtskräftig festgelegt worden sei, könne sie in diesem Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Für die Anfechtung der Waldfeststellungsverfügung fehle es den Beschwerdeführenden daher an einem schutzwürdigen Interesse. Richtigerweise hätte bereits das KAWA auf die Einsprache nicht eintreten dürfen (angefochtener Entscheid, E. 4b f. und 5). 3.2Die Beschwerdeführenden sehen ihr Rechtsschutzinteresse darin begründet, dass die fragliche Waldfeststellung am F.________weg gerade nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Indem die Waldfeststellung als «nicht Teil des Zonenplanänderungsverfahrens» de- klariert worden sei, habe die Behörde den Zustand vom Mai 2008 implizit bestätigt und die fragliche Waldfeststellung somit zum Teil des Verfahrens gemacht. Obwohl längst feststehe, dass das Sanierungsprojekt F.________weg nicht mehr realisiert werde, das entsprechende Rodungsgesuch zurückgezogen worden sei und die Adressatin der Rodungsbewilligung jegliches Interesse an der Rodung und somit an der früheren Zonenplanänderung am F.________weg verloren habe, beabsichtige die Behörde, die Situation am F.________weg stillschweigend zu bestätigen. Sie wehrten sich mit Verweis auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dagegen, dass die Behörde diese erheblich veränderten Verhältnisse ausblende (Beschwerde, Art. 5 f. S. 11, 13 und 19). 3.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird einerseits durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sogenannte Anfechtungsobjekt, und anderseits durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei be- stimmt. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 9 die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (sog. Dis- positionsmaxime; zum Ganzen BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Anfechtungs- objekt ist der Nichteintretensentscheid der VOL vom 13. April 2016. Streit- gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildeten die Waldfeststellungen vom März 2015 bezüglich verschiedener Gebiete in der EG Muri b. Bern. Hinsichtlich des fraglichen Waldbereichs am F.________weg hat das KAWA in der Tat weder die Waldqualität geprüft noch die entsprechenden Waldgrenzen festgelegt. 4. 4.1Zu prüfen ist, ob das vor der VOL gestellte Begehren, im Rahmen der Waldfeststellung seien auch die Waldgrenzen im Bereich des F.________wegs zu überprüfen und anzupassen, gleichwohl zulässig war und von der Vorinstanz hätte behandelt werden müssen. 4.2Gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) in der Fassung vom 16. März 2012 (in Kraft seit 1.7.2013) können Waldgrenzen im Waldfeststellungs- verfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geän- dert haben. Diese Möglichkeit der Neufestsetzung der Waldgrenzen ist er- forderlich zur Wahrung der Rechtssicherheit (Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik», Bericht der Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3.2.2011, in BBl 2011 S. 4397 ff., 4419). Dabei fällt auf, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 WaG ähnlich lautet wie jene von Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Da zu Art. 13 Abs. 3 WaG soweit ersichtlich weder Judikatur noch Literatur besteht, beide jedoch zu Art. 21 Abs. 2 RPG reichhaltig sind, ist auf diese zurückzugreifen. 4.3 4.3.1 Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG kann eine Grundeigentümerin bzw. ein Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 10 der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn sie bzw. er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung sie bzw. ihn in der Nutzung des Grundstücks einschränkt und kein genü- gendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigen- tumsbeschränkung besteht. Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich oder tatsäch- lich) beeinträchtigen könnte. Dagegen steht Personen, die lediglich ein all- gemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend ma- chen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (BGer 1C_40/2016 vom 5.10.2016, E. 3.1 mit Hinweis; Thierry Tanquerel, in Kommentar RPG, 2016, Art. 21 N. 65). Na- mentlich im Rahmen einer Teilrevision der Zonenordnung ist die Eigentü- merschaft befugt, bei erheblich veränderten Verhältnissen eine Überprü- fung zu verlangen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 116 f. und S. 116 Fn. 240; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 N. 23). 4.3.2 Bei der Änderung von Nutzungsplänen sind zwei Stufen zu unter- scheiden. In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenpla- nung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Inte- ressen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein aus- scheidet. Liegen veränderte Verhältnisse in diesem Sinn vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich aufgrund der veränderten Verhältnisse eine Plananpassung rechtfertigt. Es bedarf einer umfassenden Interessen- abwägung, indem die erheblich veränderten Umstände den entgegenste- henden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit des Planes gegenübergestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Aus- mass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Ände- rungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 11 liche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 f. und BVR 2015 S. 234 E. 2.3, je mit Hinweisen; zuletzt BGer 1C_40/2016 vom 5.10.2016, E. 3.2). Zwar verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich ganz besondere Änderungs- gründe, wenn Pläne abgeändert werden sollen, die erst seit kurzer Zeit Bestand haben. Geringfügige Änderungen lässt sie jedoch bereits relativ kurze Zeit nach der Planfestsetzung zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 128 I 190 E. 4.2, 124 II 391 E. 4b). 4.4Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 hat das KAWA die Waldgrenzen im Bereich F.weg rechtskräftig festgelegt (vorne Bst. A; act. 9A2 f.). Damit demnach ein Anspruch auf Überprüfung dieser Waldgrenzen bejaht werden könnte, müssten sich seither die (tatsächlichen) Verhältnisse we- sentlich bzw. erheblich geändert haben. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Rodungsbewilli- gung von 2008 sei mangels Verlängerung dahingefallen. Sie nehmen dabei Bezug auf eine (aussergerichtliche) Vergleichsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der G. AG vom 4. bzw. 6. März 2014. Darin verzichtete Letztere auf das vom AGR am 20. Mai 2008 erteilte Rodungsrecht und auf dessen Verlängerung gemäss Verfügung des KAWA vom 12. Dezember 2012 und zog gleichzeitig das Gesuch um Verlänge- rung der Rodungsbewilligung zurück. Die beiden Parteien verpflichteten sich zudem, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Abschreibung des Verfahrens betreffend Verlängerung der Rodungsbewilligung unter Beschwerderückzug durch die Beschwerdeführerin 1 zu beantragen (vgl. Akten zum Verwaltungsgerichtsverfahren 100.2014.36 betreffend Verlänge- rung einer Rodungsbewilligung, act. 4A; vorne Bst. A). Die Beschwerdefüh- renden bringen unter Berufung auf frühere Ausführungen des KAWA und des AGR vor, ohne Rodungsbewilligung sei die Zonenplanänderung von 2008 nicht umsetzbar und weitgehend gegenstandslos geworden, die Waldfeststellung aus demselben Jahr dahingefallen. Obwohl sich die Ver- hältnisse erheblich verändert hätten, beabsichtige die Behörde, die Wald- feststellung am F.________weg vom 7. Mai 2008 zu bestätigen. Sie hätte die Waldfeststellung überprüfen und anpassen müssen, weil die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 12 tatsächliche Situation nicht dem Zonenplan entspreche. Nichtsdestotrotz sei im Waldfeststellungsverfahren der am 20. Mai 2008 genehmigte Zonenplan eins zu eins übernommen worden (Beschwerde, Art. 4 S. 8-10 und Art. 5 S. 13-18). 4.4.2 Demgegenüber hat die VOL ausgeführt, die Waldgrenze sei 2008 im Zug der damaligen Zonenplanänderung entlang der Bauzone festgelegt worden. Zugleich sei eine Rodungsbewilligung, teils temporär, teils definitiv, erteilt worden. Diese Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Mit der Umzonung der Waldfläche in die Bauzone sei die entsprechende Fläche zweckentfremdet und dadurch innert der Frist der Rodungsbewilligung ge- rodet worden. Die Zonenplanänderung sei bereits im Jahr 2008 rechtskräf- tig umgesetzt worden. Damit habe diese Fläche in der Bauzone unabhän- gig davon, ob auf der Fläche noch Bäume ständen, ihre Eigenschaft als Wald verloren. Die Waldgrenze stimme deshalb mit der rechtlichen Situa- tion überein und sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführen- den keineswegs gegenstandslos geworden. Gemäss dem KAWA habe sich seit der Einzonung keine Änderung im Waldbestand ergeben (angefochte- ner Entscheid, E. 4f; Vernehmlassung vom 1.7.2016, S. 1 f.). Derselben Auffassung sind die EG Muri b. Bern und die Beschwerdegegnerschaft 2 (Beschwerdeantwort vom 7.7.2016, S. 4 Ziff. 5 f.; Eingabe vom 6.7.2016, S. 3 f. Ziff. 7; vgl. auch die Ausführungen des KAWA in der Eingabe vom 18.8.2016, S. 2). 4.5Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfrem- dung von Waldboden (Art. 4 WaG). Gemäss Art. 5 WaG sind Rodungen verboten (Abs. 1). Unter den Voraussetzungen von Abs. 2 wird eine Aus- nahmebewilligung erteilt, welche zu befristen ist (Abs. 5). Die Beanspru- chung des Waldareals zu waldfremden Zwecken kann mit oder ohne Bo- denveränderung erfolgen. Da auch unbestockte Flächen Wald sein können, ist ebenso wenig massgebend, ob die Inanspruchnahme des Waldbodens zu andern Zwecken mit der Entfernung einer Bestockung verbunden ist oder nicht. Wesentliche Merkmale der Rodung sind die mit den forstlichen Zwecken nicht vereinbare Verwendung des Waldbodens und deren Dauer (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 115; Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 13 doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, in Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, Bern 1993, S. 37 f.; Peter M. Keller, Recht- liche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 1993 S. 144 ff., 147). Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Träger während der Geltungs- dauer keinen Gebrauch von ihr macht, indem er die Rodung nicht ausführt oder das Waldareal nicht zweckentfremdet (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 128). Für die vollendete Zweckentfremdung ist es nötig, die baulichen Massnahmen innert der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung auszuführen; durch das Entfernen der Bestockung wird eine Zweckentfremdung lediglich eingeleitet (BGer 14.3.1994, in ZBl 1995 S. 42 E. 5c; BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005, bestätigt durch BGer 1A.214/2005, 1A.218/2005 und 1A.220/2005 vom 23.1.2006], nicht publ. E. 9.3.5). 4.6Die G.________ AG beantragte die Rodungsbewilligung im Jahr 2007 zwecks «Sanierung und minimaler Ausbau des F.________wegs» nebst Erneuerung der Werkleitungen (Rodungsgesuch vom 7.12.2007 [act. 12A5], S. 1; vgl. auch Rodungsplan vom 16.12.2003 mit Änderung vom 29.11.2007 [act. 12A7], Überschrift). Dementsprechend erteilte das AGR die Rodungsbewilligung für die «Verbreiterung des F.________wegs» (vgl. Verfügung vom 20.5.2008 [act. 9A1], E. 2). Es folgte dabei dem KAWA, welches für das Vorhaben «Ausbau F.________weg» vorgängig die Erteilung der Rodungsbewilligung beantragt hatte (Amtsbericht des KAWA vom 7.5.2008 [act. 12A4], S. 2 f.; ferner Amtsbericht der Waldabteilung 5 vom 10.10.2007 [act. 12A3], S. 1; Gesuch um Verlängerung der Rodungsbewilligung vom 12.11.2012 [act. 12B2], S. 3 f. Ziff. II/1 f.; Verfügung des KAWA vom 12.12.2012 betreffend Verlängerung der Rodungsbewilligung [act. 12B1], S. 1, Überschrift und E. 3). 4.7Aus der Vorgeschichte und den genannten Projektbeschreibungen geht hervor, dass das AGR die Waldrodung für ein bestimmtes Werk, näm- lich den Ausbau des F.________wegs, bewilligt hat (zum notwendigen Bezug der Rodungsbewilligung auf ein bestimmtes Werk bzw. auf den damit verbundenen Zweck Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b WaG; BGer 1C_590- 592/2013 vom 26.11.2014, in URP 2015 S. 100 E. 9.7; VGE 20097/20098 vom 15.7.1999, S. 4 f.; zur Unterscheidung zwischen Rodungen für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 14 Bauzonenerweiterungen und für anderweitig bestimmte Werke sowie zur jeweiligen Interessenabwägung ferner Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 197 ff. und 239; BGE 119 Ib 397 E. 6a S. 405 f., 116 Ib 469 [Pra 81/1992 Nr. 9] E. 2b). Bevor der F.________weg überhaupt ausgebaut und dadurch die Rodungsbewilligung genutzt worden wäre, hat die Bewilligungsnehmerin auf ihr Rodungsrecht verzichtet bzw. das Gesuch um Verlängerung der Rodungsbewilligung zurückgezogen (Vergleichsvereinbarung vom 4. bzw. 6.3.2014, Akten zum Verwaltungsgerichtsverfahren 100.2014.36 betreffend Verlängerung einer Rodungsbewilligung [act. 4A]). Zwar ist die Zonenplanänderung, mit welcher der fragliche Wegabschnitt der Bauzone zugewiesen wurde, im Jahr 2008 in Rechtskraft erwachsen. Allerdings bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: Die Rodungsbewilligung darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden soll (BGE 122 II 81 E. 6d/ee/bbb S. 93 mit Hinweisen; Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 293; Peter M. Keller, Auswirkungen der neuen Waldgesetzgebung auf das Verhältnis von Wald und Raumplanung, in RPG-NO Informationsblatt 4/1993, S. 8 f.; Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N 904). Entgegen der Vorinstanz ändert die Einzonung somit nichts daran, dass der eigentliche Zweck der Rodungsbewilligung, nämlich der Ausbau des F.________wegs, nicht verwirklicht und die Rodungsbewilligung demzufolge nicht genutzt worden ist (vgl. auch Stellungnahme des KAWA vom 11.2.2013, S. 3 [Akten zum Beschwerdeverfahren der VOL W2013-001 betreffend Verlängerung der Rodungsbewilligung, pag. 68]). Die Bewilligungsnehmerin konnte daher in der Vergleichsvereinbarung vom März 2014 auf die Ausübung der Bewilligung verzichten. Mit diesem Verzicht auf das erteilte Rodungsrecht haben sich die (tatsächlichen) Verhältnisse im Bereich des F.________wegs seit der rechtskräftigen Waldfeststellung vom 7. Mai 2008 erheblich geändert. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Überprüfung der fraglichen Waldgrenze (Art. 13 Abs. 3 WaG) und damit auch ein schutzwürdiges Interesse an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 15 Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). 4.8Eine andere Frage ist, ob die veränderten Verhältnisse auch eine neue Waldfeststellung und in der Folge eine Anpassung des Nutzungs- plans notwendig machen (Beschwerde, Art. 4 S. 9 f. und Art. 5 S. 15 f. und 18 f.). Dafür spricht, dass eine umfangreichere Ortsplanungsrevision im Gang ist, die auch der Festlegung der Waldgrenzen – zumal für das ganze Gemeindegebiet – gewidmet ist und die fragliche Waldgrenze bzw. Plananpassung einen vergleichsweise kleinen Umfang aufweist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N. 20 und 23; BGE 140 II 25, nicht publ. E. 2 [BGer 1C_598/2013 vom 6.12.2013], E. 4.4 und 6, 132 II 408 [Pra 96/2007 Nr. 66] E. 4.3). Für eine spätere Anpassung in einem sepa- raten und damit nachlaufenden Verfahren müssten daher entsprechende Gründe vorliegen; solche werden von den Verfahrensbeteiligten indes nicht dargetan. Zu beachten wäre immerhin, ob der Ausbau des F.________wegs zur Erschliessung der Parzellen der Beschwerdegegnerschaft 2 mit Beanspruchung von Waldareal nach wie vor verfolgt werden soll. Diesfalls wäre eine Anpassung der Waldgrenzen zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise verfrüht. Diese Interessenabwägung ist allerdings nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, das auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt ist, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz (zweite Stufe, vorne E. 4.3.2). 4.9Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem Verzicht auf die Ausübung der Rodungsbewilligung geänderte Verhältnisse im Sinn von Art. 13 Abs. 3 WaG vorliegen. Aufgrund des damit verbundenen Anspruchs auf Überprüfung der Waldgrenzen ist seitens der Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Die Vorinstanz ist demnach zu Un- recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den geltend gemachten Anspruch aus Vertrauensschutz und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Beschwerde, Art. 4 S. 9 f. und Art. 5 S. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 16 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die VOL zu- rückzuweisen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den als obsiegend. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der unterliegenden Be- schwerdegegnerschaft 2 werden daher unter solidarischer Haftbarkeit die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). 5.3Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerschaft 2 ha- ben den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Parteikosten je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). 5.4Die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren. Deren Neuverlegung wird Sache der VOL sein (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.150U, Seite 17 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdegegner- schaft 2 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerschaft 2 haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 2'832.85 (inkl. Auslagen und MWSt), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'416.45, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: