100.2016.147U HER/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2016; BD 003/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1984), Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 27. Februar 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wel- ches am 28. Juni 2006 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Am 7. August 2006 heiratete er die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige B.. Wegen Verdachts der Scheinehe wurde das Familien- nachzugsgesuch abgelehnt und A. aus der Schweiz weggewie- sen. Dieser Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Nachdem das Ehele- ben im September 2008 wieder aufgenommen worden war, wurde A.________ im Frühjahr 2009 gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (zuletzt gültig bis am 31. Dezember 2014). Am 31. Mai 2012 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. Oktober 2015 geschieden. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Juni 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. April 2016 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 19. Mai 2016 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 3 heben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Eingang einer redak- tionell bereinigten Beschwerdeschrift am 25.5.2016). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2016 hat sich A.________ unter Einreichung weiterer Unterlagen nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 13. April 2006 lehnte das damalige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 4 Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 227 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asyl- rekurskommission mit Urteil vom 28. Juni 2006 als offensichtlich unbegrün- det rechtskräftig ab (Akten MIDI pag. 212 ff.). Während der (verlängerten) Ausreisefrist heiratete der Beschwerdeführer am 7. August 2006 im Kanton Aargau die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige B.________ (Akten MIDI pag. 192). Der eheliche Haushalt wurde bereits im Herbst 2006 wieder aufgehoben; sowohl die Ehefrau als auch die Wohn- sitzgemeinde äusserten gegenüber der Migrationsbehörde den Verdacht der Scheinehe (Akten MIDI pag. 8 f., 42, 167 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 lehnte das damals zuständige Migrationsamt des Kantons Aargau das Familiennachzugsgesuch wegen rechtsmissbräuchlicher Be- rufung auf die Ehe ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 161 ff.). Das hiergegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 rechtskräftig abgewiesen (Akten MIDI pag. 35 ff.). Der Beschwerdeführer war in der Folge unbekannten Aufenthalts (Akten MIDI pag. 253). Anlässlich einer polizeilichen Einver- nahme am 16. Februar 2009 wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz gaben der Beschwerdeführer und B.________ zu Protokoll, dass sie seit September 2008 wieder zusammenleben würden (Akten MIDI pag. 263 ff.). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 31. Dezember 2014 verlängert wurde (Akten EG Bern pag. 69). Der gemeinsame Haushalt der Eheleute ist seit dem 31. Mai 2012 aufgehoben (Akten EG Bern pag. 10); die Scheidung erfolgte am 28. Oktober 2015 (Beschwerde S. 6). 2.2Während seines (geregelten) Aufenthalts ging der Beschwerdefüh- rer einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach. Seit 1. Mai 2016 steht er in einem Restaurant in ... als Pizzaiolo in einem ungekündigten Ar- beitsverhältnis (Beschwerdebeilage [BB] 6). Er wohnt seither in .... Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten EG Bern pag. 122 und BB 12 [act. 9A]): – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 21. November 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 5 zu einer Busse von Fr. 1ʹ000.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jah- ren; – Strafmandat des Bezirksamts Lenzburg vom 3. Dezember 2008 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Nötigung (mehrfacher Ver- such) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bedingt bei einer Probe- zeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 20. Oktober 2009; – Urteil des Bezirksamts Lenzburg vom 20. Oktober 2009 wegen rechts- widrigen Aufenthalts und geringfügiger Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz begangen zwischen 1. Dezember 2006 und 16. Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--; – Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. März 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 15. April 2015; – Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 15. April 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- ausweis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bedingt bei einer Pro- bezeit von vier Jahren sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und einer Busse von Fr. 500.--. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). 3.1.Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht der Anspruch von aus- ländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG trotz Auflösung der Ehegemeinschaft ver- selbständigt weiter, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 6 eine erfolgreiche Integration vorliegt. – Es ist unbestritten, dass die Ehe- gemeinschaft des Beschwerdeführers länger als drei Jahre gedauert hat. Die Vorinstanz hat aber aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneint (angefochtener Entscheid E. 3f). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass seine lange Anwesenheitsdauer und die «hervorragenden Integrationsleis- tungen» das Negativelement seiner Mehrfachdelinquenz aufwiegen würden (Beschwerde S. 13). 3.2Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gespro- chenen Landessprache bekundet und sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In- tegration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Mass- gebend sind etwa die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehun- gen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufli- che Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse. Dane- ben sind weitere positive und negative Indikatoren bezüglich des Integrati- onsgrads zu beachten. Negativ ins Gewicht fallen etwa Schulden oder der Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte. Positiv zu werten sind beispielsweise ein geordnetes Familienleben oder die soziale Teil- habe. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich inte- griert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es deshalb ernsthafter Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Ge- ringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendi- gerweise aus. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländi- sche Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdi- gung der konkreten Umstände (vgl. BGE 140 II 345 [BGer 2C_14/2014 vom 27.08.2014] nicht publ. E. 4.6.1 [Pra 104/2015 Nr. 75];
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 7 BGer 2C_283/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3, 2C_238/2015 vom 23.11.2015 E. 3.1; VGE 2013/231 vom 11.08.2014 E. 4.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120). 3.3Der Beschwerdeführer ist am 27. Februar 2006 in die Schweiz ein- gereist und hält sich faktisch seit elf Jahren hier auf. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese Aufenthaltsdauer zu relativieren ist (an- gefochtener Entscheid E. 3d): Nach seiner Einreise ersuchte der Be- schwerdeführer zunächst erfolglos um Asyl. Nach der Heirat mit einer nie- dergelassenen Türkin am 7. August 2006 konnte er aufgrund des hängigen Gesuchs- bzw. Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz verweilen, obschon die Ehe nach der Heirat (wenn überhaupt) nur kurz gelebt wurde. Nach Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs tauchte der Beschwerdeführer unter. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde ihm erst im Frühjahr 2009, nach (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft, erteilt (vorne E. 2.1). Seit der Nichtverlängerung des Aufenthalts im April 2015 hält er sich (abermals) nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel hier auf. Es entspricht ständiger Praxis, unter anderem jene Zeiten, in de- nen die Ausländerin oder der Ausländer bloss vorläufig toleriert wird, nicht besonders zu gewichten (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3 ff.; VGE 2015/289 vom 22.6.2016 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_661/2016 vom 9.11.2016]). Von einer elfjährigen Anwesenheitsdauer kann demnach nicht die Rede sein; besonders lang ist sie mit rund sieben massgebenden Jahren nicht, als «relativ kurz» (angefochtener Entscheid E. 3d) kann sie aber auch nicht bezeichnet werden. – In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht verschuldet ist und während sei- nes bisherigen Aufenthalts keine Leistungen der Sozialhilfe beansprucht hat. Zugute zu halten ist ihm sodann, dass er einer geregelten Erwerbstä- tigkeit im Gastgewerbe nachgeht, wobei sein aktueller Arbeitgeber – offen- bar wieder ein Onkel (vgl. Arbeitsvertrag vom 16.4.2016 [BB 6] und Gesuch um Anstellung vom 22.10.2006 [Akten MIDI pag. 102]) – ihn sehr schätzt und für ein künftiges Projekt als Geschäftsführer einsetzen möchte (vgl. BB 11). Insoweit liegt eine gelungene Integration vor, welche gemessen an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 8 der massgeblichen Aufenthaltsdauer aber nicht als geradezu ausseror- dentlich erscheint. Mit der POM ist weiter anzuerkennen, dass der Be- schwerdeführer sich sprachlich hat integrieren können. Die zu den Akten gegebenen Schreiben von Bekannten (vgl. BB 8) zeichnen sodann das Bild eines freundlichen, offenen, an den hiesigen Verhältnissen interessierten Mannes und lassen durchaus auf soziale Kontakte zu Einheimischen schliessen. Die Vorinstanz hat den Aspekt der sozialen Integration zwar nicht breit ausgeführt, ihn aber einbezogen (angefochtener Entscheid E. 3d). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Eine Frage der materiellen Beurteilung ist die Würdigung der beigebrachten Referenzschreiben. Dies- bezüglich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Ein- heimischen pflegt; intensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn beson- ders hart treffen würde, sind damit jedoch ebenso wenig dargetan wie eine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft. Der Beschwerdefüh- rer ist alleinstehend und kinderlos, weshalb auch keine familiären Bezie- hungen auszumachen sind, welche mit einer engeren Bindung an den Gaststaat einhergehen können. 3.4Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufent- halts wiederholt strafrechtlich verurteilt (vorne E. 2.2). Das Verwaltungsge- richt schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an, dass dem Beschwer- deführer nicht gefolgt werden kann, wenn er seine strafrechtlichen Verur- teilungen in Frage stellt und diese nebst «Unbeholfenheit» insbesondere mit dem Verhalten seiner Exfrau und den «ausbeuterischen» Arbeitszeiten seiner früheren Arbeitsstelle zu relativieren sucht (Beschwerde S. 8 ff.). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht in der Regel kein Raum, die straf- richterlichen Beurteilungen in Bezug auf das Verschulden und die Sachver- haltsfeststellungen zu relativieren (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen). So auch hier. Die Rechtsordnung fordert strafrechtliche Bewährung gerade auch unter schwierigeren Umständen ein. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Gewalt- oder Betäubungsmittel- delikte begangen; bagatellisiert werden kann seine Delinquenz aber nicht. Neben mehreren Strassenverkehrsdelikten hat er strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich sowie die Freiheit begangen (vgl. vorne E. 2.2); der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang ein, dass er seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Nachrichten geschickt, sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 9 dauernd angerufen und auf ihre Zurückweisung «vereinzelt mit frustrati- onsbedingten Drohungen» reagiert habe (Beschwerde S. 3). Er legte zu- dem eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen an den Tag, indem er der Ausreisepflicht nicht nachkam und während zwei Jahren rechtswidrig hier verweilte (vgl. vorne E. 2.1 f.). Sodann fällt be- trächtlich negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt, auch während der Probezeiten, straffällig geworden ist, was von Unbelehrbarkeit und einer gewissen Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. Daran ändern seine Erklärungen nichts, weshalb es aus seiner Sicht zu den strafrechtlichen Verfehlungen gekommen ist. Viel- mehr kann bei solchem Verhalten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und damit auch in sozialer Hinsicht nicht von einer geglückten Integration ge- sprochen werden (vgl. zu einer vergleichbaren Würdigung etwa BGer 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 3.2). Das Verwaltungsgericht aner- kennt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Verfehlungen bewusst zu sein scheint, gewisse Reue zeigt und inzwischen auf das Führen von Mo- torfahrzeugen verzichtet. Indes ist nicht zu übersehen, dass die letzten Verfehlungen erst rund drei Jahre zurückliegen und die Probezeit noch bis April 2019 andauert (vgl. vorne E. 2.2). Schliesslich kann der Beschwerde- führer auch aus dem Umstand, dass die Verurteilungen vom 21. November 2006 und 20. Oktober 2009 inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden sind, nichts Wesentliches für sich ableiten: Weit zurückliegenden Straftaten kommt zwar in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu, ins- besondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt. In die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz dürfen sie aber einbezogen werden (vgl. BGer 2D_37/2014 vom 9.2.2015 E. 3.2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 3.5Nach dem Erwogenen ist die Eingliederung des Beschwerdeführers in sprachlicher und wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht gelungen. Mit Blick auf die mehrfache, noch nicht lang zurückliegende Delinquenz ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG insgesamt verneint hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 10 4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG. 4.1Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 4.2Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine soziale Wieder- eingliederung bei einer Rückkehr ins Heimatland stark gefährdet und un- zumutbar sei. Er habe sich innerlich völlig von der Türkei distanziert. Es gehe für ihn existenziell darum, «dass er das Leben in der Türkei schlicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 11 nicht mehr aushält und schon nur am Gedanken einer Rückkehr verzwei- felt» (Beschwerde S. 13 ff.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in sei- nem Heimatland verbracht. Es ist mit der POM davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Seit seiner Einreise in die Schweiz begab er sich nach eigenen Angaben zweimal in sein Heimatland, 2011 zwecks Besuchs der Eltern, 2014 zur Zahnbehandlung (Beschwerde S. 13). Der Beschwerde- führer verfügt mit seinen Eltern und Geschwistern über nahe Angehörige in der Türkei, welche ihm bei Bedarf zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr zur Seite stehen können. Dass die Eltern gesundheitlich ange- schlagen sind und zu den Geschwistern kaum mehr Kontakte bestehen sollen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beziehungen können reaktiviert werden und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer in seinem Heimatland nicht neue Beziehungen aufbauen kann. Schliesslich spricht nichts gegen die Annahme der POM, eine Rein- tegration im türkischen Arbeitsmarkt sei für den noch jungen (er ist heute 33-jährig), gesunden Beschwerdeführer zumutbar. Seine im hiesigen Gast- gewerbe gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegra- tion erleichtern. Dennoch vorhandene ungewisse Berufsaussichten stellen sich als übliche mit der Rückkehr in die Türkei verbundene Schwierigkeiten dar (vgl. VGE 2015/175 vom 26.11.2015 E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer steht seit April 2014 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Be- handlung. Dabei standen zunächst die Eheprobleme und eine Paartherapie im Vordergrund (vgl. Akten POM Beilage 2 zur Beschwerde, act. 6A1). Ak- tuell scheinen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im We- sentlichen im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung aus der Schweiz zu stehen (vgl. Therapiebericht vom 5.5.2016, BB 2); eine (weiter- gehende) Behandlungsbedürftigkeit, welche allenfalls einen Härtefall zu begründen vermöchte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter Hinweis auf den Bericht seiner Therapeutin vom 5. Mai 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückkehr in die Türkei massive Auswir- kungen auf sein psychisches Gleichgewicht mit einem hohen Risiko der psychischen Dekompensation und akuter Suizidalität zur Folge hätte (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 12 schwerde S. 15; BB 2). Wie auch die Vorinstanz erwogen hat, ist zwar ver- ständlich, dass die erzwungene Rückkehr in das ungeliebte Heimatland den Beschwerdeführer stark belastet; dies begründet jedoch für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Psychiatrisch-psy- chologische Behandlungsmöglichkeiten sind in der Türkei unbestrittener- massen vorhanden; dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben werde, eine Vertrauensbeziehung zu einem vor Ort lebenden türkischen Therapeuten aufzubauen, steht einem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen wie die vorgebrachten Suizidabsichten. Allfällig selbstgefährden- den Tendenzen im Zusammenhang mit einer Wegweisung wäre medizi- nisch zu begegnen und der Wegweisungsvollzug müsste gegebenenfalls sorgfältig vorbereitet werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1). 4.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligung als Angehöriger der kurdischen Ethnie und Verwandter von PKK-Mitgliedern kann dem Be- schwerdeführer insoweit gefolgt werden, als es in der Türkei in der Vergan- genheit zur Diskriminierung von kurdischen und gewissen politisch aktiven Personen gekommen ist; dies hauptsächlich im Zusammenhang mit der Ausübung sowie (Nicht-)Anerkennung ihrer politischen Rechte (vgl. United States Department of State, Turkey 2014/2015 Human Rights Report, ein- sehbar unter: http://www.state.gov, Rubriken «Civilian Security, De- mocracy and Human Rights», «Reports», «Human Right Reports», «Turkey»; Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.12.2010, einsehbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Herkunftsländer», «Europa», «Türkei», S. 19; vgl. auch BVGer D-4093/2015 vom 15.12.2015 E. 10.2.1, C-654/2006 vom 29.11.2010 E. 6.3-6.4.2). Die POM hat indes zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung in sei- nem Herkunftsland nicht plausibel aufzuzeigen vermag (angefochtener Entscheid E. 4d). Sein Asylgesuch wurde im Jahr 2006 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgewiesen. Die Asylbehörden stellten dabei insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer angesichts seines bloss geringen politischen Profils keine asylrelevante Verfolgung zu be- fürchten habe, zudem sei das Risiko von Reflexverfolgung aufgrund seiner bei der PKK-Guerilla aktiven Cousins gering (vgl. Akten MIDI pag. 212,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U,
Seite 13
216 f., 220). Die entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren
(Beschwerde S. 13 ff.; act. 9) lassen daher nicht darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer im Herkunftsland gegenwärtig einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den allgemein und
unbestimmt abgefassten Schreiben seines Vaters, eines Onkels und eines
Cousins (BB 9, 13 und 14). Es leben denn auch seine Eltern und
Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in der Türkei. Die
jüngsten Ereignisse in der Türkei vermögen an dieser Beurteilung zum
jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern. In den letzten Monaten hat sich zwar
der Kurdenkonflikt deutlich zugespitzt und die Menschenrechtslage hat sich
verschlechtert (vgl. BVGer D-4568/2016 vom 15.3.2017 E. 4.5, 6.4, E-
5347/2014 vom 16.11.2016 E. 5.6.2). Gemäss der Lageeinschätzung ist
die Situation momentan im ganzen Land gespannt und besteht ein Risiko
von Terroranschlägen. Dies betrifft jedoch insbesondere die Städte Istanbul
und Ankara sowie den Osten und Südosten des Landes (vgl. Reisehin-
weise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
[EDA] für die Türkei, abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch, Rubriken
«Vertretungen und Reisehinweise», «Türkei» [besucht am 23.5.2017]); der
Herkunftsort des Beschwerdeführers (Konya), wo er sich bei einer Rück-
kehr in die Türkei vorerst niederlassen dürfte, stellt indes kein spezifisches
Gefahrengebiet dar.
4.3Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Umstände keinen wichtigen persönlichen
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG abgeben, nicht zu
beanstanden. Dass sie dabei die restriktive Einwanderungspolitik fälschli-
cherweise unter dem Titel der Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 AuG
thematisiert hat anstatt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ver-
weigerung der ermessenweisen Bewilligung des weiteren Aufenthalts, än-
dert an der im Ergebnis zutreffenden Würdigung der POM nichts (dazu
BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 137 II 1 E. 4.1; BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 14 5. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwer- deführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu Recht verneint. Weitere Gründe, welche eine Anspruchsbewilligung vermitteln könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- kennbar. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vor- instanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Inte- ressen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die In- tegration und allfällige Gründe, die eine Rückkehr als unzumutbar erschei- nen lassen könnten, worauf der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung verweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5; Be- schwerde S. 11 ff., 16). Es ist damit weder substantiiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft aus- geübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag des Be- schwerdeführers auf Durchführung eines Parteiverhörs wird daher abge- wiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 15 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra- xisgemäss eine neue festzulegen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VPRG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.06.2017, Nr. 100.2016.147U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.