100.2016.141U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juli 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2016; BD 250/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1968), Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, reiste erstmals 1990/1991 in die Schweiz ein und war hier bis 1995 als Saisonnier tätig. Gestützt auf die am 20. Dezember 1996 mit einer Schwei- zerin geschlossene Ehe erhielt er alsdann eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2000 trennten sich die Eheleute; 2006 wurde die Ehe geschieden und die gemeinsame Tochter (geb. 1997) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. A.________ wurde die Aufenthaltsbewilligung in der Folge weiterhin verlängert, zuletzt bis zum 31. Mai 2013. Am 4. Juni 2008 war er insbesondere wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung fremdenpolizeilich verwarnt worden. Von ihm wurde erwartet, dass er sich aktiv um Schuldenabbau bemüht, eine Drogenentzugstherapie durchführt und sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Verfassung um Arbeit bemüht. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. November 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 8. April 2016 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 9. Mai 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 3 bzw. die Anweisung des MIP (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung B zu ver- längern bzw. eventuell eine solche zu erteilen bzw. ihm subeventuell eine «Härtefallbewilligung» zu erteilen. Mit einem weiteren Eventualbegehren beantragt er die Rückweisung der Sache an die POM. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 4 2. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats- vertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zu- ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- erteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Er- teilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be- willigungen, über welche die Behörde ermessensweise entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; vgl. BVR 2013 S. 73 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur- sprünglich gestützt auf die im Jahr 1996 mit einer Schweizerin geschlos- sene Ehe gestattet. Im Jahr 2000 trennte sich das Paar, 2006 wurde es geschieden; die gemeinsame Tochter wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (vgl. Trennungsvereinbarung [Akten POM, act. 3A5] und Scheidungsurteil [Akten MIDI pag. 51 f.]). Seither besass der Beschwerde- führer eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemein- schaft gestützt auf Art. 50 AuG (Verfügung vom 6.10.2015 S. 2 und Akten MIDI pag. 86), welche zuletzt bis zum 31. Mai 2013 verlängert worden war (Akten MIDI pag. 188). Der Beschwerdeführer hat hierauf unbestrittener- massen erst deutlich verspätet um Bewilligungsverlängerung ersucht; die betreffende Verfallsanzeige samt Gesuch ging am 10. April 2014 beim MIDI ein [vgl. Akten MIDI pag. 153 f. und 188]). Nach Auffassung der POM ist damit die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 50 AuG gestützt auf Art. 61

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 5 Abs. 1 Bst. c AuG erloschen und fällt mangels Vorliegens eines anderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Anspruchstatbestands nur noch eine ermessenweise Bewilligungserteilung in Betracht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2 und 4). Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Be- gründung seiner Beschwerde nichts ein; er macht insbesondere nicht gel- tend, er hätte nach wie vor einen Aufenthaltsanspruch. 2.3Die vorinstanzlichen Erwägungen sind denn im Ergebnis auch nicht zu beanstanden: Wie die POM zutreffend darlegt (E. 2), erlischt eine Bewil- ligung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeits- dauer; ein entsprechendes Verlängerungsgesuch müsste spätestens 14 Tage zuvor gestellt werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ist die zuvor anspruchsbegründende Ehe – wie vor- liegend (vgl. E. 2.2 hiervor) – seit Jahren gescheitert, fällt mit dem Er- löschen der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG ausser Betracht, zumal ein solcher unmittelbar an die Ehe anknüpft und regelmässig nicht mehr wieder auflebt, wenn der Zusammenhang zur gescheiterten Ehe einmal unterbrochen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. c AuG schliesst praxisgemäss die Wieder- erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei verspätetem Verlängerungsgesuch zwar nicht generell aus; sie kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung überspitzten Formalismus vielmehr geboten sein, wenn das Versäumnis fahrlässig erfolgt ist und die Bewilligung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung verlängert worden wäre (vgl. BGer 2C_906/2015 vom 22.1.2016 E. 3.1, 2C_483/2014 vom 26.5.2014 E. 2.3, 2C_1050/2012 vom 6.12.2013 E. 2.3). Angesichts der unmittelbaren Anknüpfung von Art. 50 AuG an die vorbestehende Bewilligung darf dieser Grundsatz aber nicht dazu führen, dass eine ausländische Person, welche einmal über eine (Anspruchs-)Bewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. 2.4Der Beschwerdeführer hat zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________ und lebt seit 2011 in einer Institution für begleitetes Wohnen in C.________ (vgl. Akten POM, act. 3A6). Es ist unbestritten, dass dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 6 schwerdeführer – wie all die Jahre zuvor – die Verfallsanzeige im März 2013 direkt zugestellt wurde (vgl. Verfallsanzeige vom 8.3.2013 mit Formular «Verlängerungsgesuch», Akten MIDI pag. 153 f.; E-Mail-Korres- pondenz Frühjahr 2014 zwischen Sozialarbeiterin und Gemeinde sowie Wohnbegleiter [Akten POM, bei act. 3A7]). Nachdem er hierauf kein Ver- längerungsgesuch eingereicht hatte, setzte sich die Gemeinde B.________ im Oktober 2013 mit den Sozialen Diensten in Verbindung (vgl. E-Mail der Sozialarbeiterin vom 25.10.2013 [Akten POM, bei act. 3A7]). Die Sozialen Dienste liessen den Beschwerdeführer in der Folge mehrfach wissen, dass es wichtig wäre, das Gesuch raschmöglichst einzureichen; die Angelegen- heit wurde ebenfalls anlässlich der Termine mit seinem Wohnbegleiter be- sprochen (vgl. etwa E-Mails der Sozialarbeiterin vom 25.10.2013 und 8.4.2014 sowie Aktennotiz vom 27.1.2014; E-Mails des Wohnbegleiters vom 13.1.2014 und 27.3.2014 [Akten POM, bei act. 3A7]; vgl. zudem auch Bericht der Sozialen Dienste D.________ vom 7.1.2014 [Akten POM, bei act. 3A6] S. 3). Auch hierauf blieb der Beschwerdeführer indes untätig. Erst im April 2014 wurde das Verlängerungsgesuch schliesslich per Post bei der Gemeinde eingereicht, nachdem diese im März 2014 auf ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers verzichtet hatte (vgl. E-Mail des Wohn- begleiters vom 27.3.2014 [Akten POM, bei act. 3A7]). Der Beschwerde- führer hatte damit insgesamt hinreichend Gelegenheit, um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Er wurde sowohl durch die für ihn zuständige Sozialarbeiterin als auch durch seinen Wohnbegleiter mehrfach an die fällige Verlängerung erinnert, wurde insoweit also sogar aktiv unterstützt. Gleichwohl hat er mit der Gesuchseinreichung rund zehn Monate zugewartet. Besondere Vorkommnisse, welche dieses, sich fast über ein ganzes Jahr hinweg ziehendes Versäumnis rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer, wel- cher seit mehreren Jahren drogenabhängig und psychisch instabil ist (vgl. hinten E. 4.1), ging es zwar offenbar gegen den Jahreswechsel 2013/2014 hin psychisch zunehmend schlechter (vgl. etwa E-Mail des Wohnbegleiters vom 13.1.2014 [Akten POM, bei act. 3A7]). Er war aber jedenfalls im Jahr 2013 und damit zum Zeitpunkt, als die Gesuchseinreichung effektiv hätte vorgenommen werden müssen, auf Stellensuche und hat in dieser Zeit auch regelmässig Arbeitseinsätze in Beschäftigungsprogrammen geleistet (vgl. etwa Aktennotizen der Sozialen Dienste vom 22.1.2013, 27.3.2013,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 7 9.4.2013, 16.4.2013 und 1.5.2013 [Akten POM, bei act. 3A7]). Die Sozial- arbeiterin schätzte seine psychische Verfassung abgesehen davon auch noch anfangs 2014 als «mehr oder weniger stabil» ein (vgl. Bericht der Sozialen Dienste D.________ vom 7.1.2014 [Akten POM, bei act. 3A6] S. 3). Er wäre damit in der Lage gewesen, wie er es bereits die Jahre zuvor erfolgreich getan hat, das Verlängerungsgesuch innert Frist einzureichen. Unter diesen Umständen erscheint nicht überspitzt formalistisch oder treuwidrig, wenn die POM die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG als erloschen betrachtet und (bloss) die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 33 Abs. 2 AuG geprüft hat. 2.5Abgesehen davon ging die Ausländerbehörde ursprünglich vom «Widerruf» bzw. von der «Nichtverlängerung» der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. vorne Bst. A); dabei erachtete sie die Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. c und e AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Sozialhilfeabhängigkeit; heute: Art. 62 Abs. 1 Bst. c und e AuG) als erfüllt. Die Bewilligung wäre damit ihrer Auffassung nach selbst bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung zu verweigern gewesen. Die POM liess zwar offen, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, bejahte aber denjenigen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (E. 5). Weiter be- urteilte sie die Verweigerung einer Ermessensbewilligung als rechtmässig, zumal das Vorliegen eines Widerrufsgrunds eine ermessensweise Bewilli- gungserteilung an sich ausschliesse (vgl. E. 6a mit Hinweis auf Art 33 Abs. 3 AuG). – Das Verwaltungsgericht prüft nachfolgend dessen unge- achtet, dass seiner Ansicht nach die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 AuG als erloschen zu betrachten ist (vgl. E. 2.4 hiervor), ob bei rechtzeiti- gem Verlängerungsgesuch die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung rechtmässig gewesen wäre. Bejahendenfalls wäre der Anspruch nach Art. 50 AuG mit der verspäteten Gesuchseinreichung ohnehin untergegan- gen (vgl. E. 2.3 hiervor); ausserdem hielte der angefochtene Entscheid ohne weiteres der Rechtskontrolle stand, da sich die Verweigerung einer Ermessensbewilligung nach weniger strengen Anforderungen bemisst als bei einer Anspruchsbewilligung (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 8 3. 3.1Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilli- gung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Da es beim Widerruf bzw. bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum geht, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, sind für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht nur die bisherigen und aktuellen Verhältnisse von Bedeutung, sondern es ist ins- besondere auch die zukünftige Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen. Erforderlich ist, dass aufgrund der gesamten Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Eine Entfernungsmassnahme soll namentlich in Betracht kommen, wenn die ausländische Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c, 122 III 1 E. 3c; BGer 2C_1109/2014 vom 20.7.2015 E. 2.2). 3.2Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von Oktober 2004 bis Okto- ber 2008 Sozialhilfe der Gemeinden Bern und E.________ (vgl. Akten MIDI pag. 73 und 122), seit November 2008 wird er durch die Regionalen Sozialen Dienste D.________ wirtschaftlich unterstützt, welche unter anderem für die Gemeinde B.________ zuständig sind (Akten MIDI pag. 167). Der ihm ausgerichtete Betrag belief sich per Ende 2015 auf ins- gesamt knapp Fr. 300'000.-- (vgl. Akten MIDI pag. 73 und 122 und Konto- auszug D.________ per 15.12.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Damit hat er ohne weiteres den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG ge- setzt, zumal auch in absehbarer Zukunft eine Verbesserung der finanziellen Situation nicht zu erwarten ist (vgl. hinten E. 4.2; vgl. zu den Tat- bestandsmerkmalen dieses Widerrufsgrunds BGer 1109/2014 vom 20.7.2015 E. 2.1; zur Erheblichkeitsschwelle etwa BGer 2C_456/2014 vom 4.6.2015 E. 3.3, wonach diese bei einer aufgelaufenen Unterstützung von rund Fr. 138'000.-- klarerweise erreicht ist). Ob und inwiefern der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit selbst zu verantworten hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 9 (vgl. Beschwerde S. 5), bildet nicht Frage des Vorliegens des Widerrufsgrunds, sondern der nach Art. 96 AuG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. etwa BGer 2C_1109/2014 vom 20.7.2015 E. 2.1). Ob schliesslich – im Sinn der Argumentation der Vorinstanzen – zusätzlich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG gegeben ist (wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch fortgesetztes deliktisches Handeln), kann unter diesen Umständen offenbleiben. 3.3Die Nichtverlängerung der Bewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn die Verweigerung aufgrund der im Ein- zelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig er- scheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 4-6 hiernach). 4. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: 4.1Mit der Vorinstanz (E. 7b) ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer, was er nicht bestreitet, mit einem Gesamtbetrag von knapp Fr. 300'000.-- per Ende 2015 (vgl. vorne E. 3.2) erheblich Sozialhilfe bezogen hat; angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Beim Be- schwerdeführer besteht zwar eine Heroinabhängigkeit; seit spätestens 2004 ist sein Leben geprägt von Drogenkonsum, abgebrochenen bzw. nicht erfolgreichen Entzugstherapien und Teilnahmen an Drogensubstituti- onsprogrammen mit Methadon (vgl. etwa Akten MIDI pag. 53, 105 und 137). Aktenkundig sind ausserdem psychische Probleme; der Beschwer- deführer leidet phasenweise an Depressionen (vgl. Akten MIDI pag. 187; Akten POM, Beschwerdebeilagen [BB] 12 und 14). Die Vorinstanz hält je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 10 doch zu Recht fest, dass deshalb nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausge- gangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach den Akten – wenn auch nicht regelmässig – bis 2010 einer Arbeit nachgegangen (vgl. Akten MIDI pag. 187 und auch 53; ferner Akten POM, BB 14). Im Jahr 2011 be- fand er sich nach eigenen Angaben auf Arbeitssuche und nahm an Ar- beitsprogrammen teil (vgl. Akten MIDI pag. 135 ff.). Erst für das Jahr 2014 liegt eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor, wobei aber jedenfalls eine angepasste Arbeitstätigkeit nach wie vor als möglich beurteilt wurde (vgl. Akten MIDI pag. 187 f.). Zuletzt hat der Beschwerdeführer soweit ak- tenkundig im Januar 2016 in F.________ bei der Institution G.________ ein Integrationsprogramm mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % angetreten (vgl. Akten POM, BB 9 und 19); die entsprechende Einsatzbestätigung reichte er im vorinstanzlichen Verfahren anstelle eines Arbeits- unfähigkeitszeugnisses ein (vgl. Akten POM pag. 75). Der Vorinstanz, welche von ungenügendem Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle ausgegangen ist, ist damit jedenfalls insoweit beizupflichten, als sich die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit des- sen gesundheitlicher Situation allein erklären lässt; insoweit hat er den an- dauernden Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbst zu vertreten. 4.2Es erscheint zudem eine Ablösung von der Sozialhilfe auch in ab- sehbarer Zukunft nicht realistisch. Angesichts der jahrelangen Sozialhilfe- abhängigkeit und der anhaltend instabilen Erwerbssituation, welche im Lauf der Zeit trotz Unterstützung durch den Sozialdienst und die Wohn- begleitung zunehmend prekärer geworden ist, dürfte der Wiedereinstieg in eine geregelte Arbeitstätigkeit im Gegenteil mittlerweile schwierig sein. Gemäss Einschätzung der Programmverantwortlichen der G.________ ist die berufliche Integration derzeit kein Thema; vielmehr gehe es um die soziale Integration bzw. den Erhalt einer Tagesstruktur. Der Beschwerdeführer suche gegenwärtig keine Stelle und es liege auch kein aktuelles Bewerbungsdossier vor; seine Vermittelbarkeit sei ungenügend (vgl. Akten POM, BB 12 und 14). Die POM stellt insoweit zu Recht fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit zwar allgemein stabil (vgl. Akten POM, BB 14 f.), die Drogenabhängigkeit aber bis heute nicht überwunden ist. Der Beschwerdeführer befand sich bereits 2007 und 2010 in stationären Entzugstherapien (vgl. Akten MIDI pag. 53,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 11 105 und 137); 2015 hielt er sich zwecks Teilentzugs in der Klinik ... auf (vgl. E-Mail des Wohnbegleiters vom 19.10.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Nachdem es bereits 2007 von seiner Seite her offenbar überraschend zu einer vorzeitigen Beendigung des Klinikaufenthalts gekommen war, brach er auch diese letzte Entzugsbehandlung überstürzt ab, weil er sich in der Klinik bedrängt und rassistisch angegriffen gefühlt habe (vgl. Akten MIDI pag. 53; Übertragungsbericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]); Aktennotiz des Sozialdiensts vom 9.11.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids befand er sich – wie bereits mehrfach zuvor – in einem Methadonprogramm, wobei er nach eigenen Angaben weiterhin (selten) Heroin konsumierte (vgl. Akten POM, BB 14; vgl. auch Akten MIDI pag. 53 und 105; Übertragungsbericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich insoweit etwas geändert hätte; namentlich ist von einem erneuten Entzug keine Rede, obschon ein Wiedereintritt in die Klinik offenbar jederzeit möglich wäre (vgl. Aktennotiz des Sozialdiensts vom 9.11.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Mit der Vorinstanz kann damit von einem positiven Behandlungsverlauf bzw. absehbaren Behandlungsabschluss keine Rede sein. Insoweit fällt schliesslich ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer auch die im Juni 2008 ausgesprochene fremdenpolizeiliche Verwarnung, mit welcher ihm ausdrücklich die Erwartung kommuniziert wurde, eine Entzugstherapie durchzuführen und seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern (vgl. Akten MIDI pag. 89 f.), wirkungslos blieb. 4.3Wie die POM zutreffend anführt (vgl. E. 3 und E. 7b), ist der Be- schwerdeführer zudem per Februar 2016 im Betreibungsregister Bern- Mittelland mit 13 Betreibungen und 48 offenen Verlustscheinen in der Höhe von rund Fr. 35'000.-- bzw. über Fr. 100'000.-- registriert (vgl. Akten POM, BB 8). Er ist damit auch massiv verschuldet. Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz besonders anzulasten, dass er seinen finanziellen Ver- pflichtungen trotz bedarfsdeckendem Sozialhilfebezug nicht nachge- kommen ist; zudem hat ihn offensichtlich – die letzten aktenkundigen Be- treibungen stammen vom Herbst 2015 – selbst die fremdenpolizeiliche Verwarnung, welche ausdrücklich auch auf die Schuldenwirtschaft Bezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 12 genommen hat (vgl. vorne Bst. A und auch E. 4.2 hiervor), nicht von weite- rer Verschuldung abhalten können. Zwar dürfte dies zumindest teilweise mit der Drogenabhängigkeit zusammenhängen, führt eine solche doch er- fahrungsgemäss zu einem erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln (vgl. Be- schwerde S. 6 f.). Im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessen- abwägung darf dies aber dennoch negativ gewürdigt werden; abgesehen davon setzte die Verschuldung nach dem Betreibungsregisterauszug be- reits im Jahr 2000 und damit vor Beginn der eigentlichen Drogenabhängig- keit ein. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ab- leiten, dass die Schulden bei der Steuerverwaltung – anders als die POM wohl angenommen hat – nicht von ausstehenden Steuern, sondern von nicht bezahlten Bussen herrühren sollen, welche mittlerweile in Ersatzfrei- heitsstrafen umgewandelt und damit getilgt seien (vgl. Beschwerde S. 6). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht weiter belegt ist, ist die Steuerverwaltung nur eine Gläubigerin unter vielen; im Betreibungsregister sind – wie die POM entgegen der unzutreffenden Darstellung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) ausdrücklich festhielt – insbeson- dere auch (Kranken-)Versicherungen, Banken und Kreditunternehmen auf- geführt. Bei dieser Ausgangslage ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe insgesamt über seinen Verhält- nissen gelebt, zumal dies nicht bedeutet, dass er sich Luxusgüter angeschafft hätte (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Die Vorinstanz hätte insoweit keine weiteren Abklärungen tätigen müssen; eine Verletzung der Unter- suchungspflicht liegt nicht vor. 4.4Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer mehrfach straffällig geworden ist. Gemäss der unbestritte- nen Auflistung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3) wurde er in der Zeit von 2002 bis 2014 (mindestens) 22 Mal wegen Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten sowie Widerhandlungen gegen die Trans- port- bzw. Personenbeförderungsgesetzgebung zu Bussen von bis zu Fr. 580.-- verurteilt (vgl. auch Akten MIDI pag. 41, 99 und 108; Akten POM pag. 37). All diese Bussen wurden wegen Nichtbezahlens in Ersatzfrei- heitsstrafen umgewandelt und haben damit zu wiederholten Inhaftierungen des Beschwerdeführers geführt. Die POM hat nicht verkannt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Delinquenz und Drogenabhängigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 13 besteht, zumal die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Eigenkonsum erfolgten. Die Drogensucht wurde aber – wie die Vor- instanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (E. 7c) – im Strafmass berücksichtigt; ausserdem sind die übrigen Delikte des Beschwerdeführers jedenfalls nicht unmittelbar auf dessen Drogenkonsum zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 8). Angesichts der über viele Jahre hinweg schon fast gewohnheitsmässigen Delinquenz durfte die POM ohne weiteres auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit schliessen, zumal der Beschwerdeführer selbst auf fremdenpolizeiliche Verwarnung hin unbeirrt weiter delinquiert hat. Auch wenn die Verwarnung im Jahr 2008 in strafrechtlicher Hinsicht keine speziellen Erwartungen formulierte, musste sich der Beschwerdeführer vor ihrem Hintergrund seines prekären ausländerrechtlichen Status bewusst geworden sein. Mit der POM ist unter diesen Umständen die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird, wofür insbesondere die nicht be- hobene Drogenabhängigkeit spricht (vgl. vorne E. 4.2). Dass sich der Be- schwerdeführer in den ersten Jahren seines Aufenthalts «klaglos» ver- halten haben soll, vermag ihm angesichts der negativen Entwicklung ebenso wenig zu helfen wie der Umstand, dass die gegen ihn verhängten Strafen bislang relativ geringfügig waren (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 4.5Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der massiven Verschuldung sowie der Mehrfachdelinquenz des Beschwerde- führers im Ergebnis von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen ist (vgl. E. 8). 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 14 5.1Die Vorinstanz hat dem 1990/1991 erstmals als Saisonnier in die Schweiz eingereisten und seit 1996 dauerhaft hier anwesenden Beschwer- deführer (vgl. etwa Akten MIDI pag. 53 und 135) zu Recht eine vergleichs- weise lange Aufenthaltsdauer zugute gehalten (vgl. E. 7a). Sie musste allein deshalb aber noch nicht auf ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen, sondern durfte die Aufent- haltsdauer insbesondere mit Bezug auf ihre Integrationswirkung würdigen (vgl. allgemein BVR 2013 S. 73 E. 5.4, 2011 S. 193 E. 6.2.2). Die Vor- instanz hat überzeugend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht integriert hat (vgl. E. 7b und 7d). Er absolvierte im Heimatland die Grundschule und anschliessend eine Ausbildung als Elektrotechniker mit Berufsabschluss (vgl. etwa Über- tragungsbericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]). In der Schweiz war er bis im Jahr 1999 bei derselben Firma als Maler/Gipser angestellt; nachdem er diese Stelle infolge Todes des Arbeitgebers verloren hatte, war er im Rahmen verschiedener Temporäranstellungen als Bodenleger, Kellner, Reinigungsmitarbeiter und Gerüstebauer tätig (vgl. Akten POM, BB 5 und 14; Akten MIDI pag. 53). Die Anstellung als Aushilfe im Malergeschäft seines Cousins im Jahr 2004 endete im Streit (vgl. Übertragungsbericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]). Mittlerweile geht der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren keiner regelmässigen Erwerbs- tätigkeit mehr nach und bezieht, wie dargelegt, seit 2004 Sozialhilfe (vgl. Bericht der Sozialen Dienste D.________ vom 7.1.2014 [Akten POM, bei act. 3A6]; unbestrittene Ausführungen der POM in E. 7b; vorne E. 4.1 f.). Hinzu kommen Schulden mit offenen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe (vgl. vorne E. 4.3). Mit der POM kann unter diesen Umständen keine Rede von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration sein, was sich auch soweit hier interessierend nicht mit der Drogenabhängigkeit allein erklären lässt (vgl. vorne E. 4.1). Es ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier vertiefte soziale Kontakte pflegen würde. Er gilt im Gegenteil als sozial isoliert; sein Wohnbegleiter ist nach eigenem Bekunden seine einzige regelmässige Bezugsperson (vgl. etwa Übertragungsbericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]; Aktennotiz des Sozialdiensts vom 26.1.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Schliesslich ist eine erfolgreiche Integration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 15 auch angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Es sprechen damit bloss die offenbar sehr guten Deutschkenntnisse (vgl. Ak- ten MIDI pag. 53; Akten POM, BB 14) für eine gewisse Integration; solche dürfen angesichts der langen Aufenthaltsdauer aber ohne weiteres erwartet werden. Insgesamt hat die POM damit zu Recht eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse verneint. 5.2Hinsichtlich der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist mit der POM (vgl. E. 7e) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis ins Er- wachsenenalter im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage davon aus- zugehen, dass er mit seinem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor verbunden ist. Der Kontakt zum Heimatland ist aus- serdem nie abgebrochen; der Beschwerdeführer pflegte nach eigenen An- gaben im Jahr 2007 zu seinen dort lebenden Eltern einmal pro Woche telefonischen Kontakt (vgl. Akten MIDI pag. 53). Auch in jüngerer Zeit war eine längere Reise in seine Heimat zwecks Besuchs der Familie bzw. des Vaters (die Mutter ist mittlerweile verstorben) mit den Sozialen Diensten ein Thema, was seinem Wunsch entsprach (vgl. Zielvereinbarung mit dem Sozialdienst vom 9.10.2012 und Bericht des Sozialdiensts vom 7.1.2014 S. 1 [Akten POM, bei act. 3A6]; Aktennotizen des Sozialdiensts vom 9.10.2012, 7.11.2012 und 22.1.2013; vgl. auch Aktennotiz des Sozial- diensts vom 26.1.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Der Vater dürfte weiter- hin in Bosnien und Herzegowina leben (vgl. unbestrittene Ausführungen der POM in E. 7e). Der Beschwerdeführer verfügt dort zudem offenbar auch über eine Schwester – diese war ihm bei der Planung seiner Reise ins Heimatland behilflich – sowie gegebenenfalls weitere Geschwister (vgl. Zielvereinbarung vom 9.10.2012 [Akten POM, bei act. 3A6]; Übertragungs- bericht des Sozialdiensts E.________ vom 7.1.2007 [Akten POM, bei act. 3A5]; Aktennotizen des Sozialdiensts vom 9.10.2012 und 7.11.2012 [Akten POM, bei act. 3A7]). Es besteht damit eine enge familiäre Verbun- denheit, welche dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung eine wesentliche Stütze sein kann. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Hei- matland dürften für den Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 16 Suchtkrankheit nicht einfach sein (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Allerdings hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht nachhaltig Fuss fassen können und es zeichnet sich insoweit keine günstige Entwicklung ab (vgl. vorne E. 4.2). Es ist ausserdem nicht gänzlich auszuschliessen, dass ihm die früher über mehrere Jahre in der Schweiz gesammelten Arbeitserfah- rungen sowie die hier gewonnenen Sprachkenntnisse dabei helfen können, im Heimatland ein Auskommen zu finden. Wohl trifft zu, dass die Lebens- bedingungen in Bosnien und Herzegowina schwieriger sind als in der Schweiz und das Sozialsystem kaum in vergleichbarer Weise ausgebaut ist. Die POM sah darin jedoch zu Recht keine spezifischen Umstände, wel- che eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer betroffen ist, sondern die meisten seiner Landsleute, die an einer Suchtproblematik leiden und kein Anwesenheits- recht in der Schweiz verlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5; weiter etwa VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 6.4.6 [bestä- tigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). Mit der POM ist damit eine Reintegration in der Heimat zwar als schwierig, insgesamt aber doch als möglich und zumutbar zu erachten. 5.3Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wegen seiner Drogenabhängig- keit an sich für unzumutbar hält (vgl. Beschwerde S. 9 f.): Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer die jahrelange Sucht trotz mehrfachen stationären Entzugsversuchen bis heute nicht überwunden; er befindet sich derzeit bei allgemein stabilem Gesundheitszustand in einem Methadonprogramm, wobei er sich offenbar (selten) nach wie vor im Nebenkonsum Heroin zu- führt (vgl. vorne E. 4.2; Beschwerde S. 9). Die ihm in der Schweiz mehrfach angebotenen Therapien brachten keinen dauerhaften Erfolg und scheiter- ten wiederholt an seinem eigenen Verhalten. Es steht nicht zur Diskussion, dass er seit dem letzten Klinikaufenthalt im Jahr 2015, welchen er vorzeitig abgebrochen hat, erneut einen Drogenentzug in Angriff genommen hätte; er gab im Gegenteil nach dem Therapieabbruch gegenüber dem Sozial- dienst an, dass eine Arbeit für ihn besser sei als ein Klinikaufenthalt (vgl. Aktennotiz des Sozialdiensts vom 4.11.2015 [Akten POM, bei act. 3A7]). Ein drogenfreies Leben scheint damit derzeit kein Ziel zu sein. Insoweit geht sein Vorbringen ins Leere, die Entzugsbehandlung könne mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U,

Seite 17

adäquater Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina nicht

erfolgreich zu Ende gebracht werden (vgl. insoweit auch etwa

BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015 E. 2.3, 2C_41/2011 vom 30.6.2011

  1. 3.4, 2A.71/2007 vom 7.5.2007 E. 3.3 f., 2A.28/2004 vom 7.5.2004
  2. 3.6). Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina bestehen,

wenn auch nicht auf gleichem Standard wie in der Schweiz. Insbesondere

werden in Sarajevo und weiteren grösseren Städten Substitutions-

programme unter anderem in der Form von Methadonbehandlungen

angeboten (vgl. European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction,

National Report Bosnia and Herzegovina, 2014, einsehbar unter

<www.emcdda.europa.eu>, Rubriken «Publications/2014» S. 27 ff.; Insti-

tute for Alcoholism and Substance Abuse of Canton Sarajevo, Bosnia and

Herzegovina, Treatment of addicts in Bosnia and Herzegovina – contraints

and opportunities, in Psychiatria Danubina, 2012, Vol. 24 Suppl. 3,

S. 392 f., S. 393 f.). Es ist damit als Folge der drohenden Entfernungs-

massnahme nicht mit einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchti-

gung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen, wel-

che der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. zu den diesbezüglichen

Voraussetzungen BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543

E. 5.3.2). Die allfällige Weiterführung einer Drogensubstitutionsbehandlung

des Beschwerdeführers mit Methadon kann durch medizinische Ansprech-

personen von der Schweiz aus vorbereitet werden. Seine Drogensucht

stellt damit für sich genommen kein Hindernis für eine Entfernungsmass-

nahme dar (vgl. insoweit auch etwa BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015

E. 4.5: keine Unzumutbarkeit der Rückkehr infolge Nichtverfügbarkeit von

Substitutionstherapien mit Methadon in der Türkei). Dass die Wegweisung

aus anderen medizinischen Gründen, namentlich wegen der – derzeit

stabilen – psychischen Beeinträchtigungen, in Frage gestellt sein könnte,

ist nicht vorgebracht; im Übrigen bestehen in Bosnien und Herzegowina

auch insoweit grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten (vgl. etwa

BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1, 2C_129/2015 vom 1.9.2015

E. 4.3.2; BVGer D-7186/2013 vom 18.2.2014 E. 4.2.2). Die vorinstanz-

lichen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Rückkehr sind somit im Ergebnis

unter diesem Aspekt ebenfalls nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 18 5.4In familiärer Hinsicht stehen keine wesentlichen privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zur Diskus- sion. Es ist namentlich unbestritten, dass er zu seiner Tochter – sie ist mittlerweile volljährig – seit der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2000 kaum Kontakte pflegte (vgl. Akten MIDI pag. 51, 79, 120; Akten POM, BB 14; vgl. auch vorne E. 2.2). Andere soziale Beziehungen bringt er nicht vor (vgl. auch vorne E. 5.1). Es stehen der Entfernungsmassnahme daher auch keine engen Bindungen entgegen. 5.5Insgesamt ist zu den privaten Interessen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält; seine Auf- enthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die fehlende Integration zu relativieren. Weiter ist ihm die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina insgesamt zumutbar. In familiärer Hinsicht sind mit der strittigen Entfer- nungsmassnahme keine Nachteile verbunden. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat seit 2004 mit einem Gesamt- betrag von mittlerweile wohl weit über Fr. 300'000.-- erheblich Sozialhilfe bezogen. Hinzu kommen Schulden mit offenen Verlustscheinen in be- trächtlicher Höhe sowie eine über mehr als zehn Jahre schon fast gewohn- heitsmässig ausgeübte Delinquenz. Die fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2008 hat keine Wirkung gezeigt; trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit und ausdrücklich kommunizierter Erwartung vermochte der Beschwerde- führer insbesondere seine wirtschaftliche Situation nicht zu stabilisieren oder zumindest einer regelmässigen Tätigkeit in geschütztem Rahmen nachzugehen. Wenn auch ein gewisser Zusammenhang zu seiner gesund- heitlichen Situation nicht von der Hand zu weisen ist, lassen sich die Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung nicht allein damit erklären; dies gilt ebenso für die im Einzelfall zwar nicht schwere, aber regelmässige und andauernde Delinquenz. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Angesichts der bis heute ungelösten Suchtproblematik, der jahrelangen Sozialhilfeabhängig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 19 keit sowie der anhaltend instabilen Erwerbssituation, welche im Lauf der Zeit prekärer geworden ist, fällt schliesslich eine Ablösung von der Sozial- hilfe auch in absehbarer Zukunft ausser Betracht; es können zudem wei- tere Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt besteht damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmass- nahme. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers – dieser war stets nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über einen vergleichsweise schwachen ausländerrechtlichen Status – haben davor zurückzustehen: Zwar hält er sich vergleichsweise lang in der Schweiz auf; seine Integration in die hiesigen Verhältnisse ist jedoch in mehrfacher Hin- sicht nicht gelungen. Es ist ihm sodann die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zumutbar. Von Bedeutung ist hier, dass er bis ins Erwachse- nenalter im Heimatland gelebt hat, mit den dortigen sprachlichen und kultu- rellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und dass mit seinem Vater und den Geschwistern enge Verwandte dort leben. In beruflich-wirtschaft- licher Hinsicht können ihm die anfänglich in der Schweiz gesammelten Be- rufserfahrungen und die hier erworbenen Sprachkenntnisse dabei helfen, in der Heimat ein Auskommen zu finden; insoweit präsentieren sich seine Perspektiven in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz, wo eine berufliche Integration trotz jahre- langer Bemühungen der Sozialdienste derzeit nicht absehbar ist. Dass mit der Rückkehr eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Ge- sundheitsstands des – psychisch derzeit stabilen – Beschwerdeführers verbunden wäre, ist angesichts der im Heimatland vorhandenen medizini- schen Versorgung und angebotenen Substitutionsprogramme, darunter Methadonbehandlungen, nicht zu befürchten. Insoweit fällt abgesehen da- von ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Schweiz trotz intensiver professioneller Unterstützung nicht gelungen ist, seine Drogen- sucht zu überwinden; ein erneuter Entzugsversuch steht seit dem letzten erfolglosen Klinikaufenthalt im Jahr 2015 nicht zur Diskussion. Schliesslich drohen in familiärer Hinsicht keine Nachteile. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit selbst für den Fall einer Anspruchskonstellation als ver- hältnismässig. Bei dieser Ausgangslage hält der angefochtene Entscheid im Ergebnis der Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.5), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der schon seit längerer Zeit in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nicht um erstmalige Bewilligungserteilung er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 20 sucht und insofern ein allfälliger Ermessensspielraum eingeschränkt sein könnte (vgl. Beschwerde S. 5). Es erübrigt sich insoweit auch die eventua- liter verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Praxis- gemäss ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen. . 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.2Mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres von dessen Prozessbedürftigkeit auszugehen (vgl. vorne E. 3.2 und E. 4.1). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann na-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 21 mentlich mit Blick auf die verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer sowie der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Be- schwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 1'763.50, zuzüglich Fr. 44.20 Aus- lagen und Fr. 144.60 MWSt (8 % von Fr. 1'807.70), insgesamt Fr. 1'952.30, festzusetzen. Anhand des in der Kostennote aufgeführten, zu unterschied- lichen Stundenansätzen abgerechneten Aufwands ist zwar der effektiv an- rechenbare Stundenaufwand unklar. Mit Blick auf die massgeblichen Be- messungskriterien ist das geltend gemachte Honorar im Ergebnis aber nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa VGE 2011/109 vom 23.5.2012 E. 5.3). Für die amtliche Entschädigung ist von einem gebotenen Zeitauf- wand von 7,5 Stunden auszugehen, womit sie gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 1'500.-- (7,5 x 200.--), zuzüglich Fr. 44.20 Auslagen und Fr. 123.55 MWSt (8 % von Fr. 1'544.20), insgesamt Fr. 1'667.75, fest- zusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.07.2017, Nr. 100.2016.141U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 22. August 2017.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'952.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'667.75 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 141
Entscheidungsdatum
06.07.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026