100.2016.14/15U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2007-2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015; 100 13 309, 100 14 240, 100 14 530, 200 13 253, 200 14 219, 200 14 489)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108ʹ700.-- für die Kantons- und Gemein- desteuern 2007 und von Fr. 120ʹ100.-- für die direkte Bundessteuer 2007 (Einspracheentscheide vom 12.6.2013). Das steuerbare Einkommen 2008 bestimmte sie auf Fr. 103'900.-- für die Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 115'000.-- für die direkte Bundessteuer (Einspracheentscheide vom 15.4.2014). Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 veranlagte sie A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 104'900.-- und für die direkte Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 119'000.-- (Ein- spracheentscheide vom 10.9.2014). B. Mit Eingaben vom 5. Juli 2013, 1. Mai 2014 bzw. 6. Oktober 2014 gelangte A.________ bezüglich dieser Veranlagungen an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK). Diese vereinigte die Rekurs- und Be- schwerdeverfahren und entschied am 15. Dezember 2015 wie folgt: Die Rekurse betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 wies sie unter Vornahme einer Reformatio in Peius ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 111ʹ300.-- (2007) bzw. Fr. 106ʹ100.-- (2008) veranlagte. Den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 hiess sie, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 104ʹ400.--. Soweit sie auf diese eintrat, hiess sie die Beschwerden betreffend die direkte Bundes- steuer 2007 und 2008 ebenfalls teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 117ʹ900.-- (2007) bzw. Fr. 112ʹ300.-- (2008). Die Be- schwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- auferlegte sie vollumfänglich A.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2016 hat A.________ so- wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2007-2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und in verschiede- ner Hinsicht eine Reduktion seines steuerbaren Einkommens. Am 15. Januar 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 7. bzw. 17. März 2016 je auf Abweisung der Be- schwerden. Mit Eingabe vom 19. April 2016 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdefüh- rer hat an den vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. einzutreten. 1.2Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt, welcher durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, einerseits und die Vorbringen im dagegen erhobenen Rechtsmittel andererseits bestimmt wird (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Angefochten sind die Entscheide der StRK vom 15. Dezember 2015, mit denen über die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2007, 2008 und 2009 befun- den worden ist (vgl. vorne Bst. A und B). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch beantragt, ihm seien die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer dieser Jahre zu erlassen, beschlägt dies Fragen des Steuerbezugs und nicht der Veranlagung. Das Begehren liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerden insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Der Beschwerdeführer beanstandet am Rand, dass die StRK für die Entscheidfindung zweieinhalb Jahre benötigt habe. Soweit darin eine Rüge wegen Rechtsverzögerung zu erblicken sein sollte, ist darauf nicht einzu- treten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid getroffen und es besteht kein praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzögerung mehr (vgl. VGE 2014/24 vom 17.12.2014, E. 2). 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 5 2. Vorab macht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1Zunächst rügt er, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Heilung von im Veranlagungsverfahren begangenen Gehörsverletzungen geschlos- sen. – Die StRK ist in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss ge- langt, die Steuerverwaltung habe den Gehörsanspruch des Beschwerde- führers insofern verletzt, als sie verschiedene Abzüge mangels Belegen gekürzt oder verweigert habe, ohne die fehlenden Belege vorgängig ein- zufordern. Weil die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer im Ein- spracheverfahren Gelegenheit gegeben habe, die fehlenden Belege nach- zureichen, seien diese Gehörsverletzungen jedoch als geheilt anzusehen (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4.3). Dies ist nicht zu beanstanden: Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit dersel- ben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann, und ihr aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). In Anbetracht dessen, dass der Steuerverwaltung in ihrer Funktion als Einspracheinstanz eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu- kommt (Art. 191 Abs. 1 und Art. 192 Abs. 1 StG; Art. 134 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 1 DBG) und dass sie das im Veranlagungsverfahren Ver- säumte im Einspracheverfahren nachgeholt hat, durfte die StRK die Ge- hörsverletzungen als geheilt betrachten, zumal diese nicht schwer wogen (vgl. zum Ganzen Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrens- recht, 2008, § 15 N. 9 sowie § 21 N. 13; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N. 5; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 135 N 5; BGer 2A.471/2005 vom 10.11.2006, E. 2.5). 2.2Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die bloss tabellarische Begründung der Einspracheentscheide zu Unrecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 6 für genügend erachtet. – Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 je auch zum Nachfolgen- den). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über dessen Tragweite ein Bild machen und Erstere ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dabei ist es zulässig, dass in einem Entscheid auf die Begründung eines (im Instanzenzug) vorangegangenen Erkenntnisses oder auch auf andere aktenkundige Dokumente verwiesen wird (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2, 123 I 31 E. 2c; BGer 2C_1207/2012 vom 20.12.2012, E. 2.2). Wie bereits die StRK erwogen hat (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4.4), legte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer jeweils (wenige Monate) vor Erlass des Einspracheentscheids in einem Schreiben dar, weshalb die geltend gemachten Abzüge nicht gewährt bzw. seine verfahrensrechtlichen Beanstandungen als unbegründet erachtet würden (vgl. Schreiben vom 2.4.2013 [act. 6B pag. 24 f.], vom 18.1.2014 [act. 6D pag. 95-94] und vom 26.5.2014 [act. 6F pag. 64-63]). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die Einspracheentscheide vor der StRK sach- gerecht anzufechten. Die StRK hat somit eine Gehörsverletzung wegen mangelnder Begründung zu Recht verneint. 2.3Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die StRK hätte sich in den angefochtenen Entscheiden nicht nur zur Frage der Verjährung, son- dern auch zu jener der «Verwirkung» der Steuerforderungen äussern müs- sen. Zu Unrecht: Soweit sich dieses Vorbringen auf die absolute Verjäh- rungsfrist bezieht, die als Verwirkungsfirst ausgestaltet ist (vgl. Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 283 ff.), genügt der angefochtene Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2.2) ohne weiteres, hat die StRK doch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist (angefochtene Entscheide, E. 2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer über die gesetzli- chen Verjährungs- und Verwirkungsfristen hinaus pauschal auf eine Ver- wirkungsfolge gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) berufen will, ohne auch nur im Ansatz besondere Umstände darzutun, die auf ein treuwidriges Verhalten der Steuerbehörden schliessen liessen (vgl. VGE 2016/151/152 vom 10.8.2016, E. 2.5 mit Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 7 weisen), war die StRK nicht gehalten, auf den Einwand einzugehen. Inso- fern liegt somit ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass die StRK den Beschwerdeführer zur Verfahrensvereinigung nicht vorgängig angehört hat. Solches ist bei prozessleitenden Anordnungen nicht zwingend erfor- derlich (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 19), wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verfahrensvereinigung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte (sogleich E. 3.1). 3. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene weitere Verfahrensrügen. 3.1Er beanstandet zunächst, dass die StRK Rekurs und Beschwerden betreffend die Steuerjahre 2007-2009 gemeinsam behandelt hat, ohne je- doch näher zu erläutern, weshalb diese Verfahrensvereinigung rechts- fehlerhaft gewesen sein sollte. – Die instruierende Behörde kann die Ver- fahren vereinigen, wenn getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand betreffen (Art. 17 Abs. 1 VRPG), wobei insoweit die Ver- fahrensthematik massgebend ist. Wichtigste Richtschnur beim Entscheid über eine Vereinigung bildet die Prozessökonomie; der instruierenden Behörde kommt diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. VGE 2015/239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 1 und 5). – Der Beschwerdeführer hat die drei Einspracheentscheide der Steuerverwaltung mit praktisch gleich lautenden Eingaben angefochten (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 5.7.2013 [act. 6A pag. 11-9], vom 1.5.2014 [act. 6C pag. 13-10] und vom 6.10.2014 [act. 6E pag. 13-10]). Er will in allen Verfahren insbesondere mittels Abzügen eine Reduktion seines steuerbaren Einkommens erreichen, weshalb die Verfahrensthematik (zumindest teilweise) dieselbe ist. Unter diesen Umständen war eine Verfahrensvereinigung nicht nur gerechtfertigt, sondern drängte sich geradezu auf. Rechtsverletzung ist darin jedenfalls keine zu erkennen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 8 3.2Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die StRK sei auf seine Rekurse und Beschwerden insoweit, als er die Höhe des erhobenen Ver- zugszinses gerügt habe, zu Unrecht nicht eingetreten. Die StRK hat ihr (teilweises) Nichteintreten damit begründet, dass über die Höhe des Ver- zugszinses nicht verbindlich entschieden worden sei, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehle (angefochtene Entscheide, E. 1.2). – Im Beschwerdeverfahren können nur Rechtsverhältnisse beurteilt wer- den, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Bei der StRK können keine anderen Handlungsformen der Verwaltung zur Überprüfung gebracht werden. Wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Prozess- voraussetzung (vgl. VGE 2010/366/367 vom 13.9.2011, E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 382 E. 1.2.3). Vor der StRK waren die Einspracheent- scheide angefochten, mit denen die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren, die massgebenden Steuersätze und die geschuldeten Steuerbeträge für die Steuerperioden 2007-2009 festgesetzt hatte (Art. 175 Abs. 1 Bst. a-c StG; Art. 131 Abs. 1 DBG). Den Einspracheentscheiden beigelegt war je eine Abrechnung über die gestützt auf die Veranlagung und die geleisteten Akontozahlungen noch offene Steuerforderung einschliesslich aufgelaufe- ner Verzugszinsen. Diese Abrechnungen (act. 6B pag. 28 und 32, act. 6D pag. 106 und 102, act. 6F pag. 72 und 68) waren weder als Verfügung be- zeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung oder einer Verfügungsformel versehen und weisen offensichtlich nicht die vom Verfügungsbegriff gefor- derten Strukturmerkmale auf (vgl. dazu statt vieler BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2013 S. 423 E. 2.2): Insbesondere bewirken sie keine verbindliche Regelung von Rechten oder Pflichten des Beschwerdeführers und es fehlt ihnen mangels Rechtsverbindlichkeit an der Rechtskraft und mithin an der Vollstreckbarkeit (vgl. Art. 238 StG; Art. 165 DBG). Damit hat es im vor- instanzlichen Verfahren insoweit an einem Anfechtungsobjekt gefehlt, wes- halb die StRK auf das Rechtsbegehren betreffend die Verzugszinsen zu Recht nicht eingetreten ist. 3.3Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die StRK keine öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung durchgeführt habe, und sieht dadurch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 9 insbesondere Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt. – Gemäss Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG; BSG 661.611) i.V.m. Art. 31 VRPG ist das Verfahren vor der StRK grundsätzlich schriftlich, auch wenn diese gemäss Art. 12 Abs. 2 StRKG im Interesse der Bürgernähe und der Akzeptanz ihrer Rechtsprechung parteiöffentliche Urteilsberatungen durchführen kann. Ebenso wenig sieht die Steuergesetzgebung einen An- spruch auf ein mündliches Verfahren bzw. auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor, wobei sich ein solcher entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers auch nicht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, zumal die Konventionsgarantie auf Steuerstreitigkeiten keine Anwendung findet (vgl. BGE 132 I 140 E. 2; VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014, E. 3.1). Schliess- lich verleiht Art. 30 BV soweit hier interessierend keine über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.3 ff.). Die StRK hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie auf eine öffentliche Ver- handlung bzw. Beratung verzichtet hat. 3.4Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die ange- fochtenen Entscheide an der Sitzung der StRK vom 15. Dezember 2015 gestützt auf einen ausformulierten Urteilsentwurf gefällt wurden, die kor- rekte Besetzung der StRK bzw. den Einbezug der mitwirkenden Fachrichter in Frage stellen würde (vgl. BGer 2C_615/2013, 2C_616/2013 und 2C_617/2013, E. 3.6); auf das entsprechende Vorbringen des Beschwer- deführers ist nicht weiter einzugehen 4. Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31- 39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 10 Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. – Hier ist in der Sache vorab die Höhe des steuerbaren Einkommens bzw. die Verweigerung verschiedener Abzüge strittig. 4.1Unselbständig erwerbstätige Personen können als Berufskosten die gesetzlich umschriebenen Aufwendungen zum Abzug bringen, die für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich sind (vgl. Art. 31 StG; Art. 26 DBG). Die «allgemeinen Abzüge» (auch sozialpolitische oder anor- ganische Abzüge genannt) betreffen in der Regel Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Soweit sie aus ausserfiskalischen Gründen dennoch berücksichtigt werden, kommt ihnen Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv aus- zulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016, E. 2.1; BGer 2C_1005/2015 vom 8.12.2015, E. 2.2). Zu den allgemeinen Abzügen zählen unter anderem die behinderungsbedingten Kosten gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG sowie die freiwilligen Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder (ausschliesslich) ge- meinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (sog. Vergabungen; Art. 38a Bst. a StG bzw. Art. 33a DBG). Die Sozialabzüge werden zur Berücksichtigung des sozialen Status der steuerpflichtigen Person und dessen Einflusses auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgenommen. Im Vordergrund stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die mit diesen verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. VGE 2015/239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.1; BGE 131 I 377 E. 4.2). Anders als die Regelung der übrigen Abzüge ist jene der Sozialabzüge nicht bundesrechtlich harmonisiert worden, sodass diese von den Kantonen frei bestimmt werden können (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu den Sozialabzügen gehören insbesondere der allgemeine Kinderabzug (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. bis Ende 2013 noch Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG [AS 2010 456]) und der Unterstützungsabzug (Art. 40 Abs. 5 StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. bis Ende 2013 noch Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 11 4.2Den Steuerpflichtigen obliegt im Veranlagungs- wie auch im Steuer- justizverfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachweisen noch widerlegen, so hat die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhan- densein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trifft nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende Tatsachen den Fiskus, für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen die steuerpflichtige Person (statt vieler BGE 138 II 57 E. 7.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; VGE 2013/253/254 vom 5.6.2015, E. 2.3 f; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6). 4.3Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien verschiedene der erwähnten Abzüge zu Unrecht nicht gewährt worden. 4.3.1 Die StRK hat ihm bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 lediglich den hälftigen Kinderabzug zugestanden, da er gemeinsam mit der Kindesmutter für seine volljährige Tochter aufgekommen sei. Da- gegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er «seit langem» den «gesamten Lebensunterhalt» seiner Tochter bestreite. – Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur hier noch anwendbaren ur- sprünglichen Fassung von Art 40 Abs. 3 Bst. a StG (BAG 00-124 S. 17 sowie 08-028 S. 15 und 17) ist eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auf die Elternteile sachgerecht, sofern sich beide in massgeblicher Weise in Form von geldwerten Leistungen am Unterhalt des Kindes beteiligen, wo- von grundsätzlich auszugehen ist, wenn das mündige Kind bei dem einen Elternteil wohnt und vom andern Elternteil Unterhaltszahlungen erhält (vgl. zum Ganzen VGE 2009/420 vom 13.08.2010, E. 3.6.3 und 4.2 f.). Der Be- schwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Tochter in den fraglichen Steuerjahren bei ihrer Mutter gewohnt hat. Ebenso wenig legt er dar, in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 12 wiefern die Annahme der Vorinstanz, dass auch die Mutter durch Gewäh- rung von Unterkunft und Verpflegung massgeblich zum Unterhalt beige- tragen habe (angefochtene Entscheide, E. 7.3 ff.), unzutreffend sein soll. Ferner hat er keine Belege beigebracht, die seine Behauptung stützen würden, obschon ihn die StRK aufgefordert hat, betreffend den Kinderab- zug sachdienliche Beweise einzureichen (vgl. Verfügung StRK vom 14.10.2015, act. 6A pag. 27). Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich im Jahr 2007 und 2008 (bis 30.8.) in Form von Kost und Logis (sowie allenfalls weiteren geldwerten Leistungen im Zusammen- hang mit der gemeinsamen Haushaltsführung) auch die Mutter in mass- geblicher Weise am Unterhalt der Tochter beteiligt hat. Dass die StRK bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs (und der sich darauf abstützenden Folgeabzüge; vgl. VGE 2009/420 vom 13.8.2010, E. 5) vorgenommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die «ausgewiesenen Alimente» vor Verwaltungsgericht nicht nur den ganzen Kinderabzug, sondern den Abzug seiner effektiven Unterhaltszahlungen an die Tochter (rund Fr. 18'000.-- jährlich) geltend machen will, verkennt er, dass der Abzug gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG auf Minderjährige beschränkt ist. Bezüglich der Unterhaltsleistungen zugunsten seiner volljährigen Tochter verbleiben ihm deshalb lediglich die (hier von den Steuerbehörden geprüften) Sozialabzüge im Sinn von Art. 40 StG und Art. 35 DBG (vgl. etwa VGE 22697/22698 vom 11.7.2007, E. 4.1; BGer 2A.530/2006 vom 19.9.2006, E. 2.1, 2C_550/2010 vom 11.1.2011, E. 3.1). 4.3.2 Die StRK hat sodann den geltend gemachten Abzug für Unterstüt- zungsleistungen an eine angebliche Verlobte in Kuba verweigert. Zwar habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Zahlungen im Umfang von rund Fr. 14ʹ000.-- belegt, aber weder Angaben zu Einkommens- und Ver- mögenssituation der Empfängerin gemacht noch deren teilweise oder gänzliche Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen (angefochtene Entscheide, E. 8). – Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vor- instanz nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich auf die (nicht weiter substantiierte) Behauptung, dass sich bei einem Monatslohn von umgerechnet «etwa Fr. 15.-- Erwerb und Erwerbsunfähigkeit treffen» wür-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 13 den. Der Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG setzt kumulativ Unterstützungsbedürftigkeit und Er- werbsunfähigkeit (oder beschränkte Erwerbsfähigkeit) der unterstützten Person voraus (VGE 2011/10/11 vom 13.2.2012, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_421/2010 vom 2.11.2010, in StR 2011 S. 203, E. 2.1). Da hier weder die eine noch die andere Voraussetzung dargetan ist, hat die StRK den Unterstützungsabzug zu Recht verweigert. 4.3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe – trotz Vorlage entsprechender Belege – die Vergabungen zugunsten der REGA und der Schweizer Paraplegiker-Stiftung nicht anerkannt. Die StRK hat diesbezüg- lich erwogen, der Beschwerdeführer habe neben spätere Jahre betreffen- den Mitgliederbeiträgen keine weiteren Zahlungen belegt (angefochtene Entscheide, E. 13). In den Akten finden sich bloss Kopien des Gönneraus- weises der REGA für das Jahr 2013 sowie des Mitgliederausweises der Schweizer Paraplegiker-Stiftung für das Jahr 2014 (vgl. Beilagen zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.7.2014, in act. 6F). Die StRK hat mithin zu Recht geschlossen, es seinen keine die Jahre 2007-2009 betreffenden Vergabungen des Beschwerdeführers nachgewiesen. 4.3.4 Die StRK hat sodann den geltend gemachten Abzug von pauschal Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 9'500.-- für behinderungsbedingte Kosten verweigert. Sie hat erwogen, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnis- sen gehe nicht hervor, inwiefern er durch Dritte unterstützt werden müsste. Auch habe er es unterlassen, die ihm angeblich erwachsenen Kosten für die Wohnungsreinigung und das Besorgen der Wäsche zu belegen (ange- fochtene Entscheide, E. 9). – Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungs- gericht ein neues Arztzeugnis beigebracht, welches ihm bescheinigt «we- gen einer Behinderung seit Geburt mit verminderter Funktion von Arm, Hand und Bein links [...] Hilfe in Pflege und Haushalt» zu benötigen (Schreiben von Dr. med. B.________ vom 7.1.2016, act. 1C). Auch aus diesem Zeugnis ergibt sich indes nicht konkret, inwieweit der Beschwerde- führer aufgrund seiner Behinderung in Haushaltführung und Pflege einge- schränkt ist. Zudem widerspricht die Bescheinigung früheren Angaben des- selben Arztes (vgl. Arztzeugnis vom 5.4.2013, act. 6A pag. 21), wonach dem Beschwerdeführer für Besorgung des Haushalts und Pflege lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 14 «wesentlich mehr Aufwand» anfalle, sodass fraglich erscheint, welchen Beweiswert dem neu eingereichten Zeugnis beizumessen ist. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, und ebenso wenig braucht der Bruder des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. C.________, angehört zu werden bzw. ist zu bemängeln, dass die StRK diesen nicht angehört hat: Der Beschwerdeführer hat bislang weder aus- geführt, wie sich der von ihm beanspruchte Betrag von Fr. 9ʹ000.-- (bzw. Fr. 9ʹ500.--) pro Jahr zusammensetzt, noch Belege dafür eingereicht, dass ihm Kosten in diesem Umfang angefallen sind; dies obschon er bereits im Einspracheverfahren aufgefordert worden ist, Beweise einzureichen (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 2.4.2013 [act. 6B pag. 24 f.), vom 18.1.2014 [act. 6D pag. 95-94] und vom 26.5.2014, [act. 6F pag. 64-63]). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erkannt hat, es sei nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer (selbst getragene) behinde- rungsbedingte Kosten erwachsen seien. 4.3.5 Die StRK hat schliesslich den Abzug von Fr. 3'750.-- (2007) bzw. Fr. 3ʹ700.-- (2008 und 2009) für die Benutzung eines privaten Arbeitszim- mers nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer sei den Nachweis, dass er einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit von zu Hause aus erledige und es ihm an einer zumutbaren Möglichkeit fehle, diese am Arbeitsplatz zu ver- richten, schuldig geblieben (angefochtenen Entscheide, E. 12). Der Be- schwerdeführer hat sich hierzu auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert geäussert. Mit seiner Behauptung, dass er «häufig auch zu Hause» gearbeitet hätte, vermag er nicht darzutun, dass die hohen Anforderungen, welche gemäss Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG an die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer gestellt werden (vgl. BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009], nicht publ. E. 3.4.6; BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015, E. 2.4), in seinem Fall erfüllt sein sollten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufskosten vom 18.10.2000 [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]). Die Nicht- berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer hält der Rechtskontrolle somit ohne weiteres stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 15 5. Am Rand bestreitet der Beschwerdeführer ferner seine Kirchensteuer- pflicht. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er «vor langer Zeit aus der Kirche ausgetreten» sei, ohne indes auf die Feststellung der Vor- instanz, wonach der Kirchenaustritt erst per 30. Dezember 2010 – und da- mit nach den hier massgeblichen Steuerperioden – erfolgt sei, auch nur mit einem Wort einzugehen. Da der Beschwerdeführer weder dartut, dass der Austritt früher erfolgt ist, noch dahingehende Belege vorlegt, ist mit der StRK auf dessen Kirchensteuerpflicht in den hier fraglichen Steuerjahren zu schliessen. 6. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die StRK im vorinstanzlichen Verfahren trotz teilweisen Obsiegens die vollen Kosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 6.1Gemäss dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei voll- umfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Allerdings billigt das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Behörden in Bezug auf Bestim- mung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten einen grossen Be- urteilungs- und Ermessensspielraum zu; in den es praxisgemäss nur dann eingreift, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S.133 E.1.3; aus jüngerer Zeit etwa VGE 2015/37/38 vom 4.8.2016, E. 3.1). 6.2Die StRK hat nicht verkannt, dass die Verfahrenskosten nach Mass- gabe des Unterliegens zu verteilen sind, ist aber zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe nur in unwesentlichem Umfang obsiegt, weshalb auf eine Kostenausscheidung verzichtet werden könne (angefochtene Ent- scheide, E. 18). – Gemessen an seinen Anträgen hat der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 16 rer im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich nur in sehr geringem Umfang obsiegt. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die StRK ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat. Es liegt im Ermes- sen der urteilenden Gerichtsbehörde, ob sie ein Unterliegen oder Obsiegen von bloss untergeordneter Bedeutung bei der Kostenverlegung berücksich- tigt oder nicht (vgl. etwa BGer 2C_856/2009 vom 17.5.2010, E. 4, 2A.69/2003 vom 31.8.2004, E. 10; VGE 2015/37/38 vom 4.8.2016, E. 3.2). 6.3Durfte der Beschwerdeführer für den Kostenspruch als gänzlich unterliegend betrachtet werden, fehlte es bereits an der Voraussetzung für den Zuspruch einer Parteientschädigung (vgl. Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR172.021]). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ihm «notwendige und verhältnismässig hohe Kosten» (vgl. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden sein sollten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die StRK dem (unterliegenden) Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich un- begründet und sind abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (vgl. Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]) Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2017, Nrn. 100.2016.14/15U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: