100.2016.119U publiziert in BVR 2017 S. 391 MUT/BIP/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner sowie Pfarrerin B.________ p.A. Gefängnis C.________ betreffend Ermächtigung zur Aussage in einem Strafverfahren (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2016; POM.405)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ beschuldigt einen ehemaligen Mitinsassen des Gefängnisses C., ihn etwa im November 2012 in der Therapieabteilung des Gefängnisses C. mit einer Schere bedroht und im Genitalbereich berührt zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.________ (nachfolgend: Regionale Staatsanwaltschaft), führt deswegen gegen den damaligen Mitinsassen von A.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung. Am 11. Juni 2015 stellte A.________ den Antrag, Pfarrerin B., die als Seelsorgerin im Gefängnis C. tätig ist, als Zeugin einzuvernehmen, weil er ihr von dem Vorfall erzählt habe. Die zuständige Staatsanwältin hiess diesen Beweisantrag am 19. Juni 2015 gut unter der Voraussetzung, dass A.________ die Pfarrerin schriftlich vom Berufsgeheimnis entbinde, was dieser am 27. Juni 2015 auch tat. In der Folge beauftragte die zuständige Staatsanwältin die Kantonspolizei, Pfarrerin B.________ als Zeugin einzuvernehmen. Diese berief sich jedoch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, da sie nur vom Berufsgeheimnis, nicht jedoch vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei. Sie sei nicht bereit, sich vom Amtsgeheimnis entbinden zu lassen. Die Staatsanwältin teilte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 mit, dass der Auftrag an die Kantonspolizei, B.________ einzuvernehmen, widerrufen werde und sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde sie dem Leitenden Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens beantragen. Auf eine dagegen von A.________ eingelegte Beschwerde hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern am 22. Dezember 2015 die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2015 auf und wies die Staatsanwältin an, bei der vorgesetzten Stelle der Pfarrerin eine Ermächtigung zur Einvernahme ein- zuholen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 3 B. Die Staatsanwältin gelangte am 19. Januar 2016 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und ersuchte darum, Pfarre- rin B.________ für eine Einvernahme im vorliegenden Strafverfahren von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden. Die JGK leitete dieses Begehren am 26. Januar 2016 zuständigkeitshalber an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wies die POM das Gesuch der Regio- nalen Staatsanwaltschaft um Entbindung von Pfarrerin B.________ vom Amtsgeheimnis ab. C. A.________ hat am 18. April 2016 gegen die Verfügung der POM vom 15. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, Pfarrerin B.________ vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 beantragt die POM namens des Kantons Bern, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Am 6. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter die Regionale Staatsanwalt- schaft ersucht, den Beweiswert der Aussage von Pfarrerin B.________ einzuschätzen. Die zuständige Staatsanwältin hat am 26. Oktober 2016 Stellung genommen. Die POM hat sich mit Eingabe vom 2. November 2016 zur Stellungnahme der Regionalen Staatsanwaltschaft geäussert und hält an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2016 zur Einschätzung der Regionalen Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die POM vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, weil die Aussageer- mächtigung ausschliesslich Rechte und Pflichten der Kantonsangestellten betreffe. – Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die an- gefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Der Beschwerdeführer hat keine Gelegenheit erhalten, am vor- instanzlichen Verfahren teilzunehmen, und ist erst durch die Staatsanwalt- schaft von der Verfügung der POM in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Be- schwerdebeilage [nachfolgend: BB] 3). – Eine Zeugenaussage liegt typi- scherweise nicht im eigenen Interesse der Zeugin oder des Zeugen, son- dern im Interesse derjenigen Partei, die den Zeugenbeweis anruft. Diese ist von einer abschlägigen Entbindungsverfügung noch stärker berührt als die Zeugin oder der Zeuge selbst und hat ein besonderes schutzwürdiges Inte- resse an der Aussage im Prozess (BGE 142 II 256 E. 1.2.2 [in Bezug auf die verweigerte Entbindung eines Arztes von dessen Berufsgeheimnis]). Der Beschwerdeführer hat die Zeugenaussage beantragt und ein Interesse an der Einvernahme der Pfarrerin im Strafverfahren. Er ist mithin von der Verfügung der POM besonders berührt und damit befugt, diese anzufech- ten, auch wenn er selbst nicht Adressat der angefochtenen Verfügung ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 5 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Nach Art. 58 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Über diese Angelegen- heiten dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gerichten, vor andern verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, in erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren sowie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nur aussagen, wenn die zuständige Behörde sie dazu ermächtigt (Abs. 2). Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen (Abs. 4). Zur Sicherung der Geheim- haltungspflichten von Beamtinnen und Beamten im Sinn von Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Mitgliedern von Behörden stellt Art. 320 StGB die Verletzung des Amtsge- heimnisses unter Strafe (Ziff. 1), es sei denn, das Geheimnis werde mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart (Ziff. 2). Die im öffentlichen Personalrecht und im Strafgesetzbuch statuierten Amtsge- heimnisse werden im Strafprozess durch das Zeugnisverweigerungsrecht – eigentlich eine Zeugnisverweigerungspflicht – nach Art. 170 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. BGE 140 IV 177 E. 3). Indessen gilt dieses Zeugnisver- weigerungsrecht nicht absolut. Beamtinnen und Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden haben gemäss Art. 170 Abs. 2 StPO auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Be- hörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. Die vorgesetzte Be- hörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Abs. 3). Über- wiegt das Wahrheitsfindungsinteresse, so ist die vorgesetzte Stelle zur Er- mächtigung und die betroffene Person zum Zeugnis verpflichtet (vgl. 163 Abs. 2 StPO; Vest/Horber, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 170 StPO N. 5 und 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 6 3. 3.1Pfarrerin B.________ ist als Anstaltsseelsorgerin Mitarbeiterin des Kantons Bern und «Beamtin» im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]; Niklaus Oberholzer, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 110 StGB N. 12). Hinsichtlich dieser Tätig- keit ist sie an das Amtsgeheimnis nach Art. 58 Abs. 1 PG und Art. 320 Ziff. 1 StGB gebunden. Sie muss somit nur dann im Strafverfahren gegen den ehemaligen Mitinsassen des Beschwerdeführers aussagen, wenn sie von der POM dazu ermächtigt wird (vgl. zur Zuständigkeit der POM Art. 58 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 PG sowie Art. 46 Abs. 2 SMVV). – Das Amtsge- heimnis schützt das öffentliche Interesse an einer ungestörten Ausübung der hoheitlichen Aufgaben und es gewährleistet den Schutz von geheim- haltungsbedürftigen Informationen über Privatpersonen, die von Staatsan- gestellten in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen worden sind (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 3 und 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 2 Ziff. 4 der Beschwerde) muss somit zunächst der hypothetische Wert der Aussage der Pfarrerin für den Ausgang des Strafverfahrens eingeschätzt werden. Anschliessend sind die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen zu ermitteln und abzuwägen (vgl. hinten E. 4). 3.2 Die Strafbehörden setzen gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahr- heitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeig- neten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Darunter fällt der Zeu- genbeweis nach Art. 162 ff. StPO. Das Ziel des strafprozessualen Beweis- verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit (vgl. Sabine Gless, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 7). 3.3 Nach Ansicht der zuständigen Staatsanwältin hängt das streitbe- troffene Strafverfahren voraussichtlich nicht von der Aussage der Pfarrerin ab (vgl. Stellungnahme vom 26.10.2016 S. 2 f. [act. 12]). Die zuständige Staatsanwältin schildert, es seien aus ihrer Sicht sämtliche «tatnahen» Personen parteiöffentlich befragt worden, nämlich der Beschuldigte, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 7 Beschwerdeführer, dessen Zellennachbar sowie eine Psychotherapeutin und eine Pflegerin, die in der [Therapieabteilung] tätig gewesen seien. Die Pfarrerin ist dagegen aus ihrer Sicht keine «tatnahe Person» und sie sei vom Beschwerdeführer auch erst am Ende der Untersuchung, 2 ½ Jahre nach dem angeblichen Tatzeitpunkt, als mögliche Zeugin genannt worden. Aufgrund des Zeitablaufs und der damit zusammenhängenden Verblassungstendenz sei mit einer reduzierten Aussagekraft zu rechnen. Die Pfarrerin wäre zudem keine Tatzeugin, sondern nur eine sog. «Zeugin vom Hörensagen bzw. eine mittelbare Zeugin», weil sie nur schildern könnte, was ihr der Beschwerdeführer im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs über das Erlebte erzählt habe. – Der Beschwerdeführer erachtet die Zeugenaussage dagegen als wichtig (vgl. Art. 2 Ziff. 4 der Beschwerde sowie Ziff. 3 f. der Eingabe vom 8.11.2016 [act. 14]). Er habe der Pfarrerin sofort nach dem Vorfall erzählt, dass er Opfer einer Belästigung geworden sei. Die Aussage der Pfarrerin sei daher ein wesentliches Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Er bringt zudem vor, die Einvernahme der Pfarrerin solle die Fehlerhaftigkeit der Aussage einer bereits befragten, in der [Therapieabteilung] tätigen Pflegefachfrau belegen. Diese streite ab, dass ihr der Beschwerdeführer vom Vorfall erzählt habe. Schliesslich sei der Beweisantrag gutgeheissen worden; die Staatsanwältin habe damit offensichtlich die Aussage als notwendig erachtet, um den Sachverhalt rechtsgenüglich abklären zu können. 3.4Es ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, dass die Einvernahme der Pfarrerin aufgrund der Gutheissung des Beweisantrags durch die Staatsanwältin nicht als geradezu wertlos einzustufen ist. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, die Aussage der Pfarrerin habe einen Ein- fluss auf den Ausgang des Verfahrens. Auch kann der Staatsanwältin kein widersprüchliches Verhalten vorgehalten werden, wenn sie die Ansicht vertritt, dass der Ausgang des streitbetroffenen Strafverfahrens voraus- sichtlich nicht von der Aussage der Seelsorgerin abhänge. Denn Beweis- anträge dürfen im Strafprozess nur in engen Grenzen abgelehnt werden (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO; Sabine Gless, a.a.O., Art. 139 StPO, N. 11 und 48). Im Übrigen kann die Erteilung der Ermächtigung nicht von der Gut- heissung eines Beweisantrags durch die zuständige Staatsanwaltschaft abhängen, weil ansonsten Art. 58 Abs. 2 PG und Art. 170 Abs. 2 StPO in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 8 solchen Fällen obsolet würden. Das Interesse an der Ermittlung der materi- ellen Wahrheit überwiegt nicht per se. Denn ansonsten wäre bei jedem von der Staatsanwaltschaft gutgeheissenen (und nicht a priori untauglichen) Beweisantrag die Ermächtigung zu erteilen, sodass der Grundsatz des Ver- weigerungsrechts in sein Gegenteil verkehrt würde (BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.1 [in Bezug auf die Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis in einem Haftpflichtpro- zess]). 3.5Die Ausführungen der Staatsanwältin zum hypothetischen Wert ei- ner Aussage der Pfarrerin im Strafverfahren sind überzeugend: Diese kann keine Aussage über eigene Wahrnehmungen zur angezeigten sexuellen Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers machen, sondern allenfalls wiedergeben, was ihr dieser darüber erzählt hat. Das wird auch vom Be- schwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Ziff. 5 der Eingabe vom 8.11.2016 [act. 14]). Ebenso wenig kann sich die Pfarrerin aus eigener Wahrnehmung dazu äussern, was der Beschwerdeführer gegenüber den anderen Angestellten gesagt hat. Bereits aus diesen Gründen ist der Wert einer Aussage der Pfarrerin als gering einzustufen. Kommt hinzu, dass im Strafverfahren eine Psychotherapeutin der [Therapieabteilung] erklärt hat, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber eine sexuelle Belästigung und eine Bedrohung geschildert (vgl. Entwurf der Einstellungsverfügung vom 21.5.2015, S. 3 f. [act. 12A]). Insoweit ist bereits belegt, dass der Beschwerdeführer Dritten gegenüber von der mutmasslichen sexuellen Nötigung berichtet hat. – Der Zeitpunkt der angeblichen Straftat liegt mittlerweile über vier Jahre zurück (vgl. vorne Bst. A). Aufgrund der seither verstrichenen Zeit muss mit Erinnerungslücken der Pfarrerin gerechnet werden, weswegen eine Einvernahme auch insofern nur einen geringen Erkenntnisgewinn erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund ist der hypothetische Wert der Aussage der Seelsorgerin für den Ausgang des Verfahrens insgesamt als gering einzustufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 9 4. Zu den öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung und mithin an der Verweigerung der Ermächtigung zur Aussage ergibt sich Fol- gendes: 4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) stehen den Eingewie- senen für die Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und seelsorgeri- schen Probleme der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugs- einrichtung zur Verfügung. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger nehmen damit eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr. Sie tragen insofern zur Verwirklichung der in Art. 17 SMVG festgelegten Vollzugsziele bei. Die Erfüllung dieser Aufgabe wird durch die gesetzlichen Geheimhal- tungsgarantien unterstützt (vgl. vorne E. 3.1). Geheimhaltungspflichten von Geistlichen finden ihre Rechtfertigung auch in der Überlegung, dass diese seelsorgerische Funktionen nur dann einwandfrei ausüben können, wenn auf Grund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das hierzu unentbehrliche Vertrauen zu diesen besteht (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N. 2 [allgemein zu Berufsgeheimnissen]). Gleiches gilt für den Beruf der Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger. – Wie die POM zutreffend ausführt, geniessen die Seelsorgerinnen und Seelsorger durch ihre Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht ein hohes Vertrauen. Die Seelsorge wirkt stabilisierend auf die Eingewiesenen und gewährleistet die interne Sicherheit im Strafvollzug. Eine funktionierende Seelsorge ist nur gesichert, wenn die Seelsorgerin bzw. der Seelsorger in relativer Unabhängigkeit von den Insassen Entscheide treffen und Meinun- gen äussern kann; insbesondere darf die Seelsorge von den Insassen nicht manipuliert oder kontrolliert werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Eine gewisse Zurückhaltung bei der Erteilung von Aussageermächtigungen ist auch aus betrieblichen Gründen angezeigt, weil es die Abläufe in einem so sensiblen Bereich wie der Seelsorge empfindlich stören kann, wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger ständig damit rechnen muss, aufgrund von Gesprächen mit den Insassen als Zeugin oder Zeuge angerufen zu werden. Die Funktion der Seelsorgerinnen und Seelsorger kann nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 10 Gesagten kaum adäquat ausgeübt werden, wenn die Vertraulichkeit der Gespräche mit den Eingewiesenen nicht grundsätzlich gewährleistet ist. 4.2Die Anstaltspfarrerin untersteht als Geistliche dem Berufsgeheimnis (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO und Art. 321 Abs. 1 StGB), wovon sie allerdings vom Beschwerdeführer entbunden worden ist (vgl. vorne Bst. A). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, bestehen damit von seiner Seite keine privaten Interessen an der Geheimhaltung mehr. Inwieweit schützenswerte private Interessen der Pfarrerin bei der Verweigerung der Aussageermäch- tigung zu berücksichtigen sind, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden; die von der Vorinstanz angeführte Sicherheit der Pfarrerin ist wenn nicht als privates Interesse der Pfarrerin, jedenfalls als öffentliches Inte- resse am Schutz der Staatsangestellten vor Übergriffen zu qualifizieren. 5. Aus der Gegenüberstellung des Wahrheitsfindungsinteresses und der Ge- heimhaltungsinteressen ergibt sich Folgendes: Der hypothetische Beweis- wert der Zeugenaussage der Pfarrerin ist gering. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass das Gespräch, worüber die Pfarrerin berichten soll, bereits über vier Jahre zurückliegt, weswegen von Erinnerungslücken ausgegan- gen werden muss. Zudem kann die Pfarrerin keine Aussage zum Tatge- schehen selbst machen, sondern nur als mittelbare Zeugin wiedergeben, was ihr der Beschwerdeführer während eines Gesprächs anvertraut haben soll. Schliesslich sind bereits verschiedene tatnähere Personen befragt worden. Demgegenüber bestehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen von einigem Gewicht: Das Amtsgeheimnis einer Anstaltsseelsorgerin dient auch dem reibungslosen Funktionieren der seelsorgerischen Tätigkeit und der Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Insgesamt ergibt sich, dass die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Einvernahme der Pfarrerin überwiegen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers bedeutet dieses Abwägungsergebnis nicht, dass dadurch zugunsten von Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorgern ein im Strafpro- zess nicht vorgesehenes absolutes Zeugnisverweigerungsrecht geschaffen würde. Vielmehr ist stets eine Interessenabwägung erforderlich; so wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 11 möglicherweise anders zu entscheiden, wenn die Pfarrerin über eigene unmittelbare Wahrnehmungen befragt werden könnte. – Die POM hat nach dem Gesagten die Ermächtigung zur Zeugenaussage zu Recht verweigert und die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Sache für weitere Abklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes- sen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 12 6.3Beim Beschwerdeführer ist die Prozessarmut aufgrund der einge- reichten Unterlagen ohne weiteres zu bejahen (vgl. BB 10-16). Die Be- schwerde ist nicht als aussichtslos zu werten, zumal zu den sich hier stel- lenden Rechtsfragen keine gefestigte Praxis besteht. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechts- vertreters; kommt hinzu, dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat und dem Beschwerdeführer auch nicht eröffnet worden ist (vgl. act. 1B). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.4Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechts- vertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kanto- nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Par- teikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2ʹ600.--, zu- züglich Fr. 105.70 Auslagen und Fr. 216.45 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ705.70), insgesamt Fr. 2ʹ922.15, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10,5 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2ʹ100.-- (10,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 105.70 Auslagen und Fr. 176.45 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ205.70) insge- samt Fr. 2ʹ382.15, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2017, Nr. 100.2016.119U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2ʹ922.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechts- anwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2ʹ382.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • Pfarrerin B.________ und mitzuteilen:
  • der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.________ Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Be Verwaltungsgericht
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09.01.2017
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24.03.2026