100.2015.91/92U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. Februar 2015; 100 13 358, 200 13 295)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2013 veranlagte die Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) A.________ in Abweichung seiner Selbstdeklaration für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'600.-- und für die direkte Bun- dessteuer 2011 mit einem solchen von Fr. 72'900.--. Dabei hat sie unter anderem eine pauschale Spesenentschädigung in der Höhe von Fr. 16'800.-- beim Einkommen aufgerechnet. B. Am 4. August 2013 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts- mittel teilweise guthiess und von der Aufrechnung von Fr. 16'800.-- absah (Entscheide vom 13. Februar 2015). C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 19. März 2015 hat die Steuerverwal- tung sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt (sinngemäss), die Entscheide der StRK vom 13. Februar 2015 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die StRK zu- rückzuweisen. Mit Verfügung vom 23. März 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfah- ren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden; die StRK hat am 20. April 2015 Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kom- munaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit

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(Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der

Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streit-

gegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid,

das sogenannte Anfechtungsobjekt, einerseits und die Anträge der be-

schwerdeführenden Partei andererseits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1;

Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997,

Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). Zwar lautet der Antrag der Steuerverwal-

tung auf (vollständige) Aufhebung der Entscheide der StRK vom 13. Feb-

ruar 2015. Parteieingaben müssen jedoch nach ihrem erkennbaren, wirk-

lichen Sinn ausgelegt werden. Rechtsbegehren sind insbesondere im Licht

der Begründung und der darin enthaltenen Rügen zu lesen (BVR 2015

  1. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25
  2. 14). Aus den Vorbringen der Steuerverwaltung ergibt sich, dass diese

die Entscheide der StRK weder bezüglich der selbständigen Erwerbs-

tätigkeit des Beschwerdegegners (angefochtene Entscheide, E. 8), des

Kinderabzugs (angefochtene Entscheide, E. 9), des Verheiratetentarifs (an-

gefochtene Entscheide, E. 10) noch bezüglich der Bussen und Gebühren

(angefochtene Entscheide, E. 11) beanstanden will. Insoweit wäre die

Steuerverwaltung mangels materieller Beschwer auch gar nicht zur Be-

schwerdeführung legitimiert. Soweit sie nicht angefochten wurden, sind die

Entscheide der StRK in Rechtskraft erwachsen. – Strittig ist einzig die teil-

weise Gutheissung der Rechtsmittel im vorinstanzlichen Verfahren bezüg-

lich der Aufrechnung von Pauschalspesen. Zu prüfen ist mithin die Ab-

zugsfähigkeit von Fahrkosten, die der Beschwerdegegner als Berufskosten

geltend macht, einschliesslich der steuerlichen Behandlung der pauschalen

Entschädigung, die ihm von der Arbeitgeberin für Fahrkosten ausgerichtet

wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 5 3. 3.1Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Ein- kommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichti- gen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG; Art. 7-8 StHG) die mit der Einkommens- erzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG; Art. 9 f. StHG) substrahiert werden (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Die (allgemeinen) Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an und nicht wie Spesen bei der Vornahme beruflicher Verrichtungen (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]). Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Auslagen sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei die Rechtsprechung nicht verlangt, dass die steuer- pflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 6 sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015, E. 2.1.2). Die Ge- winnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, welche nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Steuerpflichtigen dienen und damit Einkommensverwen- dung darstellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 25 N. 30). – Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuer- pflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N. 77 ff., mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.1). 3.2Zur administrativen Vereinfachung der Ermittlung von Berufskosten hat der kantonale Gesetzgeber vorgesehen, dass bei den Kantons- und Gemeindesteuern für die Fahrkosten und weitere Berufskosten Teilpau- schalen festzulegen sind. Die unselbständig Erwerbstätigen haben dabei die Wahl, die entsprechende Pauschale oder die nachgewiesenen tat- sächlichen Gewinnungskosten geltend zu machen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG). Weiter legt der Regierungsrat eine Gesamtpauschale fest, die von den Steuerpflichtigen anstelle der tatsächlichen Gewinnungskosten bzw. der jeweiligen Teilpauschalen zum Abzug gebracht werden kann (Art. 31 Abs. 3 StG, vgl. auch Art. 74 Bst. c StG). Für das interessierende Steuerjahr 2011 betrug die Gesamtpauschale 20 % des Nettolohns, höchs- tens jedoch Fr. 7'200.-- (aArt. 5 Abs. 1 BKV in der hier massgebenden Fas- sung vom 17.10.2007 [BAG 07-111]). Macht die steuerpflichtige Person die Gesamtpauschale geltend, so darf sie daneben keine weiteren Berufs- kosten abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 3 StG i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 BKV in der ursprünglichen Fassung vom 18.10.2000 [BAG 00-96]; zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.2, 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.3). Der Bundesgesetzgeber hat für die direkte Bundessteuer ebenfalls eine Pauschalierung der Abzüge für Fahrkosten sowie übrige Berufskosten vorgesehen, wobei der steuerpflichtigen Person auch hier die Möglichkeit offensteht, anstelle der Teilpauschale die effektiven Kosten geltend zu machen (Art. 26 Abs. 2 DBG; Art. 3 i.V.m. Anhang der VBK in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 7 der Fassung vom 21.7.2008 [AS 2008 S. 4077], Art. 4 und 5 VBK). Im Unterschied zu den Kantons- und Gemeindesteuern ist indes bei der direkten Bundessteuer keine Gesamtpauschale vorgesehen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.3, 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.4). 3.3Auslagen, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, sind von der Arbeitgeberin zu ersetzen (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Solche Spesenvergütungen bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, aus- ser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]; BGer 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.3.2; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.). Spesen werden zwi- schen Arbeitnehmenden und Arbeitgeberin grundsätzlich effektiv nach Spe- senereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen sind die Ausnahme und dienen einerseits der Verein- fachung der Lohnadministration in Unternehmen und andererseits der Er- leichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwaltung. Solche Pau- schalvergütungen werden steuerlich nur dann als Auslagenersatz aner- kannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeit- geberin und Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiesenermassen ge- schäftsmässig begründet sind (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53). Aufgrund der engen sachlichen Verbundenheit von Spesen und Berufsauslagen kann es in ge- wissen Konstellationen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Nament- lich bei den Fahrkosten ist die Trennlinie zwischen geschäftlichen Fahrten, die durch Spesen gedeckt werden, und Fahrten zum Arbeitsort, die die steuerpflichtige Person als Berufskosten geltend machen kann, unscharf. Um diesem Umstand bei der Beurteilung von Pauschalvergütungen für Fahrkosten Rechnung zu tragen, ist abzuklären, wie oft die steuerpflichtige Person direkt vom Wohnort an den Einsatzort und wie häufig sie diesen erst von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort aus angesteuert hat (vgl. Andreas

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 8 Schorno, Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte von Spesenvergütungen und Spesenreglementen, in TREX 2007 S. 225 f.). 4. 4.1Der Beschwerdegegner, der bei der B.________ AG in C.________ (LU) angestellt ist, machte in seiner Steuererklärung 2011 Fahrkosten in der Höhe von Fr. 24'200.-- als Berufskosten geltend. Die Steuerverwaltung akzeptierte diesen Fahrkostenabzug vollumfänglich, rechnete jedoch auf das deklarierte Einkommen des Beschwerdegegners Fr. 16'800.-- auf, die dieser von seiner Arbeitgeberin in Form von Pauschalspesen für seinen Privatwagen erhalten hatte (vgl. Ziff. 13.2.2 des Lohnausweises, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 44). Letzteres korrigierte die StRK auf Beschwerde hin: Sie erachtete als erwiesen, dass dem Beschwerdegegner im Jahr 2011 kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestanden hatte und die Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 16'800.-- Ersatz für die geschäftliche Nutzung seines Privatfahrzeugs darstellten. Dabei stützte sie sich einerseits auf die schriftliche Bestätigung der B.________ AG ab, worin diese bestätigt, dass sie dem Beschwerdegegner im Jahr 2011 keinen Firmenwagen zur Verfügung gestellt habe (vgl. Schreiben «Autospesen Pauschal», Vorakten StRK [act. 4A] pag. 57) und ande- rerseits auf die Servicerechnung des heutigen Geschäftsfahrzeugs des Beschwerdegegners, der zu entnehmen ist, dass damit von Januar bis De- zember 2014 rund 40'000 km gefahren worden sind. Es erscheine «glaub- haft», dass der Beschwerdegegner 2011 mit seinem privaten Fahrzeug «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit mindestens 24'000 km» gefahren sei, was die ausgerichtete pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'800.-- rechtfertige, weshalb diese dem Einkommen des Beschwer- degegners nicht aufzurechnen sei (vgl. angefochtene Entscheide, E. 7.3 S. 7). – Die Steuerverwaltung beanstandet diese Ausführungen der StRK zur pauschalen Autospesenentschädigung grundsätzlich nicht. Sie macht jedoch geltend, die Frage der Spesenvergütung könne nicht losgelöst von jener der (privaten) Fahrkosten des Beschwerdegegners beurteilt werden. Wenn diesem kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, müsse der ihm bei den Berufskosten gewährte Abzug von Fr. 24'200.-- für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 9 Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte reduziert werden. Der Be- schwerdegegner sei wohl kaum zuerst mit seinem Privatfahrzeug an seinen Arbeitsort in C.________ gefahren, um dann von dort aus zu den Aussen- diensteinsatzorten zu gelangen, sondern vielmehr – wie allgemein üblich – direkt von seinem Wohnort in D.________ aus zu den Aussendienstein- satzorten gefahren. Dementsprechend habe sich die Fahrstrecke für seinen Arbeitsweg reduziert. – Der Beschwerdegegner erachtet die Entscheide der StRK vom 13. Februar 2015 als rechtmässig. Er habe im Jahr 2011 alle Autofahrten, darunter Fahrten zu Kunden und Lieferanten in der ganzen Schweiz, mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt. Es treffe zwar zu, dass er oft direkt von zu Hause aus zu Kunden oder Lieferanten gefahren sei. Dabei habe es sich aber sehr oft um Besprechungen gehandelt, die nicht den ganzen Tag, sondern nur zwei bis drei Stunden gedauert hätten. Die restliche Zeit habe er im Büro in C.________ gearbeitet. Seit 2014 stehe ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, mit dem er 2014 in elf Monaten 40'059 km zurückgelegt habe und zwar an durchschnittlich drei Tagen pro Woche, während er an zwei Tagen pro Woche zu Hause gearbeitet habe (vgl. Beschwerdeantwort, act. 3). 4.2Die Vorbringen der Steuerverwaltung sind stichhaltig: Bei Pau- schalspesen, die nicht auf Grundlage eines genehmigten Spesenregle- ments ausbezahlt wurden, hat die steuerpflichtige Person nicht nur glaub- haft zu machen, sondern zu belegen, dass die Vergütung effektive Aus- lagen deckt und nicht über diese hinausgeht. Pauschalvergütungen für Fahrkosten haben sodann insofern Auswirkungen auf die Höhe der Berufs- auslagen, als abzuklären bzw. vom Beschwerdegegner zu belegen ist, an wie vielen Tagen pro Woche er direkt vom Wohnort zum Einsatzort bzw. zunächst noch zum Arbeitsort gefahren ist (vgl. vorne E. 3.4). Die steuerli- che Behandlung von Pauschalspesen und Fahrkosten hängt zusammen und konnte deshalb von der Vorinstanz nicht separat vorgenommen wer- den. Dies umso weniger als hier kein genehmigtes Spesenreglement vor- liegt (bzw. im konkreten Fall nicht nach diesem verfahren wurde) und das gleiche Fahrzeug sowohl für den Arbeitsweg als auch für die geschäftlichen Fahrten während der Arbeitszeit benutzt wurde. Der Beschwerdegegner erhielt 2011 von seiner Arbeitgeberin Fr. 16'800.-- als Ersatz für ihm anfal- lende Fahrkosten. Es ist nicht glaubhaft, dass dieser Pauschalbetrag voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 10 umfänglich Entschädigungscharakter hat und dem Beschwerdegegner zu- sätzlich noch steuerlich absetzbare Fahrkosten in der Höhe von Fr. 24'200.-- entstanden sein sollen. Der Umstand, dass die Ausrichtung einer pauschalen Autospesenentschädigung dem (am 21.11.2008 durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern genehmigten) Spesenregle- ment widerspricht, das die Verwendung von Geschäftsfahrzeugen und die kilometerweise Entschädigung nach Spesenabrechnung vorsieht (vgl. act. 4A pag. 27), lässt zusätzliche Zweifel am Entschädigungscharakter des pauschalen Spesenbetrags aufkommen; die B.________ AG hat sich gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Luzern verpflichtet, Spesen nicht abweichend vom Reglement zu entschädigen (vgl. Erklärung vom 30.3.2007, act. 4A pag. 18). Die pauschale Fahrspesenentschädigung scheint jedenfalls zumindest teilweise die Fahrkosten des Beschwerdegegners zwischen Wohnort und Arbeitsort zu vergüten, denn gemäss Arbeitsvertrag vom 26. April 2004 «würde die Pauschale entsprechend nach unten angepasst», falls er seinen Wohnort «näher zum Arbeitsort» verlegen würde (vgl. act. 4A pag. 71). Dies lässt darauf schliessen, dass der pauschale Fahrspesenbetrag nicht nur die während der Arbeitszeit angefallenen Auslagen entschädigt, sondern darüber hinaus einen Teil der Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort des Beschwerdegegners deckt. Dieser räumt selber ein, oft direkt von zu Hause aus zu Kunden oder Lieferanten gefahren zu sein (vgl. Beschwerdeantwort, act. 3). Auch wenn diese Termine jeweils nicht den ganzen Tag, sondern nur zwei bis drei Stunden dauerten und der Beschwerdegegner die restliche Zeit im Büro in C.________ arbeitete, wie er vorbringt, so dürfte er in vielen Fällen trotzdem etliche Kilometer an Fahrwegen eingespart haben. An diesem Schluss ändern auch seine Ausführungen nichts, er sei im Jahr 2014 in elf Monaten und auf durchschnittlich drei Arbeitstage pro Woche verteilt mit dem ihm nunmehr zur Verfügung gestellten Geschäftsfahrzeug 40'059 km gefahren. Zum einen kann der Beschwerdegegner die geschäftliche Nutzung seines Privatfahrzeugs im Jahr 2011 von vornherein nicht anhand von Angaben zur Gesamtstrecke belegen, die er im Jahr 2014 mit einem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt hat. Zum andern ist davon auszugehen, dass in den fraglichen 40'059 km auch Fahrten zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort enthalten sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 11 4.3Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide, wonach dem Beschwerdegegner für Fahrten im Zusammenhang mit seiner Berufs- ausübung insgesamt Auslagen von Fr. 41'000.-- (Fr. 24'200.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort und Fr. 16'800.-- für Fahrten während der Arbeitszeit) angefallen sein sollen, der Rechtskontrolle nicht stand. Die Be- schwerden der Steuerverwaltung sind deshalb gutzuheissen, die Ent- scheide der StRK vom 13. Februar 2015 – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die StRK zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren obsiegt die Steuerverwaltung vollstän- dig und die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). 6. Gegen die vorliegenden Urteile steht grundsätzlich die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern vom 13. Februar 2015 wird, soweit er nicht in Rechtskraft er- wachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird gut- geheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. Februar 2015 wird, soweit er nicht in Rechtskraft erwach- sen ist, aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • dem Beschwerdegegner
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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04.12.2015
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24.03.2026