100.2015.82U publiziert in BVR 2017 S. 7 HER/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller, Müller und Rolli Gerichtsschreiberin Blum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1968) stammt aus Syrien; seine Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Im Oktober 1999 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein. Im Jahr 2003 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, 2006 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2004 hatte er die Ehefrau und drei Kin- der (geb. 1995, 1997 und 1999) nachgezogen. In der Folge wurde die Fa- milie bis April 2011 und von Juli bis September 2012 mit Sozialhilfeleistun- gen unterstützt. Der jüngste Sohn B.________ wurde am ... 2007 geboren. Am 10. April 2013 ersuchte A.________ die Einwohnergemeinde (EG) D.________ für sich und den Sohn B.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Das Gesuch bezieht sich nicht auf die Ehefrau. Den 1997 und 1999 geborenen Söhnen hat die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht in selbständigen Verfahren zugesichert. Mit Verfügung vom 23. April 2014 wies die EG D.________ das Begehren um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ab. B. Die hiergegen von A.________ und B., dieser gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 26. Mai 2014 erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin von Biel mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A. und B.________ am 16. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Hauptantrag verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese auf der Grundlage des vollständig und richtig festgestellten Sachverhalts neu entscheide. Eventualiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 3 beantragen sie, dass die Gemeinde anzuweisen sei, ihnen das Ge- meindebürgerrecht zuzusichern. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und ver- zichtet auf weitere Ausführungen. Die EG D.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 2. Februar 2016 haben A.________ und B.________ weitere Beweis- mittel eingereicht. Mit Urteilen 2015/61 und 2015/62 vom 25. Januar 2016 (ersteres publ. in BVR 2016 S. 293) hat sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des mit Annahme der kantonalen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» revidierten, am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen Art. 7 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) auseinandergesetzt. Es hat erkannt, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV in Verfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts anwendbar ist, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsnorm hängig sind, auch wenn das Gemeindebürgerrecht unter altem Recht zu- gesichert wurde. Von der Gelegenheit, sich im Licht dieser Rechtsprechung zur Sache zu äussern und Anträge zum Verfahren zu stellen, haben die Verfahrensbetei- ligten mit Eingaben vom 21. bzw. 24. März 2016 Gebrauch gemacht. Das Regierungsstatthalteramt und die EG D.________ haben ihre Anträge auf Beschwerdeabweisung bestätigt. A.________ und B.________ halten an der Beschwerde fest. Mit Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 haben sie sich weitergehend zur Sache geäussert und ihre Anträge bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; BSG 121.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsver- letzungen einschliesslich der Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes- sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Die drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 5 Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweis). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürger- recht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantons- bürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 KV; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 KBüG; Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungs- verfahren [EbüV; BSG 121.111]). 2.2Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürge- rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 BüG umschrieben. Nach Art. 14 BüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prü- fen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie oder er in die schweizerischen Verhältnisse eingeglie- dert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürge- rungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfor- dernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (statt vieler BGE 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3). Sie haben dabei die verfas- sungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Anwendungsfall ent- scheiden die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (E. 2.3 hiernach), wobei auch die Ermessensausübung unter dem Vorbehalt des Bundesrechts steht (vgl. Art. 16 Abs. 2 KBüG). D.h. die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politische Kom- ponente innewohnt, im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetzlichen Ordnung ange- legten Wertungen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; BVR 2012 S. 529 E. 3 m.w.H.). Bei der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts liegt der Beurteilungsspielraum der kommunalen Einbürgerungsbehörde auch in der Gemeindeautonomie begründet. Die Gemeinden wenden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig an (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 m.w.H.; VGE 2013/292 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 6 29.10.2014, E. 3.2 und 4.2; vgl. auch BVR 2016 S. 293 E. 3.3). Der Um- fang der kommunalen Autonomie ergibt sich dabei aus dem anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. Art. 109 KV und Art. 50 BV; BGE 141 I 36 E. 5.3, 139 I 169 E. 6.1; vgl. auch BVR 2012 S. 49 E. 3.2). 2.3Am 24. November 2013 hat das Berner Stimmvolk die mit der Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeemp- fängern» unterbreitete Änderung von Art. 7 KV angenommen (vgl. BAG 14- 004). Die revidierte Bestimmung trat am 11. Dezember 2013 in Kraft (VGE 2015/1 vom 15.6.2015, E. 2.3.2); am 11. März 2015 wurde sie von der Bundesversammlung gewährleistet (BBl 2015 S. 3035 ff.; vgl. BAG 15- 060). In der revidierten Fassung lautet Art. 7 KV wie folgt: Art. 7Bürgerrecht 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts wer- den im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vor- behalt folgender Grundsätze geregelt. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. 3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer: a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat; c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache ver- fügt; d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizeri- schen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte ver- fügt; e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. aArt. 7 Abs. 1 KV in der bis am 10. Dezember 2013 geltenden Fassung (BAG 94-001) sah dagegen lediglich vor, dass Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt werden. Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraussetzungen sowohl nach neuem als auch nach altem Verfassungsrecht an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 KBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 7 des erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 EbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 BüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Änderung der EbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in ver- schiedener Hinsicht ausgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung be- steht weder nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 KBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet dem- nach die zuständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermessen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; E. 2.2 hiervor). 2.4Vorliegend erging die Verfügung über das Gemeindebürgerrecht (23.4.2014) nach Inkrafttreten des revidierten Art. 7 KV (11.12.2013); bei Gesuchseinreichung am 10. April 2013 war die neue Verfassungsbestim- mung noch nicht in Kraft. Die Gemeinde verweigerte die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten die kommunale «dreijährige Wartefrist ab Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe» nicht eingehalten. Zusätzlich verwies sie auf die neue Verfas- sungsbestimmung. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin bestätigte die Verfügung der Gemeinde gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV, welchen sie für anwendbar hielt. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der An- sicht, ihr Einbürgerungsgesuch sei nach dem alten, bei Gesuchseinrei- chung geltenden Recht zu beurteilen. Danach erfüllten sie die Voraus- setzungen für die ordentliche Einbürgerung. Im Übrigen sei die Verweige- rung auch nach dem neuen Art. 7 KV rechtswidrig. – Demnach liegt zu- nächst im Streit, ob die vorliegende Sache aufgrund der am 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 7 KV zu beurteilen ist, oder ob die bisherige, für die Beschwerdeführer allenfalls günstigere Fassung zur Anwendung kommt (E. 3 hiernach). Sodann wird der ange- fochtene Entscheid im Licht der anwendbaren Bestimmungen zu prüfen sein (hinten E. 4-8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 8 3. 3.1Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 25. Januar 2016 (vgl. vorne Bst. C) zunächst geprüft, ob Bst. b und e von Art. 7 Abs. 3 KV unmittelbar anwendbar sind. Es hat erkannt, dass diese genügend be- stimmt sind, um unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber einbürgerungs- willigen Personen zu entfalten. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Materialien geben Anlass dazu, sie als blossen Gesetzgebungs- auftrag zu verstehen. Selbst wenn die relative Offenheit der Normen den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden bei der Anwendung einen gewissen Beurteilungs- und Ermessensspielraum belässt, und die revidierte Fassung von Art. 7 Abs. 1 KV von «Grundsätzen» spricht, ist Art. 7 Abs. 3 Bst. b und e KV mit Blick auf seine Regelungsdichte mit einer formell-gesetzlichen Bestimmung ohne weiteres vergleichbar und auch im Licht der bundesgerichtlichen Praxis als unmittelbar anwendbare Verfas- sungsbestimmung zu qualifizieren (einlässlich BVR 2016 S. 293 und VGE 2015/62 vom 25.1.2016, je E. 3.3 f. mit zahlreichen Hinweisen; zu- stimmend Reto Feller, Bemerkungen zu VGE 2015/61, in BVR 2016 S. 311 ff., 312). Die Beschwerdeführer haben diese Rechtsauffassung mit keinem Wort kritisiert (vgl. act. 12 und 15). Anlass, die Frage anders zu beurteilen, besteht nicht; es kann daher auf die entsprechenden Urteils- erwägungen verwiesen werden (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 3). – Die Be- schwerdeführer sind allerdings der Ansicht, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV verletze das Rückwirkungsverbot. 3.2Der zeitliche Geltungsbereich unmittelbar anwendbarer Verfas- sungsbestimmungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung neuen Rechts (vgl. speziell zum Verfassungsrecht den Bericht des Bundesrats über die Totalrevision der Bundesverfassung vom 6.11.1985, in BBl 1985 III 1 ff., 137 und 139 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten bei Fehlen einer anders- lautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeit- punkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52], 139 II 263 E. 6 f., 139 II 243 E. 11.1; BVR 2015 S. 15 E. 3.1). – Wie auch die Beschwerdeführer festhalten (Beschwerde S. 5), ist weder dem revidierten Art. 7 KV noch den allgemeinen Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 9 gangs- und Schlussbestimmungen der Verfassung (Art. 130 ff. KV) eine Regelung zur zeitlichen Anwendbarkeit der hier interessierenden Norm zu entnehmen. Übergangsrechtliche Normen finden sich sodann zwar in der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung (vgl. Art. 28 KBüG; Art. T1-1 bis T3- 1 EbüV). Wie das Verwaltungsgericht in den vorzitierten Leitentscheiden vom 25. Januar 2016 erkannt hat, kommt diesen Bestimmungen mit Blick auf den Wortlaut, ihre Stellung im Gesetz und der Rechtsordnung sowie auf die Materialien indessen keine über den jeweiligen Erlass und dessen Regelungsgegenstand hinausgehende Tragweite zu. Sie finden nicht allgemein auf das Inkrafttreten neuer einbürgerungsrechtlicher Normen Anwendung und lassen sich insbesondere nicht auf die Verfassungs- änderung vom 24. November 2013 übertragen. Keine weiteren Rück- schlüsse ergibt der Blick auf das eidgenössische Recht, welches keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende übergangsrechtliche Regelung enthält (vgl. Art. 57 BüG; einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4.2). 3.3Da es vorliegend an einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung fehlt, hat die Verwaltungsbehörde das Recht anzuwenden, wel- ches im Zeitpunkt der Verfügung gilt (E. 3.2 hiervor; BVR 2016 S. 293 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach ging die Gemeinde zu Recht davon aus, dass das Gesuch der Beschwerdeführer (auch) nach neuem Verfassungsrecht zu beurteilen und namentlich Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV an- wendbar ist (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 21.7.2014, Akten Regie- rungsstatthalteramt [RSA] pag. 31 f.). Dieser bindet als Mindestvoraus- setzung auch die Gemeinden. Ihnen verbleibt insoweit kein autonomie- geschützter Spielraum (vgl. vorne E. 2.2). Die zusätzliche Problematik, welche sich aus der föderalistischen Mehrstufigkeit der ordentlichen Ein- bürgerung ergibt, wenn eine Gemeinde das Gemeindebürgerrecht vor In- krafttreten des geänderten Art. 7 KV zugesichert hat, stellt sich hier nicht (vgl. dazu BVR 2016 S. 293 E. 4.3.2 f.). 3.4Die Beschwerdeführer rügen, die Anwendung des neuen Art. 7 Abs. 3 KV im Verfahren vor dem kommunalen Einbürgerungsorgan verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung (Beschwerde S. 5; act. 12 S. 1 f.). Sie halten diesen Grundsatz für verletzt, weil sich in ihrem Fall der Sachverhalt abschliessend vor Inkrafttreten der Verfassungsnorm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 10 verwirklicht habe. Zwar seien sie in den Jahren 2004 bis 2011 teilweise auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Sie hätten sich aber per Oktober 2012 von der Sozialhilfe lösen können und zudem nun die zuletzt von Juli bis September 2012 bezogenen Leistungen zurückbezahlt (vgl. Beschwerde S. 6, act. 15 S. 1 f.). 3.4.1 Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung sind jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. des zur Rechtsfolge führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2; vgl. auch BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Rückwirkung meint demnach die Anwendung neuen (geltenden) Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 21). Grundsätzlich unzulässig ist dies nur, wenn sich der Sachverhalt unter der Geltung des alten Rechts abschliessend verwirklicht hat oder anders gesagt die tatsächlichen Ver- hältnisse und Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu einem Ende gekommen sind (sog. echte Rückwirkung). Liegt ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; zum Ganzen statt vieler BGE 138 I 189 E. 3.4, 133 II 97 E. 4.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 23 ff. und N. 28; BVR 2013 S. 282 E. 2.6 f.). Soweit zeitliche Dauersachverhalte für die Zukunft einem neuen rechtlichen Regime unterstellt werden, liegt dem- nach keine verpönte Rückwirkung vor, selbst wenn dabei an Tatbestände angeknüpft wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 163 und 168 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, anschaulich z.B. BGE 104 Ib 205 E. 6; vgl. auch BVR 2013 S. 282 E. 2.7 mit Hinwei- sen). 3.4.2 Mit Blick auf die Rückwirkungsproblematik stellt sich hier somit die Frage, wie der massgebliche Sachverhalt zeitlich einzugrenzen ist bzw. wann der zur Rechtsfolge, d.h. der zum Einbürgerungsentscheid führende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 11 Tatbestand als verwirklicht gilt. Eine verpönte Rückwirkung würde nach dem Gesagten nur dann vorliegen, wenn sich der massgebliche Sachver- halt vor dem 11. Dezember 2013 abschliessend verwirklicht hätte. Das Rückwirkungsverbot verbietet es allerdings nicht, bei der Beurteilung der Einbürgerungseignung auch an zurückliegende Umstände anzuknüpfen, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben; so bei- spielsweise ein früheres Strafurteil oder ein früherer Sozialhilfebezug. Ohnehin steht nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV nicht vergangener Sozialhilfe- bezug als solcher der Einbürgerung entgegen, sondern entweder aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit oder die Nichtrückzahlung vergangener Sozial- hilfebezüge in der Folgezeit. Es ginge daher, wie das Verwaltungsgericht in seinen Leitentscheiden erkannt hat, an der Sache vorbei, früheren Sozial- hilfebezug als vergangenen, in sich abgeschlossenen Sachverhalt zu be- trachten, welcher nach altem Recht zu beurteilen wäre. Solange keine voll- ständige Rückzahlung erfolgt ist, handelt es sich um einen zeitlich offenen Sachverhalt (BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2). Dabei sind neue, während der Hängigkeit eines (Rechtsmittel-)Verfahrens eingetretene sachverhaltliche Entwicklungen gestützt auf Art. 25 VRPG beim Entscheid zu berücksichti- gen, mögen sie für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstig oder ungünstig sein (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5; weiter BVR 2013 S. 407 [VGE 2012/130 vom 27.2.2013] nicht publ. E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). – Wird demnach an die hier interessierende Tatbestandsvariante der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfeleistungen angeknüpft (zu deren Gehalt hinten E. 4), liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Der nicht näher begründete Einwand der Beschwerdeführer, der für den Einbürgerungsentscheid massgebliche Sachverhalt habe sich in ihrem Fall vor Inkrafttreten der Verfassungsänderung abschliessend verwirklicht, ist damit unbehelflich. 3.5Die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV auf bei Inkrafttreten bei der Gemeinde hängige Verfahren hält auch vor dem Grundsatz des Han- delns nach Treu und Glauben stand (vgl. Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV): Wie dargelegt, scheidet die intertemporalrechtliche Anknüpfung an die Rechts- lage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohne entsprechende gesetzliche Übergangsregelung aus (vorne E. 3.2). Insoweit wird das Interesse an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 12 sofortigen Anwendung des neuen Rechts, das während der Rechtshängig- keit des Verwaltungsverfahrens in Kraft getreten ist, höher gewichtet als das Interesse der Gesuchsteller an der Weitergeltung der bisherigen Rechtslage. Weiter steht der allgemeine Grundsatz des Vertrauens- schutzes Rechtsänderungen nicht entgegen, was in besonderem Mass für Verfassungsänderungen durch das Stimmvolk gelten muss (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.5 mit Nachweisen). Zudem ist hier auch keine Vertrauens- grundlage im Sinn einer behördlichen Handlung oder Zusicherung erkenn- bar, die bei den Beschwerdeführern berechtigterweise bestimmte ver- haltenswirksame Erwartungen hätte entstehen lassen können (vgl. z.B. BVR 2013 S. 85 E. 6.1 mit Hinweisen); diese machen solches auch nicht geltend. Zuletzt ist weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die Gemeinde- behörde ihren Entscheid unnötig hinausgezögert hätte, nur um die An- wendung neuer strengerer Vorschriften zu erwirken (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.5 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 263 E. 8.2; VGE 22595/22596 vom 21.6.2016; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5). 3.6Die Gemeinde und die Vorinstanz gingen demnach zu Recht davon aus, dass sich das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer nach dem neuen Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV beurteilt. 4. 4.1Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird nicht eingebürgert, wer Leis- tungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfäng- lich zurückbezahlt hat. Art. 11 Abs. 2 Bst. h EbüV sieht dazu vor, dass im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Einbürgerungsgemeinde Be- scheinigungen beizubringen sind über den Nichtbezug von Sozialhilfeleis- tungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rückzahlung. Weiter führt die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD), in der Wegleitung «Einbürgerungsverfahren; Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Schweizerinnen und Schweizern» beim Thema der Einbürgerungseignung, «Finanzieller Leumund», zu Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV Folgendes aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 13 (Ziff. VI/b/3.2.4 S. 22 f.; Fassung vom 24.6.2014; BSIG Nr. 1/121.1/1.1; zugänglich unter http://www.bsig.jgk.be.ch und http://www.pom.be.ch): «[...] Einbürgerungswillige Ausländerinnen oder Ausländer dürfen grundsätzlich keine Sozialhilfe beziehen, um eingebürgert werden zu können. Sofern sie aktuell zwar keine Sozialhilfe beziehen, in den letzten zehn Jahren aber Sozialhilfe bezogen haben, müssen sie diese zurückbezahlt haben, ansonsten das Einbürgerungsgesuch mit Einwil- ligung der betroffenen Person für max. zwei Jahre sistiert wird (wenn Aussicht auf die Rückzahlung der Sozialhilfe besteht) oder abgewiesen wird. Ausnahmen sind nur unter bestimmten, nachfolgend beschriebe- nen Voraussetzungen möglich. 3.2.4.1 Grundsatz Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt generell ein Einbürgerungs- hindernis dar, wenn er nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder während der Minderjährigkeit erfolgt. Es ist somit unbeachtlich, ob der Sozialhilfebezug selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet ist. Personen, die aufgrund einer körperli- chen, geistigen oder psychischen Behinderung Sozialhilfe beziehen, darf aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 Bundesver- fassung) die Einbürgerung nicht verweigert werden (vgl. BGE 135 I 49). Gleiches gilt für Personen, die während der Minder- jährigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch die Eltern) Sozialhilfe be- ziehen. [...] Die einbürgerungswilligen Personen haben zudem allfällige in den letz- ten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung bezogene Sozialhilfeleistun- gen vollumfänglich zurückzubezahlen, ehe sie eingebürgert werden können (unabhängig von einer allfälligen Rückzahlungsverfügung oder -vereinbarung). Eine Ausnahme gilt für Sozialhilfeleistungen, die wäh- rend der Minderjährigkeit (egal ob direkt oder indirekt durch die Eltern), der ordentlichen Erstausbildung oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bezogen wurden. Diese Leistungen müssen nicht zurückbezahlt werden, um eingebürgert wer- den zu können. [...]» Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Wegleitung trotz man- gelnder Gesetzeskraft bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (einlässlich dazu BVR 2012 S. 193 E. 3.2.2 m.w.H.; zuletzt VGE 2015/1 vom 15.6.2015, E. 4.4, 2016/44 vom 19.8.2016, E. 5.4 [noch nicht rechtskräftig]). 4.2Das Verordnungsrecht und die Wegleitung konkretisieren die hier strittige (negative) Einbürgerungsvoraussetzung, wonach früher bezogene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 14 Sozialhilfeleistungen vollumfänglich zurückbezahlt sein müssen, demnach wie folgt: Der Regierungsrat hat den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV in zeitlicher Hinsicht begrenzt, indem er den Nachweis verlangt, dass in den letzten zehn Jahren keine Sozialhilfe bezogen bzw. in An- spruch genommene Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt wurden (Vor- trag der POM betreffend Änderung der EbüV, S. 5); weiter legen Verordnung und Wegleitung fest, wie sich die zehn Jahre berechnen. Die zeitliche Begrenzung ist offenkundig vom Bemühen getragen, das Einbür- gerungshindernis bundesrechtskonform, d.h. insbesondere verhältnis- mässig auszugestalten (vgl. bereits Vortrag des Regierungsrats zum Grossratsbeschluss betreffend die Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern», in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 14, S. 6). Für die Zeitspanne von zehn Jahren dürfte sich der Regierungsrat auch an der sozialhilferechtlichen Verjährungsfrist für die Rückforderung orientiert haben (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. nun auch Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Entwurfs eines neuen KBüG sowie Vortrag des Regierungsrats dazu, S. 10). Das verfassungsrechtliche Ein- bürgerungshindernis fehlender vollständiger Rückzahlung bezogener Leis- tungen steht allerdings sachlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob sozialhilferechtlich die Rückforderung durchsetzbar ist und hängt na- mentlich nicht davon ab, ob sozialhilferechtlich eine Forderung besteht oder eine Rückforderungsverfügung erlassen wurde. Die Rückzahlung staat- licher Leistungen ist im bürgerrechtlichen Kontext vielmehr Ausdruck wirt- schaftlich erfolgreicher Integration. Sie manifestiert eine gefestigte Selbst- erhaltungsfähigkeit, zudem den Willen, an den hiesigen Sozialstaat beizu- tragen (vgl. auch Art. 6 BV). Die Zehnjahresfrist taugt jedenfalls als Richtli- nie zur bundesrechtskonformen Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, eine eigene Lösung anstelle jener des Regierungsrats zu setzen. Für die Berechnung der Zehnjahresfrist stellt die Wegleitung, gestützt durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 EbüV (vgl. Ingress), auf den Zeitpunkt des Einbürgerungs- gesuchs bei der Gemeinde ab. Damit werden, was der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit dient, die Sozialhilfeleistungen, welche für die Rück- zahlung beachtlich sind, betragsmässig fixiert; dies schliesst selbstredend Rückzahlungen auf diesem Betrag nach Gesuchseinreichung nicht aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 15 (Art. 25 VRPG; vorne E. 3.4.2). Insgesamt erscheint die Konkretisierung der Einbürgerungsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV auf zehn Jahre, zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des Gesuchs, vertretbar und praktikabel. Sie taugt insoweit als Leitlinie für die Verfassungskonkretisie- rung, zu der das Verwaltungsgericht im Anwendungsfall aufgerufen ist. 5. 5.1Laut dem im Verfahren vor der Gemeinde erstatteten Mitbericht der Sozialen Dienste hat die Familie der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis zum 30. April 2011 sowie vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 193'455.60 erhal- ten, wobei auf diesem Betrag bis zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs keine Rückzahlungen geleistet worden sind (Akten EG D., pag. 14). Während hängigem Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 bis April 2016 den Betrag von Fr. 6'986.65 zurückbezahlt, was den im Jahr 2012 bezogenen Leistungen entspricht (Schreiben der Sozialen Dienste D. vom 14.4.2016 [act. 17A]). Der Leistungsbezug 2012 und der Umfang der geleisteten Rückzahlungen hat sich im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geklärt und ist nicht mehr strittig (vgl. act. 17). Ebenso wenig bestreiten die Beschwerdeführer den Sozialhilfebezug der Jahre 2004-2011. Sie rügen aber eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanzen es unterlassen hätten, die genaue Höhe der insgesamt bezogenen, der Rückzahlung unterliegenden Leistungen zu bestimmen: Einerseits müssten die über die Sozialhilfe finanzierten Krankenkassenprämien nicht zurückbezahlt werden. Andererseits habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass ein Teil der empfangenen Leistungen vor über zehn Jahren ausgerichtet worden und daher nach Art. 45 Abs. 1 SHG unbeachtlich sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.2Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV knüpft einzig an den Umstand des (aktuel- len) Sozialhilfebezugs oder der Nichtrückzahlung an. Demgemäss steht der Einbürgerung entgegen, wenn die innert der massgeblichen zeitlichen Schranke (vorne E. 4.2) bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht vollumfäng-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 16 lich zurückbezahlt worden sind. Anlass, vom ausdrücklichen Verfassungs- wortlaut abzuweichen, besteht nicht. Der Begriff der Sozialhilfe lässt sich vernünftigerweise nicht anders verstehen, als er sich gesamtschweizerisch, namentlich geprägt durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), durchgesetzt hat. Dabei ist ohne Belang, dass die Höhe konkret ausgerichteter Leistungen je nach kantonaler Sozialhilfe- gesetzgebung variieren kann. 5.3Da bürgerrechtlich verlangt ist, dass sämtliche Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt sind, sind auch Beträge erfasst, welche den Beschwerdefüh- rern zur Finanzierung der Krankenkassenprämien ausgerichtet worden sind; denn es handelt sich hierbei um Sozialhilfe. Nicht davon erfasst sind Prämienverbilligungen, welche von Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht werden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2 und 5.3.1). Zu Recht bringen die Ge- meinde und die Vorinstanz daher vor, dass auch dieser Teil der wirtschaft- lichen Hilfe von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV erfasst ist. Die Beschwerdeführer begründen ihre abweichende Auffassung denn auch nicht. 5.4Zu berücksichtigen sind wie dargelegt die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem Gesuchszeitpunkt, dessen ungeachtet, ob sozialhilfe- rechtlich eine Rückerstattungspflicht besteht (vgl. vorne E. 4.2). Die drei- jährige Wartefrist nach kommunaler Praxis ist nicht mehr relevant (vgl. vorne E. 3.3). Demnach sind vorliegend in zeitlicher Hinsicht sämtliche Leistungen erfasst, da sie in den massgeblichen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Stichtag fallen (2004-2011, 2012; Gesuchszeitpunkt: 2013). Zwi- schenzeitlich hat der Beschwerdeführer 1 gewisse Rückzahlungen geleis- tet. Er und die Gemeinde gehen davon aus, dass diese an die jüngsten Sozialhilfeleistungen aus dem Jahr 2012 anzurechnen seien (Eingabe vom 15.4.2016 S. 2 [act. 15]; Schreiben der Sozialen Dienste D.________ vom 14.4.2016 [act. 17A]). Da mit diesen Zahlungen bloss ein Teil des der Ein- bürgerung entgegenstehenden Betrags getilgt ist, spielt hier keine Rolle, an welche Bezugsperiode sie anzurechnen sind. Weiterungen dazu erübrigen sich daher, obschon die Frage der Anrechnung je nach den Umständen im Einzelfall durchaus relevant sein kann. Betragsmässig ist anerkannt, dass der Beschwerdeführer 1 von den ausgerichteten Leistungen im Umfang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 17 von knapp Fr. 200'000.-- nur einen kleinen Teil zurückbezahlt hat (vgl. vorne E. 5.1). Ob der gesamte verbleibende Betrag den Beschwerdefüh- rern bzw. namentlich dem Vater, Beschwerdeführer 1, zurechenbar ist, steht nicht ohne weiteres fest. Leistungen an minderjährige Kinder (auch über Eltern), die in das Gesuch eines Elternteils einbezogen sind, sind nach Art. 11 Abs. 3 EbüV (im Umkehrschluss) und den Erläuterungen in der Wegleitung jedenfalls für das Kind kein Einbürgerungshindernis (vgl. vorne E. 4.1). Nicht restlos klar ist, ob folglich die auf den in das Einbürge- rungsverfahren einbezogenen Sohn entfallende wirtschaftliche Unterstüt- zung seit dessen Geburt (2007) auch nicht dem unterhaltspflichtigen Vater zurechenbar ist; dieselbe Frage stellt sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützung, die den übrigen Söhnen während deren Minderjährigkeit ausgerichtet worden ist (vgl. Wegleitung Ziff. 3.2.4.3 S. 23 f.). Fraglich ist zudem, ob die der Ehefrau ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs des Ehemannes (Beschwerdefüh- rer 1) ausser Betracht fallen. Zwar ersucht sie mangels genügender Sprachkenntnisse nicht um Einbürgerung (vgl. Akten EG D.________ pag. 20); allerdings sind Eheleute gegenseitig unterstützungspflichtig und bildet die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft, d.h. eine Erwerbs- und Verbrauchs-Einheit (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 110 Ia 7 E. 3c, 132 V 332 E. 4.3.1; BVR 2014 S. 147 E. 6.1; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Bst. e des neuen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [nBüG; i.K. per 1.1.2018; AS 2016 S. 2561 ff.]). All diese Fragen können hier aber offenbleiben. Selbst wenn die allen übrigen Familienmitgliedern geleistete Sozialhilfe dem Beschwerdeführer 1 nicht zugerechnet würde, bliebe unter Berücksichtigung der getätigten Rückzahlung ein ihm geleisteter Betrag, den er nicht zurückbezahlt hat. Wie dieser sich beziffert, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang (vgl. auch hinten E. 7). Der Gemeinde und der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass hier mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV die genaue Höhe der bezogenen und nicht zurückbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht entscheiderheblich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 4, angefochtener Entscheid S. 6). 5.5Steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 im massgeblichen Zeit- raum Sozialhilfe bezogen und bisher nicht vollständig zurückbezahlt hat, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 18 seine Einbürgerung in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV grundsätz- lich ausgeschlossen. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation, dass die Verfassungsbestimmung jene Personen nicht erfasse, welche ihren Lebensunterhalt wenigstens teilweise selbst finanziert haben (vgl. Be- schwerde S. 9 f.): Die Botschaft des Grossen Rates zur kantonalen Volks- abstimmung vom 24. November 2013 «Keine Einbürgerung von Ver- brechern und Sozialhilfeempfängern» hält fest, dass nur Personen einge- bürgert werden sollen, welche «einer Arbeit [nachgehen] und damit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten [können]» (S. 7; nachfolgend: Botschaft Einbürgerung, einsehbar unter <www.be.ch/abstimmungen>, Rubriken «Ergebnisse im Überblick», «Ergebnisse 2013»). Entscheidend ist folglich, was sich auch aus dem Verfassungswortlaut ergibt (vgl. vorne E. 5.2), ob der gesamte Lebensunterhalt selbst finanziert werden kann; jeglicher Sozialhilfebezug schliesst daher die Einbürgerung aus. Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV unterscheidet weiter nicht danach, ob der Sozialhilfebezug selbstver- schuldet ist oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Vielmehr sollte der Ausschluss vom Bürgerrecht gerade losgelöst von dieser Kategorisierung geregelt werden (Botschaft Einbürgerung, S. 7). – Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung des Einbürgerungshindernisses im konkreten Fall mit dem übergeordneten Verfassungsrecht des Bundes in Einklang steht (vgl. sogleich E. 6 und 7). 6. 6.1Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Diskriminierungs- verbots. Ihnen dürfe die Einbürgerung nicht einzig verweigert werden, weil der Beschwerdeführer 1 ein sog. «Working Poor» sei (Beschwerde S. 9). Die Gemeinde wendet ein, beim Kriterium «Working Poor» handle es sich nicht um einen Diskriminierungstatbestand. Auch die Vorinstanz geht sinn- gemäss davon aus, dass keine unzulässige Diskriminierung vorliege (vgl. Beschwerdeantwort S. 7, angefochtener Entscheid S. 4). 6.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner sozialen Stellung. Eine Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 19 Situationen, indem sie eine Benachteiligung bewirkt, die als Herabwürdi- gung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungs- merkmal anknüpft, das einen wesentlichen oder nicht oder nur schwer auf- gebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Person ausmacht. All- gemein liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine mehr oder weniger be- stimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist (statt vieler BGE 141 I 241 E. 4.3.2, 139 I 169 E. 7.2.1). Zum Kriterium der sozialen Stellung gehört neben anderen Elementen auch die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit, welcher Bedeutung für Ansehen oder Missachtung einer Person zukommen kann (vgl. etwa Rainer J. Schweizer, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, Art. 8 N. 74). Im Rahmen der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ausländerinnen und Aus- ländern in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren hat das Verwal- tungsgericht es bisher abgelehnt, Personen, die Sozialhilfe oder Nothilfe beanspruchen, zu einer vom Diskriminierungsverbot geschützten Gruppe zu zählen (vgl. VGE 2012/7 vom 21.3.2012, E. 4.3.2, 2011/247 vom 15.8.2011, E. 4.3.2). Das Bundesgericht hat die Frage im Zusammenhang mit einer Nichteinbürgerung offengelassen. Allerdings hat es erwogen, Per- sonen, welche Fürsorgeleistungen beziehen, könnten kaum als einheitliche Gruppe verstanden werden, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskrimi- nierungen geschützt sei. Die Faktoren und Gegebenheiten, welche zur Sozialhilfeabhängigkeit führen können, seien sehr unterschiedlich. Unter diesen Umständen stelle die Fürsorgeabhängigkeit nicht zwingend einen wesentlichen Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit dar (BGE 135 I 49 E. 5; im Anschluss daran ebenso VGer ZH 29.4.2009 [VB.2009.00111], E. 2.2.2; a.M. Ivo Hangartner, Be- sprechung von BGer 1D_19/2009 [BGE 135 I 49], in AJP 2009 S. 505 ff., 508; vgl. auch den Problemaufriss von Alexander Suter, Armut als Diskri- minierungsmerkmal?, in Jusletter 6. Juni 2016, S. 4 f., je mit Hinweisen). In Anlehnung an BGE 135 I 49 ging das Verwaltungsgericht in einem jünge- ren Bürgerrechtsentscheid davon aus, dass unter dem Blickwinkel des Dis- kriminierungsverbots nicht so sehr die Frage der Sozialhilfeabhängigkeit ausschlaggebend sei, sondern vielmehr deren Ursache im Fall der be- troffenen Person. Es hat daher in erster Linie geprüft, wie die Ausländerin in der konkreten Situation unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 2 BV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 20 betroffen wurde (VGE 2013/292 vom 29.10.2014, E. 5.3 und 5.4). Der vor- liegende Fall bietet nicht Anlass, losgelöst von den Umständen des kon- kreten Falls von einem diskriminierungsrelevanten Gruppenbezug infolge Sozialhilfebezugs auszugehen. Auch kann aus den nachfolgenden Grün- den offen gelassen werden, ob die «Untergruppe» der «Working Poor» vom Diskriminierungsschutz erfasst wird. 6.1.2 Eine Legaldefinition von «Working Poor» existiert nicht. Es erscheint daher sachgerecht, grundsätzlich auf das Begriffsverständnis abzustellen, das der neuen eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zugrunde liegt und im Erläuternden Bericht zur Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; i.K. per 1.1.2018; AS 2016 S. 2577 ff.) zum Ausdruck kommt. Danach ist sog. «Working Poor» gemeinsam, dass sie «trotz langfristiger Arbeitstätigkeit (Erwerbspensum in der Regel 100 %) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind» (Erläuternder Bericht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom April 2016, S. 21). – Es ergibt sich weder aus den Akten noch ist geltend gemacht, dass der Be- schwerdeführer 1 immer Vollzeit gearbeitet hat. Vielmehr konnte er in den Jahren 2000 bis 2012 keine feste Anstellung finden, was es ihm nach seiner eigenen Darstellung unmöglich machte, seine Familie selbst zu er- halten (vgl. Akten EG D.________, pag. 5; Beschwerde S. 6; vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem Jahr 2003 über eine Aufenthalts- bewilligung (seit 2006 über die Niederlassungsbewilligung) und damit über ein ordentliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches ihm den – im Vergleich etwa zu vorläufig aufgenommenen ausländischen Personen fak- tisch leichteren – Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffte. Er hatte keine Hürden zu überwinden, die einer vollständigen Ausschöpfung seines wirt- schaftlichen Potenzials im Wege gestanden hätten, abgesehen von jenen, die viele Menschen zu bewältigen haben, welche ihr Leben in einem ihnen völlig unbekannten Land neu aufbauen. Vielmehr war, wie auch die Ge- meinde betont (Beschwerdeantwort S. 8), sein Unvermögen, in der Ar- beitswelt dauerhaft Fuss zu fassen, für die prekäre wirtschaftliche Situation ursächlich. Zudem vermochte er sich, seit er eine feste Vollzeitstelle gefun- den hat, von der Sozialhilfe zu lösen und bezogene Leistungen teilweise zurückzuzahlen (vgl. Beschwerde S. 6 und 7; Beschwerdeantwort S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 21 Beim Beschwerdeführer 1 ist folglich nicht von einem «Working Poor» aus- zugehen. Zugleich erhellt aus dem Gesagten, dass aufgrund der konkreten Umstände kein besonderes, diskriminierungsrelevantes Schutzbedürfnis besteht. 6.2Die Beschwerdeführer halten ebenfalls das Gleichbehandlungs- gebot für verletzt. Es gehe im Zusammenhang mit der Einbürgerung nicht an, sie, die während der Zeit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit für gut die Hälfte ihres Existenzbedarfs selbst aufgekommen seien, gleich zu behandeln wie Personen, die gänzlich von der Sozialhilfe abhängig sind und gar nicht ar- beiten (Beschwerde S. 8 f.). 6.2.1 Nach dem Rechtsgleichheitsgebot sind alle Menschen vor dem Ge- setz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Es wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird (statt vieler BGE 141 I 153 E. 5.1). 6.2.2 Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV erfasst sowohl aktuellen Sozialhilfebezug als auch die Nichtrückzahlung früherer Bezüge. Er unterscheidet namentlich nicht, ob jemand für die Bestreitung des gesamten oder nur eines Teils seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen war oder ist (vgl. vorne E. 5.2 und 5.5). Inwieweit hierin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge- bots in dem Sinn liegen sollte, dass Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, ist nicht ersichtlich: Der neue Art. 7 Abs. 3 KV enthält verschiedene (Mindest-)Kriterien, welche für die Einbürgerung erfüllt sein müssen. Diese betreffen die Integration der ein- bürgerungswilligen Person in die schweizerischen Verhältnisse. Insgesamt bringt die Verfassungsnorm zum Ausdruck, dass die Einbürgerung als Ab- schluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses verstanden wird (vgl. Botschaft Einbürgerung, S. 9 [Stellungnahme des Initiativkomitees]). Nichts anderes galt nach bisherigem Recht (vgl. VGE 2013/292 vom 29.10.2014, E. 4.7 f.). Bst. b der Bestimmung spricht den Teilaspekt der wirtschaftlichen Integration an (vgl. vorne E. 4.2). Insoweit entscheidend ist die Tatsache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 22 der ausstehenden Rückzahlung als solche, nicht aber der Umfang der Hilfeleistungen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, teilweise Er- werbstätige anders zu behandeln als Personen, deren Lebensunterhalt für gewisse Zeit vollständig durch Sozialhilfe finanziert wurde. Weiter ist aner- kannt, dass ein legitimes Interesse des Gemeinwesens daran besteht, keine aus Fürsorgeverpflichtungen infolge der Einbürgerung entstehenden Kosten tragen zu müssen (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.3 [betreffend das Diskri- minierungsverbot]; VGer ZH 29.4.2009 [VB.2009.00111], E. 2.2.3). Dieses Interesse ist betroffen, ob jemand nur teilweise oder für den gesamten Lebensunterhalt auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zwar wird im ersten Fall tendenziell eine weniger hohe Unterstützung geleistet werden müssen, was Betroffenen im Übrigen insofern zugutekommt, als die bürgerrechtlich rele- vante Rückzahlungssumme tiefer ist. Je nach den Lebenshaltungskosten im konkreten Fall muss dem aber nicht so sein. Auch bei bloss teilweiser Sozialhilfeabhängigkeit können bei länger andauernder Bedürftigkeit nam- hafte Beträge auflaufen, wie das Beispiel der Familie der Beschwerdeführer zeigt (vgl. E. 5.1 hiervor). Es liegt mithin keine relevante Unterscheidung darin, ob jemand ganz oder nur teilweise auf Sozialhilfeleistungen ange- wiesen war. Ebenso wenig setzt die Norm unzulässigerweise die Gruppe, welcher die Beschwerdeführer angehören, mit Personen gleich, die aktuell Sozialhilfe beziehen und nicht arbeiten. Sollten diese sich dereinst von der Sozialhilfe lösen, steht ebenfalls das weitere Hindernis der Nichtrückzah- lung im Raum. 6.2.3 Sollten die Beschwerdeführer schliesslich auch mit ihrem Hinweis auf den anders gelagerten Sachverhalt in dem am 25. Januar 2016 beur- teilten Fall 2015/61 (publ. in BVR 2016 S. 293) eine Rechtsungleichheit ansprechen wollen (vgl. act. 12), wäre dies unbehelflich: Zum einen scheiterte die Einbürgerung in den Fällen 2015/61 und 2015/62 am Fehlen der Niederlassungsbewilligung, weshalb die Sozialhilfethematik nicht weiter behandelt wurde. Zum anderen hatten sich die Beschwerdeführenden im Fall 2015/62 wie vorliegend von der Sozialhilfe lösen können (vgl. dortige E. 2.4 und 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 23 6.3Die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Rechtsgleichheitsgebots erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. 7. 7.1Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, ihre Situation gesamthaft zu würdigen. Sie halten die Pflicht zur Sachver- haltsabklärung und infolgedessen den Gehörsanspruch für verletzt (Be- schwerde S. 10 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Verweigerung der Zusiche- rung des Bürgerrechts als verhältnismässig und sah sich mangels substan- tiierter Vorbringen nicht zu näherer Prüfung veranlasst (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die Gemeinde ist derselben Ansicht und verweist ins- besondere darauf, dass der Beschwerdeführer 1 sich bereits in einigen Jahren werde einbürgern lassen können, sofern er die zuletzt bezogenen Leistungen zurückzahle. Er verfüge über die Niederlassungsbewilligung und es sei ihm zumutbar, solange zuzuwarten. Zum Sohn, Beschwerde- führer 2, hält die Gemeinde fest, dass er ein selbständiges Einbürgerungs- gesuch werde stellen können, sobald er die Wohnsitzerfordernisse erfüllt. Die Chancen, dass ein solches Gesuch gutgeheissen werde, stünden gut (Beschwerdeantwort S. 8 ff.). 7.2Gemäss dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Geboten ist mithin allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln des Staates (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2). Der Geltungsanspruch und die Schutzwirkung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes erstrecken sich auf alle Bereiche staatlichen Handelns, namentlich auch auf die Leistungsverwaltung (so bereits BGE 94 I 392 E. 3; vgl. statt vieler Benjamin Schindler, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommen- tar zur BV, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BV-Kommentar], Art. 5 N. 49; Markus Müller, Verhältnismässigkeit – Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2013, S. 43 ff. [französische Textfassung: Proportionnalité – Le Rubik’s Cube du droit, 2016]; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 24 S. 823 ff., je mit Hinweisen; ferner BGE 141 I 1 E. 5.3.2 [Pra 104/2015 Nr. 71], 136 V 395 E. 7.4, je m.w.H.). Die Anwendung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes auf unterschiedliche Fallkonstellationen erfordert eine je angepasste Konkretisierung desselben. Insbesondere kann nicht unbesehen auf die für Grundrechtseingriffe entwickelten Kriterien der Eig- nung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit abgestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 138 I 378 E. 8.7 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, BV- Kommentar, Art. 5 N. 50; derselbe, Verwaltungsermessen, 2010, Rz. 402; Markus Müller, a.a.O., S. 31 f.; vgl. auch Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts, 1996, S. 260 f.). Richtungsweisend für die Konkretisierung sind die konkrete Sachlage und Interessenkonstellation, eingeschlossen Hinweise des Verfassungs- oder Gesetzgebers zur Hand- habung des Verhältnismässigkeitsprinzips; entscheidend kann namentlich die Intensität sein, mit der sich eine Massnahme auf die Einzelne oder den Einzelnen auswirkt, oder die besondere politische Verantwortlichkeit des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsträgers (Benjamin Schindler, BV- Kommentar, Art. 5 N. 50 f. mit Hinweisen). 7.3In der Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung liegt kein Ein- griff in eine bestehende Rechtsposition oder gar in ein Grundrecht, dessen Verhältnismässigkeit (strikt) nach Art. 36 Abs. 3 BV zu prüfen wäre (vgl. auch Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010, S. 449). Für die Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind hier folgende Aspekte massgeblich: Die Nichteinbürgerung wirkt sich da- hingehend aus, dass die Beschwerdeführer ihr festes Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Form der Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten EG D.________ pag. 16) (vorerst) nicht weiter festigen können. Unmittelbare Nachteile erwachsen ihnen aber nicht; insbesondere droht ihnen nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer 1 verwehrt, die politischen Rechte auszuüben (vgl. Art. 136 Abs. 1 BV und Art. 55 Abs. 1 KV; kommunale Partizipationsrechte vorbehalten). Auch haben sie ausländer- und sozialrechtlich verschiedene weitere Nachteile im Vergleich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Kauf zu nehmen (vgl. die Übersicht bei Christian R. Tappenbeck, a.a.O., S. 157 ff.), wie sie vorbringen, etwa den, dass sie, sollten sie einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 25 Widerrufsgrund verwirklichen, nicht vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und allfälliger Wegweisung gefeit sind. All dies mögen sie zwar als unbefriedigend empfinden. Dennoch werden sie durch die Nichteinbürgerung wesentlich weniger stark betroffen, als dies in einer Eingriffssituation der Fall wäre. Der Entscheid über die Einbürgerung weist zudem typischerweise eine politische Komponente auf und es kommt dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzgeber vorbehältlich der Grundrechte und bundesverfassungsrechtlichen Prinzipien ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu; ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vorne E. 2.2 und 2.3). Insoweit ist beachtlich, dass mit der Verfassungsänderung vom 24. November 2013 die Verleihung des Bürgerrechts mit recht engen inhaltlichen Vorgaben erschwert werden sollte; gerade die Sozialhilfethematik war zentral (vgl. Botschaft Einbürgerung, S. 3 und 7). Der kantonale Verfassungsgeber hat damit eine Wertentscheidung getroffen, welcher auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit kann vor diesem Hintergrund im Sinn der Wegleitung der POM richtungsweisend sein, ob die Verweigerung der Ein- bürgerung einen persönlichen «Härtefall» bewirkt (vgl. Ziff. VI/b/3.2.5 S. 25 unter dem Titel «Einzelfallgerechtigkeit»). 7.4Die Beschwerdeführer halten in ihrem Fall eine Härte ohne weiteres für gegeben, weil sie abgesehen von der früheren Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Nichtrückzahlung der entsprechenden Leistungen die Einbürge- rungsvoraussetzungen erfüllen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es hiesse, die mit der Verfassungsrevision getroffene Wertentscheidung zu unterlaufen (vgl. E. 7.3 hiervor). Ein «Härtefall» ist die Ausnahme, welche sich mit gewichtigen persönlichen Umständen rechtfertigen lassen muss. Auf eine Härte mag etwa dann zu schliessen sein, wenn Betroffene wegen besonderer individueller Verhältnisse, die für den Sozialhilfebezug ur- sächlich sind und nicht sie zu vertreten haben, für unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlossen blieben. Hiervon ist bei den Beschwer- deführern nicht auszugehen: Sie waren in der Lage, die zuletzt von Juli bis September 2012 bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuzahlen (vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit April 2013 Vollzeit in einer Festanstellung bei der E.________ AG (vgl. Akten EG D.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 26 pag. 17). Er kann sich und die Familie seither selbst erhalten. Seiner Einbürgerung stehen noch die früher bezogenen Leistungen entgegen, soweit er diese nicht zurückbezahlt hat. Je nach dem, ob die Teilrückzahlung auf die Bezugsperiode 2004-2011 oder jene im Jahr 2012 anzurechnen ist (vgl. vorne E. 5.4), entfällt dieses Hindernis (erneute Sozialhilfeabhängigkeit vorbehalten) im Jahr 2021 oder 2022, also in fünf bis sechs Jahren. Die Dauer verkürzt sich gegebenenfalls bei weiteren (Teil-)Rückzahlungen. Eine Einbürgerung in jenem Zeitpunkt ist nicht nur theoretisch möglich, wie die Gemeinde mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers 1 zu Recht ausführt und dieser dem Sinn nach bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 9; Eingabe vom 24.3.2016 S. 12 [act. 12] und Schlussbemerkungen S. 3 [act. 15]). Von einem Härtefall kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Einbürgerung des minderjährigen Beschwerdeführers 2 gilt der Sozialhilfebezug der Familie nicht als Einbürgerungshindernis (vgl. vorne E. 5.4). Ihm steht die Einbürgerung damit offen, sobald er die weiteren Voraussetzungen erfüllt, namentlich das Wohnsitzerfordernis; dies ist ebenfalls absehbar (dazu hinten E. 8). Auch für ihn entsteht keine Härte. 7.5Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde und die Vorinstanz die Nichteinbürgerung der Beschwerdeführer im Ergeb- nis als (zurzeit) verhältnismässig beurteilt haben. Bei diesem Ergebnis er- übrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen und musste auch die Vorinstanz keine solchen vornehmen. Ihr ist damit weder eine unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorzuwerfen. 8. 8.1Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass die Voraus- setzungen der Einbürgerung des Sohnes unabhängig vom Vater zu prüfen seien. Gemäss der Wegleitung (Ziff. 2.2 und 3.2.4.3) hindere der Sozial- hilfebezug die Einbürgerung Minderjähriger nicht; auch könnten diese sich selbständig einbürgern lassen (Eingabe vom 24.3.2016 S. 2 [act. 12]). – Der schweizerischen Bürgerrechtsgesetzgebung liegt zwar das Prinzip der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 27 Einheit des Bürgerrechts zugrunde; gleichzeitig wohnt ihr aber eine auf das Individuum bezogene Betrachtungsweise inne. Nach dem Prinzip der Ein- heit des Bürgerrechts in der Familie erstreckt sich die Einbürgerung von Eltern in der Regel auf minderjährige Kinder (Art. 33 BüG; Art. 10 Abs. 1 KBüG). Der Grundsatz, dass Minderjährige in das Gesuch der Eltern ein- zubeziehen und Familien als Ganzes einzubürgern sind, kennt aber ver- schiedene Ausnahmen und Durchbrechungen: Ab dem 16. Altersjahr kön- nen Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert wer- den (Art. 34 Abs. 2 BüG; Art. 10 Abs. 2 KBüG); Minderjährige können in begründeten Fällen auch vom Gesuch der Eltern ausgenommen werden, und sie können selbständig, d.h. ohne Eltern (nur durch sie vertreten) um Einbürgerung nachsuchen (Art. 34 Abs. 1 BüG). Eltern und Kinder können somit in bestimmten Fällen unabhängig voneinander eingebürgert werden und müssen nicht zwingend das gleiche Bürgerrecht tragen. Dies liegt auch im individualrechtlichen Charakter des Schweizer Bürgerrechts begründet, wonach die Eignungsvoraussetzungen grundsätzlich individuell zu beurtei- len sind (zum Ganzen BVR 2012 S. 529 E. 5.2 mit Hinweisen; VGE 2015/1 vom 15.6.2015, E. 5.2.1). 8.2Der Beschwerdeführer 2 ist minderjährig (Art. 35 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 14 ZGB) und wurde in das Gesuch des Vaters einbezogen (Gesuch vom 10.4.2013, Ziff. 3 [Akten EG D.________ pag. 3]). Dieser erfüllt zwar die Voraussetzungen für die Einbürgerung derzeit nicht; die selbständige Einbürgerung Minderjähriger ist aber grundsätzlich möglich (E. 8.1 hiervor). Der Sohn erfüllt allerdings die Wohnsitzvoraussetzungen nicht: Gemäss Art. 15 Abs. 1 BüG kann nur eingebürgert werden, wer während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat. Die Zeit, während der die Be- werberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Le- bensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 KBüG). Der Beschwerdeführer 2 wurde am ... 2007 in der Schweiz geboren und wird dieses Jahr neun Jahre alt. Er hat demnach bisher weniger als zehn Jahre in der Schweiz gelebt, wobei diese nicht doppelt gerechnet werden. Es fehlen ihm noch zwei Aufenthaltsjahre. Unter diesen Umständen kommt die selbständige Einbürgerung noch nicht in Betracht (vgl. auch BGer 1D_4/2008 vom 5.9.2008, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 28 9. Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an die Be- schwerdeführer hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind weder ihnen noch der obsiegenden Gemeinde zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 und 4 VRPG; vgl. zum Ersatzanspruch von Ge- meinden BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2016, Nr. 100.2015.82U, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.