100.2015.80U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015; 100 14 267)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wurde mit Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2013 verpflichtet, für das Jahr 2011 Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 13'587.65 (inkl. Feuerwehrdienstersatzabgabe) zu bezahlen. Nachdem er gewisse Teilzahlungen geleistet hatte, ersuchte er am 6. Februar 2014 um Erlass des noch offenen Steuerbetrags von Fr. 8'545.-- (inkl. Verzugs- zins). Mit (vordatiertem) Entscheid vom 15. April 2014 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Inkassostelle Region ... – wiesen sowohl diese selber als auch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhob A.________ am 14. April 2014 Rekurs bei der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel am 11. Februar 2015 abwies. C. Am 13. März 2015 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben mit dem Antrag, den Entscheid der StRK aufzuheben und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Ferner beantragt er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig hat A.________ sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 je auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 3 Mit Eingaben vom 26. und 27. Mai sowie vom 16. Juni und 23. Juli 2015 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser von Gesetzes wegen solche zukommt (Art. 82 VRPG), weshalb ihr die auf- schiebende Wirkung nicht erteilt werden musste. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuern ist auch jener der Ge- meindesteuern 2011 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat sich am 14. Februar 2014 dem (bevorstehenden) Entscheid der Steuerverwaltung angeschlossen und dieser gleichzeitig ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Ge- meinde in den Steuerjustizverfahren» abgetreten bzw. delegiert (vgl. act. 3B, pag. 27). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 4 sehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell be- rechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014]). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön- nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (ge- wisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanie- rung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechts- anspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 5 dingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschluss- gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Per- son, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zu- kunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristge- rechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu be- rücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtli- ches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziel- len Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebens- haltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in abseh- barer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufge- zählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4, 2010 S. 401 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 6 3. 3.1Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär einer (kleineren) Unternehmung sowie Vater von vier heute volljährigen Kindern. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2009 verblieben drei der Kinder mit ihm im Familienhaus während eine Tochter zur Mutter zog. In der Folge geriet der Beschwerdeführer zusehends in finanzielle Schwierigkeiten. Er hatte sich verpflichtet, für die Unterhalts- und Ausbil- dungskosten der Kinder aufzukommen und auch seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Heute befinden sich noch zwei seiner vier Kinder in einer Ausbildung, wobei ein Sohn nach wie vor bei ihm wohnt. Der Beschwerdeführer ist zudem gesundheitlich angeschlagen; er hat zwei Herzinfarkte erlitten und musste sein Arbeitspensum reduzieren. 3.2Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid in erster Linie damit begründet, dass die Bezahlung der streitigen Steuerschulden für den Be- schwerdeführer nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Sie hat sich dazu auf eine vom zuständigen Betreibungsamt am 1. Mai 2014 vorge- nommene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ge- stützt. Danach verfüge der Beschwerdeführer über eine freie Einkommens- quote von Fr. 1'303.50 pro Monat, was es ihm erlaube, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 8'545.-- innert sieben Mona- ten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen (angefochtener Entscheid, E. 4.2 und 4.13). Weiter hat die StRK erwogen, es wäre angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2011 wohl auch der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG gegeben (E. 5.2). Ob ein Steuererlass ebenso wegen Überschuldung (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG) auszuschliessen wäre, müsse unter diesen Umständen nicht geprüft werden (E. 5.3). 3.3Der Beschwerdeführer erklärt zwar, die Berechnungen der StRK (bzw. des Betreibungsamts) nicht zu beanstanden. Dennoch trägt er aber verschiedene konkrete Einwände vor: So seien die von ihm mit monatlich Fr. 2'800.-- bezifferten Wohnkosten entgegen der Auffassung der StRK nicht überhöht. In Anbetracht seiner finanziellen Situation habe er keine günstigere Hypothek abschliessen können. Weiter sei es stossend, dass die Ausbildungskosten für seinen Sohn nicht berücksichtigt würden, dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 7 Studium lange im Voraus und in verantwortungsvoller Weise geplant wor- den sei. Ferner habe er aufgrund seines Gesundheitszustands Krankheits- kosten selber zu tragen, die den von der StRK berücksichtigten Betrag von monatlich Fr. 100.-- für Franchise und Selbstbehalt überstiegen, was er aber leider nicht mehr belegen könne. Sodann liege der für überdurch- schnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch angerechnete Betrag von Fr. 30.-- deutlich unter den tatsächlichen Kosten. Schliesslich bezahle er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sehr wohl Steuern. Die Raten- zahlungen an die ausstehenden Steuern des Jahres 2011 habe er nur wegen einer Lohnpfändung zwischenzeitlich unterbrechen müssen. Er er- hoffe er sich nun vom Verwaltungsgericht eine ganzheitliche Betrachtung seiner finanziellen Situation, die «alle relevanten Positionen» berücksich- tige. Dazu gehörten namentlich die gegen ihn vorliegenden Verlustscheine und die «laufende Lohnpfändung»; ebenso sei eine allfällige Überschul- dung zu prüfen. 3.4Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert nützlicher Frist zu bezahlen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG). Als mass- gebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die ein- schlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist zu ermitteln aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (einsehbar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwaltungsge- richtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen»). Dabei sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt zu berück- sichtigen (vgl. vorne E. 2.2). Unter den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen (vorne Bst. C) befindet sich insbesondere ein (inzwischen rechtskräftiger) Entscheid der StRK vom 24. Juni 2015 über die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Erlass der Kan- tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 8 (act. 11A [nachfolgend: uR-Entscheid]). Es ist daher vorab anhand dieser aktuellen Angaben zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG vorliegt. Danach verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'347.10. Zwar hat er das Verwal- tungsgericht darüber informiert, dass die EG B.________ am 16. Juni 2015 offenbar eine Forderung aus abgetretenen Unterhaltsansprüchen gericht- lich erfolgreich durchgesetzt hat, sodass womöglich erneut mit einer Lohn- pfändung zu rechnen sei (vgl. Schreiben vom 16.6.2015 [act. 10] bzw. 23.7.2015 [act. 11A/2]). Indes ist nicht erstellt, dass der Lohn des Be- schwerdeführers zurzeit oder in naher Zukunft tatsächlich gepfändet wird. Allein gestützt auf seine Ausführungen und die letztlich ungewisse Möglich- keit einer Lohnpfändung, rechtfertigt es sich jedenfalls nicht, vom unbe- strittenen Einkommen von Fr. 6'347.10 abzuweichen. Insofern kann seinem Einwand, die «laufende Lohnpfändung» sei beim vorliegenden Entscheid zu berücksichtigten (vgl. vorne E. 3.3), nicht stattgegeben werden. Im Übri- gen wäre eine Lohnpfändung von beschränkter (kurzer) Dauer und ver- möchte daher den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht entscheidend zu beeinflussen. 3.5Mit Blick auf das KS B1 ergibt sich zum Zwangsbedarf sodann Fol- gendes: 3.5.1 Es ist unbestrittenermassen der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für eine alleinstehende Person einzusetzen. Für den offenbar noch beim Be- schwerdeführer wohnenden, volljährigen und studierenden Sohn C.________ (vgl. auch hinten E. 3.5.5) kann der Grundbetrag nicht erhöht werden (vgl. Ziffer I/2 und I/4 der Beilage 1 zum KS B1; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 24 mit Hinweisen). Andererseits rechtfertigt die mit dem soweit ersichtlich nicht erwerbstätigen Sohn gebildete Wohngemeinschaft keine Reduktion des Grundbetrags (vgl. Ziffer I der Beilage 1 zum KS B1; vgl. BGE 132 III 483 E. 4.2). 3.5.2 Die Wohnkosten, bestehend aus Hypothekarzinsen und Neben- kosten, betragen gemäss Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'800.-- pro Monat (Beschwerde, S. 6). Die StRK hat diesen Betrag im angefochtenen Entscheid zwar als überhöht bezeichnet, sich letztlich aber nicht abschlies-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 9 send zur Frage der Herabsetzung geäussert (angefochtener Entscheid, E. 4.5). Aus ihrem uR-Entscheid geht nunmehr hervor, dass sie Wohn- kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat als angemessen erachtet. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht angemesse- ner Miet- bzw. Hypothekarzins auf ein ortsübliches Normalmass herab- zusetzen ist (vgl. Ziffer II/1 der Beilage 1 zum KS B1; BVR 2014 S. 197 E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.1 f.; BGE 129 III 526 E. 2). Auch wenn der Be- schwerdeführer nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann, wird ihm nach Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist zugemutet, seine Wohnkosten den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen bzw. wird in seinem Zwangsbedarf nur noch ein entsprechender Betrag berücksichtigt. Haus- eigentümerinnen und Hauseigentümer sind zwar typischerweise vertraglich längerfristig gebunden, haben aber die Möglichkeit, ihre Kosten durch an- dere Massnahmen wie beispielsweise einer ganzen oder teilweisen Ver- mietung der Liegenschaft zu senken. Sie sind nicht besser zu stellen als Mieterinnen und Mieter, denen eine Anpassung der Wohnkosten auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zugemutet wird (BGE 129 III 526 E. 2; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 26). Ob von der steuer- pflichtigen Person ausgewiesene Wohnkosten im Rahmen einer Härtefall- prüfung des Steuererlassrechts angemessen sind, kann nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden, zumal Sozialhilfe- leistungen den unterstützten Personen regelmässig einen Lebensstandard ermöglichen, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (vgl. A.6 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, einsehbar unter: <www.skos.ch>] und BVR 2010 S. 129 E. 3.2). Eine Überprüfung kann zudem anhand der publizierten Statistiken der durchschnittlichen Nettomietzinse erfolgen (zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.2). Die Sozialhilfe der EG B.________ geht gemäss den jüngsten Abklärungen der StRK bei alleinstehenden (über 25 Jahre alten) Personen praxisgemäss von einem monatlichen Nettomietzins von maximal Fr. 800.-- aus (vgl. uR-Entscheid, S. 3). Dieser Betrag entspricht in etwa dem, was in der Region Bern-Mittelland als angemessen erachtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 10 wird: Gemäss den Empfehlungen der Regionalkonferenz für eine einheitliche Mietzinspraxis in der Sozialhilfe vom 19.10.2010 (einsehbar unter <www.bernmittelland.ch>, Rubriken «Soziales/Grundlagen») ist von einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 800.-- in «Tiefpreisgemeinden» bzw. Fr. 900.-- in «Hochpreisgemeinden» auszugehen. Weiter liegt etwa in der Stadt Bern, wo die Mieten kaum tiefer sein dürften als in B.________, der durchschnittliche Nettomietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung bei Fr. 946.-- und jener für eine 3-Zimmer-Wohnung bei Fr. 1'163.-- pro Monat (Medienmitteilung der Statistikdienste der Stadt Bern vom 6.3.2015, Mietpreiserhebung im November 2014, einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Leben in Bern/Stadt und Politik/Bern in Zahlen/Publikationen/Medienmitteilungen»). Mit Blick darauf und unter Be- rücksichtigung der Nebenkosten von schätzungsweise maximal Fr. 200.-- pro Monat, erscheint die jüngste Beurteilung der StRK, die von Wohnkosten von Fr. 1'000.-- pro Monat ausgeht, als angemessen. Die Übergangsfrist zur Anpassung der Kosten ist zudem längst abgelaufen, nachdem die StRK und zuvor auch das Betreibungsamt den Beschwerde- führer bereits auf die vorerwähnten Grundsätze hingewiesen haben. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Auslagen von Fr. 2'800.-- pro Mo- nat überhaupt rechtsgenüglich belegt sind. 3.5.3 Zu den Krankenversicherungsprämien hat der Beschwerdeführer einen aktuellen Beleg eingereicht, wonach diese seit dem 1. Januar 2015 Fr. 475.15 pro Monat ausmachen (vgl. Beschwerdebeilage 18). Zwar ist unklar, ob dieser Betrag nur die Prämien für die obligatorische Kranken- versicherung oder auch jene für die Zusatzversicherung gemäss Bundes- gesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) umfasst, was bereits die StRK im uR-Entscheid (S. 3) be- merkt hat. Dies kann aber offen bleiben: Der Prämienaufwand für private Zusatzversicherungen zählt zwar grundsätzlich nicht zum monatlichen Zwangsbedarf (vgl. Ziffer II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3). Indes hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest eingereicht, das die erlittenen Herzinfarkte nun erstmals belegt und bescheinigt, dass er an einer Herzkrankheit leidet (vgl. Schreiben von Dr. med. ... vom 12. Mai 2015 [act. 7A]). Bei diesen Gegebenheiten sind die Auslagen von Fr. 475.15 für die Krankenkasse auch dann vollumfänglich zu berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 11 gen, wenn sie Prämien für Zusatzversicherungen mitumfassen sollten (vgl. etwa VGE 2014/202/203 vom 23.4.2015, E. 4.2.2). Ebenso können die Franchisen und der Selbstbehalt aus der Grundversicherung als selbst- getragene Krankheitskosten berücksichtigt werden (Ziff. II/8 der Beilage 1 zum KS B1). Die StRK hat dafür pauschal Fr. 100.-- pro Monat eingesetzt. Gemäss einer vom Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellung der Krankenkasse betreffend das Jahr 2014 fielen dafür zuletzt jedoch lediglich rund Fr. 64.-- pro Monat an (Fr. 766.80 pro Jahr; Beschwerdebei- lage 19), worauf abzustellen ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich wesentliche höhere Krankheitskosten zu tragen hat, kann – wie er selber einräumt – mangels Belegen nicht berücksichtigt werden. 3.5.4 Weiter hat die StRK für auswärtige Verpflegung Fr. 220.-- und für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch Fr. 30.-- pro Monat berücksichtigt (angefochtener Entscheid, E. 4.9; vgl. Ziff. II/4b und 4c der Beilage 1 zum KS B1), wobei ein Rechnungsfehler zu korrigieren und die Auslagen für auswärtige Verpflegung auf (gerundet) Fr. 200.-- zu reduzie- ren sind (220 Arbeitstage x Fr. 11.-- / 12 Monate; vgl. auch uR-Entscheid, S. 3). Mangels Belegen ist für den Kleider- und Wäscheverbrauch kein höherer Zuschlag zu gewähren. Sodann ist der Beschwerdeführer nun offenbar für die Bewältigung seines Arbeitswegs auf den öffentlichen Ver- kehr angewiesen, wofür die StRK Fr. 77.-- pro Monat berücksichtigt hat (vgl. uR-Entscheid, S. 3). Auch wenn der Beschwerdeführer bis vor kurzem über ein Geschäftsauto verfügt hat (vgl. Lohnausweis 2011, [act. 3B, pag. 12] und Existenzminimum-Berechnung vom 1.5.2014 [act. 3A, pag. 25]), können diese Auslagen berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II/4d der Beilage 1 zum KS B1), zumal dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. 3.5.5 Zwar äussert der Beschwerdeführer seinen Unmut darüber, dass die StRK die Ausbildungskosten für seinen Sohn nicht anerkannt hat, ver- zichtet aber zumindest vor Verwaltungsgericht auf eine substantiierte Be- anstandung (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Allerdings hat er jüngst gegenüber der StRK noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.-- pro Monat für sei- nen Sohn C.________ geltend gemacht (uR-Entscheid, S. 4). – Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kann indes für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 12 volljährige, ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvierende Kinder kein Zuschlag gewährt werden (BGE 98 III 34 E. 4; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.6 mit Hinweis auf BGer 5A_429/2013 vom 16.8.2013, E. 4; Georges Vonder Mühll, a.a.O. Art. 93 SchKG N. 24 und 29 f.). Alle Kinder des Beschwerdeführers sind inzwischen volljährig und haben, soweit ersichtlich, ihre erste Schul- bzw. Lehrausbildung abgeschlossen. C.________ besucht offenbar seit August 2012 die Fachhochschule ..., was eine höhere und mithin nicht anrechenbare Ausbildung darstellt. Ebenso hat die in der Beschwerde nicht ausdrücklich erwähnte Tochter D.________ gemäss Akten bereits eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen (vgl. zum Ganzen Schreiben vom 23.7.2015 [act. 11A/2]; Monatsbudget und Veranlagungsverfügung 2012 [act. 3A, pag. 66 bzw. 69]; Steuererklärung 2011 [act. 3B, pag. 13]). Unbesehen davon, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Kinder tatsächlich finanziell unterstützt, liegen mithin keine im Zwangsbedarf zu berücksichtigenden Ausbildungs- oder Unterhaltskosten vor. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch für seine geschiedene Frau keine Unterhaltskosten (mehr) geltend; diese hat anscheinend endgültig auf ihre Ansprüche verzichtet (vgl. act. 3A, pag. 7 letzter Absatz). 3.5.6 Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest zwischenzeitlich gewisse Ratenzahlungen an die ausstehenden Steuern geleistet hat. Gemäss Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung vom 21. Mai 2015 (in act. 8A) hat er sich zudem verpflichtet, von Mai 2015 bis Januar 2016 die ausstehenden Steuern 2013 in monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, woran er sich gemäss den Ausführungen im uR- Entscheid bisher gehalten hat. Indes werden solche Zahlungen im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht berück- sichtigt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die StRK dafür keinen Zu- schlag gewährt hat (vgl. Ziffer III der Beilage 1 zum KS B3; BGE 134 III 37 E. 4.3, 126 III 89 E. 3b). 3.5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich gestützt auf die aktuellen Unter- lagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers folgender Zwangsbedarf:
ZwangsbedarfFr. 3'046.15 3.6Werden dem Zwangsbedarf von Fr. 3'046.15 die Einkünfte von Fr. 6'347.10 gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von rund Fr. 3'300.-- pro Monat. Damit ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den noch ausstehenden Steuerbetrag des Jahres 2011 von insgesamt Fr. 8'545.-- (inkl. Verzugszins zum Zeitpunkt des Erlassent- scheids [act. 3B, pag. 33]) innert rund drei Monaten – und mithin «in ab- sehbarer Zeit» (vgl. vorne E. 2.3) – zu bezahlen. Dass er dazu in der Lage ist, zeigen denn auch seine derzeitigen Ratenzahlungen an die Steuer- verwaltung. Selbst wenn er monatlich «nur» Fr. 2'000.-- leistet, bedürfte es nach Tilgung der Steuerausstände 2013 (E. 3.5.6 hiervor) lediglich rund vier weiterer Monate, um auch die Ausstände des Jahres 2011 abzuzahlen. Der Beschwerdeführer ist somit bei den derzeitigen finanziellen Verhältnis- sen in der Lage, die offenen Steuern der Jahre 2011 und 2013 innert rund 13 Monaten zu bezahlen, was nach der Rechtsprechung noch als «abseh- bare Zeit» anzusehen ist. Die StRK hat das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG mithin zu Recht verneint; dem Beschwerdeführer ist kein Steuererlass zu gewähren. Ob allenfalls auch der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt wäre, kann deshalb offenbleiben. Auch die Frage einer allfälligen Überschuldung (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG) braucht nicht geklärt zu werden. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, könnte sich eine Berücksichtigung der gegen ihn vorliegenden Verlustscheine im Rahmen eines Steuererlasses von vornherein nicht zu seinen Gunsten auswirken (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 14 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Beschwerde, S. 10). 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Bereits die Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamts (vgl. vorne E. 3.2) hat einen deutlichen Überschuss ausgewiesen, sodass dem Be- schwerdeführer hätte klar sein müssen, dass seine Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg haben würde. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2015, Nr. 100.2015.80U, Seite 15 4.4Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vorn- herein keinen Anspruch auf die verlangte Parteientschädigung; ebenso wenig sind der obsiegenden Steuerverwaltung Parteikosten zuzusprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: