Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 26. Oktober 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_924/2015). 100.2015.78U ARB/ROC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. September 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Grundstückgewinnsteuer 2013; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Februar 2015; 100 14 604)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ veräusserte am 30. September 2013 (Grundbucheintrag: 11.11.2013) die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft B.________ Gbbl. Nr. 1.________ und verwendete den erzielten Erlös vollumfänglich für den Erwerb eines Ersatzobjekts. Mit Verfügung vom 12. August 2014 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Abteilung Grundstückgewinnsteuer, den Rohgewinn aus dem Verkauf auf Fr. 94'253.-- fest und gewährte einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung. Mit E-Mail vom 27. August 2014 erkundigte sich A.________ bei der Steuerverwaltung über die Rechtsmittelmöglichkeiten, worauf er auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende der Veranlagungsverfügung hingewiesen wurde. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung auf die am 5. Oktober 2014 erhobene Einsprache nicht ein. B. Gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung gelangte A.________ am 19. November 2014 mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel am 11. Februar 2015 abwies. C. Am 8. März 2015 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er beantragt, der Entscheid der StRK vom 11. Februar 2015 sowie der Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2014 sei- en aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2015 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der StRK vom 11. Februar 2015. Er hat den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2014 ersetzt; dieser gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. De- volutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; s. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids der Steuerverwaltung beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 4 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Gegen Veranlagungsverfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG). Die vom Ge- setz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden; bei Nichteinhaltung ist auf das verspätete Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 161 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Ein Fristversäumnis wird jedoch entschuldigt, wenn die steuer- pflichtige Person die versäumte Handlung innert dreissig Tagen seit Weg- fall des Hinderungsgrunds nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (Art. 161 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG). Erhebliche Gründe im Sinn der vorgenannten Bestimmungen liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu be- stellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln; insbesondere Arbeitsüber- lastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2Es ist unbestritten, dass die Einsprache vom 5. Oktober 2014 nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung und mithin ver- spätet erfolgt ist (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde, S. 1). Streitig ist indes, ob die Einsprachefrist wiederhergestellt werden kann. Die StRK hat das Vorlie- gen eines erheblichen Grundes gemäss Art. 161 Abs. 3 StG verneint. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mehrere Gründe geltend, welche das Fristversäumnis entschuldigen sollen. So habe er nach Erhalt der Ver- anlagungsverfügung eine Woche gebraucht, um sich zur Einspracheerhe- bung zu entschliessen. Dann hätten ihn zunächst mehrere familiäre und berufliche Ereignisse daran gehindert, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen. Ein Wochenende sei durch ein Konzert belegt gewesen. Anschliessend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 5 habe er aufgrund eines unvorhergesehenen Problems mit einer Produkti- onsanlage überdurchschnittlich viele Stunden arbeiten und vom 28. August bis zum 1. September 2014 berufsbedingt in die Ukraine reisen müssen. Weiter sei er vom 4. bis zum 7. September 2014 in den Ferien gewesen, um seine Tochter aus Italien abzuholen. Als er nach seiner Rückkehr aus der Ukraine endlich dazu gekommen sei, die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, sei er unter dem Eindruck des Todes eines Familienangehörigen (Ehemann seiner Patentante) gestanden und zudem stark erkältet gewe- sen. In diesem Zustand habe er dann wohl nicht die erforderliche Aufmerk- samkeit walten lassen und fälschlicherweise die für Gemeinden geltende, 60-tägige Frist als massgebend erachtet. Betrachte man die einzelnen Er- eignisse in ihrem zeitlichen Zusammenhang, sei sein Fristversäumnis ent- gegen der Auffassung der StRK entschuldbar. 2.3Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Zwar ist ver- ständlich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung nicht so- fort gehandelt hat. Indes ist eine solche Bedenkzeit in der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bereits eingerechnet. Weder die für die verbleibende Zeit geltend gemachte Arbeitsüberlastung noch Konzertauftritte oder Ferien können zur Entschuldigung versäumter gesetzlicher Fristen herangezogen werden (vorne E. 2.1), wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Was den Todesfall in der Familie anbelangt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein solches Ereignis ein Fristversäumnis entschuldigen könnte (vgl. etwa Regina Schlup Guignard in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20; Zwei- fel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 8 N. 15, je mit Hinweisen). Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er durch die Nachricht über den Tod des Ehemanns seiner Patentante ausser Stande gesetzt worden wäre, fristgerecht zu handeln, zumal er in dieser Zeit offenbar weitergearbeitet hat. Weiter können schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zwar praxisgemäss eine Frist- wiederherstellung rechtfertigen; die Krankheit muss aber derart sein, dass sie die rechtsuchende Person daran hindert, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1, 2003 S. 553 E. 2.1 sowie Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 6 Art. 43 N. 9; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 25; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a). Die geltend gemachte Erkältung stellt keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinn dieser Rechtsprechung dar. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vermögen mithin weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die zeitliche Verzögerung und seinen Irrtum über die richtige Rechtsmittelfrist zu ent- schuldigen. Dies umso weniger, als er selber einräumt, es sei ihm an sich bewusst gewesen, dass «im Normalfall in solchen Fällen eine Einsprache- frist von 30 Tagen» gelte (Beschwerde, S. 1). 2.4Nach dem Gesagten liegen keine erheblichen Gründe gemäss Art. 161 Abs. 3 StG vor. Die StRK hat den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung daher zu Recht bestätigt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2015, Nr. 100.2015.78U, Seite 7 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: