100.2015.72U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. ... Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Bellmund handelnd durch den Gemeinderat, Hohlenweg 3, Postfach 16, 2564 Bellmund Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für Neubau Agrarfachmarkt mit Tankstelle und Autowaschanlagen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 3. Februar 2015; RA Nr. 110/2014/122)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. Februar 2014 reichte die B.________ AG ein Baugesuch ein für den Neubau eines Verkaufsladens mit Shop, Tankstelle und Lanzen- /Portalwaschanlage auf dem Grundstück Bellmund Gbbl. Nr. 1.. Sie ergänzte das Gesuch am 19. März 2014 mit einem Abbruchgesuch für das Clubhaus, den Fussball- und den Tennisplatz. Die Parzelle liegt im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «C.» der Einwohnergemeinde (EG) Bellmund. Gegen das Vorhaben der B.________ AG erhob nebst anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 25. September 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Dagegen erhob A.________ am 23. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese trat mit Entscheid vom 3. Februar 2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. C. Am 9. März 2015 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 beantragt die B.________ AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bellmund beantragt am 16. März 2015 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 13. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel des Beschwer- deführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (an sich) unmittelbar aus dem nega- tiven Prozessentscheid ergibt (BVR 2006 S. 481 E. 1.2; zuletzt VGE 2015/48 vom 24.4.2015, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Die BVE hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Frage der Erschliessung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfah- rens bilde, da sie im Rahmen der ÜO verbindlich geregelt worden sei und die Voraussetzungen für eine akzessorische Prüfung der ÜO nicht vorlägen (angefochtener Entscheid, E. 2d-f). In der Praxis ist die Zulässigkeit der akzessorischen Anfechtung eines Nutzungsplans als Prozessvoraus- setzung (BGE 115 Ia 1 E. 3; BGer 1C_743/2013 vom 19.3.2014, E. 6.4; VGE 2014/20 vom 26.8.2014, E. 2.2 und 4.2, 23503 vom 24.4.2009, E. 2.2 f.), aber auch schon als materiellrechtliche Frage behandelt worden (BVR 1993 S. 302 E. 3; BGer 1C_821/2013 vom 30.3.2015, E. 3.3, in URP 2015 S. 301; VGE 23194 vom 9.4.2008, E. 3, 18835 vom 24.6.1993, E. 4c). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, ist es doch nicht er- sichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Nicht- eintretensentscheid gegenüber einem Abweisungsentscheid ein (zusätzli- cher) Nachteil entstanden sein könnte. Dazu kommt Folgendes: Handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit der akzessorischen Anfechtung eines Nutzungsplans um ein materielles Problem, stellt sich die Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben überhaupt in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG), ergäbe sich doch seine Legitimation nicht mehr bereits aus dem negativen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 4 Prozessentscheid (vgl. E. 1.1 hiervor). In der Praxis dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Be- urteilung der Betroffenheit. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft ge- macht werden. Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerver- kehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen Kri- terien (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt. Dabei wurde stets betont, dass nicht schema- tisch auf einzelne Gesichtspunkte (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Ver- hältnisse erforderlich sei (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; BVR 2013 S. 343 E. 4.2 f., je mit Hinweisen). Das Grundstück des Beschwerdeführers (Bell- mund Gbbl. Nr. 2.________) liegt etwa 100 m vom Baugrundstück der Be- schwerdegegnerin 1 entfernt; dazwischen verlaufen die Kantonsstrasse und die Bahnlinie Biel-Täuffelen-Ins. Zwar werden beide Parzellen über den gleichen – vom Beschwerdeführer als ungenügend betrachteten – Verkehrsknoten erschlossen, allerdings in der jeweils entgegengesetzten Richtung (vgl. unbestrittene Feststellungen der BVE, angefochtener Ent- scheid, E. 1c). Ob vor diesem Hintergrund die Legitimation des Beschwer- deführers bejaht werden kann, erscheint fraglich. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht darüber hier nicht entschieden zu werden. 1.3Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 5 2. Umstritten ist, ob die Erschliessung des Baugrundstücks für das Vorhaben im Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren hätte geprüft werden müssen. 2.1Der Beschwerdeführer erachtet die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks als ungenügend, weil der Verkehrsknoten ...strasse/...linie/...strasse/...weg zu wenig leistungsfähig sei und den durch das Vorhaben entstehenden Mehrverkehr nicht aufnehmen könne, was insbesondere wegen den zu erwartenden Rückstaus zu Unfällen führen werde. Die BVE hat eine Prüfung dieser Rügen mit der Begründung verweigert, dass die Frage der Erschliessung nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, da sie bereits mit der Änderung der ÜO «C.________» vom 22. November 2013 (vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR] genehmigt am 16.1.2014) für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 verbindlich geregelt worden sei. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert und von Nichtigkeit der Planung könne nicht die Rede sein (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). – Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erschliessungsfrage bilde – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht ausschliesslich Gegenstand des Planerlassverfahrens, zumal sich die Verhältnisse seither verändert hätten und die ÜO nichtig sei, da sie auf einem mit schwerwiegenden Mängeln behafteten Gutachten beruhe (vgl. Beschwerde, Art. 6 und 11). 2.2Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. auch Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Die Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hin- reichend nahe an Bauten und Anlagen heran führt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG; vgl. auch Art. 19 RPG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen ge- wachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 6 dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Wo eine ÜO besteht oder vorgeschrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten (Art. 7 Abs. 4 letzter Satz BauG; VGE 23503 vom 24.4.2009, E. 2.2). – Das Bauvorhaben und der Verkehrsknoten befinden sich im Perimeter der ÜO «C.» (der Gemeinden Bellmund, Ipsach und Sutz-Lattrigen vom 20.10.1993/18.10.1993/23.11.1993, genehmigt am 28.2.1994; zuvor Über- bauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften, genehmigt am 3.9.1976). 2.3Eine ÜO ist ein Sondernutzungsplan, der dazu dient, für bestimmte Bauvorhaben eine angepasste bau- und planungsrechtliche Ordnung aus- zuarbeiten. Der Inhalt einer ÜO richtet sich nach den zu regelnden Ver- hältnissen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 88-89 N. 3 auch zum Folgenden). Die ÜO kann sich namentlich beziehen auf die Erschliessung des Gebietes, die Lage und Gestaltung von Bauten und die Aussenräume einschliesslich der Stras- sen, Plätze und Durchgänge (Art. 88 Abs. 1 Bst. a, d und e BauG). Eine ÜO bedarf der Genehmigung durch das AGR (Art. 61 BauG). Wer mit den Festlegungen einer ÜO nicht einverstanden ist, kann (und muss) den or- dentlichen Rechtsweg beschreiten (Art. 61a BauG; VGE 23503 vom 24.4.2009, E. 2.2). Im Baubewilligungsverfahren ist die akzessorische Prü- fung von Nutzungsplänen in der Regel ausgeschlossen (Prinzip des ein- maligen Rechtsschutzes; BGE 131 II 103 E. 2.4.1; BGer 1C_743/2013 vom 19.3.2014, E. 6.1; Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 55b N. 10; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 2 Bst. b), wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Plan- erlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Be- troffenen den Plan nur anschliessend an dessen Erlass anfechten und nicht auch noch bei der späteren Anwendung (BGE 135 II 209 E. 5.1, 131 II 103 E. 2.4.1, 127 I 103 E. 6b, 123 II 337 E. 3a; BVR 2005 S. 443 E. 5.5, 1993 S. 302 E. 2a; VGE 2014/20 vom 26.8.2014, E. 2.2). 2.4Die ÜO «C.» regelt im Wesentlichen die Erschliessung (vgl. Art. 1 der Überbauungsvorschriften [ÜV]), die Art und das Mass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 7 Nutzung und macht Vorgaben zur Aussenraumgestaltung (vgl. Art. 4 und 11 ÜV; vgl. Vorprüfungsbericht vom 26.9.2013, Akten ÜO-Änderung [Akten BVE nach pag. 44]). Der dazugehörige Überbauungsplan legt neben Baulinien und Elementen der Aussenraumgestaltung auch die Strassen der Basis- und Detailerschliessung fest (Lage und Abmessung, Anschluss an ...strasse). Die Erschliessung über den Verkehrsknoten ...weg/...strasse wird damit durch die ÜO vorgegeben und gilt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch für das strittige Bauvorhaben (vgl. auch Erläuterungsbericht vom Dezember 2013 zur Änderung von Art. 4 ÜV der ÜO «C.» [nachfolgend: Erläuterungsbericht], Ziff. 2.4). Dass die Erschliessung nicht den Vorgaben der ÜO entspreche, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2.5Die ÜO «C.» stammt aus dem Jahr 1976 (als Über- bauungsplan mit Sonderbauvorschriften; vgl. vorne E. 2.2); sie ist mehrfach – zuletzt am 22. November 2013 – geändert worden. Zu prüfen ist, wie weit die Bindungswirkung der ÜO reicht, d.h. inwiefern die ursprünglich geplante Erschliessung der Gewerbezone auch für das hier umstrittene Bauvor- haben verbindliche Festlegungen enthält (vgl. BGer 1C_821/2013 vom 30.3.2015, E. 4 einleitend, in URP 2015 S. 301). – Gemäss Art. 4 ÜV sind im Wirkungsbereich der ÜO Gewerbe- und Bürobauten zugelassen. Im Hinblick auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 hat die Gemein- deversammlung von Bellmund mit Beschluss vom 22. November 2013 Art. 4 ÜV wie folgt geändert: «Auf dem nordwestlichen Teil des Grund- stücks Bellmund Gbbl.-Nr. 1.________ ist ein Agrarfachmarkt mit Tankstellenshop bei 10 % naturnaher Grundstückfläche gestattet.» Eine Verkaufsnutzung hatte die ÜO bis dahin nicht vorgesehen. Im Erläute- rungsbericht wurde das strittige Bauvorhaben vorgestellt (inkl. Situations- plan). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 einen Fach- markt mit 1'140 m 2 Innen- und 875 m 2 Aussenverkauf, 100 m 2 Tankstellen- shop und 107 Parkplätzen sowie einer Tankstelle mit vier Zapfsäulen und Autowaschanlagen bauen will. Im Erläuterungsbericht wird auch auf die weiteren Projekte in der Gewerbezone hingewiesen (... und ... AG; Ziff. 2.1-2.3). Gegenüber der bis dahin zulässigen Gewerbe- und Büronutzung ist vom Bauprojekt der Beschwerdegegnerin 1 ein gewisser Mehrverkehr zu erwarten. Im Auftrag der Gemeinde hat die Firma B+S AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 8 (nachfolgend: Gutachterin) eine verkehrstechnische Untersuchung vorge- nommen. Hauptfrage bildete die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens ...weg/...strasse (vgl. Gutachten vom 30.10.2012 [nachfolgend: Gutachten], Akten ÜO-Änderung [Akten BVE nach pag. 44], S. 4). Im Rahmen der Vorprüfung der Planänderung kam das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA; Oberingenieurkreis [OIK] III) zum Schluss, dass die verlangten Verkehrsqualitäten im Gutachten nachgewiesen worden seien, weshalb die Erschliessung über diesen bestehenden Knoten ohne weitere Auflagen erfolgen könne (Mitbericht OIK III vom 25.9.2013, Akten ÜO-Änderung [Akten BVE nach pag. 44]). Das Verkehrsgutachten wie auch der Vorprüfungsbericht des AGR vom 26. September 2013 fanden Eingang in den Erläuterungsbericht (vgl. Ziff. 5.2 und 6.3). Der Erläuterungsbericht, das Verkehrsgutachten und der Vorprüfungsbericht bildeten Teil der zwischen dem 4. Oktober und 4. November 2013 öffentlich aufgelegten Akten (vgl. Protokollauszug der Gemeinde vom 3.10.2013 zur Publikation der öffentlichen Auflage, Akten ÜO-Änderung [Akten BVE nach pag. 44]). Eine während der öffentlichen Planauflage erhobene Einsprache (vgl. Art. 60 BauG) wurde später zurückgezogen und gegen die Plan- genehmigungsverfügung des AGR vom 16. Januar 2014 wurde kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. Art. 61a BauG). Die Planänderung vom 22. November 2013 ist daher rechtsgültig. Wie die BVE zutreffend fest- gehalten hat, war die Erschliessungsfrage Gegenstand des Plan(ände- rungs)verfahrens. Sie ist im Hinblick auf die ÜO-Änderung neu beurteilt worden. Folglich hätte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens bzw. das Gutachten im Plan- verfahren vorbringen müssen (vgl. vorne E. 2.2 f.). Ob die Erschliessung des Bauvorhabens über den bestehenden Verkehrsknoten bzw. dessen Leistungsfähigkeit genügt, kann im Rahmen des Baubewilligungsver- fahrens somit nur noch unter den besonderen Voraussetzungen der akzessorischen Überprüfung von Nutzungsplänen in Frage gestellt werden. 2.6Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis von der neusten Planänderung und der Be- urteilung der Erschliessungssituation durch die Fachbehörden zu nehmen, oder die Auswirkungen der Änderung von Art. 4 ÜV im Zeitpunkt des Plan- verfahrens nicht überblicken können. Wie bereits die BVE zutreffend aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 9 geführt hat, entspricht das strittige Bauvorhaben weitgehend dem Projekt, welches der ÜO-Änderung zugrunde lag und im Erläuterungsbericht vorge- stellt wurde. Der Bericht ging zudem von den zutreffenden Nutzungen auf dem Gewerbeareal aus und verarbeitete das Gutachten kritisch (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 2d S. 7; vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 6.2.4 [Stel- lungnahme der EG Bellmund zu den Einwänden aus dem Mitwirkungs- verfahren]). 2.7Der Beschwerdeführer macht – wie schon im vorinstanzlichen Ver- fahren – veränderte tatsächliche Verhältnisse geltend. Er verweist auf den Bundesratsbeschluss vom 12. September 2014 zum generellen Projekt der Nationalstrasse A5 Umfahrung Biel Westast und Zubringer rechtes Bieler- seeufer. Er ist der Ansicht, die aus diesem Vorhaben entstehende Ver- kehrszunahme sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Art. 6 f.). – Die Projektgeschichte Westast A5 geht mehrere Jahrzehnte zurück (Projektgeschichte im Überblick, einsehbar unter: <http://www.a5- biel-bienne.ch/de/gesamtprojekt/gesamtprojekt/projektgeschichte/projekt geschichte-westast>). Erstmals im Jahr 1999 genehmigte der Bundesrat ein generelles Projekt. Im Laufe der nachfolgenden Jahre zeigte sich, dass das Vorhaben aufgrund der geänderten Lüftungsrichtlinien im Bereich der geplanten Tunnels und wegen von der Region gewünschten Anpassungen der Linienführung und Anschlüsse nicht wie vorgesehen realisiert werden kann. Im Jahr 2010 beauftragte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern mit der Ausarbei- tung eines neuen generellen Projekts. Vom 24. Mai bis 22. Juni 2012 – und damit noch vor dem Erstellen des Gutachtens – wurde das generelle Pro- jekt zur Mitwirkung öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 6. März 2013 unterbreitete der Regierungsrat des Kantons Bern das generelle Projekt dem Bundesrat zur Genehmigung (RRB 299/2013, zum Ganzen). Der Bun- desrat genehmigte das Projekt am 12. September 2014 und gab es zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts frei (Bundesratsbeschluss vom 12.9.2014, einsehbar unter: <http://www.a5-biel- bienne.ch/de/westast/dokumente>). Der Westast A5 inkl. Zubringer rechtes Bielerseeufer soll im Jahr 2028 dem Verkehr übergeben werden (vgl. Zeitplan zum Gesamtprojekt, einsehbar unter: <http://www.a5-biel- bienne.ch/de/gesamtprojekt/gesamtprojekt/auf-einen-blick>). Das TBA geht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 10 in seiner Beurteilung der künftigen Verkehrssituation für das Jahr 2030 davon aus, dass das Projekt Westast A5 nur einen relativ geringen Einfluss auf das Verkehrsaufkommen auf der ...strasse Ipsach haben wird (vgl. Plots der Verkehrszahlen, Generelles Projekt Zubringer rechtes Seeufer, Technischer Bericht vom 4.5.2012, Anhang 1, einsehbar unter: http://www.a5-biel-bienne.ch/de/westast/dokumente). Aus seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Grafik kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (Akten BVE, Beilage 2 zur Eingabe vom 12.1.2015, pag. 45 ff.), zumal sie sich weder zur Verkehrsentwicklung im hier interessierenden Strassenabschnitt äussert noch auf dem aktuellen Projektstand basiert (Porttunnel als Zubringer rechtes Bielerseeufer fehlt). Kommt hinzu, dass das generelle Projekt im Zeitpunkt der Planauflage zur ÜO-Änderung bzw. der Genehmigung durch das AGR bereits ausgearbeitet und der betroffenen Bevölkerung zur Kenntnis gebracht worden war. Allfällige Befürchtungen zur Verkehrsentwicklung hätten demnach bereits im Planverfahren vorgebracht werden können. Auf weitere Abklärungen zum generellen Projekt und den zugrundeliegenden Verkehrsprognosen kann verzichtet werden. Der diesbezügliche Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde, Art. 6). Da im Bundesratsbeschluss vom 12. September 2014 keine veränderten Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessungsfrage zu erkennen sind, kann die ÜO «C.________» im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. 2.8Ein Zurückkommen auf die in der ÜO geregelte Erschliessung wäre somit nur noch möglich, wenn die Planung nichtig wäre (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 35-35c N. 2a). Die Nichtigkeit (auch) eines Nutzungsplans ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4; BGer 1P.365/2001 vom 19.9.2001, E. 1b mit Hinweisen; Aemisegger/Haag, in Kommentar RPG, 2010, Art. 33 N. 88; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 14). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie. Danach müssen kumulativ drei Voraus- setzungen erfüllt sein: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorlie- gen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 11 Rechtssicherheit führen (zuletzt etwa BVR 2015 S. 334 E. 2.2 mit Hin- weisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 15). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Verwaltungs- akts zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 16). Der Beschwerdeführer stellt eine Vielzahl von Behauptungen auf, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass im Gutachten von einer zu gerin- gen Verkehrsbelastung des Verkehrsknotens ausgegangen bzw. dessen Kapazität überschätzt worden sei. Selbst wenn diese Behauptungen zutref- fen würden und die Kapazitäten der Kreuzung dereinst, wie vom Be- schwerdeführer befürchtet, nicht mehr genügen sollten, könnte nicht von einem ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel gesprochen werden. Von Nichtigkeit der ÜO «C.» kann keine Rede sein. 3. Die BVE hat die ÜO «C.» hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Erschliessungsmängel nach dem Gesagten zu Recht nicht (mehr) überprüft. Insoweit konnte sie darauf verzichten, auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (u.a. Obergutachten) einzugehen, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör zu verletzen (Beschwerde, Art. 8). Inwiefern die Abweisung der Beweisanträge vor diesem Hintergrund «willkürlich» oder unter Ver- wendung einer parteilichen Stellungnahme der Gutachterin erfolgt sein soll (vgl. Beschwerde, Art. 9 und 10), ist nicht ersichtlich. – Ist die BVE dem- nach zu Recht nicht auf die gegen die ÜO gerichteten Rügen eingegangen, besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass dazu. Die Be- schwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Auf ein neues Gutachten zur Frage der Erschliessung und die Einholung von Unfallrapporten kann folglich ebenso verzichtet werden wie auf das Durchführen eines Augen- scheins. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Be- schwerde, Art. 4.10 und 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2015.72U, Seite 12 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: