100.2015.68U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung 2014 (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2015; 4800.600.350.26/66/14 [669117])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ besuchte die Berufsmaturitätsschule am Bildungszentrum B.________ und nahm im Frühling 2014 erstmals an den kantonalen kaufmännischen Berufsmaturitätsprüfungen teil. Am 26. Mai 2014 legte sie die schriftliche Berufsmaturitätsprüfung im Fach Mathematik ab. Am 17. Juni 2014 erliess der Präsident der kantonalen Berufsmaturitäts- kommission (KBMK) folgende Verfügung: «1. Die am 26. Mai 2014 von der Klasse 1.___ geschriebene Mathema- tikprüfung wird für alle Absolvierenden der Klasse für ungültig er- klärt. 2. Den Lernenden wird die Prüfung auf Samstag, den 21. Juni 2014 angesetzt. Prüfungsort ist die Aula des Bildungszentrums B.. Die Prüfung beginnt um 09.00 Uhr Ortszeit. 3. Eine Nichtteilnahme am angesetzten Prüfungstermin wird als Nicht- erscheinen zur Prüfung nach Art. 83 BerV behandelt und mit einer Note 1 bewertet. 4. Die Schule wird angewiesen, eine von der Prüfung vom 26. Mai 2014 abweichende Aufgabenstellung zu wählen. 5. Beschwerden gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wir- kung entzogen. 6. Die Verfügung ist den Lernenden durch die Schule per eingeschrie- bener Post zu eröffnen.» Als Absolventin der Klasse 1._____ trat A.________ am 21. Juni 2014 zur Wiederholungsprüfung an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 teilte das Bildungszentrum B.________ ihr mit, sie habe die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden. Gemäss Notenblatt erzielte A.________ im Fach Mathematik die Diplomnote (richtig wohl: Fachnote) 1,8. B. Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014 (Ungültigerklärung der Mathe- matikprüfung und Anordnung der Prüfungswiederholung) erhob A.________ am 19. Juni 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) und ersuchte (superprovisorisch) um Erteilung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 3 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 zog sie ihr Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz zurück. Am 25. Juli 2014 erhob A.________ zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2014 (Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung). Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 vereinigte die ERZ antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren (Dispositiv Ziff. 1), schrieb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Ziff. 2) und wies die Beschwerden ab (Ziff. 3). Weiter wurde A.________ ein Verfahrenskostenanteil zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 4) und der Kanton Bern verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 5). C. Dagegen hat A.________ am 27. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «Der angefochtene Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2015 sei im Umfang der Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung 2014 bestanden hat.» Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die ERZ am 28. Mai 2015 das Geschäftsreglement der KBMK vom 21. Mai 2013 eingereicht, welches A.________ zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufs- beratung [BerG; BSG 435.11]). 1.2Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). – Die Beschwerdeführerin erzielte an den Berufsmaturitätsprüfungen 2014 die genügende Gesamt- note 4,2 (Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprüfung). Im Fach Mathematik erreichte sie an der Wiederholungsprüfung vom 21. Juni 2014 die Note 1,5, wobei der Mittel- wert aus diesem Prüfungsergebnis und ihrer Erfahrungsnote 2 die ungenü- gende Fachnote 1,8 ergab (Akten KBMK [act. 4C], Register 6 und 8). Da die Differenz der Fachnote 1,8 zur Note 4,0 den Wert 2,0 übersteigt, gilt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden (Art. 28 Abs. 1 der hier noch anzuwendenden Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufs- maturität [Berufsmaturitätsverordnung; AS 1999 S. 1367). Die Beschwerde- führerin hätte die Berufsmaturitätsprüfung indes bestanden, wenn auf das Ergebnis der ungültig erklärten (ersten) schriftlichen Mathematikprüfung vom 26. Mai 2014 abgestellt würde: Diese Prüfung wurde mit Note 2,5 bzw. gemäss Zweitkorrektur durch die Prüfungsexpertin mit Note 2 bewertet (Akten KBMK [act. 4C], Register 5 und 7). Selbst mit der tieferen Prüfungs- note hätte die Beschwerdeführerin die Fachnote 2 erreicht und damit die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturität erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 5 1.3Die Beschwerdeführerin verlangt nebst der Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids die Feststellung, dass sie die Berufsmaturitätsprüfung 2014 bestanden hat (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinte- resses. Sie sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestalten- den Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Würde der vorinstanzliche Entscheid antragsgemäss aufgehoben, so hätte dies auch die Aufhebung der Verfügung der KBMK vom 17. Juni 2014 zur Folge. Deren Anordnun- gen – Ungültigerklären der Prüfung vom 26. Mai 2014 und der Wiederho- lung – entfielen und für das Bestehen der Berufsmaturität wäre nicht mehr das Ergebnis der zweiten, sondern jenes der ersten Prüfung vom 26. Mai 2014 massgebend. Mit der beantragten Aufhebung stellt die Beschwer- deführerin somit sinngemäss ein rechtsgestaltendes Begehren, das – wenn es gutgeheissen wird – das Bestehen der Prüfung als gesetzliche Folge miteinschliesst. An einer gesonderten förmlichen Feststellung, die Berufs- maturitätsprüfung sei bestanden worden, besteht kein Rechtsschutzinte- resse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. VGE 2015/177 vom 5.11.2015, E. 1.2 [nicht rechtskräftig], 2009/59 vom 11.5.2009, E. 1.2.3). Unter diesem Vorbehalt ist auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Steht nicht die konkrete Bewer- tung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und An- wendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 6 2. Aus den Akten ergibt sich sachverhaltlich was folgt: 2.1Im Frühjahr 2014 legten am Bildungszentrum B.________ vier Klassen die kaufmännischen Berufsmaturitätsprüfungen ab. Wenige Tage vor der schriftlichen Mathematikprüfung gelangte eine Absolventin an ihren Mathematiklehrer mit der Bitte, ihr den Lösungsweg einer Mathematikaufgabe zu erklären, wofür sie eine elektronische Kopie der Aufgabe auf ihrem Handy vorwies. Die vorgelegte Aufgabenstellung erinnerte den Lehrer stark an eine Aufgabe aus der geplanten Prüfungsserie. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Berufsmaturitätsschule und der Prüfungsexpertin für Mathematik wurde die erste Aufgabe der Prüfungsserie ausgetauscht. Am 26. Mai 2014 traten die Absolventinnen und Absolventen zur (abgeänderten) schriftlichen Mathematikprüfung an. Anderntags fand eine Lehrkraft in einem WC, wel- ches einer Abschlussklasse – nicht der Klasse 1.________ – während der Prüfung zugänglich war, dreizehn (richtig wohl: zwölf) Zettel in einem Abfalleimer (Bericht der beaufsichtigenden Lehrkraft vom 3.7.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 5). Diese kleinformatigen Zettel waren von 1 bis 14 nummeriert, wobei die Zettel Nrn. 7 und 11 fehlten. Einige Zettel enthielten die Überschrift «Math 1P Aufgabe» (vgl. Akten KBMK [act. 4D], Register 12). Gemäss dem Leiter der Berufsmaturitätsschule ergaben die Prüfungsresultate in drei von vier Klassen keine nennenswerten Abweichungen gegenüber dem zu erwartenden Bild. Hinsichtlich der vierten Klasse seien jedoch Abweichungen vorhanden, wobei noch nicht klar sei, wer deutlich besser als erwartet abgeschnitten habe. Am 1. Juni 2014 teilte der Mathematiklehrer der Klasse 1.________ dem Leiter der Berufsmaturitätsschule mit, dass es in einigen Fällen seiner Klasse zu massiven Abweichungen von den Vorschlagsnoten gekommen sei. Ebenso sei bei denjenigen, die derart zugelegt hätten, der Lösungsweg nicht sauber dokumentiert (vgl. zum Ganzen Bericht des Leiters der Berufsmaturitätsschule vom 25.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 7). 2.2Am 10. Juni 2014 holte die Prüfungsexpertin die Prüfungen aller vier Klassen ab und analysierte diese (Bericht vom 14.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 11). Nach einem Telefongespräch stellten der Leiter der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 7 Berufsmaturitätsschule und die Prüfungsexpertin fest, «dass die Prüfung in drei Klassen offenbar ordentlich abgehalten wurde». Eine Klasse weise aber «teilweise massiv zu gute Prüfungsnoten» auf. Anschliessend wurden der Hauptexperte für Mathematik sowie der Präsident der KBMK über die Unregelmässigkeiten an der Berufsmaturitätsschule des Bildungszentrums B.________ in Kenntnis gesetzt (vgl. Bericht Leiter der Berufsmaturitätsschule vom 25.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 7). Mit E-Mail vom 13. Juni 2014 berief der Präsident für den 16. Juni 2014 eine Sitzung ein zum Thema «schriftliche Mathematikprüfung [am Bildungszentrum] B.», an welcher folgende Personen zugegen waren: Der Hauptexperte, die Prüfungsexpertin, der Leiter der Berufs- maturitätsschule und ein Geschäftsleitungsmitglied des Bildungszentrums B. sowie der Vizepräsident der KBMK, die Sekretärin der KBMK und der Leiter der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Bern (MBA; vgl. E-Mail vom 13.6.2014 und Aktennotiz vom 17.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 11). Laut Aktennotiz zur Sitzung schilderte der Leiter der Berufsmaturitätsschule den Vorfall und die Prüfungsexpertin begründete den Verdacht auf Unregel- mässigkeiten damit, dass «nur in der Klasse 1.________ eine Häufung von auffälligen Abweichungen zwischen den Erfahrungsnoten und den Prüfungsnoten» bestehe. Erfahrungsgemäss würden die Prüfungsnoten im Schnitt unter den Erfahrungsnoten liegen. Die Anwesenden beschlossen, es sei «aufgrund der möglichen Eingrenzung der Auffälligkeiten [...] nicht angebracht [...], alle Klassen die Prüfung wiederholen zu lassen». Nach einer Diskussion gelangten die Anwesenden zum Schluss, dass eine lang- wierige Untersuchung, wer die Serie erstellt habe und welche Lernenden sich konkret Vorteile verschafft haben, eine rechtzeitige Ausstellung der Zeugnisse verunmöglichen würde. Zudem bestehe keine Gewähr, dass ermittelt werden könne, wie die Prüfungsserie nach aussen gelangt sei und wer die Verantwortung dafür trage. Es wurde beschlossen, dass es deshalb keine Prüfungswiederholung wegen Prüfungsbetrugs, sondern eine ein- fache Prüfungswiederholung geben solle. Die Schule solle die Prüfungs- wiederholung verfügen, wobei der Leiter der Berufsmaturitätsschule der Sekretärin der KBMK den Verfügungstext am folgenden Morgen zur Über- prüfung zustellen und das genaue Prüfungsdatum, die Zeit und den Ort festlegen werde (vgl. Aktennotiz, Akten KBMK [act. 4D], Register 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 8 2.3Anderntags, am 17. Juni 2014, informierte der Leiter der Berufs- maturitätsschule die Absolventinnen und Absolventen der Klasse 1.________ vorab per E-Mail, dass «die Prüfungsresultate im Fach Mathematik [...] durch die Prüfungskommission für ungültig erklärt worden» sind (Akten KBMK [act. 4D], Register 10). Gleichentags erging an die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse eine entsprechende Verfügung mit folgender Begründung: Die Tatsache, dass eine Parallelserie mit Resultaten der eigentlichen Prüfung aufgefunden worden sei, weise eindeutig auf Prüfungsbetrug hin. Es seien die Prüfungen aller vier Klassen untersucht worden. Die Analyse zeige lediglich in der Klasse 1.________ eine ungewöhnliche Häufung von Prüfungsergebnissen, die aufgrund der Erfahrung, gemessen an der Erfahrungsnote, als aussergewöhnlich gut einzustufen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Lernende an diesem Prüfungsbetrug nicht beteiligt haben, es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass alle Lernenden den Zugriff auf die Parallelserie zur Prüfungsvorbereitung hatten. Deshalb müsse die Prüfung mit neuer Aufgabenstellung wiederholt werden (Verfügung vom 17.6.2014 [act. 2C]). 2.4Am Vormittag des 21. Juni 2014 absolvierten sechzehn von sieb- zehn Lernenden der Klasse 1.________ (darunter auch die Beschwerdeführerin) die Wiederholungsprüfung. Am Nachmittag des 21. Juni 2014 informierte der Präsident der KBMK die übrigen Kommissionsmitglieder über die Vorgänge an der Berufsmaturitätsschule des Bildungszentrums B.________ sowie darüber, dass er am 16. Juni 2014 eine Sitzung einberufen habe, an welcher entschieden worden sei, die schriftliche Mathematikprüfung der betreffenden Klasse für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen. Dies sei als einzige realistische Lösung betrachtet worden, um einen fairen Prüfungsablauf garantieren zu können. Gleichzeitig teilte der Präsident mit, dass die Wieder- holungsprüfung bereits stattgefunden habe (E-Mail vom 21.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 8). Zwei Tage später, mit E-Mail vom 23. Juni 2014, bat der Präsident die Kommissionsmitglieder – im Hinblick auf allfäl- lige Beschwerden – so rasch wie möglich um eine kurze Rückmeldung. Weiter erklärte er, dass es wegen des Zeitdrucks nicht möglich gewesen sei, zuerst die Meinungen der Kommissionsmitglieder einzuholen und auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 9 grund der Rückmeldungen Massnahmen zu treffen. In der Folge erklärten sämtliche Kommissionsmitglieder, sie seien mit dem gewählten Vorgehen einverstanden (vgl. Mailprints, Akten KBMK [act. 4D], Register 8). 2.5Hinsichtlich der im Abfalleimer einer Toilette aufgefundenen Zettel ergibt sich was folgt: Nach Angaben der Prüfungsexpertin und des Haupt- experten Mathematik enthielten die Zettel nicht die eigentlichen Prüfungs- aufgaben, sondern eine Art «Parallelserie» mit einer gleichartigen Struktur unter Verwendung von anderen Zahlen und Buchstaben. Namentlich be- stand eine auffällige Übereinstimmung hinsichtlich der Anzahl Aufgaben, Reihenfolge und der Thematik der Prüfungsaufgaben (vgl. Bericht Prüfungsexpertin vom 14.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Register 11, und Analyse Hauptexperte, Akten KBMK [act. 4D], Register 4). Ein Vergleich mit bisherigen (nicht gesperrten) früheren Prüfungsserien zeigte, dass sich die aufgefundenen Zettel deutlich von den alten Prüfungen unterscheiden, jedoch kaum von der Prüfungsserie 2014. Zudem sind auf den Spickzetteln handschriftlich Zahlen angegeben, welche mit der korrekten Lösung von zwei Aufgaben aus der Prüfungsserie 2014 übereinstimmen. Für den Hauptexperten bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Verfasser des «Spickzettels» die ursprüngliche Prüfungsserie 2014 zur Verfügung hatte (vgl. Analyse Hauptexperte, Akten KBMK [act. 4D], Register 4). Mit Medi- enmitteilung vom 16. Dezember 2014 gab die KBMK bekannt, dass die Unregelmässigkeiten im Fach Mathematik an der Berufsmaturitätsprüfung 2014 untersucht worden seien. Es habe nicht abschliessend geklärt werden können, wer die Parallelserie verfasst und in Umlauf gebracht hatte und welche Personen an den Unregelmässigkeiten beteiligt waren (abrufbar unter <www.be.ch/medienmitteilungen>, Rubrik «Suche / Archiv», Suchbe- griff «KBMK»). 3. 3.1Ausgangspunkt für den angefochtenen Entscheid bildet die Verfü- gung der KBMK vom 17. Juni 2014. Fest steht, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung vom 16. Juni 2014 beschlossen, die schriftliche Mathematikprüfung vom 26. Mai 2014 der Klasse 1.________ für ungültig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 10 zu erklären und eine Wiederholungsprüfung anzuordnen. Nicht strittig ist sodann die Zuständigkeit der KBMK als Prüfungsbehörde für die kantonalen Berufsmaturitätsprüfungen. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass der Präsident der KBMK die Verfügung unterzeichnete und die übrigen Kommissionsmitglieder erst nachträglich orientiert wurden. Strittig ist demgegenüber die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. 3.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 17. Juni 2014 sei nichtig, eventuell anfechtbar. Nach ihrer Auffassung kommt es einem schwerwiegenden Verfahrensfehler gleich, dass die Verfügung nicht auf einem rechtsgültigen Beschluss der gesamten KBMK, sondern auf einem Entscheid des hierzu offensichtlich unzuständigen Präsidenten be- ruhe. Die rechtsgültige Anordnung der zuständigen Behörde stelle ein grundlegendes Gültigkeitserfordernis einer Verfügung dar, und zum Erlass von Massnahmen im Fall von Regelwidrigkeiten bei Prüfungen sei die Ge- samtkommission zuständig. Sodann hätten keine besonderen Umstände (insbesondere Dringlichkeit) vorgelegen, welche ein sofortiges Handeln des Präsidenten ohne vorgängige Konsultation der Kommission erforderlich gemacht hätten. Zwischen der Entdeckung der Spickzettel und dem Erlass der Verfügung lagen gut drei Wochen und damit genügend Zeit, um eine ausserordentliche Kommissionssitzung einberufen oder zumindest einen Zirkulationsbeschluss der KBMK fällen zu können. Indem der Präsident im Alleingang bzw. unter Beizug von kommissionexternen Dritten über das weitere Vorgehen entschieden habe, habe dieser die Zuständigkeitsvor- schriften in grundlegender Weise missachtet (Beschwerde S. 5 f.). Dass die Kommissionsmitglieder nachträglich zugestimmt haben, müsse unbeacht- lich bleiben. Eine nachträgliche «Heilung» dieses gravierenden Verfahrens- fehlers sei ausgeschlossen. Dieser Mangel wiege derart schwer, dass keine andere Rechtsfolge als Nichtigkeit der Verfügung in Betracht komme. Die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bleibe (jeden- falls für die Beschwerdeführerin) ohne praktische Bedeutung, da sie gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen Mangel gerügt habe (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 3.3Die Vorinstanz beschränkte sich auf eine Prüfung der Verfügung vom 17. Juni 2014 unter dem Blickwinkel der Nichtigkeit und führte aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 11 dass die Kommission als zuständige Prüfungsbehörde verpflichtet gewesen sei, die festgestellten Mängel im Prüfungsverfahren zu beheben. Die Kom- mission sei daher zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen. Zwar sei diese nicht aufgrund eines Beschlusses der gesamten Kommission erlas- sen worden, jedoch sei die Massnahme von den übrigen Kommissions- mitgliedern sinngemäss genehmigt worden. Es treffe zu, dass die Ver- fügung nur die Unterschrift des Präsidenten enthalte, sie sei aber eindeutig im Namen der KBMK verfasst worden. Es handle sich dabei nicht um einen offenkundigen (Zuständigkeits-)Fehler und es entspreche der Praxis der KBMK, dass der Präsident für die gesamte Kommission unterzeichnen könne. Somit sei nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass nur der Präsident die Massnahme angeordnet habe. Die KBMK sei jedoch gehal- ten, künftig die Vorschriften zu beachten (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.1.3). Mit der Frage, ob die Verfügung – selbst wenn sie nicht gera- dezu als nichtig anzusehen wäre – aufgrund des Mangels aufzuheben wäre, setzte sich die Vorinstanz hingegen nicht auseinander. Der Be- schwerdeantwort ist lediglich zu entnehmen, dass die Begründung dazu (implizit) E. 1.2.1.3 des angefochtenen Entscheids zu entnehmen sei (Ver- nehmlassung vom 19.3.2015 S. 2 [act. 4]). 3.4Jede und jeder Verfahrensbeteiligte hat in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Anspruch auf richtige Zusam- mensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (vgl. BGE 137 I 340 E. 2.2.1, 127 I 128 E. 3c S. 130 und E. 4b S. 131, mit Hinweisen; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_865/2010 vom 13.4.2011, E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1668). Dieser Grundsatz dient der rechtsgleichen und unbefangenen Beurteilung. Die Bestellung einer Entscheidbehörde soll nicht nach Belieben im Einzelfall erfolgen, sondern nach generell-abstrakten Normen und dadurch vorhersehbar sein (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 222). 3.5Die KBMK leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Be- rufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher (Art. 22 Abs. 1 BerG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 12 Deren Aufgabe ist es, die kantonalen Berufsmaturitätsprüfungen zu be- aufsichtigen und zu koordinieren. Weiter überprüft die KBMK in Zusam- menarbeit mit dem MBA laufend das Anforderungsniveau und die Qualität der Berufsmaturitätsprüfungen und erlässt Prüfungsrichtlinien für die einzel- nen Fächer. Die KBMK verfügt das Prüfungsresultat der Berufsmatu- ritätsprüfungen auf Antrag der Schulleitung (Art. 71 Abs. 1, 2 und 4 in der bis Ende 2014 gültigen Fassung der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111; BAG 05-136]). Die KBMK besteht aus dreizehn Mitgliedern. Diese werden von der ERZ auf Vorschlag der betroffenen Organisationen bzw. des Bernjurassischen Rats hin ernannt (Art. 69 Abs. 1 BerV). Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen (vier), der Organisationen der Arbeitswelt (zwei), aus dem französischsprachigen Kantonsteil (zwei), der Konferenz der Berufs- fachschulen (zwei), sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Uni- versität, der kantonalen Maturitätskommission und der Lehrkräfte (Art. 69 Abs. 2 BerV). Vertreterinnen und Vertreter des MBA und von Berufsfach- schulen, die Berufsmaturitätslehrgänge führen, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der KBMK teil (Art. 69 Abs. 3 BerV). Die KBMK konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement (Art. 70 Abs. 1 und 3 BerV). Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA führt das Sekreta- riat und bereitet die Geschäfte der KBMK vor (Art. 70 Abs. 2 BerV). Die Chefexpertin oder der Chefexperte kann der Prüfungskommission gemäss Art. 83 Abs. 3 BerV folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten wegen Unregelmässigkeiten während den Prüfungen be- antragen (vgl. Art. 61 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]): Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position (Bst. a), Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wieder- holung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung (Bst. b) und Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das MBA bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässig- keiten (Bst. c). In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen (Art. 83 Abs. 4 BerV). Die KBMK ist somit umfassend berechtigt und verpflichtet, die kantonalen Berufsmaturitätsprüfungen zu beaufsichtigen, zu koordinieren sowie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 13 Qualität der Prüfungen sicherzustellen und das Prüfungsresultat zu ver- fügen. Es liegt auf der Hand, dass ein Entscheid über die Frage, ob die schriftliche Prüfung einer gesamten Klasse für ungültig zu erklären ist, nicht einer vor Ort präsenten Gruppe, bestehend aus Angehörigen der betroffe- nen Schule sowie Expertinnen und Experten, zu überlassen ist, sondern hierfür die KBMK als Prüfungsbehörde zuständig ist. 3.6Vorliegend haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung vom 16. Juni 2014 entschieden, dass die Mathematikprüfung der Klas- se 1.________ für ungültig zu erklären und zu wiederholen ist. Von insge- samt acht Anwesenden waren zwei Kommissionsmitglieder mit Stimmrecht vertreten (Präsident und Vizepräsident). An diesem Beschluss wirkten somit sechs Personen mit, welche der KBMK nicht angehören (Prüfungsexpertin, Hauptexperte und zwei Vertreter des Bildungszentrums B.________) oder an den Sitzungen der Kommission nur mit beratender Stimme teilnehmen (Abteilungsleiter des MBA und Sekretärin; vgl. Art. 69 Abs. 3 BerV). Kommissionsexterne Personen, die der Präsident zur Sitzung eingeladen hat, können indes nicht spontan in die Kommission Einsitz nehmen und anstelle der von der ERZ ernannten Mitglieder über Massnahmen wegen Unregelmässigkeiten während den Berufsmaturitätsprüfungen befinden. Dass der Präsident und der Vizepräsident der KBMK an der Entscheidfindung beteiligt waren und der Präsident die Verfügung unterzeichnete, ändert an der Unzuständigkeit der eigens für die Sitzung einberufenen Gruppierung nichts (vgl. dazu BVR 2007 S. 395 E. 5.2 und 5.3.2). 3.7Anders als die Vorinstanz meint, ist der Mangel nicht durch nach- trägliche Genehmigung durch die übrigen Kommissionsmitglieder geheilt worden. Als die Kommissionsmitglieder am 23. Juni 2014 im Hinblick auf zu erwartende Beschwerden um eine Rückmeldung gebeten wurden, hatte die Wiederholungsprüfung bereits stattgefunden und die Erwahrungskonferenz vom 26. Juni 2014 stand kurz bevor (vgl. vorne E. 2.4; Akten KBMK [act. 4D], Register 6). Sodann legte der Präsident in seiner E-Mail lediglich kurz die «wichtigsten Fakten» dar; er unterliess es etwa zu erwähnen, dass vier Klassen dieselbe Mathematikprüfung abgelegt hatten und die Konse- quenzen nur derjenigen Klasse auferlegt wurden, deren Mehrzahl der Ler-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 14 nenden ein gemessen an der Erfahrungsnote (zu) gutes Prüfungsergebnis ausgewiesen habe (vgl. E-Mail vom 21.6.2014, Akten KBMK [act. 4D], Re- gister 8). Damit haben die Kommissionsmitglieder das Vorgehen ihres Prä- sidenten gebilligt, ohne über alle relevanten Informationen zu verfügen und die Möglichkeit gehabt zu haben, sich inhaltlich mit der Angelegenheit aus- einanderzusetzen und davon ein eigenes Bild zu machen. Die sorgfältige und umfassende Prüfung der Angelegenheit ist jedoch Grundlage für die gemeinsame Entscheidfindung in der Kommission (vgl. BVR 2007 S. 395 E. 5.3.2). 3.8Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechts- anwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3, 2012 S. 481 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55 ff.). – Die Verfügung vom 17. Juni 2014 ist rechtsfehlerhaft, da sie aufgrund eines Beschlusses einer mangelhaft zusammengesetzten Behörde erging. Je- doch ist mit der ERZ nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennba- ren Mangel auszugehen, denn die Verfügung wurde im Namen der zustän- digen Prüfungskommission von dessen Präsident unterzeichnet. Sodann ist der Verfügung zu entnehmen, dass der Präsident «anlässlich einer einbe- rufenen Sitzung» von der Prüfungsexpertin und vom zuständigen Leiter der Berufsmaturitätsschule über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei. Nähere Angaben zu den an der Beschlussfassung Beteiligten sind ihr nicht zu entnehmen. Damit springt jedenfalls nicht ins Auge, dass der Präsident den Beschluss im Alleingang oder unter Beizug von Personen, die nicht der Kommission angehören, gefällt hatte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit in erheblichem Mass gefährden würde, da von ihr auch jene Absolventinnen und Absol- venten betroffen wären, die zur Wiederholungsprüfung angetreten sind und deren Prüfungsresultate inzwischen rechtsbeständig geworden sind. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 15 Verfügung ist aus diesen Gründen nicht als nichtig zu erklären. Aufzuheben ist sie infolge der festgestellten Mängel gegenüber der Beschwerdeführerin aber dennoch. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rü- gen (insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs) einzugehen. 4. 4.1Zusammenfassend liegt somit kein Sachentscheid der sachlich zu- ständigen Kommission vor, die Prüfungen der Klasse 1.________ für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen. Für diesen Beschluss wäre die KBMK zuständig gewesen, deren Mitglieder jedoch erst nach der Wiederholungsprüfung und unvollständig über die Unregelmässigkeiten am Bildungszentrum B.________ orientiert wurden. Indem kein gültiger Kommissionsbeschluss vorliegt, leidet die Verfügung vom 17. Juni 2014 an einem schweren formellen Mangel, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Indes bildet der formelle Mangel keinen Nichtigkeitsgrund: Zum einen war dieser Fehler nicht offensichtlich und leicht erkennbar, weil der Präsident die Verfügung im Namen der KBMK unterzeichnet hat. Zum andern wäre die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet, weil davon auch die Ergebnisse jener Lernenden betroffen wären, die zur Wiederholungsprüfung angetreten sind. Somit bleibt es bei der Anfechtbarkeit der Verfügung, und deren Aufhebung betrifft einzig die Beschwerdeführerin. 4.2Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des an- gefochtenen Entscheids sind aufzuheben; damit gelten auch, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, die Verfügungen der KBMK vom 17. Juni 2014 und vom 10. Juli 2014 als aufgehoben (Devolutiveffekt; vgl. dazu BVR 2010 S. 411 E. 1.4, 2007 S. 395 E. 6). Gestützt auf die an der schriftli- chen Mathematikprüfung vom 26. Mai 2014 erzielte Fachnote 2 gilt die Be- rufsmaturitätsprüfung insgesamt als bestanden (vgl. vorne E. 1.2; Art. 28 Berufsmaturitätsverordnung). Die Sache ist zur weiteren Behandlung an die ERZ zurückzuweisen. Sie hat zu veranlassen, dass der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 16 rin ein neues Zeugnis ausgestellt wird, aus welchem sich im Fach Mathe- matik die Fachnote 2 sowie das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung 2014 ergibt (Art. 71 Abs. 4 BerV). 5. Bei diesem Prozessausgang sind für die Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht und vor der ERZ keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern (ERZ) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); eine Kostenausscheidung mit Bezug auf das als erledigt abgeschriebenen Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich nicht. Die Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 10). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits- bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. – Im vorliegenden Fall geht es nicht um Prü- fungsergebnisse im eigentlichen Sinn oder um einen Entscheid, der auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit der Be- schwerdeführerin beruht. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Verfügung der KBMK mit formellen Mängeln behaftet ist, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sein dürfte (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1; VGE 2014/99 vom 13.10.2014, E. 8 mit Hinweisen). In der Rechtsmittelbelehrung wird daher auf dieses Rechtsmittel verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.11.2015, Nr. 100.2015.68U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 29. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Er- ziehungsdirektion zurückgewiesen.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 5ʹ743.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  3. a) Für die Verfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren vor der Erziehungsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 7ʹ114.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2015 68
Entscheidungsdatum
30.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026