Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 4. Juli 2016 nicht eingetreten (BGer 1C_625/2015). 100.2015.63/65U DAM/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Sieber 100.2015.63

  1. A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe
  2. Genossenschaft B.________ handelnd durch die statutarischen Organe beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerinnen 100.2015.65
  3. C.________ handelnd durch die statutarischen Organe
  4. D.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe
  5. E.________ und F.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 2 Einwohnergemeinde Kiesen handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10, Postfach 15, 3629 Kiesen vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung Dorfgebiet; Tempo-30-Zone (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Januar 2015; vbv 50/2013) Sachverhalt: A. An der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 beschlossen die Stimm- berechtigten der Einwohnergemeinde (EG) Kiesen die Einführung einer Tempo-30-Zone im Dorfgebiet und bewilligten den zugehörigen Kredit. Auf zwei hiergegen von Stimmbürgern erhobene Beschwerden trat das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 stimmte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis (OIK) II, der «Zone Bahnhofstrasse» unter Be- dingungen zu. Am 16. und 22. Mai 2013 publizierte der Gemeinderat im Anzeiger Konolfingen bzw. im Amtsblatt des Kantons Bern folgende (ab- geänderte) Verkehrsmassnahme:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 3 «Verkehrsbeschränkung Dorfgebiet (ersetzt Publikation vom 8. Mai 2013) Tempo-30-Zone Der Gemeinderat Kiesen verfügt [...] mit Zustimmung des Tiefbau- amtes des Kantons Bern [...] die folgende Verkehrsbeschränkung: Zone Bahnhofstrasse Zonensignalisation 30 km/h Im Dorfgebiet zwischen Bernstrasse und Autobahn A6 wird zur Ver- kehrsberuhigung eine Tempo-30-Zone eingeführt. Abgrenzung (alle Strassen inklusive): -Allmendstrasse -Bahnhofstrasse -Birkenweg -Chaletweg -Chisemattweg -Chlinaustrasse -Dorfmatte -Effingerstrasse -Eystrasse -Jabergstrasse -Mattenweg -Museumweg -Postweg -Professoreistrasse -Ringstrasse -Sagiweg [...] Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.» Die EG Kiesen plant ausserdem, an den in das Gebiet der Verkehrs- beschränkung hineinführenden Strassen Signale sowie Markierungen anzubringen. Zusätzlich sind innerhalb der Tempo-30-Zone verschiedene Markierungen sowie Einengungen und Schutzpfosten vorgesehen. Diesbe- züglich soll ein eigenständiges Verfahren durchgeführt werden. B. Gegen die Verkehrsbeschränkung im Dorfgebiet von Kiesen erhoben die C., die D. AG, E.________ und F., die A. AG, die Genossenschaft B.________ sowie eine weitere Person Beschwerden. Nachdem der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland im Februar 2014 unter Mitwirkung der Parteien und von Fachpersonen eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durchgeführt hatte, wies er die Beschwerden mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 4 C. Gegen diesen Entscheid haben die A.________ AG und die Genossen- schaft B.________ am 26. Februar 2015 gemeinsam Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Bahnhofstrasse aus dem Perimeter der Ver- kehrsbeschränkung zu entlassen (Verfahren 100.2015.63). Die C., die D. AG sowie F.________ und E.________ haben am 27. Februar 2015 gemeinsam ebenfalls Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben und Folgendes beantragt (Verfahren 100.2015.65): «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und die Verkehrsbeschränkungsverfügung Dorfgebiet Kiesen sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 27. Ja- nuar 2015 sei aufzuheben und die Bahnhofstrasse und die Pro- fessoreistrasse seien aus dem Perimeter der Verkehrsbeschrän- kungsverfügung Dorfgebiet Kiesen zu entlassen. 3. Subeventualiter: Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Gemeinde Kiesen zurückzuweisen.

  • unter Kostenfolge -» Mit Eingaben vom 27. März 2015 hat das Regierungsstatthalteramt in bei- den Verfahren mitgeteilt, es sehe sich nicht veranlasst, auf den angefochte- nen Entscheid zurückzukommen und verzichte auf eine Vernehmlassung. Am 20. April 2015 hat die EG Kiesen die Abweisung beider Beschwerden beantragt. Erwägungen:

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 5 BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden in beiden Verfahren haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie wohnen entweder im Gebiet der Tempo-30-Zone oder betreiben dort ein Gewerbe. Sie sind damit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das gilt namentlich auch für die C.________, eine privatrechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1), die nicht dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) unterstellt ist (vgl. auch BVR 2008 S. 332 E. 4.5). Als Eigentümerin verschiedener Land- und Waldparzellen, deren Bewirtschaftung sie bezweckt (Art. 1 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements vom 29. Oktober 2010 [Vorakten 4B2]; Vorakten 4B, pag. 91), ist sie vom angefochtenen Entscheid gleichermassen in der eige- nen Rechtsstellung betroffen wie die übrigen Beschwerdeführenden. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Da die Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, sind die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich dabei allerdings insoweit Zurückhaltung, als für die Beurteilung besondere Sach- oder Fach- kenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die (kantonalen und kommunalen) Verwaltungsbehörden mit ihren Fach- leuten und -stellen (BVR 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen). Auch soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, wel- che die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und über- blicken, übt das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (BVR 2015 S. 518 E. 4; VGE 2014/342 vom 8.9.2015, E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3 und 9). Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis findet ihre Begründung letztlich in der vom Ver- waltungsgericht zu erfüllenden Aufgabe; es soll Rechts-, nicht aber Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 6 fragen beantworten (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 203; VGE 2013/167 vom 9.9.2015, E. 1.2). 2. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung der Koordina- tionspflicht, weil die Tempo-30-Zone nicht gemeinsam mit den vorgesehe- nen Markierungen, Einengungen und Schutzpfosten in einem Verfahren behandelt worden sei. 2.1Die Rechtsanwendung muss nach allgemeinen Grundsätzen koordi- niert werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und un- abhängig voneinander angewendet werden dürfen (materielle bzw. inhaltli- che Koordination). Die koordinierte Anwendung des materiellen Rechts wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige Behörde zuständig ist. Sind zur Beurteilung koordinationsbedürftiger Rechtsfragen erstinstanzlich verschiedene Behörden zuständig, müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass qualitativ ein gleichwertiges Koordinations- ergebnis erzielt wird. Werden verschiedene Entscheide getrennt erlassen, müssen sie in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten wer- den können (formelle oder verfahrensmässige Koordination; BGE 122 II 81 E. 6d, 116 Ib 50 E. 4b; BVR 2008 S. 360 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2Der bernische Gesetzgeber hat diese Grundsätze aufgenommen und weiter konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) sind verschiedene Verfahren zu ko- ordinieren, «wenn Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehre- ren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Geneh- migungen» erfordern. Gemeint sind damit Bauvorhaben, die mehrere Be- willigungen benötigen (vgl. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]), die also nur verwirklicht werden können, wenn ausser der eigent- lichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 7 mungen oder Genehmigungen vorliegen (vgl. Art. 1a Abs. 3 des Bau- gesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]), wie z.B. Bewilligungen nach See- und Flussufergesetz, Naturschutzgesetz, Waldgesetz, Ge- wässerschutzgesetz, Gastgewerbegesetz usw. Wo dagegen ein Bauvor- haben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden kann, ohne dass weitere Bewilligungen erforderlich sind, besteht kein Koordinations- bedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen wer- den sollten, die eigene Bewilligungen erfordern. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die ver- schiedenen Verfahren koordinierbar sind, sondern ob Koordinationsbedarf besteht, weil auf das gleiche Bauprojekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sach- zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinan- der angewendet werden dürfen (BVR 2008 S. 360 E. 3.3, 2002 S. 443 E. 2a). 2.3Den einzelnen von der Gemeinde im Dorfgebiet vorgesehenen Massnahmen liegt, was unbestritten ist, ein Gesamtkonzept zugrunde. Der Gemeinderat hat die verschiedenen baulichen Massnahmen, Signale und Markierungen mit der in Aussicht genommenen Tempo-30-Zone, bei der es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) handelt, abgestimmt und darüber an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 informiert (Vorakten 4A, pag. 21; Verkehrsgutachten vom April 2012 [nachfolgend: Gutachten; Vorakten 4B1] Ziff. 6 S. 3 f.; Plan Nr. 1.________ vom 3.4.2012 [Vorakten 4B1]). Dem Gebot der materiellen Koordination ist damit Rechnung getragen. Fraglich bleibt, ob auch eine formelle Koordination notwendig ist (vgl. auch BVR 2008 S. 360 E. 3.4). 2.4Das Verwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach zur formellen Ko- ordination von Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen geäus- sert. In BVR 2002 S. 443 hat es einen formellen Koordinationsbedarf ver- neint zwischen einem Linksabbiegeverbot einerseits und Fussgänger- und Schutzinseln andererseits. Das Gericht hat erwogen, dass die eine Mass- nahme nicht die andere bedinge. Die einzige gegenseitige Abhängigkeit bestehe darin, dass die Gemeinde die Schutzinseln möglicherweise nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 8 erstellen würde, wenn das Abbiegeverbot nicht bewilligt würde. Dies sei ein rein tatsächlicher und kein rechtlicher Zusammenhang (E. 2b). In BVR 2008 S. 360 hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung be- stätigt (E. 3.7). Ausserdem hat es sich zum Koordinationsbedarf bei Total- sperren (Fahrverbote und Abbiegegebote) mit Polleranlagen auf Quartier- strassen und Temporeduktionen auf den Hauptverkehrsachsen in einem Quartier der Stadt Bern geäussert. Das Gericht hat erwogen, zwischen den Totalsperren und den Polleranlagen bestehe insofern ein Zusammenhang, als die Polleranlagen nur bewilligt werden dürften, wenn die Durchfahrt strassenverkehrsrechtlich untersagt sei. Die Verkehrsbeschränkungen könnten indes auch ohne die Polleranlagen verfügt werden; werde das Ver- fahren rechtskräftig abgeschlossen, spreche nichts dagegen, die Poller- anlagen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Das Gleiche gelte für die baulichen Massnahmen zur (zusätzlichen) Verkehrs- beruhigung (z.B. Verengungen, Schutzinseln oder Fahrbahn- bzw. Boden- wellen; E. 3.8 des erwähnten Urteils). Das Verwaltungsgericht hat sich da- bei ausdrücklich von der insoweit strengeren Praxis des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich zur Koordinationspflicht von Tempo-30-Zonen mit baulichen Massnahmen zur Verkehrsberuhigung distanziert, auf welche sich die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65 berufen (Be- schwerde, S. 4). Die Vorinstanz hat eine Pflicht zur formellen Koordination im vorliegenden Fall gestützt auf diese Rechtsprechung verneint (ange- fochtener Entscheid, E. 1.3 und 1.4 S. 8). 2.5Anlass für ein Abweichen von der bisherigen verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung besteht nicht (vgl. auch Ulrich Keusen, Verkehr: Strassenrecht, in Giovanni Biaggini [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungs- recht, 2015, S. 443 ff., 452 f. N. 10.19). Auch im vorliegenden Fall gilt, dass die Verkehrsbeschränkung (Temporeduktion) ohne die projektierten bauli- chen Umgestaltungsmassnahmen (Einengungen, Schutzpfosten) angeord- net werden kann. Umgekehrt sind die baulichen Massnahmen grundsätz- lich ohne die Verkehrsbeschränkung realisierbar. – Die Beschwerdeführen- den verweisen allerdings auf die Verfügung vom 13. Mai 2013, mit der das TBA seine Zustimmung zur Geschwindigkeitsbeschränkung unter die «Be- dingung» stellt, dass «die Massnahmen gemäss Plan Nr. 1.________ Situation 1:2000 vom 3. April 2012 [...] auf den Zeitpunkt der Aufstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 9 der Signale errichtet» sein müssen (Vorakten 4B1). Die Zustimmung zur Tempo-30-Zone hängt damit von der Verwirklichung der baulichen Massnahmen ab. Hieraus ergibt sich indessen keine Pflicht zur formellen Koordination: Zwar müssen die baulichen Massnahmen vor der Verkehrsbeschränkung realisiert sein; Letztere darf also nicht ohne Erstere verwirklicht werden. Dennoch können beide Massnahmen unabhängig beurteilt bzw. die massgebenden Vorschriften unabhängig voneinander angewandt werden. Eine Abhängigkeit zwischen den Massnahmen im Sinn des in E. 2.2 hiervor Dargelegten besteht nicht. Freilich wären beide Massnahmen ohne weiteres koordinierbar, zumal es sich bei den baulichen Massnahmen, die zur Durchsetzung der Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone bestimmt sind, (auch) um Massnahmen zur Gestaltung des Strassenraums nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (VO Tempo-30-Zonen; SR 741.213.3) handelt; sie haben daher die strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit sowie der Zweck- und Verhältnismässigkeit nach der Strassenverkehrsgesetzgebung einzuhalten (vgl. BGer 1C_276/2008 vom 22.12.2008, E. 2.1.3). Auch besteht für die Gemeinde das Risiko, dass das strassenverkehrsrechtliche Verfahren vergeblich durchgeführt wird, sollten die baulichen Massnahmen wider Erwarten nicht bewilligt werden können. Diese Umstände mögen eine formelle Koordination allenfalls als wünschenswert erscheinen lassen, begründen aber keine entsprechende Pflicht. 2.6Hinsichtlich der vorgesehenen Markierungen scheidet eine formelle Koordination sodann aus, weil das Bundesrecht dafür ein vereinfachtes Verfahren ohne Verfügung und Publikation kennt (vgl. Art. 106 f. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] und hierzu Waldmann/Kraemer, in Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 5 N. 36 ff. und 40 ff.). Damit ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Pflicht zur formellen Koordination verneint hat. Die Beschwerden er- weisen sich insoweit als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 10 3. Umstritten ist weiter, ob das Verkehrsgutachten den gesetzlichen Anfor- derungen genügt. 3.1Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV ist durch das Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Mass- nahmen vorzuziehen sind bzw. ob die Massnahme auf die Hauptverkehrs- zeiten beschränkt werden kann. Art. 3 VO Tempo-30-Zonen enthält sodann Vorgaben zum Inhalt des Gutachtens (Kurzbericht). Das Gutachten ist nicht isoliert zu betrachten; zur Ergänzung und Konkretisierung kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Wesentlich ist, dass die zu- ständige Behörde – hier der Gemeinderat der EG Kiesen (Art. 66 Abs. 2 und 3 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Organisationsreglements der EG Kiesen vom 26. Mai 2000 [OgR]) – über genügend Anhaltspunkte verfügt, um beurteilen zu kön- nen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung der abweichenden Höchstge- schwindigkeit erfüllt sind (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 153 bzw. 166, 136 II 539 E. 3.2; BGer 1C_206/2008 vom 9.10.2008, E. 2.2). Sind die im konkreten Einzelfall erforderlichen Entscheidgrundlagen vorhanden, bleibt die Anordnung einer Tempo-30-Zone daher auch möglich, wenn sich das Gutachten nicht oder nur knapp zu jedem der in Art. 3 VO Tempo-30-Zo- nen aufgeführten Punkten äussert (BVR 2009 S. 180, nicht publ. E. 3.5 [VGE 23065 vom 31.3.2008]; für eine differenzierende Umsetzung auch BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, E. 2.5, in BVR 2012 S. 178 und ZBl 2013 S. 574). 3.2Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, das Gutachten erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Es sei zu knapp und äussere sich nicht zu allen notwendigen Punkten (Beschwerden in den Verfahren 100.2015.63, S. 5 f., und 100.2015.65, S. 5 ff.). Die Vorinstanz anerkennt, dass sich das Gutachten nicht mit allen der in Art. 3 VO Tempo-30-Zonen erwähnten Punkten auseinandersetzt, geht aber dennoch davon aus, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 11 dem Gemeinderat alle nötigen Informationen zur Verfügung gestanden haben (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 16 f.). 3.3Nach dem vorstehend Ausgeführten ist zu prüfen, ob der Ge- meinderat über hinreichende Grundlagen verfügte, um die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Dorfgebiet beurteilen zu können. 3.3.1 Zu den Zielen der Verkehrsmassnahme (Art. 3 Bst. a VO Tempo- 30-Zonen) führt das Gutachten Folgendes aus (Ziff. 1): «Im Gebiet nördlich und südlich der Bahnhofstrasse und insbesondere auf der Bahnhofstrasse soll: • die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer verbessert werden • ein sicherer Verkehrsablauf und die Koexistenz aller Verkehrs- teilnehmenden gefördert werden • weniger Lärm entstehen Umsetzungsziele: •Gute Erkennbarkeit der Zoneneingänge durch klare Übergänge mit möglichst einfachen Signalisationen und einem Minimum an Mar- kierungen •Möglichst hindernisfreien Verkehrsablauf gewährleisten» Damit sind die Ziele der Massnahme hinreichend umschrieben. Im Vorder- grund steht die Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, wozu ausserdem ausgeführt wird, «infolge un- genügender Sichtweiten [seien] teilweise Ausfahrten aus den Hauszufahr- ten in die Quartierstrassen gefährlich». Weiter seien «einzelne Fuss- gängerzugänge zu und von den Liegenschaften unübersichtlich» (Ziff. 3, Sicherheitsdefizite; vgl. Art. 3 Bst. c VO Tempo-30-Zonen). Zwar wird nicht jede gefährliche Stelle auf dem Gemeindegebiet einzeln bezeichnet, wie die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 100.2015.63 bemängeln (vgl. Beschwerde, S. 5). Dies ist jedoch nicht notwendig, ist doch davon aus- zugehen, dass der Gemeinderat über die örtlichen Gegebenheiten im Bild ist (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.3). Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse (enge Quartierstrassen, Hauszugänge usw.) durfte auf eine detailliertere Beschreibung der Sicherheitsdefizite verzichtet werden. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden weisen richtig darauf hin, dass sich in den Akten kein Übersichtsplan mit einer Hierarchie der Strassen findet (Art. 3 Bst. b VO Tempo-30-Zonen). Indessen werden mit dem Plan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 12 Nr. 1.________ vom 3. April 2012 (Vorakten 4B1) das betroffene Gebiet und die in der Tempo-30-Zone liegenden Strassen ausgewiesen. Weiter kann auch hinsichtlich der Hierarchie der Strassen davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat mit den Gegebenheiten in der Gemeinde hinreichend vertraut ist (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.3). 3.3.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, es seien keine Alternati- ven zur Einführung der Tempo-30-Zone geprüft worden (vgl. Art. 3 Bst. c VO Tempo-30-Zonen), ist insoweit zutreffend, als sich im Gutachten einzig kurze Ausführungen zur Einführung einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der Bahnhofstrasse finden (Ziff. 6). Allerdings diskutierten die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 eben- falls über die Einführung von Tempo 40 km/h und wurde ein (letztlich er- folgloser) Rückweisungsantrag zur Ausarbeitung weiterer Alternativen ge- stellt (Vorakten 4A, pag. 27 ff.). Der Gemeinderat war sich damit hin- reichend im Klaren, dass auch andere Handlungsmöglichkeiten bestanden hätten, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass besteht, die umstrittene Massnahme aufzuheben. 3.3.4 Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent- Geschwindigkeit V 50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V 85 ; Art. 3 Bst. d VO Tempo-30-Zonen) sind im Gutachten vorhanden (Ziff. 4; vgl. auch Analyse der Inforadar-Messergebnisse in Kiesen des ... vom 14.12.2010 [Vorakten 4B1]). Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65 rügen, es seien aus den vorhandenen Daten die falschen Schlüsse gezogen worden (Beschwerde, S. 8), betrifft dies nicht das Gut- achten, sondern die Voraussetzungen der Einführung der Verkehrsmass- nahme. 3.3.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden an sich zu Recht, dass im Gutachten Angaben zu den Auswirkungen der Verkehrsbeschränkung auf die Gemeinde und insbesondere auf den Wirtschaftsraum fehlen (vgl. Art. 3 Bst. e und f VO Tempo-30-Zonen). Dieser Themenbereich ist indessen ebenfalls an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 diskutiert wor- den (Vorakten 4A, pag. 21 f.). Auch wenn das Gutachten diesbezüglich lückenhaft ist, konnte der Gemeinderat daher den Entscheid über die Tempo-30-Zone in Kenntnis der entsprechenden Problematik fällen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 13 3.3.6 Im Gutachten werden schliesslich die einzelnen Massnahmen er- wähnt, welche zur Umsetzung der Tempo-30-Zone notwendig sind (Ziff. 6; Art. 3 Bst. g VO Tempo-30-Zone). Eine eigentliche Verhältnismässig- keitsprüfung ist, wie die Beschwerdeführenden richtig vorbringen, im Gut- achten nicht enthalten. Abgesehen davon, dass Art. 3 VO Tempo-30-Zonen eine solche nicht als notwendigen Inhalt des Gutachtens bezeichnet, waren Alternativen wie erwähnt Thema an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2012 (E. 3.3.3 hiervor). Der Gemeinderat konnte die Massnahmen daher durchaus aufgrund einer Gesamtsicht der Situation festlegen. Mehr ist nicht verlangt. 3.4Das Gutachten ist damit gemessen an den gesetzlichen Voraus- setzungen zwar knapp ausgefallen. Gründe zur Annahme, der Gemeinde- rat habe nicht über hinreichende Grundlagen zur Beurteilung der Tempo- 30-Zone verfügt, bestehen jedoch keine. Namentlich aufgrund der durch- geführten Gemeindeversammlung und seiner Ortskenntnis standen ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass an der Gemeindeversammlung vorab die Situation auf der Bahnhofstrasse diskutiert wurde und auch die Geschwindigkeitsmessungen nur diese be- treffen. Die Verkehrsbeschränkung ist vorab auf dieser Strasse umstritten; hinsichtlich der Quartierstrassen bestehen kaum sachverhaltliche Differen- zen (vgl. auch hinten E. 6.2). Die Beschwerden erweisen sich damit auch insoweit als unbegründet. Folglich wird auch der Beweisantrag der Be- schwerdeführenden auf Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen (Beschwerde im Verfahren 100.2015.65, S. 8). 4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen im Verfahren 100.2015.63 fehlt der Gemeinde die «Kompetenz» zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Siedlungsgebiet. Sie dürfe ein- zig örtlich oder zeitlich beschränkte Massnahmen erlassen (Beschwerde, S. 7 f.). Damit ist die Frage nach der örtlichen Ausdehnung der umstritte- nen Tempo-30-Zone aufgeworfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 14 4.1In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die geplante Zone mehr oder weniger das gesamte geschlossene Siedlungsgebiet des Dorfes Kiesen zwischen der Bernstrasse und der Autobahn A6 umfasst. Aus- genommen sind ausser einzelner Bauernhöfe einzig das Schloss Kiesen und der sich auf der gleichen Seite der Bernstrasse befindliche Siedlungs- teil sowie die Gebiete um die Abwasserreinigungsanlage (ARA) und den – weiter südlich gelegenen – Golf Club Aaretal (Plan Nr. 1.________ vom 3.4.2012 [Vorakten 4B1]; Google Maps [einsehbar unter: http://www.google.ch/maps]). 4.2Gemäss Art. 22a Satz 1 SSV kennzeichnet das Signal «Tempo-30- Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen beson- ders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Weiter ist das Signal gemäss Art. 2a Abs. 5 und 6 SSV grundsätzlich nur auf Nebenstras- sen mit möglichst gleichartigem Charakter und nur ausnahmsweise auch auf Hauptstrassen zulässig. Mit Blick auf diese Regelungen können Tempo-30-Zonen jedenfalls im Normalfall nur auf einem Teil des Gemeindegebiets eingeführt werden. Indessen dürfen die konkreten loka- len Gegebenheiten nicht vernachlässigt werden. Die EG Kiesen ist eine kleine Gemeinde und gemessen an ihrer Fläche und Einwohnerzahl einem Quartier oder Stadtteil grösserer Gemeinden wie Bern oder Biel nicht un- ähnlich (für die EG Kiesen vgl. http://www.kiesen.ch, Rubriken «Das Dorf Kiesen», «Kiesen in Zahlen»). Weiter ist zu beachten, dass mit Einführung der VO Tempo-30-Zonen die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 3. April 1989 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen aufgehoben wurde, welche Flächenbegrenzun- gen für Zonenregimes vorgesehen hatte (vgl. Art. 7 VO Tempo-30-Zonen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrs- anordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 136). Für Geschwindigkeitsbegrenzun- gen auf 30 km/h – sie bilden innerorts die gesetzlich geregelte Ausnahme zur Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. Art. 108 Abs. 5 Bst. d und e SSV sowie Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]; BGE 136 II 539 E. 2.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 3 N. 67) – gilt wei- ter das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessende Erforder- lichkeitsprinzip. Demnach darf die Geschwindigkeit nur reduziert werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 15 wo dies auch tatsächlich notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 107 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 4 SSV; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 79 f. und 133; BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 3.1). Tempo-30-Zonen können daher nur eingeführt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und dies notwendig ist. Dies bedeutet aber auch, dass solche Zonen immer dort zulässig sind, wo diese Voraussetzungen gegeben sind. Eine zusätzli- che flächenmässige Begrenzung hat nach diesem Konzept keinen Platz und ist wie ausgeführt auch nicht mehr vorgesehen. 4.3Es ist somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Tempo- 30-Zone fast das gesamte Siedlungsgebiet des Dorfes Kiesen umfasst. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Strassen erfüllt sind und ob die Massnahme überall notwendig und verhältnismässig ist, bleibt jedoch nachfolgend zu prüfen. 5. Da mit der Tempo-30-Zone die allgemeine Höchstgeschwindigkeit herab- gesetzt wird, ist sie nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist (BGE 136 II 539 E. 2.2; BGer 2A.38/2006 vom 13.7.2006, in ZBl 2007 S. 611 E. 3). Nach dieser Bestimmung können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und -be- nützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrs- ablauf verbessert werden kann (Bst. c) oder wenn dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schad- stoffe) vermindert werden kann (Bst. d). – Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 Bst. a (Quartierstrassen einschliesslich Professoreistrasse) und Bst. b (Bahnhofstrasse) SSV erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 16 6. Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Ansicht, auf den Quartier- strassen seien die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV nicht ge- geben; zumindest die Professoreistrasse sei von der Verkehrsmassnahme auszunehmen (Eventualbegehren der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65). 6.1Eine nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahr im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV ist gegeben, wenn baulich bedingt ungenü- gende Sichtweiten (Kurven, Kuppen, Knoten) zu falscher Beurteilung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer führen können, oder wenn die Strassenanlage von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (Verflechtungsstrecken, komplexe Verzweigungen; BVR 2010 S. 78 E. 4.3 [einleitend] mit Hinweis auf die Weisungen des EJPD vom 13. März 1990 zur Festlegung ab- weichender Höchstgeschwindigkeiten [nachfolgend: Weisungen EJPD], S. 3). Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit rechtfertigt sich nach Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV namentlich dort, wo die Höchstgeschwindigkeit nicht der angemessenen Geschwindigkeit entspricht, dies den Verkehrsteil- nehmenden aber nicht bewusst ist, weil sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. In blossen Tempoüberschreitungen liegt demgegenüber keine nicht vorhersehbare Gefahr (BVR 2010 S. 78 E. 4.3.3). 6.2Auf den Quartierstrassen und der Professoreistrasse sind nach An- sicht der Vorinstanz besondere Verhältnisse gegeben, namentlich be- schränkte Sichtweiten, unübersichtliche Stellen und beschränkte Fahr- bahnbreiten, welche bereits heute faktisch kaum Geschwindigkeiten von über 30 km/h zuliessen. Sodann bestünden bei den Privatliegenschaften gefährliche Ausfahrten und unübersichtliche Ausgänge (angefochtener Ent- scheid, E. 4.2 und 4.4.1 S. 16 f.). – Diese Darstellung wird durch das Gut- achten bestätigt, wonach in den «Quartierstrassen» die «Ausfahrten aus den Hauszufahrten» infolge ungenügender Sichtweiten teilweise gefährlich seien. Die Strassenbreite betrage zwischen drei bis fünf Metern (S. 2). Die Feststellungen des Regierungsstatthalters werden durch die Beschwerde- führerinnen im Verfahren 100.2015.63 nicht bestritten (Beschwerde, S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 17 Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65 rügen zwar die unzu- reichende Sachverhaltsabklärung, da unklar sei, auf welche Grundlagen die Vorinstanz sich stütze. Sie führen aber nicht aus, inwiefern sich der Sachverhalt ihrer Ansicht nach anders darstellen sollte. Vielmehr gehen sie selbst davon aus, es bestünden gefährliche Ausfahrten auf die Quartier- strassen, weshalb bauliche Massnahmen erforderlich seien (Beschwerde, S. 9 f.). Der Sachverhalt ist damit nicht ungenügend abgeklärt, zumal sich die Feststellungen des Regierungsstatthalters wie ausgeführt auf das Ver- kehrsgutachten abstützen. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht weiter dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse auf der Professoreistrasse grundlegend von denjenigen auf den anderen Quartierstrassen unterscheiden sollen. Wohl ist einseitig ein Trottoir vor- handen (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2015.65, S. 10 f.); dies aber nur im Abschnitt zwischen der Bahnhof- und der Ringstrasse (vgl. Google Maps [einsehbar unter: http://www.google.ch/maps]). 6.3In sachverhaltlicher Hinsicht steht damit fest, dass auf den von der Verkehrsbeschränkung erfassten Quartierstrassen und der Professorei- strasse die Sichtweiten beschränkt sind und bei den Hauszufahrten teil- weise gefährliche Stellen bestehen. Die Strassen sind mit drei bis fünf Metern eher schmal, was das Kreuzen oder Ausweichen erschwert. An der Verzweigung Professoreistrasse/Ringstrasse kam es am 3. Juni 2014 denn auch zu einem tödlichen Zusammenstoss zwischen zwei Fahrrädern (vgl. Medienmitteilung der Kantonspolizei Bern vom 4.6.2014 [abrufbar unter: http://www.police.be.ch, Rubriken «Medien», «Medienmitteilungen/Ar- chiv»). Die bestehenden Gefahren zeigen sich sodann am Umstand, dass in den Quartieren des Dorfes bereits heute nicht schneller als 30 km/h ge- fahren werden kann, was unbestritten ist. Anders als die Beschwerde- führerinnen im Verfahren 100.2015.63 meinen (Beschwerde, S. 6), erübrigt sich aus diesem Grund eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht. Viel- mehr entspricht die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht der angemesse- nen Geschwindigkeit, was gerade mit Blick auf Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, welche mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind, zu gefährlichen Situationen führen kann. Auch der Einwand der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65, den Gefahren sei mit baulichen Massnahmen zu begegnen (Beschwerde, S. 10), vermag nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 18 zu überzeugen: Zwar ist gemäss den Weisungen EJPD eine Geschwindig- keitsreduktion nicht zulässig, wenn die Verkehrssicherheit mit anderen Massnahmen u.a. baulicher Art gewährleistet werden kann (Ziff. 4.1 S. 3; vgl. auch BR 27.11.2000, in VPB 65/2001 Nr. 87 E. 4c). Indessen ist der gesamte Perimeter der Tempo-30-Zone und damit fast das gesamte ge- schlossene Siedlungsgebiet der EG Kiesen angesprochen (vgl. vorne E. 4.1). Betroffen ist daher eine Vielzahl potentiell gefährlicher Stellen. Es wäre daher nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, sämtlichen Gefahren mit baulichen Massnahmen zu begegnen. 6.4Auf den Quartierstrassen einschliesslich der Professoreistrasse be- stehen damit nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV. 7. Die Beschwerdeführenden vertreten sodann den Eventualstandpunkt, die Bahnhofstrasse sei von der Tempo-30-Zone auszunehmen. 7.1Eines besonderen Schutzes nach Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV bedür- fen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer, die durch den Verkehr stark gefährdet werden und bestimmte Strassenabschnitte regelmässig benützen müssen (z.B. Betagte und Kinder bei Altersheimen bzw. Schulen oder Menschen mit Geh-, Seh- oder Hörbehinderung). Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Gefährdung der betroffenen Verkehrsteilnehmen- den (BVR 2010 S. 78 E. 4.4 mit Hinweis u.a. auf die Weisungen EJPD, Ziff. 4.1 S. 4; VGE 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 4.4.3). Eine derartige Gefährdung kann beispielsweise gegeben sein bei Strassen mit unüber- sichtlichen Verhältnissen, welche über kein Trottoir verfügen (vgl. BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, E. 2.7, in BVR 2012 S. 178 und ZBl 2013 S. 574). 7.2Die Bahnhofstrasse führt vom Kreisel beim Schloss Kiesen zum Bahnhof und durchquert im östlichen Teil den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde, wo sich insbesondere Wohnquartiere, die Schule und der Kindergarten befinden. Im westlichen Teil gegen den Bahnhof hin führt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 19 Strasse zunächst über offenes Land und anschliessend an einem weiteren Wohnquartier sowie an einem Produktionsbetrieb der A.________ AG vorbei. Die Bahnhofstrasse verläuft bis zum Bahnhof relativ gerade und weist nur leichte und übersichtliche Kurven auf. Sie ist auf ihrer ganzen Länge 6-7,2 m breit. Auf der Nordseite besteht entlang der gesamten Strasse ein Trottoir; auf der Südseite findet sich ein solches nur teilweise im Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe der direkt an der Bahnhofstrasse liegenden Schule sind zwei Zebrastreifen. Zwischen dem Bahnhof bis zur Einmündung der Professoreistrasse, welche sich ungefähr auf halber Strecke befindet, sind beidseitig Radstreifen markiert (vgl. Plan Nr. 1.________ vom 3.4.2012 [Vorakten 4B1]; Gutachten, Ziff. 2 S. 1 f.; Fotodokumentation zum Augenschein vom 11.4.2014 [Vorakten 4B, pag. 240 f.]). – Bei der Bahnhofstrasse handelt es sich folglich um eine relativ breite und übersichtliche Strasse, welche jedenfalls einseitig stets über ein Trottoir verfügt. Anders als auf den Quartierstrassen bestehen daher keine nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV, was nicht bestritten ist. 7.3Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Bahnhofstrasse an der Schule und am Kindergarten vorbeiführt. Sie weise ein nicht unbeachtliches Verkehrsaufkommen auf und werde teilweise massiv zu schnell befahren, womit eine Gefahr für die Kinder gegeben sei. Ausserdem begingen viele ältere Menschen die Strasse. Für diese Personengruppen bestehe daher eine besondere Gefahr (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1/b S. 17 f.). – Es ist unbestritten, dass die Bahnhofstrasse regelmässig von Kindern benützt und gelegentlich auch von älteren Personen begangen wird. Hierbei han- delt es sich um Verkehrsteilnehmende, die grundsätzlich eines erhöhten Schutzes bedürfen. Die Bahnhofstrasse ist indessen übersichtlich und auf ihrer gesamten Länge zumindest einseitig mit einem Trottoir versehen. In der Nähe der Schule befinden sich sodann zwei Zebrastreifen, welche den Schulkindern ermöglichen, die Strasse sicher zu überqueren. Dies ent- spricht im Ergebnis auch der Einschätzung der Fachbehörde. Danach sind die Sichtverhältnisse auf der Bahnhofstrasse gut. Für Kinder mögen sie zwar allenfalls etwas eingeschränkt sein (Bereich Einmündung Professo- reistrasse). Die bestehenden Zebrastreifen bewirken aber, dass Fussgän- gerinnen und Fussgänger – mithin auch Kinder – die Strasse vorsichtiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 20 und konzentrierter überqueren (vgl. Voten des Vertreters des TBA [Vor- akten 4B, pag. 236]). Wenig überzeugend ist der angefochtene Entscheid sodann, soweit er auf das Verkehrsaufkommen und die gefahrenen Ge- schwindigkeiten verweist. Zwar ist der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) mit 2'500 Fahrzeugen nicht zu unterschätzen. Mit einer durchschnitt- lich gefahrenen Geschwindigkeit von 36-43 km/h wird die derzeit geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aber gut eingehalten und sogar unter- schritten. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass vereinzelt erheblich zu schnell gefahren wird (bei insgesamt 29'083 Messungen im November und Dezember 2010 waren 63 Fahrzeuge mit über 60 km/h unterwegs und zwei Fahrzeuge mit über 70 km/h; zum Ganzen Gutachten, Ziff. 4 S. 2 f.). Derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist entgegenzutreten, indem die geltende Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt wird (vgl. BVR 2010 S. 78 E. 4.3.3; BGer 1C_153/2009 vom 3.12.2009, E. 4.5). Alles in allem wird damit auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanzen (vorne E. 1.3) nicht aufgezeigt, weshalb die betroffenen Per- sonengruppen angesichts der übersichtlichen und bereits heute gut aus- gebauten Strasse, auf der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit meistens nicht ausgeschöpft wird, besonders schwer gefährdet sein sollen. Seit der Einführung der generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurden denn auch keine Unfälle registriert (Gutachten, Ziff. 5 S. 3; vgl. für eine ähnliche Sachlage BVR 2010 S. 78 E. 4.4). An dem Ausgeführten ändert auch die Überlegung des Regierungsstatthalters nichts, bei tieferen Ge- schwindigkeiten würden sich weniger Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1/b S. 18). Unbesehen der kon- kreten Verhältnisse kann dieses Argument immer für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vorgebracht werden. 7.4Welcher weitere Grund von Art. 108 Abs. 2 SSV bezüglich der Bahnhofstrasse erfüllt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweist zwar eher beiläufig auf Art. 108 Abs. 2 Bst. c SSV, wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden darf, wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (angefochtener Entscheid, E. 4.4.2 S. 18). Bei einem DTV von 2'500 Fahrzeugen kann indessen von einer grossen Verkehrsbelastung im Sinn dieser Bestimmung nicht die Rede sein. So hat das Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 21 tungsgericht erwogen, bei 3'000 bzw. 4'500 Fahrten pro Tag auf der Bühl- strasse im Länggassquartier in Bern könne kaum von einer derartigen Be- lastung gesprochen werden (VGE 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 4.4.5; anders etwa die Sachlage in der EG Münsingen: DTV von 17'300 Fahrzeu- gen auf der Bernstrasse, vgl. BGE 136 II 539 E. 3.3; VGE 2009/206 vom 24.11.2009, E. 4.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhalts- punkte, dass in der EG Kiesen der Verkehrsablauf problematisch wäre. Das Anliegen der Gemeinde, die Bahnhofstrasse für den Durchgangsver- kehr weniger attraktiv zu machen und auf die Umfahrungsstrasse zu ver- lagern (vgl. Vorakten 4B, pag. 95 ff.; Mitteilung des Gemeinderats, publ. im «Chisener Info» Nr. 73 vom Januar 2012, S. 2 [einsehbar unter: http://www.kiesen.ch, Rubrik «Downloads»]), genügt zur Begründung der Temporeduktion deshalb nicht. 7.5Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich insoweit als rechtsfehlerhaft, als er die angeordnete Massnahme auch für die Bahn- hofstrasse bestätigt. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Vor- bringen im Zusammenhang mit der Bahnhofstrasse nicht eingegangen zu werden. 8. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65 rügen schliesslich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Beschwerde, S. 13 f.). In diesem Rah- men ist auch die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Verkehrs- beschränkung auf den Quartierstrassen und der Professoreistrasse zu prü- fen, welche alle Beschwerdeführenden in Frage stellen. 8.1Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]), die sowohl von natürlichen als auch von juristi- schen Personen angerufen werden kann, schützt jegliche private wirt- schaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und darauf gerichtet ist, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen. Sie umfasst namentlich die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sowie deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; Art. 23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 22 Abs. 1 KV; statt vieler BGE 140 I 218 E. 6.3 [Pra 104/2015 Nr. 1]; BVR 2011 S. 433 E. 2.1). Gewerbetreibende können sich unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit dagegen wehren, dass Kundinnen und Kunden durch ein Fahrverbot der Zugang zu ihren Betrieben verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird (BGer 14.10.1994, in ZBl 1995 S. 508 E. 3c; vgl. auch BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 2.2, 2A.23/26/2006 vom 23.5.2006, E. 2.2). Allerdings schützt die Wirtschaftsfreiheit nicht vor jeder aus Sicht der Betroffenen nachteiligen oder lästigen Änderung des Ver- kehrsregimes; der sachliche Geltungsbereich des Grundrechts ist nur be- rührt, wenn die Aufrechterhaltung der Strassennutzung Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes bildet (vgl. BGer 1P.157/2006 vom 4.12.2006, E. 1.2; BGE 131 I 12 E. 1.3.3 zur vergleichbaren Situation bei der Eigen- tumsgarantie; BVR 2004 S. 363 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2048 und 2377). Eine Ein- schränkung der Wirtschaftsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; BGE 138 II 173 E. 7.1). 8.2Es ist fraglich, ob der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit hier überhaupt betroffen ist: Der Zugang zur D.________ AG – sie ist an der ...strasse und damit an einer von der Verkehrsmassnahme betroffenen Strasse domiziliert – wird nicht (teilweise) verunmöglicht. In Frage steht einzig die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, womit das Unternehmen ganztags erreichbar bleibt. Hierin kann kaum mehr als eine ihr lästige Verkehrsanordnung gesehen werden. Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, sie würden unverhältnismässig tangiert bzw. der wirtschaftliche Bestand des Betriebs sei gefährdet (Beschwerde im Verfahren 100.2015.65, S. 14), äussern sie blosse Befürchtungen, welche nicht weiter substantiiert oder belegt sind. Bei E.________ und F., die ebenfalls an der ...strasse wohnen, handelt es sich um Privatpersonen. Sie sind eng mit der D. AG verbunden, und E.________ ist Eigentümer von weiteren an der Strasse gelegenen Liegenschaften, die (auch) gewerblichen Zwecken dienen (Vorakten 4B, pag. 11). Diese Tätigkeiten werden ebenso wenig beeinträchtigt wie im Fall der D.________ AG. Die C.________ ist durch die Verkehrsmassnahme –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 23 wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 100.2015.63 (vgl. auch Beschwerde, S. 3) – einzig insoweit betroffen, als die Durchfahrt durch das Dorf Kiesen erschwert wird, wobei sich die Temporeduktion auf der Bahnhofstrasse als rechtswidrig herausgestellt hat (vorne E. 7). Dass im Umfang der zu bestätigenden Massnahme ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit liegen soll, ist mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung weder dargetan noch ersichtlich. 8.3Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit bejaht werden sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt (dazu E. 8.1 hier- vor). Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der in Kiesen täti- gen Unternehmen ist von sehr geringer Tragweite; das Gleiche gilt mit Be- zug auf die Bewirtschaftung der Land- und Waldparzellen der C.________. Die angeordnete Verkehrsmassnahme auf den Quartierstrassen einschliesslich der Professoreistrasse stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage und erscheint aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig. Andere ebenso wirksame Massnahmen können nicht ergriffen werden (vgl. vorne E. 6); abgesehen davon liesse sich fragen, ob die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen baulichen Massnahmen nicht einen schwereren Eingriff darstellen würden als die Temporeduktion. Schliesslich überwiegen die auf dem Spiel stehenden Sicherheitsanliegen das Interesse der Beschwerdeführenden deutlich, im betroffenen Gebiet etwas schneller fahren zu können. Ein allfälliger Eingriff in die Wirtschafs- freiheit wäre demnach gerechtfertigt (vgl. auch BGer 1C_261/2008 vom 29.1.2009, E. 6.3 zu den Auswirkungen von Sperrzeiten in der oberen Alt- stadt von Bern auf Gewerbebetriebe). Auch ausserhalb des Geltungs- bereichs der Wirtschaftsfreiheit ist die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Tempo-30-Zone (ohne Bahnhofstrasse) als notwendig und verhältnis- mässig zu betrachten (Art. 5 Abs. 2 BV). 8.4Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65 schliesslich kritisieren, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung durchgeführt (Beschwerde, S. 9), ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Regierungsstatthalter die involvierten Interessen, wenn auch sehr kurz, gewürdigt hat (angefochtener Entscheid, E. 4.10 S. 21). Eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 24 hör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 29 Abs. 2 BV) ist damit nicht auszumachen (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2015 S. 234 E. 3.2). 9. Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Entscheid soweit die Bahnhofstrasse betreffend als rechtsfehlerhaft. Auch wenn die geplante Tempo-30-Zone ansonsten rechtmässig ist, sind aufgrund der nunmehr veränderten Sachlage Anpassungen notwendig. Insbesondere ist neu zu beurteilen, wie die Zone im Bereich des Bahnhofs ausgestaltet werden soll (Jabergstrasse, Chlinaustrasse). Es ist nicht Sache des Verwaltungs- gerichts, diese Anpassungen vorzunehmen. Hierzu ist vielmehr die Ge- meinde berufen, welche die örtlichen Verhältnisse besser kennt (vgl. auch vorne E. 1.3). Obgleich sich der angefochtene Entscheid nur teilweise als rechtsfehlerhaft erweist, sind damit dessen Ziffer 1 insgesamt sowie die Ziffern 2 und 3 soweit die Beschwerdeführenden betreffend aufzuheben und ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die EG Kiesen zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Soweit weiter- gehend sind die Beschwerden abzuweisen. 10. 10.1Bei diesem Ausgang der Verfahren unterliegen die Beschwerde- führenden je zur Hälfte, auch wenn der angefochtene Entscheid hinsichtlich der ganzen Tempo-30-Zone aufgehoben wird (vorne E. 9). Die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten sind demzufolge je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei der Bemessung der Pauschalgebühren ist dem durch die Vereinigung der Verfahren entstandenen Synergieeffekt Rechnung zu tragen (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Die restlichen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 25 10.2Die Beschwerdeführenden haben im Umfang ihres Obsiegens An- spruch auf Parteikostenersatz zulasten der Gemeinde (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten ihrer Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings sind die an den Verfahren be- teiligten juristischen Personen abgesehen von der C.________ mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Regis- ter, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch). Die von ihren Rechts- vertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer können sie in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist den Parteien kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Ab- geltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist bei der Bestim- mung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichti- gen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Im Verfahren 100.2015.65 sind nicht alle ersatzberechtigten Parteien mehrwertsteuerpflichtig; mangels näherer An- gaben in der Kostennote sind gleiche Mehrwertsteueranteile zu bilden, wobei für das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft ein gemeinsamer Anteil zu bestimmen ist. Die Gemeinde ihrerseits hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz, wie sie selber anerkennt (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. Be- schwerdeantwort, S. 7). 10.3Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 VRPG). Die C.________ führte allein Beschwerde und war nicht berufsmässig vertreten; auf ihrer Seite sind des- halb keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten der Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht gilt dasselbe wie in den verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (E. 10.2 hiervor). 10.4Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen gemeinsam aufer- legten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 26 11. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzli- chen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verfahren 100.2015.63 und 100.2015.65 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Ent- scheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Januar 2015 wird insgesamt und die Ziffern 2 und 3 werden soweit die Be- schwerdeführenden betreffend aufgehoben. Die Sache wird zur Fort- setzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohner- gemeinde Kiesen zurückgewiesen. Soweit weitergehend werden die Be- schwerden abgewiesen.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2015.63 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführerinnen zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten für das Verfahren 100.2015.63 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'200.--, zur Hälfte, aus- machend Fr. 2'100.--, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 27 4. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2015.65 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.--, auf- erlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Partei- kosten für das Verfahren 100.2015.65 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'829.75. (inkl. Auslagen und anteils- mässige MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'414.90, zu ersetzen. 5. a) Die auf die Beschwerdeführenden entfallenden Kosten des Verfah- rens vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland in der Höhe von Fr. 100.-- pro Person werden ihnen zur Hälfte auferlegt, aus- machend: – A.________ AG und Genossenschaft B.: Fr. 100.--; – C.: Fr. 50.--; – D.________ AG sowie E.________ und F.: Fr. 150.--. Die restlichen Anteile dieser Kosten werden nicht erhoben. b) Die Beschwerdegegnerin hat der A. AG und der Ge- nossenschaft B.________ die Parteikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland, bestimmt auf insge- samt Fr. 7'675.-- (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'837.50, zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerin hat der D.________ AG sowie E.________ und F.________ die Parteikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, bestimmt auf insge- samt Fr. 7'712.65 (inkl. Auslagen und anteilsmässige MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'856.35, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2015, Nrn. 100.2015.63/65U, Seite 28 6. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführerinnen im Verfahren 100.2015.63
  • den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.65
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
  • dem Bundesamt für Strassen und mitzuteilen:
  • dem Tiefbauamt des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
28.10.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026