Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14. Juli 2016 abgewiesen (BGer 2C40/2016). 100.2015.59U MUT/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2015; BD 184/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 3 Sachverhalt: A. A., geboren am ....1979, stammt aus Mazedonien. 1988 reiste er als 9-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Seit dem 11. März 2005 ist er mit der ebenfalls hier niedergelassenen Kosovarin B. (geb. ....1981) verheiratet. Aus dieser Beziehung stammen die heute 16 Jahre alte Tochter C.________ (geb. ....1999), der knapp 12-jährige Sohn D.________ (geb. ....2003) und die bald 7 Jahre alte Tochter E.________ (geb. ....2009), welche wie der Vater mazedonische Staatsangehörige sind und ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung besitzen. A.________ wurde seit 2002 wiederholt straffällig. Nachdem er am 22. April 2013 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt worden war, widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 18. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2014 zu verlassen. B. Dagegen führte A. am 22. August 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 22. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 4 C. Hiergegen hat A.________ am 23. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen: «1. Der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 22. Januar 2015, BD 184/14 Fe, und damit auch die erstinstanzliche Verfügung des MIDI vom 18. Juli 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde auf den Widerruf der Nie- derlassung zu verzichten und der Beschwerdeführer stattdessen (er- neut) zu verwarnen. 3. Eventualiter wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen; insbe- sondere wären vorgängig eines Entscheids die vollständigen SUVA- Akten beizuziehen und sicherzustellen, dass die notwendige medi- zinische Behandlung des Beschwerdeführers auch künftig gewähr- leistet ist. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 hat der Abteilungs- präsident darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 5 [richtig Ziff. 4]). Der Instruktionsrichter hat bei der POM die Straf- vollzugsakten sowie beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten des mit Urteil vom 22. April 2013 abgeschlossenen Strafverfahrens eingeholt. Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2015 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 5 BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist vorbehältlich von E. 1.2 einzutreten. 1.2Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zunächst insoweit, als der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der «Verfügung des MIDI vom 18. Juli 2014» beantragt. Er übersieht, dass der Entscheid der POM an die Stelle dieser Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit aus- schliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2015 sein (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). Weiter schliesst der Be- schwerdeführer auf «vollumfängliche» Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, ficht diesen also auch insoweit an, als die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Er legt indes mit keinem Wort dar, wes- halb dadurch Recht verletzt worden wäre, weshalb seine Beschwerde inso- weit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 14; zu den Begründungsanfor- derungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der POM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.1Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Beizug der SUVA-Akten zum Vornherein als unnötig abgewiesen und willkürlich be- hauptet, dass von weiteren Beweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, obschon er anhand dieser Akten hätte belegen können, dass er – bevor er zwei Unfälle erlitten habe – in wirtschaftlicher und finan- zieller Hinsicht gut integriert gewesen sei. Dieses Vorgehen erscheine als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 6 «unzulässig antizipiert» (Beschwerde, S. 5) – Die Behörden sind aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG] und Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzuneh- men, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Erscheint indes die Sachlage umfassend abgeklärt und verspre- chen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wor- den sind (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; VGE 2010/120 vom 8.3.2011, E. 2.1 [bestätigt durch BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012]). – Die Einschätzung der POM, wonach der Beschwerdefüh- rer bereits vor den erlittenen Unfällen in wirtschaftlicher Hinsicht unter- durchschnittlich integriert war, basiert nicht auf dessen mangelnder Erwerbstätigkeit, sondern auf dem Umstand, dass er trotz Arbeitstätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie nicht zu bestreiten vermochte und diese in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen war. Der Be- schwerdeführer war zudem bereits vor den Unfällen hoch verschuldet und hatte überdies keine Berufslehre abgeschlossen (angefochtener Entscheid, E. 5b; vgl. zur beruflich-wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers eingehend hinten E. 5.2.1). Dass der Beschwerdeführer vor seinen Unfällen einer Erwerbstätigkeit nachging, solange es ihm gesundheitlich möglich war, wird von der POM anerkannt. Dokumentiert sind sodann seine Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden, die sowohl vor als auch nach den Unfällen entstanden sind, sowie – insbesondere gestützt auf einzelne in den Akten befindliche SUVA-Unterlagen – der Umstand, dass er nach zwei Unfällen im Juni 2010 und Mai 2012 ganz oder teilweise arbeitsunfähig war bzw. ist, zunächst eine SUVA-Rente bezog und seit November 2014 eine IV-Rente erhält (vgl. unpag. Vorakten POM, Beschwerdebeilagen [BB], act. 3A1, Bericht Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5.2.2014 [nachfolgend Bericht Kreisarzt], Schreiben SUVA vom 15.9.2014 und vom 23.10.2014; act. 10A). Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme in psychiatrischer Behandlung ist. Bei die- ser Ausgangslage erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt (auch) hin- sichtlich der wirtschaftlich-beruflichen und gesundheitlichen Situation des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 7 Beschwerdeführers hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, was die (vollständigen) SUVA-Akten zur weiteren Klärung beitragen könnten. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, selber weitere ihm entscheidrelevant scheinende SUVA-Unterlagen zu den Akten zu geben. Die POM hat demnach durch die Abweisung des Antrags auf Beizug der (vollständigen) SUVA-Akten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Aus denselben Gründen weist auch das Verwaltungsgericht den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erneut gestellten Beweis- antrag ab. 2.2Sollte der Beschwerdeführer der POM darüber hinaus vorwerfen wollen, seine gesundheitliche Situation nur unzureichend berücksichtigt zu haben (vgl. Beschwerde, S. 5), könnte ihm ebenso wenig gefolgt werden. Dass er seit seinen Unfällen nicht oder nur noch beschränkt arbeitsfähig ist, hat in die vorinstanzliche Entscheidfindung Eingang gefunden (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 5b). Es hätte an ihm gelegen, darzutun, inwiefern darüber hinaus seine psychischen Probleme der strittigen fremdenpolizei- lichen Massnahme entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren jedoch auf die Aussage, er sei (nur) unter Depressionen nochmals straffällig geworden (vgl. Beschwerde, S. 7). Die POM durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf verzichten, auf diese nicht weiter substanziierte Behauptung einzugehen. Die Behör- den sind zwar verpflichtet, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen (auch nicht substanziierten) Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr genügt, dass die Begründung so abge- fasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfech- ten kann (statt vieler BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Ent- scheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 8 3. In der Sache sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz umstritten. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin- gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungs- widerruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2002 wie folgt straffällig geworden ist: – Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 3. September 2003 wegen Dieb- stahls (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs (begangen Juni/Juli 2002) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Mona- ten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf des bedingten Vollzugs mit Urteil vom 17.6.2005 des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen; Strafakten PEN 13 161, act. 7A, pag. 295, Strafvollzugs- akten 2136/05, act. 8A [nachfolgend: Strafvollzugsakten], pag. 66); – Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005 wegen Unterlassung der Nothilfe und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (begangen Mai 2004) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (Strafvollzugsakten, pag. 2 ff.; betreffend die schwere Körperverletzung ersetzt durch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31.1.2006; in Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe in Rechtskraft erwachsen; Strafakten PEN 13 161, pag. 295 f.; Strafvollzugsakten, pag. 78 ff.);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 9 – Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2006 wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu 16 Monaten Gefängnis, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (Strafvollzugsakten, pag. 78 ff.); – Strafbefehl vom 5. September 2011 wegen einfacher Verkehrsregelver- letzung (Selbstunfall infolge Überbremsens in einer Kurve) zu einer Busse von Fr. 300.-- (Vorakten MIDI, pag. 54); – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb, Besitz, Aufbewahrung von 197,8 Gramm Crystal, Abgabe von 1,8 Gramm Crystal und Anstaltentreffen zum teilweisen Verkauf von 196 Gramm Crystal (begangen Juli 2007); durch Konsum von Meth- amphetaminen und Kokain (begangen April bis Oktober 2012) sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln und Übermüdung sowie Nicht- einhalten eines genügenden Abstands; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h auf der Autobahn sowie Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln (begangen April, Mai und Juli 2012) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- sowie einer Busse von Fr. 400.-- (Vorakten MIDI, pag. 96 ff.); – Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 20. Februar 2014 wegen Widerhandlungen gegen das SVG (mehrfaches Fahren trotz Führeraus- weisentzugs begangen vom 26.4.2012 bis 6.5.2012) zu einer unbeding- ten Geldstrafe von Fr. 900.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013 (unpag. Vorakten POM). 3.3Die mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt deutlich über einem Jahr. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vor- liegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er rügt allerdings, der Wider-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 10 ruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (vgl. hinten E. 5.3.2 ff.) – die Pflege familiärer Be- ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinwei- sen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Sind die Kinder wie jene des Beschwerdeführers minderjährig, sind in diese Beurteilung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und nach Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen (Kindeswohl) einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. 4.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 11 4.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung (vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens auch vorlie- gend massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. April 2013 wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (Vorakten MIDI, pag. 96 ff.). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann damit nicht automatisch auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden, da seine Freiheitsstrafe nicht über 24 Monaten liegt und noch bedingt angeordnet werden konnte (Beschwerde, S. 6). Dennoch ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schweres Verschulden bejaht hat: Der Beschwer- deführer hat mit dem Erwerb und dem geplanten Verkauf von knapp 200 Gramm Crystal ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen und in Kauf genommen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, Strafakten PEN 13 161, pag. 341). Dies spricht bereits für ein schweres Verschulden. Hinzu kommt, dass die aus- gesprochene Strafe von 24 Monaten die Höchststrafe darstellt, welche noch bedingt ausgesprochen werden kann, und damit an der Grenze des Strafmasses liegt, bei welchem generell von einem sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Die POM hat zutreffend erwogen, dass bei schweren Straftaten, insbesondere bei Ge- walt- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis gilt (vgl. etwa BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3) und das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Perso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 12 nen regelmässig als bedeutend eingestuft wird, selbst wenn das Strafmass nicht über 24 Monaten liegt (vgl. z.B. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; VGE 2013/277 vom 6.6.2014, E. 3.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014], 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.2.2 [noch nicht rechtskräftig]). Schliesslich ist anzumerken, dass Drogenhan- del, wie ihn der Beschwerdeführer betrieben hat, zu den Anlasstaten ge- hören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechts- ansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen ver- fassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung inso- weit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu überge- ordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_734/2014 vom 2.2.2015, E. 3.2, 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2). Neben dem schweren Betäubungsmitteldelikt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2013 zugleich wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Insbesondere das wiederholte Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge Drogen- und/oder Alkoholkonsums stellt keine Bagatelle dar, nahm er doch damit eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf (unpag. Vorakten POM, BB, Strafregisterauszug vom 22.10.2014; Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Es ist nach dem Gesagten allein aufgrund des schweren Betäubungsmitteldelikts und der Strassenverkehrsdelikte von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 4.1.3 Diese Einschätzung wird durch die weiteren Straftaten des Be- schwerdeführers gestützt (vgl. hierzu auch E. 4.2 hiernach). Die Vorinstanz durfte diese bei der Beurteilung des Verschuldens durchaus berücksichti- gen, obschon sie teilweise schon länger zurückliegen (Beschwerde, Ziff. 2.3; vgl. etwa VGE 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.2.3 [noch nicht rechts- kräftig], 2014/61 vom 25.11.2014, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015]). Schwer wiegt namentlich das Ver- schulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner (ober- instanzlichen) Verurteilung im Jahr 2006 wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zu einer (bedingten) Frei- heitsstrafe von 16 Monaten. Das Strafgericht hat beim Beschwerdeführer eine grosse kriminelle Energie ausgemacht, u.a. weil er brutal auf sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 13 wehrlos am Boden liegendes Opfer eingetreten hat und erst von diesem abliess, als jemand «Polizei» rief (Strafvollzugsakten, pag. 55). Insgesamt wirkt sich zulasten des Beschwerdeführers aus, dass er als Erwachsener über einen langen Zeitraum (10 Jahre) wiederholt und insbesondere auch im sensiblen Bereich der schweren Betäubungsmitteldelinquenz und der Gewaltdelikte straffällig geworden ist. 4.2Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). – Der Beschwerdeführer wurde seit 2002 mehrfach und in unter- schiedlichsten Bereichen straffällig und hat u.a. Delikte gegen das Ver- mögen, die körperliche Integrität, das BetmG und das SVG begangen. Ins- gesamt sind gegen ihn fünf Strafurteile und ein Strafbefehl ergangen und er wurde gesamthaft zu 44 Monaten Freiheitsstrafe und zu Geldstrafen von Fr. 3'900.-- sowie Bussen von Fr. 700.-- verurteilt. Es zeugt von Unver- besserlichkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung, dass sich der Be- schwerdeführer weder durch Verurteilungen zu mehrmonatigen (bedingten) Freiheitsstrafen und Geldstrafen noch mehrmalige Untersuchungshaft von insgesamt rund viereinhalb Monaten oder den Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe und die Strafverbüssung im Electronic Monitoring und eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2007 von der Begehung eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts und verschiedener SVG-Verstösse hat abhalten lassen (Vorakten MIDI, pag. 11, 17, 47 ff., Strafakten PEN 13 161, pag. 372, Strafvollzugsakten, pag. 6, 66, 82 f.). Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, seine jüngsten Straftaten auch auf seine gesundheitlichen Probleme und die dadurch ausgelösten Depressio- nen sowie seinen Drogenkonsum zurückzuführen sein sollten und er nun psychotherapeutische Hilfe beansprucht (Beschwerde, S. 7; vgl. hierzu auch E. 4.3.2), vermag dies seine Taten nicht zu rechtfertigen. Sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 14 langjähriges kriminelles Verhalten lässt vielmehr keinen anderen Schluss zu, als dass er nicht willens oder nicht fähig ist, die Rechtsordnung dauer- haft zu respektieren. Die POM hat unter diesen Umständen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer als Erwachsener ein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zeigt, welches das aufgrund seines Verschuldens bereits hohe sicherheitspolizei- liche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz zusätzlich verstärkt (angefochtener Entscheid, E. 4b). 4.3Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Wie bereits die POM ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (angefochtener Entscheid, E. 4d). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus- länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2014 S. 180 [VGE 2013/58 vom 15.8.2013] unpubl. E. 4.3.2 [be- stätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], auch zum Folgenden). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmass- nahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberück- sichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus- schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 15 4.3.2Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die POM zu Unrecht von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko ausgegangen sei (Beschwerde, S. 7). Sie setze sich damit in Widerspruch zum Strafurteil vom 22. April 2013, mit welchem ihm das zuständige Strafgericht trotz seiner früheren Verurteilungen mit der bedingten Strafe eine gute Zukunftsprognose ge- stellt habe. Das Betäubungsmitteldelikt sei darauf zurückzuführen, dass er wegen seiner Unfälle und der seither bestehenden gesundheitlichen Prob- leme depressiv geworden sei und mit Drogenkonsum begonnen habe. Er sei nun die Ursachen seiner Delinquenz sowie seine Depressionen ange- gangen und befinde sich in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, weshalb sich das Risiko weiterer Straftaten minimiere. Beides habe die POM ausser Acht gelassen. – Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Zunächst spielt, wie in E. 4.3.1 hiervor dargelegt worden ist, die konkrete Prognose über das Wohlverhalten in ausländerrechtlichen Verfahren, bei denen wie hier das FZA nicht anwendbar ist, keine aus- schlaggebende Rolle. Zudem kann aus der Verurteilung des Beschwerde- führers zu einer (lediglich) bedingten Strafe im hier interessierenden Zu- sammenhang nicht automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr ge- schlossen werden. Eine günstige Legalprognose (bedingt) heisst mit Blick auf die (auch) resozialisierende Zielsetzung des Strafrechts nicht, dass von ihm keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Abgesehen davon dürfen auch generalpräven- tive Aspekte mitberücksichtigt werden. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer über einen Zeitraum von 10 Jahren wiederholt und teils schwer straf- fällig geworden; frühere Verurteilungen, Untersuchungshaft, laufende Probezeit, der Widerruf einer bedingten Strafe und eine fremdenpolizei- lichen Verwarnung haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten (vgl. E. 4.2 hiervor). Für das Verwaltungsgericht ist angesichts dieses Ver- haltens nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer darauf kommt, es bestehe keine oder höchstens eine geringe Rückfallgefahr. Vielmehr ist mit der POM von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Zwar ist es positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer einen Psychiater auf- sucht und gewillt ist, die Ursachen seiner Delinquenz anzugehen und seine Depressionen behandeln zu lassen. Das Rückfallrisiko kann deswegen aber nicht ausgeschlossen werden, da er bereits vor seinen Unfällen und Depressionen mehrfach straffällig geworden ist. Erheblich erscheint auch,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 16 dass der Beschwerdeführer seine Straftaten u.a. mit finanziellen Problemen erklärt hat (unpag. Vorakten POM, Urteil des Strafgerichts des Sense- bezirks vom 20.2.2014, S. 13; Strafakten PEN 13 161, pag. 182, 184). Angesichts seiner aktuell schwierigen beruflichen Situation – er hat seit seinen Unfällen nicht mehr gearbeitet und bezog bzw. bezieht SUVA- und IV-Leistungen – erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Be- schwerdeführer auch inskünftig mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sieht. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er sich dadurch erneut zu kriminellen Handlungen hinreissen lässt. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer nur dagegen, dass die POM eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr bejaht, eine geringe Rückfallgefahr schliesst selbst er nicht aus (Beschwerde, S. 7). 4.3.3Der Antrag, es sei eine unabhängige Legalprognose zur Rückfall- gefahr einzuholen, wird abgewiesen. Eine solche erscheint entbehrlich, da nach dem Gesagten der konkreten gegenwärtigen Rückfallgefahr ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann die Rückfallgefahr nicht ausge- schlossen werden und selbst eine geringe Rückfallgefahr ist bei den vom ihm verübten schweren Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten gemäss ständiger Rechtsprechung nicht hinzunehmen. Aus den dargelegten Grün- den ist der POM darin zu folgen, dass beim Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht, welche sich mit Blick auf die umstrit- tene fremdenpolizeiliche Massnahme zu seinen Ungunsten auswirkt. 4.4Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es nicht zu beanstan- den ist, dass die POM aufgrund des schweren Verschuldens des Be- schwerdeführers, seiner wiederholten Straffälligkeit in verschiedenen Deliktsbereichen und der nicht unerheblichen Rückfallgefahr ein sehr ge- wichtiges öffentliches Interesse am Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz bejaht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 17 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit (E. 5.1), die In- tegration in der Schweiz (E. 5.2) sowie die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen drohenden Nachteile (E. 5.3) zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver- bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.1, beide auch zum Fol- genden). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsbewilligung einer aus- ländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlos- sen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz ver- bracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_819/2013 vom 24.1.2014, E. 3.3). Das gilt erst recht für ausländische Personen, die wie der Beschwerdeführer als schul- pflichtiges Kind in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1). – Der heute gut 36-jährige Beschwerdeführer ist 1988 als knapp 9-jähriger in die Schweiz gekommen und weist damit – auch unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeit (Untersuchungshaft, Straf- vollzug) – eine sehr lange Aufenthaltsdauer von über 25 Jahren auf. Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kind- heit und Adoleszenz verbrachte, grösstenteils hier die obligatorische Schul- zeit durchlief und damit mit den hiesigen Verhältnisse vertraut ist und die deutsche Sprache normal beherrscht. Die Vorinstanz hat folglich mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 18 auf die Anwesenheitsdauer zu Recht ein gewichtiges Interesse des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bejaht (angefochtener Ent- scheid, E. 5a). 5.2Die Integration des Beschwerdeführers ist wie folgt zu bewerten: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre als ....monteur in Angriff genommen, welche er kurz vor Abschluss abgebrochen hat. Danach hat er als ....leger gearbeitet. Im Juni 2010 und im Mai 2012 zog er sich bei Treppenstürzen Verletzungen an beiden Händen zu, welche zahlreiche Operationen zur Folge hatten und zu bleibenden Schäden und Schmerzen führten. Seit diesem Zeitpunkt hat er abgesehen von einem Praktikum im Rahmen von IV-Massnahmen nicht mehr gearbeitet (vgl. zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers Bericht Kreisarzt, S. 5; act. 10A, S. 2 f. und Strafvollzugsakten, pag. 56). In der kreisärztlichen Abschlussunter- suchung der SUVA vom 5. Februar 2014 stellte der beurteilende Arzt fest, dass der Beschwerdeführer keine schwere körperliche Arbeit mehr leisten könne und (nur) noch im administrativen Bereich oder für Kontrollfunktio- nen einsetzbar sei. Nachdem die SUVA die Taggelder mit Verfügung vom 17. April 2015 Ende Oktober 2014 definitiv eingestellt hatte, erhält der Be- schwerdeführer seit dem 1. November 2014 eine IV-Rente (zunächst für eine Erwerbsunfähigkeit von 39 % und seit dem 1.4.2015 von 25 %). Ge- gen die Verfügung der SUVA hat der Beschwerdeführer Einsprache er- hoben (act. 10A). – Wie die POM überzeugend erwogen hat, kann bereits vor der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von einer gelungenen be- ruflichen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b). Dieser verfügt über keinen Berufsab- schluss. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass er dennoch nach Ab- bruch seiner Lehre grösstenteils arbeitstätig war und es ihm bis 2010 phasenweise immer wieder gelungen ist, durch seine Tätigkeit als ....leger und Bauleiter für sich und seine Familie ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. In dieser Zeit ist es aber – gemäss dem Bericht des zuständigen Sozialdiensts vermutlich aufgrund von Konflikten – immer wie- der zu Stellenverlusten gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Fami- lie wurden daher bis im Mai 2010 und damit bereits vor dem ersten der beiden Unfälle, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 19 über Fr. 100'000.-- Sozialhilfe unterstützt (unpag. Vorakten POM, BB, Be- richt Sozialdienst vom 24.10.2014 und Schreiben Sozialdienst vom 6.1.2014). Zudem ist der Beschwerdeführer stark verschuldet, bestehen doch für die Zeit von 1992 bis 2014 offene Verlustscheine in der Höhe von ca. Fr. 93'000.--, welche grösstenteils auf Verpflichtungen aus der Zeit vor den Unfällen zurückgehen. Zwischen 2012 und 2014 wurde der Beschwer- deführer für Forderungen von gut Fr. 50'000.-- 16 Mal betrieben (unpag. Vorakten POM, BB, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21.10.2014). Die Schulden dürften u.a. mit der aktenkundigen Spielsucht des Beschwer- deführers zusammenhängen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt harte Drogen konsumiert hat (Vorakten MIDI, pag. 57, 75, 97; Beschwerde, S. 7; unpag. Vorakten POM, Urteil des Straf- gerichts des Sensebezirks vom 20.2.2014, S. 13; Strafakten PEN 13 161, pag. 184). In der Zeit nach den Unfällen wurde der Beschwerdeführer und seine Familie erneut mit gut Fr. 12'000.-- sozialhilferechtlich unterstützt (Juli 2012 bis April 2013; unpag. Vorakten POM, BB, Schreiben Sozialdienst vom 6.1.2014). Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, er sei wirt- schaftlich vor den Unfällen gut integriert gewesen und lebe in geordneten, positiven Verhältnissen, kann ihm daher nicht gefolgt werden (Beschwerde, S. 5 und 10). Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass die POM beim Beschwerdeführer von einer unterdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftli- chen Integration ausgegangen ist. 5.2.2 Negativ ins Gewicht fällt sodann die schwere Straffälligkeit, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jegli- cher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). 5.2.3 Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert, was aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und des Besuchs hiesiger Schulen ohne weiteres erwartet werden darf. Aus den vorhandenen Akten ist zu schliessen, dass er sich vor allem in einem Umfeld von Personen mazedonisch-albanischer Herkunft bewegt (insb. Ehefrau, Eltern, Onkel, Schwägerin, Cousin, Freundeskreis; vgl. etwa Vorakten MIDI, pag. 85, 111; Strafvollzugsakten, pag. 40; Strafakten PEN 13 161, pag. 35, 152). Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 20 macht denn auch nicht geltend, über viele gefestigte Kontakte zu Personen ausserhalb dieses Kulturkreises zu verfügen. Im Ergebnis ist der POM darin beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer vor allem wegen seiner wiederholten Straffälligkeit über viele Jahre und der unterdurchschnittlichen wirtschaftlich-beruflichen Integration insgesamt nicht von einer gelungen Integration gesprochen werden kann, weshalb auch seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu gewichten ist (zur Gewichtung der familiären Beziehun- gen gleich anschliessend E. 5.3). 5.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 5.3.1 Bezüglich der Wiedereingliederung in Mazedonien macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er sich infolge seines langjährigen Aufent- halts in der Schweiz längst als Schweizer fühle und stark in der Schweiz und im Kanton Bern verwurzelt sei, wo seine Frau und Kinder, die Eltern und alle seine Verwandten und Bekannten lebten (Beschwerde, S. 10). Eine Wegweisung sei daher unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat dage- gen erwogen, dass die Rückkehr in die Heimat nach einem Aufenthalt von 27 Jahren in der Schweiz für den Beschwerdeführer nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration aber zumutbar und möglich sei. Der Beschwerdeführer habe die ersten acht Jahre seines Lebens in Maze- donien verbracht und kenne die dortige Sprache, Kultur und Gepflogen- heiten des Landes. Dafür spreche auch, dass er Kontakt mit Landsleuten habe und zudem in Mazedonien ein Haus bauen liess; es sei zudem akten- kundig, dass ihm im Juni 2014 für eine Reise nach Mazedonien ein Rückreisevisum ausgestellt worden sei. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Mazedonien weniger vorteilhaft präsentierten als in der Schweiz, sei unbedeutend, weil die mazedonische Bevölkerung davon gleichermassen betroffen sei (angefochtener Entscheid, E. 5c/aa). Das Verwaltungsgericht teilt die Einschätzung der POM, wonach die Integration in Mazedonien für den Beschwerdeführer zwar schwierig, aber zumutbar ist. Hervorzuheben ist namentlich, dass dem Beschwerdeführer bei der Integration in Mazedonien zu Gute kommen wird, dass er auch in der Schweiz zu einem grossen Teil soziale Kontakte zu Personen aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 21 mazedonisch-albanischen Kulturkreis pflegt (vgl. dazu vorne E. 5.2.3) und sich aus den Akten ergibt, dass er die Beziehungen zu seinem Herkunfts- land durchaus aufrechterhalten hat und dort offenbar ein eigenes Haus besitzt (Vorakten MIDI, pag. 137; Strafakten PEN 13 161, pag. 183; Straf- vollzugsakten, pag. 56). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der POM zu verweisen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemein- samen Kindern im Alter von 6, 12 und 16 Jahren zusammen, welche eben- falls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers ist Bürgerin von Kosovo und die Kinder besitzen das mazedonische Bürgerrecht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c/cc). – Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantiert kein Recht auf ein Familienleben am Ort freier Wahl. Muss eine Ausländerin oder ein Ausländer, der oder dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, die Schweiz verlassen, haben dies die Familienangehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit auszureisen. Der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben ist in diesem Fall nicht berührt und eine Inte- ressenabwägung erübrigt sich. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar er- scheint. Diesfalls ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzel- falls Rechnung trägt (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die kosovari- sche Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit der albanischen Sprache und Kultur vertraut, weshalb die Ausreise nach Mazedonien für sie nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Die drei 6-, 12- und 16- jährigen Kinder sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Jedenfalls für die älteren beiden Kinder, welche hier bereits die gesamte obligatori- sche Schulzeit bzw. mehrere Schuljahre absolviert haben, dürfte eine Aus- reise nach Mazedonien mit einigen Schwierigkeiten verbunden und damit nicht ohne weiteres zumutbar sein. Damit berührt die umstrittene fremden- polizeiliche Massnahme den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, weshalb – wie auch die POM erkannt hat (angefochtener Entscheid, E. 5c/cc) – die Interessen der Frau und Kinder in die umfassende Inte- ressenabwägung einzubeziehen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 22 5.3.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen der Entzug der Niederlassungsbewilligung und insbesondere die Wegweisung das Recht auf Familienleben. Er macht geltend, dass der Ehefrau und den drei Kin- dern eine Mitausreise nicht ohne weiteres zumutbar sei. Die Wegweisung würde daher die Ehe des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zu den drei Kindern unverhältnismässig einschränken. Es bestehe ein über- geordnetes Interesse insbesondere der Kinder, in der Nähe ihres Vaters aufwachsen zu können, was nur möglich sei, wenn er weiter in der Schweiz bleiben dürfe. 5.3.4 Das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seiner Familie ge- trennt zu werden, hat die POM zu Recht nicht stark gewichtet (angefochte- ner Entscheid, E. 5c/cc). Zwar begründen seine Ehe und seine Vaterschaft – wobei mit der POM zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er die beiden älteren, vorehelich geborenen Kinder anerkannt hat (vgl. hierzu an- gefochtener Entscheid, E. 5c/cc) – grundsätzlich ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um die Beziehung zu seiner Frau und seinen drei Kindern leben zu können. Die Wegweisung würde dies, so seine Ehe- frau und die Kinder in der Schweiz blieben, verhindern und ihn dementspre- chend hart treffen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer weder durch seine Ehe noch seine Kinder von wiederholtem und teils schwerem straf- barem Verhalten oder von mit Blick auf die Erfüllung seiner familiären Ver- pflichtungen problematischen Verhaltensweisen – Konsum harter Drogen, Spielsucht, Schuldenwirtschaft – abhalten lassen. Vielmehr hat er trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2007 durch sein Verhalten selber das Familienleben aufs Spiel gesetzt und damit letztlich in Kauf genommen und zu verantworten, dass die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern – sofern diese ihm nicht nach Mazedonien folgen – nicht mehr auf Dauer in der Schweiz gelebt werden kann und seine Angehörigen ohne enge Bezie- hung zu ihm leben bzw. aufwachsen müssen (vgl. z.B. BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2, und BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). 5.3.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre aller Voraussicht nach mit einer starken Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden, da den Kindern wie erwähnt die Nachfolge nach Mazedonien nicht ohne weiteres zumutbar ist (vgl. vorne E. 5.3.2). Für die Ehefrau hätte dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 23 einschneidende Konsequenzen, weil die Beziehung zum Beschwerdeführer durch die räumliche Distanz wesentlich erschwert würde und sie zudem bei der Betreuung der drei Kinder auf sich allein gestellt wäre. Für die Kinder hätte die Wegweisung gewichtige Folgen, da sie den Alltag nicht mehr mit ihrem Vater leben und folglich keine intensive Beziehung mehr zu ihm pflegen könnten. Die Ehefrau und die drei Kinder haben daher grund- sätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieses hat die Vorinstanz allerdings richtigerweise in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Ehe- und Familienleben in gewissem, wenn auch nur beschränktem Rahmen auch über die Grenzen hinweg gelebt werden. Möglich ist insbesondere, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer in den Ferien gemeinsam mit den Kindern in Mazedonien besucht (unpag. Vorakten POM, Stellungnahme vom 23.1.2007, S. 2). Zudem sind Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie denkbar. Zwar beabsichtigt der MIDI, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots gegen ihn zu beantragen (Vorakten MIDI, pag. 148). Ein solches kann aber praxis- gemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorüber- gehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2; VGE 2013/210 vom 22.8.2014, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_898/2014 vom 6.3.2015]). Neben Besuchen kann der Kon- takt zwischen dem Beschwerdeführer, der Ehefrau und den drei Kindern überdies mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Die älteste Tochter hat die obligatorische Schulzeit bereits abgeschlossen und ist mit 16 Jahren nicht mehr auf eine intensive Betreuung durch ihre Eltern angewiesen, weshalb eine lebendige Beziehung zu ihrem Vater auch mittels Besuchen und per Telefon aufrecht- erhalten werden kann. Dagegen dürfte die Trennung vom Vater die beiden jüngeren Kinder im Alter von 6 und 12 Jahren hart treffen. Allerdings ist in Hinblick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, dass diese bei ihrer Mutter und in ihrem vertrauten Umfeld (Schule, Grosseltern, weitere Verwandt- schaft) verbleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen und Aus- bildungsmöglichkeiten profitieren können, sollte die Mutter nicht mit ihrem Mann nach Mazedonien ausreisen (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4 mit Hinweis; BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3). Im Ergebnis ist aber anzuerkennen, dass die ausländerrechtliche Massnahme für die Ehefrau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 24 und die drei Kinder mit erheblichen Nachteilen verbunden sind, da die Familie entweder getrennt wird oder gemeinsam die Schweiz verlassen muss. Insoweit ist ein sehr gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen. 5.3.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass medizinische Gründe seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderten. Er sei wegen seiner Unfälle auf Physiotherapie, Ergotherapie und medikamentöse Thera- pie angewiesen. Weiter benötige er eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Könnte diese Behandlung nicht weiter- geführt werden und müsste er die gewohnte Umgebung verlassen, so hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit «katastrophale Folgen, die medizinisch nicht zu verantworten» wären (Beschwerde, S. 9). – Eine medizinische Not- lage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3; BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Im Verfahren um den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesund- heitszustand einer Person nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein ge- nommen können gesundheitliche Gründe prinzipiell kein Anwesenheits- recht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6 mit Hin- weis). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge zweier Treppen- stürze an beiden Händen Verletzungen erlitt und seine Hände nach mehre- ren Operationen nur noch beschränkt benützen kann; er erhält deswegen eine Viertelsrente der IV. Gemäss der kreisärztlichen Abschlussunter- suchung ist die chirurgische Behandlung abgeschlossen (Bericht Kreisarzt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 25 S. 9; act. 10A, S. 4). Der Beschwerdeführer ist aber weiterhin auf medi- kamentöse Behandlung, Ergo- und Physiotherapie angewiesen (act. 1C). Selbst wenn er, was zu bezweifeln ist, in Mazedonien keine ergo- oder physiotherapeutische Behandlung erhalten können sollte, handelt es sich dabei nicht um dringende Behandlungen im Sinn der angeführten Recht- sprechung, welche für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sind (vgl. auch Bericht Kreisarzt, S. 10: «Die Ergothera- pie kann im Sinn einer Erhaltungstherapie mit einer Behandlung alle zwei Wochen vorerst weitergeführt werden bis ein Jahr nach der letzten Opera- tion, d.h. bis im September 2014»). Unabdingbar erscheint dagegen eine psychiatrische Betreuung, da der Beschwerdeführer – gemäss Schreiben des behandelnden Arztes vom Februar 2015 – an einer «anhaltenden (intermittierend wahnhaften) depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi- gen Ausprägungsgrads» leidet. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinem familiären und sozialen Umfeld in der Schweiz und ein Therapeutenwechsel für diesen unter Umständen sehr belastend sein und sich mit hoher Wahrscheinlich- keit destabilisierend auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswir- ken wird (vgl. act. 1C). Angesichts des Umstands, dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung besteht und die medizinische Versor- gung grundsätzlich flächendeckend zugänglich ist, wird sich der Be- schwerdeführer jedoch auch dort psychotherapeutisch behandeln lassen können. Dass sich die Behandlung psychischer Erkrankungen primär auf die Verabreichung von Pharmaka konzentriert und nicht den gleichen Standard wie in der Schweiz erreicht, steht der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss der geltenden ständigen Praxis nicht entgegen (BVGer E-6043/2013 vom 23.12.2014, E. 7.2.6 ff. [hinsichtlich der medizini- schen Versorgungslage in Mazedonien] mit vielen Hinweisen; Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenver- sicherung für körperlich Behinderte, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23.8.2012, Ziff. 2.1.3, einsehbar unter: <http://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Herkunftsländer/Europa/Mazedonien»). Soweit der Beschwerde- führer auf Medikamente angewiesen ist, die dort nicht erhältlich sind, kön- nen ihm seine Familie und die weiteren Verwandten bei der Beschaffung aus der Schweiz behilflich sein. Im Ergebnis wäre ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aus gesundheitlicher Sicht zwar wün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 26 schenswert, aber nicht zwingend erforderlich, da die notwendige medizini- sche Behandlung auch in Mazedonien sichergestellt ist. Damit ist auch nicht weiter auf das Begehren einzugehen, es sei sicherzustellen, dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch künftig gewährleistet sei (vgl. Antrag 3). Im Ergebnis fallen damit medizinische Gründe nicht entscheidend gegen die umstrittene fremdenpolizeiliche Massnahme ins Gewicht. 5.4Zusammenfassend ist vorab aufgrund der familiären Beziehungen und des Kindeswohls ein erhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1Gegen die fremdenpolizeiliche Massnahme fallen vor allem das private Interesse der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder des Be- schwerdeführers ins Gewicht. Sofern ihm seine Ehefrau mit den Kindern nicht nach Mazedonien folgt, wird die Beziehung des Ehepaars sowie zwi- schen dem Vater und den Kindern erheblich erschwert und die Ehefrau hätte diese bis zu einer allfälligen Wiederzulassung des Beschwerdeführers in die Schweiz (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4) faktisch allein aufzu- ziehen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde demnach seine Ehefrau und insbesondere die beiden jüngeren Kinder sehr hart treffen. Das eigene Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist dagegen als gering zu werten, da er mit seinem langjährigen kriminellen Verhalten das Zusammenleben mit seiner Familie selber aufs Spiel gesetzt hat. Seine körperlichen und psychischen Beschwerden sprechen ebenfalls nicht entscheidend gegen die umstrittene fremdenpolizeiliche Massnahme, da eine Behandlung auch in Mazedonien möglich ist. Zudem sind die Integrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als in- takt zu bezeichnen, spricht er doch die Sprache, hat sich dort ein Haus bauen lassen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 27 6.2Den privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz steht das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Entfer- nungsmassnahme entgegen: Der Beschwerdeführer ist über einen Zeit- raum von 10 Jahren wiederholt in verschiedensten Bereichen straffällig geworden und hat u.a. ein schweres Delikt gegen die körperliche Integrität und ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt begangen. Weder seine Fami- lie noch frühere Verurteilungen, weder die mehrmonatige Untersuchungs- haft noch die Strafverbüssung oder eine ausländerrechtliche Verwarnung vermochten ihn davon abzuhalten, 2012 erneut straffällig zu werden und mit dem schweren Betäubungsmitteldelikt die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf zu nehmen. Über die Jahre wurde er zu insgesamt 44 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt (vorne E. 4.1.2 und 4.2). Gemäss der ständigen strengen Praxis bei schweren Betäubungsmittel- und Gewalt- delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländer- behörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unver- hältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Solche sind beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Viel- mehr wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er bereits vor seinen Un- fällen im Jahr 2010 und 2012 beruflich-wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert war: Er verfügt über keinen Lehrabschluss und musste, obschon er grösstenteils berufstätig war, vom Sozialdienst mit über Fr. 100'000.-- unterstützt werden. Zudem ist er in hohem Mass verschuldet. Da sich seit der Begehung des schweren Betäubungsmitteldelikts seine persönliche Situation nicht grundlegend verändert hat und sich namentlich seine finan- zielle Situation nicht verbessert hat, besteht ein gewisses Rückfallrisiko, welches praxisgemäss bei schweren Betäubungsmitteldelikten nicht hinzu- nehmen ist (vorne E. 4.3.1). Weiter ist das Interesse am Verbleib des Be- schwerdeführers mit Blick auf die Ehefrau und Kinder insofern zu relativie- ren, als der Kontakt zwischen ihm und der Familie mit Besuchen und den üblichen Kommunikationsmitteln in gewissem Grad auch über die räumli- che Distanz aufrechterhalten werden kann und die älteste Tochter mit 16 Jahren nicht mehr auf eine intensive väterliche Betreuung angewiesen ist. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau, die aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 28 Kosovo und damit ebenfalls aus dem albanischen Kulturkreis stammt, dem Beschwerdeführer jedenfalls mit den beiden jüngeren Kindern nach Mazedonien folgt oder dort regelmässig die Ferien verbringt. Nach dem Gesagten steht das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Fern- haltung des Beschwerdeführers dem insgesamt gewichtigen privaten Inte- resse an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüber. Im Licht der bei schweren Betäubungsmitteldelikten strengen Praxis erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, dass die POM das öffentliche Interesse an der Fernhal- tung des Beschwerdeführers höher gewichtet und den Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und die Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) und des Kindeswohls als nicht unverhältnismässig beurteilt hat (angefochtener Entscheid, E. 6). 6.3Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Ziff. 50 [Nr. 12020]) i.S. Udeh gegen Schweiz (Beschwerde, S. 11). Wie die POM überzeugend ausgeführt hat, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen im genannten Urteil, hat der Beschwerde- führer doch anders als Beschwerdeführer Udeh neben Betäubungsmittel- delikten eine Vielzahl weiterer Delikte und namentlich auch solche gegen die körperliche Integrität begangen und zudem über einen weitaus längeren Zeitraum delinquiert. Ebenso hat die POM zutreffend erwogen, dass Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG die Wegweisung als Konsequenz des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung vorsieht, weshalb nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen ist, dass die Wegweisung selbst im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht zwingend sei (Be- schwerde, S. 12). Unbehelflich ist weiter der Einwand, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien unzulässig, weil der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz lebe und dies- falls entsprechende fremdenrechtliche Massnahmen nur noch in besonders krassen Fällen verhältnismässig seien (Beschwerde, S. 8). Zwar ist es rich- tig, dass der Bewilligungswiderruf bei Personen, die sehr lange in der Schweiz leben, nur zurückhaltend angeordnet werden soll. Bei Straftätern wie dem Beschwerdeführer, die wiederholt und schwer straffällig geworden sind, ist sie praxisgemäss aber grundsätzlich auch bei sehr langer Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 29 haltsdauer in der Schweiz zulässig (dazu vorne E. 3.1 und 5.1). Fehl geht sodann der Vorwurf, die POM habe eine unfaire, nicht vertretbare Inte- ressenabwägung vorgenommen, indem sie alles, was für den Beschwerde- führer spreche, a priori und fadenscheinig als unbedeutend abgestempelt und die Verfehlungen und das Negative einseitig in den Vordergrund ge- rückt habe; damit habe sie von Anfang an keinen fairen Entscheid gefällt und den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV sowie das Will- kürverbot nach Art. 9 BV verletzt. Dass die POM das öffentliche Interesse an der umstrittenen fremdenpolizeilichen Massnahme höher gewichtet hat als das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz ist nicht rechtsfehlerhaft oder gar willkür- lich. Wie vorangehend gezeigt (E. 4.1 ff.), entspricht dies vielmehr der stän- digen, strengen Praxis, die das öffentliche Interesse am Entzug der Nieder- lassungsbewilligung und der Wegweisung bei schweren Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten sehr stark gewichtet. Angesichts der langjährigen und teils schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des Um- stands, dass er bereits 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden ist, fällt schliesslich eine (erneute) Verwarnung ausser Betracht (vgl. Be- schwerde, S. 12). 6.4Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich als verhältnis- mässig. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2), und dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreise- frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.11.2015, Nr. 100.2015.59U, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: