100.2015.362U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2015; KZM 15 1655)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsangehörige A., geboren am ... 1982, reiste 2009 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein; seine Aufenthalts- bewilligung war bis zum 30. September 2012 gültig. Am 16. Dezember 2015 wurde er polizeilich angehalten und anschliessend vorläufig fest- genommen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei (EMF), wies ihn tags darauf mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn gleichzeitig in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 bestätigte das kantonale Zwangs- massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf- fungshaft bis zum 15. März 2016. C. Dagegen hat A. am 23. Dezember 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat der Instruktionsrichter die Be- schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Der Beschwerdeführer formuliert in seiner Verwaltungsgerichts- beschwerde keinen klaren Antrag. Sinngemäss beanstandet er aber neben seiner Wegweisung nach Pakistan auch die damit verbundene Ausschaf- fungshaft. Seine Beschwerde genügt mithin den herabgesetzten Begrün- dungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die in englischer Sprache verfasste und gerichtsintern übersetzte, im Übrigen aber form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 4 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. 3.1Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Dezember 2015 gegenüber der Polizei mit einem fremden britischen Reisepass, der auf den Namen B.________ (geb. ....1975) lautet, ausgewiesen und erklärt, erst vor drei Tagen von England her in die Schweiz eingereist zu sein. Bei der Durchsuchung seiner Umhängetasche fand die Polizei jedoch ein Be- werbungsdossier mit einem Foto und den Personalien des Beschwerde- führers. Nachdem dieser für weitere Abklärungen auf den Polizeiposten geführt worden war, gestand er seine wahre Identität sowie die Tatsache ein, dass seine Aufenthaltsbewilligung am 30. September 2012 abgelaufen ist und er sich seither illegal in der Schweiz aufhält. 3.2Gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer vorab vor, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Beweggründe und seine Situation erklären zu können. Damit macht er sinngemäss eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) geltend. Inwiefern dieser verletzt
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sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich: An der mündlichen Verhandlung vor
dem ZMG ist der Beschwerdeführer zu allen entscheidrelevanten Fragen
angehört worden, wobei es ihm – insbesondere angesichts der offen for-
mulierten Frage: «Die Fremdenpolizei der Stadt Bern beantragt die Aus-
schaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten. Was sagen Sie dazu?» –
ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch zu nicht explizit erfragten As-
pekten Stellung zu nehmen und dabei seine Sicht der Dinge darzulegen.
Wenn er darauf bloss mit einer Gegenfrage («Warum?») antwortete (vgl.
Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S. 3, unpag. Haftakten ZMG), hat er es sich
selber zuzuschreiben, dass über seine persönliche Situation nicht mehr
aktenkundig ist. Ferner unterlässt er es auch in seiner Beschwerdeschrift,
nähere Ausführungen zu seinen Beweggründen und seinen Verhältnissen
zu machen, und nennt insbesondere auch keine konkreten Umstände, die
bei der Ausfällung des angefochtenen Entscheids zusätzlich hätten berück-
sichtigt werden müssen.
3.3Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er wolle nicht
aus der Schweiz ausgewiesen werden, übersieht er, dass Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft
und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsent-
scheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen
dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem
Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56
selbständig über die ausländerrechtliche Regelung von ausländischen
Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde entscheidet, war für den Erlass
des Wegweisungsentscheids vom 17. Dezember 2015 zuständig (vgl.
Art. 2 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 EG AuG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Ein-
führungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asyl-
gesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]; vgl. BVR 2013 S. 566 E. 3.1).
Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Weg-
weisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit Ausschaf-
fungshaft sichergestellt werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 6 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. 4.1Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht- verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be- reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2Als der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 polizeilich ange- halten wurde, wies er sich mit einem fremden Reisepass aus. Er tat dies unbestrittenermassen, um seine richtige Identität zu verheimlichen und zu verhindern, dass die Polizei bemerkt, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer gesteht ein, den Reisepass, den er einer unbekannten Person für Fr. 2'000.-- abgekauft habe, eigens für diesen Zweck angeschafft zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16.12.2015 S.5, unpag. Haftakten ZMG). Durch dieses Verhalten hat der Beschwer- deführer aktiv versucht, die Polizei über seine Identität zu täuschen. Dass er damit nicht erfolgreich war, liegt primär im Umstand begründet, dass er ein Bewerbungsdossier auf sich trug, aus dem seine wahre Identität er- sichtlich war. Bei diesen Gegebenheiten ist beim Beschwerdeführer auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 7 eine konkrete Untertauchensgefahr zu schliessen, stellt doch die (relativ kostspielige) Anschaffung eines fremden Reisepasses und dessen Einsatz zwecks Täuschung der Polizei ein aktives Täuschungsmanöver im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (BGE 122 II 492 E. 2a; vgl. auch BGer 2C_524/2015 vom 18.6.2015 E. 2.4). Zudem hat er nach eigenen Angaben mehrere Monate in verschiedenen Betrieben gearbeitet, ohne über eine nötige Arbeitsbewilligung zu verfügen (vgl. insbesondere Einver- nahmeprotokoll vom 16.12.2015 S.8, in unpag. Haftakten ZMG), womit er sich auch strafrechtlich relevantes Verhalten vorhalten lassen muss. Sol- ches kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig ein Indiz für die Gefahr des Untertauchens sein, da bei einer straffälligen Per- son eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen ist, sie werde künftig behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 148 E. 2b/aa). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16.12.2015 S.3, unpag. Haftakten ZMG). Auf- grund dieser Umstände ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise nach Pakistan sträuben und auch versuchen könnte, unterzutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi- sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit Blick auf die festgestellte Unter- tauchensgefahr (vgl. vorne E. 4) fallen mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrations- behörden – ausser Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hin- weis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 8 Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats- angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seinem Bruder, zu dem er keinen Kontakt pflegt (vgl. Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S.2, un- pag. Haftakten ZMG), über keine familiären Bindungen in der Schweiz. Er und seine frühere Verlobte haben sich offenbar Ende 2014 getrennt. Nach eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer unter Depressionen und «steht unter Stress», was darauf zurückzuführen sei, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte. Physisch gehe es ihm gut (vgl. Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S.2, unpag. Haftakten ZMG). Sein Gesundheitszustand steht der Haft mithin nicht entgegen, kann er doch nötigenfalls psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Es ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- sprechen würden oder der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnis- mässig wäre. 5.2Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An- haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte. Im Übrigen bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 17. Dezember 2015 hält somit der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 9 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme bei der EMF und beim ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: