100.2015.361U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. November 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. November 2015; BD 073/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1993, ist Staatsbürger von Thailand. Am 10. November 2004 reiste er zusammen mit seiner Schwester im Familien- nachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA. Am 12. Mai 2014 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und einfacher Körperverletzung unter anderem zu einer bedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Nachdem die Gültigkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung von A. am 12. Juni 2014 abgelaufen war, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Am 16. März 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 16. April 2015 Beschwerde bei der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 7. Januar 2016. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. Dezember 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 die Abwei- sung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich gleichentags den Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid angeschlossen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführer reiste 2004 als Elfjähriger im Familiennach- zug zu seiner Mutter in die Schweiz ein, welche hier gestützt auf das Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ein aus der Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen abgeleitetes An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 4 wesenheitsrecht EU/EFTA erworben hatte; mittlerweile ist sie offenbar hier niederlassungsberechtigt (vgl. Akten EG Bern pag. 11 und 30 f.). Abgeleitet von der Bewilligung seiner Mutter bzw. des Stiefvaters erhielt der Be- schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt gültig bis zum 12. Juni 2014 (vgl. Akten EG Bern pag. 28 und 50, vgl. auch etwa pag. 40). Nachdem diese Bewilligung abgelaufen war und der Beschwer- deführer das 21. Lebensjahr vollendet hatte, wurde sein Aufenthalt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) neu geregelt, weil nach Auffassung der EG Bern kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr bestand (vgl. Akten EG Bern pag. 55 und 114). Gemäss der Verfü- gung der EG Bern vom 16. März 2015 (S. 3) erfolgte die Bewilligungser- teilung dabei gestützt auf Art. 43 AuG, wonach ledige Kinder unter 18 Jah- ren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Bewilligungsumwandlung «einfach formlos» erfolgte; jedenfalls hätte spätestens die vorliegend strittige aufenthaltsbeendende Massnahme gestützt auf das FZA erfolgen müssen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Die POM erachtet demgegenüber die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach dem FZA für nicht (mehr) erfüllt (E. 2c) und hat die strit- tige Massnahme folglich nach Massgabe des AuG geprüft. 2.2Wie die POM richtig dargelegt hat (E. 2b), haben nach den Bestim- mungen des FZA die Familienangehörigen einer Person, die Staatsange- hörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Wohnung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Nachzugsrecht auch auf Stiefkinder mit Drittstaatsangehörigkeit (vgl. sog. Baumbast-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]; BGE 136 II 65 E. 3). Soweit die Verwandten in absteigender Linie betreffend, welche wie der Beschwerdeführer älter als 21 Jahre alt sind, setzt ein sol- cher Aufenthaltsanspruch voraus, dass ihnen von der hier aufenthaltsbe- rechtigten Person Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Der erforderliche Unterhalt des nachzuziehenden Familienangehöri- gen ist grundsätzlich durch die hier aufenthaltsberechtigte Person sicher- zustellen. Dabei kommt es darauf an, ob das Familienmitglied in Anbetracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 5 seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grund- bedürfnisse selber zu decken, oder ob es auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von der aufenthaltsberechtigten Person aufgebracht werden (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretari- ats für Migration [SEM] vom Juni 2016 zur Verordnung über die Einführun- gen des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] Ziff. 7.6). Eine fakti- sche Unterstützung durch Gewährung von Kost und Logis genügt; voraus- gesetzt sind jedenfalls fortgesetzte und regelmässige Leistungen, die einen nicht vernachlässigbaren Teil der Lebenshaltungskosten decken würden (vgl. Marc Spescha in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 3 Anhang I FZA N. 10 und 12; zur analogen Bestimmung in Art. 42 Abs. 2 AuG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, welche im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde, vgl. Mar- tina Caroni in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 42 N. 43; Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3792). 2.3Der Beschwerdeführer ist 2012 im Alter von knapp 19 Jahren von zu Hause ausgezogen (vgl. Akten EG Bern pag. 36 f.). Seither erzielte er vereinzelt ein eigenes Erwerbseinkommen und bezog vorübergehend Ar- beitslosentaggelder; im Übrigen wurde er vom Sozialdienst der EG Bern unterstützt. Derzeit beläuft sich die ihm ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 585.-- pro Monat (vgl. hinten E. 4.2). Der Beschwerdeführer be- hauptet nicht, dass er von seiner Mutter und/oder deren Ehemann seit sei- nem Wegzug Unterhaltszahlungen erhalten würde, sondern macht insoweit einzig geltend, er lebe seit April 2015 wieder bei seinen Eltern, wobei er diesen für die Unterkunft keine Miete bezahlen müsse (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Beilage 8 zur Beschwerde vom 16.4.2015). Wie die POM im Ergeb- nis richtig erkannt hat, begründet dieser Umstand aber keinen freizügig- keitsrechtlichen Nachzugsanspruch: Die aktuelle Wohnsituation mag zwar insoweit das Gemeinwesen entlasten, als im Sozialhilfebudget zurzeit keine Wohnkosten eingerechnet werden müssen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer seit 2012 hauptsächlich von der Sozial- hilfe lebt. Dass ihn seine Eltern derzeit – aus welchen Gründen auch immer – unentgeltlich im Wohnzimmer ihrer 3-Zimmer-Wohnung leben lassen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 6 entspricht unter den gegebenen Umständen höchstens einem symboli- schen Beitrag und stellt jedenfalls keine Unterhaltsgewährung im Sinn des FZA dar. Im Übrigen fällt auf, dass die Übernachtungsmöglichkeit erst kurze Zeit nach Anordnung der strittigen Entfernungsmassnahme ergriffen wurde (vgl. vorne Bst. A); es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass sie nur zwecks Umgehung der Bewilligungsvoraussetzungen gewährt wird, was selbst einen bestehenden materiellen Anspruch untergehen liesse. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Vor- instanz hat einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA so oder anders zu Recht verneint. Dass sich die POM im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zur geltend gemachten Wohnsituation geäussert hat, trifft zwar zu. Hieraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat, wenn auch eher knapp, dargelegt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA mangels Unterhaltsge- währung durch seine Mutter bzw. deren Ehemann kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Den Anforderungen an die Begründungspflicht wurde hiermit insgesamt Genüge getan, zumal die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). 2.4Dem Beschwerdeführer vermag unter diesen Umständen auch der Hinweis auf die «formlose Umwandlung» seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu helfen: Die EG Bern verweigerte eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, weil kein ent- sprechendes Aufenthaltsrecht mehr bestand; sie erteilte ihm aber eine Auf- enthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des AuG. Er durfte sich mithin weiterhin hier aufhalten; die EG Bern stützte das Aufenthaltsrecht bloss auf eine andere Rechtsgrundlage, ohne dass sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis etwas geändert hätte. Dem Beschwerdeführer sind bei dieser Ausgangslage aus dem Vorgehen der EG Bern keine unmittelbaren Nach- teile erwachsen. Ob der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzun- gen nach dem FZA erfüllt und demnach für die strittige aufenthaltsbeen- dende Massnahme das Freizügigkeitsrecht zur Anwendung gelangt, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 7 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und wird in diesem Rahmen auch uneingeschränkt geprüft (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 2.5Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht aus dem FZA mehr verfügt (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die POM die strittige Entfernungs- massnahme zu Recht nach Massgabe des AuG geprüft. Insoweit stünde nur ein Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG zur Diskussion, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ähnlich wie für die Vorinstanz, welche das Vorliegen eines solchen Anspruchs bezweifelt, die Frage aber schliesslich offengelassen hat (E. 2b), ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könn- ten. Denn die betreffende Bestimmung gewährt von vornherein nur min- derjährigen Kindern von hier niederlassungsberechtigten ausländischen Personen einen Aufenthaltsanspruch; der Nachzug von volljährigen Nach- kommen wie dem Beschwerdeführer ist im AuG nicht vorgesehen. Wie die POM im Ergebnis richtig erkannt hat, käme damit richtigerweise allein eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG in Betracht. Deren Verweigerung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei einer Anspruchsbewilligung (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.2 f.). 2.6Zwar hat die Vorinstanz die Verweigerung der Bewilligungsverlän- gerung unter Ermessensgesichtspunkten nicht selbständig geprüft, weil sie – für den Fall des Bestehens eines Anspruchs aus Art. 43 AuG – die Zuläs- sigkeit der Verweigerung einer Anspruchsbewilligung beurteilt hat. Indes hat sie dabei, als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, aus- drücklich festgehalten, dass die blosse Verwarnung als gegenüber der Wegweisung mildere Massnahme den öffentlichen Interessen an der Ent- fernungsmassnahme nicht gerecht würde (E. 7). Es ist demnach ausge- schlossen, dass die POM unter dem Titel «Ermessensbewilligung» zum für den Beschwerdeführer positiven gegenteiligen Schluss gelangen würde. Im Übrigen scheidet eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von vornherein aus, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt und sich der Widerruf aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen des Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 8 zelfalls als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, hat die POM die Zulässigkeit der Nichter- neuerung einer Anspruchsbewilligung zu Recht bejaht: 2.7Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2014 unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was er selber nicht bestreitet. Auch bei Vorliegen eines Wi- derrufsgrunds nach Art. 62 AuG ist die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung unter Anordnung der Wegweisung nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 3 hier- nach) gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (hinten E. 4) abzuwägen (hinten E. 5). Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmäs- sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 9 Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und einfacher Körperverletzung, be- gangen am 8. November 2012, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Akten EG Bern pag. 101 ff.): Der Beschwerde- führer hielt sich am Abend des 8. November 2012 mit einem Bekannten – sie beide betreiben in ihrer Freizeit Thaiboxen – in einem Ausgehlokal in Bern auf, als sie mit zwei jungen Männern in eine Auseinandersetzung gerieten. Nachdem der Bekannte einen dieser Männer angegriffen hatte, verpasste der Beschwerdeführer dem selben Mann einen Tritt an die Stirn und kämpfte in der Folge auch mit dem anderen. Während das eine Opfer aufgrund des Vorfalls bloss kleinere Verletzungen im Kopfbereich davon- trug, erlitt das andere einen beidseitigen Kieferbruch sowie eine Nasen- beinfraktur; die ihm vom Beschwerdeführer am Kopf zugefügten Schläge hätten nach Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern jederzeit zu einer Blutung im Schädelinnern führen können, welche ohne rasche und adäquate medizinische Versorgung töd- lich verlaufen kann (vgl. Akten EG Bern pag. 92). Dabei ist besonders ver- werflich, dass der Beschwerdeführer seine Kenntnisse in einer Kampfsport- art ausserhalb des Trainings angewandt hat, ohne sich in einer Notwehr- situation befunden zu haben. Es vermag ihn nicht zu entlasten, dass er sich vom Opfer provoziert fühlte; vielmehr erachtete das Strafgericht die Fusstritte der beiden Täter trotz Provokation als «völlig deplatziert» und als eine «überrissene, krass deplatzierte Aktion»; das Opfer sei überraschend attackiert worden und habe sich insoweit nicht wehren bzw. schützen können. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) hat er damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 10 weder nur ein leichtes noch – wie die POM annimmt (E. 5b f.) – mittel- schweres Verschulden auf sich geladen; dieses ist vielmehr als schwer oder – mit dem Strafgericht – als «ganz erheblich» (Akten EG Bern pag. 70) einzustufen. Dafür spricht neben den konkreten Tatumständen auch das Strafmass, liegt dieses doch nur knapp unter der gemäss Reneja- Praxis massgeblichen Grenze, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweisantrag auf Edition der Strafakten stellt (vgl. Beschwerde S. 5), wird dieser abgewiesen. Eine solche vermöchte an der Einschätzung des Verschuldens nach dem vorstehend Gesagten nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1). 3.3Zu würdigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt am 12. Mai 2014 wegen eines gravierenden Gewaltdelikts verurteilt. Akten- kundig ist sodann ein Strafmandat vom 28. Oktober 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. September 2014, zu einer be- dingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 100.-- (vgl. Akten EG Bern pag. 118 f.) sowie ein Strafbefehl vom 4. Februar 2015 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; unbefugter Konsum von Marihuana), begangen am 26. Oktober 2014, zu einer Busse von Fr. 100.-- (vgl. Akten EG Bern pag. 148.). Die POM hat dem Beschwerdeführer mithin zu Recht angelastet, dass er noch während laufender Probezeit erneut straffällig geworden sei (E. 5d). Zwar wiegen diese weiteren Delikte nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U,

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vergleichbar schwer; indes lassen die neuerlichen Verurteilungen insoweit

auf eine gewisse Einsichtslosigkeit schliessen, als den Beschwerdeführer

selbst der drohende Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

nicht von weiteren Delikten abhalten konnte. Im Übrigen zeugt besonders

die Hinderung einer Amtshandlung von einer gewissen Gleichgültigkeit des

Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung.

3.4Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher

Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer

die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren

Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte zählen, muss, angesichts der

von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft,

ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinge-

nommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233

  1. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I FZA hier nicht Anwendung findet (vgl. vorne
  2. 2.2 f.), bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht

Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch

generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl.

BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; jüngst etwa BGer 2C_1068/2015

vom 22.2.2016, E. 2.3, 2C_1074/2014 vom 28.7.2015, E. 2.2; BVR 2013

S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und

somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Straf-

rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interes-

senabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben

aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3

[Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c

mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat ein schweres Gewaltdelikt

begangen (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Anders als er meint (vgl. Beschwerde

S. 6 f.), kann dieses nicht ohne weiteres als einmaliger Ausrutscher abge-

tan werden, sondern es sind vielmehr, wie die POM richtig gewürdigt hat

(E. 5e), weitere Straftaten nicht auszuschliessen, zumal sich der Be-

schwerdeführer unbestrittenermassen vom Opfer hat provozieren lassen

und dabei gezeigt hat, dass er auch ausserhalb des sportlichen Rahmens

bereit ist, die erlernten Kampftechniken anzuwenden. Wie für die POM er-

scheint auch für das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen

keineswegs gewährleistet, dass er nicht in eine vergleichbare Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 12 geraten und wiederum zuschlagen könnte. Zwar trifft zu, dass keine weite- ren ähnlich schweren Delikte aktenkundig sind. Der Beschwerdeführer hat aber seit Begehen der in Frage stehenden Gewalttat erneut delinquiert, obwohl während der Bewährungsfrist und dem Beschwerdeverfahren ei- gentlich klagloses Verhalten ohne weiteres erwartet werden dürfte (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3, 2C_224/2015 vom 9.11.2015, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer kann denn auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er im Strafverfahren offenbar «echte Reue und Ein- sicht» gezeigt (vgl. Akten EG Bern pag. 69) und nach eigener unbelegter Darstellung Zahlungen an den Privatkläger geleistet haben will (vgl. Be- schwerde vom 16.4.2015 S. 5). Er schiebt auch vor Verwaltungsgericht die Hauptursache für seine Tat nach wie vor auf das Opfer (vgl. vorne E. 3.2.2), was nicht für «echte Reue und Einsicht» spricht, sondern im Ge- genteil eine gewisse Bagatellisierung der Straftat zeigt. Bei den vorliegen- den Gegebenheiten lässt schliesslich das zum Tatzeitpunkt noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) für sich allein nicht auf ein einmaliges Ereignis schliessen; dieser hatte im Übrigen da- mals schon seit immerhin eineinhalb Jahren das Mündigkeitsalter erreicht. Mit der POM ist damit eine gewisse, angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Aus- serdem dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen be- rücksichtigt werden. 3.5Insgesamt ist damit angesichts des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr mit der POM im Ergebnis auf ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu schliessen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 13 tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 23-jährige Beschwerdeführer wuchs zusammen mit sei- ner Schwester bei der Grossmutter in Thailand auf (vgl. Akten EG Bern pag. 93). Im Jahr 2004 reiste er im Alter von 11 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz ein, welche hier ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht EU/EFTA erworben hatte (vgl. vorne E. 2.1). Seine Aufenthaltsdauer fällt damit lang aus, was auch die POM anerkannt hat (E. 6b). Er verbrachte aber den prägenden Abschnitt seiner Kindheit in der Heimat; dort wurde er zu einem grossen Teil sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht mit Blick auf die Dauer des vorliegenden ausländerrecht- lichen Verfahrens relativiert (vgl. zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer auf- grund einer vorläufigen Duldung BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 4.2Der Aufenthaltsdauer kommt umso weniger Bedeutung zu, als die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen ist: Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in die Schweiz das 7. bis 9. Schuljahr sowie ein weiteres Schuljahr an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule (BFF) Bern; nach einem Motivationssemester im Kompetenzzentrum Arbeit (KA) absolvierte er eine einjährige Vorlehre als Hilfskoch. Hierauf war er arbeitslos und bezog während kurzer Zeit Arbeitslosentaggelder (vgl. Akten EG Bern 93 und 129). Von April 2012 bis Februar 2014 wurde er im Gesamtbetrag von rund Fr. 60'000.-- vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt (Akten EG Bern pag. 117, 122 ff., 129). Nach vorübergehenden Anstellungen im Gastgewerbe von Januar 2014 bis März 2015 und von April 2015 bis September 2015 (vgl. Akten EG Bern pag. 93, 110 f. und 136 f.; Beilagen 2-7 zur Beschwerde vom 16.4.2015) musste er wieder vom Sozialdienst unterstützt werden (vgl. Akten EG Bern pag. 139 f.). Derzeit beläuft sich die wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 585.-- pro Monat (vgl. Beschwerde S. 8; BB 3). Im Betreibungsregister Bern-Mittelland ist er per 28. Juli 2014 mit vier Betreibungen über insgesamt Fr. 3'022.25 registriert (Akten EG Bern pag. 54; vgl. auch pag. 46). Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 6b), kann vor diesem Hintergrund von einer gelungenen Integration in beruflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 14 wirtschaftlicher Hinsicht keine Rede sein. In sozialer Hinsicht sind vertiefte ausserfamiliäre Kontakte weder geltend gemacht noch erkennbar. Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht anführt, die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die begangenen Straftaten dürfen durchaus unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden (vgl. Beschwerde S. 9). 4.3Zu berücksichtigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: Was seine Rückkehr nach Thailand anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen (E. 6c), dass der Beschwerdeführer die ersten elf Jahre und damit die prägende Zeit seiner Kindheit im Heimatland verbracht hat; an- schliessend wuchs er bei seiner ebenfalls aus Thailand stammenden Mutter in der Schweiz auf. Entgegen den – nicht näher substanziierten – Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) ist mit der POM unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dieser mit der Sprache und Kultur seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Weiter erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Thailand nach der mehrjährigen Abwesenheit über kein familiäres und/oder soziales Netz mehr verfügt. Dieser Umstand lässt aber eine Rückkehr für sich allein nicht als unzumutbar erscheinen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer im Alter von 23 Jahren in seinem Heimatland, in dem er einen grossen Teil seines Lebens verbracht hat, nicht sollte neue Beziehungen knüpfen können. Als arbeitsfähiger junger Mann ist er schliesslich in der Lage, in Thailand einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Inwiefern ihm diesbezüglich seine schulische Lauf- bahn in der Schweiz entgegenstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar; vielmehr dürften ihm die in der Schweiz absolvierten Ausbildungen und die hier gewonnen beruflichen Erfahrungen die Wiedereingliederung in der Heimat sogar erleichtern. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Die POM hat darin aber zu Recht keine spezifischen persönlichen Umstände erblickt, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 15 hiervon nicht allein er, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. statt vieler BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; BVR 2015 S. 487, nicht publ. E. 4.4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015). Im Übrigen erscheint, wie die POM richtigerweise ins Feld führt, nicht ausgeschlossen, dass ihn seine Familie von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Der Rückkehr nach Thailand stehen damit keine unüberwind- baren Hindernisse entgegen. – Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Zwar ist ihm beizupflichten, dass durch die Weg- weisung die persönlichen Kontakte zu seiner hier lebenden Herkunfts- familie, namentlich der Mutter und dem Stiefvater, erschwert würden (vgl. Beschwerde, S. 9). Diese Familienmitglieder zählen jedoch unbestrittener- massen nicht (mehr) zur Kernfamilie des volljährigen Beschwerdeführers und es liegt auch kein besonderes, über die normalen affektiven Be- ziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie es ausserhalb der Kernfamilie für einen Schutz nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV erforderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_451/2015 vom 28.4.2016, E. 3.4). Wie die POM im Ergebnis richtig erkannt hat, fallen die familiären Beziehungen damit vorliegend nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. etwa BGer 2C_451/2015 vom 28.4.2016, E. 3.4 und 4.4, 2C_129/2015 vom 1.9.2015, E. 4.3.3). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hin- gewiesen, dass die Kontakte während gegenseitigen Besuchen sowie mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her gepflegt werden können. 4.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält. Seine Auf- enthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene In- tegration zu relativieren. Die Rückkehr nach Thailand ist zumutbar und den in familiärer Hinsicht drohenden Nachteilen kommt keine wesentliche Be- deutung zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 16 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat 2012 ein schweres Gewalt- delikt begangen, indem er zusammen mit einem Bekannten – beide frei- zeitmässige Thaiboxer – zwei Personen angriff und diesen teilweise schwere Verletzungen zufügte. Er wurde deswegen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Hinzu kommen weitere Delikte und es besteht eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Gemäss der ständigen strengen Ge- richtspraxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Überlegun- gen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, besteht damit ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der strittigen Massnahme. Die privaten Interessen des Beschwer- deführers an einem Verbleib in der Schweiz haben davor zurückzustehen: Der Beschwerdeführer hält sich zwar relativ lang hier auf, konnte sich aber nicht integrieren. Weiter ist die Rückkehr nach Thailand zumutbar. Er ist in seinem Heimatland grösstenteils aufgewachsen und mit der dortigen Spra- che und Kultur nach wie vor vertraut; ausserdem spricht nichts dagegen, dass er in Thailand beruflich Fuss fassen kann. Der Entfernungsmass- nahme stehen schliesslich auch die familiären Verhältnisse nicht entgegen; die Kontakte des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsfamilie können in einem gewissen Rahmen vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit als verhältnismäs- sig. Unter diesen Umständen kommt auch die vom Beschwerdeführer be- antragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AuG (vgl. Beschwerde S. 10) nicht in Frage; eine sol- che würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen selbst eine An- spruchsbewilligung widerrufen werden könnte, weshalb eine ermessens- weise Bewilligungsverlängerung, wie um die es vorliegend nach dem Ge- sagten allein gehen kann, von vornherein nicht in Frage kommt (vorne E. 2.6). Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 17 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt gestellt. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.2Der Beschwerdeführer erzielt gegenwärtig kein Erwerbseinkommen und wird vom Sozialdienst unterstützt (vgl. vorne E. 2.3 und 4.2); es ist da- mit ohne weiteres von dessen Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde kann sodann mit Blick auf die sich hier stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 18 lenden freizügigkeitsrechtlichen Fragen sowie der gerade in diesem Punkt eher knappen Begründung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.3) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertigen die Verhältnisse auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuord- nen. 7.3Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechts- vertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'270.- -, zuzüglich Fr. 38.70 Auslagen und Fr. 184.70 MWSt (8 % von Fr. 2'308.70), insgesamt Fr. 2'493.40 festzusetzen. Die amtliche Entschä- digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,08 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 1'816.-- (9,08 x 200.--), zuzüglich Fr. 38.70 Auslagen und Fr. 148.40 MWSt (8 % von Fr. 1'854.70), insgesamt Fr. 2'003.10, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 15. Dezember 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.11.2016, Nr. 100.2015.361U, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'493.40. (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'003.10 (inkl. Auslagen und MWSt) fest- gesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
01.11.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026