Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. Juni 2016 abgewiesen bzw. ist nicht darauf eingetreten (BGer 2C_470/2016 und 2C_471/2016). 100.2015.358/359U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011; Verfahrenskosten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. November 2015; 100 14 14, 200 14 12)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ gelangten bezüglich ihrer Veranlagung für das Steuerjahr 2011 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Am 12. November 2015 hiess diese den Rekurs bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern teilweise gut, trat aber auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer nicht ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegte sie A.________ im Umfang von Fr. 800.--. B. In einer einzigen Rechtsschrift vom 15. Dezember 2015 haben A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dabei führen sie einzig im Kostenpunkt Beschwerde und stellen sinngemäss den Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, soweit ihnen im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt worden seien. Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 Abweisung der Beschwerden, während die Steuerverwaltung auf Stellungnahme ver- zichtet hat (Eingabe vom 2.2.2016). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 3 vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdefüh- renden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 machen die Be- schwerdeführenden geltend, die StRK sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie hätten mit ihrem Rekurs bloss teilweise obsiegt. Die StRK habe ihnen bezüglich des verweigerten Abzugs für die auswärtige Unterkunft des Be- schwerdeführers Recht gegeben und dies sei der einzige Aspekt des Ein- spracheentscheids der Steuerverwaltung gewesen, den sie angefochten hätten. Deshalb hätten ihnen im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegen werden dürfen.
Zimmer-Mietwohnung ausgewiesen, was einer Jahresmiete von Fr. 5'143.-- pro Zimmer entspreche; letzterer Betrag sei als Abzug für auswärtige Unterkunft zuzulassen (angefochtene Entscheide, E. 5 f.). Gleichzeitig hat die Vorinstanz allerdings erkannt, weil dem Beschwerdeführer in der Wohnung am Wochenaufenthaltsort eine Küche zur Verfügung stehe, sei der von der Steuerverwaltung für auswärtige Verpflegung gewährte Abzug um Fr. 3'225.-- zu reduzieren (angefochtene Entscheide, E. 7). 2.2Bei diesen Gegebenheiten gehen die Beschwerdeführenden zu Unrecht von einem gänzlichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren aus: Zwar haben sie nur bezüglich der Mehrkosten für die auswärtige Un- terkunft des Beschwerdeführers Rekurs geführt und hat ihnen die StRK diesbezüglich im Grundsatz Recht gegeben, gemessen an ihren Anträgen sind sie indes mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen. Auch wenn ihr Rekursbegehren nicht explizit beziffert war, haben sie in der Be- gründung doch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie einen zusätzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 5 Abzug für Wohnkosten in der Höhe von Fr. 12'000.-- (Fr. 1'000.-- pro Mo- nat) verlangen. Diesem Antrag entsprach die StRK nur teilweise im Umfang von Fr. 5'143.-- bzw. 43 % (knapp Fr. 429.-- pro Monat). Hinzu kommt, dass diese erfolgreich erstrittene Berücksichtigung auswärtiger Wohn- kosten als Kehrseite eine Reduktion des im Einspracheverfahren gewähr- ten Pauschalabzugs für die auswärtige Verpflegung um Fr. 3'225.-- mit sich brachte. Letztlich erreichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekurs also bloss eine Herabsetzung des satzbestimmenden Einkommens um Fr. 1'918.--, was 16 % des von ihnen geforderten Betrags von Fr. 12'000.-- entspricht. 2.3Angesichts dieses mehrheitlichen Unterliegens der Beschwerde- führenden erweist es sich als rechtmässig, dass die StRK ihnen die Ver- fahrenskosten anteilmässig auferlegt hat (vgl. Art. 200 Abs. 1 StG). Uner- heblich ist dabei, dass die Beschwerdeführenden die Abänderung des Einspracheentscheids allein bezüglich der auswärtigen Wohnkosten und nicht auch hinsichtlich der Aufwendungen für auswärtige Verpflegung be- antragt haben; nach dem Gesagten bildete die Reduktion dieser die direkte Folge der Anerkennung jener. Mithin ist der Kostenspruch im Rekursverfah- ren nicht zu beanstanden; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführenden beanstanden auch die Kostenauflage im Be- schwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2011. Sie machen geltend, nur Rekurs und nicht auch Beschwerde erhoben zu haben, wes- halb ihnen zu Unrecht Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid bezüglich der direkten Bundessteuer auferlegt worden seien. 3.1Mit Rekurs werden bei der StRK Verfügungen und Entscheide be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern angefochten (Art. 2 Bst. a des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611]; vgl. auch Art. 195 ff. StG). Das Rechtsmittel der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 6 Beschwerde ist demgegenüber zu Ergreifen, wenn eine Veranlagung der direkten Bundessteuer im Streit liegt (Art. 2 Bst. b StRKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direk- ten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11] und Art. 140 Abs. 1 DBG). Mit dieser unterschiedlichen Bezeichnung der Rechtsmittel betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die direkte Bundessteuer anderer- seits sind beschwerdeführende Laien selten vertraut. Deshalb gehen bei der StRK häufig Eingaben ein, die einheitlich als Beschwerde, Rekurs oder auch «Einsprache» bezeichnet sind, sich aber sowohl gegen die Veran- lagung der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundes- steuer richten. Dabei wird von den Beschwerdeführenden jeweils auch in der Begründung kaum zwischen den beiden Steuerarten unterschieden. Vor dem Hintergrund, dass die Veranlagung der direkten Steuern von Kanton und Bund durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) weitgehend harmonisiert wurde, erscheint dieser Man- gel aber unproblematisch, weshalb die StRK pragmatisch damit umgeht und solche Eingaben als Rekurs und Beschwerde entgegennimmt, ausser es ergibt sich aus Antrag, Begründung und Umständen unmissverständlich, dass nur eines der beiden Rechtsmittel erhoben werden soll. Diese Praxis, die insbesondere auch dem Verbot des überspitzten Formalismus Rech- nung trägt (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 3.1 mit Hinweisen), ist zu begrüssen (zur Praxis des Bundesgerichts bezüglich falsch bezeichneter Rechtsmittel vgl. BGE 139 I 169 unpubl. E. 1.1, 133 II 396 E. 3.1, 131 I 291 E. 1.3). 3.2Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten nur Rekurs und nicht auch Beschwerde erhoben, weshalb die Veranlagung der direk- ten Bundessteuer gar nicht mitangefochten gewesen sei und ihnen diesbe- züglich keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Zur Be- gründung führen sie aus, die Eingabe vom 9. Januar 2014 sei ausdrücklich nur als «Rekurs» bezeichnet gewesen, weil ihnen die unterschiedliche Be- zeichnung der Rechtsmittel bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern so- wie direkter Bundessteuer bewusst gewesen sei und sie nur bezüglich ersterer an die StRK gelangen wollten. Zwar hätten sie im Rahmen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 7 Umschreibung des Verfahrensgegenstands auch auf die direkte Bundes- steuer 2011 Bezug genommen, aber dies nur darum, weil der von ihnen angefochtene Einspracheentscheid einheitlich als Entscheid bezüglich bei- der Steuerarten bezeichnet gewesen sei. Sodann hätten sie in ihrer Re- kursschrift stets die Einzahl (Entscheid) verwendet und auch unter «For- melles» klar zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Ausführungen auf Seite 1 des Einspracheentscheids beziehen würden, der allein die Kantons- und Gemeindesteuern betreffe. Schliesslich hätten sie gar keinen Grund gehabt, die Veranlagung der direkten Bundessteuer anzufechten, da sie insoweit ja obsiegt hätten. 3.3Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden ihre Rechtsschrift nur als Rekurs bezeichneten und in ihren Vorbringen verschiedentlich die Ein- zahl verwendeten, wenn sie den Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung kritisierten. Nach dem Gesagten gibt es jedoch gute Gründe für die Praxis der StRK, mit Ausnahme von eindeutigen Fällen stets von einer gleichzeitigen Anfechtung der Entscheide betreffend kantonale Steuern und betreffend direkte Bundessteuer auszugehen, selbst wenn, wie hier, allein auf Gesetzesbestimmungen des kantonalen Rechts Bezug genommen und das Rechtsmittel nur als Rekurs bezeichnet wird. Ein solches Vorgehen dient der Verwirklichung von effektivem Rechtsschutz und liegt grundsätz- lich im Interesse der Rechtsuchenden, da es verhindert, dass ein Einwand, der sowohl gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern als auch gegen jene der direkten Bundessteuer vorgetragen werden kann, allein wegen ungeschickter Formulierung des Rechtsmittels oder mangeln- der Rechtskenntnisse der Rechtsuchenden bloss im einen oder im andern Verfahren geprüft wird. Auch hier ist keine Rechtsverletzung im Umstand zu sehen, dass die StRK die Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2014 als Rekurs und Beschwerde behandelt hat: Die Beschwerdeführenden haben selber bemerkt, dass sie den Gegenstand ihrer Eingabe mit «Kantons- und Gemeindesteuern, Direkte Bundessteuer 2011» umschrieben (act. 3A pag. 18) und damit ausdrücklich auf beide Steuerarten Bezug nahmen. Bei diesen Gegebenheiten beschränkten sie ihr Rechtsmittel gerade nicht ein- deutig auf die kantonalen Steuern. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus ihren Ausführungen unter «Formelles», da die in den Streit gelegte Behandlung der Abzüge für Berufskosten sowohl im Einsprache-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 8 entscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (vgl. act. 3A pag. 7) als auch in jenem betreffend die direkte Bundessteuer 2011 (vgl. act. 3A pag. 3) auf der Seite 1 behandelt wurden, auf die die Beschwerde- führenden in ihren Ausführungen Bezug nahmen (vgl. act. 3A pag. 17). Schliesslich musste die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Beschwer- deführenden bei der direkten Bundessteuer 2011 im Kanton Bern eine Nulltaxation erreicht hatten, nicht zwingend schliessen, dass sie die Ver- anlagung für die direkte Bundessteuer 2011 – obschon sie auch diese als Verfahrensgegenstand bezeichneten – gar nicht anfechten wollten; gerade juristische Laien erheben in ähnlich gelagerten Fällen trotz mangelndem Rechtsschutzinteresse immer wieder Beschwerde. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die StRK davon ausging, die Beschwerde- führenden hätten Rekurs und Beschwerde erhoben. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden während der ganzen Dauer der vorinstanzli- chen Verfahren nie darauf hingewiesen haben, sie hätten nur Rekurs und nicht auch Beschwerde führen wollen. Dazu hätten sie indes bereits zu Verfahrensbeginn Anlass und Gelegenheit gehabt, als ihnen die StRK mit Eingangsbestätigung vom 10. Januar 2014 unter Bezugnahme auf «ihren Rekurs und ihre Beschwerde» die Eröffnung eines Verfahrens betreffend kantonale Steuern und eines Verfahrens betreffend direkte Bundessteuer angezeigte (act. 3A pag. 19). Auch in der Folge wies die Vorinstanz auf beide Verfahren hin, insbesondere als sie am 21. Januar 2014 die Steuer- verwaltung aufforderte, eine «Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2011» einzureichen (act. 3A pag. 20; vgl. auch Fristverlängerung vom 10.2.2014 [act. 3A pag. 23]), aber auch in ihren weiteren Verfahrenshandlungen, die sich jeweils ausdrücklich auf Rekurs und Beschwerde sowie kantonale Steuern und direkte Bundessteuer bezogen (Verfügung vom 7.3.2014 [act. 3A pag. 28], Sistierungsverfügung vom 27.1.2015 [act. 3A pag. 35] und Aufhebung der Sistierung vom 1.9.2015 [act. 3A pag. 42]). Aufgrund des mit Rechtshängigkeit begründeten Prozessrechtsverhältnisses waren die Beschwerdeführenden verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver- halten (BGE 138 III 225 E. 3.1) und die StRK auf ein allfälliges Missver- ständnis hinzuweisen. Bei diesen Gegebenheiten scheint der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten ganz bewusst nur Rekurs erhoben und seien insoweit von der StRK falsch verstanden worden, nachgeschoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 9 Jedenfalls musste die Vorinstanz das eröffnete und über Monate geführte Beschwerdeverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer 2011 zu einem förmlichen Abschluss bringen, wobei der insoweit gefällte Nichteintretens- entscheid einem gänzlichen Unterliegen der Beschwerdeführenden ent- spricht, sodass ihnen Kosten aufzuerlegen waren (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG); für deren Bemessung hatte kantonales Recht Anwendung zu finden (Art. 144 Abs. 5 DBG). 3.4Im Übrigen hat die StRK für ihr Nichteintreten auf die Beschwerde (falls überhaupt) nur sehr massvoll Kosten erhoben, indem sie den Be- schwerdeführenden bloss zwei Drittel der gesamthaft auf Fr. 1'200.-- be- stimmten Verfahrenskosten zur Zahlung auferlegte. Angesichts des be- scheidenen Obsiegens der Beschwerdeführenden von lediglich 16 % im Rekursverfahren (vgl. vorne E. 2.2) wurde deren gänzliches Unterliegen im Beschwerdeverfahren damit kaum gewertet. Vor diesem Hintergrund würde sich der angefochtene Kostenspruch selbst dann als rechtmässig erweisen, wenn die StRK die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2014 zu Unrecht auch als Beschwerde betrachtet hätte: Bei der Überprüfung von Bestimmung und Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten übt das Ver- waltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung und billigt der Vorinstanz einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; vgl. auch etwa VGE 2014/281/282 vom 26.1.2016, E. 6.1, 2013/359/360 vom 13.10.2014, E. 3.1, 2013/147 vom 6.11.2013, E. 2.2, 2013/28 vom 17.9.2013, E. 6.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15, Art. 104 N. 7). Ein solcher Mangel liegt hier selbst dann nicht vor, wenn nur die Kosten des Rekursverfahrens zu verlegen wären. Zum einen bewegen sich die erhobenen Verfahrenskosten mit Fr. 1'200.-- in der unteren Hälfte des gesetzlichen Rahmens von Fr. 100.-- bis Fr. 2'500.-- für die einzelrichterliche Beurteilung von Streitigkeiten durch die StRK (vgl. Art. 53 Bst. a i.V.m. Art. 4 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Sie liegen damit noch in einem Bereich, in dem sie ohne Ermessensfehler auch für eines anstatt zwei wenig aufwendige Verfahren mit geringer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 10 wirtschaftlicher Tragweite festgesetzt werden können. Zum andern ist dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden selbst dann grosszügig Rechnung getragen worden, wenn dieses nur an den Anträgen im Rekursverfahren und nicht zusätzlich auch an jenen im Beschwerdeverfahren gemessen wird. 3.5Zusammenfassend konnte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung annehmen, die Beschwerdeführenden hätten bezüglich der direkten Bun- dessteuer 2011 Beschwerde erhoben; demnach durfte sie für ihren Nicht- eintretensentscheid Verfahrenskosten erheben. Allerdings wäre der strei- tige Kostenspruch selbst dann rechtmässig, wenn die Beschwerdeführen- den nur Rekurs und keine Beschwerde erhoben hätten, sodass bloss die Kosten des Rekursverfahrens zu verlegen gewesen wären. Er ist weder zu beanstanden, wenn die von den Beschwerdeführenden zu tragenden, Fr. 800.-- ausmachenden zwei Drittel der Verfahrenskosten allein das Re- kursverfahren betreffen, noch wenn ein (bescheidener) Teil davon auf das Beschwerdeverfahren entfällt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer 2011 erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.04.2016, Nrn. 100.2015.358/ 359U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: