100.2015.354U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Dezember 2015 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2015; KZM 15 1553)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.354U, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. September 2015 angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 25. September 2015 bis zum 22. Dezember 2015 bestätigte, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid erfolglos zunächst beim Ver- waltungsgericht (VGE 2015/290 vom 6.10.2015) und anschliessend beim Bundesgericht anfocht (BGer 2C_928/2015 vom 15.10.2015), dass der Beschwerdeführer am 17. November 2015 ein Haftentlassungs- gesuch stellte (Eingang beim ZMG: 23.11.2015), welches das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Postaufgabe: 7.12.2015; Eingang beim Verwaltungsgericht: 11.12.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen, dass gemäss Mitteilung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), vom 11. Dezember 2015 der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 2015 in sein Heimatland (USA) überstellt worden ist (act. 3), dass mit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be- handlung seiner Beschwerde bereits zu Beginn, d.h. als das verwal- tungsgerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden ist, fehlte, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (Art. 20a Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1), dass nach bundesgerichtlicher Praxis auf Beschwerden gegen die Ge- nehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung trotz Haftentlassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.354U, Seite 3 einzutreten ist, wenn die oder der Betroffene substantiiert und in ver- tretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (vgl. hierzu BGE 139 I 206 E. 1.2.1 mit Hinweisen; BVR 2014 S. 105 E. 1.2), dass diese Praxis jedenfalls auch bei Beschwerden gegen eine verwei- gerte Entlassung aus der Untersuchungshaft beachtlich ist (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 2, 3, 5, 6, 7 und 13 EMRK, Art. 2, 3 und 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Art. 65 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 117, 118 und 119 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), die in der Schweiz nicht anwendbare unionsrechtliche Qualifikationsricht- linie (RL2004/83EU bzw. heute RL2011/95/EU) sowie den Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nur den Wegweisungsentscheid kritisiert, indem er vorbringt, die Ausschaffung sei unzulässig («Deportation is still illegal»), weshalb ihm die Ausreisefrist zu verlängern («extend the deadline») und ihm zu erlauben sei, freien Willens und ohne Hand- schellen («free willingly, w/o handcuffs») in ein Drittland auszureisen («allow me to travel to a 3rd country»), dass er sich hingegen nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzt und angerufene weitere Gesetze in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Konventionsgarantien stehen, dass das richterliche Prüfungsprogramm bei einem Haftentlassungsgesuch mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung identisch ist (vgl. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmen – ausschliesslich die Recht- mässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage bildet, worauf der Be- schwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen worden ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.354U, Seite 4 VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 2.1 und BGer 2C_928/2015 vom 15.10.2015, E. 2.2 mit Hinweisen), dass die Schweiz im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung – hier des Asylentscheids vom 22. Oktober 2014 (ZMG-Akten KZM 15 1264, pag. 21 ff.) – nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Dritt- staat Hand bieten darf, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erläu- tert worden ist (vgl. VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 4.3), dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer rüge substantiiert und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Konventionsgarantie, weshalb auch im Licht der an- geführten Praxis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch VGE 2013/315 vom 8.10.2013), dass das ZMG abgesehen davon die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) unter Hin- weis auf den Entscheid vom 25. September 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 insbesondere angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, des fehlenden festen Auf- enthaltsorts sowie der Tatsache, dass er bereits einmal untergetaucht ist (unerlaubtes Absetzen in die Niederlande), als erfüllt betrachten durfte, dass die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stets sicherge- stellt war, dass ausserdem keine Hinweise aktenkundig sind, wonach die Haftbedin- gungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten oder die Haft sonstwie unverhältnismässig gewesen wäre, dass somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass die gegenüber dem Be- schwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft seit ihrer Überprü- fung rechtswidrig geworden und infolgedessen die verweigerte Haft- entlassung rechtswidrig gewesen sein könnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.354U, Seite 5 dass sich nach dem Erwogenen die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG), dass es sich angesichts der Verfahrensumstände rechtfertigt, für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 104 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 GSOG), dass die Zustellung des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer unterbleiben kann, da er sich ohne schweizerisches Zustellungs- domizil im Ausland aufhält (Art. 15 Abs. 7 VRPG; VGE 2014/321 vom 27.11.2014; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 20). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
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