100.2015.349U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung mangels ehelichen Zusammenwohnens (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015; BD 240/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. ...; ....1987) arbeitete seit 2008 im Rahmen von Kurzaufenthalten als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz. Vom 15. Oktober 2012 bis am 31. Mai 2013 hielt sie sich hier erneut zwecks kurzfristiger Erwerbstätigkeit auf (Kurz- aufenthaltsbewilligung [L]). Am 11. April 2013 heiratete sie den drogenab- hängigen Schweizer Bürger B.________ (geb. ....1969), der damals im ... in Thun lebte. Gestützt auf diese Eheschliessung erteilten ihr die Einwohnerdienste der Stadt Thun, Migrationsdienst, am 17. Mai 2013 eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit). Die Einwohnerdienste wiesen die Eheleute an, unverzüglich eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzie- ren. Per 16. Juni 2013 mietete A.________ am C.weg 1 in Bern eine 1-Zimmerwohnung, ohne sich indes in der Einwohnergemeinde (EG) Thun schriftenpolizeilich ab- und in der EG Bern anzumelden. Per 1. April 2014 hinterlegte sie ihre Schriften in der EG D., wo ihr Ehemann eine 2-Zimmerwohnung gemietet hatte. A. behielt indes ihre 1-Zimmerwohnung in Bern. Gemäss richterlicher Trennungsvereinbarung vom 7. Mai 2014 wurde der gemeinsame Haushalt mit Wirkung per 1. Mai 2014 aufgehoben. Noch gleichentags meldete sich A.________ schriftenpolizeilich in der Stadt Bern an. Die EG Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), verweigerte mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung der Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2014 aus der Schweiz weg. B. Die hiergegen von A.________ am 24. November 2014 erhobene Be- schwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 28. Oktober 2015 unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 11. De- zember 2015 ab mit der Begründung, beweismässig habe nicht erhärtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 3 werden können, dass A.________ mit ihrem Ehemann in ehelicher Ge- meinschaft lebe; die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen (Ziff. 1 und 2). Die POM auferlegte ihr weiter die Verfahrenskosten und gewährte ihr insoweit die unentgeltliche Rechtspflege, als sie den damaligen Rechts- vertreter amtlich beiordnete (Ziff. 3-5). C. A.________ hat am 30. November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die EG Bern (Stellungnahme vom 7.12.2015) und die POM (Vernehmlas- sung vom 21.12.2015) beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege haben sie keine Anträge gestellt. Am 15. Februar 2016 hat A.________ unter Beibringung eines ärztlichen Attests über ihre Schwangerschaft informiert (voraussichtlicher Entbin- dungstermin: 27.8.2016). Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin haben die Beiständin von B.________ und der Sozialdienst der Stadt Bern mit Eingaben vom 14. März 2016 bzw. 16. März 2016 zu verschiedenen Fragen Stellung genommen. Die Instruktionsrichterin hat A.________ am 18. April 2016 Gelegenheit eingeräumt, sich zu den beiden Eingaben zu äussern, und ergänzende Fragen gestellt. Gleichzeitig hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als amtliche Anwältin beigeordnet. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 hat A.________ Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Sie hat zudem darüber informiert, seit dem

  1. Februar 2016 in E.________/VD wohnhaft zu sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 4 Die EG Bern und die POM halten auch im Licht der ergänzten Akten an den gestellten Anträgen fest. Sie weisen unter Beilage von Wohnsitz- bescheinigungen darauf hin, dass A.________ und ihr Ehemann nach wie vor in Bern schriftenpolizeilich gemeldet sind; die Wohnsitzverlegung hätte überdies der vorgängigen Bewilligung des Kantonswechsels bedurft. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 hat A.________ eine Bestätigung der Stadt E.________/VD beigebracht, welche rückwirkend auf den Zuzug am

  1. Februar 2016 bestätigt, dass sie schriftenpolizeilich gemeldet seien. Am 5. Dezember 2016 hat A.________ auf Aufforderung der Instrukti- onsrichterin über die Geburt ihres Sohnes F.________ am ....2016 orientiert und darüber, dass sie im Juli 2016 im Kanton Waadt ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig gemacht habe. Erwägungen:

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungsent- scheid und gegebenenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zuständig, dessen ungeachtet, dass die Beschwerdeführerin sich rückwirkend per

  1. Februar 2016 in den Kanton Waadt abgemeldet hat, ohne für jenen Kanton über einen Aufenthaltstitel zu verfügen (vorne Bst. C; vgl. zur An- meldepflicht und zum Kantonswechsel Art. 12 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom
  2. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staats- sekretariats für Migration, Version Oktober 2013 [aktualisiert am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 5 25.11.2016], Ziff. 3.1.8.2; VGE 2015/263 vom 30.6.2016 E. 1.2, 2013/343 vom 22.9.2014 E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich daraus, dass die Bewilli- gung (erst) erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine Bewilligung erteilt wird (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b AuG; BGer 2C_155/2014 vom 28.10.2014 E. 3.2). Unter diesen Umständen bleibt der Kanton Bern zuständig, über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu ent- scheiden. 1.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ihr Anfechtungsinteresse ist nach wie vor gegeben: Im Kanton Waadt ist nach Angaben der Beschwerdeführerin zwar seit Juli 2016 ein Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig (vgl. Bst. C; act. 21); mangels gegenteiliger Informationen ist indes davon auszugehen, dass der Kanton Waadt ihr den Aufenthalt bis heute nicht bewilligt hat. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. 2.1Der Beschwerdeführerin wurde am 17. Mai 2013 eine Aufenthalts- bewilligung erteilt, gültig für ein Jahr. Sie und ihr Ehemann wurden dazu angehalten, unverzüglich eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 42). Die EG Bern und die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung zu verweigern. Es könne insgesamt nicht als erwiesen

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gelten, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann eine relevante und damit

eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestehe.

2.2Ausländische Ehegattinnen von Schweizern (und umgekehrt) haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Eine (ausländer-

rechtlich relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, wie die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhan-

den ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich

auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzu-

stellen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Vom Erfordernis

des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abge-

sehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehe-

gemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_1085/2015 vom

23.5.2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in

beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung we-

gen erheblicher familiärer Probleme liegen (vgl. Art. 76 VZAE). Nicht jeder

berufliche Grund ist ein wichtiger Grund. Vielmehr müssen die Gründe

objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich

von der ausländischen Person darzutun ist. Von einem wichtigen Grund

kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die

Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen

Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer 2C_405/2014 vom

4.12.2014 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid

für ein «living apart together» für sich allein genommen keinen wichtigen

Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (BGer 2C_395/2016 vom 27.9.2016

  1. 4.3.4, 2C_628/2015 vom 6.8.2015 E. 3.2, 2C_207/2011 vom 5.9.2011
  2. 4.2). Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen voraus, dass

die Eheleute zusammenwohnen und die eheliche Beziehung als Lebens-

und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. wäh-

rend kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen

Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1

[Pra 104/2015 Nr. 75]; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und

Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemein-

schaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, 2013, S. 31 ff., 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 7 2.3Bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die ausländische Person in diesem Zusammenhang eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 482 E. 3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 51 ff.). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich (fort-)besteht und das Ehepaar aus einem wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 49 AuG getrennt lebt (BGer 2C_395/2016 vom 27.9.2016 E. 4.1 mit vielen Hin- weisen). 3. Zur Chronologie der Ereignisse und zum Sachverhalt ist Folgendes festzu- stellen: 3.1Die Beschwerdeführerin heiratete am 11. April 2013 den 18 Jahre älteren Schweizer Bürger B.________ (Auszug aus dem Eheregister, Be- schwerdebeilage [BB] 5). Dieser blickt auf eine lange Drogenvergangenheit zurück und ist mehrfach vorbestraft. Seit 2002 ist er im Methadonpro- gramm, konsumiert aber «immer wieder mal Heroin». Er ist von seiner Sucht gezeichnet und hat grosse Schwierigkeiten mit den Zähnen. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung verfügte er über keinen festen Wohnsitz, war mittel- und arbeitslos, weswegen er auf Sozialhilfe angewiesen war. Er ist verbeiständet (vgl. Abklärungsbericht vom 21.11.2012, Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ... vom 14.3.2013, Beschwerde- beilage [BB] 7 und 10). Die Beschwerdeführerin war vor der Heirat im Be- sitz einer bis am 31. Mai 2013 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks kurzfristiger Erwerbstätigkeit (Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 3). Sie arbeitete in einem Nachtclub in ... (Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 43). Gestützt auf die am 11. April 2013 geschlossene Ehe erwarb sie sodann eine bis zum 10. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung (Familiennach- zug mit Erwerbstätigkeit; Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 24). Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 erklärte ..., die Mutter von B.________, dass ihr Sohn und die Beschwerdeführerin – entgegen der zuvor erteilten Auskunft (vgl. Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 8 EG Thun [act. 4A2], pag. 20) – nicht bei ihr in Thun wohnen würden (BB 12). Vielmehr lebte die Beschwerdeführerin mehrheitlich bei ihrer Tante ... am G.weg 1 in H.. B. lebte seinerseits im ... in Thun (Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 32, 37). 3.2Per 16. Juni 2013 mietete die Beschwerdeführerin eine 1-Zimmer- wohnung am C.weg 1 in Bern, wobei der Ehemann der Tante ... (G.weg 1, H.) als Solidarschuldner auftrat (Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 12). Schriftenpolizeilich war sie indes nicht in Bern, sondern weiterhin in Thun gemeldet. Dem in den Akten befindlichen Auszug aus dem Privatkonto bei der PostFinance vom 18. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 2013 bis 18. Dezember 2013 – abgesehen von einer Ausnahme – alle Bezüge in Bern getätigt hat. Das Konto lautet(e) auf die Adresse ihrer Tante ... (Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 49-59). Ab Sep- tember 2013 arbeitete sie als Serviceangestellte in verschiedenen Restau- rants in Bern (vgl. Akten EG Thun [act. 4A2], pag. 57; Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 43; Beschwerde S. 7; Lohnabrechnungen Oktober 2013 bis Juli 2014, BB 43a-i). Die Beschwerdeführerin behauptet, ihren Ehemann regelmässig in Thun besucht zu haben. 3.3Der Ehemann der Beschwerdeführerin war anfangs 2014 – vom 23. September 2013 bis Ende Dezember 2013 hatte er als Hilfsarbeiter beim Unternehmen ... gearbeitet – wieder auf Sozialhilfe angewiesen (BB 8). Von der Beschwerdeführerin wurde nunmehr erwartet, dass sie ihren Ehemann wirtschaftlich unterstützt. Sie zeigte sich aber gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht kooperativ, wenn es um ihre eheliche Unterstützungspflicht ging, und fühlte sich angesichts der Forderungen der Sozialhilfebehörden «betrogen» (BB 28, 25; Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 42). Die Beschwerdeführerin entschloss sich, «vorübergehend gänz- lich nur noch ihre Wohnung in Bern zu gebrauchen, solange sie Abend- stunden im Service verrichten musste» (Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 42). 3.4Per 1. April 2014 mietete B. in D.________ eine 2- Zimmerwohnung. Obschon der Mietvertrag auf beide Eheleute lautete, wurde er nur von B.________ unterzeichnet (BB 15). Schriftenpolizeilich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 9 waren aber beide in der EG D.________ angemeldet (BB 16). Dem Beistandsbericht vom 11. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort «aber nie tatsächlich einzog» (BB 8). Die Beiständin vermutete, dass die Beschwerdeführerin B.________ aufgrund einer «migrationsrechtliche[n] Profitorientierung» geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin soll nach ihren eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in D.________ übernachtet haben (vgl. Beschwerde vom 24.11.2014, S. 5; unpag. Akten POM). Sie habe als Serviceangestellte oft bis spät in die Nacht hinein arbeiten müssen, weshalb sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr von Bern nach D.________ habe gelangen können (Beschwerde S. 7). 3.5Die Schwierigkeiten in der ehelichen Beziehung führten dazu, dass der Ehemann um Eheschutz ersuchte (BB 8; Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 38). Gemäss richterlicher Trennungsvereinbarung vom 7. Mai 2014 wurde der gemeinsame Haushalt mit Wirkung per 1. Mai 2014 aufgehoben (act. 3A/4). Zur Wohnung in D.________ hält die Trennungsvereinbarung fest, dass entgegen dem Mietvertrag nur der Ehemann der Beschwerdeführerin Mieter sei, dieser die Wohnung allein nutze und es sich damit nicht um eine Familienwohnung handle (act. 3A/4). Noch gleichentags meldete sich die Beschwerdeführerin bei der EG D.________ ab und meldete sich schriftenpolizeilich in der Stadt Bern an (act. 3A/3). An der Domizilkontrolle vom 25. Juni 2014 am C.weg 1 in Bern gab die Beschwerdeführerin an, seit Mitte Juni 2013 in Bern zu wohnen (Aktennotiz vom 28.7.2014; Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 25). Aktenkundig ist weiter, dass es B.________ in dieser Phase gesundheitlich nicht gut ging; er wurde am 1. Juni 2014 in Bern in verwirrtem und agitiertem Zustand aufgegriffen und wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht. Er gab an, sowohl im ... in Thun als auch in der Wohnung in D.________ zu leben (BB 30). Im September 2014 teilte die Beschwerdeführerin gegenüber den Ausländerbehörden mit, zwei Gründe hätten sie zur Trennung bewogen: Erstens der Druck, den das Sozialamt ... auf sie ausgeübt habe. Der zweite Grund sei die Drogenabhängigkeit ihres Ehemanns. Es scheine, dass sie «an den falschen Ehemann geraten» sei. Ob sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle, könne sie derzeit nicht sagen. Sie erhoffe sich «mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 10 der Trennungszeit, mehr Aufschluss darüber zu erhalten». Sie sei mit der Erwerbslosigkeit ihres Ehemanns nicht einverstanden. Auch müsse das Drogenproblem gelöst werden, damit es zu einem «Wiederzusam- menleben» komme (Akten EG Bern [act. 4A2], pag. 41). 3.6Mit Vereinbarung vom 21. November 2014 erklärten die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann übereinstimmend, dass «ihre eheliche Bezie- hung nie erloschen [sei] und sie das eheliche Zusammenleben so rasch als möglich wieder aufnehmen [wollten]» (BB 26). Per 28. Februar 2015 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Wohnung in D.________ auf (vgl. Kündigung vom 28.11.2014; BB 20). Schriftenpolizeilich war er seither am C.weg 1 in Bern gemeldet (BB 21, 22). Im (neuen) Mietvertrag vom 7. Mai 2015 waren nunmehr die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Mieterin bzw. Mieter aufgeführt (BB 23). Als Mietbeginn ist aber nicht der 1. März 2015, sondern der 1. Juni 2015 festgehalten. Auch dem Reklamationsschreiben der I.________ AG vom 23. September 2015 ist zu entnehmen, dass B.________ sich offenbar seit Juni 2015 in der Wohnung am C.weg 1 in Bern aufhielt. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sich die Bewohner der Liegenschaft durch die Lärmimmissionen und Ruhestörungen belästigt fühlten und am 22. September 2015 gar die Kantonspolizei aufgeboten werden musste (BB 33). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann beim Umzug nach Bern nicht zur Seite gestanden ist. Es war sein damaliger Arbeitgeber, welcher ihm sowohl beim Transport der Möbel auch bei der Suche nach einer Reinigungskraft behilflich war (angefochtener Entscheid E. 4b). 3.7Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Zeit vom 23. Februar bis 28. Mai 2015 im Gastgewerbebetrieb ... in J.________ (act. 8; Lohnabrechnungen Februar 2015 bis Mai 2015; BB 45a-d). In der Zeit von Juni bis November 2015 arbeitete sie für die ... SA (Lohnabrechnungen Juni bis November 2015; BB 47a-47f). Angeblich kehrte sie jeden Abend nach Bern zurück (Beschwerde S. 8). Am 24. November 2015 informierte die Beiständin dahin gehend, dass die Eheleute «aktuell» den Eindruck erwecken würden, die schwierige Situation gemeinsam durchstehen zu wollen (Stellungnahme zum Eheleben vom 24.11.2015, BB 17).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 11 3.8Seit dem Entscheid der POM vom 28. Oktober 2015 hat sich der Sachverhalt wie folgt entwickelt: 3.8.1 Die I.________ AG kündigte das Mietverhältnis am C.weg 1 in Bern per 31. Januar 2016 wegen Ruhestörungen und Lärmimmissionen (BB 34). Ab 1. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin in E./VD eine 1 ½-Zimmerwohnung gemietet (BB 35). Der Mietvertag lautet allein auf sie (BB 35). In den Akten findet sich indes eine Bestätigung der Verwaltung ..., wonach der Ehemann der Beschwerde- führerin auch in der Wohnung an der Rue ... in E. leben würde (BB 36). Die Einwohnerkontrolle E.________ bestätigte am 20. Juli 2016, dass die Beschwerdeführerin und B.________ seit dem 1. Februar 2016 schriftenpolizeilich gemeldet sind (vgl. Attestation d’établissement; BB 51, act. 18A). Zudem teilten eine Nachbarin und ein Nachbar mit, die Be- schwerdeführerin und ihren Ehemann einige Male in der Eingangshalle des Mehrfamilienhauses angetroffen zu haben (BB 37 und 38). 3.8.2 Im Januar 2016 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätig- keit nach (act. 13). Von Februar 2016 bis Mai 2016 bezog sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Leistungen (BB 48a-d). B.________ arbeitete vom September 2015 bis April 2016 bei der Stiftung ... zwischen 46,5 bis 125 Stunden monatlich (vgl. Kumulativjournal; BB 49). Nach Angaben der Beschwerdeführerin soll ihr Ehemann dreimal wöchentlich im ... in Thun übernachten (act. 13). 3.8.3 Laut der Stellungnahme der Beiständin vom 14. März 2016 begleite die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zwar an die Gespräche und scheine ihn interessiert zu unterstützen. Es habe aber «immer wieder Un- einigkeiten bezüglich Ursache der Schwierigkeiten» gegeben. Beide hätten sich mehrfach dahin gehend geäussert, dass «die Gesamtsituation schwie- rig sei und dass sie sich trennen möchten». Die belastende Situation wirke sich auf die psychische Situation von B.________ aus; er wirke niederge- schlagen und müde. Er sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen, die aber nur teilweise erfolge. Die finanziellen Perspektiven seien prekär (act. 9). Am 31. Mai 2016 teilt die Beiständin in einem vom Ehepaar veranlassten Schreiben mit, es scheine beiden mit Blick auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 12 ungeborene Kind wichtig zu sein, einen gemeinsamen Weg zu gehen (BB 42). 3.8.4 Die Beschwerdeführerin gebar am ....2016 den Sohn F.. Die Geburtsmitteilung weist die Beschwerdeführerin als dessen Mutter und B. als dessen Vater aus (BB 52; act. 21A). 4. 4.1Im Licht des aktenkundigen Sachverhalts ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den damali- gen Verhältnissen zu Recht verweigert hat: 4.1.1 Der angefochtene Entscheid gibt zunächst die gesetzlichen Vor- gaben und die bundes- und verwaltungsgerichtliche Praxis korrekt wieder (E. 2). Die POM hat sich eingehend mit dem Sachverhalt, insbesondere der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns befasst (vgl. insb. E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung kann weder als unrichtig noch als willkürlich bezeichnet werden (Beschwerde S. 6, 13). Weiter hat die Vor- instanz den Sachverhalt korrekt unter die gesetzlichen Vorgaben subsu- miert. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die POM hat zutreffend festgehalten, dass nach der Heirat kein gemeinsamer Haushalt in Thun aufgenommen wurde (angefochtener Entscheid E. 3a). Vielmehr mietete die Beschwerdeführerin zwei Monate nach der Trauung am C.weg 1 in Bern eine 1-Zimmerwohnung, wo sie fortan lebte und ihren Lebensmittelpunkt hatte (vgl. vorne E. 3.4 f.). Hieran ändert nichts, dass sie schriftenpolizeilich weiterhin in Thun an der Adresse ihrer Schwiegermutter gemeldet war, ein Ort, an dem das Paar nach der Heirat erwiesenermassen nicht gemeinsam gelebt hat. Mit der Vorinstanz kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass ebenso wenig in D., wo die Beschwerdeführerin und deren Ehemann auf den 1. April 2014 ihre Schriften hinterlegt hatten, ein ehelicher Haushalt geführt wurde (angefochtener Entscheid E. 3a). Auch wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie wöchentlich zwei- bis dreimal bei ihrem Ehemann in D. übernachtet hätte, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 13 namentlich mit Blick auf die Ausführungen der Beiständin nicht von einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft auszugehen. Es wurde denn auch per 1. Mai 2014 die Trennung vereinbart. Dabei wurde festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Wohnung allein nutze. Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, sie hätten sich nicht «richtig» getrennt, widerspricht sie sich selbst (vgl. Beschwerde S. 11). Ihrer Eingabe vom 30. September 2014 ist zu entnehmen, dass sie damals getrennt waren (vgl. vorne E. 3.5). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht auch seit Frühling 2015 keine dauerhafte gemeinsame Wohnsituation (Beschwerde S. 9). Dem Mietvertrag und dem Reklamationsschreiben ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ab März 2015, sondern erst ab Juni 2015 in der Wohnung am C.weg 1 in Bern lebte. Auch die Umstände des Umzugs nach Bern lassen nicht auf eine eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft schliessen (vgl. vorne E. 3.6). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 geschlossen hat, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinn von Art. 42 AuG eine echte eheliche Hausgemeinschaft führen. 4.1.2 Die Vorinstanz hat sich auch eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Umständen auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3c). Sie hat zu Recht geschlos- sen, anspruchswahrende wichtige Gründe nach Art. 49 AuG hätten hier keine vorgelegen: Der Beschwerdeführerin kann vorab nicht gefolgt wer- den, wenn sie vorbringt, «äussere Umstände» hätten das Zusammenleben verunmöglicht (act. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin, hätte ihr am gemeinsa- men Leben etwas gelegen, nicht um eine Stelle als Servicemitarbeiterin im Raum Berner Oberland bemühte (angefochtener Entscheid E. 3c). Als Ser- viceangestellte war sie entgegen ihrem Vorbringen (Beschwerde S. 7) auch nicht ortsgebunden. Den Nachweis, dass sie in der Nähe des Wohnorts ihres Ehemanns je eine Arbeitsstelle gesucht hätte (vgl. BGer 2C_217/2011 vom 11.3.2011 E. 2.1), hat sie nicht erbracht. Der Um- stand, dass der Ehemann wegen seiner früheren Kontakte zur Drogen- szene anfänglich nicht in Bern leben wollte, bildet ebenfalls keinen wichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 14 gen Grund, der ein Getrenntleben rechtfertigte. Gegenteils wäre entspre- chende Rücksichtnahme seitens der Ehefrau ein Gebot ehelicher Unter- stützung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, anfänglich vom Dro- genproblem ihres Ehemanns keine Kenntnis gehabt zu haben, ist mit Blick auf dessen gesundheitliche Situation und Lebensumstände unglaubwürdig (vgl. vorne E. 3.1). 4.1.3 Die Vorinstanz stellte sich somit zu Recht auf den Standpunkt, insgesamt könne nicht erwiesen gelten, dass zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Ehemann eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe. Aus Art. 42 AuG hat die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen Anspruch auf Bewil- ligungsverlängerung ableiten können. Die Vorinstanz hat weiter auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt (E. 5). Dass diese Folgerung rechtsfehlerhaft wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.2Als Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens steht allerdings fest, dass sich der Sachverhalt während des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geändert hat (vgl. vorne E. 3.8). Massgeblich für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids (Art. 25 VRPG; BVR 2008 S. 193 E. 4.3 [betreffend Ausländer- recht]). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Sachverhalts gestützt auf Art. 42 AuG einen An- spruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Allenfalls ist auf- grund des Umstands, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, weiter zu prüfen, ob sie sich nunmehr für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) berufen kann. 4.2.1 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Eheleute bis Ende Mai 2015 grundsätzlich getrennt gelebt und ihr Leben unabhängig voneinander gestaltet haben. Effektiv (mehr oder weniger) zusammenge- lebt haben sie erst ab Juni 2015 in der 1-Zimmerwohnung am C.weg 1 in Bern (vgl. vorne E. 3.6). Das Mietverhältnis wurde indes per Ende Januar 2016 bereits wieder aufgelöst. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 15 Beschwerdeführerin lebt nun seit dem 1. Februar 2016 in einer 1 ½- Zimmerwohnung an der Rue ... in E./VD. Obschon der Mietvertrag einzig auf sie lautet, soll auch ihr Ehemann dort wohnen. Jedenfalls haben sie eine schriftenpolizeiliche Anmeldebestätigung erwirkt (vgl. vorne E. 3.8.1). Hieraus kann aber noch nicht auf eine gelebte Ehegemeinschaft geschlossen werden, hat das Paar doch auch in Thun und D. die Schriften gemeinsam hinterlegt, ohne dass sie zusammen wohnten. Auch die Bestätigungen der Nachbarin und des Nachbarn vermögen nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Von gelegentlichen Begegnungen im Eingangsbereich kann jedenfalls nicht auf ein dauerhaftes Zusammenleben geschlossen werden. In der Zeit von September 2015 bis April 2016 hat B.________ im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms monatlich rund 100 Stunden gearbeitet und hat – laut Angabe der Beschwerdeführerin – an jenen Tagen, an denen er gearbeitet habe, jeweils im ... in Thun übernachtet. Dies soll dreimal pro Woche der Fall gewesen sein. Damit wären die strengen gesetzlichen Vorgaben im Sinn von Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens aber auch gemessen an der Situation im Frühling/Sommer 2016 nicht erfüllt. Mit dem genannten Pensum wäre es dem Ehemann ohne weiteres möglich, dauerhaft bei seiner Ehefrau in E./VD zu leben. Offen ist, wie sich der Sachverhalt diesbezüglich weiterentwickelt hat. Erstellt ist einzig, dass die Beschwerdeführerin am ....2016 den Sohn F. geboren hat, kraft Ehelichkeitsvermutung Sohn von B.________ (dazu auch E. 4.2.2 hiernach). Ob dieser immer noch im erwähnten Beschäftigungsprogramm arbeitet und regelmässig im ... in Thun übernachtet oder ob er nunmehr dauerhaft bei seiner Ehefrau und seinem Sohn lebt, ist nicht aktenkundig. Insoweit bestehen erhebliche Sachverhaltslücken, die eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs nach Art. 42 AuG nicht erlauben. 4.2.2 F.________ besitzt als Sohn eines Schweizers das Schweizer Bürgerrecht. Er verfügt damit über einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BV), woraus seine ausländische Mutter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen potentiellen Bewilligungsanspruch ableiten kann (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3, 137 I 247 E. 4.2, 136 I 285 E. 5 [umgekehrter Familiennachzug]). Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 16 dem ausländischen (allein obhutsberechtigten) Elternteil des Schweizer Kindes der weitere Aufenthalt verweigert werden darf, ist nebst der Zumutbarkeit der Ausreise für das Kind zusätzlich erforderlich, dass besondere, namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik genügt dafür nicht (BGE 135 I 143 E. 2-4, 137 I 247 E. 4.2). – Es ist somit eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen: Bei der Frage, ob die Kindsmutter Anlass zu Klagen gibt, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob eine fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit der Familie in der Schweiz zu erwarten ist. Die aktuelle finanzielle Situation ist aber nicht aktenkundig. Auch für die nach Art. 8 EMRK erforderliche Gesamtwürdigung bedarf es somit weiterer Sachverhaltsabklärungen. 4.3Nach dem Gesagten steht fest, dass für die Beurteilung, ob die ge- gen die Beschwerdeführerin angeordnete Entfernungsmassnahme recht- mässig ist, weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Diese zu treffen, ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zumal erstmals zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit der Geburt des Sohnes gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Die Beschwerde ist daher entsprechend dem Eventualbegehren dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass ihr bei der Feststellung des Sachverhalts (weiterhin) eine besondere Mitwirkungspflicht zukommt (vorne E. 2.3). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwal- tungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)An- trags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 17 zunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung im verwaltungsgericht- lichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten und sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art.108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Anordnung über die unentgeltliche Rechtspflege ist damit ohne prakti- sche Relevanz (vgl. vorne Bst. C). 5.2Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist allerdings nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. vorne E. 4.1). Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) ist der vorinstanzliche Kostenschluss somit zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2, Begründung präzisiert mit Beschluss der Abteilungskonferenz vom 29.4.2014, Ziff. 5, wonach in solchen Fällen nicht an «besondere Um- stände», sondern an das Unterliegerprinzip anzuknüpfen ist). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi- schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3, 140 V 282 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2017, Nr. 100.2015.349U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom
  2. Oktober 2015 aufgehoben werden und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weiter- gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
  4. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerdeführe- rin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 5ʹ168.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 349
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026