100.2015.337U STE/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Beseitigung eines Baums und Ersatzpflanzung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015; vbv 56/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. Juli 2014 ersuchten B.________ und C.________ die Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, um die Bewilligung zum Beseitigen der auf ihrer Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1___ stehenden geschützten Rosskastanie. Am 13. August 2014 erliess die EG Bern folgende Verfügung: «1. Das Beseitigungsgesuch vom 17. Juli 2014 wird gutgeheissen. 2. Eine Ersatzpflanzung gemäss Artikel 5 des Baumschutzreglements ist in der nächsten Pflanzperiode (Herbst, Frühling) nach der Fäl- lung auszuführen. Ersatzpflanzung:1 Aesculus hippocastanum (Rosskastanie) am selben Ort Pflanzgrösse:mind. 20/22 cm Stammumfang 3. [Eröffnungsformel] 4. [Gültigkeitsdauer der Verfügung]» Im Oktober 2014 liessen B.________ und C.________ die Rosskastanie fällen und einen neuen Baum pflanzen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 gelangte die D.________ AG als Verwalterin der Liegenschaft E.strasse 3 auf der an das Grundstück von B.___ und C.________ angrenzenden Parzelle Bern Gbbl. Nr. 4___ an die EG Bern und verlangte, es sei ihr die Möglichkeit zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2014 zu gewähren. Am 23. Oktober 2014 eröffnete die EG Bern die Verfügung der D.________ AG. B. Gegen die Verfügung der EG Bern erhob A., Eigentümer von zwei Stockwerkeigentumseinheiten der Liegenschaft E.strasse 3, am 21. November 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses beteiligte B. und C.___ von Amtes wegen am Verfahren und führte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 3 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2015 trat es auf die Beschwerde nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegeh- ren: «1. Der vorgenannte Entscheid [Entscheid des RSA vom 22.10.2015] sei aufzuheben. 2. Auf die Beschwerde vom 21. November 2015 [richtig: 2014] sei ein- zutreten. 3. Es sei festzustellen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Der Beschwerdeführer verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf seine Beschwerde vor dem RSA einzutreten sei (Rechtsbegehren 1 und 2). Das Verwaltungsgericht kann auf die Be- schwerde an die Vorinstanz freilich nicht anstelle dieser eintreten, sondern lediglich erkennen, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (vgl. VGE 2015/229/232/233 vom 4.11.2015, E. 1.2, 2012/274 vom 19.11.2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 65 N. 6). Diesfalls hebt es den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurück (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4); die Rechtsbegehren 1 und 2 sind in diesem Sinn zu verstehen. Sodann beantragt der Beschwerdeführer mit den Rechtsbegeh- ren 3 und 4 sinngemäss, Ziff. 2 der kommunalen Verfügung sei aufzu- heben, wobei die Feststellungsbegehren Rügen gegen die im Entscheid des RSA enthaltene Eventualbegründung in der Sache darstellen (vgl. zum Ganzen hinten E. 1.4). 1.3Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Bst. c). Obwohl das RSA davon ausgegangen ist, als Beschwerdeführerin trete einzig die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____strasse 3 auf, vertreten bzw. handelnd durch den Beschwerdeführer (vgl. Verfügung vom 27.4.2015, Vorakten RSA, pag. 75; vgl. auch Rubrum des angefochtenen Entscheids), ist der Beschwerdeführer als einzelner Stockwerkeigentümer zur Beschwerde befugt, zumal der (ausgewachsene) Baum dereinst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 5 insbesondere seine beiden Stockwerkeinheiten beschatten wird (allgemein zur Beschwerdelegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft BVR 2001 S. 429 E. 1b/aa; VGE 2012/423 vom 6.3.2013, E. 3.3). Im Übri- gen ist der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren (auch) in eigenem Namen aufgetreten. 1.4Soweit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid anficht, ergibt sich seine Beschwerdebefugnis unmittelbar aus dem negativen Pro- zessentscheid (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2014/164 vom 19.8.2014, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Insoweit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Anders verhält es sich an sich bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren (vorne Bst. C, Rechtsbegehren 3 und 4). Prozess- thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (VGE 2015/229/232/233 vom 4.11.2015, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14, Art. 65 N. 6). Die Feststellungsbegehren, die auf einen Entscheid in der Sache abzielen, gehen somit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. auch VGE 2012/274 vom 19.11.2013, E. 1.2). Dazu kommt, dass an den Feststellungsbegehren ein besonderes Feststellungsinteresse bestehen müsste (statt vieler BVR 2016 S. 273 E. 2.2). Obwohl es sich bei den Feststellungsbegehren richtig besehen um materielle Rügen handelt, die das Leistungsbegehren (Aufheben des vorinstanzlichen Entscheids) begründen (vorne E. 1.2), wäre auf die Beschwerde somit insoweit nicht einzutreten. Allerdings hat das RSA auch ausgeführt, warum die Beschwerde in der Sache unbegründet wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte (angefochtener Entscheid, E. II.3). Da sich der Nichteintretensentscheid als rechtsfehlerhaft erweist (hinten E. 3), kann das Verwaltungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise selber in der Sache entscheiden, vorausgesetzt, die betroffene Partei konnte ihre Einwände gegen die subsidiäre Begründung vorbringen (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010], nicht publ. E. 2.5; VGE 2016/94 vom 19.5.2016, E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4). Der Beschwerdeführer hat sich vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 6 Verwaltungsgericht eingehend zur Sache geäussert (Beschwerde, S. 3 ff.; vorne Bst. C, Rechtsbegehren 3 und 4) und auch die Gemeinde verschliesst sich einer materiellen Prüfung durch das Verwaltungsgericht nicht (vgl. vorne Bst. C; Beschwerdeantwort vom 15.12.2015, act. 6). Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Streitigkeit an die Vorinstanz zur Beurteilung in der Sache einen prozessualen Leerlauf darstellen und das Verfahren unnötig verzögern, zumal es um die Beurteilung von Rechtsfragen geht, bei denen das Verwaltungsgericht die Streitsache mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüft (vgl. Art. 66 und Art. 80 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb auch hinsichtlich der Rechtsbegehren in der Sache einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerschaft 1 wünscht, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich als Beigeladene und nicht als Partei teilzunehmen (vorne Bst. C; Eingabe vom 26.11.2015, act. 3). – Die Beschwerdegegner- schaft 1 hat das diesem Verfahren zugrundeliegende Beseitigungsgesuch gestellt (vorne Bst. A). Als direkt betroffener Verfügungsadressat und direkt betroffene Verfügungsadressatin haben die Gesuchstellenden auch im Be- schwerdeverfahren Parteistellung. Ihre Teilnahme am Verfahren ist not- wendig; sie können sich der Verfahrensbeteiligung auch durch den Verzicht auf eigene Rechtsbegehren nicht entziehen. Verzichten können sie ledig- lich auf das Ausüben ihrer Parteirechte (BVR 2014 S. 523 [VGE 2013/263 vom 12.8.2014], nicht publ. E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 5 und 20). Damit besteht kein Raum für eine Beteiligung als Bei- geladene (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 7, Art. 14 N. 2), weshalb der dahingehende Antrag der Beschwerdegegnerschaft 1 abgewiesen wird. 3. Umstritten ist vorab, ob das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerdefüh- rers hätte eintreten müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 7 3.1Das RSA hat dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2014 abgesprochen (an- gefochtener Entscheid, E. II.2). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den glei- chen Grundsätzen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG; vorne E. 1.3). Die betroffene Person muss demnach dartun, dass sie ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechts- mittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (BVR 2015 S. 350 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 307 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 9 und 26 sowie Art. 79 N. 8). 3.2Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die verfügte Ersatzpflan- zung einer Rosskastanie auf dem Nachbargrundstück in unmittelbarer Nähe zu seinen Wohnungen. Er befürchtet, dass das Blätterwerk des ein- mal ausgewachsenen Baums seinen Wohnungen das Sonnenlicht entzie- hen und er viel Arbeit haben wird, um heruntergefallene Äste und herunter- gefallenes Laub von den Terrassen und aus dem Garten zu entfernen (Be- schwerde vom 21.11.2014, Vorakten RSA, pag. 3; Protokoll zum Augen- schein vom 31.3.2015, Vorakten RSA, pag. 69, Rückseite). Darin ist ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung der Gemeinde zu erblicken. Dass der Ersatzbaum bereits gepflanzt worden ist (vorne Bst. A), schmälert dieses Interesse nicht. Abgesehen davon lässt sich der junge Baum offenbar noch umpflanzen (vgl. Protokoll zum Augen- schein vom 31.3.2015, Vorakten RSA, pag. 71, Votum ...). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist mithin nach wie vor ak- tuell, zumal die Verfügung ihm gegenüber erst nachträglich eröffnet und somit nicht rechtsbeständig wurde (sog. hinkende Rechtskraft). Soweit das RSA das schutzwürdige Interesse schliesslich mit der Begründung verneint hat, der Ersatzpflanzung stünden keine «öffentlich-rechtlichen Schranken» entgegen, verkennt es, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Überlegung handelt, die für die Frage der Beschwerdelegitimation keine Rolle spielt (angefochtener Entscheid, E. II.2.5 ff.). Die Vorinstanz hätte folglich auf die Beschwerde eintreten müssen, weshalb sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde insoweit als begründet erweist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 8 4. In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Gemeinde habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn als be- troffenen Nachbarn vor Erlass ihrer Verfügung nicht angehört habe (Be- schwerde, S. 3). Das RSA hat sich mit dieser bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rüge nicht befasst. 4.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Baumschutzreglements der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 (BSchR; SSSB 733.1) richtet sich das Verfahren zur Be- handlung von Gesuchen zur Beseitigung von geschützten Bäumen nach den Vorschriften des VRPG, soweit es sich – wie hier (vgl. vorne Bst. A) – um selbständige, von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben unabhängige Gesuche handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Behörde die Par- teien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Als Partei gilt im Verwaltungsverfahren, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Neben den Verfügungsadressatinnen und -adressaten können auch Dritte Parteistellung beanspruchen, wobei die Legitimation zur Teilnahme als Partei im Verwaltungsverfahren der Befugnis zur Anfechtung der zu erlassenden Verfügung entspricht (vorne E. 3.1; VGE 2013/158 vom 5.12.2013, E. 2.2, 22407/22408/22410 vom 13.7.2006, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 6, Art. 65 N. 9). 4.2Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer, der nach dem in E. 3.2 Gesagten von der Ersatzpflanzung besonders betroffen ist, schon gestützt auf die allgemeinen Verfahrensregeln die Möglichkeit geben müssen, sich am Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen. Zwar hat sie ihm die Verfügung auf Verlangen hin nachträglich eröffnet (vorne Bst. A). Dies än- dert aber nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer im kommunalen Verfahren nicht hat äussern können, obwohl kein Verzichtsgrund im Sinn von Art. 21 Abs. 2 VRPG gegeben war (vgl. auch Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 230 Fn. 927). Das Fällen geschützter Bäume stellt im Übrigen eine raumwirksame Tätigkeit dar, für die das Bau-
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gesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) gilt, sofern sie nicht durch
andere Gesetzgebungen abschliessend geregelt ist (vgl. Art. 1 BauG;
Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013,
Art. 1 N. 2). Gemäss Art. 5 Bst. b des Dekrets vom 22. März 1994 über das
Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) be-
dürfen Bauvorhaben, die durch andere Gesetzgebungen umfassend gere-
gelt sind und deren Bewilligung in einem Verfahren erfolgt, welches die
Einsprachemöglichkeit entsprechend der Baugesetzgebung vorsieht, keiner
Baubewilligung. Das BSchR regelt die Voraussetzungen für die Beseitigung
geschützter Bäume zwar abschliessend, sieht für selbständige Beseiti-
gungsgesuche aber keine Einsprachemöglichkeit namentlich für von der
Beseitigung bzw. der Ersatzpflanzung betroffene Nachbarinnen und Nach-
barn vor (vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1 N. 25). Das wider-
spricht nach dem Gesagten den Anforderungen an ein vollwertiges Bewilli-
gungsverfahren und hat auch dazu geführt, dass die Gemeinde die Partei-
rechte und namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwer-
deführers verletzt hat.
4.3Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur
des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Praxisgemäss können Gehörsverletzungen allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014
erfüllt: Das Übergehen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfah-
ren stellt keine besonders schwere Gehörsverletzung dar, zumal ihm Gele-
genheit gegeben wurde, gegen die Verfügung nachträglich Beschwerde zu
erheben. Der Beschwerdeführer konnte im vorinstanzlichen Verfahren
seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, wobei das RSA über die gleiche
Prüfungsbefugnis wie die Gemeinde verfügt (Art. 66 Bst. c VRPG). Die
Vorinstanz hätte die Gehörsverletzung folglich heilen können und keinen
Anlass gehabt, die Verfügung der Gemeinde aus formellen Gründen aufzu-
heben. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 10 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Ersatzpflanzung nicht am gleichen Ort hätte erfolgen dürfen. Vielmehr hätte mindestens der Grenzabstand nach Art. 79l des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) eingehalten werden müssen. 5.1Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat die neue Rosskastanie entspre- chend Ziff. 2 der Beseitigungsbewilligung rund zwei Meter von der Grenze zur Parzelle Nr. 4___ entfernt am Ort gepflanzt, wo der gefällte Baum ge- standen hatte (vgl. zum Standort der alten Rosskastanie Beilagen zur Replik vom 26.1.2015, Vorakten RSA, pag. 37 ff., wo aber auf den falschen Baum hingewiesen wird). Rosskastanien sind unbestrittenermassen hoch- stämmige Bäume im Sinn von Art. 79l Abs. 1 Bst. a EG ZGB (Christophe Cueni, Pflanzen im Nachbarrecht, Teil II, in KPG-Bulletin 2004 S. 90 ff., 91; Lukas Roos, a.a.O., S. 151 f.), weshalb die Ersatzpflanzung nach kanto- nalem Zivilrecht zur Parzelle Nr. 4___ einen Grenzabstand von fünf Metern wahren müsste. Die Gemeinde führt hierzu aus, im Aaretalschutzgebiet seien die Pflanzabstandsvorschriften von Art. 79l EG ZGB gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a BSchR nicht anwendbar. Da es sich bei der beseitigten Ross- kastanie um einen besonders geschützten Baum gehandelt habe, habe die neue Rosskastanie nach Art. 4 Abs. 3 BSchR am Ort des beseitigten Baums gepflanzt werden müssen (Beschwerdeantwort vom 17.12.2014, Vorakten RSA, pag. 25 und 27; Duplik vom 19.2.2014, Vorakten RSA, pag. 53). 5.2Die Gemeinde hat ihre Verfügung im Wesentlichen auf Art. 3-5 BSchR gestützt. Diese lauten – soweit hier interessierend – wie folgt: Art. 3Baumschutzzonen; Bewilligungspflicht 1 Das Gemeindegebiet der Stadt Bern wird in eine Baumschutzzone A und eine Baumschutzzone B eingeteilt. Die Baumschutzzone A um- fasst das Aaretalschutzgebiet und die Altstadt gemäss Bauordnung und Bauklassenplan der Stadt Bern. Die Baumschutzzone B umfasst das ganze übrige Gemeindegebiet. 2 In den Baumschutzzonen A und B sind die Bäume ab den nachfolgend aufgeführten Mindestgrössen geschützt, und ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung. a. Baumschutzzone A (Aaretalschutzgebiet / Altstadt)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 11 Mindest-Stammumfang 30 cm bzw. Durchmesser ca. 10 cm, ge- messen 1 m über dem gewachsenen Boden. Im Aaretalschutzge- biet ist Artikel 79I des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB) nicht anwendbar. b. Baumschutzzone B (übrige Gebiete) Mindest-Stammumfang 80 cm bzw. Durchmesser ca. 25 cm, ge- messen 1 m über dem gewachsenen Boden. 3 [...] 4 [...] Art. 4Bewilligungsgründe 1 Die Bewilligung für die Beseitigung eines Baums oder das Entfernen wesentlicher Teile davon wird erteilt, wenn a. sich die Beseitigung des Baums aufgrund seines Gesundheitszu- stands als notwendig erweist; b. mit der Erhaltung eines Baums eine wesentliche Gefahr für Men- schen oder Sachen verbunden wäre; c. die Beseitigung eine Pflegemassnahme für den umstehenden Baumbestand darstellt; d. Wohnräume durch Schattenwurf, Feuchtigkeit oder andere Auswir- kungen erheblich beeinträchtigt werden; e. andere eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des Baums erfordern. 2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild so- wie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwerti- gen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen. 3 Die Beseitigung von besonders schutzwürdigen Bäumen und Gehöl- zen im Sinne des Baugesetzes (BauG) 2 wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung bewilligt, dass ein nach Standort und Baumart vollwertiger Ersatz geleistet wird. 2 Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Bst. c BauG; BSG 721.0 Art. 5Ersatzpflanzung 1 In der Beseitigungsbewilligung ordnet die Bewilligungsbehörde in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung auf dem gleichen oder, in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des betroffe- nen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin, auf einem benachbarten Grundstück an. Eine Ersatzpflanzung kann auch ein Obstbaum sein. Die Kosten der Ersatzpflanzung gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. 2 [...] 5.3Sowohl die Parzelle Nr. 1___ der Beschwerdegegnerschaft 1 an der E._____strasse 2 als auch das Grundstück des Beschwerdeführers an der E._____strasse 3 liegen im Perimeter des Aaretalschutzgebiets (vgl. Bauklassenplan der Stadt Bern [einsehbar unter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 12 http://www.bern.ch, Rubriken «Themen/Planen und Bauen/Geodaten und Pläne/Raumplanung, Raumentwicklung/Bauklassen»]). Es gelten somit auf beiden Grundstücken die Vorschriften der Baumschutzzone A (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BSchR). Die gefällte Rosskastanie ist im Hinweis- inventar der besonders schutzwürdigen privaten Bäume und Gehölze nach Art. 7 Abs. 3 BSchR als Objekt Nr. ... aufgeführt (Vorakten RSA, pag. 15 f.; Beilagen zur Replik vom 26.1.2015, Vorakten RSA, pag. 37 ff.). Schliesslich befinden sich die beiden Parzellen laut Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) in der Umgebungszone (U-Zo) VII «Altenberg-Rabbental, ungeordnet über- bauter Südhang, stark durchgrünt», wo das Erhaltungsziel b gilt («Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind»; vgl. ISOS, Kanton Bern, Band 3 Bern Stadt [einsehbar unter: http://map.geo.admin.ch, Rubriken «Bevölkerung und Wirtschaft/Gesell- schaft, Kultur/Bundesinventar ISOS», S. 75; Erläuterungen zum ISOS [einsehbar unter: http://www.bak.admin.ch, Rubriken «Kulturerbe/Hei- matschutz und Denkmalpflege/Bundesinventar ISOS/Das ISOS in Kürze»], S. 4). 6. 6.1Zusammen mit den Art. 79-79o EG ZGB enthält Art. 79l EG ZGB das private Baurecht und das Recht über die Pflanzabstände, das die Kantone gestützt auf die Kompetenznormen von Art. 686 und 688 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erlassen dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 1 ZGB; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13 ff., insb. N. 13b). Werden die in Art. 79l EG ZGB vorgeschriebenen Abstände un- terschritten, so können betroffene Nachbarinnen und Nachbarn dagegen mittels der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe vorgehen (Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 Abs. 1 ZGB; BGE 126 III 452 E. 3, 122 I 81 E. 2a; BGer 5D_80/2015 vom 7.9.2015, E. 1 und 3.1; Robert Haab, in Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1977, Art. 688 ZGB N. 16; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1973, Art. 687/688 N. 75). Art. 10 BSchR hält entsprechend fest, dass Streitigkeiten über die Einhaltung der Pflanzabstände nach kan- tonalem (Zivil-)Recht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. In ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 13 waltungsrechtlichen Verfahren wird grundsätzlich nicht über Privatrechte entschieden (vgl. BVR 2016 S. 471 [VGE 2014/322 vom 3.5.2016], nicht publ. E. 5, 2004 S. 412 E. 3.2, 2003 S. 385 E. 4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a, Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 2, Art. 35-35c N. 3 und 5). Hier verhält es sich indes anders: Wie das RSA zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Ziff. 2 der Verfügung vom 13. August 2014 um eine in Art. 5 BSchR ausdrücklich vorgesehene Auf- lage zur Beseitigungsbewilligung, welche die Beschwerdegegnerschaft 1 dazu verpflichtet, den neuen Baum in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Beschwerdeführers zu pflanzen; die Auflage stützt sich auf öffentliches Recht und ist selbständig erzwingbar (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 28 N. 94; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 919 ff.). Dies im Unterschied zur Beseitigungsbewilligung, die wie eine Baubewilligung als Polizeierlaubnis lediglich feststellt, dass ein Vorhaben mit den massgeblichen (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften im Einklang steht und insoweit ausgeführt werden darf (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 1; vgl. auch Lukas Roos, a.a.O., S. 230). Der in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit verlangt, dass sich die rechtsanwendenden Behörden an das gesetzte Recht halten (sog. Gesetzesbindung; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, Art. 5 N. 7 und 12; Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N. 18 f.). Die Verwaltungsrechtspflegebehörden haben deshalb auch zu prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Auflage mit den Vorschriften des Zivilrechts vereinbar ist. 6.2Die Kantone und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – die Gemeinden werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB; Arnold Marti, in Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, Art. 6 ZGB N. 220 ff. und 368). Dabei bestehen die Befugnisse der Kantone auch in Bereichen, die – wie bei den privatrechtlichen Pflanzabständen gemäss Art. 688 ZGB (vorne E. 6.1) – dem kantonalen Zivilrecht vorbehalten sind (BGE 132 III 6 E. 3.2 [Pra 95/2006 N. 144]; Arnold Marti, a.a.O., Art. 5 ZGB N. 45). Stehen – wie hier – öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutz von Pflanzen privatrechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 14 chen Beseitigungsansprüchen entgegen, so gehen Erstere Letzteren grundsätzlich vor. Der Vorrang des öffentlichen Rechts ergibt sich aus dem Schutzzweck sowie aus dem zwingenden Charakter. Privatrechtliche Eigentumsrechte können nur soweit ausgeübt werden, als die Rechtsord- nung, insbesondere das öffentliche Recht mit seinen Eigentumsbeschrän- kungen, dies zulässt. Dies kommt auch in Art. 702 ZGB zum Ausdruck, worin Bund, Kantone und Gemeinden ermächtigt werden, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, namentlich auch auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes. Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsschranken müssen allerdings stets auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV und Art. 28 KV; Lukas Roos, a.a.O., S. 228 f.; Christophe Cueni, a.a.O., S. 96; eingehend Arnold Marti, a.a.O., Art. 6 N. 361 ff.). 6.3Der der umstrittenen Auflage zugrunde liegende Art. 4 Abs. 3 BSchR verweist in einer Fussnote für die besonders geschützten Bäume und Gehölze auf aArt. 9 Abs. 2 und aArt. 10 Abs. 1 Bst. c BauG in der bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 15 aber konkreter gefasst sein müssen als die kantonalen und diese nicht nur allgemein anders umschreiben dürfen, um eine selbständige Bedeutung zu haben (Art. 69 Abs. 2 Bst. c BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2007 S. 58 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE 2011/172 vom 31.10.2012, E. 4.1 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 26). Der kantonale Gesetzgeber hat die Gemeinden im Bereich des besonderen Landschaftsschutzes somit ausdrücklich ermächtigt, über die bereits strengen kantonalen Vorschriften hinaus weitergehende Schutzvorschriften zu erlassen. Vor diesem Hinter- grund haben die ebenfalls vom Kanton erlassenen zivilrechtlichen Bestim- mungen zu den Pflanzabständen – öffentliches Interesse und Verhältnis- mässigkeit der kommunalen Vorschriften vorausgesetzt (vgl. sogleich E. 6.4) – zurückzutreten, zumal es sich bei den seit 1. Januar 1986 bzw. 2001 in Kraft stehenden aArt. 9 Abs. 3 bzw. Art. 10 Abs. 2 BauG gegen- über dem zusammen mit dem alten Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff., Art. 118) am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Art. 79l EG ZGB um neueres Recht handelt (vgl. zum Prinzip der lex posterior BGE 134 II 329 E. 5.2 [Pra 98/2009 Nr. 41]; VGE 2014/340 vom 12.8.2016, E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 183 und 265; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N. 10). 6.4Dass den Baumbeständen in den Aaretalhängen aus Sicht des Landschaftsschutzes grosse Bedeutung zukommt, ist im Grundsatz unbe- stritten (vgl. Beschwerde, S. 5). So weist schon das ISOS auf die starke Durchgrünung der Aaretalhänge hin und erklärt deren Erhalt als Schutzziel. Die Gemeinde hat ihrerseits das Aaretalschutzgebiet ausgeschieden, des- sen Schutzweck unter anderem darin besteht, die stark durchgrünten Aaretalhänge zu erhalten (Art. 72 f. der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 [BO; SSSB 721.1]; vgl. auch VGE 2011/172 vom 31.10.2012, E. 4.2). Es besteht somit ein ausgewiesenes öffentliches Inte- resse am Erhalt der starken Durchgrünung der Aaretalhänge, dem die Ge- meinde mit dem besonderen Baumschutz im Aaretalschutzgebiet in Art. 3 Abs. 2 Bst. a BSchR Nachachtung verschafft hat. Danach ist Art. 79l EG ZGB im Aaretalschutzgebiet generell nicht anwendbar. Die Verpflichtung, einen beseitigten Baum – gegebenenfalls unter Verletzung des zivilrechtli- chen Grenzabstands – nach Standort und Baumart vollwertig zu ersetzen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 16 ist aber nur für die besonders schutzwürdigen Bäume festgeschrieben (Art. 4 Abs. 3 BSchR). Ansonsten ist in der Regel eine Ersatzpflanzung auf dem gleichen Grundstück anzuordnen (Art. 5 Abs. 1 BSchR). Insoweit er- weist sich die umstrittene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich, um dem erhöhten Schutzbedürfnis besonders geschützter Einzelbäume Rechnung zu tragen. Inwiefern der Ende 2014 gepflanzte Baum das Grundeigentum des Be- schwerdeführers heute in unzumutbarer Weise beeinträchtigen sollte, ist zudem nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge- legt. Sollten von der Ersatzpflanzung dereinst übermässige Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, steht das BSchR einer Beseitigung des Baums oder von Teilen davon im Übrigen nicht entgegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d oder e BSchR). Insofern trägt das kommunale Recht dem bun- deszivilrechtlichen Mindestschutz vor übermässigen Immissionen Rech- nung (Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB; vgl. BGE 138 III 49 E. 4.4.2 und 4.4.4 [Pra 101/2012 Nr. 75], 132 III 6 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 144], 129 III 161 E. 2.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13b). 6.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflage der Gemeinde, den Ersatzbaum für die beseitigte Rosskastanie am selben Ort zu pflanzen, sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützt, die sowohl mit den Pflanzabstandsvorschriften des kantonalen Zivilrechts als auch mit den (bundes-)zivilrechtlichen Mindestgarantien betreffend Immissionsschutz vereinbar ist. Der mit der Auflage einhergehende Eingriff in das Grund- eigentum des Beschwerdeführers liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich deshalb in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache, obwohl die Vorinstanz nicht auf die Begehren einer Partei einge- treten ist, ist einer Gutheissung in der Eintretensfrage bei der Kostenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2015.337U, Seite 17 legung Rechnung zu tragen, selbst wenn – wie hier – die Eventualbegrün- dung der oberinstanzlichen Überprüfung standhält (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Dem Beschwerdeführer ist daher nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Parteikosten sind keine entstanden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: