100.2015.335U publiziert in BVR 2016 S. 318 HER/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Gerichtsschreiber Sieber A.________ geb. ....1999, gesetzlich vertreten durch seinen Vater ... vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Androhung der Wegweisung vom Gymnasium (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Oktober 2015; (4800.600.300.25/14 [689825])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1999) besuchte 2013/2014 am Gymnasium Biel- Seeland den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr (Quarta) und absolviert seit August 2014 ebendort den gymnasialen Bildungsgang des 10. bis 12. Schuljahrs (Tertia bis Prima). Mit Verfügung vom 25. November 2014 drohte die Schulkommission des Gymnasiums A.________ im Nachgang zu einem disziplinarischen Vorfall in einem Klassenlager im 10. Schuljahr die Wegweisung von der Schule an. B. Die von A., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, hiergegen am 23. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wies die Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, am 12. November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge in der Sache gestellt: «1. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Oktober 2015 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 25. November 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Ausschluss aus dem SKS-Projekt für 4 Wochen als angemessene, die Rechtsgleichheit und Verhältnis- mässigkeit wahrende Massnahme [...] bereits vollzogen worden ist; eventualiter sei zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen. 3. Eventualiter: Die vorliegende Streitsache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.» Die ERZ schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde. Am 29. Dezember 2015 hat die Instruktionsrich- terin der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27.3.2007 [MiSG; BSG 433.12]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hier- nach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Verfügung der Schulkom- mission vom 25. November 2014 (Rechtsbegehren 2). Damit verkennt er, dass seiner Beschwerde an die ERZ voller Devolutiveffekt zugekommen und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfü- gung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet deshalb ausschliesslich der Entscheid der ERZ. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung, dass der befristete Ausschluss aus dem sog. Sport-Kultur-Studium (SKS) «als an- gemessene, die Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme» gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 MiSG «bereits vollzogen» wor- den sei (Rechtsbegehren 2). – Feststellungsbegehren bedürfen eines aus- gewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsver- pflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (statt vieler BVR 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; BGE 141 II 113 E. 1.7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Das SKS ist ein Projekt, mit dem Schülerinnen und Schüler mit besonderem Potenzial in den Bereichen Sport, Musik oder Tanz durch optimale Abstimmung von Schule und Begabungsbereich – im Fall des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 4 Beschwerdeführers Sport – gefördert werden (vgl. <http://www.biel- bienne.ch>, Rubriken «Freizeit», «Sport», «Sport-Kultur-Studium»; vgl. auch hinten E. 3.2). Die Projektverantwortlichen schlossen den Beschwer- deführer aufgrund desselben Sachverhalts für vier Wochen vom Projekt aus, welcher zu der hier strittigen Massnahme der Schulkommission ge- führt hat (vgl. Akten ERZ, act. 1, Beschwerdebeilage [BB] 14). Mit dem Feststellungsantrag ist demnach die Frage aufgeworfen, ob eine weitere (Disziplinar-)Massnahme neben dem temporären Ausschluss aus dem SKS recht- und verhältnismässig ist. Dieselbe Frage ist im Rahmen des (rechts- gestaltenden) Hauptbegehrens um Aufhebung der strittigen Androhung der Wegweisung von der Schule zu prüfen und zu beantworten. Ein hierüber hinausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht nicht, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Schulkommission habe die strittige Massnahme nicht ausreichend begründet und die ERZ habe es unterlassen, sich mit seiner entsprechenden Rüge auseinanderzusetzen (Beschwerde, S. 4). 2.1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG). Eine Gehörsverletzung im Sinn einer formellen Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (statt vieler BVR 2015 S. 234 E. 3.2; BGE 134 I 229 E. 2.3). Wesentlicher Be- standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter die Begründungs- pflicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Demnach muss eine Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 5 im Allgemeinen zumindest so abgefasst werden, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müs- sen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (statt vieler BVR 2015 S. 234 E. 3.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch – ebenso wie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1) – als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, wel- che die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprü- fen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbe- sondere abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). 2.2Die ERZ hat die Rüge, die Verfügung vom 25. November 2014 sei nicht ausreichend begründet (Beschwerde vom 23.12.2014 [Akten ERZ act. 1], S. 3), nicht behandelt, was sie nicht bestreitet (Vernehmlassung, S. 1 f.). Nach dem Ausgeführten liegen hierin eine formelle Rechtsverwei- gerung und eine Gehörsverletzung. Indes konnte sich der Beschwerdefüh- rer zur Verletzung der Begründungspflicht vor Verwaltungsgericht äussern und kann dieses die sich insoweit stellende Rechtsfrage umfassend prüfen (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Ausserdem hat die ERZ vor Verwaltungs- gericht dargelegt, weshalb die Verfügung vom 25. November 2014 ihrer Ansicht nach ausreichend begründet war und die Beschwerde auch an- sonsten abzuweisen ist (Vernehmlassung, S. 1 f.), sodass eine Rückwei- sung der Sache von vornherein einen unnötigen Leerlauf bedeuten würde, der mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Unter diesen Umständen ist von diesem Vorgehen abzusehen und kann der Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren ge- heilt werden. Der Gehörsverletzung ist aber, auch wenn sie nicht schwer wiegt, im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 6 2.3Grundlos ist hingegen der Vorwurf, die Schulkommission habe die Wegweisungsandrohung ungenügend begründet: Die Schulkommission stellte in der Verfügung vom 25. November 2014 den für die Massnahme massgebenden Sachverhalt fest – Vorfälle im Skilager Frühjahr 2014 mit Rechtsfolge Verweis sowie Vorfall in der Spezialwoche im Herbst 2014, wobei sie betonte, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2014 «erneut einen mit dem Klassenlehrer abgeschlossenen Vertrag durch sein Verhal- ten gebrochen» habe. Weiter gab sie die Position der Schulleitung sowie jene des Beschwerdeführers und seiner Eltern wieder und ordnete in der Folge die strittige Massnahme mit dem Hinweis an, dass sich diese unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (d.h. der genannten) in Anwendung von Art. 44 Abs. 4 MiSG rechtfertige. Zur Begründung hob sie hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht toleriert werden könne; auf- grund des bereits ausgesprochenen Verweises habe von ihm erwartet wer- den können, dass er sich nunmehr korrekt verhält. Schliesslich hat sie auf den «Ernst der Situation» verwiesen (vgl. act. 1C/2). Damit hat die Schul- kommission die Begründungspflicht erfüllt. Mehr ist nicht zu verlangen. Namentlich liess sie keine Zweifel daran offen, dass sie den Fall als beson- ders schwer beurteilt und kein anderes Mittel als die Wegweisungsandro- hung sieht, um den Beschwerdeführer doch noch zur Einsicht zu bringen, dass tadelloses Verhalten nicht verhandelbar ist. 3. In der Sache ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahme strittig. 3.1Mit dem Randtitel «Regeln des Zusammenlebens und Unterrichts- besuch ab 10. Schuljahr» verpflichtet Art. 43 Abs. 1 MiSG die Schülerinnen und Schüler zur Einhaltung der Regeln der Schule für das Zusammenleben und zum Befolgen der Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung. Art. 44 MiSG regelt «Disziplin und Massnahmen ab 10. Schuljahr». Danach ergreifen die Schulleitung und die Lehrkräfte zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs in erster Linie pädagogische Massnahmen (Abs. 1). Gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern ergreifen sie diejenigen Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 7 betriebs nötig sind (Abs. 2). Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen (Abs. 3). Die Schulkommission kann in besonders schweren Fällen die Wegweisung androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegweisung von der Schule verfügen (Abs. 4). 3.2Der angefochtenen Massnahme liegt unbestritten (Beschwerde, S. 3) der folgende Sachverhalt zugrunde: Während des Skilagers im Frühling 2014 befuhr der Beschwerdeführer – er befand sich damals im 9. Schuljahr (Quarta) – zweimal Pisten, deren Be- nutzung den Schülerinnen und Schülern verboten worden war, weil die Lagerleitung die Abfahrt als gefährlich einstufte. Die zweite Fahrt erfolgte, obgleich der Beschwerdeführer für sein Verhalten bereits nach dem ersten Vorfall getadelt worden war (Akten ERZ, act. 1, BB 5). Ausserdem hielt der Beschwerdeführer die Nachtruhe nicht ein und warf das Gepäck eines Kollegen aus dem gemeinsamen Zimmer. Die Lagerleitung schickte ihn wegen dieser Vorfälle vorzeitig nach Hause (Akten ERZ, act. 1, BB 9). An- lässlich der nachfolgenden Abklärung der Geschehnisse durch die Schul- leitung im Gespräch vom 6. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer, im Bestreben, den Vorfall zu verharmlosen, auch bei mehrmaligem Nach- fragen wahrheitswidrige Angaben, um welche Piste es sich gehandelt hatte. Erst auf Vorlage eindeutiger Beweise gestand er den Sachverhalt ein (vgl. Akten ERZ, act. 1, BB 5). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die Schulleitung an der Sitzung vom 2. Juni 2014, dem Be- schwerdeführer aufgrund dieser Geschehnisse einen Verweis im Sinn von Art. 44 Abs. 3 MiSG zu erteilen. Der Konrektor teilte dem Beschwerdefüh- rer und dessen Eltern die Massnahme mit Schreiben vom 11. Juni 2014 mit (act. 1C/4). Im Herbst 2014 befand sich die Klasse des Beschwerdeführers – mittler- weile im 10. Schuljahr (Tertia) – in einer Spezialwoche in ... (D). Am Donnerstagabend konsumierten 13 der 17 Schülerinnen und Schüler der Klasse starke alkoholische Getränke (Grappa, Bourbon und Whisky), die der Beschwerdeführer zuvor über eine Drittperson beschafft hatte. Auf- grund des Alkoholkonsums mussten der Beschwerdeführer und eine Mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 8 schülerin mit einem Blutalkoholgehalt von ca. 1,6 ‰ ins Spital eingeliefert werden, wo sie über Nacht verblieben (E-Mail des Klassenlehrers vom 19.9.2014 und vom 8.10.2014 [Akten ERZ, act. 3, unpag. Beilagen]; Akten ERZ, act. 1, BB 11; angefochtener Entscheid, S. 7). In der Folge schlossen die Projektverantwortlichen den Beschwerdeführer für vier Wochen vom SKS aus (vgl. vorne E. 1.3). Dies bedeutete, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in den Genuss des Förderprogramms kam (v.a. Frei- stellung für Training), sondern den normalen Unterricht besuchte (vgl. E- Mail-Wechsel SKS-Verantwortliche/Konrektor vom 8.10.2014 [Akten ERZ, act. 1, BB 14]). Aufgrund der Vorfälle im Frühjahr und Herbst 2014 drohte die Schulkom- mission dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 die Wegweisung von der Schule an (act. 1C/2; vorne Bst. A). 4. Zur tatbestandsmässigen Voraussetzung der Androhung der Wegweisung vom Gymnasium ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.1Die Schulkommission kann eine Wegweisung von der Schule in «besonders schweren Fällen» androhen (Art. 44 Abs. 4 Satz 1 MiSG). Das Gesetz umschreibt die (einzige) Voraussetzung der strittigen Massnahme damit in offener Weise. Es bedarf einer wertenden Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs, um zu entscheiden, ob im Einzelfall ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Diese Konkretisierung erfolgt auf dem Weg der Auslegung, wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt, wel- che das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Sofern der Gesetz- geber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu res- pektierende Entscheidbefugnis einräumen wollte, ist der zuständigen Be- hörde allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen und ein- zig zu kontrollieren, ob diese bei der Auslegung das massgebende Verfas- sungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überle- gungen hat leiten lassen (BVR 2013 S. 105 E. 3.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). Im Rahmen der Auslegung sucht das Verwaltungsgericht ausgehend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 9 vom Gesetzestext nach der wahren Tragweite einer Norm. Es bedient sich dabei aller Auslegungselemente, ohne einem von ihnen den Vorrang zu- zuerkennen. Es wägt im Einzelfall ab, welche Methode oder Metho- denkombination zur Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidung des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist zu beachten, dass der Wortlaut aufgrund der besonders offenen Formulierung der Norm nur erste Hinweise auf deren Sinngehalt liefern kann, weshalb der Stellung der Norm im Gefüge des Gesetzes und der Rechtsordnung grössere Bedeutung zu- kommt (BVR 2013 S. 105 E. 3.3; vgl. auch BVR 2015 S. 406 E. 3.2 [einlei- tend], 2015 S. 112 E. 2.1). 4.2Dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 4 MiSG lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, inwiefern ein «besonders schwerer Fall» («cas particulière- ment grave») vorliegen muss. Die Bestimmung ist allerdings im Zusam- menhang mit den weiteren in Art. 44 MiSG vorgesehenen pädagogischen und disziplinarischen Massnahmen zu lesen, welche der «Aufrechterhal- tung des geordneten Schulbetriebs» (Abs. 1 und 2) bzw. der Ahndung von «Verstössen gegen die Schulordnung» (Abs. 3) dienen. Laut den Materia- lien sollen die Massnahmen nach Art. 44 MiSG eine «flexible Reaktion auf Disziplinarfälle» ermöglichen (Vortrag des Regierungsrats zum Mittelschul- gesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, Beilage 4 [nachfolgend: Vor- trag MiSG], S. 15). Auch nach der französischen Fassung von Art. 44 Abs. 2 und 3 MiSG sanktionieren sie Verstösse gegen die «règles discip- linaires». Art. 44 Abs. 4 MiSG dient damit der (disziplinarischen) Ahndung von Verstössen gegen die Schulordnung, was auch im Randtitel von Art. 44 MiSG zum Ausdruck kommt (vorne E. 3.1). Folglich bezweckt die Bestim- mung die Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs, mithin die Durchsetzung der «Regeln der Schule für das Zusammenleben» sowie der «Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung» (Art. 43 Abs. 1 MiSG). Ob ein «besonders schwerer Fall» vorliegt, beurteilt sich demgemäss an- hand der Störung des Schulbetriebs. 4.3Diese Störung muss gravierender sein als bei den in Art. 44 Abs. 2 und 3 MiSG vorgesehenen Massnahmen (vgl. zum Begriff des «Falls» hinten E. 5.1). So kann ein Verweis nach Art. 44 Abs. 3 MiSG bereits bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 10 «wiederholten» oder «schweren» Verstössen erteilt werden. Gleiches ergibt sich aus der Abfolge der einzelnen Absätze und der vorgesehenen Massnahmen in Form eines Stufenmodells, welches erst mildere Mass- nahmen in der Kompetenz der Lehrerschaft und danach die schwerwie- genderen Massnahmen bis hin zur Wegweisung von der Schule in der Kompetenz der Schulkommission vorsieht (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über die Maturitätsschulen [MaSG], in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 45 [nachfolgend: Vortrag MaSG], S. 5; Vortrag MiSG, S. 15; vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4 betreffend den Grundschulunter- richt). Die in Art. 44 Abs. 4 MiSG vorgesehenen Massnahmen (Weg- weisungsandrohung und temporärer Unterrichtsausschluss einerseits so- wie Wegweisung von der Schule andererseits) unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen nach dem insoweit klaren Wortlaut der Norm nicht. Stets ist ein «besonders schwerer Fall» verlangt. Eine Abstufung ergibt sich aber daraus, dass die Wegweisung von der Schule als ultima ratio erst angeord- net werden darf, wenn eine der anderen beiden Massnahmen ohne Erfolg geblieben ist, mithin im Wiederholungsfall. 4.4Disziplinarische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des ordentli- chen Schulbetriebs enthalten auch die Berufsbildungs- und die Volksschul- gesetzgebung (vgl. Art. 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Be- rufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11], Art. 28 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Die in Art. 44 Abs. 4 MiSG vorgesehene Möglichkeit, eine Schülerin oder einen Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht auszuschliessen, lehnt sich denn auch an diese Regelung an (vgl. Vortrag MiSG, S. 15; Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, in Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beilage 10, S. 14). In jenem Zusammenhang hat der Gesetzgeber näher ausgeführt, wann er den ordentlichen Schulbetrieb als (erheblich) beeinträchtigt ansieht (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Volksschulgesetzes, in Tagblatt des Grossen Rats 2001, Beilage 15, S. 5; vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.3.4): «Ein ordentlicher Unterricht ist dann nicht gewährleistet, wenn wegen fortgesetzter Störungen von einzelnen Schülerinnen und Schülern der Unterricht wiederholt unterbrochen werden muss und damit die nötige Ruhe und Konzentration fehlen, um das Unterrichtsziel zu erreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 11 Auch provokative Passivität, Widerstand und beharrliche Leistungs- verweigerung können zu einem unzumutbaren Störfaktor im Unterricht werden. Daneben können Schülerinnen und Schüler aber nicht nur für den Unterricht im engeren Sinne untragbar sein, sondern durch ihr Verhalten (z.B. durch Gewalt, Provokation, Disziplinlosigkeit) auch den übrigen Schulbetrieb (z.B. in der Pause, in Schulverlegungen, auf Schulreisen) erheblich belasten.» Die Mittelschulgesetzgebung knüpft Disziplinarmassnahmen ebenso wie die Volksschul- und Berufsbildungsgesetzgebung an die Störung des ge- ordneten Schulbetriebs (E. 4.2 hiervor), weshalb diese Ausführungen auch bei der Konkretisierung von Art. 44 Abs. 4 MiSG beachtlich sind (vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 108 f.). Der Begriff «Schulbetrieb» ist demnach in einem weiten Sinn zu verstehen, umfassend sowohl den Unterricht im engeren Sinn, also das Vermitteln von Wissen und Fähigkeiten, als auch andere schulische Aktivitäten wie Schulreisen, Lager und dergleichen. Dies widerspiegelt sich in gewissem Mass im Be- rufsauftrag der Lehrkräfte, die nicht nur unterrichten, sondern auch erzie- hen, beraten und begleiten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). 4.5Nach dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 4 MiSG, der Stellung der Norm im Gesetz und ihren Bezügen zur Berufsbildungs- und Volksschulgesetz- gebung bleibt damit weitgehend offen, worin ein besonders schwerer Fall liegt. Auch die Gesetzesmaterialien helfen insoweit nicht weiter (vgl. Vor- trag MiSG, S. 15; Vortrag MaSG, S. 5). Ausschlaggebende Bedeutung er- langt damit die Stellung der Norm im Gefüge der Rechtsordnung (vgl. E. 4.1 hiervor), wozu namentlich der Grundsatz zählt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV). Bei der Konkretisierung von Art. 44 Abs. 4 MiSG sind allerdings nicht sämtliche Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) angesprochen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 2 f.). Da die Bestimmung die Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs bezweckt (E. 4.2 hiervor), ist entscheidend, ob die Massnahme ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und in dem Sinn erforderlich ist, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen ebenfalls zum Ziel führen würden (vgl. zu diesen Teilgehalten der Verhältnismässigkeit BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 12 Benjamin Schindler, in St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 48). Den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers ist erst bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme Rechnung zu tragen (hinten E. 7). 4.6Im Bereich des obligatorischen Grundschulunterrichts (Art. 27 BV; Art. 29 Abs. 2 KV) ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem ge- ordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht anerkannt, welches gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinar- massnahmen, rechtfertigt. Dabei sind aufgrund des Interesses an der (Wieder-)Eingliederung schwieriger Schülerinnen und Schüler nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzie- herische Zwecke verfolgen. Im Verbund mit den grundrechtlich geschützten Interessen aller übrigen Schülerinnen und Schüler kann sich als ultima ratio ein (befristeter) Unterrichtsausschluss rechtfertigen, wenn die Erfüllung des Ausbildungsauftrags gefährdet ist (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1, 129 I 12 E. 8.3 und 8.4; BGer 2C_446/2010 vom 16.9.2010, in ZBl 2011 S. 471 E. 5.4, 2P.27/2006 vom 31.5.2006, in ZBl 2007 S. 146 E. 2.5.1). Auf der Mittel- schulstufe ist die Interessenlage mit Blick auf die Eingriffsinteressen prinzi- piell dieselbe (Begrenzung des Unterrichtsanspruchs durch jenen der ande- ren Schülerinnen und Schüler, Interesse an der Eingliederung schwieriger Schülerinnen und Schüler), wenn auch die konkret auf dem Spiel stehen- den Interessen nach Massgabe der unterschiedlichen Verhältnisse – frei- williger Schulbesuch, Reife der Schülerinnen und Schüler – regelmässig anders zu gewichten sein werden als auf der Volksschulstufe; das zeigt sich auch daran, dass im überobligatorischen Bereich die definitive Weg- weisung von der Schule nicht a priori ausgeschlossen ist (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 MiSG). Allemal muss sich eine im öffentlichen Interesse liegende Disziplinarmassnahme aber als verhältnismässig erweisen, d.h. die mit dem Eingriff verfolgten Ziele können nicht anders, also nicht durch eine mildere Massnahme, erreicht werden (E. 4.5 hiervor; grundlegend zum obligatorischen Grundschulunterricht Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Diss. Bern 2009, S. 150 ff.). Bei der Beurteilung, ob die Massnahme in diesem Sinn notwendig ist, kommt den Schulbehörden, wel- che den tatsächlichen Geschehnissen am nächsten stehen und das Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 13 halten des Beschwerdeführers im Schulbetrieb am besten einschätzen können, ein durch die Verwaltungsjustizbehörden zu respektierender Be- urteilungsspielraum zu (vorne E. 4.1; zum obligatorischen Grundschulunter- richt vgl. Rahel Rohr, a.a.O., S. 175 f.; vgl. auch BVR 2010 S. 147 E. 6.1 m.w.H.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3 und 9). 4.7Ein besonders schwerer Fall im Sinn von Art. 44 Abs. 4 Satz 1 MiSG liegt demnach vor, wenn der geordnete Schulbetrieb nicht anders als durch die Wegweisungsandrohung (oder einen temporären Unterrichtsaus- schluss) sichergestellt werden kann bzw. die Eingliederung Jugendlicher, welche sich eine erhebliche Störung des Schulbetriebs vorwerfen lassen müssen, auf andere Weise nicht möglich ist (vgl. zum Grundschulunterricht RR SZ 22.1.2002 in EGV-SZ 2002 C. 8.1 E. 1.1; Herbert Plotke, Schweize- risches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 412 f.). 5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz hätte in die Beurtei- lung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, den Verweis vom 2. Juni 2014 bzw. sein dieser Massnahme zugrunde liegendes Verhalten nicht einbeziehen dürfen. Einerseits sei der Verweis nichtig, andererseits be- deute dessen Berücksichtigung eine unzulässige Ungleichbehandlung. 5.1Vorab ist klarzustellen, dass sich die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, grundsätzlich nach dem gesamten Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule beurteilt, nicht nur anhand jener Vorkommnisse, welche unmittelbar zur Disziplinarmassnahme Anlass gegeben haben. Nur auf diese Weise kann die tatsächlich vorliegende Stö- rung des Schulbetriebs umfassend beurteilt werden (ebenso BGE 129 I 35 E. 9.4). Art. 44 Abs. 4 MiSG verlangt nach seinem Wortlaut denn auch das Vorliegen eines besonders schweren «Falls». Die Bestimmung knüpft also nicht an ein bestimmtes Ereignis an, sondern verweist vielmehr umfassen- der auf die gesamten Umstände der betreffenden Angelegenheit (vgl. etwa Duden online, abrufbar unter http://www.duden.de). Dasselbe folgt aus dem in Art. 44 MiSG verankerten Stufenmodell (vorne E. 4.3), dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 14 Funktionieren in Frage gestellt wäre, könnte beim Entscheid über eine Massnahme nicht das gesamte Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers in den Blick genommen werden, sondern nur das jeweils letzte Ereignis. 5.2Der Beschwerdeführer hält den Verweis für nichtig, weil seine Eltern am Termin vom 6. Mai 2014, an dem er zum Sachverhalt befragt worden ist (vgl. vorne E. 3.2), nicht hätten teilnehmen können (Beschwerde, S. 5). – Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch die Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig- keit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nach der Evidenz- theorie nur angenommen, wenn sie einen besonders schweren und offen- sichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen und zu- dem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge- fährdet (statt vieler BVR 2015 S. 334 E. 2.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; BGE 139 II 243 E. 11.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funkti- onelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde, besonders schwer- wiegende Verstösse gegen Parteirechte sowie schwerwiegende Verfah- rensfehler in Betracht, so wenn die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BVR 2015 S. 193 E. 4; BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1). Der Konrektor wollte mit dem Ge- spräch vom 6. Mai 2014 zusammen mit dem Beschwerdeführer und den Sportlehrkräften (Lagerleitung) erhellen, was im Skilager genau vorgefallen war. Zwar hat das Gymnasium es abgelehnt, die Eltern des Beschwerde- führers daran teilnehmen zu lassen. Diese waren über das Vorgehen aber informiert und haben sich damit einverstanden erklärt (vgl. Akten ERZ, act. 1, BB 4-7). Dass mit diesem Vorgehen Verfahrensrechte verletzt wor- den sind, liegt nicht auf der Hand; jedenfalls wurde der Beschwerdeführer selbst, seiner Urteilsfähigkeit in der fraglichen Angelegenheit entsprechend, unmittelbar angehört (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRPG und hierzu [für den obliga- torischen Grundschulunterricht] Rahel Rohr, a.a.O., S. 210 ff. und 216; Art. 5 und 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107] und hierzu United Nations, Committee on the Rights of the Child, General Comment No. 12 [2009], The Right of the Child to be heard, 1 July 2009, Rz. 84 f.). Ausserdem konnten der Beschwerdeführer und die Eltern sich am 28. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 15 2014 zu sämtlichen Vorwürfen äussern, wobei sie weder den festgestellten Sachverhalt noch das Vorgehen der Schule in Frage stellten (Aktennotiz vom 28.5.2014, Akten ERZ, act. 1, BB 8). Damit liegt jedenfalls kein derart gravierender Verfahrensfehler vor, dass der Verweis vom 2. Juni 2014 nichtig wäre. 5.3Der Beschwerdeführer meint, er werde gegenüber Schülerinnen und Schülern benachteiligt, welche das 9. Schuljahr nicht an einem kanto- nalen Gymnasium, sondern an einer kommunalen Volksschule besuchen (vgl. Art. 10 und 11 MiSG). Denn deren Verhalten im 9. Schuljahr werde nach dem Übertritt in das Gymnasium bei Disziplinarfällen in der Tertia nicht mehr berücksichtigt, sodass unter den gleichen Umständen wie in seinem Fall von einer erstmaligen disziplinarischen Verfehlung ausgegan- gen würde (Beschwerde, S. 5 f.). – Die Disziplinargewalt der Schule über die Schülerinnen und Schüler fliesst aus dem besonderen Rechtsverhältnis zwischen diesen und der Schule (einlässlich Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 165 ff., insb. 173 f.; Rahel Rohr, a.a.O., S. 28 f. und 33 f.; BGE 129 I 12 E. 8.3). Schülerinnen und Schüler, die das 9. Schuljahr an einem kantonalen Gymnasium besuchen (vgl. Art. 10 Abs. 2 MiSG), stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zu dieser Schule. Entsprechend weist das MiSG die Zuständigkeit zur Anordnung disziplinarischer Massnahmen den gymnasialen Behörden (Schulleitung und Schulkommission) zu (Art. 42 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 und 4 MiSG). Demgemäss durfte das Gymnasium das Verhalten des Be- schwerdeführers während der gesamten Dauer des Schulverhältnisses berücksichtigen, welches bei Eintritt in die Quarta mit allen Rechten und Pflichten begründet worden war. Die Situation des Beschwerdeführers un- terscheidet sich insofern in rechtserheblicher Weise von derjenigen von Schülerinnen und Schülern, welche die Quarta an einer kommunalen Volksschule besucht haben. Von einer rechtsungleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV; vgl. dazu hinten E. 8) kann demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das gymnasiale Disziplinarorgan eine von der Volksschule geahndete (zeitnahe) Verfehlung in seine Würdigung einbeziehen könnte. Der Ver- gleich des Beschwerdeführers entbehrte diesfalls jeder Grundlage. – Die Vorinstanz hat auch diesen Einwand nicht behandelt, wiewohl der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 16 schwerdeführer ihn schon vorinstanzlich erhoben hat (Akten ERZ, act. 1, S. 5), sodass auch insoweit eine Gehörsverletzung im Sinn einer formellen Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. vorne E. 2.1). Auch diese Gehörsver- letzung kann indes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsgleichheitsrüge frei und der Be- schwerdeführer konnte sich umfassend äussern. Ausserdem hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung dargelegt, weshalb das Vorbringen ihrer Ansicht nach am angefochtenen Entscheid nichts ändert. Eine Rück- weisung der Sache aus diesem Grund bedeutete daher einen unnötigen Leerlauf, den es zu vermeiden gilt (vgl. vorne E. 2.1; zu den Kostenfolgen vgl. hinten E. 9). 5.4Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung der Situation damit zu Recht auch das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt, welches zum Verweis vom 2. Juni 2014 geführt hatte. 6. Weiter fragt sich, ob im massgebenden Verhalten des Beschwerdeführers ein besonders schwerer Fall im Sinn von Art. 44 Abs. 4 MiSG liegt. 6.1Während der Spezialwoche in ... im Herbst 2014 beschaffte der Beschwerdeführer für einen Grossteil der Klasse starke Alkoholika zum gemeinsamen Konsum. Indem er den Alkoholkonsum ermöglichte, gefähr- dete er sowohl seine eigene Gesundheit als auch die Gesundheit seiner Mitschülerinnen und Mitschüler; diese Gefahr hat sich insoweit verwirklicht, als er selbst und eine weitere Schülerin ins Spital eingeliefert werden mussten (vgl. vorne E. 3.2). Die Gefährlichkeit dieses Verhaltens zeigt sich auch daran, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sowohl in Deutschland als auch im Kanton Bern aus Gründen des Jugendschutzes verboten ist, alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche abzugeben (vgl. § 9 und § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 [JuSchG; BBGl. I S. 2730]; Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 [GGG; BSG 935.11]). Der Beschwerdeführer hat aber auch gegen ausdrückliche Verhaltensregeln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 17 des Gymnasiums verstossen, welche den Konsum von Spirituosen sowie die Gefährdung der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Perso- nen untersagen. Diese Regeln hat er zur Kenntnis genommen und sich am 26. August 2014 unterschriftlich zu ihrer Einhaltung verpflichtet (vgl. «Re- geln auf externen Schulveranstaltungen, Sonderwochen und Exkursionen mit auswärtiger Übernachtung» vom 21.5.2014 [Akten ERZ, act. 3, Bei- lage 6]). Auch anlässlich des Skilagers im Frühjahr 2014 hat der Be- schwerdeführer ein (selbst-)gefährdendes Verhalten an den Tag gelegt, indem er zweimal – das zweite Mal nach Tadel – eine Piste befuhr, deren Benützung den Schülerinnen und Schülern wegen der damit verbundenen Gefahr ausdrücklich verboten war. Eine Verletzung von Verhaltensregeln ist aber auch im Nichteinhalten der Nachtruhe sowie im unkollegialen Ver- halten gegenüber einem Klassenkameraden zu sehen (vgl. vorne E. 3.2). 6.2Wie auch an der Sitzung der Schulkommission vom 19. November 2014 festgehalten wurde, ist es für Lehrkräfte «extrem schwierig, mit Schülern unterwegs zu sein, welche Anweisungen missachten» (Akten ERZ, act. 1, BB 11). Dies gilt in erhöhtem Mass, wenn durch das Miss- achten von Regeln und Verhaltensweisungen die Gesundheit der eigenen Person oder Dritter gefährdet wird. Der Lagerleitung ist es aufgrund der Betreuungsverhältnisse nicht möglich, jede Schülerin und jeden Schüler während der gesamten Dauer einer Sonderwoche zu überwachen. Derar- tige Anlässe können folglich nur durchgeführt werden, wenn die Schülerin- nen und Schüler sich an die Vorschriften der Lagerleitung halten und die Schule auf die Selbstverantwortung der Jugendlichen vertrauen kann. In- dem der Beschwerdeführer Verhaltensregeln missachtete und die eigene Gesundheit sowie die Gesundheit seiner Klassenkameradinnen und Klas- senkameraden gefährdete, untergrub er dieses Vertrauen und stellte dadurch die Durchführung von Sonderwochen in Frage. Bezeichnender- weise verzichtete das Gymnasium als Reaktion auf die Vorkommnisse im Herbst 2014 – dafür war allerdings nicht allein das Verhalten des Be- schwerdeführers ausschlaggebend – aufgrund des «eklatanten Vertrau- ensmissbrauchs gegenüber der Schule, den Lehrkräften und den Eltern» auf die Durchführung einer Klassenreise nach ... im darauffolgenden Jahr (vgl. Schreiben des Klassenlehrers, abgegeben am 15.10.2014 [Akten ERZ, act. 1, BB 12]). Durch sein Verhalten störte der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 18 den Schulbetrieb damit in besonders schwerer Weise. Zwar mag sich fra- gen, ob sein Verhalten im Herbst 2014 isoliert betrachtet einen besonders schweren Fall zu begründen vermöchte. Unter Einbezug der Geschehnisse im Frühjahr 2014 durfte die Schulbehörde im Rahmen ihres Beurteilungs- spielraums (und ihr folgend die ERZ) einen solchen aber durchaus beja- hen, hat der Beschwerdeführer doch in zwei Sonderwochen innerhalb ein und desselben Jahres den Schulbetrieb (vgl. dazu vorne E. 4.4) in schwe- rer Weise beeinträchtigt. 6.3Der Beschwerdeführer rügt freilich, er würde «doppelt bestraft», weil er im Anschluss an den Vorfall in ... (Herbst 2014) bereits für vier Wochen vom SKS ausgeschlossen worden sei (Beschwerde, S. 6). Im Dis- ziplinarrecht beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit der Kumulation ver- schiedener Massnahmen nicht nach dem strafrechtlichen Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung, sondern nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (vgl. BGE 108 Ia 230 E. 2b; Rahel Rohr, a.a.O., S. 52 f., Fn. 195; vgl. auch BGE 116 IV 262 E. 3a). Mit seiner Rüge hinterfragt der Beschwerdeführer letztlich die Erforderlichkeit der strittigen Massnahme. Infrage gestellt ist damit deren Tatbestandsvoraussetzung, weil seiner An- sicht nach der geordnete Schulbetrieb durch den (milderen) Ausschluss vom SKS aufrechterhalten werden kann, womit kein besonders schwerer Fall im Sinn von Art. 44 Abs. 4 MiSG vorliege (vgl. vorne E. 4.5). – Der Ar- gumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Träger des SKS sind die Stadt Biel, der Kanton Bern und das Bundesamt für Sport (BASPO; vgl. http://www.biel-bienne.ch, Rubriken «Freizeit», «Sport», «Sport-Kultur-Studium»). Den temporären Ausschluss ordneten die Pro- jektverantwortlichen an, nicht die Schulleitung oder die Schulkommission. Er betraf sodann nicht den Schulunterricht, sondern bloss das Förderpro- gramm, d.h. die SKS-spezifischen Teile des Unterrichts (vgl. vorne E. 3.2). Es fragt sich daher, ob diese Massnahme zur Aufrechterhaltung des gym- nasialen Schulbetriebs überhaupt geeignet ist. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht (Vernehmlassung, S. 3), trägt der Ausschluss aus dem För- derprogramm der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs jeden- falls nicht ausreichend Rechnung. Die zeitlich und namentlich sachlich be- schränkte Massnahme zielt nicht auf den Schulbetrieb als solchen. Auch vermag sie dem Beschwerdeführer nicht vor Augen zu führen, dass er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 19 durch sein Verhalten seine Ausbildung am Gymnasium schlechthin gefähr- det. Entsprechend ist eine Verhaltensänderung nicht ohne weiteres zu er- warten. Der temporäre Ausschluss vom SKS taugt daher nicht dazu, den geordneten Schulbetrieb sicherzustellen. Weiter ist es nicht rechtsfehler- haft, wenn das Gymnasium und die Vorinstanz eine Verwarnung als zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung nicht geeignet angesehen haben, nachdem der im Juni 2014 ausgesprochene Verweis offensichtlich keinen Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht hat. Die strittige Massnahme stellt demnach das mildeste geeignete und zugleich erforderliche Mittel zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs dar. 6.4Als Zwischenergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die Einschätzung der zuständigen Schulbehörde bestätigt und einen besonders schweren Fall im Sinn von Art. 44 Abs. 4 MiSG ange- nommen hat. 7. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV, der als Verfassungsgrundsatz für jedes staatliche Handeln gilt, gebietet allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln. Die angeordnete Massnahme muss in diesem Sinn verhältnismässig sein. Dies gilt unbesehen darum, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des besonders schweren Falls einfliessen (vgl. vorne E. 4.5). Es bleibt zu prüfen, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der Belastung, den die Massnahme für den Beschwerdeführer bedeutet, eingehalten ist (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.2; Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 5 N. 47 f.). – Wie dargelegt ist mit dem Verhalten des Beschwerdeführers eine schwere Störung des Schulbetriebs verbunden, welche eine Androhung der Wegweisung von der Schule not- wendig macht (vorne E. 4.5 und 6.3). Die Wegweisungsandrohung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, da die auf dem Spiel stehenden öffentli- chen und privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs seine Interessen an einem Verzicht auf die Massnahme überwiegen. Dem Beschwerdeführer entstehen dadurch keine unmittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 20 baren Nachteile; er kann seine Ausbildung fortsetzen. Betroffen ist er nur insoweit, als er im Fall einer weiteren besonders schweren Störung des Schulbetriebs von der Schule weggewiesen werden kann (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 MiSG). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, diese Mass- nahme zu vermeiden, indem er sich fortan an die Regeln der Schule für das Zusammenleben hält und die Anweisungen der Lehrkräfte und der Schulleitung befolgt, was an sich – hält er an seinem Ausbildungsziel fest – selbstverständlich ist. Auch mit Blick auf den temporären Ausschluss aus dem SKS (sofern dieser überhaupt von Bedeutung ist, vgl. vorne E. 6.3) ist eine vernünftige Relation zwischen den auf dem Spiel stehenden Interes- sen gewahrt. Durch diese Massnahme war der Beschwerdeführer zwar insoweit betroffen, als er das Förderprogramm im Sport für kurze Zeit aus- setzen musste. Dessen ungeachtet durften das Gymnasium und ihm fol- gend die ERZ die Interessen an der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs und präventiv-erzieherische Anliegen höher gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, von der Wegweisungsandrohung verschont zu bleiben. Die angeordnete Massnahme erweist sich folglich als dem Beschwerdeführer zumutbar und damit insgesamt als verhältnismäs- sig. 8. Die Massnahme hält entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 6) schliesslich auch vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV). Dieses beinhaltet den Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Er ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (statt vieler BGE 141 I 78 E. 9.1 [Pra 104/2015 Nr. 101]; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Klassenlagers im Herbst 2014 nicht als Einziger Alkohol konsumierte. Er bestreitet jedoch nicht, dass er es war, der die Getränke über eine Drittperson beschafft hatte (vorne E. 3.2). Damit hat er durch sein Verhalten die Gefahr für seine Gesundheit sowie die Ge- sundheit von Mitschülerinnen und Mitschülern geschaffen (vgl. vorne E. 6.2). Seine Situation unterscheidet sich folglich in einem rechtswesent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 21 lichen Punkt von derjenigen der anderen Schülerinnen und Schüler und rechtfertigt eine abweichende Behandlung seines Falles. 9. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid, mit dem die An- drohung der Wegweisung vom Gymnasium bestätigt wurde, der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer grundsätzlich kostenpflichtig und sind keine Parteikosten zu spre- chen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). In den der Vorinstanz vorzuwerfenden Gehörsverletzungen (vgl. vorne E. 2.2 und 5.3) ist indessen ein besonderer Umstand zu erblicken, der eine abweichende Kostenverlegung gebietet (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nur zu vier Fünfteln aufzuerlegen; die restlichen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Weiter hat der Kanton Bern (ERZ) dem Beschwer- deführer die Parteikosten zu einem Fünftel zu ersetzen. In der Kostennote wird der anwaltliche Aufwand nicht differenziert für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeschieden. Mit Blick auf den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Aufwand erscheint für dieses Verfahren eine Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auflagen und MWSt) als angemessen. Hiervon hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- zu ersetzen. Die Kosten des Gesuchsverfahrens um Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurden noch nicht verlegt (vgl. Verfügung vom 29.12.2015, act. 5). Insoweit hat der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG) und die ERZ ihm die Partei- kosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Es erscheint eine pauschale Parteikostenentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.04.2016, Nr. 100.2015.335U, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.