100.2015.319U publiziert in BVR 2017 S. 105 MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. November 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Verwaltungsrichter Daum, Müller und Rolli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015; 2014- 12301)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1965) arbeitet seit dem 1. August 2006 bei den Verkehrsbetrieben B.________ als Buschauffeurin. Sie war auch unregelmässig als Fahrkartenkontrolleurin im Einsatz. Am 2. April 2013 wurde sie im Anschluss an die Fahrkartenkontrolle von einem Schwarzfahrer angegriffen. Dieser versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht und stach mit einem Messer auf sie ein. A.________ stürzte und verletzte sich am Hinterkopf. Weiter erlitt sie eine potenziell lebensgefährliche Durchstichverletzung am linken Oberarm, die eine Lähmung der Fingerstreck- und teilweise auch der Handgelenksstreckmuskulatur zur Folge hatte. Der Heilungsverlauf gestaltete sich langwierig, aber erfolgreich. Am 3. Februar 2014 nahm A.________ ihre Arbeit als Buschauffeurin mit einem Pensum von 50 % wieder auf. Seit dem 10. März 2014 arbeitet sie wieder Vollzeit. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. November 2014 wurde der Täter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig ge- sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Weiter wurde er verurteilt, A.________ Schadenersatz von Fr. 20ʹ069.75 und eine Genugtuung von Fr. 25ʹ000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. B. Am 4. Dezember 2014 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Opferhilfegesuche um Aus- richtung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 hiess die GEF die Gesuche teilweise gut und sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 8ʹ000.--, eine Entschädigung von Fr. 2ʹ040.-- sowie unter dem Titel der längerfristigen Hilfe Dritter einen Be- trag von Fr. 276.-- (Fahrspesen) zu und übernahm die Anwaltskosten im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 3 Umfang von pauschal Fr. 800.--. Soweit weitergehend wies sie die Ge- suche ab. C. Am 23. Oktober 2015 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Es sei Ziffer 1 Dispositiv der Verfügung der Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 insoweit auf- zuheben, als der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von ledig- lich CHF 8ʹ000.-- zugesprochen wurde. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von mindestens CHF 20ʹ000.-- zuzusprechen.» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2015 hat der Kanton Bern die Abweisung der Beschwerde beantragt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta- ten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Im Streit liegt einzig die Höhe der Genugtuung. Die Beschwerde- führerin beantragt eine Genugtuung von «mindestens Fr. 20ʹ000.--» anstatt der zugesprochenen Fr. 8ʹ000.-- (vgl. vorne Bst. B und C). Der Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 4 beträgt somit zumindest Fr. 12ʹ000.--. Da sich – ungeachtet des Streitwerts – Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Die GEF hat der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 8ʹ000.-- zu- gesprochen. Ausgehend von der konkreten Beeinträchtigung (potenziell lebensgefährliche Stichverletzung) hat sie zwei Fälle aus der eigenen und drei Fälle aus der ausserkantonalen Praxis zum Vergleich beigezogen. Die Vergleichsfälle sind unter dem neuen Opferhilferecht ergangen und sehen Genugtuungssummen zwischen Fr. 5ʹ500.-- und Fr. 10ʹ000.-- vor (vgl. an- gefochtene Verfügung E. 2.4.2 «Vergleichsfälle»). Weiter hat die GEF vergleichend gewürdigt, dass der Heilungsverlauf langwierig, die Be- wegungsfähigkeit der Hand lange Zeit eingeschränkt und die Beschwerde- führerin während neun Monaten in ihrem angestammten Beruf als Buschauffeurin zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.3 «In concreto»). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1Sie beanstandet, aus der angefochtenen Verfügung gehe weder hervor, von welcher Basisgenugtuung die GEF ausgegangen sei noch welche Umstände sie in welchem Ausmass genugtuungserhöhend bzw. -mindernd gewertet habe. Die GEF habe zudem die während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 5 20 Wochen bestehende Einschränkung in der Haushaltsarbeit, die bleibende Einschränkung der Hand hinsichtlich Kraft und Beweglichkeit sowie die psychische Beeinträchtigung als genugtuungserhöhende Faktoren nicht berücksichtigt. 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 137 II 266 E. 3.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG und dazu BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Generell gilt, dass die Be- gründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt; nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2012 S. 109 E. 2.3.3). 3.3Mit Beschwerdeantwort wies die GEF darauf hin, dass sie bei der Bemessung der Genugtuung nicht (mehr) die Zweiphasentheorie, sondern die Präjudizienvergleichsmethode anwende. Bei Letzterer werde die Höhe der Genugtuung anhand vergleichbarer, bereits beurteilter Fälle unter Wür- digung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgesetzt (S. 2). Sie räumt aber auch ein, «die Einschränkungen in der Haushaltsarbeit während 20 Wochen, die bleibende Einschränkung der Hand hinsichtlich Kraft und Beweglichkeit trotz grundsätzlich normaler Funktionstüchtigkeit sowie die psychische Beeinträchtigung (während der Tat erlittene Todesangst und monatelange Befürchtungen betreffend erhebliche Funktionsbeeinträchti- gung des Arms bzw. der Hand) in der angefochtenen Verfügung nicht ex- plizit als Faktoren bei der Bemessung der Genugtuung erwähnt» zu haben (S. 4). Weiter begründet sie, weshalb auch in Berücksichtigung dieser Faktoren die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 8ʹ000.-- ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 6 messen ist (S. 4 f.). – Somit räumt die GEF mindestens implizit ein, sich mit wesentlichen Faktoren nicht auseinandergesetzt und insoweit den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Nicht von Bedeutung ist dabei, nach welcher Methode – Zweiphasentheorie oder Präjudizienvergleichsmethode – die GEF bei der Bemessung der Ge- nugtuung vorgegangen ist (zur Methode hinten E. 5). Denn unter Gehörs- aspekten massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der zum Zug kommenden Methode – mit ihren entscheidwesentlichen Vorbrin- gen gehört wird. 3.4Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör als formeller An- spruch bezeichnet, so dass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führen müsste. Praxisgemäss kann eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). – Vorliegend handelt es sich nicht um eine schwere Gehörsver- letzung. Ausserdem hat die GEF mit Beschwerdeantwort begründet, wes- halb auch unter Berücksichtigung der in der Verfügung nicht gewürdigten Faktoren keine höhere Genugtuungssumme gerechtfertigt sei (S. 4). Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht (mehr) geäussert, was sie aber hätte tun können. Somit konnte sie ihre Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wirksam wahrnehmen, sich zu allen entscheidwesentlichen Punkten äussern und damit die vorinstanzliche Verfügung sachbezogen anfechten. Das Verwaltungsgericht überprüft die strittige Frage zudem mit derselben Kognition wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.3 und hinten E. 5.2). Schliesslich würde die Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen, hat die GEF doch mit Beschwerdeantwort dargelegt, dass die zugesprochene Genugtuungssumme auch unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 7 weiteren Faktoren angemessen sei. Die Sache ohne materielle Prüfung zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, würde folglich nur zu unnötigen Verzögerungen führen, ohne dass sich am Ergebnis letztlich etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändern könnte, was mit dem – auf dem Gebiet der Opferhilfe auch spezialgesetzlich anerkannten – Inte- resse an einer beförderlichen und prozessökonomischen Verfahrens- gestaltung nicht zu vereinbaren wäre (Art. 29 Abs. 1 OHG; vgl. allgemein BVR 2012 S. 121 [VGE 2010/375 vom 19.9.2011], nicht publ. E. 2.2.2; jüngst etwa VGE 2015/236 vom 10.6.2016, E. 2.5, 2015/335 vom 22.4.2016, E. 2.2). Die Gehörsverletzung wird demnach im vorliegenden Verfahren geheilt. Da die behördliche Fehlleistung für die Betroffenen auch im Kostenpunkt keine Nachteile zeitigen darf, ist die Heilung der Gehörs- verletzung aber als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung zu be- rücksichtigen (vgl. hinten E. 7 und zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). 4. In der Sache sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung hat; umstritten ist einzig deren Höhe. 4.1Das Opfer hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 OHG Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der durch eine Straftat erfolgten Be- einträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligati- onenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (vgl. Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 22 N. 7). Sie wird weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG; vgl. zum alten Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465] BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Neu ist indessen, dass die opferhilferechtliche Genugtuung durch Höchstbeträge begrenzt wird. Nach Art. 23 Abs. 2 OHG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 8 beträgt sie für das Opfer höchstens Fr. 70'000.-- (Bst. a), für Angehörige Fr. 35'000.-- (Bst. b). 4.2Die Festlegung von Höchstbeträgen bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bun- desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7226 [nachfolgend Botschaft OHG]; BGer 1C_542/2015 vom 28.1.2016, E. 3.2). Aus der Botschaft OHG geht hervor, dass der Betrag von Fr. 70ʹ000.-- ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität entspricht, der bei Fr. 100ʹ000.-- angesetzt wird (S. 7225). Daraus ist zu schliessen, dass die opferhilfe- rechtlichen Genugtuungen nach neuem Recht ungefähr 30 bis 40 % tiefer ausfallen werden als jene nach aOHG oder nach Privatrecht (vgl. JTA 2014/49 vom 30.10.2014, E. 5.2.2; Empfehlungen der Schweizeri- schen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21.1.2010, S. 43). Ein zwingender Automatismus im Sinn einer «Zwei-Drit- tel-Regel» ergibt sich daraus aber nicht (vgl. BGer 1C_542/2015 vom 28.1.2016, E. 4.2; vgl. VGE 2015/133 vom 24.9.2015, E. 4.5 bezüglich einer schematischen Kürzung um 30-40 %). Schliesslich hat der Gesetz- geber die Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung einer propor- tionalen Kürzung der nach Zivilrecht bemessenen Genugtuung vorgezogen (Botschaft OHG S. 7187). Die opferhilferechtliche Genugtuung ist vielmehr nach einer degressiven Skala festzusetzen, die von den nach Privatrecht zugesprochenen Beträgen unabhängig ist. Die nach Privatrecht üblicher- weise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (vgl. Bot- schaft OHG S. 7226). Die zivilrechtlichen Bemessungsgrundsätze gelten damit nach wie vor, nimmt doch Art. 22 Abs. 1 OHG ausdrücklich auf Art. 47 und 49 OR Bezug (vgl. auch Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 19). Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum allerdings deutlich geringer als im Privatrecht, weshalb die Höchstsummen für die schwersten Verlet- zungen vorbehalten sind (vgl. Botschaft OHG S. 7226). 4.3Gestützt auf Art. 45 Abs. 3 OHG kann der Bundesrat unter anderem Vorschriften zur Ausgestaltung der Genugtuung erlassen und insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 9 Pauschalen oder Tarife festlegen. Davon hat er vorerst nicht Gebrauch gemacht, aber in der Botschaft OHG und dem Anhang zum Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfege- setz vom Oktober 2008 (nachfolgend: Leitfaden OHG) ist ein «Bemes- sungsrahmen» im Sinn einer Richtlinie vorgesehen. Die Genugtuungs- summen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in folgenden Bandbreiten bewegen (Anhang Ziff. 1): «Grad 1: Bis zu Fr. 20ʹ000.-- für mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) Grad 2: Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für eingeschränkte Bewegungs- fähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms oder eines Beins, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Ge- sicht) Grad 3: Fr. 40ʹ000.-- bis Fr. 55ʹ000.-- für starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähig- keiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) Grad 4: Fr. 55ʹ000.-- bis Fr. 70ʹ000.-- für sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fä- higkeiten (z.B. Tetraplegie).» Innerhalb dieser Bandbreiten ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rech- nung zu tragen. Folgende Faktoren können sich genugtuungserhöhend oder genugtuungsmindernd auswirken (Leitfaden OHG S. 6): «Das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Fol- gen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist.» Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, dürfen subjektive, täterbezogene Merkmale nicht be- rücksichtigt werden. Somit spielen weder die Art der Straftat noch das Ver- schulden der Täterin oder des Täters eine Rolle (Leitfaden OHG S. 6; Bot- schaft OHG S. 7224). 4.4Das Verhalten des Opfers kann zu einer Herabsetzung oder zum Ausschluss der Genugtuung führen (vgl. Art. 27 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 28 OHG sind für die Genugtuung keine Zinsen geschuldet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 10 5. Zur Bemessung der Genugtuung ergibt sich was folgt: 5.1Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener seelischer Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen (BGE 131 II 656 [BGer 1A.228/2004 vom 3.8.2005], nicht publ. E. 11.2, 123 II 210 E. 2c; BVR 2006 S. 241 E. 4.2). – Vor diesem Hintergrund macht die GEF geltend, ihr komme bei der Bemessung der Genugtuung ein grosser Ermessensspielraum zu, welcher im Wesentlichen durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot begrenzt sei (Beschwerde- antwort S. 2). Sie setze die Genugtuung nicht (mehr) im Rahmen der Zwei- phasentheorie, sondern der Präjudizienvergleichsmethode fest. Danach werde anhand vergleichbarer Fälle und unter Würdigung der konkreten Umstände die Genugtuungssumme im Einzelfall bestimmt. Auf die im Leitfaden OHG vorgesehenen Bandbreiten sei in der angefochtenen Ver- fügung «nicht speziell» Bezug genommen worden; diese würden aber «nicht ausser Acht» gelassen (Beschwerdeantwort S. 3). 5.2Die GEF scheint zunächst zu übersehen, dass das Verwaltungs- gericht nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen kann, sondern auch die Angemes- senheit der angefochtenen Verfügung (vgl. vorne E. 1.3). Insoweit ist ihr Ermessensspielraum nicht nur durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot begrenzt. Das Verwaltungsgericht darf gegebenenfalls sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 II 210 E. 2c; Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N. 21). Die volle Überprüfungsbefugnis hindert das Verwaltungsgericht aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es kann sich da- her damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung zu kontrollieren, und – soweit diese der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung der angefochtenen Verfügung absehen, auch wenn es selbst als erstinstanzliche Behörde möglicherweise nicht die gleiche Lösung wählen würde (vgl. zum aOHG VGE 22016 vom 31.1.2005,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 11 E. 3.4; BGE 123 II 210 E. 2c; BGer 1C_106/2008 vom 24.9.2008, in ZBl 2008 S. 614, nicht publ. E. 3.1). Die Zurückhaltung geht allerdings nicht so weit, dass das Verwaltungsgericht erst bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung eingreift (vgl. BGer 5.3.1999, in BVR 1999 S. 486 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14). 5.3Ermessenshandeln ist immer pflichtgemässes Handeln. Ermessens- betätigung heisst somit nicht Entscheidung nach Gutdünken; die Behörde muss sich vielmehr an den vorgegebenen Rahmen halten, die Rechtsprin- zipien beachten und gestützt auf sachliche Kriterien eine den Verhältnissen des Einzelfalls angemessene Lösung treffen (vgl. BVR 1999 S. 285 E. 3c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 12, Art. 66 N. 26). 5.4Als gesetzliche Leitlinie bei der Ermessensausübung ist zunächst die Höchstgrenze für Opfer von Fr. 70ʹ000.-- zu beachten (Art. 23 Abs. 2 Bst. a OHG). Anknüpfend an diese Höchstgrenze sieht der Leitfaden OHG für den Bereich der Körperverletzungen «Bemessungsrahmen» mit Band- breiten von Genugtuungssummen vor. Diese im Leitfaden OHG, einer Ver- waltungsverordnung (Richtlinie), vorgesehenen Bandbreiten richten sich in erster Linie an die Vollzugsbehörden; für das Verwaltungsgericht sind sie mangels Gesetzeskraft zwar nicht verbindlich, aber insoweit zu beachten, als deren Anwendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. eine überzeugende und praktikable Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. zur Wirkung von Verwal- tungsverordnungen: BVR 2013 S. 183 E. 3.3 [Wegleitung zum Sportfonds], 2012 S. 193 E. 3.2.2 [Wegleitung zur Einbürgerung], 2010 S. 59 E. 3.3 [zum Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung]; ferner BGE 141 III 401 E. 4.2.2 [zu kantonalen Pflegegeld-Richtlinien], 133 V 346 E. 5.4.2). Die Hauptfunktion des Leitfadens OHG besteht darin, eine ein- heitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungs- praxis Opferhilfe, in Jusletter 1.6.2015, S. 4). 5.5Für den Bereich der Körperverletzungen sieht der Leitfaden vier – je nach Grad der Beeinträchtigung – abgestufte Bandbreiten vor und ermög- licht damit, die Genugtuung nach einer degressiven Skala zu bemessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 12 (vorne E. 4.2). Ausgehend vom Grad der Beeinträchtigung und damit der objektiven Schwere der Integritätsverletzung ist die konkrete Bandbreite zu bestimmen, die unter neuem Recht zur ersten Einordnung dient. Die Band- breiten lassen im Übrigen genügend Spielraum, um im Einzelfall eine an- gemessene Genugtuung festzulegen (vgl. Charlotte Schoder, Opferhilfe- leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Op- fer von Straftaten vom 23. März 2007, in AJP 2008 S. 1483 ff., 1495; ferner Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 21, der dem Bemessungsrahmen im Be- reich der Körperverletzungen gar die Funktion eines Tarifrahmens bei- misst). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit erscheint der im Leitfaden OHG vorgesehene Bemes- sungsrahmen jedenfalls für Opfer, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden, als überzeugende und praktikable Konkretisierung. Das Verwal- tungsgericht hat ihn folglich auch früher schon zur Anwendung gebracht (vgl. VGE 2015/14 vom 13.5.2015, E. 3.1, 3.4). Die GEF ist damit gehalten, die im Leitfaden OHG vorgesehenen Bandbreiten für Opfer, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden, künftig nicht nur implizit zu beachten, sondern in der Begründung ihrer Verfügungen transparent darzulegen. 5.6Innerhalb dieser Bandbreite gilt es sodann die angemessene Ge- nugtuung im Einzelfall zu finden. 5.6.1 Das Bundesgericht hat es stets abgelehnt, dass sich die Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3, 127 IV 215, E. 2e; BGer 6B_544/2010 vom 25.10.2010, E. 3.1). Dieser Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat bislang weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinn eines Richtwerts ausgeschlossen noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbe- trag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 [Zweiphasentheorie], 127 IV 215 E. 2e [Präjudizenvergleichs- methode]; BGer 6B_544/2010 vom 25.10.2010, E. 3.1). Das Bundesgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 13 hat bisher keiner Methode den Vorzug gegeben und stets die Einzelfall- gerechtigkeit betont (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 1). 5.6.2 Das Verwaltungsgericht wendet demgegenüber die Zweiphasen- theorie an (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.). Auch unter neuem Recht hat es die angemessene Genugtuung im Einzelfall gestützt auf die Zwei- phasentheorie festgelegt (vgl. VGE 2015/14 vom 13.5.2015, E. 3.4, 2015/133 vom 24.9.2015, E. 5.1), gelten doch aufgrund der gesetzlichen Konzeption die zivilrechtlichen Bemessungsgrundsätze nach wie vor (vgl. vorne E. 4.2). Die zweiphasige Berechnungsmethode ist klar vorzuziehen, weil sie eine objektiv überprüfbare Berechnungsmethode darstellt (vgl. auch Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, 2013, S. 118; Schoder, a.a.O., S. 1494; Alexandre Guyaz, Le tort moral en cas d’accident: une mise à jour, in SJ 2013 II p. 215 ff., 241 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dass auch die GEF die Genugtuungssumme anhand der Zwei- phasentheorie festlegt, obschon nicht gefolgert werden kann, die Präjudizi- envergleichsmethode führe zu geradezu rechtswidrigen Ergebnissen (vgl. BGer 6B_544/2010 vom 25.10.2010, E. 3.1, wobei das Bundesgericht nur Rechtskontrolle ausübt). Es ist nicht zielführend, wenn das Opfer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben müsste, damit die Genugtuungssumme vom Verwaltungsgericht anhand der zweiphasigen Berechnungsmethode überprüft und gegebenenfalls im Rahmen der Ermessenskontrolle erhöht wird. Das Verwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (vgl. vorne E. 1.3), hätte die von der GEF nach der Präjudizienvergleichsmethode festgelegte Genugtuung in diesem Fall stets erstmals nach der Zwei- phasentheorie zu überprüfen. Ein solches methodisches Hin und Her er- schwert daher einen wirksamen Rechtsschutz und muss vermieden wer- den. Nach dem Gesagten ist die GEF gehalten, die Praxis des Verwal- tungsgerichts und damit die zweiphasige Berechnungsmethode zu über- nehmen. 5.7Bei der Bemessung der Genugtuung ist folglich in einem ersten Schritt gestützt auf die objektive Schwere bzw. den Grad der Körperverlet- zung die massgebliche Bandbreite zu bestimmen (vgl. vorne E. 5.5). In einem zweiten Schritt ist innerhalb dieser Bandbreite die dem Fall ange- passte Genugtuung festzulegen. Dabei wird nach der Zweiphasentheorie in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 14 einer ersten Phase, der sog. Hauptberechnungsphase, aufgrund objektivierbarer Kriterien das Ausmass des Eingriffs erfasst. In einer zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die ermittelte Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst. Im Vordergrund stehen hier die besonderen Auswirkungen der Straftat auf die Person des Opfers und Umstände, die bei der Festsetzung der Basis noch nicht berücksichtigt worden sind. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Faktoren in die Berechnung (Basis) und welche in die Bemessung (Anpassung der Basis) einfliessen (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 62b). Schliesslich sind allfällige Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu beachten (vgl. vorne E. 4.4). 6. 6.1Die GEF hat der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 8ʹ000.-- zugesprochen und somit gegenüber der zivilrechtlichen Ge- nugtuung von Fr. 25ʹ000.-- eine Reduktion um Fr. 17ʹ000.-- bzw. 68 % vor- genommen. – Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von min- destens Fr. 20ʹ000.-- (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Zur Begründung bringt sie vor, die GEF habe den Besonderheiten ihres Falls nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie habe während 20 Wochen keine Arbeiten im Haushalt verrichten können. Zudem habe die GEF ausser Acht gelassen, dass die Hand zwar wieder weitgehend normal funktionstüchtig sei, aber hinsichtlich Kraft und Beweglichkeit ein Restschaden bleibe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin unter Todesangst gelitten und sich damit befassen müssen, dass ihre Hand gelähmt bleibe. Schliesslich sei sie traumatisiert und könne in der Fahrkartenkontrolle nicht mehr eingesetzt werden (Beschwerde S. 6 f.). 6.2Zur Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. April 2013 im Anschluss an eine Fahrkartenkontrolle von einem Schwarzfahrer angegriffen. Letzterer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 15 versetzte ihr zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und stach sodann mit einem Messer (Klingenlänge etwa 8,5 cm) auf sie ein (Anzeigerapport vom 26.6.2013, act. 4B pag. 99 ff.). Die Beschwerdeführerin stürzte und ver- letzte sich am Hinterkopf. Sie hatte eine stark blutende Wunde am linken Oberarm. Aufgrund des hohen Blutverlusts geriet sie in Panik und hatte Todesangst. Ihren Arm spürte sie nicht mehr (Begründung des Strafurteils vom 5.11.2014 S. 8; Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdeführerin wurde im Spitalzentrum Biel erstversorgt und anschliessend ins Inselspital Bern verlegt, wo sie notfallmässig operiert wurde (Notfallbericht Spitalzentrum Biel vom 2.4.2013, act. 4B pag. 86 [Rückseite]). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin erlitt eine Durchstichverletzung im linken Oberarm. Mit dem Messer wurde die Trizepsmuskulatur durchstochen, eine tiefe Oberarmschlagader (Arteria profunda brachii) vollständig und der Nervus radialis zu 30 % durchtrennt (Austrittsbericht Inselspital vom 8.4.2013, act. 4B pag. 123 [Rückseite]). Die Stichverletzung führte 1 bis 3 cm an der Hauptschlagader des Oberarms vorbei. Ohne operative Be- handlung hätte die Beschwerdeführerin im Verlauf von Stunden verbluten können. Aufgrund der teilweisen Durchtrennung des Nervus radialis erlitt sie eine Lähmung der Fingerstreckmuskulatur sowie teilweise der Hand- gelenksstreckmuskulatur. Die Beschwerdeführerin hatte infolge des starken Blutergusses zeitweise weitere Nervenausfälle zu beklagen. Am 5. April 2013 konnte sie nach Hause entlassen werden. Der behandelnde Arzt vermochte über allfällige bleibende Schäden keine Prognose abzugeben, da der Heilungsverlauf von Nervenverletzungen 18 bis 24 Monate in An- spruch nehmen kann (Stellungnahme Inselspital vom 22.4.2013, act. 4B pag. 36 f.). 6.2.3 Der Heilungsverlauf gestaltete sich erwartungsgemäss langwierig. Die ersten drei Monate nach der Straftat verspürte die Beschwerdeführerin starke Schmerzen, musste oft liegen und konnte die Hand kaum gebrau- chen. Sie hatte rund um die Uhr eine Schiene zu tragen und war auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Begründung des Strafurteils vom 5.11.2014 S. 8; Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdeführerin hatte mehrmals täglich Übungen zur Verbesserung der Handfunktion zu machen und zweimal wö- chentlich die Ergotherapie zu besuchen (Opening-Erstgespräch SUVA vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 16 1.5.2013, act. 4B pag. 118 [Rückseite]). Auch fanden regelmässige Ver- laufskontrollen im Inselspital statt. Erst seit Dezember 2013 war die Be- schwerdeführerin wieder in der Lage, die Hand zu öffnen (Case-Manage- ment SUVA vom 28.1.2014, act. 4B pag. 66). Ab Januar 2014 musste sie die Schiene nicht mehr ständig tragen. Sie ging aber weiterhin in Therapie, insbesondere um den Daumen zu aktivieren (Telefonnotiz SUVA vom 13.1.2014, act. 4B pag. 70 [Rückseite]). Ein Jahr nach der Straftat konnte der behandelnde Arzt einen sehr guten Verlauf der Nervenregeneration feststellen (Konsultationsbericht Inselspital 9.4.2014, act. 4B pag. 54 [Rückseite]). Die Handgelenksstreckmuskulatur hatte sich vollständig er- holt, nicht aber die Fingerstreckmuskulatur, die Daumenstreck- und die Daumenabspreizungsmuskulatur. Die Kraft blieb im Gegensatz zur Sensi- bilität eingeschränkt (Stellungnahme Inselspital vom 2.5.2014, act. 4B pag. 40). Die Beschwerdeführerin beklagte sich aber nach wie vor über Muskelverhärtungen (Konsultationsbericht Inselspital 9.4.2014, act. 4B pag. 54 [Rückseite]; Telefonnotiz SUVA vom 17.7.2014, act. 4B pag. 51 [Rückseite]). Per Ende September 2014 regenerierten sich die Nerven weiter und auch die Muskelkraft steigerte sich nochmals. Die Beschwerde- führerin war beschwerdefrei, weshalb die Nachbehandlung abgeschlossen werden konnte. Der behandelnde Arzt sprach – trotz nicht vollständiger Nervenregeneration – von einem subjektiv und objektiv sehr guten Resultat (Verlaufsbericht Inselspital vom 24.9.2014, act. 4B pag. 48). Nach ärztlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer beruflichen Tätig- keit noch im Privatleben eingeschränkt (act. 4B pag. 54 [Rückseite]). 6.2.4 Die Beschwerdeführerin nahm am 3. Februar 2014 ihre Tätigkeit als Buschauffeurin zu 50 % wieder auf; seit dem 10. März 2014 arbeitet sie mit einem Pensum von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit wäre sie aller- dings bereits seit dem 1. Oktober 2013 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewe- sen (Ärztliches Zeugnis vom 1.10.2013, act. 4B pag. 75). 6.2.5 Auf psychologische Hilfe hat die Beschwerdeführerin sowohl unmit- telbar nach der Straftat als auch danach verzichtet (Opening-Erstgespräch SUVA vom 1.5.2013, act. 4B pag. 118 [Rückseite]). Gegenüber der Unfall- versicherung gab sie an, mit dem Täter «weitgehend inneren Frieden ge- schlossen» zu haben. Sie denke wenig an den Vorfall zurück und werde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 17 auch nicht von Alpträumen geplagt (Situationsanalyse SUVA vom 10.7.2013, act. 4B pag. 97). Die Straftat prägte die Beschwerdeführerin aber insoweit, als sie auch künftig nicht mehr in der Lage ist, in der Fahr- kartenkontrolle tätig zu sein (act. 4B pag. 90, 97, 119). Beim Wiedereintritt in den Berufsalltag fürchtete sie sich vor der ersten Nachtschicht und da- vor, am Unfallort vorbeizufahren. Diese Ängste haben sich indes gelegt (Telefonnotiz SUVA vom 3.3.2014, act. 4B pag. 62 [Rückseite]). 6.2.6 Der Sachverhalt ist damit hinreichend klar. Es bestehen weder Zweifel an dessen Vollständigkeit noch Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht ist deshalb gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass auf die Edition der Strafakten verzichtet werden kann. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 6.3Ausgehend vom konkreten Grad (Ausmass) der Körperverletzung ist die Bandbreite zu bestimmen: Da die Beschwerdeführerin weder in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt noch eine Funktion oder ein wichtiges Organ verloren hat, liegt mit Blick auf den Leitfaden OHG eine mässig schwere Beeinträchtigung (Grad 1) vor. Der Leitfaden OHG sieht hierfür eine Bandbreite von 0 bis Fr. 20'000.-- vor (vgl. vorne E. 4.3). 6.4Innerhalb dieser Bandbreite ist die dem konkreten Fall angepasste Genugtuung festzulegen. Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basis bilden Vergleichsfälle (vgl. BVR 2006 S. 241 E. 5.1). Da der Anspruch auf Genugtuung nach OHG bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausser- kantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dar- gelegten Rahmenbedingungen als haltbar erweist (vgl. vorne E. 4). 6.4.1 Es sind in erster Linie Präjudizien heranzuziehen, in denen die Opfer ebenfalls (potenziell) lebensgefährliche Stichverletzungen erlitten haben. In solchen Fällen wurden unter geltendem OHG folgende opferhilfe- rechtlichen Genugtuungssummen zugesprochen:  Fr. 8ʹ000.-- für ein Opfer, das mit einem Klappmesser durch zwei Stiche in den Bauch verletzt wurde. Ohne ärztliche Versorgung wäre das Opfer verblutet. Kein ausserordentlich langer Heilverlauf oder Komplikationen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 18 Allerdings hat das Opfer nach der Straftat an einer psychischen Störung gelitten (Anpassungsstörung), weshalb es im Verlauf des Jahres seine Arbeitsstelle verloren hat und es zur Trennung von seiner Ehefrau ge- kommen ist. Die Symptomatik klang ab. Geblieben ist eine erhöhte psy- chische Verletzlichkeit (BGer 1C_542/2015 vom 28.1.2016).  Fr. 8ʹ000.-- für ein Opfer, dem von einem jugendlichen Täter nach einem Streit unvermittelt in den Bauch gestochen wurde. Es erlitt eine Stich- verletzung an der Leber mit unmittelbarer Lebensgefahr. Nach einer Notoperation erfolgten 9 weitere Operationen. Spitalaufenthalt von ins- gesamt 2 Monaten, anschliessend 2 Monate in der Reha. Arbeitsun- fähigkeit von 13 Wochen zu 100 % und 3 Wochen zu 50 %. Grosse Narbe im Bauchraum. Mögliche Spätfolgen: Darmlähmung und psychi- sche Beeinträchtigungen (9.8.2011, ZH 290/2011, in Baumann/ Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter vom 1.6.2015, S. 24 Nr. 46).  Fr. 8ʹ000.-- für ein Opfer, das sich mit seiner Freundin im Bett befand, als der Täter (Ex-Partner der Freundin) auftauchte. Der Täter verprü- gelte das Opfer zunächst. Als dieses den Täter am Gehen hindern wollte, stach der Täter mehrmals mit dem Messer zu (alle standen unter Alkoholeinfluss). Das Opfer erlitt Stichverletzungen an Hals, Darm und Leber sowie eine Oberkniefraktur und Verletzungen im Gesicht und an den Zähnen. Keine Lebensgefahr. Spitalaufenthalt von 9 Tagen. Ar- beitsunfähigkeit von 6 Monaten zu 100 % und 10 Monaten zu 70 %. Mit- verschulden wegen Verschlimmerung der Situation (8.4.2013, TI LAV 390, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 24 Nr. 48).  Fr. 9'000.-- für ein Opfer, das zwei Stichverletzungen im oberen Rücken erlitten hat. Als Folge dieser Stichverletzungen ist es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und anschliessend zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels gekommen. Das Opfer hat sich in akuter Lebensgefahr befunden. Die Stichverletzungen verheilten ohne bleibende Komplikatio- nen. Das Opfer leidet weiterhin unter Atembeschwerden, aber auch an psychischen Beschwerden, wobei eine psychiatrische Behandlung nicht erforderlich war (Sozialversicherungsgericht ZH 26.1.2015, OH.2013.00013).  Fr. 12ʹ000.-- für ein Opfer, das vom getrennt lebenden Ehemann drei Mal mit einem Messer in den Oberbauch gestochen wurde. Stichverlet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 19 zungen im rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle, im Brust- korb links mit Verletzung der linken Lunge (kollabierte) und auf der Höhe der Lendenwirbelsäule links bis zur Rückenmuskulatur, Operation, Ein- lage einer Drainage in der Lunge, 2 Monate Pflege und Betreuung, Ein- weisung in die Psychiatrie (psychische Vorbelastung), gut sichtbare Narben (30.11.2011, ZH 282/2009, in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 25 Nr. 53). 6.4.2 Aus der Bernischen Praxis sind folgende Vergleichsfälle zu berück- sichtigen, auf die auch die GEF verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfü- gung E. 2.4.2):  Fr. 5ʹ500.-- für ein Opfer, das bei seiner Arbeit als Betreuer von einem Heimbewohner mit einem Küchenmesser tätlich angegriffen wurde. 11- 12 cm tiefe Stichverletzung in den Bauch. Ohne ärztliche Versorgung tödlicher Ausgang möglich. Notoperation, 8 Tage Spital, intensive Nach- behandlung, Folgeoperation, erneut 8 Tage Spital, insgesamt knapp 3 Monate zu 100 % arbeitsunfähig (Verfügung GEF 2010-10975 vom 31.10.2011).  Fr. 8ʹ000.-- für ein Opfer, dem vom Täter mit einem Messer in den Hals gestochen und das an der Hand verletzt wurde. Die Schnittverletzung am Hals war etwa 10 cm lang mit 5-6 cm langem Stichkanal. Ohne so- fortige ärztliche Versorgung/Operation tödlicher Ausgang. Die Schnitt- verletzung an der Hand war 8 cm lang. Spitalaufenthalt von einigen Tagen. Handschiene für 6 Wochen. Insgesamt 3 Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Bleibende Schädigungen: Streckkraft der Finger bleibt teilweise eingeschränkt (Verfügung GEF 2011-11350 vom 19.6.2014). 6.4.3 Die Analyse der Vergleichsfälle zeigt, dass in ähnlichen Fällen Genugtuungssummen zwischen Fr. 5ʹ500.-- und Fr. 12ʹ000.-- zuge- sprochen wurden. Gemäss der Fallsammlung Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder liegen die Genugtuungssummen bei Verletzungen mit längerem, komplexerem Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen zwischen Fr. 5ʹ000.-- und Fr. 10ʹ000.--. Beträge zwischen Fr. 10ʹ000.-- und 20ʹ000.-- kommen in Betracht, wenn die Verletzungen lebenslange Folgen nach sich ziehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 27). Aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 20 dieser Analyse und Würdigung erachtet das Verwaltungsgericht eine Basis- genugtuung von Fr. 8ʹ000.-- als angemessen. 6.5Ausgehend von der Basisgenugtuung ist den besonderen Umstän- den des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die be- sonderen Auswirkungen des kriminellen Übergriffs auf die Person des Op- fers, welche nicht bereits in die Berechnung (Basis) eingeflossen sind (vgl. vorne E. 4.3 und 5.7). Nicht massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des Täters (vgl. BGer 1C_542/2015 vom 28.1.2016, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.4; vgl. auch vorne E. 4.3). 6.5.1 Die 51-jährige Beschwerdeführerin musste nach der Straftat vom 2. April 2013 notfallmässig operiert werden. Bereits am 5. April 2013 konnte sie aus dem Spital entlassen werden. Ihr linker Arm war gelähmt und der Heilungsverlauf ungewiss. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere in den ersten drei Monaten starke Schmerzen und war im Haushalt auf Hilfe angewiesen. Die Nervenregeneration beanspruchte nicht nur viel Zeit, son- dern auch viel Therapie. Erst im Dezember 2013 war die Beschwerdeführe- rin wieder in der Lage, die Hand zu öffnen. Am 3. Februar 2014 nahm sie ihre Arbeit als Buschauffeurin wieder zu 50 % auf. Seit dem 10. März 2014 arbeitet sie wieder Vollzeit. Die medizinische Nachbehandlung konnte erst Ende September 2014 abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass die lange Heilungsdauer und die lange Arbeitsunfähigkeit als besondere Umstände zu werten sind, die sich genugtuungserhöhend auswirken. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die psychischen Folgen der Tat nicht berücksichtigt zu haben. Insbesondere erblickt sie in der erlittenen Todesangst, im ungewissen Heilungsverlauf und im Um- stand, dass sie nicht mehr in der Fahrkartenkontrolle tätig sein kann, erhö- hende Faktoren (Beschwerde S. 7). Die GEF ist der Ansicht, die Todes- angst sei bereits bei der Auswahl der Vergleichsfälle berücksichtigt worden und könne nicht zusätzlich genugtuungserhöhend berücksichtigt werden. Zudem sei eine über das übliche Mass hinausgehende, therapiebedürftige psychische Beeinträchtigung nicht belegt (Beschwerdeantwort S. 5). – Da der Täter eine tiefe Oberarmschlagader der Beschwerdeführerin durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 21 trennte, blutete diese unbestrittenermassen sehr stark. Ohne ärztliche Ver- sorgung hätte die Beschwerdeführerin innert Stunden verbluten können. Somit ist von traumatischen Umständen auszugehen, selbst wenn die Tat bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Probleme ausgelöst hat, die eine Behandlung erfordert hätten. Im Vergleich zu den beigezogenen Prä- judizien wiegt der vorliegende Fall aber nicht schwerer. Auch die Präjudi- zien betreffen Fälle, in denen die Opfer mittelbare oder sogar unmittelbare Todesangst auszustehen hatten. Insoweit kann der GEF gefolgt werden, wenn sie einwendet, diesem Umstand bereits bei der Auswahl der Ver- gleichsfälle Rechnung getragen zu haben. Die erlittene Todesangst wurde damit bei der Festlegung der Basisgenugtuung berücksichtigt. Gleiches gilt für den ungewissen Heilungsverlauf und damit verbunden die Angst um ihre berufliche Zukunft und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführe- rin, die sich wegen des Vorfalls nie in psychiatrische Behandlung begab, nicht mehr in der Lage fühlt, in der Fahrkartenkontrolle tätig zu sein. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin wirft der GEF weiter vor, nicht berücksich- tigt zu haben, dass sie während 20 Wochen auf Hilfe im Haushalt angewie- sen war. Der Strafrichter habe den normativen Haushaltsschaden von Fr. 16'200.-- anerkannt (vgl. Beschwerde S. 6). – Ein Haushaltsschaden ist grundsätzlich nicht durch Genugtuung auszugleichen, soll diese doch die immaterielle Unbill abgelten. In die Bemessung hat aber einzufliessen, dass die Lähmung der Fingerstreck- und teilweise auch der Handgelenks- streckmuskulatur sich nicht nur auf das berufliche, sondern auch auf das private Leben ausgewirkt hat (vgl. vorne E. 6.5). Die GEF stellt nicht in Ab- rede, dass die Beschwerdeführerin in ihrem privaten Leben beeinträchtigt war. Sie hält aber dafür, diesem Umstand sei bereits mit Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verhält es sich hier nicht so, dass mit Berücksichtigung der Auswirkungen auf das berufliche Leben auch jene auf das private Leben abgegolten wären, da die Beschwerdeführerin auf Hilfe Dritter angewiesen war. Unter diesen Um- ständen kommt die Auswirkung auf das private Leben als Erhöhungsfaktor in Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 22 6.5.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die GEF habe nicht berücksichtigt, dass die geschädigte Hand zwar weitgehend wieder normal funktionstüchtig sei, aber hinsichtlich Kraft und Beweglichkeit eine Ein- schränkung bleibe (Beschwerde S. 7). – Die bleibende Einschränkung be- einträchtigt die Beschwerdeführerin weder in ihrer beruflichen Tätigkeit noch in ihrem Privatleben (vgl. vorne E. 6.2.3); sie ist daher nicht als ge- nugtuungserhöhender Faktor zu werten. 6.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie vom Täter «grundlos» und «aus heiterem Himmel» angegriffen wurde, etwas zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. Beschwerde S. 6), ergibt sich was folgt: Dass der Täter die Beschwerdeführerin grundlos angegriffen hat, ist bei der Bemessung der Genugtuung nicht zu berücksichtigen, richtet sich die Höhe der Genugtuung doch nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern dem Leid der Betroffenen oder des Betroffenen (vgl. vorne E. 6.5). 6.6Zusammenfassend ergibt sich, dass die erlittene Todesangst und die Angst um die Funktionsfähigkeit des Arms die Beschwerdeführerin be- lastete. Im Vergleich mit den Präjudizien fallen diese Faktoren indes nicht entscheidend ins Gewicht; ihnen wurde bei der Festlegung der Basis- genugtuung Rechnung getragen. In Bezug auf die Heilungsdauer, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Einschränkungen im Privatleben lie- gen indes besondere Umstände vor, die sich genugtuungserhöhend aus- wirken. Auch gilt es den Umstand zu würdigen, dass die Beschwerdeführe- rin in den ersten drei Monaten nach der Straftat unter starken Schmerzen litt. Die Basisgenugtuung von Fr. 8ʹ000.-- ist damit entsprechend zu erhö- hen. Im Vergleich mit den Präjudizien und insbesondere den Berner Fällen erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 8ʹ000.-- somit als zu knapp bemessen. Angemessen ist eine Genugtuungssumme von Fr. 10ʹ000.--. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb diese dahingehend gutzuheissen ist, als Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 10ʹ000.-- zuzusprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 23 7. 7.1Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben. 7.2Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin – ge- messen an ihrem Antrag (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2) und mit Blick auf die Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 3) – insgesamt zu einem Drittel obsiegend zu betrachten. Im Umfang ihres Obsiegens hat sie Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 1 der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom
  2. Oktober 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Genug- tuung von Fr. 10ʹ000.-- zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat der Be- schwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 3ʹ158.45 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1ʹ052.80, zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • dem Beschwerdegegner
  • dem Bundesamt für Justiz Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.11.2016, Nr. 100.2015.319U, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Be Verwaltungsgericht
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02.11.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026