100.2015.315U MUT/KUN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. September 2015; BD 106/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1983 geborene A., Staatsbürger von Mazedonien, reiste am 12. April 1997 zusammen mit seiner Mutter und den beiden Schwestern im Familiennachzug zu seinem seit 1989 hier lebenden Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; seit Ende 2000 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem A. bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Bezirksgericht der Sense am 2. April 2009 wegen je mehrfach begangenen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--; am 31. August 2009 folgte eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ebenfalls bedingt vollzieh- bar, und einer Busse von Fr. 200.--. Wegen seiner Straffälligkeit sprach die damals zuständige Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), am 1. September 2009 eine frem- denpolizeiliche Verwarnung aus. Am 21. September 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ – unter Widerruf des zuvor zweimal gewährten bedingten Strafvollzugs – wegen mehrfach began- genen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten bei einer Probezeit von fünf Jahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel waren erfolglos (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7.3.2013 [Nichtein- treten]; BGer 6B_351/2013 vom 29.11.2013 [Beschwerdeabweisung, so- weit darauf eingetreten wurde]). Am 3. Januar 2013 heiratete A.________ im Heimatland die Landsfrau B., welche gestützt auf die Ehe am 26. Mai 2013 in die Schweiz einreiste; am 19. Juni 2014 kam die gemeinsame Tochter C. zur Welt. Am 23. April 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 31. Juli 2015 aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. September 2015 unter Verzicht auf Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Oktober 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht und sein Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass er nur noch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung verlange. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG); soweit er ursprünglich auch die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung verlangte, hat er sein Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 4 begehren zurückgezogen (vgl. vorne Bst. C). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des Entscheids der POM rügt (Beschwerde S. 9; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Am 21. September 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittel- land den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Akten MIDI pag. 129 ff.). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Obergericht mit Beschluss vom 7. März 2013 nicht ein (Akten MIDI pag. 37 ff.); das Bundesgericht wies die gegen den kantonal letztinstanzli- chen Entscheid erhobene Beschwerde am 29. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_351/2013). Auch das Gesuch des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 5 deführers um Begnadigung war erfolglos (vgl. Akten POM, Strafvollzugs- akten); eine solche hätte im Übrigen nur Auswirkungen auf die Vollziehbar- keit, nicht aber die Rechtskraft des Strafurteils gehabt. Damit hat der Be- schwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ge- setzt, was er selber nicht bestreitet (vgl. ausdrücklich Akten POM pag. 15). Hingegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes- sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, beide auch zum Folgenden, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung aus- serdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 6 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts- dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Be- urteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2012 wegen men- genmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), begangen im Frühjahr 2011 bis am 13. Februar 2012, im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) unter anderem zu einer Freiheits- strafe von 24 Monaten verurteilt (Akten MIDI pag. 129 ff.); dabei wurde für zwölf Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren der bedingte Vollzug ge- währt. Der Beschwerdeführer hatte ca. 600 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20 % erworben und anschliessend an verschiedene Abnehmer veräussert; weitere 300 bis 350 Gramm hat er nach Erwerb/Erlangen selber konsumiert (vgl. Akten MIDI pag. 130). Hier- mit hat er, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 4a), im Licht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 7 massgebenden Rechtsprechung ein schweres Verschulden auf sich gela- den. Wie die POM zu Recht anführt, war der Beschwerdeführer ausserdem bereits am 2. April 2009 wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte in einschlägigem Bereich verurteilt worden (vgl. Akten MIDI pag. 80 ff.). Dar- aus resultierte nebst einer Busse eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der ursprünglich bei einer Probezeit von vier Jahren gewährte bedingte Vollzug wurde am 21. September 2012 widerrufen (Akten MIDI pag. 268). Der Be- schwerdeführer hatte in diesem Fall ca. 223 bis 253 Gramm Kokain mit durchschnittlichem Reinheitsgrad von 30 % gekauft (begangen 2004 bis 2008) und ca. 144 Gramm verkauft (begangen zwischen 2005 und 2007); zudem wurden ihm eigener Kokainkonsum (begangen 2006 bis 2008), Fah- ren unter Drogeneinfluss sowie ein weiteres Strassenverkehrsdelikt ange- lastet (begangen je 2008; Akten MIDI pag. 87 ff.). Die erneute Verurteilung, welche am 1. September 2009 zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung geführt hat (Akten MIDI pag. 73 f.), würde ihrerseits den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe setzen und wiegt daher ebenfalls schwer; die insgesamt verhängte, zum Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs noch nicht angetretene Freiheitsstrafe übersteigt mit dreieinhalb Jahren die ge- mäss Reneja-Praxis massgebliche Grenze um fast das Doppelte. Im Übri- gen ist nach der strafgerichtlichen Urteilsbegründung vom 25. September 2012 denkbar, dass die Strafe für die jüngst begangenen Delikte in einem ordentlichen Verfahren noch höher ausgefallen wäre; das abgekürzte Ver- fahren verfolge hinsichtlich des «ausgehandelten» Strafmasses eigene Regeln (Akten MIDI pag. 146 ff., 148). 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten beschlagen den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausländerrechtlich allge- mein schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. etwa BGer 2C_753/2015 vom 4.2.2016, E. 4.2.1, 2C_1033/2013 vom 4.7.2014, E. 4.2, je mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die POM ist gestützt auf diese Rechtsprechung von einem bedeutenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ausgegangen (E. 4a). Dagegen wendet der Beschwerdeführer grundsätzlich nichts ein; er fügt einzig in einer Klammerbemerkung an, das erhebliche Verschulden würde sich seiner Auffassung nach wegen eigener Kokainabhängigkeit reduzieren (Beschwerde S. 6). Zwar wird in Fällen rei- ner Beschaffungskriminalität die erwähnte strenge Praxis vom Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 8 richt relativiert (vgl. etwa BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015, E. 4.2). Es ist zudem aktenkundig, dass er selber seit 2004 – mit Unterbrüchen – re- gelmässig Kokain konsumierte und insoweit eine Abhängigkeit bestand (vgl. Akten MIDI 311 f. und 322; vgl. auch pag. 84). Die Drogensucht sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Konsum mit dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzierte (vgl. etwa Akten MIDI pag. 90), wurden aber bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt; die Verurtei- lung im Jahr 2009 enthielt sogar ausdrücklich eine Strafmilderung wegen «leicht verminderter Urteilsfähigkeit» (Akten MIDI pag. 91). Die in Frage stehenden Delikte betreffen weiter – anders als wenn zur Finanzierung der eigenen Abhängigkeit Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen werden – Straftaten gegen Leib und Leben als die höchsten Rechtsgüter. Wie sich aus der Urteilsbegründung des Strafgerichts aus dem Jahr 2009 ergibt, hat der Beschwerdeführer nicht nur über eine längere Zeit hinweg immer wieder seiner eigenen Sucht nachgegeben, sondern durch die Ab- gabe und den Verkauf von Kokain zum Elend anderer beigetragen, und dies in einem Mass, in dem er die Gefährdung einer grossen Anzahl von Personen in Kauf nahm (Akten MIDI pag. 90). Der Beschwerdeführer hatte bereits bei seiner ersten Verurteilung, bei welcher das Verschulden insge- samt immerhin als «mittelschwer» eingestuft wurde, mehr als das Doppelte der für die Qualifizierung als schweren Fall massgeblichen Menge (43 Gramm/18 Gramm) verkauft; bei der nachfolgenden Verurteilung war die veräusserte bzw. zum Verkauf bestimmte Menge rund drei Mal höher und die verursachte Rechtsgutverletzung mithin noch schwerer. Die gravie- rende Auswirkung seines deliktischen Handels ist dem Beschwerdeführer so oder anders anzulasten (vgl. BGer 2C_753/2015 vom 4.2.2016, E. 4.2.1, 2C_1033/2013 vom 4.7.2014, E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_ 1046/2014 vom 5.11.2015, E. 4.2 und 2C_611/2013 vom 13.10.2014, E. 3.1 [je Umkehr- schluss]). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die jüngste und schwerste Verurteilung insbesondere auch entgegenhalten zu lassen, dass er auch in Zeiten seiner Erwerbstätigkeit mit Drogen delin- quierte: Die Deliktsperiode dauerte diesfalls von Frühjahr 2011 bis Februar 2012; im Oktober 2011 hatte er bereits bei der D.________ GmbH eine sehr lukrative Arbeit als Verkaufsberater im Aussendienst aufgenommen, welche er bis zu seiner Verhaftung ausübte (vgl. hinten E. 4.2.1). Auch wenn er im vorangehenden Strafverfahren verneint hatte, Drogen verkauft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 9 zu haben, um damit Geld zu verdienen (Akten MIDI pag. 83), ist bei dieser Ausgangslage anzunehmen, dass bei seinen jüngsten Drogengeschäften finanzielle Motive zumindest mitgespielt haben. Sein Verschulden erscheint bei dieser Ausgangslage trotz eigener Abhängigkeit nicht als erheblich re- duziert, vielmehr ist mit der POM das Interesse an der strittigen Fernhalte- massnahme als bedeutend einzustufen. Im Übrigen wird das öffentliche Interesse selbst bei Vorliegen reiner Beschaffungskriminalität regelmässig als nicht unerheblich eingestuft, wenn es auch nicht von vornherein über- wiegt (vgl. BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015, E. 4.2, 2C_611/2013 vom 13.10.2014, E. 3.1, 2C_1033/2013 vom 4.7.2014, E. 4.2). 3.2.3 Schliesslich sind, wie die POM ebenfalls zu Recht anführt, für die Zeit von 2002 bis 2009 insgesamt neun weitere Verurteilungen aktenkun- dig, welche vorwiegend Strassenverkehrsdelikte sowie Eigenkonsum (Übertretung), jedoch auch ein Vergehen gegen das BetmG zum Gegen- stand haben und zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, gemeinnütziger Arbeit von 20 Tagen sowie Bussen von insgesamt Fr. 2'260.-- geführt ha- ben (Urteile vom 31.8.2009, 3.4.2009, 16.2.2008, 23.4.2007, 26.1.2006, 7.10.2005, 10.2.2004, 11.2.2004 und 21.6.2002; vgl. Akten MIDI pag. 51 f., 91 und 156). Auch wenn diese weiteren Delikte für sich allein weniger schwer wiegen und teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, verleihen sie dem ohnehin schon bedeutenden öffentlichen Interesse zusätzliches Gewicht. Insgesamt ist deshalb mit der POM (E. 4a) von einem erheblichen Verschulden auszugehen. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Straffälligkeit zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil- lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Die POM hat zutref- fend erwogen (E. 4b), dass der Beschwerdeführer mit insgesamt elf Verur- teilungen – davon betreffen die zwei schwersten je eine längere Deliktspe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 10 riode – über einen Zeitraum von rund zehn Jahren eine Mehrfachdelin- quenz zu verantworten hat, welche auf Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum regelmässig gegen die Rechtsordnung verstossen und sich dabei weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch laufende Probezeiten von erneuter Delinquenz abhalten lassen (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2.1 und 3.2.3); selbst die von der EG Bern am 1. September 2009 ausgesprochene fremdenpolizeiliche Verwarnung hat insoweit keine Wirkung gezeigt, hat er hierauf doch wei- tere, sogar noch schwerere Delikte begangen. Weshalb unter diesen Um- ständen hinsichtlich der Schwere der begangenen Straftaten in seinem deliktischen Verhalten dennoch keine Aggravierungstendenz gegeben sein soll (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht nachvollziehbar, übersteigt doch das Strafmass der letzten Verurteilung sämtliche zuvor, insbesondere aber die in den Jahren 2002 bis 2008 verhängten Strafen. Bei dieser Sachlage durfte die POM davon ausgehen, dass das Verhalten des Beschwerdefüh- rers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.4Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Wie bereits die POM ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht zur Anwendung gelangt, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Vor- aussetzung. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitbe- rücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 11 Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall- gefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere schwerer Betäu- bungsmitteldelikte schuldig gemacht. Die wiederholte Delinquenz zeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder fähig war, die hie- sige Rechtsordnung zu respektieren; auch hat er sich weder durch die Ver- urteilungen und Probezeiten noch eine fremdenpolizeiliche Verwarnung beeindrucken lassen (vgl. vorne E. 3.3). Vielmehr mussten zwei im Jahr 2009 zunächst bedingt ausgesprochene Strafen wegen erneuter Straffällig- keit widerrufen werden (vgl. Akten MIDI pag. 131; vorne Bst. A und E. 3.2.1) und wurde die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten unbedingt ausgesprochen, unter Anordnung der maximal möglichen Probezeit von fünf Jahren für den bedingt zu vollziehenden Teil (vgl. Art. 44 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 wegen seiner im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum verübten Stras- senverkehrsdelikte bereits zum vierten Mal der Führerausweis entzogen (Wiederzulassung im Juli 2014 unter der Auflage einer weiteren Drogenab- stinenz von drei Jahren; vgl. Akten MIDI pag. 306 ff., 313 und 328 f.). Das Strafgericht ging schon im Jahr 2009 von einer gewissen Rückfallgefahr aus (Akten MIDI pag. 91); diese Annahme hat sich angesichts der nachfol- genden, noch schwereren Delinquenz bestätigt. 3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage mit der POM ein gewisses Risiko erneuter Straftaten auch heute nicht von der Hand zu weisen (E. 4c/cc): Zwar ist grundsätzlich posi- tiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung im Februar 2012 korrekt verhalten und nachweislich keine Drogen mehr kon- sumiert hat (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Akten MIDI pag. 320; vgl. auch positi- ven Vollzugsbericht vom 17.1.2016 [Beilage 8 zur Eingabe vom 17.2.2016]). Wie die POM zutreffend festgehalten hat, sind dieses Wohl- verhalten und die Beteuerung, die Straftaten zu bereuen und zu besserer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 12 Einsicht gelangt zu sein, aber vor dem Hintergrund des Strafvollzugs, der laufenden 5-jährigen Probezeit sowie der drohenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeendigung zu relativieren. Korrektes Verhalten wird in solchen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3, 2C_224/2015 vom 9.11.2015, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Abgesehen davon dürfte insoweit auch die vom Strassenver- kehrsamt auferlegte Abstinenzauflage (vgl. E. 3.4.2 hiervor) auf den Be- schwerdeführer, der offenbar beruflich auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Akten MIDI pag. 313), einen gewissen Druck ausüben; er muss sich aus- serdem in diesem Zusammenhang schon seit längerem regelmässig Haar- analysen unterziehen (vgl. etwa Akten MIDI pag. 326) und steht damit hin- sichtlich seiner Drogenabstinenz unter enger Beobachtung. Die POM führt zu Recht ins Feld, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 im Strafverfah- ren einlässlich und für das Strafgericht glaubwürdig bekräftigt habe, künftig kein Kokain mehr zu konsumieren und auch nicht mehr auf Drogen ange- wiesen zu sein (vgl. Akten MIDI pag. 90 und 92), in der Folge aber doch erneut rückfällig geworden ist. Dass er in dieser Hinsicht im Rahmen des Strafverfahrens falsche Aussagen gemacht habe, um «seine Haut zu ret- ten» (Beschwerde S. 6), vermag ihm nicht zu helfen; dieses Argument stellt im Gegenteil auch die Ernsthaftigkeit seiner heutigen Beteuerung, künftig drogenfrei leben zu wollen, in Frage. Unter den gegebenen Umständen ist denn auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Fahreignungsgutachten vom 24. Februar 2014 (Akten MIDI pag. 302 ff.) die Notwendigkeit einer Drogenabstinenz eingesehen habe und für einen Entzug bereit sei (Akten MIDI pag. 319 f.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Untersuchungshaft zwar offenbar mit Hilfe einer Psychologin einen «kalten Entzug» gemacht (Akten MIDI pag. 287 und 314), eine weitergehende professionelle Unter- stützung steht aber nicht zur Diskussion (vgl. auch Akten MIDI pag. 326). Angesichts seiner langjährigen Abhängigkeit erscheint auch vor diesem Hintergrund ein erneuter Konsum keineswegs ausgeschlossen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer, welcher schon immer hyperaktiv gewe- sen sein und Kokain zur Beruhigung eingenommen haben will (Akten MIDI pag. 316; vgl. auch pag. 309), offenbar bereits früher mehrmals ohne Erfolg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 13 versucht hat, von den Drogen loszukommen (vgl. Akten MIDI pag. 311 und 314, vgl. auch pag. 84). Der POM ist beizupflichten, dass unter diesen Um- ständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für die Krimina- lität angeblich ursächliche Drogenabhängigkeit nachhaltig behoben ist. 3.4.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die veränderten familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers: Gemäss eigenen Aussagen war dieser bereits Ende 2011 und damit zum Zeitpunkt seiner schwersten Delinquenz mit seiner heutigen Ehefrau liiert (Akten MIDI pag. 312); er hat zudem bereits damals in einigermassen stabilen Verhältnissen gelebt (guter Kontakt zu den Eltern, Studium an der Univer- sitäten E.________ und F.________ mit Ausbildungsstipendium; vgl. Akten MIDI pag. 90; hinten E. 4.2.1 und 4.4.4). Unter den gegebenen Umständen begründen damit allein die Geburt seiner Tochter im Jahr 2014 sowie die jüngsten beruflichen Erfolge (vgl. hinten E. 4.3.3 und 4.2.1) keine derart veränderte Lebenssituation, dass das Ausbleiben weiterer Straftaten ge- währleistet wäre. Dass er die ihm im Strafverfahren auferlegten Verfah- renskosten vollständig bezahlt hat (vgl. hinten E. 4.2.1), ist grundsätzlich anzuerkennen, bei den vorliegenden Gegebenheiten aber ebenfalls nicht von zentraler Bedeutung. Abgesehen davon spricht gerade das Verhalten des Beschwerdeführers im jüngsten Strafverfahren nicht gerade für Reue und Einsicht, hat dieser doch nachträglich sein Geständnis zu einem gros- sen Teil widerrufen; die diesbezüglichen Vorbringen hat das Strafgericht unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der objekti- ven Beweismittel, als «schlicht nicht glaubhaft» abgetan. Mit der POM ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh- rer erneut straffällig werden könnte. Dieses Risiko ist angesichts seiner schweren Mehrfachdelinquenz nicht hinzunehmen. Im Übrigen dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. – Inwiefern der mit einer Landsfrau verheiratete Beschwerdeführer (vgl. hin- ten E. 4.2.2 und 4.3.3) insoweit dem ausländischen Ehegatten einer EU- Bürgerin gleichgestellt werden soll (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist nicht nach- vollziehbar. 3.5Die Vorinstanz ist somit zu Recht aufgrund des erheblichen Ver- schuldens, der wiederholten, trotz Verwarnung verübten Delikte in sensib-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 14 lem Bereich sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (E. 4d). 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Ausländerinnen und Ausländer in der Illegalität, im Straf- vollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei Ausländerinnen oder Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ist der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung aber nicht ausgeschlossen. So ist bei schweren Straftaten, darunter erhebliche Betäubungsmitteldelikte, und umso mehr bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG). – Der heute knapp 33-jährige Beschwerdeführer ist 1997 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten MIDI pag. 107). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit verbrachte er in Mazedonien, dort wurde er sozialisiert. Die Aufenthaltsdauer ist weiter angesichts der langjährigen Delinquenz, welche (spätestens) fünf Jahre nach seiner Einreise begonnen hat (vgl. Akten MIDI pag. 256 und 259; vorne E. 3.2.3), der in Unfreiheit verbrachten Zeit (Un- tersuchungshaft von 116 Tagen; Beginn Strafvollzug im Juli 2015 [vgl. hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 15 ten E. 6.2]) sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens zu relati- vieren. Ungeachtet dessen ist der POM beizupflichten, dass die lange Auf- enthaltsdauer ein gewichtiges Interesse am Verbleib des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz begründet. 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestand in der Schweiz die Maturitätsprü- fung; von 2007 bis 2012 studierte er zunächst an der Universität E., später an der Universität F. Wirtschaft, ohne das Studium aber abzuschliessen (vgl. Akten MIDI pag. 90, 100 und 312). Ab Oktober 2011 war er bei der D.________ GmbH in ... als ... berater im Aussendienst tätig (Akten MIDI pag. 159 ff, 162, 164 und 312), bis er im April 2014 als ... berater in leitender Funktion zur G.________ GmbH wechselte (Akten MIDI pag. 190 ff. und 198); im Mai 2014 gründete er sein eigenes Unternehmen «H.________», ein speziell auf die «albanische Gemeinschaft» ausgerichtetes ... unternehmen im ... bereich (vgl. Akten MIDI pag. 289; Vollzugsbericht vom 7.1.2016 [Beilage 8 zur Eingabe vom 17.2.2016] S. 5). Im Rahmen dieser Tätigkeiten erzielte er Erwerbseinkommen von Fr. 142'388.-- (2012), Fr. 277'059.-- (2013) und Fr. 224'904.-- (2014; vgl. Akten MIDI pag. 354; Beilage 3a zur Beschwerde vom 26.5.2015). Er musste während seines Aufenthalts in der Schweiz nie vom Sozialdienst unterstützt werden (vgl. Akten MIDI pag. 158 und 312 f.) und ist im Betreibungsregister Bern-Mittelland weder mit Betreibungen noch mit Verlustscheinen registriert (Akten MIDI pag. 155). Zwar hatte er für das Jahr 2012 Steuerausstände im Betrag von insgesamt Fr. 22'662.55 gehabt, die aber inzwischen vollständig getilgt sind (vgl. Akten MIDI pag. 288, 337 und 351 f.). Seine Verpflichtungen aus dem Strafverfahren hat er ebenfalls erfüllt (Akten MIDI pag. 288 und 333 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt und sich die Dienstleistungen seines Unternehmens offenbar primär an Landsleute richten, ist seine beruflich-wirtschaftliche Integration damit in den letzten Jahren als gelungen zu bezeichnen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet und pflegt offenbar zu seinen Eltern sowie den Geschwistern eine gute Beziehung. Ausserhalb der Familie bestehen nach den Akten einzelne soziale Kontakte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 16 (vgl. Akten MIDI pag. 369 ff.; Beilagen 6-14 zur Beschwerde vom 26.5.2015). Es ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es sich hierbei um vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung handeln würde, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde. Er selber gab Ende 2013 anlässlich der Abklärungen zur Fahreig- nung zu Protokoll, dass sich sein – nach Aufgabe der Kontakte aus dem Drogenmilieu neu aufgebautes – Umfeld hauptsächlich aus Familienmit- gliedern und Arbeitskollegen zusammensetze (vgl. Akten MIDI pag. 312). Entgegen seiner Auffassung durfte die POM bei dieser Sachlage in sozialer Hinsicht einen besonders engen Bezug zur Schweiz verneinen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, spricht aber jedenfalls die während eines Zeitraums von (mindestens) zehn Jahren ausgeübte, teils schwere Delin- quenz des Beschwerdeführers gegen eine gelungene Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, was der Beschwerdeführer selber anerkennt (Beschwerde S. 5), einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Dass er offenbar über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Akten MIDI pag. 162), ist anzuerkennen, darf bei einer langjährigen Aufenthaltsdauer und einer erworbenen Mittel- schulreife aber ohne weiteres erwartet werden. Der Beschwerdeführer hat damit zwar in den letzten Jahren beruflich wesentliche Erfolge zu verzeich- nen, entgegen seiner Auffassung fällt seine Integration insgesamt aber dennoch nur durchschnittlich aus, was nicht wesentlich zu seinen Gunsten gewichtet. 4.2.3 Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 7), ist in seinem hohen Einkommen und den damit verbundenen Steuerzahlungen auch kein bedeutendes öffentliches Interesse an seinem Aufenthalt zu er- blicken: Wohl hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seines Einkommens vergleichsweise hohe Steuerbeträge entrichtet und können fiskalische Interessen unter Umständen durchaus ein öffentliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz begründen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unter den gegebenen Umständen – wiederholte schwere Delinquenz in einschlägigem und sen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 17 siblem Bereich – kann solchen fiskalischen Kriterien aber von vornherein nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte sich die POM damit auch nicht eingehend mit diesem Argument auseinandersetzen müssen. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seiner Fa- milie durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Hinsichtlich der Möglichkeit der Reintegration in Mazedonien hat die POM zunächst zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer die ersten dreizehn Jahre und damit seine Kindheit im Heimatland verbracht hat; dort hat er auch vier Jahre Primar- und zwei Jahre Oberschule absolviert (Akten MIDI pag. 312). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur seiner Heimat nach wie vor eng ver- traut ist, zumal er verschiedentlich ferienhalber dorthin zurückgekehrt ist (vgl. Beschwerde S. 4; auch etwa Akten MIDI pag. 84 und 281), mit einer erst vor drei Jahren eingereisten Landsfrau verheiratet ist und offenbar auch beruflich regelmässig mit Landsleuten verkehrt (vgl. vorne E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer spricht sodann, wie er Ende 2014 ausdrücklich zu erkennen gab, die Landessprache (vgl. Akten MIDI pag. 288) und kann sich damit in der Heimat verständigen. Inwiefern er seine diesbezügliche Aus- sage nachträglich relativiert haben und die POM daher von falschen Anga- ben ausgegangen sein soll (vgl. Beschwerde S. 4), ist nicht nachvollzieh- bar. Dass er die Landessprache schriftlich nicht mehr beherrschen soll, spielt unter diesen Umständen keine wesentliche Rolle. Dieses Argument erscheint im Übrigen mit Blick auf die in Mazedonien verbrachte Kindheit und Schulzeit wenig glaubwürdig und es ist dem Beschwerdeführer, wel- cher hier höhere Schulen absolviert hat, ohne weiteres zumutbar, seine Kenntnisse der Muttersprache gegebenenfalls zu vertiefen (vgl. zu seiner offensichtlich vorhandenen sprachlichen Begabung Akten MIDI pag. 312). In Mazedonien lebt schliesslich anerkanntermassen die Grossmutter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4); mit der POM kann zudem auf weitere familiäre Beziehungen und soziale Kontakte geschlossen werden: Der Beschwerdeführer hat vor drei Jahren in der Heimat seine Hochzeit gefeiert (Akten MIDI pag. 202), worauf seine Ehefrau in die Schweiz einge- reist ist. Selbst wenn zutrifft, dass seine Familie für die Hochzeitsfeier aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 18 dem Ausland angereist ist (Beschwerde S. 4), ist davon auszugehen, dass jedenfalls von Seiten seiner Ehefrau vor Ort ein familiäres und soziales Netz besteht. Im Übrigen wäre für die Zumutbarkeit der Rückkehr, anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, gar kein erweitertes familiä- res oder soziales Netz erforderlich; es ist sodann auch ist nicht ersichtlich, weshalb er in seiner Heimat, wo er aufgewachsen und zur Schule gegan- gen ist, nicht neue Kontakte knüpfen können sollte. 4.3.2 Als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern ist der Be- schwerdeführer schliesslich in der Lage, in Mazedonien einer Arbeit nach- zugehen. Seine hier genossene Ausbildung und die Berufserfahrungen dürften ihm den Einstieg ins Berufsleben wesentlich erleichtern. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hat die POM darin aber zu Recht keine spezifischen per- sönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, erblickt, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015). Inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen im Heimatland lebenden Landsleuten in ähnlicher Situation wesentlich schlechter gestellt sein sollte, ist weder substanziiert dargetan noch erkennbar; allein der Hin- weis auf die angeblich fehlenden schriftlichen Kenntnisse seiner Mutter- sprache hilft ihm auch hier nicht weiter (vgl. vorne E. 4.3.1). Angesichts seines schulischen und beruflichen Werdegangs in der Schweiz sowie sei- ner offensichtlich vorhandenen Fähigkeit, sich (selbständig) auf dem Ar- beitsmarkt zu behaupten, ist im Gegenteil sogar von einem gewissen Vor- teil auszugehen. Die POM durfte damit insgesamt von intakten Integrati- ons- und Rückkehrmöglichkeiten ausgehen und eine Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Mazedonien als zumutbar erachten. 4.3.3 In familiärer Hinsicht ist von der strittigen Entfernungsmassnahme die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter betroffen. Von diesen beiden Familienmitgliedern dürfte jedenfalls die Tochter hier niederlassungsberechtigt sein (vgl. Art. 43

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 19 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz geht davon aus, dass es ihnen zumutbar wäre, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zu begleiten (E. 5c/bb). Dies bestreitet Letzterer zu Recht nicht: Die im Mai 2013 eingereiste Ehefrau lebt erst seit kurzem in der Schweiz und ist, ebenso wie die Tochter C.________, selber mazedonische Staatsangehörige (vgl. Akten MIDI pag. 22 f.); die am ... 2014 geborene Tochter ist als Kleinkind in einem noch anpassungsfähigen Alter. Das konventions- und verfassungsmässig geschützte Familienleben ist unter diesen Umständen von vornherein nicht beeinträchtigt (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.1). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer beim Eheschluss am 3. Januar 2013 (Akten MIDI pag. 26) sowie der Kindszeugung bereits wie- derholt straffällig geworden und deswegen unter anderem zu zwei länger- fristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden; die der letzten Verurteilung zu- grunde liegenden Delikte hat er trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung be- gangen. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingeleitet worden war (vgl. Be- schwerde S. 4 f.), mussten die Eheleute bei dieser Ausgangslage damit rechnen, ihr Familienleben nicht auf Dauer in der Schweiz leben zu kön- nen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers Ende 2013 steht die Ehefrau im Übrigen trotz seines früheren Drogenkonsums vollumfänglich zu ihm (Akten MIDI, pag. 312). Wie die POM richtig gewürdigt hat, fällt bei diesen Gegebenheiten selbst für den Fall, dass die Ehefrau mit der Tochter in der Schweiz bleiben würde, das private Interesse am Verbleib des Beschwer- deführers nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4, 2C_641/2013 vom 17.12.2013, E. 3.4.3). Schliesslich ist auch die Distanz zwischen der Schweiz und Mazedonien nicht unüberwindbar und können die Beziehungen daher gegebenenfalls sowohl mittels herkömmli- cher Kommunikationsmittel wie auch gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen über die Grenzen hinweg gepflegt werden (vgl. auch BGer 2C_753/2015 vom 4.2.2015, E 4.3.4 und 4.3.6). 4.3.4 Ohne ausländerrechtlichen Belang sind schliesslich die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern, auch wenn der Be- schwerdeführer zu ihnen offenbar einen guten Kontakt pflegt (vgl. Akten MIDI pag. 288): Diese Familienmitglieder gehören anerkanntermassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 20 nicht zur Kernfamilie des volljährigen Beschwerdeführers. Die betreffenden Beziehungen sind daher von vornherein nicht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt; ein besonderes, über die normalen affektiven Bezie- hungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis, wie es ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz er- forderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.2), ist weder geltend gemacht noch erkennbar. 4.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält; seine In- tegration fällt aber insgesamt nur durchschnittlich aus. Den in familiärer Hinsicht im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohenden Nachteilen kommt kein wesentliches Gewicht zu und es bestehen trotz lan- ger Abwesenheit intakte Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Mazedonien. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer hat von Frühjahr 2011 bis Februar 2012 auch aus finanziellen Motiven mengenmässig qualifiziert mit Kokain ge- handelt und damit jedenfalls mittelbar die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Er wurde deswegen sowie wegen Eigenkonsums un- ter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was für sich allein ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt – nebst neun eher geringfügigen Verurteilungen aus den Jahren 2002 bis 2009 – eine weitere Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmittelde- likte aus dem Jahr 2009, welche unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten geführt hat; deswegen war der Beschwerdeführer am

  1. September 2009 fremdenpolizeilich verwarnt worden. Auch wenn er sel- ber regelmässig Kokain konsumierte und seine eigenen Drogen mit dem Erlös aus den Drogengeschäften finanzierte, besteht angesichts dieser jahrelangen, auch nach einer förmlichen Verwarnung weiterhin ausgeübten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 21 schweren Delinquenz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufent- haltsbeendigung. Einerseits sprechen vorliegend bereits generalpräventive Überlegungen wesentlich gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, und andererseits kann auch eine Rückfallgefahr nicht ausge- schlossen werden, welche angesichts der in Frage stehenden Straftaten nicht hingenommen werden muss. Das öffentliche Interesse an der stritti- gen Massnahme wird durch das vorgebrachte gegenläufige fiskalische öf- fentliche Interesse nicht relativiert. 5.2Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer ver- gleichsweise lang aus; er hat sich aber – trotz sehr erfolgreicher beruflicher Entwicklung in den letzten vier Jahren – insgesamt nur durchschnittlich integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer sodann die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar. Ins Gewicht fällt hier vorab, dass er in seinem Heimatland aufgewachsen und mit diesem in verschiedener Hinsicht nach wie vor eng verbunden ist. Weiter bestehen gute Voraussetzungen, dass er in seiner Heimat auch beruflich Fuss fassen kann; seine hier genossenen höheren Ausbildungen sowie die beruflichen Erfahrungen dürften ihm den Einstieg ins dortige Berufsleben wesentlich erleichtern. In familiärer Hin- sicht ist von der Entfernungsmassnahme die Beziehung zu seiner Ehefrau und der zweijährigen Tochter betroffen. Da es diesen Familienmitgliedern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen, ist mit der Entfernungsmassnahme jedoch nicht zwingend eine Trennung der Familie verbunden. Sollte die Ehefrau dennoch mit der Tochter in der Schweiz blei- ben, ist entscheidend, dass von Beginn an nicht auf den Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz vertraut werden durfte. Die Entfernungs- massnahme erweist sich damit auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und des Kindswohls als verhältnismässig. 5.3Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 8) auch aus dem Urteil 12020/09 des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint viel- mehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 22 (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_366/2014 vom 6.6.2014, E. 2.3.2). Abgesehen davon stand in jenem Fall – anders als in der vorliegenden Konstellation – durchaus eine Trennung der Familie zur Diskussion und musste bei Entstehen der massgeblichen familiären Bezie- hungen noch nicht mit fremdenpolizeilichen Massnahmen gerechnet wer- den. 6. 6.1Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der MIDI bestimmte die Ausreise auf den 31. Juli 2015 (vorne Bst. A); seit Juli 2015 befindet sich der Beschwerde- führer im Strafvollzug (Strafende am 17.9.2017; frühestmögliche Entlas- sung am 17.3.2017 [Akten POM, Strafvollzugsakten; Beilage 8 zur Eingabe vom 17.2.2016]). Wie bereits die POM verzichtet das Verwaltungsgericht unter diesen Voraussetzungen darauf, eine bestimmte Ausreisefrist fest- zulegen (vgl. BVR 2008 S 193 E 8; VGE 2014/54 vom 24.4.2015, E. 5, 2012/454 vom 7.8.2014, E 8 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der zuständigen Straf- bzw. Massnahmenvoll- zugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2015.315U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 315
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026