100.2015.312U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. September 2015; BD 062/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1987, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 13. Januar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern und den beiden älteren Geschwistern in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin stammt der Sohn B. (geb. ....2007). A.________ begann bereits in seiner frühen Jugend zu delinquieren und wurde mehrmals (jugend-)strafrechtlich verurteilt. Nachdem er am 28. Februar 2013 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden war, widerrief die Ein- wohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), mit Verfügung vom 5. März 2015 die Niederlassungsbewilli- gung von A., wies diesen aus der Schweiz weg und bestimmte seine Ausreise auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. B. Dagegen führte A. am 7. April 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel am 17. September 2015 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 21. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu «verlän- gern». Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 3 Am 2. Dezember 2015 und 30. März 2016 reichte A.________ weitere Unterlagen zu den Akten. Der Instruktionsrichter hat die Strafvollzugsakten sowie zwei weitere Aktenstücke aus dem beim Obergericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung von A.________ in den offenen Strafvollzug eingeholt. Von der Gelegenheit, sich zum (vorläufigen) Beweisergebnis zu äussern, haben die Verfah- rensbeteiligten am 29. April bzw. 12. Mai 2016 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest. A.________ hat mit seiner Stellungnahme den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016 betreffend Versetzung in den offenen Vollzug eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist vorbehältlich von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids die «Verlängerung» seiner Niederlassungsbewilli- gung. Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden Nieder- lassungsbewilligungen unbefristet erteilt, weshalb der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleiben würde, wenn der angefoch- tene Entscheid wie verlangt aufzuheben wäre. Soweit die «Verlängerung» der Niederlassungsbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 4 mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. VGE 2015/333 vom 14.7.2016, E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei meh- rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerde- führer am 28. Februar 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Akten EG Bern BN 3256367 [nachfolgend: Akten EG Bern], pag. 271 und 66 ff.). Er hat damit unbestrittenermassen den Widerrufs- grund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig und halte vor Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht stand. – Der Widerruf einer Nie- derlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 5 massnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungs- gleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR]; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). In diese Beurteilung sind ausser- dem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und nach Art. 11 BV zu berücksichti- genden Interessen (Kindeswohl) einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1987 in Kosovo geboren. Im Januar 1990 reiste er zu seinen Eltern und den beiden älteren Ge- schwistern in die Schweiz ein. Nach Abschluss der obligatorischen Schul- zeit absolvierte er ein Motivationssemester, bevor er schliesslich eine Aus- bildung zum ... begann. Nach wiederholten Ermahnungen und Verwarnungen wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Werk- statt und in der Gewerbeschule (Absenzen, schlechter Einfluss auf die Mit- lernenden usw.) löste der Ausbildungsbetrieb das Lehrverhältnis bereits im ersten Lehrjahr wieder auf (Strafvollzugsakten 1315/14 [act. 10A; nachfol- gend: Strafvollzugsakten], pag. 501, 505). In der Folge war der Beschwer- deführer an verschiedenen Stellen temporär erwerbstätig. Ab März 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 6 hatte er eine Vollzeitanstellung als ... bei derselben Arbeitgeberin inne und arbeitete nebenbei zusätzlich als ... (Akten POM, pag. 59; Strafvollzugsakten, pag. 220). Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland war der Beschwerdeführer per 7. Juli 2015 mit offenen Be- treibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 8ʹ585.20 verzeichnet (Akten POM, pag. 60). Sozialhilferechtlich musste er nie unterstützt werden. 3.2Aus der Beziehung mit der Schweizer Bürgerin C.________ (geb. ....1989) ist der Sohn B.________ (geb. ....2007) hervorgegangen; der Beschwerdeführer ist weder sorge- noch obhutsberechtigt und hat nie mit seinem Sohn und der Kindsmutter zusammengewohnt. Aktenkundig ist, dass er seinen Sohn zwischen Januar 2014 und November 2014 regel- mässig in der Kindertagesstätte abgeholt hat (Akten POM, Beilagen 9 und 10 zum Dossier). Das Inkasso für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- an seinen Sohn führt seit Januar 2010 das Sozialamt Bern; der ausstehende Saldo betrug im Juni 2015 Fr. 2ʹ895.30 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c/bb; Akten POM, Beilage 15 zum Dossier). Gemäss eige- nen Angaben leistet der Beschwerdeführer auch während des Strafvollzugs Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn (Beschwerde S. 10). Er heiratete am 8. August 2011 in Kosovo eine Landsfrau (Akten EG Bern BN 22186666, pag. 5). Das daraufhin eingereichte Familiennachzugsgesuch für die Ehe- frau wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwer- deführer sistiert. Am 2. November 2015 kam es zur Scheidung (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 6; act. 5A). Im Jahr 2012 haben der Beschwerdefüh- rer und die Mutter seines Sohnes ihre Beziehung wieder aufgenommen; nach eigenen Angaben erhält er im Strafvollzug regelmässig Besuch von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (Akten POM, pag. 16). 3.3Der Beschwerdeführer wurde bereits als Elfjähriger erstmals straf- fällig: Mit Urteil vom 23. September 1999 ordnete das Jugendgericht Bern- Mittelland wegen mehrfachen Diebstahls, Tätlichkeit und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Erziehungshilfe an. Zwischen Ja- nuar 2000 und Juli 2005 folgten vier weitere Verurteilungen zu Arbeits- leistungen und bedingten Einschliessungsstrafen wegen Raubs, Tätlich- keiten, Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Diebstahlversuchs, geringfügiger Hehlerei sowie Erwerbens von Falschgeld (Strafvollzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 7 akten, pag. 450 ff., 494 ff., 670). Am 28. März 2006 stellte das Jugend- gericht Bern-Mittelland fest, dass sich der Beschwerdeführer während der mit Urteil vom 28. Juli 2005 festgesetzten Probezeit nicht bewährt habe; es widerrief den gewährten bedingten Strafvollzug nicht, verwarnte den Be- schwerdeführer jedoch und erteilte ihm Weisungen (vgl. Strafvollzugsakten, pag. 676). Die Schutzaufsicht des Jugendgerichts lief am 26. Januar 2007 ab (vgl. Strafvollzugsakten, pag. 508). Zwischen Juni 2008 und März 2011 ergingen gegen den Beschwerdeführer sieben strafrechtliche Verurteilun- gen unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Missachtens richter- licher Verbote und Hausfriedensbruchs. Dabei wurde er gesamthaft zu Geldstrafen von 17 Tagessätzen sowie Bussen von Fr. 1ʹ040.-- verurteilt. Am 28. Februar 2013 verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeit, geringfügigen Diebstahls, Wider- handlung gegen das BetmG sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_810/2013 vom 22.7.2014; Strafvollzugs- akten, pag. 383 ff.). Am 14. Februar 2014 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1ʹ000.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG; mit Strafbefehl vom 4. November 2014 wurde der Beschwerde- führer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erneut mit einer be- dingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 490.-- be- straft. Die beiden letztgenannten Vorfälle ereigneten sich Ende des Jahres 2013 bzw. im August 2014 (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, E. 4a/bb; Akten POM, Beilage 14 zum Dossier; Akten EG Bern, pag. 218 f.). 3.4Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. November 2014 im Strafvollzug, aus welchem er frühestens am 27. Februar 2017 (zwei Drittel der Strafe) entlassen wird. Das ordentliche Vollzugsende ist auf den 27. April 2018 festgesetzt (vgl. Akten EG Bern, pag. 268). Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (Amt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 8 FB), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV), das Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab (Strafvoll- zugsakten, pag. 776 ff.). Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren vor der POM hat das Obergericht mit Beschluss vom 10. Mai 2016 die in dieser Sache erhobene Beschwerde gutgeheissen und die ASMV angewiesen, den Beschwerdeführer in eine offene Vollzugseinrichtung zu versetzen (BB 8; act. 14A [nachfolgend: Beschluss Obergericht]). 4. 4.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. 4.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet da- nach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung (vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens auch vorlie- gend massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2013 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Gestützt auf dieses hohe Strafmass hat die Vorinstanz ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 4a/bb a.E.). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit dem Strafgericht von einem «knapp mittleren Verschul- den» auszugehen (Beschwerde S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 9 4.1.3 Wie die POM zutreffend erwogen hat, zeugt die Verurteilung vom 28. Februar 2013 von einem schweren Verschulden, übersteigt doch das Strafmass die Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung deutlich (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Nichts ande- res ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Delikts: Am frühen Morgen des 24. April 2011 schlug der Beschwerdeführer unvermittelt und ohne ersichtlichen Anlass, insbesondere ohne vorherige Provokation durch das Opfer, mit der Faust auf dieses ein. Obschon er bereits als Sieger aus dem «Faustkampf» hervorgegangen und vom Opfer getrennt worden war, griff er dieses erneut grundlos an und führte mit dem Messer mehrfache Stich-/Schnittbewegungen gegen dessen Oberkörper aus. Das Opfer wurde dadurch lebensgefährlich verletzt und wäre ohne die vorgenommene Notoperation verblutet (vgl. Urteilsbegründung des Obergerichts vom 28.2.2013 [Akten EG Bern, pag. 67 ff., nachfolgend: Begründung Ober- gericht], S. 95 f., 104 f., 112). Nach Feststellung des Obergerichts zeugt das Vorgehen des Beschwerdeführers von krimineller Energie; insbeson- dere die Grundlosigkeit seines Vorgehens bewertete es als straferhöhend (vgl. Begründung Obergericht, S. 105). Mit Blick auf die konkreten Tat- umstände kann der Beschwerdeführer in ausländerrechtlicher Hinsicht ent- gegen seiner Auffassung aus dem vom Strafgericht angenommenen «knapp mittleren» Verschulden nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Würdigung des Verschuldens durch das Obergericht im Wesentlichen auf dem Umstand beruhte, dass das Opfer nur geringfügige langfristige Folgen davontrug (vgl. Begründung Obergericht, S. 104). Das Bundes- gericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, auslän- derrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdefüh- rer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Sodann gehört die schwere Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben zu jenen «Gewaltdelikten», welche gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV ohne Rücksicht auf den ausländerrechtlichen Status zum Verlust des Aufent- haltsrechts führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 10 dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_418/2015 vom 21.12.2015, E. 4.5, 2C_615/2015 vom 6.8.2015, E. 5.2). 4.1.4 Die verfahrensauslösende Verurteilung zeigt damit ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers. Die Würdigung der Straftat darf (auch) hinsichtlich des Verschuldens den ausländerrechtlichen Gegeben- heiten Rechnung tragen und muss sich nicht mit der Beurteilung des Straf- gerichts decken (vgl. etwa BGer 2C_948/2011 vom 11.7.2012, E. 3.4.1). Dass die POM das Verschulden als sehr schwer eingestuft hat, ist jeden- falls dann nicht zu beanstanden wenn auch der übrigen Delinquenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (vgl. dazu E. 4.2 hiernach). Denn letztlich ergibt sich das ausländerrechtliche Verschulden aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016, E. 5.2 mit Hinweis). 4.2Zu würdigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers ge- genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher- heitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder- holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In die- sem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Auf- enthaltstitel entzogen werden soll, abgesehen von der Straftat, welche An- lass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfeh- lungen gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8 und BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015, E. 6.1). 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde seit seinem elften Lebensjahr wieder- holt straffällig. Im Rahmen des Jugendstrafrechts ergingen gegen ihn zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 11 schen 1999 und 2005 fünf Verurteilungen; dabei wurde er zweimal unter anderem wegen Raubs zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von zehn bzw. 20 Tagen verurteilt. Als Erwachsener sind gegen ihn zwischen 2008 und 2014 insgesamt (ohne die Verurteilung vom 28.2.2013) elf Verurteilun- gen ergangen und er wurde gesamthaft zu Geldstrafen von 73 Tages- sätzen sowie Bussen von Fr. 2ʹ610.-- verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Der Be- schwerdeführer ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen nicht in den Entscheid einfliessen dürfen (Beschwerde S. 4). Dieser Einwand ist unbehelflich: Zwar darf ein Bewilligungswiderruf nicht gestützt auf ein gelöschtes Strafurteil verfügt werden (Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der Interessenabwägung ist es den Fremden- polizeibehörden nach der Rechtsprechung aber nicht verwehrt, strafrecht- lich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen ander- weitig bekannt sind, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Be- urteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesam- ten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen; dies gilt namentlich für Daten, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben. Weit zurückliegenden Straftaten kommt allerdings in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGer 2D_37/2014 vom 9.2.2015, E. 3.2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 4.2.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Raubdelikte und die früheren Delikte gegen die körperliche Integrität noch als Jugendlicher be- gangen hat und die im Erwachsenenalter begangenen Gesetzesverstösse deutlich geringer wiegen als der Schuldspruch des Obergerichts wegen schwerer Körperverletzung. Die Häufigkeit der Delinquenz während eines Zeitraums von 16 Jahren sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise sogar während laufender Probezeit wieder straffällig wurde, zeu- gen aber von einer gewissen Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegen- über der schweizerischen Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Verurteilungen im Erwachsenenalter zudem nicht nur dem Bagatellbereich zuzuordnen: Insbesondere die beiden letz- ten, noch nicht lange zurückliegenden Verurteilungen vom 14. Februar und 4. November 2014 wegen Fahrens im fahrunfähigem Zustand sowie Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 12 gehens gegen das Waffengesetz dürfen nicht bagatellisiert werden, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten doch eine Gefahr für die Ver- kehrssicherheit geschaffen und mit dem illegalen Erwerb und Besitz einer Gas-Signalpistole eine latente Gewaltbereitschaft signalisiert (vgl. auch Beschluss Obergericht, S. 9). Gesamthaft betrachtet kann die Tat vom April 2011 keineswegs als «einmalige Eskalation» (vgl. Stellungnahme vom 12.5.2016 [act. 14], S. 1) betrachtet werden. Abgesehen davon hat der Be- schwerdeführer bereits als Jugendlicher mehrfach Tätlichkeiten und Raub- delikte begangen, mithin Straftaten mit einem Gewaltbezug (vorne E. 3.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdeführers – als Aspekt des ausländerrechtlichen Verschuldens – ein zusätzliches sicherheitspolizeiliches Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung gesehen hat. 4.3Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (angefochtener Entscheid, E. 4c/aa). Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Ge- waltdelikte zählen, ist die strenge bundesgerichtliche Praxis zu beachten, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkom- mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Entfernungsmassnahme. Vielmehr dür- fen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung etwa BGer 2C_387/2015 vom 10.9.2015, E. 2.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall- gefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 13 4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Rückfallgefahr könne nicht als er- heblich qualifiziert werden (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz habe zu Un- recht nicht gewürdigt, dass er den aufrichtigen Willen habe sowie entspre- chende Bemühungen unternommen habe und weiterhin unternehme, sich nachhaltig zu bessern. Seine konkreten, proaktiven Bemühungen gingen über reines Wohlverhalten hinaus, welches allein mit der engmaschigen Betreuung und intensiver Kontrolle im Strafvollzug zu erklären wäre. Er habe bereits vor seinem Strafantritt aus eigener Initiative konkrete Schritte zur nachhaltigen Veränderung seines Lebenswandels und seiner Resozia- lisierung unternommen. Damit hätten sich auch seine persönlichen Ver- hältnisse gegenüber dem Jahr 2011 erkennbar verändert. Er verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die Einschätzungen der Generalstaats- anwaltschaft und des Obergerichts vom 14. März bzw. 10. Mai 2016 (BB 7 und 8; act. 8A und 14A). Hinsichtlich seiner Versetzung in den offenen Strafvollzug hätten sie die Rückfallgefahr als nicht erheblich taxiert. 4.3.3 Zunächst spielt, wie dargelegt worden ist, die Prognose über das Wohlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren, bei denen wie hier das FZA nicht anwendbar ist, keine ausschlaggebende Rolle. Eine günstige Legalprognose bedeutet nicht, dass von einer bzw. einem Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Auslän- derrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vorder- grund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozi- alisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungs- massstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 4.3.4 Es ist grundsätzlich anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall im April 2011 nicht mehr wegen Gewaltdelikten verurteilt wer- den musste. Sein Verhalten war seither jedoch nicht klaglos, wurde er doch am 14. Februar 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und am 4. November 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Wohl handelte es sich hierbei im Vergleich zur Tat vom April 2011 nicht um besonders schwerwiegende Verfehlungen; mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten belegt der Beschwerdeführer aber, dass er trotz einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe weiterhin Mühe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 14 bekundet, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Zu bemerken ist weiter, dass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher Delikte gegen die körperliche Integrität begangen hat (vgl. vorne E. 3.3). Nachdem er mehrere Jahre in dieser Hinsicht nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beging er schliesslich im April 2011 ohne ersichtlichen Anlass die schwere Körperverletzung (vgl. vorne E. 4.1.3). Die Beweggründe für seine Tat blieben während des ganzen Strafverfahrens im Dunkeln. Eine für die Schuldfrage relevante Einschränkung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit verneinten die Strafgerichte; für die weitere Eskalation des Geschehens mit dem Messereinsatz bestand absolut kein Anlass (Straf- vollzugsakten pag. 219 f.; Begründung Obergericht, S. 105, 109). Der Be- schwerdeführer scheint sich zwar im Strafvollzug mit seiner Tat auseinan- derzusetzen, indem er seit Oktober 2015 am Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation» sowie an gezielten Tatbearbeitungsgesprächen teilnimmt (vgl. Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15.1.2016; act. 10B/2). Er hat sich aber entgegenhalten zu lassen, dass er eine Einzeltherapie beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst Bern ablehnt; in einem solchen Rahmen wäre eine spezifischere Auseinandersetzung mit seinen Problembereichen möglich (vgl. Vollzugsverlaufsbericht der Justiz- vollzugsanstalt Thorberg vom 15.1.2016; act. 10B/2). Dass er zukünftig unter anderen Umständen vor gewalttätigem Handeln gefeit sei, lässt sich nicht sagen. Eine Unwägbarkeit bleibt, selbst wenn er aus strafrechtlicher Sicht nicht therapiebedürftig ist. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Be- schwerdeführer erst unter dem Eindruck des hängigen Widerrufsverfahrens begonnen hat, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. 4.3.5 Es ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 bis zum Strafantritt eine Festanstellung hatte und nun im Strafvollzug die Basisbildung absolviert, womit er seine späteren Berufschancen erhöht. Diese Umstände ändern indes nichts daran, dass er nach dem Strafvollzug eine schwierige Ausgangslage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt vor- finden wird (vgl. auch Beschluss Obergericht, S. 11), zumal über seine bis- herige Arbeitgeberin inzwischen offenbar der Konkurs eröffnet wurde und er somit nicht an seine frühere Stelle wird zurückkehren können (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 114 vom 15.6.2016, Meldungs- Nr. ...). Bezüglich der weiteren Lebensumstände ist anzuerkennen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 15 sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn offenbar gefestigt hat (vgl. auch hinten E. 5.4.5). Die Beziehung zur Kindsmutter und jetzigen Partnerin scheint aber weiterhin grossen Schwankungen unter- worfen zu sein: So war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit einer anderen Frau verheiratet, die er in die Schweiz nachziehen wollte (vgl. vorne E. 3.2). Am 2. August 2014 brachte ihn seine Partnerin wegen Tät- lichkeiten zur Anzeige. Auch wenn sie diese wenige Tage später wieder zurückzog, bleibt doch fraglich, wie stabil die Beziehung zwischen ihnen tatsächlich ist (Akten EG Bern, pag. 221 ff.). Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Tat im April 2011 Bemühun- gen zur Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse unternimmt und es Anzeichen dafür gibt, dass er eine nachhaltige Veränderung anstrebt. Diese genügen aber nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzungen der Generalstaats- anwaltschaft und des Obergerichts beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch diese Behörden eine Rückfallgefahr – aus straf- bzw. strafvollzugs- rechtlicher Sicht – nicht völlig ausschliessen, sondern sie lediglich als nicht erheblich beurteilen (vgl. Beschluss Obergericht, S. 10). Im Übrigen scheint selbst der Beschwerdeführer eine gewisse Rückfallgefahr nicht auszu- schliessen (vgl. Beschwerde S. 7, 14; Stellungnahme vom 12.5.2016 [act. 14], S. 2). 4.3.6 Bei dieser Sachlage kann eine gewisse Rückfallgefahr für Gewalt- delikte nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Risiko ist gemäss stän- diger Rechtsprechung nicht hinzunehmen, zumal das Vorliegen einer ge- genwärtigen Gefährdung wie aufgezeigt nicht Grundvoraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist, sondern in deren Beurteilung auch generalpräventive Gesichtspunkte einbezogen werden dürfen (vgl. vorne E. 4.3.1). Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, kann auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die beantragte Einholung eines aktuellen Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Thorberg, ver- zichtet werden. Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wären, zumal ein relativer neuer Vollzugsverlaufsbericht vom Januar 2016 in den Akten liegt (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 16 4.4Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die POM auf- grund des schweren Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und seiner Wegweisung aus der Schweiz bejaht hat. 5. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme ent- gegenstehen, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend ist, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver- bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berück- sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausge- schlossen. So ist bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, und umso mehr bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_388/2015 vom 26.2.2016, E. 4.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi- sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. etwa BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 17 5.2Der heute 29-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von knapp drei Jahren in die Schweiz gekommen und gilt daher als Ausländer «zweiter Generation». Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte, hier die obligatorische Schulzeit durchlief, in den hiesigen Verhältnissen aufwuchs und die deut- sche Sprache beherrscht. Die Vorinstanz hat folglich mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer zu Recht ein gewichtiges Interesse des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz bejaht (angefochtener Entscheid, E. 5b). 5.3Die Integration des Beschwerdeführers ist wie folgt zu bewerten: 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einem Ausländer, welcher unbestrittenermassen sprachlich vollständig integriert sei, bedürfe es ernst- hafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche (soziale) Integration zu verneinen (Beschwerde S. 10). Dem ist zu entgegnen, dass gute Sprach- kenntnisse angesichts der langen Aufenthaltsdauer nach Einreise im Klein- kindalter ohne weiteres erwartet werden dürfen. Angesichts der wiederhol- ten, bereits im Jugendalter begonnenen Delinquenz kann sodann von einer gelungenen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse von vornherein keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Feststellung der POM, wonach er in der Schweiz keine gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflege. Vor Verwaltungsgericht beruft er sich jedoch hauptsächlich auf die Beziehun- gen zu seinem Sohn und seiner Partnerin sowie zur Herkunftsfamilie; zu- dem bringt er vor, dass er bei seiner in der Schweiz ansässigen Arbeit- geberfirma gut integriert gewesen und geschätzt worden sei (Beschwerde S. 10). Darüber hinaus legt er keine Umstände dar, die auf eine nennens- werte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft deuten würden. Aus dem Umstand, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, kann er entgegen seiner Auffassung nichts für sich ableiten, dürfte er doch im Rahmen des Familiennachzugs bereits als Kind in den Genuss der Nie- derlassungsbewilligung gelangt sein (vgl. Akten EG Bern, pag. 7). In die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 18 sem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass das Jugendgericht Bern-Mittelland im April 2004 dem Antrag auf Erlangung der Schweizeri- schen Staatsangehörigkeit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers nicht zustimmte (vgl. Strafvollzugsakten, pag. 500). 5.3.2 In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. vorne E. 3.1). Nach dem Verlust der Lehrstelle war er an verschiedenen Stellen temporär im Einsatz; zwischenzeitlich war er arbeitslos und wurde von seinen Eltern unterstützt (vgl. Akten EG Bern BN 22186666, pag. 62). Ab März 2012 bis zum Strafantritt hatte er eine Vollzeitanstellung als .... Zur finanziellen Situation ergibt sich weiter, dass gegen den Be- schwerdeführer offene Betreibungen und Unterhaltsforderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen (vgl. vorne E. 3.2). Dass die offenen Betrei- bungen gemäss eigenen Angaben erst aus der Zeit nach Strafantritt stam- men (Beschwerde S. 9), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Forderungsentstehung seinen finanziellen Verpflichtungen jeweils nur ungenügend nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht aner- kennt, dass sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers ab März 2012 stabilisiert hatte und er einen Teil seiner (Unterhalts-)Schulden zu- rückbezahlt hat; angesichts der Tatsache, dass er bereits als Kleinkind in die Schweiz gekommen ist, kann insgesamt aber nicht von einer fortge- schrittenen wirtschaftlichen-beruflichen Integration gesprochen werden. 5.3.3 Im Ergebnis ist der POM darin beizupflichten, dass beim Beschwer- deführer insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, weshalb auch seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht besonders zu seinen Gunsten zu gewichten ist. 5.4Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 5.4.1 Bezüglich der Wiedereingliederung in Kosovo hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Rückkehr in die Heimat nicht einfach und mit etlichen Schwierigkeiten verbunden wäre; eine Integration in Kosovo sei aber zu- mutbar. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer die in seiner Heimat gesprochene Sprache, die Kultur und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 19 die dortigen Gepflogenheiten nicht unbekannt sind. Dafür spreche, dass er hier offenbar mehrheitlich mit Landsleuten verkehrt und vor einigen Jahren im Heimatland die Ehe mit einer Kosovarin einging. Er habe dort Ferien verbracht und einen Freundeskreis. Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger seien als in der Schweiz, sei unbedeutend, weil die kosovarische Bevölkerung gleichermassen davon betroffen sei (angefochtener Entscheid, E. 5c/aa). – Diesen zutreffenden Ausführungen hält der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen. Auch wenn die Ehe mit seiner Landsfrau nur von kurzer Dauer war und die Eheleute nie zusammenlebten, so belegt die Heirat doch, dass eine Ver- bundenheit mit dem Heimatland besteht. Sodann legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar, inwiefern die behaupteten Spannungen mit der Familie seiner geschiedenen Ehefrau seine Integration im Kosovo «deutlich erschweren» sollten (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die von der POM in diesem Zusammen- hang getroffene Feststellung, wonach keine ernsthaften Anzeichen für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Kosovo bestünden (angefochtener Entscheid, E. 5c/dd), wird von ihm nicht in Ab- rede gestellt. Im Ergebnis teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der POM, wonach die Integration in Kosovo für den Beschwerdeführer zwar schwierig, aber zumutbar ist. 5.4.2 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation wendet der Beschwer- deführer ein, die von ihm benötigte medizinische Versorgung sei in Kosovo nicht sichergestellt. Seine Rückkehr habe gravierende Konsequenzen für seine Gesundheit (Beschwerde S. 15). – Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits- zustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allge- meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Den Akten ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer Nierenkrankheit leidet und sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 20 aus diesem Grund bereits mehrfach Operationen hat unterziehen müssen. Gemäss dem behandelnden Arzt sind eine hausärztliche Kontrolle alle sechs Monate sowie eine urologische Kontrolle im Inselspital alle zwölf Monate angebracht (vgl. Akten POM, Beilage 16 zum Dossier). Eine wei- tergehende (medikamentöse) Behandlung scheint zurzeit nicht erforderlich zu sein. Die POM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass in Kosovo eine angemessene medizinische Versorgung besteht (E. 5c/cc). Weshalb bei dieser Sachlage die notwendigen Kontrollunter- suchungen nicht möglich sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus dem von ihm ins Recht gelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Dezember 2013 (vgl. Akten POM, Beilage 8 zum Dossier). Diese Ausführungen betreffen die Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo bei akutem Nierenversagen und da- mit einen rein hypothetischen Sachverhalt, der vorliegend nicht zur Diskus- sion steht. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Nie- renleiden des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Kosovo nicht ent- gegensteht. 5.4.3 In familiärer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf die Be- ziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn, welche beide Schweizer Bürger sind. – Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkom- men. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Inte- resse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Um- stände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 21 zu tragen (zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_458/2013 vom 23.2.2014, E. 2.1 und 2.3; BVR 2010 S. 1 E. 5.3.2). 5.4.4 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Partnerin anbelangt, ergibt sich was folgt: Davon ausgehend, dass die Partnerin mit Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz verbleiben würde, da es ihr kaum zumutbar sein dürfte, ihrem Freund nach Kosovo zu folgen, wäre mit der Wegweisung ohne Zweifel eine erhebliche Beeinträchtigung der Beziehung verbunden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die- ser Beziehung aber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Das Paar hat zwar einen gemeinsamen, heute neunjährigen Sohn. Es bestand jedoch nie eine Lebens- oder Wohngemeinschaft. Nach eigenen Angaben haben sie im Jahr 2012 die Aufnahme einer solchen erwogen, wegen des drohenden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers aber darauf verzichtet. Bezüglich der Dauer der Beziehung ist den Akten zu entnehmen, dass sie zunächst von ca. 2004 bis 2009 bestand und danach erst im Jahr 2012 wieder aufgenommen wurde (vgl. Akten EG Bern, pag. 222; Akten POM, Beilage 2 zum Dossier). Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet (vgl. vorne E. 3.2). Nach Angaben der Part- nerin vom 2. August 2014 sei die Beziehung auch nach ihrer Wiederauf- nahme in 2012 «ein Hin und Her» gewesen. In den Jahren 2010 und 2014 erhob die Partnerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, zog diese in der Folge aber wieder zurück (vgl. Akten EG Bern, pag. 222 ff.). Vor die- sem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass das Paar nie zu- sammengelebt hat, kann ausgeschlossen werden, dass die Beziehung als eheähnlich und damit hinreichend stabil betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu verschaffen (vgl. BGer 2C_1105/2012 vom 5.8.2013, E. 3.1 mit Hinweisen, 2C_634/2011 vom 27.6.2012, E. 4.2.2). Folgendes kommt hinzu: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beziehung bereits erheblich delinquiert. Das Paar konnte daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Beziehung zu- künftig in der Schweiz gelebt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung der Beziehung in der Schweiz von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesses bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 22 ländischen Ehegatten BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c [Pra 83/1994 Nr. 242]; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4; VGE 2013/108 vom 5.11.2013, E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1163/2013 vom 8.8.2014]; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]). Schliesslich kann diese Beziehung mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie allenfalls gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg ge- pflegt werden. Die Beziehung zur Freundin vermag somit insgesamt kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen. 5.4.5 Bezüglich des neunjährigen Sohnes ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für ihn weder das Sorge- oder Obhutsrecht hat noch jemals mit ihm zusammengelebt hat. Sein Interesse, nicht vom Sohn ge- trennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diesen verantwortlich wäre und mit ihm zusammengelebt hätte. Gemäss Angaben der Kindsmutter hat der Beschwerdeführer seine Verantwortung als Vater zunächst «nicht so wahrgenommen»; mittlerweile pflege er aber eine enge Beziehung (Akten EG Bern, pag. 247). Nach Einschätzung des Gruppenverantwortlichen der Kindertagesstätte vom 31. März 2015 stehen sich der Beschwerdeführer und sein Sohn nahe und Letzterer vermisse seinen Vater seit dessen Strafantritt (vgl. Akten POM, Beilage 9 zum Dos- sier). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn ab Janu- ar 2014 regelmässig in der Kindertagesstätte abgeholt hatte. Dass er darüber hinaus weitere Betreuungsaufgaben wahrgenommen hätte, macht er nicht geltend und ist aktuell aufgrund seiner Inhaftierung auch kaum möglich. Bei dieser Ausgangslage ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn inzwischen intakt ist und gelebt wird. Ob der Beschwerdeführer vor seinem Strafantritt ein nach heutigem Standard übliches oder gar ein darüber hinausgehendes Be- suchsrecht ausübt, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben: Die POM hat zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid, E. 5c/bb), dass den Beschwerdeführer auch seine Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, (erneut) in erheblicher Weise straffällig zu werden. Er kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 23 vielmehr hat er sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selber zuzuschreiben. Was den Sohn angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für ihn die örtliche Trennung vom Vater hart wäre. Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass die – bereits heute nur sehr eingeschränkten Kontakte – ebenfalls vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrecht- erhalten werden können. Der Sohn wird zudem nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen, kann weiterhin von den hiesigen Lebens- bedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten profitieren und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass von der Entfernungsmassnahme auch die Beziehung zur Mutter betroffen wäre. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass es namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn fehlt. Wohl ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer zwischen März 2012 und seinem Strafantritt im November 2014 in Form von Beitragsleistungen an den Sozialdienst regelmässig Unterhaltszahlungen im Umfang von monatlich Fr. 300.-- erbrachte und teilweise die rückständigen Unterhalts- beiträge nachzahlte (vgl. Akten POM, pag. 50). Dennoch kann angesichts seiner unsicheren wirtschaftlichen Situation sowie des Umstands, dass er die Unterhaltszahlungen früher ausgesetzt hatte, nicht die Rede davon sein, er komme für seinen Sohn auf. Die Beziehung zum Sohn begründet damit – wie bereits die POM erkannt hat – ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kontakt von Kosovo aus nicht in der gleichen Intensität wie heute gelebt werden. Dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Gesagten in verschiedener Hinsicht zu relativieren. 5.4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, als Aus- länder der «zweiten Generation» habe er auch ohne familiäre Beziehungen ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privat- lebens; Beschwerde S. 12), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Entfer- nungsmassnahme bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Gene- ration» zwar deren Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.11.2013], nicht publ. E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zu berücksichtigen sind indes stets auch die quali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 24 tativen Aspekte der Integration (vgl. BGer 2C_725/2014 vom 23.1.2015, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorn E. 5.3), kann beim wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer von einer gelungenen Integration keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage verleiht das Recht auf Privatleben seinen privaten Interessen kein zusätzliches Gewicht. 5.5Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer des hier aufgewachsenen Be- schwerdeführers und die Beziehung zu seinem Sohn – auch wenn diese zu relativieren ist – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirt- schaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung keine grosse Bedeutung zu, und es stehen auch der Rückkehr und Eingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 6.1Der Beschwerdeführer hat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstos- sen und hat unter anderem ein schweres Delikt gegen die körperliche In- tegrität begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten ver- urteilt wurde. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Trotz der bedingt ausgesprochenen Einschliessungsstrafen während seiner Jugend und der engmaschigen Begleitung durch die damals zuständigen Jugendstrafbehörden wurde er auch als Erwachsener wiederholt straffällig und musste insgesamt elf Mal verurteilt werden. Selbst wenn es sich hier- bei grösstenteils vom Bagatelldelikte handelte, zeugt sein Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Trotz seinen jüngsten Bemühungen, seine persönliche Situation zu verbessern, kann unter den gegebenen Umstän- den eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Gemäss der ständi- gen strengen Praxis bei Gewaltdelikten und den generalpräventiven Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 25 legungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurtei- lung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Solche sind beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Er gilt zwar als Ausländer «zweiter Generation»; an- gesichts der wenig gelungenen Integration ist dieser Umstand aber zu rela- tivieren. Die Integrationschancen in seinem Heimatland sind als intakt zu bezeichnen. Namentlich ist er albanischer Muttersprache und sind ihm die kulturellen sowie gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat, in der er sich auch ferienhalber aufgehalten hat und kurzzeitig verheiratet war, nicht völlig fremd. Sein Nierenleiden spricht ebenfalls nicht entscheidend gegen die umstrittene fremdenpolizeiliche Massnahme, da eine Behand- lung auch in Kosovo möglich ist. In familiärer Hinsicht hätte die Wegwei- sung des Beschwerdeführers eine starke Beeinträchtigung der Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zur Folge; dies würde insbesondere den Sohn hart treffen. Insoweit fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn und seiner Partnerin zu- sammengelebt hat und die Kontakte seit seinem Strafantritt nur beschränkt gelebt werden können. Dem Sohn bleibt sodann immerhin die Beziehung zu seiner Mutter erhalten; auch kann er im gewohnten Umfeld verbleiben bzw. hier aufwachsen und von den hiesigen Lebensbedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitieren. Schliesslich können die familiären Kontakte in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrecht- erhalten werden. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammen- hang sodann entgegenhalten zu lassen, dass er mit seinem kriminellen Verhalten das Zusammenleben mit seiner Familie selber aufs Spiel gesetzt hat. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Fern- haltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhält- nismässig. 6.2Bei dieser Sachlage fällt die vom Beschwerdeführer beantragte blosse Verwarnung unter Androhung des Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. Beschwerde S. 15) ausser Betracht. Eine solche würde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 26 den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht genügen. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 6.3Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug (vgl. vorne E. 3.4). Die Gemeinde hat angeordnet, dass er die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Unter diesen Voraussetzungen kann darauf verzichtet werden, dem Beschwer- deführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Es wird Sache der zuständi- gen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2016, Nr. 100.2015.312U, Seite 27 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2015 312
Entscheidungsdatum
22.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026