100.2015.311U HER/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. September 2015; BD 100/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1986), Staatsbürger von Bolivien, weilte ab August 2005 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung vier Monate zu Besuch bei seiner in der Schweiz lebenden und mit einem (mittlerweile verstorbenen) Schweizer Bürger verheirateten Mutter. Am 16. Juni 2006 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch für eine einjährige Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zwecks Ver- bleibs bei seiner Mutter, welche seit 2008 das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), erteilte ihm eine einjährige Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2012 wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teil- weise qualifiziert begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Im Mai 2013 verlängerte das MIP die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Blick auf die gegen das Strafurteil erhobene Beschwerde letztmals bis am 14. Juni 2014. Nachdem das Bundesgericht das Rechtsmittel abgewiesen hatte, widerrief das MIP mit Verfügung vom 9. April 2014 die Aufenthaltsbewilligung, wies A.________ aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz bis am 30. Juni 2014 zu verlassen habe. B. Dagegen erhob A.________ am 9. Mai 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtmittel mit Entscheid vom 18. September 2015 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 30. Oktober 2015 an. Am 16. Oktober 2015 heiratete A.________ in Bolivien die Schweizer Bürgerin B.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. Oktober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung angemessen, jedoch um mindestens ein Jahr, zu verlängern. Eventualiter stellt er den Antrag, der Entscheid der POM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die POM oder an den MIDI zurückzuweisen mit der Anweisung, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung angemessen, jedoch min- destens um ein Jahr, zu verlängern sei. Zugleich ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragt die POM, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. In der Folge haben A.________ sowie das MIP Unterlagen zur Heirat von A.________ bzw. deren Anerkennung in der Schweiz zu den Akten gegeben. Im Anschluss an die Aufforderung der Instruktionsrichterin, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehefrau zu ergänzen, hat A.________ das Gesuch mit Eingabe vom 22. März 2016 zurückgezogen. Im Übrigen hält er an seinen Beschwerdeanträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 4 BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die bis am 14. Juni 2014 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist während des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens abgelaufen (vgl. vorne Bst. A und B; Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Frage des Bewilligungswiderrufs stellt sich daher, wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 2), nicht mehr (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 2; VGE 2015/274 vom 11.1.2016, E. 2). Indessen steht im Fall des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung regelmässig deren Verlängerung in Frage. Für die materielle Beurteilung macht dies jedoch keinen Unterschied, hat doch die Vorinstanz nicht nur die Möglich- keit einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung geprüft, sondern ebenfalls, ob im Licht von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung be- steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e und E. 4-7). Streitgegenstand bildet folglich (einzig) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers, was er im Übrigen nicht mehr bestreitet (Beschwerde S. 3). 2.2Der Sachverhalt hat sich seit Erlass des vorinstanzlichen Ent- scheids insofern geändert, als der Beschwerdeführer im Oktober 2015 seine Schweizer Freundin in Bolivien geheiratet hat, mit der er seit Juli 2015 zusammenlebt. Da nach Art. 25 VRPG die Parteien auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen dürfen, als weder entschieden noch mit prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 5 leitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (BVR 2012 S. 529 E. 6.5; VGE 2015/156 vom 14.4.2015, E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2), ist dieser Umstand für das Verwaltungsgericht beacht- lich. Die in Bolivien geschlossene Ehe ist zwar in der Schweiz noch nicht anerkannt worden, allerdings ist aktenkundig, dass das entsprechende Verfahren im Gang ist (Beschwerdebeilage [BB] 13-15, act. 5A, 6A und 8A), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen und die Anerkennung im Folgenden unterstellt wird. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerde- führer mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt lebt (vgl. act. 8A). Hinweise darauf, dass das Eheleben nicht intakt wäre, bestehen keine. 3. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Verwaltungsgericht geht wie gesagt davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Voraus- setzungen erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), womit Art. 42 Abs. 1 AuG anwendbar ist. Er kann sich aufgrund der gelebten und intakten Beziehung zu seiner Ehefrau zudem auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt er aus der zunächst faktischen Beziehung (Konkubinat) zu seiner heutigen Ehefrau allenfalls aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten konnte, kann daher dahingestellt bleiben (vgl. Beschwerde S. 5 und 6 ff.). Bereits die Vorinstanz hat im Übrigen die Verhältnismässigkeit der Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Licht von Art. 8 EMRK geprüft (vgl. vorne E. 2.1). 3.2Der Anspruch nach Art. 42 AuG erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 6 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; vgl. auch BVR 2011 S. 289 E. 4). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Das Obergericht des Kantons Bern hat den Be- schwerdeführer am 10. Juli 2012 wegen mehrfacher und teils qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Akten MIDI, pag. 151 ff.). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- strafe (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG) gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhält- nismässig (Beschwerde S. 9 ff.). 3.3Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegwei- sung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die pri- vaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – hier die Beziehung zwischen den Ehegatten – beeinträchtigt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 7 bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2015/333 vom 14.7.2016, E. 3.2 a.E. [bestätigt durch BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016]; zu den Kriterien der Abwägung BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR]). 4. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu- halten: 4.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss spre- chen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Auf- schub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwin- gend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeu- tet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Mo- naten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens auch vorliegend massgeblichen Erwägungen BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 10. Juli 2012 wegen mehrfach und teils qualifiziert begangener Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – konkret wegen Anstal- tentreffens zum Kauf und zur Einfuhr einer grösseren Menge Kokain- gemisch im Bereich von ein bis zwei Kilogramm (begangen im Januar 2011) und wegen der Übergabe einer Linie Kokaingemisch, in der Absicht, 40 Gramm Kokaingemisch zu verkaufen (begangen zu unbestimmten Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 8 punkten, evtl. am Wochenende vom 7./8./9. Januar 2011) –, zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von zwei Jahren (Akten MIDI, pag. 151 ff.). Damit kann zwar nicht automatisch auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden, da das Strafmass unterhalb der Grenze von 24 Monaten liegt (vgl. vorne E. 4.1). Allerdings liegt die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgespro- chene Strafe von 20 Monaten relativ nahe am Strafmass von 24 Monaten, bei welchem generell von einem schweren Verschulden auszugehen ist. 4.1.2 Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer sodann namentlich anzulasten, dass er mit der beabsichtigten Einfuhr von ein bis zwei Kilo- gramm Kokaingemisch jedenfalls eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Das Ober- gericht hat es als erstellt erachtet, dass es sich beim Chat des Beschwer- deführers im Januar 2011 auf Facebook – nicht wie von diesem immer noch behauptet – um einen Spass, sondern um ein ernstgemeintes und damit strafrechtlich relevantes Anstaltentreffen zum Kauf und zur Einfuhr von ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch handelte. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend dargelegt hat, besteht im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden und die Sachverhaltsfeststellung zu relativieren, weshalb auch der Einwand ins Leere zielt, dass die genannte Drogenmenge zufällig gewählt gewesen und die obergerichtliche Würdigung übermässig streng ausgefallen sei (Beschwerde S. 10). Im Übrigen ist das Strafurteil des Obergerichts durch das Bundesgericht bestätigt worden (BGer 6B_273/2013 vom 4.11.2013). Mit Blick auf das Verschulden fällt sodann zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass seine Verurteilung nicht (nur) auf einer einzelnen kriminellen Tat beruht, sondern er auf unterschiedliche Art in die Drogenkriminalität verwickelt war: Er hat mit dem vorerwähnten Internetgespräch nicht nur Anstalten zum Verkauf und zur Einfuhr grosser Mengen Kokaingemisch getroffen, sondern daneben – zu einem unbestimmten Zeitpunkt, evtl. am Wochenende vom 7./8./9. Januar 2011 – auch eine Linie Kokaingemisch als Muster übergeben in der Absicht (später) 40 Gramm Kokaingemisch zu verkaufen, wobei auch die Modalitäten dieses Geschäfts via Facebook diskutiert worden sind (Akten MIDI, pag. 117 und 190). Zu Lasten des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 9 deführers ist mit der Vorinstanz weiter zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel bei der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerde- führer eines schweren Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht haben, eine strenge Praxis verfolgt und das Interesse an deren Wegweisung regelmässig als bedeutend einstuft; der Drogenhandel gehört zudem zu den Anlasstaten, welche zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; BGE 139 II 31 E. 2.3.2). Schliesslich wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven und nicht etwa aus einer persönlichen Not- situation heraus zur Finanzierung der eigenen Sucht verübt hat, dass er im Tatzeitpunkt (2011) in stabilen familiären Verhältnissen lebte (dazu E. 4.3.2) und bereits über 24 Jahre alt war, sodass sein kriminelles Verhalten schliesslich auch nicht als Jugendsünde abgetan werden kann. Im Ergebnis ist beim Beschwerdeführer von einem mindestens mittel- schweren Verschulden auszugehen. 4.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Straffälligkeit zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Die Vor- instanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer im selben Ur- teil wegen zwei unabhängig voneinander begangener Betäubungsmittel- delikte verurteilt worden ist und er damit eine Mehrfachdelinquenz zu verantworten hat. Weil darüber hinaus aber eine weiteren Straftaten akten- kundig sind, ist der Vorinstanz im Ergebnis unter den gegebenen Umstän- den darin zu folgen, dass das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 10 Allgemeinen (wenn überhaupt) nicht signifikant erhöht wird (angefochtener Entscheid E. 5b). 4.3Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu be- urteilen: 4.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremden- polizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu namentlich auch Drogendelikte aus rein finanzi- ellen Motiven gehören können, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehr- schluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf- rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interes- senabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Rückfallgefahr und begründet dies vor allem damit, dass er heute in deutlich stabileren Verhältnissen lebe als bei der Tatbegehung im Januar 2011 und er sich auch nach Ablauf der Probezeit bewährt habe. Zudem beruhe seine Ver- urteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG einzig auf einem Chatprotokoll; bei derart abstrakten strafbaren Handlungen wie dem «Anstaltentreffen» sei keine Gefahr für die Bevölkerung zu erkennen, aufgrund deren selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen sei. – Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich seine per- sönliche Situation im Vergleich zu 2011, als er straffällig geworden ist, ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 11 festigt hat. Damals war die Beziehung zu seiner Freundin und heutigen Ehefrau mit ungefähr einem Jahr noch relativ jung und beruflich hat der Beschwerdeführer mit dem Unterrichten im ... ab 2012 und der Übernahme der Betriebsleitung im 2013 zwischenzeitlich mehr Verantwortung übernommen (Akten MIDI, pag. 224 ff. und 228 ff.). Hinzu kommt, dass das Jahr 2010 mit dem Tod des Stiefvaters infolge einer Krebserkrankung für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von einem schweren Schicksalsschlag geprägt war (Akten POM, BB 12; Beschwerde S. 12). Trotz dieser Umstände und Entwicklungen erscheint jedoch die Feststellung der Vorinstanz richtig, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung in stabilen Verhältnissen lebte und sich diese in der Zwischenzeit nicht grundlegend verändert haben: Bereits damals war er in ein enges familiäres Umfeld eingebettet (Mutter und Brüder), unterhielt er zudem seit einem Jahr die Beziehung zu seiner Freundin und heutigen Ehefrau und befand er sich aufgrund seines damaligen Studiums (3. Semester) an der ... auch in beruflicher Hinsicht in klaren Strukturen (Akten POM, BB 6 und 18; Akten MIDI, pag. 217). Der Beschwerdeführer ist also trotz stabiler familiärer und beruflicher Verhältnisse aus rein finanzi- ellen Motiven straffällig geworden. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass er seit 2011 – soweit aktenkundig – keine Straftaten mehr begangen hat (Akten POM, BB 17). Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Wohlverhalten relativiert hat, befand er sich doch zunächst in der Probezeit (bis Juli 2014; vgl. Akten MIDI, pag. 194) und steht er bis heute unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Ob er sich auch nach Wegfall dieses Drucks wohlverhalten wird, ist offen. Aufgrund des bisheri- gen Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher ein, wenn auch eher geringes, Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch beim Strafdelikt des Anstaltentreffens zum Kauf und zur Einfuhr von (grossen Mengen harter) Drogen – nicht hinzunehmen, hätte er doch im Fall der Realisierung seines Vorhabens die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Im Übri- gen spielt nach dem Gesagten die konkrete Prognose über das Wohlver- halten des Beschwerdeführers nicht die ausschlaggebende Rolle, sondern werden bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch generalpräventive Überlegungen stark gewichtet (vgl. vorne E. 4.3.1; jüngst etwa BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016, E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 12 4.4Im Ergebnis besteht demnach an der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse. 5. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 5.1Der Beschwerdeführer ist im Juni 2006 im Alter von knapp 20 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mittlerweile rund zehn Jahre ununterbrochen im Land auf. Diese Anwesenheitsdauer ist allerdings praxisgemäss insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die betroffene Person in Illegalität, im Strafvollzug oder bloss aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Da die Anwesenheit des Beschwerdeführers seit dem Widerruf der Aufent- haltsbewilligung vom 9. April 2014 nur noch auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel beruht, reduziert sich die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf knapp acht Jahre (2006 bis 2014). Dies ist weder kurz noch besonders lang (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.1 «erst seit rund sieben Jahren»), weshalb ihr die POM zu Recht kein besonderes Gewicht – weder zu Gunsten noch zu Un- gunsten des Beschwerdeführers – beigemessen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). 5.2Was die Rückkehr nach Bolivien anbelangt, hat die POM zu Recht erwogen, dass einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwer- deführers im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen- stehen (angefochtener Entscheid E. 6b/aa). Er ist erst knapp 20-jährig und damit als Erwachsener in die Schweiz eingereist, hat folglich den grössten Teil seines Lebens und namentlich die prägenden Jugendjahre in Bolivien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 13 verbracht und dort die Schulen besucht. Zudem kann er dort aktenkundig an bestehende familiäre Kontakte anknüpfen, lebt doch sein Vater nach wie vor in Bolivien, zu dem er zumindest telefonisch den Kontakt trotz dessen Alkoholkrankheit bis heute aufrechterhalten hat (vgl. Akten MIDI, pag. 82, Beschwerde S. 15). Überdies verfügt er dort anerkanntermassen über weitere Verwandte; dass er die Kontakte zu ihnen nicht reaktivieren kann, bringt er selbst nicht vor (vgl. Beschwerde S. 15). Da der Beschwerdeführer Bolivien erst vor knapp zehn Jahren als Erwachsener verlassen hat, er- scheint es dem Verwaltungsgericht entgegen dessen Behauptungen wenig glaubhaft, dass er im Heimatland kaum mehr verknüpft sei (vgl. Be- schwerde S. 14). Dass ihm die Beziehungen zu Bolivien wichtig sind und er diese aufrechterhält, zeigt sich gerade auch am Umstand, dass er seine Schweizer Freundin im Oktober 2015 dort und nicht in der Schweiz ge- heiratet hat. Weiterer Beleg hierfür ist, dass er die geplanten Drogen- geschäfte mit bolivianischen Kontaktpersonen realisieren wollte (vgl. Akten MIDI, pag. 163 ff.). Als gesundem, jungem Mann mit familiären und freund- schaftlichen Beziehungen in Bolivien ist dem Beschwerdeführer eine Rück- kehr dorthin somit ohne weiteres zumutbar, selbst wenn die wirtschaftliche Situation im Land wesentlich schwieriger ist als in der Schweiz, was aber auf die gesamte dort lebende Bevölkerung zutrifft (vgl. etwa BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015, 3.2.3, 2C_374/2013 vom 8.1.2013, E. 2.6). Im Übrigen könnten ihm seine Sprachkenntnisse aus der Schweiz und die hier gemachten beruflichen Erfahrungen bei der wirtschaftlichen Integration allenfalls nützlich sein. Sodann besteht die Möglichkeit, dass ihn seine in der Schweiz lebenden Angehörigen von hier aus finanziell unter- stützen. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren prägende Er- fahrungen in der Schweiz gemacht hat, stellt seine intakten Integrations- aussichten in Bolivien nicht in Frage (vgl. Beschwerde S. 13). 5.3Zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist Folgen- des festzustellen: 5.3.1 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist zunächst positiv zu werten, dass er nie Sozialhilfe bezogen hat, gegen ihn keine Betreibungen vorlie- gen und er die Kosten des Strafverfahrens in Raten abzahlt (Akten POM, BB 16; Akten MIDI, pag. 240; BB 11). Nach seiner Einreise in die Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 14 hat er zunächst an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule in Bern zwei berufsvorbereitende Schuljahre (2006-2008) und zudem den gut zwei- monatigen Gesundheitsförderungskurs «Zwäg» der Stadt Bern besucht (Akten MIDI, pag. 200 ff. und 207). Anschliessend hat er 2008/2009 das erste Lehrjahr der dreijährigen Lehre als ... absolviert (Akten MIDI, pag. 220 ff.) und war danach ab September 2009 bis im Juli 2011 an der ... im Studiengang ... eingeschrieben, hat das Studium jedoch ohne Abschluss abgebrochen (Akten MIDI, pag. 215 ff.). 2010 und 2012 hat er Kurse zur Ausbildung als ... belegt (Akten MIDI, pag. 236 f. «...»). Von 2011 bis 2013 hat er an der ..schule ...lektionen erteilt (Akten MIDI, pag. 235). Ab Februar 2012 war er weiter auf Stundenlohnbasis im Studio seiner Mutter als ... angestellt (Akten MIDI, pag. 228 ff.); seit 2013 ist er dort als ... tätig. Er erhält dafür seit 2014 einen Monatslohn von Fr. 2ʹ927.-- netto (kein 13. Monatslohn; Akten MIDI, pag. 224 ff. und BB 6). Zusätzlich leitet er seit Oktober 2013 in ... den Schulsportkurs ... der siebten bis neunten Klassen, soweit ersichtlich zu einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 150.-- brutto (45 Minuten pro Woche; Akten MIDI, pag. 233 f.). Sein Unterricht wird bzw. wurde von den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern, von seiner Mutter als Arbeitgeberin, vom Schulsportchef in ... sowie von der ...schule sehr geschätzt (Akten MIDI, pag. 232 f., 235; Akten POM, BB 9 f. und «Fragebogen zur Zufriedenheit der Kursteilnehmenden»). Seit anfangs 2014 befindet sich der Beschwerdeführer in Ausbildung zum diplomierten ... und zum diplomierten ... an der ... (Akten POM, pag. 70 und BB 7; Akten MIDI, pag. 197 und 214). Der Abschluss dieser einjährigen (...) bzw. eineinhalbjährigen (...) Lehrgänge war ursprünglich für Mitte 2015 vorgesehen, ist aber gemäss den Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren auf Frühling bzw. Herbst 2016 verschoben (Akten POM, pag. 72, BB 7; vgl. zur Ausbildungsdauer <www.....ch/>, Rubrik «Diplomausbildungen»). Über den allfälligen Abschluss der zwei Ausbildungen ist nichts bekannt. Von Januar bis Juni 2015 hat er gemäss eigenen (unbelegten) Angaben weiter eine Nebenbeschäftigung in einem ... ausgeübt (Akten POM, pag. 69). 5.3.2 Wie die vorangehenden Darlegungen zeigen, ist es dem Beschwer- deführer gelungen, sich nach seiner Einreise rasch in das hiesige Bil- dungssystem einzufügen. Anzuerkennen ist sodann, dass er nach wenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 15 Jahren Anwesenheit in der Schweiz in der Lage war, mit seiner Tätigkeit als ... punktuell ein (geringes) Einkommen zu erzielen. Einer geregelten, prozentmässig vergleichsweise grösseren Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer aber erst seit September 2013 mit der Anstellung als ... im ...studio seiner Mutter nach, wobei auch dafür erst ab dem Jahr 2014 ein regelmässiges (knapp) existenzsicherndes Einkommen dokumentiert ist. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines mittlerweile rund zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz – mit Ausnahme von zwei ...Zertifikaten – bislang nicht gelungen ist, eine Lehre, ein Studium oder jedenfalls eine längerdauernde Ausbildung abzuschliessen und ausserhalb der familiären Strukturen eine eigenständige, existenzsichernde berufliche Tätigkeit aufzubauen. Seine beruflich-wirtschaftliche Integration erscheint damit insgesamt als durchschnittlich. 5.3.3 Sozial pflegt der Beschwerdeführer enge Beziehungen zu seiner Mutter und seinen beiden ebenfalls hier lebenden Brüdern und deren Fami- lien (vgl. etwa Beschwerde S. 7; Akten POM, BB 12-14). Mit seiner Schweizer Ehefrau ist er seit anfangs 2010 liiert (vgl. vorne E. 4.3.2). Dar- über hinaus macht er nicht geltend, enge Freundschaften zu hier ansässi- gen Personen zu pflegen. Dokumentiert ist allerdings, dass der Beschwer- deführer von 2006 bis und mit 2008 Mitglied im Sportclub ... war (Akten MIDI, pag. 210). Die soziale Integration erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls als durchschnittlich bis höchstens leicht überdurchschnittlich. 5.3.4 Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration ist positiv zu vermerken, dass er sich aktiv um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht hat (Akten MIDI, pag. 28, 200, 203, 206, 208 f.). Er vermochte denn auch be- reits drei Jahre nach seiner Einreise (2009) das erste Lehrjahr als ... zu bestehen (Akten MIDI, pag. 220 ff.). Dass er mittlerweile wohl schriftlich und mündlich über gute Deutschkenntnisse verfügt, darf nach einem Aufenthalt von zehn Jahren allerdings erwartet werden und fällt daher in der Interessenabwägung nicht stark zu seinen Gunsten ins Gewicht. 5.3.5 Angesichts der mittlerweile nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die beruflich-wirtschaftliche, soziale und sprachliche In- tegration des Beschwerdeführers als durchschnittlich bis höchstens leicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 16 überdurchschnittlich zu werten. Negativ ins Gewicht fällt allerdings vor al- lem die schwere Straffälligkeit, ist doch die Respektierung der rechtsstaatli- chen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). 5.3.6 Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die POM beim Beschwerdeführer von einer gesamthaft höchstens durchschnittlichen Integration ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 6a). Als unbe- gründet erweist sich der in diesem Zusammenhang gegenüber der Vor- instanz allenfalls erhobene Vorwurf der unrichtigen Feststellung des Sach- verhalts (vgl. Beschwerde S. 5 und 14). Die POM geht nicht von einem anderen Sachverhalt aus als der Beschwerdeführer, sondern weicht bloss in der rechtlichen Würdigung von dessen Position ab (durchschnittliche statt überdurchschnittliche Integration). 5.4Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen drohenden Nachteile. Er beruft sich auf die Beziehung zu seiner Ehefrau, zur in der Schweiz lebenden Mutter und den ebenfalls hier ansäs- sigen beiden Brüdern (Beschwerde S. 15). 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2015 seine Schweizer Freun- din geheiratet, mit der er aktenkundig seit anfangs 2010 eine Beziehung führt und seit Sommer 2015 im gleichen Haushalt lebt (Akten POM, pag. 68, BB 15 und 18, S. 2 sowie vorne E. 2.2). – Diese tatsächlich ge- lebte eheliche Beziehung ist unbestrittenermassen vom Recht auf Fami- lienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt (vgl. auch vorne E. 3.1). Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde die Beziehung empfindlich getroffen, da der Schweizer Ehefrau, wie die POM zutreffend erwogen hat, die Nachfolge nach Bolivien kaum zumutbar wäre (angefochtener Entscheid E. 6b/bb). Die Ehe begründet prinzipiell ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben und die Beziehung zu seiner Frau hier leben zu können. Entsprechend hart würde ihn eine Wegweisung grundsätzlich treffen. Dennoch hat die POM sein Interesse am Verbleib im der Schweiz unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht stark gewichtet: Die Ehe wurde nach der strafrechtlichen Ver- urteilung und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 17 schwerdeführer (und seine Ehefrau) nicht mehr damit rechnen konnte, diese gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Zudem liess sich der Beschwerdeführer auch von der im Tatzeitpunkt bereits etwa einjährigen Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Er hat damit die Beziehung aus finanziellen Motiven selber aufs Spiel gesetzt und zu verantworten, dass sein Eheleben – sofern ihm seine Frau nicht nach Bolivien folgt – nicht auf Dauer in der Schweiz gelebt wer- den kann. 5.4.2 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde grundsätzlich auch die Ehefrau hart treffen. Ihr Interesse am Verbleib des Beschwerde- führers in der Schweiz ist indes insoweit zu relativieren, als sie sich zum Zusammenleben und zum Eheschluss mit dem Beschwerdeführer ent- schieden hat, nachdem das MIP dessen Aufenthaltsbewilligung bereits widerrufen hatte und sie somit nicht davon ausgehen konnte, ihre Bezie- hung mit ihm gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Zudem kann das Eheleben, wenn auch in stark eingeschränktem Rahmen, selbst über die Distanz gelebt werden, da namentlich Besuche der Ehefrau in Bolivien möglich sind. Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer seine Frau sporadisch in der Schweiz besucht. Zwar beabsichtigt das MIP, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbots gegen ihn zu beantragen (Akten MIDI, pag. 255). Ein sol- ches kann aber praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Famili- enlebens vorübergehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2; BVR 2015 S. 391 E. 7.2). Überdies können die Eheleute den Kontakt mittels der üblichen Kommuni- kationsmittel pflegen (BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass der durch die Entfernungsmassnahme bewirkte Eingriff in das Eheleben nicht zwingend unbeschränkt wirkt, da die Verurteilung aus dem Jahr 2012 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht für immer ausschliesst. Besteht aufgrund der Ehe ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_659/2015 vom 20.8.2015, E. 5.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.8, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 18 5.4.3 Was die Beziehung zu seiner Mutter und seinen beiden Brüdern (und deren Familien) angeht, hat die POM zutreffend dargelegt, dass diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich zu Gunsten des Be- schwerdeführers in Gewicht fallen. Die Pflege dieser für den Beschwerde- führer wichtigen Beziehungen würde durch seine Wegweisung zwar einge- schränkt. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter oder den Brüdern ergeben sich aus seinen Vorbringen allerdings nicht (vgl. Be- schwerde S.7 f.). Als längst volljähriger und gesunder Mann steht er zur Mutter und seinen Brüdern nicht in einem besonderen Abhängigkeitsver- hältnis, weswegen diese Beziehungen nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV liegen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4; VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 6.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015], 2013/309 vom 9.12.2013, E. 4.3.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie offenbar auch finanziell unterstützt wurde bzw. wird (vgl. Beschwerde S. 14); eine entsprechende Unterstützung ist nach seiner Wegweisung grundsätzlich weiterhin möglich, ebenfalls Besuche der An- gehörigen in Bolivien. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die familiären Beziehungen zudem auch über die Distanz gepflegt werden. Zwar wird es für die Mutter sicherlich nicht einfach sein, für ihr ...studio einen gleichwertigen Ersatz für ihren Sohn als ... zu finden; unmöglich erscheint dies aber nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch aus der beruflichen Anstellung bei seiner Mutter nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten kann. Die POM hat sich einlässlich und überzeugend zur Gewichtung der familiären Interessen des Beschwerdeführers geäussert; auf ihre Darlegungen kann daher verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3c und 6b/bb). 5.5Zusammenfassend sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers von einigem, wenn auch nicht erheblichem Gewicht. Von Bedeutung ist primär das Interesse der Schweizer Ehefrau, die Ehe mit ihm in der Schweiz leben zu können, welches allerdings insbesondere durch den Umstand relativiert wird, dass das Zusammenleben bzw. die Ehe in Kenntnis der Straffälligkeit und des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung aufgenommen bzw. geschlossen wurde. Das eigene Interesse des Be- schwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz fällt insgesamt nicht entschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 19 dend ins Gewicht: Ausschlaggebend ist, dass er den Grund für die Weg- weisung mit seiner Straffälligkeit selber gesetzt hat, er erst im Erwachse- nenalter in die Schweiz gekommen ist und ihm die Wiedereingliederung in Bolivien insgesamt ohne weiteres zumutbar ist, seine Aufenthaltsdauer jedenfalls noch nicht lang und seine Integration insgesamt höchstens durchschnittlich ist. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen und teils mengenmässig qualifizierter Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Insbesondere mit dem aus rein finanziellen Motiven begangenen Anstaltentreffen zum Kauf und zur Einfuhr von ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch hat er in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Damit hat er je- denfalls ein mittelschweres Verschulden auf sich geladen. Verbunden mit der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr begründet dies ein insgesamt gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Dagegen spricht vor allem das private Interesse der Schweizer Ehefrau, die Ehe gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Dieses ist jedoch erheblich zu relativieren, weil sie sich im Wis- sen um die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den bereits erfolgten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für das Zusammenleben und die Ehe mit ihm entschieden hat. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, da er diese Möglichkeit mit seiner Straffälligkeit selber vergeben hat und er erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist und weiterhin Ver- bindungen zum Heimatland hat. Ebenso wenig fällt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den beiden Brüdern, welche ebenfalls in der Schweiz leben, in der Interessenabwägung massgeblich ins Gewicht. Bei dieser Ausgangslage überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse, Personen, die wie der Beschwerdeführer aus finanziellen Moti- ven mit dem (geplanten) Handel von grossen Mengen harter Drogen die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf nehmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 20 und ihr Gastrecht – schon nach relativ kurzer Zeit – missbrauchen, aus der Schweiz wegzuweisen. Die POM hat demnach das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Licht der massgebli- chen Rechtsprechung zu Recht höher gewichtet als das private Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. für Fälle mit Verurteilungen zu ähnlich hohen Freiheitsstrafen wie beim Beschwer- deführer [15 bis 22 Monate], in denen das Bundesgericht und das Verwal- tungsgericht Beschwerden gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen haben, z.B.: BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014, 2C_1178/2013 vom 15.8.2014, 2C_260/2012 vom 28.8.2012; VGE 2014/123 vom 5.3.2015 [bestätigt durch BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016], 2013/198 vom 10.3.2014 [bestätigt durch BGer 2C_397/2014 vom 28.10.2014], 2012/53 vom 31.10.2012 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 18.6.2013], 2011/334 vom 2.2.2012 [bestätigt durch BGer 2C_216/2012 vom 23.8.2012], 2011/43 vom 25.8.2011 [bestätigt durch BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011]). Insbesondere drängt sich keine andere Einschätzung mit Blick auf BGE 139 I 145 und 139 I 16 auf: Mit diesen Entscheiden hat das Bundesgericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines wegen Drogendelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verur- teilten Afghanen bzw. den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe zu 18 Monaten verur- teilten Mazedoniers als unverhältnismässig qualifiziert. Ausschlaggebend hierfür waren im ersten Fall vorab die Beziehung des betreffenden Afghanen zum fünfjährigen Sohn sowie der Umstand, dass er die Straftaten erst nach Gründung der familiären Gemeinschaft begangen hatte und die Ehefrau daher nicht mit der Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen gegenüber ihrem Ehemann rechnen musste (BGE 139 I 145 E. 3.6 f.). An- ders verhält es sich im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kindes- interessen zu berücksichtigen sind und die Partnerin bzw. Ehefrau um die Straffälligkeit und die drohende Wegweisung wusste. Anders als der be- troffene Mazedonier im zweiten angeführten Fall, der bereits als Sieben- jähriger in die Schweiz gekommen ist, hält sich der Beschwerdeführer erst viel kürzer in der Schweiz auf und hat er hier auch nicht die prägenden Jugendjahre verbracht; zudem stellt seine Straftat anders als beim betref- fenden Mazedonier auch keine Jugendstraftat dar und ist das Strafmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 21 höher ausgefallen (vgl. BGE 139 I 16 E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann folglich aus den beiden angeführten Urteilen nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. 6.2Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat und sich die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG (Anspruchsbewilligung) auch als ver- hältnismässig erweist, fällt die ermessensweise Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. dazu BVR 2011 S. 289 E. 6 und 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). 6.3Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist dem Be- schwerdeführer praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2016, Nr. 100.2015.311U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: