100.2015.307U MUT/KUN/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2015; BD 085/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1955 geborene A., Staatsbürger von Kosovo, gelangte erstmals 1985 als Saisonnier in die Schweiz; seit 1990 hält er sich hier dauerhaft auf. 1993 reiste seine ebenfalls aus Kosovo stammende Ehefrau zusammen mit den sechs gemeinsamen Kindern (Jahrgang 1982 bis 1990) im Familiennachzug in die Schweiz ein. Beide Eheleute sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem A. bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er am 8. Juni 2010 wegen mehrfachen (versuchten) Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung, von den Eheleuten je gemeinsam begangen, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Wegen der Straffälligkeit und Verschuldung der Eheleute stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde Thun diesen am 10. Dezember 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht; das betreffende Verfahren wurde aber wegen zwei neu eingeleiteter Strafverfahren sistiert. Am 25. Februar 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (unter anderem) wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie gewerbsmässigen Be- trugs gegenüber den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde (EG) Thun, wiederum je gemeinsam mit der Ehefrau begangen, bei einer Probezeit von vier Jahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Hierauf wurde gegenüber der Ehefrau offenbar eine fremdenpolizeiliche Verwar- nung ausgesprochen; soweit A.________ betreffend widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 26. März 2015 die Niederlassungsbewilligung und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 27. April 2015 Beschwerde bei der Po- lizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 3 16. September 2015 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2015 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 19. Oktober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter hat in der Folge die bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug edierten Strafvollzugsakten zu den Akten erkannt. Der MIDI hat am 8. Februar, 17. Mai und 27. Juni 2016 weitere Unterlagen ein- gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 4 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2014 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (hinten E. 3.2.1). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits- strafe gesetzt, was er selber nicht bestreitet. Hingegen erachtet er die Ent- fernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vor- zunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (E. 3 hier- nach) gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz (hinten E. 4) abzuwägen (hinten E. 5). Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 5 Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beein- trächtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur- teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs- sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu- halten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 6 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2014 vom Oberge- richt des Kantons Bern wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialdiensten Thun, begangen von 2005 bis 2009, sowie versuchten ge- werbsmässigen Betrugs gegenüber der Eidgenössischen IV, IV-Stelle Bern, begangen von 2005 bis 2008, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (10 Monate unbedingt, 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren; Akten MIDI pag. 177 ff.; vgl. auch pag. 15 ff. [erst- instanzliches Strafurteil]). Wie der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, spricht bei dieser Ausgangslage schon allein das Strafmass für ein schwe- res Verschulden, liegt dieses doch nur knapp unter der gemäss Reneja- Praxis massgeblichen Grenze, ab welcher – unabhängig vom jeweiligen Delikt – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung aus- zugehen ist (E. 3.1 hiervor). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände: Der Beschwerdeführer gab mit Hilfe seiner Ehefrau und der Kinder über einen Zeitraum von drei bzw. vier Jahren gegenüber der IV-Stelle sowie den Sozialdiensten vor, nicht sprechen zu können so- wie völlig apathisch, mutistisch, vollständig pflegebedürftig und demnach nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Akten MIDI pag. 199 und 201). Hierauf richteten die Sozialdienste im Sinn einer Bevorschussung von IV-Leistun- gen wirtschaftliche Hilfe aus; die von der IV-Stelle – nach zahlreichen me- dizinischen Abklärungen – im Frühjahr 2008 durchgeführten Beweissiche- rungen vor Ort, an welchen der (voll arbeitsfähige) Beschwerdeführer auch ausserhalb der offiziellen Termine beobachtet wurde, führten schliesslich zur Aufdeckung des Betrugs (vgl. Akten MIDI pag. 192 ff. und 201). Die vom Beschwerdeführer von 2004 bis 2009 missbräuchlich bezogenen So- zialhilfeleistungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 160'563.40; hinsichtlich des versuchten Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle hätte der Schaden Fr. 342'000.-- betragen (Akten MIDI pag. 194 f.). Dem Beschwerdeführer ist abgesehen von diesem hohen Deliktsbetrag insbesondere das dreiste Vor- gehen gegenüber seinem Gastland anzulasten; namentlich die Planmäs- sigkeit und Unverfrorenheit seines Vorgehens lassen auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Überdies fällt zu seinen Ungunsten ins Ge- wicht, dass er nicht von sich aus von seinem deliktischen Handeln abge- lassen hat, sondern vielmehr alles daran gesetzt hat, dieses zu vollenden. Ebenso ist ihm das Hineinziehen seiner Familie in das deliktische Gesche- hen entgegenzuhalten (vgl. auch Akten MIDI pag. 199 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 7 3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig: Ihm ist zwar insoweit beizupflichten, als das Obergericht das Ausmass der objektiven Tatschwere sowie das Tatverschulden als «noch leicht» be- zeichnete (Beschwerde S. 3 f.; auch zum Folgenden: Akten MIDI pag. 200). Diese Einschätzung erfolgte aber mit Blick auf die bereits schwere Anlass- tat des gewerbsmässigen Betrugs und den damit verbundenen weiten Strafrahmen. Unabhängig davon beurteilte das Strafgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen hartnäckiges und schau- spielerisch geschicktes Handeln als dreist und verwerflich, wenn auch nicht besonders raffiniert; die kriminelle Energie stufte es als «recht hoch» bzw. «beachtlich» ein (vgl. Akten MIDI pag. 199 und 201). Weiter befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung offenbar in einer schwierigen persönlichen Situation, indem er mit seiner 8-köpfigen Familie unter einem finanziellen Druck stand (vgl. Beschwerde S. 4); dieser Um- stand wurde aber bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. Akten MIDI pag. 199). Abgesehen davon ging das Strafgericht im Wesentlichen von egoistischen, rein finanziellen Motiven aus. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich nicht anstrengen wollen, um auf legalem Weg mit einer Arbeitstätigkeit ein Einkommen zu erzielen (Akten MIDI pag. 199 und 201). Schliesslich hat der Beschwerdeführer zwar kein Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmittdelikt begangen, welches nach der Rechtsprechung für sich allein besonders schwer wiegen würde. Doch gehört der miss- bräuchliche Bezug von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen, wie ihn der Beschwerdeführer begangen bzw. versucht zu begehen hat, zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV, die automatisch zum Verlust sämtlicher Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist der darin enthaltenen, klaren verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen der Inte- ressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Famili- enlebens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_327/2015 vom 22.4.2016, E. 3.2.3, 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2, 2C_551/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 8 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6; vgl. allgemein zur Schwere des Verschuldens bei Sozialversicherungsbetrug VGE 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016]). Dass der Beschwerdeführer darum bemüht sein soll, den Schaden wiedergutzumachen (vgl. hinten E. 3.4.2), vermag das Verschul- den nicht zu relativieren. Letzteres wiegt damit allein schon vor diesem Hin- tergrund schwer. 3.2.3 Hinzu kommen weitere Straftaten: Wie die POM zutreffend anführt, wurde der Beschwerdeführer bereits am 8. Juni 2010 wegen mehrfachen Betrugs (begangen am 12.9.2002 und 8.10.2003), mehrfachen versuchten Betrugs (begangen am 12.9,2003, 29.9.2003 und 2.10.2003) sowie mehr- facher Urkundenfälschung (begangen 1.4.2003-26.8.2004) einschlägig verurteilt (Akten MIDI pag. 112 ff.). Daraus erwuchs dem Beschwerdeführer nebst einer Busse von Fr. 1'000.-- eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten; die ursprüngliche 2-jährige Probezeit wurde am 28. Mai 2013 um ein weiteres Jahr verlängert (Akten MIDI pag. 229). Diese Verurteilung würde ihrerseits den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe setzen und wiegt daher ebenfalls schwer. Weiter wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern (begangen am 18.10.2011) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 230); aktenkundig sind ausserdem sechs Strafmandate aus den Jahren 2006-2010 hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. Akten MIDI pag. 90-98; Strafvollzugsakten pag. 1 f.). Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 4a), erhält das ohnehin bereits bedeutende öffentliche Interesse an der strittigen Massnahme in- soweit zusätzliches Gewicht. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist damit insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein- sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 9 nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil- lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Be- schwerdeführer hat bereits mit den der Verurteilung vom 25. Februar 2014 zugrunde liegenden Betrugsdelikten während mehrerer Jahre delinquiert und insoweit wiederholt strafbare Handlungen begangen; der während Jah- ren nach der Art eines Gewerbes begangene (versuchte) Sozialhilfe- und Sozialversicherungsbetrug wiegt auch aus ordnungs- und sicherheitspoli- zeilichen Gründen besonders schwer (vgl. insoweit auch VGE 2014/123 vom 5.3.1015, E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016]). Aktenkundig sind sodann acht weitere Verurteilungen aus den Jahren 2006 bis 2014 (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Auch wenn diese Straftaten teilweise be- reits längere Zeit zurückliegen, ist damit eine Mehrfachdelinquenz gege- ben, welche die POM richtigerweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt hat (E. 4b). Sein wiederholtes, sich teilweise über Jahre hinzie- hendes strafbares Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer über län- gere Zeitspanne nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt – anders als er selber meint (Beschwerde S. 5) – auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Er hat sich weder durch die ausgefällten Strafmandate noch die mit Urteil vom 8. Juni 2010 angesetzte Probezeit oder die am 10. Dezember 2010 in Aussicht gestellte fremdenpolizeiliche Massnahme beeindrucken lassen (vgl. die am 18.10.2011 begangene Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern; Akten MIDI pag. 58 ff.; vorne Bst. A); seine Delinquenz hat er durch die zuletzt begangenen, besonders schwer wiegenden Betrugsde- likte im Lauf der Zeit sogar noch erheblich gesteigert. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f.) ist unter diesen Um- ständen der Schluss der POM, dessen Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht, nicht zu beanstan- den. 3.4Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu be- urteilen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U,

Seite 10

3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso

weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische

Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss angesichts der von die-

sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft aus-

länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da

Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-

schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;

SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vor-

liegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei-

sungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen

mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1,

2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung

etwa BGer 2C_1195/2013 vom 4.7.2014, E. 4.4). Der konkreten Prognose

über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozi-

alisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen;

die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5

  1. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215
  2. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen).

3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwischen 2002 und 2009 mehrfa-

cher, teilweise schwerer Betrugsdelikte schuldig gemacht (vorne E. 3.2.1

und 3.2.3). Ausserdem hat er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt,

dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder fähig war, die hie-

sige Rechtsordnung zu respektieren (E. 3.3 hiervor). Bei der jüngsten Ver-

urteilung ging das Regionalgericht davon aus, er sei zu weiteren Straftaten

bereit (Urteilsbegründung vom 28.6.2013 [Beilage 11 zur Beschwerde vom

27.4.2015] S. 32); diese Befürchtung schlug sich zudem allgemein in der

auf vier Jahre festgesetzten, langen Probezeit nieder (vgl. Art. 44 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Angesichts seiner

kriminellen Vergangenheit ist denn auch vorliegend eine gewisse Rückfall-

gefahr nicht von der Hand zu weisen: Wohl ist grundsätzlich positiv zu

werten, dass der Beschwerdeführer seit 2009 soweit aktenkundig keine

schweren Vermögensdelikte mehr begangen hat. Er hat aber im Jahr 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 11 erneut delinquiert und wurde deswegen immerhin zu einer Geldstrafe ver- urteilt; von einem «in jeder Hinsicht mustergültigen Verhalten» (Be- schwerde S. 5) kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Abgesehen davon wäre mit der POM selbst ein seitheriges Wohlverhalten vor dem Hintergrund des Strafverfahrens und -vollzugs, der noch laufenden 4-jähri- gen Probezeit für den bedingten Vollzug sowie des drohenden ausländer- rechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_260/2016 vom 6.6.2016, E. 2.3, 2C_224/2015 vom 9.11.2015, E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es ist damit auch der seit Begehen der besonders schwer wiegenden Vermö- gensdelikte vergangene Zeitraum (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; ebenso vermag ihm nicht zu helfen, dass er seit März 2009 wieder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und damit wirtschaftlich auf eigenen Füssen steht (vgl. hinten E. 4.2). Ab- gesehen davon ist der Beschwerdeführer nach wie vor erheblich verschul- det und hat seine Vermögensdelinquenz bereits im Jahr 2002 begonnen; insoweit macht er – anders als für die späteren Jahre (vgl. Beschwerde S. 4) – keine besonderen beruflichen Schwierigkeiten geltend. Zudem lässt gerade die heutige Vollzeiterwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach dem negativen IV-Vorentscheid aufgenommen hat (vgl. Akten MIDI pag. 202), seine während Jahren vorgetäuschte Arbeitsunfä- higkeit umso verwerflicher erscheinen. 3.4.3 Die übrigen Argumente des Beschwerdeführers sind ebenfalls un- behilflich: So ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dieser um «Wiedergutmachung des Schadens» bemüht sein soll: Nach den Akten hat er im April 2015 die Unterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung mit den Sozialdiensten aufgrund der damaligen finanziellen Verpflichtungen aus dem Strafvollzug um einige Monate hinausgeschoben; hinsichtlich der ihm vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten wurde offenbar eine Stundung vereinbart (vgl. Beilage 10 zur Beschwerde vom 27.4.2015). Ob er aktuell seine Schulden begleicht, ist nicht dokumentiert. Wie es sich da- mit verhält, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn angesichts der Höhe der in Frage stehenden Beträge und der kurz bevorstehenden Pensi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 12 onierung des Beschwerdeführers (vgl. hinten E. 4.3.1) erscheint eine voll- ständige Rückerstattung der missbräuchlich bezogenen Sozialhilfeleistun- gen und die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen aus dem Strafverfahren ohnehin nicht realistisch. Der Beschwerdeführer lässt im Übrigen darüber hinaus mit keinem Wort erkennen, ob er seine Taten bereut. Im Strafver- fahren hat er diese denn auch – trotz teils klarer objektiver Beweislage – bis zum Schluss bestritten; er entschuldigte sich bloss für «begangene Fehler», was nach Ansicht des Strafgerichts kaum als «echte Einsicht oder Reue» gewertet werden konnte (vgl. Akten MIDI pag. 203; Urteilsbegrün- dung Regionalgericht vom 28.6.2013 [Beilage 11 zur Beschwerde vom 27.4.2015] S. 35). Inwiefern ihn schliesslich seine (unveränderte) familiäre Situation, anders als noch vor ein paar Jahren, heute von weiterer Delin- quenz abhalten sollte (vgl. Beschwerde S. 5, auch zum Folgenden), er- scheint nicht nachvollziehbar. Die POM hält es damit zu Recht für nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Dieses Risiko weiterer Delinquenz ist angesichts der Art und Schwere der began- genen Straftaten (vgl. insbes. vorne E. 3.2.1 f.) nicht hinzunehmen, selbst wenn vorliegend keine Gewalt-, Sexual- oder erhebliche Betäubungsmittel- delikte zur Diskussion stehen. Abgesehen davon dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5Wie die POM im Ergebnis richtig gewürdigt hat (E. 4d), besteht da- mit aufgrund des erheblichen Verschuldens, der mehrfachen und über ei- nen langen Zeitraum begangenen Delinquenz sowie der nicht auszu- schliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U,

Seite 13

4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war,

desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist

unter anderem, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz

eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge-

boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat

(Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausge-

schlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der

Beschwerdeführer – erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So

ist bei schweren Straftaten ein wesentliches öffentliches Interesse am

Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.3.1,

135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_730/2015 vom 28.4.2016,

  1. 2.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1, 2C_1257/2012 vom 18.4.2013,
  2. 4.2; VGE 2015/113 vom 3.12.2015, E. 4.1). Der Widerruf der Nieder-

lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher

zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist

(BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ.

4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015; bestätigt durch BGer 2C_338/2015,

2D_22/2015 vom 12.5.2015]: zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der

heute 61-jährige Beschwerdeführer gelangte 1985 erstmals in die Schweiz;

seit 1990 hält er sich dauerhaft hier auf (vgl. Akten MIDI pag. 22, 140 und

227; Beschwerde S. 2). Seine Aufenthaltsdauer fällt damit relativ lang aus,

was auch die POM nicht verkannt hat (E. 5a). Er verbrachte aber die prä-

genden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend sowie einen Teil des Er-

wachsenenalters in der Heimat, wo er bis 18-jährig und von 25- bis 30-jäh-

rig gelebt hat; dazwischen hielt er sich offenbar in Slowenien auf (Akten

MIDI pag. 140). Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht

mit Blick auf die langjährige Delinquenz des Beschwerdeführers, den Straf-

vollzug (18.8.2014 bis Sommer 2015 in der Form von Electronic Monitoring;

vgl. Akten MIDI pag. 239 und Akten POM pag. 15) sowie die Dauer des

vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens relativiert.

4.2Wie der Beschwerdeführer selber nicht substantiiert bestreitet, hat

er sich zudem hier nicht integrieren können: Der soweit ersichtlich über

keine Berufsausbildung verfügende, ursprünglich als Saisonnier eingereiste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 14 Beschwerdeführer war offenbar von 1987 bis 2004 bei der B.________ AG in Thun als Handlanger tätig (vgl. Akten MIDI pag. 140 und 202); diese An- stellung wurde ihm fristlos gekündigt, nachdem er unter Konkurrenzierung seiner Arbeitgeberin zusammen mit seinem Bruder ein eigenes Unterneh- men gegründet hatte (vgl. die unbestrittenen obergerichtlichen Ausführun- gen in Akten MIDI pag. 192). Hierauf bezog er von 2004 bis 2009 Sozial- hilfe (vgl. Akten MIDI pag. 172 und auch 63; vorne E. 3.2.1). Im Betrei- bungsregister des Betreibungsamts Oberland ist er per 17. Juni 2015 mit drei Betreibungen von total Fr. 81'770.40 und 19 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 202'973.60 registriert (vgl. Akten POM pag. 36 ff.; vgl. auch Akten MIDI pag. 61); diese Schulden sind dabei entgegen seinem Vorbringen auch nach 2008 entstanden, ohne dass sie ausschliesslich aus der Rückforderung der widerrechtlich erlangten Sozialhilfeleistungen resul- tieren (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer seit März 2009 bei der C.________ AG in ... als «Guniteur» erwerbstätig (vgl. Akten MIDI pag. 49 und 287; Beilage 3 zur Beschwerde vom 27.4.2015) und damit derzeit finanziell unabhängig ist, kann bei dieser Sachlage – auch gemessen an der Aufenthaltsdauer – von einer gelungenen Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine Rede sein, wie die POM im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat (vgl. E. 5b). Die Absicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Schulden aus dem Strafverfahren zu tilgen (vgl. vorne E. 3.4.2), ändert hieran ebenso wenig wie das ihm ausge- stellte gute Arbeitszeugnis (vgl. Beschwerde S. 5). In sozialer Hinsicht sind sodann vertiefte (ausserfamiliäre) Kontakte weder geltend gemacht noch erkennbar; nach eigenen Aussagen im Jahr 2010 hält sich der Beschwer- deführer in der Freizeit vielmehr ausschliesslich mit der Familie auf (vgl. Akten MIDI pag. 141). Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind unbestrittenermassen schlecht (vgl. Akten MIDI pag. 202). Die POM musste insoweit auf eine misslungene Integration schliessen. Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht anführt, auch die mehrfache, teils erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 15 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich seiner Rückkehr nach Kosovo ist mit der POM davon auszugehen, dass der erst als Erwachsener in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer mit der Sprache und Kultur seines Heimatlands nach wie vor eng vertraut ist (E. 5c). Dies umso mehr, als er dort anerkannter- massen von der Schweiz aus regelmässig Ferien verbracht hat, zuletzt vom 24. März bis am 23. April 2016, vom 4. Mai bis 4. Juni 2016 sowie vom 6. Juli bis 6. August 2016 (vgl. etwa Akten POM pag. 59; act. 10A und 12A). Diese Reisen in die Heimat sind nach den Angaben des Beschwer- deführers teilweise zwecks Besuchs der Familie erfolgt; dieser kann damit dort auch an eine familiäre und soziale Verbundenheit anknüpfen, wie be- reits die POM richtig gewürdigt hat und er selber nicht bestreitet. In berufli- cher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine Rückkehr ins Heimatland angesichts seines Alters kurz vor der Pensionierung nicht einfach sein dürfte (vgl. Beschwerde S. 6). Er ist aber wie gesehen trotz seines Alters in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Guniteur nach- zugehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine solche Tätigkeit kann er grundsätzlich auch in der Heimat ausüben, mit welcher er in verschiedener Hinsicht nach wie vor eng verbunden ist. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensum- stände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin hat die POM aber zu Recht keine spezifischen persönlichen Um- stände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, erblickt, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die ge- samte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.5.4 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013]; BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015]). Dass der Be- schwerdeführer insoweit im Vergleich zu anderen im Heimatland lebenden Landsleuten in ähnlicher Situation wesentlich schlechter gestellt wäre, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Es besteht für ihn im Gegenteil sogar die Möglichkeit, dass ihn seine sechs Kinder von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann bei dieser Ausgangslage entge- gen seiner Auffassung auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er von Kosovo aus keine (frühzeitige) Schweizer Altersrente bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 16 spruchen kann. Ihm ist zwar beizupflichten, dass insoweit nebst seinem eigenen privaten Interesse auch ein gewisses finanzielles Interesse der Öffentlichkeit gegen seine Wegweisung spricht, da diesfalls von vornherein damit zu rechnen ist, dass er seine Schulden aus dem Strafverfahren sowie aus der Rückforderung der widerrechtlich ausgerichteten Sozialhilfeleistun- gen nicht mehr tilgen kann. Diesem Interesse ist aber mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zusammenhang nur untergeordnetes Gewicht beizumessen (vgl. etwa VGE 2015/145 vom 27.10.2015, E. 4.3.6 [bestätigt durch BGer 2C_1087/2015 vom 22.4.2016]; vgl. allgemein zur AHV-Rente bei Rück- kehr ins Heimatland BGer 2C_914/2014 vom 18.5.2015, E. 4.1). Der Rück- kehr nach Kosovo stehen damit keine Hindernisse entgegen. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau, welche offenbar vom MIDI trotz ihrer Straffälligkeit bislang bloss verwarnt worden ist (Be- schwerde S. 5), sowie den sechs Kindern und mehreren Enkelkindern zur Diskussion. Soweit die Eheleute betreffend liegt ein Eingriff in das konven- tions- und verfassungsgeschützte Familienleben nur dann vor, wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits eine Ausreise nach Kosovo nicht zumutbar wäre und die Fernhaltemassnahme deshalb faktisch zur Tren- nung der Eheleute führen würde (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch etwa BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 2C_983/2012 vom 5.9.2013, E. 2.1 f.). Eine solche Konstellation trifft vorliegend insbesondere mit Blick auf die eigene kosova- rische Herkunft der Ehefrau, welche hier mit zwei Freiheitsstrafen von neun Monaten und zehn Tagen bzw. 14 Monaten und 20 Tagen sowie einer Geldstrafe ebenfalls straffällig geworden und ihrerseits verschuldet ist (vgl. Akten MIDI pag. 60, 100, 112 ff., 166 und 180 ff.; vgl. auch pag. 212 f.), nicht zu. Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens wie bereits vor der POM auch vor Verwaltungsgericht of- fenbleiben, denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist; es erübrigen sich damit auch Ausführungen zum erstmals vorgebrachten Argument, der Ehefrau sei eine Rückkehr unter anderem aus medizinischen Gründen un- zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 17 4.3.3 Für den Fall, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber seine Ehe- frau die Schweiz verlassen würde, wäre die Entfernungsmassnahme zwar grundsätzlich mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Ehelebens ver- bunden. Der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau haben sich diese Konsequenz indes selber zuzuschreiben; sie haben die hierfür massge- bende Anlasstat gemeinsam begangen. Ihr Interesse auf Fortsetzung des Ehelebens in der Schweiz vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Wie die Vorinstanz richtigerweise anführt, ist dieses Inte- resse zudem in weiterer Hinsicht zu relativieren: Zunächst kann das Ehele- ben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel – weiterhin gepflegt werden. Weiter macht der Beschwerdeführer im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren zwar geltend, seine Ehefrau könne und wolle nicht ohne ihn leben; seine Rückkehr würde für sie einen schweren Härte- fall bedeuten (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Beschwerdebeilage 3 [Schreiben der Ehefrau vom 5.10.2015]). Die Ehe stellte aber noch vor der POM kein Thema dar, wobei nicht überzeugt, dass der (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführer sich nur deshalb nicht darauf berufen habe, weil er der Ehefrau nicht habe schaden wollen (Beschwerde S. 5); es ist nicht ersicht- lich, inwiefern ein solches Vorbringen für diese negative Konsequenzen hätte haben können. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer selbst bis heute nicht näher zum ehelichen Verhältnis bzw. zu seinem ei- genen Interesse am Zusammenleben mit der Ehefrau geäussert. Die Ehe- frau hat sich schliesslich spätestens seit Dezember 2014 im ausländer- rechtlichen Verfahren von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Akten MIDI pag. 250) und es ist aus dem Jahr 2007 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung gegenüber seiner Ehefrau aktenkundig; 2009 wurde ein Ver- fahren wegen häuslicher Gewalt definitiv eingestellt (Akten MIDI pag. 67 ff.). Selbst wenn die Beziehung – was die POM allerdings zu Recht bezweifelt – insoweit intakt sein soll, als sie nach wie vor einen Anspruch auf Ehe- und Familienleben begründet, hat sich der Beschwerdeführer sol- che Umstände entgegenhalten zu lassen, sprechen sie doch jedenfalls nicht für gutes eheliches Verhältnis. Dass seine Ehefrau angesichts seiner Rückkehr nach Kosovo gegebenenfalls sozialhilfeabhängig wird (vgl. Be- schwerde S. 6), spielt keine wesentliche Rolle; einem solchen rein finanzi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 18 ellen Interesse kommt auch in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.3.4 Soweit die Nachkommen betreffend hat die POM zutreffend festge- halten, dass deren Beziehungen zum Beschwerdeführer nicht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt sind und daher von vornherein nicht ins Gewicht fallen: Die zwischen 1982 und 1990 geborenen, volljähri- gen Kinder (vgl. Akten MIDI pag. 140) gehören ebenso wie die Enkelkinder unbestrittenermassen nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers an; zudem liegt kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie es in einer solchen Situ- ation für einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz erforderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.2). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer insoweit entgegenzuhalten, dass selbst seine Verantwortung als Vater ihn nicht von der jahrelangen Delinquenz abhalten konnte, er im Gegenteil die Kinder sogar in diese hin- eingezogen hat (vgl. vorne E. 3.2.1). Schliesslich können auch diese Be- ziehungen in einem gewissen Rahmen über die Grenzen hinweg gepflegt werden. 4.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält; seine Auf- enthaltsdauer ist aber insbesondere mit Blick auf die misslungene Integra- tion zu relativieren. Sodann kommt den in familiärer Hinsicht drohenden Nachteilen keine wesentliche Bedeutung zu und es ist dem Beschwerde- führer die Rückkehr in die Heimat zumutbar. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat von 2004 bis 2009 zusammen mit seiner Familie wiederholt gegenüber den Sozialdiensten Thun sowie der IV-Stelle Bern vorgespiegelt, er sei schwerstkrank und nicht mehr ar- beitsfähig, mit der Absicht, für sich und seine 8-köpfige Familie unrecht- mässig eine IV-Rente bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe zu erhalten; der De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 19 liktsbetrag beläuft sich auf Fr. 342'000.--. Er wurde deswegen zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, was für sich allein ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Zusätzlich fällt ausländer- rechtlich die Planmässigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens gegen- über seinem Gastland ins Gewicht. Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seiner schwerwiegenden Straffälligkeit eine erhebliche kriminelle Ener- gie an den Tag gelegt. Hinzu kommen insgesamt acht weitere Strafer- kenntnisse, darunter eine weitere einschlägige Verurteilung im Vermö- gensbereich, welche ebenfalls zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ge- führt hat. Es kann sodann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen wer- den, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen werden muss. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der stritti- gen Massnahme. Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthalts- dauer relativ lang aus; dennoch hat er sich nicht in die hiesigen Verhält- nisse integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer sodann die Rück- kehr nach Kosovo zumutbar: Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen, mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflo- genheiten nach wie vor vertraut und er kann auch an eine familiäre Ver- bundenheit anknüpfen. In beruflicher Hinsicht ist er im Vergleich zu ande- ren im Heimatland lebenden Landsleuten in ähnlicher Situation jedenfalls nicht wesentlich schlechter gestellt, wobei ihn seine sechs Kinder gegebe- nenfalls von der Schweiz aus wirtschaftlich unterstützen können. Schliess- lich fallen auch die in familiärer Hinsicht drohenden Nachteile nicht wesent- lich ins Gewicht, da die Ehefrau an den in Frage stehenden schweren Straftaten des Beschwerdeführers selber aktiv beteiligt war; beide Eheleute mussten somit mit ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen und haben sich die Konsequenzen ihres Handels selber zuzuschreiben. Die in der Schweiz lebenden Kinder des Beschwerdeführers sind alle volljährig und die Beziehung zu ihnen kann – ebenso wie diejenige zur Ehefrau – in ei- nem gewissen Rahmen auch vom Ausland her gepflegt werden. Die Ent- fernungsmassnahme erweist sich damit auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Ehe- und Familienleben – soweit dieser hier überhaupt tan- giert ist – als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2016, Nr. 100.2015.307U, Seite 20 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra- xisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 8 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 27. September 2016.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
12.08.2016
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24.03.2026