100.2015.297U STE/KOM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Interlaken handelnd durch den Gemeinderat, General-Guisan-Strasse 43, Postfach 97, 3800 Interlaken vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot für Gesellschaftswagen auf dem Höheweg (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken- Oberhasli vom 14. September 2015; vbv 25/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. Februar 2015 publizierte die Sicherheitskommission der Einwoh- nergemeinde (EG) Interlaken im Anzeiger Interlaken folgende Verkehrs- massnahme mit der Anordnung, dass einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde: «Verbot für Gesellschaftswagen mit dem Zusatz 'ÖV gestattet' auf dem Höheweg ab Verzweigung Strandbadstrasse in Fahrtrichtung Westen.» Die dagegen erhobene Einsprache der A.________ AG wies der Gemeinderat der EG Interlaken mit Verfügung vom 20. April 2015 ab. Gleichzeitig entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 20. Mai 2015 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli. Mit Entscheid vom 14. September 2015 wies der Regierungsstatthalter die Be- schwerde ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des RSA Interla- ken-Oberhasli vom 14. September 2015 sowie die Verfügung der Sicher- heitskommission der EG Interlaken seien aufzuheben und die bereits plat- zierten Fahrverbote für Gesellschaftswagen seien unverzüglich zu entfer- nen. Zudem sei die EG Interlaken anzuweisen, sämtliche Verkehrszählun- gen und Studien zur Verkehrsmassnahme Höheweg offenzulegen und zu den Akten zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2015 be- antragt die EG Interlaken die Abweisung der Beschwerde. Das RSA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 3 schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 ebenfalls auf Be- schwerdeabweisung. Auf Anordnung der Instruktionsrichterin hat die EG Interlaken am 24. März 2016 Unterlagen eingereicht und Fragen beantwortet. Die Verfahrensbetei- ligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – ein- zutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des Ent- scheids des RSA auch die Aufhebung der von der Sicherheitskommission der Gemeinde erlassenen Verfügung (vgl. Bst. C hiervor). Dabei übersieht sie, dass sowohl ihrer Einsprache an den Gemeinderat als auch ihrer Be- schwerde an das RSA voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfech- tungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der Verfügung der Sicherheitskommission beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 4 gungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verant- wortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besit- zen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Ge- richts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltba- ren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzun- gen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlas- sen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine ge- wisse Zurückhaltung, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BVR 2015 S. 518 E. 4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3; zum Ganzen BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2 a.E.; VGE 2014/342 vom 8.9.2015, E. 1.3). 2. 2.1Der Höheweg ist im Abschnitt zwischen dem Postplatz und der Ver- zweigung Harderstrasse mit einem rechtskräftigen Fahrverbot für Motor- fahrzeuge belegt (Ausnahmen für Güterumschlag aus Fahrtrichtung West sowie für den öffentlichen Verkehr in beide Richtungen). Eine Gemeinde- initiative mit dem Ziel, diese Schliessung des sog. «Schlauches» wieder rückgängig zu machen, ist zustande gekommen, die Frist für deren Be- handlung allerdings um zwei Jahre verlängert worden (Verwaltungsbericht 2015, S. 58, einsehbar unter: <http://www.interlaken-gemeinde.ch/verwal- tung/verwaltungsberichte>). Im Hinblick auf den von der Sperrung des «Schlauches» erwarteten Ausweichverkehr im Nordquartier beschloss die Gemeinde mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 18. März 2014 (act. 3A pag. 4) verschiedene flankierende Massnahmen, darunter das hier umstrittene Fahrverbot für Gesellschaftswagen auf dem Höheweg ab Verzweigung Strandbadstrasse in Richtung Westen (nachfol- gend: Verkehrsmassnahme Höheweg), das umgehend signalisiert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 5 Auf Einsprache hin hob der Gemeinderat die hier nicht mehr umstrittenen Massnahmen betreffend die Neugasse, die Harderstrasse und die Blumen- strasse auf (nachfolgend: Verkehrsmassnahmen Nordquartier; Verfügung vom 21.8.2014, act. 9A, Beilage 9) und beschloss die Sicherheitskommis- sion am 8. September 2014 diese in leicht abgeänderter Form neu (act. 9A, Beilage 10), nachdem das TBA wiederum seine Zustimmung erteilt hatte (Verfügung vom 7.10.2014, act. 9A, Beilage 11). Nach Eintritt der Rechts- kraft wurden am 13. Februar 2015 auch diese Verkehrsmassnahmen sig- nalisiert. Die hier interessierende Verkehrsmassnahme Höheweg hob der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren vor dem RSA Interlaken-Oberhasli ebenfalls auf und beauftragte die Sicherheitskommission mit der neuerli- chen (vollständigen) Publikation (Verfügung vom 4.11.2014, act. 3A1, Bei- lage 1), welche am 12. Februar 2015 erfolgte (vgl. vorne Bst. A). 2.2Die Verkehrsmassnahme Höheweg hat zur Folge, dass die von Os- ten her kommenden Reisebusse den Höheweg bei der Abzweigung Strandbadstrasse verlassen müssen. Über die Strandbadstrasse gelangen sie zu den beiden Busparkplätzen und entweder in der Gegenrichtung auf der gleichen Route zurück oder über die für Bus-Gegenverkehr gesperrte Harderstrasse und ein Teilstück des Höhewegs wieder zum Ausgangs- punkt. Auf letzterem Weg sind auch die entlang der Höhematte liegenden Haltebuchten für Reisebusse anzufahren (Ein- und Aussteigezone am Hö- heweg; Informationsblatt für Carchauffeurinnen und -chauffeure, act. 6A, Beilage 4; vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 1.4 f.). 3. 3.1Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für be- stimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnun- gen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis un- ter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können. Im Kanton Bern verfügen die Gemeinden solche Ver- kehrsanordnungen unter anderem auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Art. 44 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 6 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Gemeindeintern ist die Sicherheitskommission zuständig, die hier umstrittene Verkehrsmassnahme zu verfügen (Art. 1 Bst. h i.V.m. Art. 25 Abs. 4 des Kommissionsreglements vom 19. Oktober 2004 [ISR 153.11]). Über Einsprachen entscheidet der Gemeinderat gestützt auf Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements vom 5. Dezember 2006 (ISR 552.11; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 1 S. 4). 3.2Mit dem umstrittenen Fahrverbot wird ein Abschnitt des Höhewegs und damit faktisch auch die daran anschliessende Harderstrasse für Ge- sellschaftswagen in einer Fahrtrichtung gesperrt. Weil der Verkehr damit nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, geht es – wie der Re- gierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5) – um eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (VGE 2014/342 vom 8.9.2015, E. 2.2; eingehend Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 12, 46 f. und 50; vgl. auch BGer 1C_369/2010 vom 20.10.2010, E. 3.2). Solche Beschrän- kungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Rege- lung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen kön- nen insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Par- kieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dieser in der ge- nannten Bestimmung enthaltene «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkun- gen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Ver- hältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ergibt sich das Gleiche (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; VGE 2014/342 vom 8.9.2015, E. 4.1; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrs- anordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 56, 77 und 111; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 7 gen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 41; Eva Ma- ria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 58 und 60 ff.). 3.3Verkehrsmassnahmen der Gemeinde wie das hier umstrittene Fahr- verbot bedürfen der Zustimmung des TBA (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV). Dass die Gemeinde nach den Änderungen der Verkehrsmassnahmen Nordquar- tier beim TBA keine erneute Zustimmung für die Verkehrsmassnahme Hö- heweg einholte, wird zu Recht nicht beanstandet. Mit den Änderungen wurden im Wesentlichen die Anliegen der Einsprecherinnen und Einspre- cher aufgenommen und die Standorte der Signale angepasst (vgl. Publika- tionsantrag Verkehrsmassnahmen Nordquartier vom 20.3.2014, Beschluss Sicherheitskommission vom 8.9.2014 sowie Zustimmungsverfügung des TBA vom 7.10.2014, act. 9A, Beilagen 7, 10 und 11: vgl. vorne E. 2.1). Da diese geringfügigen Änderungen keinen Einfluss auf den mit der Ver- kehrsmassnahme Höheweg angestrebten Einbahnverkehr von Reisebus- sen auf der Harderstrasse und auf einem Teil des Höhewegs haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung des TBA vom 18. März 2014 (act. 3A pag. 4) zu der hier umstrittenen, inhaltlich unveränderten Verkehrsmassnahme Höheweg weiterhin gilt. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der umstrittenen Verkehrsmassnahme Höheweg besteht. 4.1Die Gemeinde will mit dieser Massnahme den mit der Sperrung des «Schlauches» entstandenen Ausweichverkehr von Gesellschaftswagen im Nordquartier in geordnete Bahnen lenken und die Verkehrssicherheit erhö- hen (Verfügung vom 20.4.2015, act. 1C, Beilage 2, Ziff. II.1; Beschwerde- antwort, Ziff. 3.2 S. 8 f.). Der Regierungsstatthalter anerkannte, dass an der angestrebten Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicher- heit ein öffentliches Interesse besteht (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5 und E. 4 S. 7). 4.2Seit der Sperrung des «Schlauches» für den Durchgangsverkehr können die von Osten kommenden Gesellschaftswagen nicht mehr gera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 8 deaus auf dem Höheweg weiterfahren. Gemäss den unbestrittenen Anga- ben der Gemeinde lassen die Platzverhältnisse auf dem Höheweg zudem kein Wendemanöver von Reisebussen zu, weshalb – einmal am gesperrten «Schlauch» angekommen – nur die Weiterfahrt in die rechts vom Höheweg abzweigende Harderstrasse möglich war. Aufgrund der engen Platzver- hältnisse und Kurvenradien konnten die Gesellschaftswagen sodann die Harderstrasse nicht über die Blumenstrasse oder Neugasse wieder verlas- sen, um den «Schlauch» nördlich zu umfahren. Die Reisebusse waren des- halb faktisch gezwungen, die weiter nördlich liegende Strandbadstrasse zu benutzen und in Richtung Osten zurück auf den Höheweg zu gelangen. Dabei wurde das am 13. Februar 2015 auf der Harderstrasse ab der Ver- zweigung Neugasse in Fahrtrichtung Norden signalisierte Fahrverbot (vgl. vorne E. 2.1) regelmässig missachtet. Da für Reisebusse gleichzeitig auch die Möglichkeit offensteht, den Höheweg bereits bei der Abzweigung in die Strandbadstrasse zu verlassen, diese in entgegengesetzter Richtung zu befahren und über die Harderstrasse auf den Höheweg zurückzukehren, führte dies zu problematischen Verkehrssituationen. Insbesondere in der engen Harderstrasse, aber auch bei der Einmündung der Harderstrasse in den Höheweg versperrten Reisebusse im Gegenverkehr einander die Durchfahrt (Verfügung vom 20.4.2015, act. 1C, Beilage 2, Ziff. II.1 f.; Be- schwerdeantwort, Ziff. 1.3; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5). 4.3Es leuchtet ohne weiteres ein, dass sowohl Wendeversuche von Reisebussen auf dem Höheweg bei der Einmündung Harderstrasse als auch Kreuzungsmanöver insbesondere zwischen Cars in der engen Har- derstrasse zu Verkehrsbehinderungen und heiklen Situationen für die Ver- kehrssicherheit geführt haben. Nach der Schliessung des «Schlauches» waren sowohl der Verkehrsfluss als auch die Verkehrssicherheit auf der Harderstrasse zwischen dem Höheweg und der Strandbadstrasse beein- trächtigt. Es bestand somit ein öffentliches Interesse daran, dass die zu- ständigen Behörden gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG geeignete Massnah- men trafen. – Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Der Einwand, wonach die Wirksamkeit der Verkehrs- massnahme nicht nachgewiesen sei (Beschwerde, Ziff. 8, 9 und 11), zielt auf die Eignung der umstrittenen Massnahme und bildet damit Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. hinten E. 5.3). Dass keine Gemeindeab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 9 stimmung durchgeführt wurde (vgl. Beschwerde, Ziff. 11), vermag das öf- fentliche Interesse an der Verkehrsmassnahme Höheweg jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Fest steht allemal, dass sie von der hierfür zuständigen Sicherheitskommission verfügt worden ist (vgl. vorne E. 3.1). Schliesslich ist nicht erkennbar und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern das Vorgehen der Gemeinde rechtsmissbräuchlich sein oder gegen Treu und Glauben verstossen soll (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 S. 10). 4.4Nach dem Gesagten ist die Verkehrsbeschränkung auf dem Höhe- weg durch öffentliche Interessen gedeckt. 5. Die umstrittene Verkehrsmassnahme Höheweg muss sodann verhältnis- mässig sein. 5.1Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatli- che Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentli- chen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss die Massnahme zumutbar sein, d.h. es ist ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange- strebten Ziel und allfälligen Einschränkungen, welche die Massnahme für die betroffenen Personen bewirkt, zu wahren (BVR 2008 S. 360 E. 4.4; VGE 2014/209/210 vom 25.11.2015, E. 2.2; vgl. auch BGE 138 II 346 E. 9.2). 5.2Der Regierungsstatthalter zog in Erwägung, dass die Schliessung des «Schlauches» als Rahmenbedingung vorgegeben sei. Innerhalb des bestehenden Handlungsspielraums erachtete er die Verkehrsmassnahme Höheweg nicht als ungeeignet, den Verkehrsfluss und die Verkehrssicher- heit zu verbessern. Es sei nachvollziehbar, dass mit dieser Massnahme ein umständliches Kreuzen von Gesellschaftswagen mit Verkehrsblockaden als Folgeerscheinungen vermieden werden könne. Mit Blick auf die Rah- menbedingungen sei auch keine mildere Verkehrsanordnung ersichtlich, mit der sich die gleichen Ziele erreichen liessen. Schliesslich erscheine die Massnahme sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die betroffenen Reisebuschauffeurinnen und -chauffeure als zumutbar. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 10 Ladengeschäfte der Beschwerdeführerin seien für die Reisebustouristinnen und -touristen auch bei faktischem Einbahnverkehr gut erreichbar und der in Kauf zu nehmende Umweg erhöhe die Fahrzeit nicht in relevantem Mass. Im Ergebnis bestehe ein vernünftiges Verhältnis zwischen öffentlichem Nutzen und privater Last (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 7 f.). 5.3Die strittige Verkehrsbeschränkung führt dazu, dass Reisebusse auf der Harderstrasse und einem Teil des Höhewegs nur noch in einer Rich- tung verkehren. Auch ohne weitere Abklärungen wird klar, dass damit der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit in den engen Abschnitten der Harderstrasse und bei der Einmündung in den Höheweg – wo ein Kreuzen von zwei Reisebussen kaum möglich ist – verbessert werden konnten. Unterstützt wird diese Wirkung von den weiteren – hier nicht im Streit lie- genden – Verkehrsbeschränkungen. Namentlich dient das Fahrverbot auf der Harderstrasse ab der Verzweigung Neugasse dem gleichen Ziel. Es ist Sache der Gemeinde, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Mass- nahmen festzulegen, mit denen sie ihre Ziele erreichen will. Dabei verfügt sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. vorne E. 1.3). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage, ist in rechtsgenügender Weise dargetan, dass die umstrittene Verkehrsmass- nahme zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist. Verkehrszählungen oder Studien sind hierfür nicht nötig. Der Beweisantrag der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Gemeinde anzuweisen sei, sämtliche Verkehrszählungen und Studien zur Verkehrsmassnahme Höheweg offenzulegen, wird deshalb abgewiesen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein vermöchte an dieser Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Selbst wenn dabei festgestellt würde, dass in der Harderstrasse nach wie vor Probleme mit Reisebussen bestehen (vgl. Beschwerde, Ziff. 9), müsste davon ausge- gangen werden, dass diese ohne die strittige Verkehrsmassnahme noch grösser wären. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird deshalb ebenfalls abgewiesen. 5.4Dem Regierungsstatthalter ist auch insoweit zu folgen, als er die Verkehrsmassnahme Höheweg zur Erreichung der Ziele als erforderlich erachtet. Es ist jedenfalls keine mildere Massnahme ersichtlich und wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 11 auch von der Beschwerdeführerin keine genannt, mit welcher die Ver- kehrssicherheit und der Verkehrsfluss bei der gegebenen Ausgangslage in gleichem Mass verbessert werden könnten. 5.5Auch was die Zumutbarkeit angeht, kann grundsätzlich auf die Aus- führungen des Regierungsstatthalters verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 8). Die Ein- und Aussteigezonen für Reisebusse auf der Südseite des Höhewegs und damit die Geschäfte der Beschwerdeführerin auf dessen Nordseite können mit Gesellschaftswagen weiterhin direkt an- gefahren werden, mit der Einschränkung, dass von Osten her kommend, ein Umweg über die Strandbad- und Harderstrasse notwendig ist, dafür die Wegfahrt ohne diesen Umweg möglich ist. Zudem können die Reisebusse auf den Busparkplätzen an der Strandbadstrasse abgestellt werden; von dort können die Fahrgäste die Geschäfte der Beschwerdeführerin mit ei- nem kurzen Fussmarsch erreichen. Der Regierungsstatthalter hat seinen Entscheid ausführlich begründet und sich, soweit nötig, mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil der Regierungs- statthalter nicht auf das Argument eingegangen sei, dass die Strand- badstrasse nicht auf schwere Gesellschaftswagen ausgerichtet sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn das rechtliche Gehör vermittelt keinen An- spruch darauf, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweis- mittel auseinandersetzt. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2015 S. 234 E. 3.2). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht auszumachen. Im Übrigen ist der Einwand auch unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Inte- ressen der Anwohnerinnen und Anwohner gefährdet und die Strassen überbelastet sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass seit der Schliessung des «Schlauches» die Reisebusse ohnehin (in die eine oder andere Richtung) über die Strandbad- und Harderstrasse verkehren (vgl. vorne E. 4.2). Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 12 daher nicht ersichtlich, inwiefern die hier umstrittene Verkehrsmassnahme Höheweg – die sich (nur) auf die Fahrtrichtung von Reisebussen in der Harderstrasse und einem Teil des Höhewegs auswirkt (vgl. E. 2.2 so- wie 5.3 hiervor) – zu einer erhöhten Betroffenheit der umliegenden Wohn- quartiere und Anwohnerschaft und zu einer Überbelastung der Strassen führen sollte (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 und 13). 6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Verkehrsmass- nahme Höheweg greife in unzulässiger Weise in ihre Grundrechte ein (Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, persönliche Freiheit). 6.1Gewerbetreibende können sich unter Berufung auf die Wirtschafts- freiheit zwar dagegen wehren, dass Kundinnen und Kunden durch ein Fahrverbot der Zugang zu ihren Betrieben verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird (Art. 27 BV; Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGer 2P.109/147/1994 vom 14.10.1994, in ZBl 1995 S. 508 E. 3c; vgl. auch BGer 2A.23/26/2006 vom 23.5.2006, E. 2.2). Aus der Wirt- schaftsfreiheit lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine völlig ungehinderte Zufahrt oder auf Aufrechterhaltung der kürzestmöglichen Verbindung ab- leiten (BVR 2004 S. 363 E. 5.2 mit Hinweisen). Keine zusätzlichen Ge- sichtspunkte ergeben sich in der vorliegenden Konstellation aus der Ei- gentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV; vgl. VGE 22387/22388 vom 30.11.2005, E. 4.3 a.E. [bestätigt durch BGer 2A.23/26/2006 vom 23.5.2006]; BGE 131 I 12 E. 1.3.3). 6.2Inwieweit die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin oder gar ihr Recht auf Leben berührt sein sollte, ist nicht ersichtlich und führt sie auch nicht näher aus (vgl. Eingabe vom 20.4.2016, act. 11). Ebenso er- scheint fraglich, ob der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit betroffen ist, ist eine Anfahrt direkt vor die Ladengeschäfte doch weiterhin möglich (vgl. vorne E. 5.5). Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der Wirt- schaftsfreiheit zu bejahen wäre, wovon die Vorinstanz ausgegangen zu sein scheint, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt (Art. 36 BV; Art. 28 KV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 13 BGE 138 II 173 E. 7.1). Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wäre von sehr geringer Tragweite. Die Mass- nahme findet in Art. 3 Abs. 4 SVG eine genügende gesetzliche Grundlage, dient ausdrücklich vorgesehenen öffentlichen Interessen (Sicherheit, Er- leichterung und Regelung des Verkehrs; vgl. vorne E. 4) und ist verhältnis- mässig (vgl. E. 5.3 ff. hiervor; vgl. auch VGE 22387/22388 vom 30.11.2005, E. 4 [bestätigt durch BGer 2A.23/26/2006 vom 23.5.2006] zu den Auswir- kungen eines Teilfahrverbots für Gesellschaftswagen im Dorfkern von Grindelwald auf die Gewerbebetriebe). 7. Aus ihrem Hinweis, dass es dem im gesperrten Abschnitt des Höhewegs gelegenen Hotel Oberland im Sinn einer Ausnahmebewilligung gestattet sei, den «Schlauch» mit Reisebussen zu befahren (Beschwerde, Ziff. 10), kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Vorinstanz hat diesen Einwand unter dem Titel des Gleichbehand- lungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV; statt vieler BGE 140 I 77 E. 5.1) geprüft und eine Verletzung dieses Gebots im Ergebnis zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 8). Während die Geschäfte der Beschwerdeführerin auch ohne Ausnahmebewilligung – wenn auch nicht auf dem kürzesten Weg – direkt mit Reisebussen angefahren werden können, wäre dies beim Hotel Oberland aufgrund dessen Lage im «Schlauch» ohne Ausnahmebewilligung nicht der Fall. Die Situation der Beschwerdeführerin ist mit jener des Hotels Oberland somit nicht ver- gleichbar. Abgesehen davon wird dieses von der hier strittigen Verkehrs- massnahme Höheweg gleichermassen betroffen wie die Beschwerdeführe- rin. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis schliesslich geltend macht, ihr sei gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot ebenfalls ein Durchfahrtsrecht für den «Schlauch» zu gewähren, bewegt sie sich damit ausserhalb des Streitgegenstands; darauf ist nicht weiter einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 14 8. 8.1Zusammengefasst erweist sich die umstrittene Verkehrsmass- nahme als rechtmässig und hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Parteien mit Blick auf die bereits angebrachte Signalisation der Verkehrsmassnahme Höheweg den Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangen, werden diese Anträge mit dem Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
  • dem Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2016, Nr. 100.2015.297U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 297
Entscheidungsdatum
09.05.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026