Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 15. Oktober 2015 nicht eingetreten (BGer 2C_928/2015). 100.2015.290U HER/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2015 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ zzt. Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 25. September 2015; KZM 15 1264)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1980 geborene A., Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), reiste nach eigenen Angaben am 9. September 2014 legal in die Schweiz ein und ersuchte am 10. Sep- tember 2014 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch am 22. Ok- tober 2014 ab und wies A. aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm eine Frist bis zum 17. Dezember 2014. Auf eine gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2015 nicht ein. Ab dem 2. März 2015 galt A.________ als untergetaucht. Am 23. September 2015 wurde er im Rahmen des Dublin-Abkommens von den Niederlanden in die Schweiz überstellt und vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) am 24. September 2015 in Ausschaffungshaft gesetzt. B. Mit Entscheid vom 25. September 2015 bestätigte das kantonale Zwangs- massnahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhand- lung die Ausschaffungshaft bis am 22. Dezember 2015. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 28.9.2015; Posteingang beim Verwaltungsgericht am 1.10.2015) Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlas- sen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 3 Mit vier Eingaben teils datiert auf den 29. September 2015 (je Posteingang beim Verwaltungsgericht am 5.10.2015) hat A.________ seine Beschwerde innert laufender Frist ergänzt und verschiedene Dokumente beigebracht. Zugleich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Der Beschwerdeführer formuliert in seiner Verwaltungsgerichts- beschwerde keinen konkreten Antrag. Sinngemäss beanstandet er seine Ausschaffung in die Vereinigten Staaten von Amerika und die damit verbundene Ausschaffungshaft. Seine Beschwerde genügt den herab- gesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbe- sondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die in Englisch (gerichtsintern übersetzt), im Übrigen aber form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 4 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeergänzung vor, er habe beim MIP ein Gesuch für ein neues Asylverfahren eingereicht («filing of new asylum procedure request, to the Bern Authorities» act. 4; «I filed a request for a new asylum procedure with the Bern Kanton office of migra- tion» act. 5). 2.1Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage; über diese entscheiden in einem Fall wie dem vorliegenden die Asylbehörden abschliessend (BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 in fine, 125 II 217 E. 2). Ein nachträg- liches oder neues Asylgesuch und ebenso ein Wiedererwägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids lassen einen ursprünglichen Wegwei- sungsentscheid an sich nicht dahinfallen, weshalb eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig bleibt. Praxisgemäss gilt dies aber nur, wenn mit einem baldigen Entscheid über das Gesuch und mit dem Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008, E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008, E. 2.2; vgl. Art. 80 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Während des Asylverfahrens kann die Wegweisung indes nicht vollzogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Dem- gegenüber hemmt die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Er- suchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 5 (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Im Haftprüfungsverfahren ist demnach dem Fort- gang des Asylverfahrens bzw. des Wiedererwägungsverfahrens Rechnung zu tragen und sind nötigenfalls die gebotenen haftrechtlichen Konsequen- zen zu ziehen (VGE 2010/394 vom 7.10.2010, E. 2.1; BGer 2A.75/2003 vom 14.3.2003, E. 2.4.1, 2A.322/2000 vom 26.7.2000, E. 2a/bb). 2.2Der Beschwerdeführer hat erfolglos um Asyl ersucht und ist vom BFM am 22. Oktober 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BVGer E- 6897/2014 vom 16.1.2015; unpag. Haftakten ZMG). Mithin liegt ein rechts- kräftiger Wegweisungsentscheid vor. Der Beschwerdeführer hat das vorge- brachte Gesuch für ein neues Asylverfahren nicht belegt. Sollte ein solches tatsächlich beim MIP eingereicht worden sein, wäre es unverzüglich an das SEM weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Für das weitere Schicksal eines allfälligen Gesuchs wäre unter den vorliegenden Umständen davon auszu- gehen, dass ein nachträglich anhängig gemachtes Asylverfahren relativ rasch abgeschlossen würde und bei negativem Ausgang die Wegweisung anschliessend vollzogen werden könnte (vgl. auch Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.152). Denn gemäss Art. 75 Abs. 2 AuG hat die zuständige Behörde (hier das SEM) über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug zu entscheiden. Hinweise, wonach nicht mit einem baldigen Entscheid gerechnet werden könnte, liegen keine vor. Dem (allfälligen) neuen Gesuch des Beschwerdeführers steht somit die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht von vornherein entgegen; jedoch muss das MIP ein nachträgliches Asylverfahren bei der Vollstreckung be- rücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 6 3. Betreffend die materiellen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft ergibt sich was folgt: 3.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts- kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Admi- nistrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3.2Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er werde in seinem Heimatland verfolgt und es bestehe die Gefahr seines Todes, weshalb er nicht dahin zurückkehren könne. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet aber regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung (vgl. vorne E. 2.1). Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs- massnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2015/101 vom 7.4.2015, E. 3). Das BFM hat im asylrechtlichen Verfahren die Vorbringen des Beschwerde- führers geprüft und gelangte zum Schluss, seinen unsubstantiierten und vagen Darlegungen könne nicht geglaubt werden. Es hielt fest, der Be- schwerdeführer habe wohl einige private Schwierigkeiten durchlebt, die eingereichten Beweismittel könnten die geltend gemachte Verfolgung je- doch nicht belegen. Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass weder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 7 im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden (Verfügung des BFM vom 22.10.2014 S. 3 und 4, unpag. Haftakten ZMG). Anhaltspunkte, wonach die angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig und daher nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte, liegen mit- hin nicht vor. 4. Das ZMG hat den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet. 4.1Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nach- kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine der- artige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Um- stände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwür- dige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschwe- ren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchens- gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.2Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Ausreise bis am 17. Dezember 2014 nicht nachgekommen. Im Rahmen eines Ausreise- gesprächs am 18. Februar 2015 erklärte er, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, weshalb ihm eine Ausreisemeldekarte ausgehändigt wurde, die er bis zum 28. Februar 2015 mit dem Ausreisestempel versehen an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 8 MIDI zurücksenden sollte. Die Karte wurde dem MIDI jedoch nie retour- niert, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 2. März 2015 als unter- getaucht galt (vgl. Anordnung/Antrag MIDI vom 24.9.2015, unpag. Haftak- ten ZMG). Da die Schweiz aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl- antrags (Dublin Assozierungsabkommen; SR 0.142.392.68) sowie gestützt auf die Dublin III-Verordnung (Verordnung der EU Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31) eine Rückübernahmepflicht hat, wurde der Beschwerdeführer am 23. September 2015 von den Niederlanden in die Schweiz überstellt (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Indem der Beschwerde- führer sich unerlaubt in die Niederlande abgesetzt hatte, hat er gezeigt, dass er nicht willens ist, in die USA zurückzukehren. Er hat somit durch sein Verhalten den Vollzug der Wegweisung wesentlich erschwert. Im Übri- gen ist der Beschwerdeführer mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (angefochtener Entscheid S. 3). 4.3Schliesslich spricht die Bitte des Beschwerdeführers, es sei eine Wegweisung nach Kanada oder nach Israel in Betracht zu ziehen, eben- falls nicht gegen das Bestehen einer konkreten Untertauchensgefahr. Dies- bezüglich ist Folgendes anzumerken: Zwar müssen die Fremdenpolizei- behörden den Beschwerdeführer nicht zwingend in dessen Heimat aus- schaffen, sondern könnten ihn grundsätzlich auch in das Land seiner Wahl überführen, sofern er die Möglichkeit hat, dort rechtmässig einzureisen; indes hat der Beschwerdeführer keinen festen Anspruch, in das Land sei- ner Wahl gebracht zu werden (Art. 69 Abs. 2 AuG; vgl. auch Botschaft des Bundesrats betreffend das AuG, BBl 2002 S. 3709 ff., 3814). Da die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten darf (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2) und einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürgerinnen und -bürger wieder zurückzunehmen, muss, wer in einen anderen Staat ausreisen möchte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 9 nachweisen, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise in den Drittstaat zu erfüllen. Jedenfalls ist es den Behörden nicht zuzumuten, be- sondere Abklärungen hinsichtlich anderer Destinationen zu treffen, wenn eine feste Ausreisemöglichkeit gegeben ist (vgl. Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 69 AuG N. 6). – Der Be- schwerdeführer hat wohl den Wunsch geäussert, in einen anderen Staat als sein Heimatland verbracht zu werden; die Möglichkeit, rechtmässig nach Kanada oder Israel einreisen zu können, hat er hingegen nicht belegt. Demzufolge fällt eine Ausschaffung in eines dieser Länder gestützt auf Art. 69 Abs. 2 AuG zurzeit ausser Betracht. 4.4Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika sträuben wird und auch versuchen könnte, unter- zutauchen. Infolgedessen liegt eine konkrete Untertauchensgefahr vor, die das ZMG nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG zur Recht bejaht hat. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in- haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tra- gen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht ein, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er erneut Gefahr laufe, ernsthaft verletzt zu werden. Soweit er hiermit Gründe namhaft macht, welche seiner Auffassung nach einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen, können seine Vorbringen im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1 mit Hinweisen; vorne E. 3.2). Nichts zu seinen Guns- ten kann der Beschwerdeführer aus den mit seiner Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumenten ableiten (act. 4-7). Diese beziehen sich auf sein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren in der Schweiz (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 10 schwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2014, einzelne Fax- seiten ans Bundesverwaltungsgericht vom 29.1.2015, Schreiben des EGMR vom 18.2.2015) oder auf sein Asylgesuch in den Niederlanden (ein- zelne Seiten aus dem Befragungsprotokoll der niederländischen Behörden vom 14.7.2015, Schreiben an die niederländischen Behörden vom 3./9./22.9.2015), weshalb sie nicht geeignet sind, die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage zu stellen. Unbehelflich sind ausserdem seine Anträge, es seien bei verschiedenen in- und ausländischen Behör- den, Organisationen sowie Individualpersonen Auskünfte über ihn einzu- holen. Solche wären ebenfalls nicht geeignet, die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft darzutun. Die hierzu gestellten Beweisanträge wer- den daher abgewiesen. Andere Gründe, welche die Haft als unver- hältnismässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Be- schwerdeführer darum bittet, in einen offeneren Vollzug versetzt zu wer- den, weil er grundsätzlich mit dem Entscheid, die Schweiz zu verlassen, einverstanden sei, kann dem nicht entsprochen werden. Angesichts der festgestellten Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 4) fallen mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Melde- pflicht bei den Migrationsbehörden – nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 5.2Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in der Schweiz. Nach eigenen Angaben leidet er an posttraumatischen Stö- rungen. Diese werden laut seiner Aussage (in der Haft) mit Phytopharmaka (pflanzliche Arzneimittel) behandelt. Weitere gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend (Protokoll Verhandlung vom 25.9.2015 S. 3 f., un- pag. Haftakten ZMG). Sein Gesundheitszustand steht der Haft mithin nicht entgegen. Des Weiteren ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen wür- den. Sodann überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 11 (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und auch die konkret angeordnete Haftdauer von (vorläufig) drei Monaten ist nicht zu beanstanden. 5.3Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersicht- lich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, ge- mäss denen die Überstellung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte. Im Übri- gen bestehen keine Anzeichen, wonach die Behörden den Wegwei- sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Be- schleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 25. September 2015 hält somit der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen mit Beschwerdeergänzung (act. 5) um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 12 anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 7.3Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 111 Abs. 2 VRPG und Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Per- son, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – gel- tend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgs- aussichten differenziert zu handhaben. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung droht der ausländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächli- chen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht ge- wachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fäl- len kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern ebenfalls für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Per- son vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich ver- treten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat einen An- spruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussich- ten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 13 ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012, E. 2.3.1). 7.4Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erstmals für drei Monate bestä- tigt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde sind somit nicht gegeben. Vor Verwaltungsgericht muss folglich die unentgeltliche Rechtspflege nur ge- währt werden, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies ist indes nach dem vorstehend Erwogenen nicht der Fall; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor, die den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abwei- sung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2015, Nr. 100.2015.290U, Seite 14 5. Zu eröffnen: