100.2015.289U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2015; BD 005/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1978), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 4. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er am 27. November 2002 eine Aufenthaltsbewilligung; das Asylgesuch zog er zurück. Nach dem Tod der Ehefrau verlängerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern die bis zum 16. März 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2005 nicht mehr und ordnete dessen Wegweisung an. Am 16. März 2005 ehelichte A.________ die Schweizerin B.________ und erhielt im Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 26. April 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um (weitere) Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie an das Bundesgericht blieben erfolglos (BGer 2C_3/2012 vom 15.8.2012). A.________ ersuchte die EG Bern am 29. November 2012 um Erteilung einer «provisorischen Aufenthaltsbewilli- gung» bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist, um seine neue dominikani- sche Lebenspartnerin C.________ ehelichen zu können. Die Ehe mit B.________ wurde am 13. Dezember 2012 geschieden. Im März 2013 gestattete die EG Bern A.________ den Aufenthalt während des Ehevorbereitungsverfahrens. Gestützt auf die am 3. Mai 2013 geschlossene Ehe mit C.________ erhielt er schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 7. November 2014. Da das Paar seit Mai 2014 getrennt lebte, verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Januar 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. August 2015 abwies, soweit sie darauf eintrat. Weiter setzte sie A.________ eine neue Ausreisefrist an. C. Hiergegen hat A.________ am 1. Oktober 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 24. August 2015 sei wegen der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2015 wegen der Verlet- zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2015 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers sei zu verlän- gern. 5. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen und die EMF der Stadt Bern anzuwei- sen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.» Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 beantragt die POM die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen, am 13. April 2016 aber mitgeteilt, dass A.________ am 4. April 2016 bei der Gemeinde ein Gesuch um «Erneuerung» seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat mit der Begründung, er wolle die Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin D.________ vorbereiten. In ihren Eingaben vom 29. April bzw. 3. Mai 2016 haben sich die POM und die EG Bern dahin geäussert, dass die geplante
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 4 Heirat keine Auswirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zeitige. A.________ hat sich am 11. Mai 2016 zur veränderten Ausgangslage geäussert und um Sistierung des Verfahrens ersucht. Die übrigen Beteiligten haben sich dazu nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 2.3). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM ihre sach- liche Zuständigkeit missachtet, indem sie keinen Antrag auf vorläufige Auf- nahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellt hat. Sie habe sich nicht mit der Lage in Bangladesch auseinandergesetzt, da sie davon ausgehe, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und möglich. Er habe An-
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spruch darauf, dass bei Vorliegen von Vollzugshindernissen Antrag auf
vorläufige Aufnahme gestellt werde. Dass die POM diesen bereits im vor-
instanzlichen Verfahren gestellten Antrag nicht geprüft habe, stelle eine
massive Rechtsverletzung dar und müsse die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und Rückweisung zur Folge haben (Rechtsbegehren 1;
Beschwerde S. 5).
2.2Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, ob eine Ange-
legenheit in den Aufgabenbereich einer bestimmten Behörde fällt (Merkli/
Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 3
lässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) die vorläufige Aufnahme. Dabei handelt es
sich um eine – grundsätzlich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme,
welche neben die Wegweisung tritt und deren Bestand nicht berührt. Sie
entspricht nicht einer Aufenthaltsbewilligung, sondern begründet einen
vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Weg-
weisungsvollzug aus den genannten Gründen ausgeschlossen ist
(BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305
E. 3.1). Ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers vor
dem SEM kann demnach erst nach rechtskräftigem Abschluss des auslän-
derrechtlichen Bewilligungsverfahrens erfolgen (vgl. BGer 2C_120/2015
vom 2.2.2016, E. 3.3). Vollzugshindernisse, die zur vorläufigen Aufnahme
führen können, dürfen zwar vor jeder wegweisenden Behörde geltend ge-
macht werden; der Gesetzgeber hat aber den direkten Zugang der auslän-
dischen Person zu diesem Verfahren bewusst ausgeschlossen und in
Art. 83 Abs. 6 AuG festgelegt, dass nur die kantonale Behörde die vorläu-
fige Aufnahme beim dafür ausschliesslich zuständigen Bundesamt be-
antragen kann (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1;
BVGer C-6333/2013 vom 30.7.2014, E. 3.2). Die POM ist als kantonale
Behörde sachlich zuständig, darüber zu befinden, ob beim SEM ein ent-
sprechender Antrag zu stellen ist. Sie hat das Vorliegen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen entgegen der Darstellung des Beschwerde-
führers durchaus geprüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 i.V.m. E. 4e),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 6 jedoch keine vorläufige Aufnahme beantragt. Inwiefern sie damit die sachli- che Zuständigkeitsordnung verletzt hat oder einen anderen Verfahrensfeh- ler begangen haben soll, ist nicht erkennbar. 2.3Der Beschwerdeführer beantragt als Eventualstandpunkt, es «sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest- zustellen» und die EG Bern anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Rechtsbegehren 5). – Die betroffene Person hat, wie vor- stehend dargelegt und dem Rechtsvertreter in anderen Verfahren mehrfach erläutert wurde, kein Recht, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Fest- stellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind daher, wie dem Rechtsvertreter ebenfalls bekannt ist, ebenso wenig zuläs- sig wie Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Ausländerbehörde, beim SEM entspre- chend Antrag zu stellen (vgl. BVR 2015 S. 105 [VGE 2013/331 vom 27.10.2014], nicht publ. E. 1.2; VGE 2014/364 vom 17.8.2015, E. 1.2 [be- stätigt durch BGer 2C_853/2015 vom 5.4.2016], 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015]; vgl. auch BVGer C-6333/2013 vom 30.7.2014, E. 3.3). Das Rechtsbegehren 5 ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und be- antragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Er ist der Meinung, die POM habe seine Vorbringen nicht sorgfältig gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 6 ff.). 3.1Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 7 die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich die Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht ver- langt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2013 S. 407 E. 3.2; BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1). 3.2Mit Blick auf diese Grundsätze sind die Vorbringen des Beschwer- deführers wie folgt zu beurteilen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der POM zunächst vor, sich nicht mit Art. 121a BV befasst zu haben, der seit dem 9. Februar 2014 in Kraft ist. Die Verfassungsbestimmung enthalte einen «klare[n] gesetzgeberische[n] Auftrag an die Fremdenpolizeibehörden» und besage, dass «bereits hier lebende Ausländer bei der Erteilung von Bewilligungen vorrangig zu be- rücksichtigen» seien. Auch habe er darauf hingewiesen, dass die restriktive Bewilligungspolitik keine gesetzliche Grundlage habe und Art. 121a BV klar widerspreche (Beschwerde S. 7 f.). – In ihrem Entscheid begründet die POM einlässlich, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern sei. Dass die Vorinstanz nicht näher auf Art. 121a BV (Steuerung der Zuwanderung) eingegangen ist, schadet nicht. Die Verfas- sungsbestimmung muss zunächst umgesetzt werden und ist im konkreten Streitfall durch die Behörde nicht direkt anwendbar (vgl. Art. 197 Ziff. 11 BV; BGE 142 II 35 E. 3). Abgesehen davon verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich die Behörde mit jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. 3.2.2 Die Vorinstanz durfte weiter ohne Verletzung der Begründungs- pflicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verweisen. Sie brauchte nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 8 zusätzlich auf das Argument des Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine drei Ehen wegen des Integrationseffekts zusammenzurechnen seien (Beschwerde S. 8). Unbegründet ist sodann die Kritik, die POM habe die «hochkomplexe Beziehungssituation mit seiner zweiten Ehefrau» falsch eingeschätzt, «unrichtigerweise erneut auf den Charakter der Scheinehe» hingewiesen und dies als «feststehende Tatsache behauptet» (Be- schwerde S. 8 f.). Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass jene Ehe rechtskräftig als Umgehungsehe beurteilt worden ist (vgl. BGer 2C_3/2012 vom 15.8.2012, E. 4.4). Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, die Würdi- gung des Bundesgerichts in Frage zu stellen. 3.2.3 Dass die POM in der (damals) 15-jährigen Anwesenheit des Be- schwerdeführers nicht zwingend einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gesehen und seine Wiedereinglie- derung in Bangladesch als zumutbar beurteilt hat (Beschwerde S. 9 f.), stellt ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern al- lenfalls eine fehlerhafte rechtliche Würdigung. Wie es sich damit verhält, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. VGE 2014/316 vom 5.6.2015, E. 4.2). 3.3Die Rüge der Gehörsverletzung infolge mangelhafter Entscheid- begründung erweist sich somit als nicht stichhaltig. 4. In der Sache ist im Wesentlichen umstritten, ob der Beschwerdeführer nach der Auflösung seiner dritten Ehegemeinschaft einen Anspruch auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 4.1Der Beschwerdeführer und C.________ trennten sich rund ein Jahr nach Eheschluss (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde S. 4); die Ehe wurde am 17. November 2015 geschieden (vgl. act. 5A). Die für den weiterbestehenden Bewilligungsanspruch von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderliche Dauer einer in der Schweiz tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist damit nicht erfüllt. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, er habe Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 9 Bewilligungsverlängerung, da seine drei aufgelösten Ehen zusammen- gerechnet «intensiver integrierend wirken als ein unspektakuläres dreijähri- ges Zusammenleben» (Beschwerde S. 8, 11). Bereits die Vorinstanz hat auf die publizierte Rechtsprechung verwiesen (angefochtener Entscheid E. 3b), wonach für die Berechnung der Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können; eine Ge- setzeslücke, die im Einzelfall durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre, liegt nicht vor (BGE 140 II 289 E. 3.7; zustimmend Marc Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht ab August 2013 bis Ende Juli 2014, in FamPra.ch 2015 S. 137 ff., 163). Da jede einzelne Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre bestan- den hat, besteht folglich kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Auch eine erfolgreiche Integration vermöchte daran nichts zu ändern, da die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der Integration kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4.2Ein Anspruch auf Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ist gegeben, wenn wichtige persönli- che Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wie- dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus an- deren Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel- len Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Ge- sundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemein- schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nach- ehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehe- gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 10 BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländer- rechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Acher- mann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 4.3Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nicht aus- drücklich einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geltend (vgl. Be- schwerde S. 11 f.). Indes verweist er in seiner Beschwerde auf die langjäh- rige Anwesenheit in der Schweiz, die «äusserst komplexe» zweite Ehe und die Umstände bei der Trennung von seiner dritten Ehefrau sowie auf sein tadelloses Verhalten. Auch sei er beruflich, sozial sowie sprachlich inte- griert (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem bringt er vor, ihm könne die Rückkehr in sein Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht zugemutet werden (vgl. Beschwerde S. 7, 9 f. und 12 f.). Ob diese Verhältnisse einen nachehelichen Härtefall begründen, ist nachfolgend im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 1 VRPG; vgl. VGE 2013/126 vom 11.11.2013, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_1179/2013 vom 30.12.2013]). – Nach Ansicht der POM begrün- den die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet wichtige Gründe, die seinen Aufenthalt in der Schweiz nach Beendigung der Ehegemeinschaft erforderlich machen (angefochtener Entscheid E. 4). 4.4Zu den Umständen der Trennung hat die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid zutreffend ausgeführt (E. 4b), dass nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwick- lung einer Beziehung einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres An- wesenheitsrecht in der Schweiz begründet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2015/274 vom 11.1.2016, E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer vor der Wahl gestanden sei, trotz Trennungswunsch weiterhin mit seiner untreuen Ehegattin zusammenzuleben und sich in diesem Rahmen auch um das aussereheliche Kind zu kümmern (Beschwerde S. 6), stellt keine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung dar (vgl. VGE 2013/413 vom 8.8.2014, E. 2.7.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2014 vom 2.10.2014]). Weiter trifft zu, dass sich der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 11 schwerdeführer seit über 16 Jahren in der Schweiz aufhält, hier nicht straf- fällig geworden ist, nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen ist, zu keiner Zeit auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen war und im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist. Mit der Vorinstanz ist in- dessen davon auszugehen, dass die positiven Integrationsbemühungen dem entsprechen, was von jeder ausländischen Person nach einer Aufent- haltsdauer von ein paar Jahren erwartet werden kann. Dies genügt für sich allein nach ständiger Praxis nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014], nicht publ. E. 4.6; BGer 2C_985/2014 vom 5.11.2014, E. 2.4.1 mit Hinweisen; VGE 2015/191 vom 11.4.2016, E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_424/2016 vom 17.5.2016], 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.8 [be- stätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014]). 4.5Der Beschwerdeführer ist im Oktober 1999 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er begab sich mehrfach für mehrere Wochen in seine Heimat, um seinen kranken Vater zu be- suchen (vgl. Vorakten EG Bern pag. 97, 103, 138, 164). Es ist davon aus- zugehen, dass die Bindungen zu seiner Heimat nach wie vor eng sind und er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ver- traut ist (angefochtener Entscheid E. 4d). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar pauschal die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Behör- den; weshalb sie unzutreffend sein sollen, legt er aber nicht substanziiert dar (Beschwerde S. 10). Es besteht mithin kein Grund, den angefochtenen Entscheid wegen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzu- weisen (Rechtsbegehren 3). Vielmehr erscheint die Behauptung wenig glaubwürdig, die Sozial- und Gesellschaftskontakte in Bangladesch seien «völlig weggefallen» (Beschwerde S. 13). Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz zu einer überdurchschnittlichen Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen ge- führt haben soll, so dass die Rückkehr allein deswegen unzumutbar er- schiene (vgl. BGer 2C_531/2014 vom 9.2.2015, E. 5.2; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N. 10b m.w.H.; vgl. auch E. 4.4 hiervor). Wohl trifft zu, dass eine Rückkehr nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 12 über 16-jähriger Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten verbun- den ist. Der heute 37-jährige Beschwerdeführer ist aber körperlich gesund und verfügt über langjährige berufliche Erfahrungen im Gastgewerbe. Der Einwand, die wirtschaftliche Wiedereingliederung werde scheitern, weil in seiner Heimat persönliches und familiäres Beziehungsnetz sowie berufliche Erfahrungen in Bangladesch «unendlich viel mehr» zählten (Beschwerde S. 10), überzeugt nicht, zumal er – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält (E. 4d) – vor Ort ein neues Beziehungsnetz aufbauen kann. Die hohe Arbeitslosigkeit und die allgemein schlechteren Lebensbedingungen in Bangladesch stellen keine spezifischen persönli- chen Umstände dar, die einer Entfernungsmassnahme entgegenstehen; hiervon ist nicht der Beschwerdeführer allein, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen (vgl. für Bangladesch BGer 2C_330/2014 vom 12.6.2014, E. 2.3, 2C_838/2012 vom 2.5.2013, E. 4; vgl. auch VGE 2013/285 vom 17.9.2015, E. 4.4.2 [Tunesien]). 4.6In Bangladesch herrscht sodann keine Situation allgemeiner Ge- walt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile erstrecken würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5; BVGer E-8385/2015 vom 11.5.2016, E. 8.3, D-3778/2013 vom 16.7.2015, E. 8.4.6). Vor dem Hintergrund dieser Recht- sprechung durfte auch die Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers verneinen. Auch vor Verwal- tungsgericht bringt er im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wel- che eine allfällige, auf seine Person bezogene starke Gefährdung der sozi- alen Wiedereingliederung begründen könnten, wiewohl ihm insoweit eine weitreichende Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 90 AuG und dazu allgemein etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3) und ihm bereits das Bundesgericht fehlende konkrete Vollzugshindernisse vorgehalten hat (BGer 2C_3/2012 vom 15.8.2012, E. 6.4). Er legt mithin nicht in vertret- barer Weise dar, inwiefern die Rückkehr nach Bangladesch unzumutbar sein könnte oder ihm gar eine konkrete Gefahr im Sinn der Rechtspre- chung zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 BV (Verbot unmenschlicher Behandlung) dro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 13 hen würde (Beschwerde S. 13; vgl. zu den Anforderungen BVR 2013 S. 543 E. 7.2). 4.7Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dass die Vorinstanz die restriktive Einwanderungspolitik fälschlicherweise unter dem Titel der Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 AuG thematisiert hat anstatt im Zusammenhang der Ermessensbewilligung (angefochtener Entscheid E. 4f; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 137 II 1 E. 4.1; ferner Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 78 und hinten E. 5.3), vermag an ihrer zutreffenden Würdigung nichts zu ändern (vgl. VGE 2015/175 vom 26.11.2015, E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig]). 5. 5.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessens- entscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor- instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 14 achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3; zum Gan- zen BVR 2015 S. 105 E. 2.2). 5.2Die POM erblickt weder in der Aufenthaltsdauer an sich noch unter Einbezug der weiteren Umstände hinreichende Gründe für eine ermes- sensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Ent- scheid E. 5b). – Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Interessen- abwägung für rechtsfehlerhaft und ist der Ansicht, dass nach Erreichen einer Anwesenheitsdauer von 10 Jahren zwingend eine Härtefallbewilli- gung zu erteilen sei. Entgegen der Würdigung der POM sei von einer sehr hohen Integrationsleistung auszugehen, da er keine Schulbildung genos- sen habe und als Analphabet in die Schweiz gekommen sei (vgl. Be- schwerde S. 12). 5.3Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetz- gebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die be- treffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländer- behörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwan- derungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; VGE 2014/193 vom 11.2.2016 [zur Publ. vorgesehen], E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 15 5.4Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der (früheren) Praxis, wonach ein Aufenthalt von zehn Jahren grundsätzlich zu einer Härtefallregelung führen kann, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BVR 2011 S. 193 E. 6.2.4). Die Anwesenheit von mittlerweile 16 Jahren ist vielmehr wie folgt zu differenzieren: Nach seiner Einreise im Jahr 1999 ver- suchte der Beschwerdeführer zunächst als Asylsuchender in der Schweiz zu bleiben. Am 21. Oktober 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, worauf er das Asylgesuch zurückzog (vgl. vorne Bst. A; Vorakten EG Bern pag. 1). Weniger als ein Jahr nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete er wiederum eine Schweizer Bürgerin, wobei er diese Ehe ausschliesslich eingegangen ist, um sich weiterhin ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es deshalb am 26. April 2010 ab, die Bewilligung weiter zu verlängern. Damit konnte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2010 hier verweilen, obschon die Ehe effektiv nicht gelebt worden ist (vgl. vorne Bst. A; BGer 2C_3/2012 vom 15.8.2012, E. 4.4). Aufgrund der dritten Ehe kam er in den Genuss einer bis zum 5. Dezember 2014 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. A); seit deren Nichtverlängerung profitiert er (abermals) von der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel. Es entspricht ständiger Praxis, unter ande- rem jene Zeiten, in denen die Ausländerin oder der Ausländer bloss vor- läufig hier toleriert wird, nicht besonders zu gewichten (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; vgl. auch VGE 2015/164 vom 23.11.2015, E. 4.5 [noch nicht rechts- kräftig]). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers von über 16 Jahren wurde somit massgebend auch aufgrund einer nicht gelebten Ehe sowie der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ermöglicht und ist insofern deutlich zu relativieren. 5.5Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5b), dass die Integration des Beschwerdeführers in die schweizerischen Verhältnisse durchaus positiv verlaufen ist (vgl. vorne E. 4.4). Eine überdurchschnittliche Integration, die bei einer Ausreise aus der Schweiz zur eigentlichen Entwurzelung führen würde, ist hingegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe «über seine Arbeit [...] ein Netz aus guten Freunden und Bekannten aufgebaut» und pflege ein enges Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 16 (Beschwerde S. 4). Konkrete engere Beziehungen zu Schweizer Bürgerin- nen und Bürgern macht er jedoch nicht namhaft. In sprachlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer, der offenbar nur über eine geringe Schulbildung verfügt, zu Gute zu halten, dass er einen Deutsch- bzw. Alphabetisierungs- kurs besucht hat und die Verständigung an seinem Arbeitsplatz nach Angaben seines Arbeitgebers keine Probleme bereitet (vgl. Beschwerde S. 6; Vorakten POM, Beilagen 1, 2 und 9 zur Beschwerde [act. 3A1]). Ob die POM die sprachlichen Fähigkeiten zu Recht als eher unterdurchschnitt- lich gewürdigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 6 f.), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Dass der Beschwerdeführer gemessen an der relativ langen Anwesenheit in der Schweiz besonders gute Deutsch- kenntnisse hat, ist nach einem mehrwöchigen Alphabetisierungskurs noch im Jahr 2014 nicht zu erwarten und wird auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht. Dieser Aspekt kann sich daher nicht entscheidend zu seinen Gunsten auswirken. Der Vorwurf, die Behörden hätten den Sach- verhalt in diesem Punkt unvollständig und unrichtig festgestellt (Beschwer- de S. 10 f.), ist folglich unbegründet und es erübrigt sich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 3). 5.6Dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, keine Schulden hat und nicht straffällig geworden ist, ist positiv zu vermerken, vermag aber nach ständiger Praxis keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Dafür müssten wie dargelegt besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers infolge sei- ner Rückkehr nach Bangladesch in gesteigertem Mass in Frage gestellt wären (vorne E. 5.3). Dies ist hier nicht der Fall, stehen doch der Rückkehr und Wiedereingliederung in Bangladesch keine unüberwindbaren Hinder- nisse entgegen (vgl. vorne E. 4.6). Nicht gefolgt werden kann dem Be- schwerdeführer, wenn er meint, ihm sei gestützt auf Art. 121a BV (Steue- rung der Zuwanderung) zwingend eine Härtefallbewilligung zu erteilen (Be- schwerde S. 12). Eine Verpflichtung zu grosszügigerer Handhabung des Ermessens ergibt sich daraus nicht. 5.7Die vorinstanzliche Ermessensausübung verletzt nach dem Gesag- ten kein Recht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 17 deführer die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 6. Unter den gegebenen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die erschwerten Lebensbedingungen und die schwierige Wirtschaftslage im Heimatland lassen weder für sich allein noch mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auf eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung und damit eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg- weisung schliessen (vgl. VGE 2013/285 vom 17.9.2015, E. 6; vorne E. 4.6). Andere Vollzugshindernisse sind weder vorgebracht noch erkennbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. 7.1Der Beschwerdeführer hat die EG Bern am 4. April 2016 um «Er- neuerung» seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, um die Heirat mit der Schweizer Bürgerin D.________ in der Schweiz vorzubereiten (vorne Bst. C; act. 5A). Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verweist er auf die laufenden Verfahren vor der Gemeinde und dem Zivilstandskreis Bern- Mittelland und führt aus, nach der Heirat mit seiner neuen Partnerin werde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei daher zu sistieren, bis die «Fragestellung über die Heirat entschieden» sei (act. 9). 7.2Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes we- gen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu be- finden ist. – Der Beschwerdeführer kann gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwesenheitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung ableiten. Die Migra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 18 tionsbehörden sind gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vor- bereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechts- missbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betreffende Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG; vgl. dazu BGE 139 I 37 E. 3.5, 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59]; ferner BVR 2015 S. 309 E. 4.4). Aller- dings ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Verfah- ren abzuklären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Lebens- situation die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. VGE 2015/191 vom 11.4.2016, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_424/2016 vom 17.5.2016]). Diese Aufgabe obliegt vielmehr der Gemeinde, wobei in diesem Zusam- menhang noch verschiedene Fragen offen und vertiefte Abklärungen nötig sind (Wohnsitz der zukünftigen Ehefrau in der Schweiz bzw. Zuständigkeit der Gemeinde; Ausschluss rechtsmissbräuchlichen Verhaltens [act. 5 und 8]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verfahren, das dem Beschwer- deführer gegebenenfalls eine neue (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung ver- schaffen könnte, das vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren be- treffend Nichtverlängerung der bestehenden Aufenthaltsbewilligung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft beeinflussen könnte. 7.3Es besteht somit kein Grund, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Weiter sind in die- sem Zusammenhang keine Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht erforderlich. Es erübrigt sich folglich, dem Beschwerdeführer eine ange- messene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen (act. 9 S. 3). 8. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Mit Blick auf das bei der EG Bern hängige Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. C) verzichtet das Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 19 auf das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist. Es wäre Sache der zuständi- gen Ausländerbehörde, eine solche Frist anzusetzen, sollte eine Aufent- haltsbewilligung (voraussichtlich) zu verweigern sein. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.06.2016, Nr. 100.2015.289U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Er- messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.