100.2015.279U STE/GEU/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 31. Mai 2016 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend unentgeltliche Rechtspflege; Verweigerung eines amtlichen Anwalts (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 19. August 2015; L2015-010)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Veterinärdienst (VeD) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kan- tons Bern teilte A.________ am 10. November 2014 mit, es sei vorgesehen, ein unbefristetes Tierhalteverbot gegen sie auszusprechen, da sie ihren Hund B.________ über mehrere Monate in ihrer Wohnung eingesperrt hielt und ihn verhungern bzw. verdursten liess. Am 19. Dezember 2014 nahm A., vertreten durch Fürsprecher ..., Stellung zum angedrohten Tierhalteverbot. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Der VeD verfügte am 24. Februar 2015 wie angedroht ein unbefristetes Tierhalteverbot. Für die Verfahrens- kosten gewährte er A. die unentgeltliche Rechtspflege. Den Antrag um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wies er hingegen ab. B. Soweit ihr kein amtlicher Anwalt beigeordnet worden war, erhob A.________ am 27. März 2015 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Bern (VOL). Zudem ersuchte sie für das Beschwerdever- fahren um unentgeltliche Rechtspflege, wiederum unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 19. August 2015 wies die VOL sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab. Für das Verfahren vor der VOL wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. C. Dagegen hat A.________ am 21. September 2015 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 3 «1.a. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2015 sei aufzuhe- ben. 1.b. Der Beschwerdeführerin sei für
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 ff. i.V.m. Art. 112 Abs. 3 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 4 1.3Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenent- scheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Ein- zelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege vorgängig oder im Rahmen des Endentscheids behandelt wurde (VGE 2015/244 vom 20.10.2015, E. 2.2; vgl. BGer 9C_775/2011 vom 15.5.2012, E. 1). Das vorliegende Urteil fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, zumal auch der Streitwert von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht erreicht wird. 2. 2.1Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Ver- fahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach Ansicht der VOL war eine amtliche Verbeiständung im Verfahren vor dem VeD nicht geboten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren aussichtslos. 2.2Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die- ser Anspruch geht nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus (BVR 2014 S. 437 E. 7.1; VGE 2014/193 vom 11.2.2016, E. 3.1 [zur Publ. bestimmt], je mit Hinwei- sen). 2.3Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustge- fahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 5 lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2015 S. 487 E. 7.1; VGE 2014/193 vom 11.2.2016, E. 3.1 [zur Publ. bestimmt]; BGE 139 III 475 E. 2.2). 2.4Die unentgeltliche Verbeiständung kann für jedes Verfahren ange- ordnet werden. Ob sie sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi- tion der oder des Betroffenen einzugreifen, ist die Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BVR 2010 S. 283 E. 2.3, je mit Hinweisen). Als besondere, eine Verbeiständung recht- fertigende Schwierigkeiten fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der oder des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, so etwa die mangelnde Fä- higkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_875/2014 vom 20.5.2015, E. 3; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Dabei können das Alter, die soziale Situation, die Sprachkennt- nisse, die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung sowie die Rechtskenntnisse der Partei eine Rolle spielen (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Häusler/Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren, in Jusletter 27.10.2011, Rz. 30 mit Hinwei- sen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 6 2.5Zu berücksichtigen sind auch die Besonderheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Am- tes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an die Erforderlichkeit der Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts anzulegen. Trotz Geltung des Un- tersuchungsgrundsatzes kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachver- halts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu er- kennen und ins richtige Licht zu rücken oder ihrer Mitwirkungspflicht nach- zukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Geht es hingegen nur um die Darlegung der persönlichen Umstände, erscheint es analog zur Rechtspre- chung im sozialhilferechtlichen Verfahren sachgerecht, die Notwendigkeit der Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen VGE 2015/84 vom 13.2.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1Im Verfahren vor dem VeD stand ein unbefristetes Tierhalteverbot zur Diskussion. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Be- schäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (Bst. b). Unfähig zur Tierhaltung ist, wer die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzge- setzgebung nicht zu befolgen vermag (BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015, E. 2.1 mit Hinweisen). Angesichts der Umstände, welche dazu geführt ha- ben, dass der VeD gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Tierhal- teverbot ausgesprochen hat (vorne Bst. A), hätte mit guten Gründen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wegen Aussichtslosigkeit in Betracht gezogen werden können (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 7 VGer ZH VB.2011.00451 vom 6.10.2011, E. 6.3). Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf das Folgende offenbleiben. 3.2Die Beschwerdeführerin leitet die Notwendigkeit für die Beiordnung eines amtlichen Anwalts hauptsächlich aus in ihrer Person liegenden Um- ständen ab. Sie verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung, sei aus gesundheitlichen Gründen arbeits- und erwerbsunfähig und sozialhilfeab- hängig. Bereits daraus folge, dass sie einen Rechtsbeistand benötige (Be- schwerde, S. 4 f.). Da mit dem unbefristeten Tierhalteverbot die in zeitlicher Hinsicht stärkste Massnahme verfügt worden sei, die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens eine enge und für sie seelisch-mental wichtige Beziehung zu Tieren gepflegt habe und die Haltung eines Tieres ihren Krankheitsver- lauf allenfalls positiv beeinflussen könnte, sei von einem überaus starken Eingriff in ihre Rechtsstellung auszugehen (Beschwerde, S. 5). Das Verfah- ren sei zudem umfangreich und komplex gewesen; überdies sei sie «völlig rechtsunkundig» (Beschwerde, S. 8 f.). 3.3Wie die Vorinstanz richtig festhält (angefochtener Entscheid, E. 4a), kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beruflich oder persönlich auf die Haltung von Tieren angewiesen wäre oder ein Tierhalteverbot sie anderweitig in erheblicher Weise einschränken würde. Sie kann zudem jederzeit ein Gesuch um Überprüfung des unbefris- teten Tierhalteverbots stellen. Ein besonders starker Eingriff in die Rechts- position der Beschwerdeführerin liegt deshalb nicht vor. Dass die Haltung von Tieren für die Beschwerdeführerin subjektiv wichtig ist und dies einen positiven Einfluss auf ihren Zustand haben könnte (vgl. Arztbericht vom 8.5.2015, Vorakten VOL [act. 3A], pag. 40), ändert daran nichts, da sich im Wesentlichen nach objektiven Kriterien bestimmt, ob die Interessen einer Partei stark betroffen sind (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 125; Häusler/Ferrari-Visca, a.a.O., Rz. 30). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Tierhaltung für sie aus gesundheitlichen Grün- den unverzichtbar sei (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4a). Die Bei- ordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts wäre des- halb nur erforderlich gewesen, wenn besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten dies geboten hätten (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 8 3.4Vor Erlass der Verfügung hatte die Beschwerdeführerin Gelegen- heit, bei Bedarf zum ermittelten Sachverhalt und der angekündigten Mass- nahme Stellung zu nehmen. Dabei war sie nicht mit (komplizierten) Rechts- fragen konfrontiert: Die Kriterien zur Verhängung eines unbefristeten Tier- halteverbots gemäss der Tierschutzgesetzgebung wurden der Beschwer- deführerin im Schreiben des VeD vom 10. November 2014 (Vorakten VeD [act. 3A1], AI-5) ausführlich erläutert. Die Beschwerdeführerin musste sich mit diesen nicht bzw. nur indirekt über den Sachverhalt auseinandersetzen. Zu beurteilen waren allein die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Hund B.________, welchen die Beschwerdeführerin von Januar bis Anfang August 2014 gehalten hatte. Den vom VeD erhobenen Sachverhalt bestritt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdeführe- rin vom 19.12.2014, Vorakten VeD [act. 3A1], AI-12, S. 2). Sie hatte folglich einzig darzulegen, weshalb sie mit dem angedrohten unbefristeten Tier- halteverbot nicht einverstanden war, was kein juristisches Wissen voraus- setzt. Abgesehen davon hatte der VeD sowohl den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen als auch das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dass der Rechtsvertreter mit Arztberichten für die Beschwerdeführerin argumentiert und das Verhältnis- mässigkeitsprinzip und das Willkürverbot angerufen hat, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde, S. 8; Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 19.12.2014, Vorakten VeD [act. 3A1], AI-12, S. 2 f.). Das Verfahren vor dem VeD bot somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche die amtliche Verbeiständung der Be- schwerdeführerin erforderlich gemacht hätte. 3.5Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi- schen Verfassung auf die Beiordnung ihres Rechtsanwalts angewiesen gewesen wäre. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens mehrere Berichte von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen sowie einer Psychologin vorgelegt: •Mit E-Mail vom 10. Juli 2012 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführe- rin vom 12. April 2011 bis zum 7. Juli 2012 in ambulanter psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung war (Beschwerdebeilage 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 9 •Im Bericht vom 25. August 2014 hält der behandelnde Arzt fest, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit in psychiatrischer Behandlung be- finde und sie aus diesem Grund auf einen juristischen Beistand ange- wiesen sei (Vorakten VeD [act. 3A1], Beilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 19.12.2014, AI-12). •Gemäss dem Arztbericht vom 27. Januar 2015 befindet sich die Be- schwerdeführerin seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren emotional instabi- len Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs. Zusammen mit der be- stehenden Suchtproblematik führe dies seit längerer Zeit zu einem dauerhaften Realitätsverlust. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Patientin nicht in der Lage sei, die Konsequenzen ihres Handelns richtig einzuschätzen. Sie sei äusserst therapiebedürftig (Beschwerde- beilage 4). •Der Arztbericht vom 20. März 2015 bestätigt, dass die Beschwerde- führerin sich seit Juli 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Sie leide unter einer schweren emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung kombiniert mit einer Suchtproblematik. Obwohl sich der gesundheitliche Zustand seit Sommer 2014 verbessert habe, ge- stalte sich die Behandlung schwierig. Die fehlende soziale und berufli- che Integration, basierend auf einer ausgeprägten Neigung zu intensi- ven, aber unbeständigen Beziehungen führe bei der Patientin immer wieder zu Krisen und Abstürzen. Im Juni und Juli 2014 habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch äusserst instabilen Zustand befunden. Sie habe zu dieser Zeit an einer schweren krankhaften see- lischen Störung gelitten, die zusammen mit der bestehenden Sucht- problematik und der fehlenden Fähigkeit, sich selber zu helfen oder durch Dritte helfen zu lassen, zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Es sei eine langfristige Psychotherapie mit Medikation erforderlich (Vorakten VOL [act. 3A], pag. 20 f.). •Im Schreiben vom 8. Mai 2015 wird berichtet, dass sich der Gesund- heitszustand der Patientin aufgrund der Therapie soweit stabilisiert habe, dass sie heute psychisch in der Lage sei, Tiere verantwortungs- voll zu halten; die Haltung eines Tieres könne sogar einen positiven Einfluss auf den weiteren Verlauf haben. Die Beschwerdeführerin be- nötige eine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 10 wie sozialpsychiatrische Betreuung. Sie sei weiterhin nicht in der Lage, ein behördliches oder juristisches Verfahren zu führen. Sie sei auf rechtlichen Beistand angewiesen (Vorakten VOL [act. 3A], pag. 40). 3.5.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (heute: fürsorgerische Unterbringung) festgehalten, ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lasse für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zu- rechtzufinden. Ob sich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdränge, beur- teile sich auch in diesem Zusammenhang nach den Umständen des kon- kreten Einzelfalls. Auch wenn eine rechtskundige Vertretung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten sei, müsse angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden (BGer 5A_439/2008 vom 8.9.2008, E. 3.1, 5P.393/2006 vom 8.11.2006, E. 2.2 f., je mit Hinweisen). 3.5.3 Wie gesehen, ist vorliegend nicht von einem besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auszugehen (vorne E. 3.3). Er geht insbesondere nicht so weit wie eine Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung (vorne E. 3.5.2). Die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsvertreters im Verfahren vor dem VeD durfte folglich strenger beurteilt werden. Zwar wird in mehreren Arztberichten erwähnt, dass die Beschwer- deführerin auf juristischen Beistand angewiesen sei. Es ist jedoch nicht Sache der Ärzteschaft, sondern der Behörde, diese Frage aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht allein mit Blick auf den Ge- sundheitszustand zu beantworten (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4b/aa). Da sich vor dem VeD weder besondere Schwierigkeiten rechtli- cher Art noch im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung stellten (vorne E. 3.4), müsste die ausgewiesene psychische Beeinträchtigung bzw. soziale Desintegration der Beschwerdeführerin ein Ausmass erreicht ha- ben, das ihr eine angemessene Vertretung ihrer eigenen Interessen verun- möglicht hätte. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. August 2014 polizei- lich einvernommen; sie konnte detailliert zu den Geschehnissen im Zusam- menhang mit ihrem Hund und zur Motivation für ihr Verhalten Auskunft ge- ben (Einvernahmeprotokoll vom 18.8.2014, act. 8A, B1; vgl. auch Schrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 11 ben VeD vom 10.11.2014, Vorakten VeD [act. 3A1], AI-5, S. 2 f. und Verfü- gung vom 24.2.2015, Vorakten VeD [act. 3A1], AI-13, S. 2 f.). Gemäss Arztbericht vom 20. März 2015 litt die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2014 unter schweren psychischen Beeinträchtigungen; seit dem Sommer 2014 geht es ihr jedoch besser. Die klaren Äusserungen anlässlich der Ein- vernahme sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit- raum des Verfahrens vor dem VeD (November und Dezember 2014) jeden- falls wieder in der Lage war, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen. Ein dauerhafter Realitätsverlust wie er im Arztbericht vom 27. Januar 2015 be- scheinigt wird, ist insgesamt in dieser allgemeinen und absoluten Form nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die Arztberichte ist somit zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hatte und hat. Diese haben sie im massgebenden Zeitpunkt jedoch nicht (mehr) der- art schwer beeinträchtigt, dass sie sich trotz der gut überblickbaren Verhält- nisse des Falls ohne rechtlichen Beistand im Verfahren nicht zurechtfinden konnte. Auch ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Lebensumstände geboten deshalb nicht die Beiordnung eines amtlichen Anwalts. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der VeD sei zu Un- recht davon ausgegangen, dass sie handlungsfähig sei, ist fraglich, was sie daraus ableiten will (Beschwerde, S. 7 f.). Fehlende Handlungsfähigkeit könnte bedeuten, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren durch eine gesetzliche Vertretung hätte führen lassen müssen (vgl. Art. 11 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 4 und 13 f.). Auch in diesem Fall wäre nicht zwingend die Beiord- nung eines amtlichen Rechtsvertreters nötig gewesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 19). Die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht der persönlichen, sondern der rechtlichen Betreu- ung der Betroffenen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 124 und 134). Sollte die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage sein, ihre administrativen Angelegenheiten selber zu bewältigen, so wären allenfalls zivilrechtliche Massnahmen angezeigt (vgl. VGE 2012/232 vom 27.11.2012, E. 3.5). 3.5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Ärztin sei als Zeugin einzu- vernehmen und sie selbst einer Parteibefragung zu unterziehen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 12 schwerde, S. 11). Aus den Arztberichten, insbesondere denjenigen vom 27. Januar 2015 und 20. März 2015 derselben Ärztin, geht der Zustand der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum November und Dezem- ber 2014 in genügender Weise hervor (vgl. vorne E. 3.5.1). Eine Zeugen- einvernahme verspricht keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkennt- nisse. Eine Parteibefragung würde ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeit- raum November bis Dezember 2014 zulassen (vgl. Art. 18 VRPG; zur Zu- lässigkeit antizipierter Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). Die Beweisanträge werden abgewiesen. 3.5.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich eine «will- kürliche und gehörsverletzende Beweiswürdigung» vor, weil sie den Arzt- bericht vom 8. Mai 2015 in der Entscheidbegründung nicht erwähnt hat (Beschwerde, S. 9). Die VOL ist auf die Arztberichte vom 25. August 2014 und vom 20. März 2015 eingegangen, welche sich zumindest teilweise zum interessierenden Zeitraum des Verfahrens vor dem VeD äussern (ange- fochtener Entscheid, E. 4b/aa). Im Arztbericht vom 8. Mai 2015 wird über den aktuellen psychischen Zustand der Patientin berichtet; er äussert sich demnach nicht zum relevanten Zeitraum, weshalb er insoweit keine weite- ren Hinweise liefern kann. Was die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstel- lung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die VOL ebenfalls nicht auf den Arztbericht vom 8. Mai 2015 eingegangen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Arztbericht für diese Frage nicht entscheidend (vorne E. 3.3). Der fragliche Bericht ändert demnach nichts am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Dass die VOL den Bericht in ihrer Begrün- dung nicht erwähnt hat, bedeutet auch keine Gehörsverletzung: Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) verlangt im Allgemei- nen, dass die Begründung zumindest so abgefasst ist, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 13 stützt. Die Behörde muss sich aber insbesondere nicht ausdrücklich mit jedem Beweismittel auseinandersetzen (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; BGE 140 II 262 E. 6.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.6Zusammenfassend ergibt sich, dass die VOL zu Recht davon aus- gegangen ist, dass die Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Verfahren vor dem VeD nicht geboten war. 4. Die VOL hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ihr Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführerin musste aufgrund der Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung im Allgemeinen (vorne E. 2.4 f.), welche sich inhaltlich zumindest teilweise in der Begründung der Verfügung des VeD wiederfindet (Verfügung vom 24.2.2015, Vorakten VeD [act. 3A1], AI-13, S. 9 f.), klar sein, dass eine Beschwerde kaum Aussichten auf Erfolg hatte. Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, dass die VOL die Beschwerdeerhebung in diesem Punkt als aussichtslos bezeichnet hat, überwogen doch die Verlustgefahren die Gewinnaussichten beträchtlich. Es ist schliesslich nicht anzunehmen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, zur Beschwerdeerhebung entschlossen hätte. Der angefochtene Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG werden für Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. Auf der Gegenseite sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 14 5.2Die Beschwerdeführerin hat ihre eigenen Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen. Sie hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. Wie erwähnt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erweist (Art. 111 Abs. 1 VRPG und vorne E. 2.3). Die amtliche Verbeistän- dung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VeD war nach dem Gesagten nicht geboten und die VOL durfte die bei ihr erhobene Be- schwerde als aussichtlos qualifizieren. Angesichts dieser klaren Verhält- nisse, die im Übrigen auch im angefochtenen Entscheid aufgezeigt wurden (E. 4), muss auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist daher abzuwei- sen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2016, Nr. 100.2015.279U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.