100.2015.262U HER/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Juli 2015; BD 251/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1991), Staatsbürger der Elfenbeinküste, reiste am 6. Juli 2008 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch am 12. November 2008 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (BVGer D-7877/2008 vom 15.4.2010). Gegen Ende 2012 erwirkte A.________ eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses und heiratete am 1. Februar 2013 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. ....1991), worauf ihm gestützt auf die Ehe (erstmals) eine bis zum 13. Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Infolge mehrfacher Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im Zeitraum März bis Juli 2013 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ am 17. Juni 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Mit Verfügung vom 13. November 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Dezember 2014 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juli 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 4. September 2015 an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 26. August 2015 (falsch datiert mit 2016) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Gleichentags hat er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hat A.________ eine Kopie seines Zwi- schenzeugnisses der C.________ AG zu den Akten gereicht. Durch Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 23. No- vember 2016 wurde eine gegen A.________ laufende Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie die damit verbundene Untersuchungshaft aktenkundig. Auf verfahrens- leitende Verfügung hin teilte A.________ am 12. Dezember 2016 mit, die Strafuntersuchung sei im Vorverfahren und er befinde sich seit dem 30. Mai 2016 bis auf weiteres in Untersuchungshaft. Dass er inzwischen entlassen worden wäre, hat er nicht mitgeteilt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 4 Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Der Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. hinten E. 3 ff.) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 5 dingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft er- wachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Das Regionalgericht Bern-Mittel- land (nachfolgend: Regionalgericht) hat den Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 rechtskräftig wegen mehrfachen, teilweise qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Akten EMF pag. 144 f.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der län- gerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er anerkennt (Beschwerde S. 4). Hingegen rügt er, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig (Be- schwerde S. 11). 2.2Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung setzt auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG voraus, dass sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – hier die Beziehung zur Ehefrau – beeinträchtigt, bildet Grundlage die- ser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]; zu den Kriterien der Abwägung BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 139 I 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In Konstellationen wie der vorliegenden, in de- nen die ausländische Person nach nur kurzer Aufenthaltsdauer um Verlän- gerung ihrer Bewilligung ersucht (vgl. vorne Bst. A), ist im Fall einer Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei (oder mehr) Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizeri- schen Ehefrau bzw. dem schweizerischen Ehemann die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Bei solchen Verhältnissen müssen ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung dennoch zu rechtfertigen. Die «Zweijahresregel» ist jedoch lediglich als Richtwert und nicht als feste Grenze zu verstehen, die nicht unter- oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 6 überschritten werden dürfte. Entscheidend ist die umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall («Reneja-Praxis»; BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4). Zu be- rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände, na- mentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Die Verur- teilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. vorne E. 2.1) erfolgte wegen mehrfach und teils qua- lifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – konkret wegen des Besitzes von ca. 46 Gramm Kokaingemisch netto (rei- nes Kokain ca. 7,82 Gramm; begangen am 10.7.2013), wegen Übernahme, Herstellens und Aufbewahrens einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt; begangen von ca. März 2013 bis 10.7.2013) sowie wegen Konsums von unbekannten Mengen Kokain und Marihuana (begangen von ca. März 2013 bis 10.7.2013; Akten EMF pag. 144 f.). Zwar kann angesichts des Strafmasses nicht automatisch auf ein sehr schweres Verschulden geschlossen werden (vgl. vorne E. 2.2). Beachtlich erscheint allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein halbes Jahr nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung straffällig geworden ist und somit in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 7 nert kürzester Zeit sein Gastrecht missbraucht hat. Sein Vorbringen, er sei «lediglich» als Helfer tätig gewesen, am eigentlichen Drogenhandel hätte er sich nicht beteiligt (vgl. Beschwerde S. 6), nützt ihm nicht. Durch seine Vorbereitungshandlungen (Aufbewahren und Strecken von Kokain) förderte und ermöglichte er überhaupt erst den Drogenverkauf. Damit hat er eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet (vgl. BGer 2C_107/2016 vom 22.8.2016 E. 3.2.1, 2C_730/2015 vom 28.4.2016 E. 3.2.1). Zudem wurde der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers einzig durch die polizeiliche Festnahme ein Ende gesetzt, nicht weil er sich selber eines Besseren besonnen hätte. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe geholfen, Kokain zu strecken, um seinen Eigenkonsum zu decken (vgl. Beschwerde S. 6; Akten EMF pag. 182 f.). In der polizeilichen Einver- nahme vom 10. Juli 2013 gab er an, seit zwei oder drei Jahren am Wochenende Marihuana und etwa zweimal pro Woche Kokain zu konsu- mieren (Akten EMF pag. 185), weshalb von einem gewissen Suchtver- halten auszugehen ist. Seine Betäubungsmitteldelinquenz steht demnach auch im Zusammenhang mit einer eigenen Drogenabhängigkeit. Diese Tatsache gebietet, die generell strenge Praxis des Bundesgerichts in die- sem Bereich (insb. Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_145/2016 vom 14.11.2016 E. 4.1) aus Gründen der Verhältnismässigkeit etwas zu relativieren (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat dem im angefochtenen Entscheid denn auch Rechnung getragen (E. 4a). Schliesslich darf die vom Regional- gericht verhängte Probezeit von vier Jahren, welche nahe an der Maximal- dauer von fünf Jahren liegt (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass sein Verschulden nicht leicht ist. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem nicht unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszuge- hen. 3.2Sodann ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zu berücksichtigen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 8 notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zu- sammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufenthalt beendet werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen ge- genüber der öffentliche Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1). Selbst wenn ihre Bedeutung zu relativieren ist, dürfen dazu auch Straftaten her- angezogen werden, die bereits länger zurückliegen oder für sich allein nicht besonders schwer wiegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen; VGE 2015/174 vom 14.12.2015 E. 3.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_64/2016 vom 2.8.2016]). – Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht geradezu noto- rische Delinquenz unterstellt werden; allerdings wurde er bereits kurz nach seiner Einreise das erste Mal straffällig. Am 19. Dezember 2008 verurteilte ihn das Jugendgericht Emmental-Oberaargau zu 25 Tagen Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs Monaten, wegen Besitzes von 21 Kugeln Kokain sowie wegen Anstaltentreffens zum Verkauf dieser 21 Kugeln, begangen am 24. September 2008 (Akten EMF pag. 234). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (Beschwerde S. 7), fällt diese Straftat für sich betrachtet nicht bedeutend ins Gewicht; sie zeugt aber von einer gewissen Uneinsichtigkeit seinerseits, da sie im einschlägigen Be- reich seiner späteren Straffälligkeit liegt (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.2). Nach dem negativen Asylentscheid galt der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2010 als untergetaucht (Akten EMF pag. 45). In der Folge wurde er dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt, teilweise begangen während laufender Probezeit (Strafmandate vom 8.3.2011, 1.4.5012, 25.2.2013 [Akten EMF pag. 135 f.]). Die zwei bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 8. März 2011 und 1. April 2012 wurden mit Urteil des Re- gionalgerichts vom 17. Juni 2014 widerrufen und der Vollzug in Form ge- meinnütziger Arbeit angeordnet (Akten EMF pag. 143). Damit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt den Anweisungen der Behörden, die Schweiz zu verlassen, widersetzt und es an der erwarteten Achtung sowie dem not- wendigen Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fehlen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehrfach wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 9 schwerer Straftaten verurteilt worden ist, teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz (E. 4b), dass sein Verhalten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 3.3Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 4c), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 3.2.2, BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegwei- sungsmassnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mit- berücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer 2C_208/2016 vom 21.12.2016 E. 5.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Straf- rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interes- senabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden keinerlei Anhalts- punkte für eine Rückfallgefahr. Gäbe die in jedem Fall bestehende theoreti- sche Rückfallgefahr den Ausschlag, würde die Zweijahresregel ihres Sinns entleert. Soweit er geltend macht, das Strafgericht habe ihm eine günstige Prognose gestellt und ihm den bedingten Strafvollzug gewährt (Be- schwerde S. 7 und 8), hilft ihm dies nicht. Weder kann aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden, noch bedeutet eine günstige Legal- prognose, dass von Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 10 nung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Mass- nahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugs- behörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 3.3.3 Bereits die lange Probezeit von vier Jahren spricht hier gegen die angeblich günstige Prognose (vgl. vorne E. 3.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit im Umfang von 560 Stunden geleistet hat (Beschwerde S. 7). Er tat dies auf strafgerichtliche Anordnung vom 17. Juni 2014 hin (vgl. vorne E. 3.2), ansonsten die Arbeitsverpflichtung vom Ge- richt in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umgewandelt worden wäre (vgl. Art. 39 Abs. 1 StGB). Wohl war der Beschwerdeführer im Strafverfahren kooperativ und legte in der Einvernahme ein Geständnis ab (Akten EMF pag. 183), was grundsätzlich anzuerkennen ist. Allerdings ist weiterhin von Drogenkonsum seinerseits auszugehen, denn dass er zwischenzeitlich abstinent ist, ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Es ist daher nach wie vor auch vom Risiko erneuter Delinquenz zwecks Be- friedigung der Sucht auszugehen. Im Übrigen war die verfahrensaus- lösende Straftat nicht sein erstes Betäubungsmitteldelikt (vgl. vorne E. 3.2), was zeigt, dass er in der einschlägigen Deliktskategorie bereits einmal rückfällig geworden ist. Soweit er sein jetziges Wohlverhalten anführt (Be- schwerde S. 7; vgl. aber E. 3.3.4 hiernach), wird ein solches, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (E. 4c), während der Probezeit allgemein er- wartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3.4 Schliesslich befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2016 wegen Verdachts auf schwere Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung in Untersuchungshaft (vorne Bst. C; act. 9 und 12). Zwar gilt hinsichtlich dieser Vorwürfe die Unschuldsvermutung; es muss aber offenbar ein dringender und schwerwiegender Tatverdacht vor- liegen, der die, soweit vom Beschwerdeführer bestätigt, mindestens 6 ½ Monate (effektiv allenfalls deutlich länger) andauernde Unter- suchungshaft zu rechtfertigen vermag (vgl. Art. 212 Abs. 3 und Art. 221
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der hängigen Strafuntersuchung kommt insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als sie zeigt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erneut, zudem während laufender Probezeit, im Zusammenhang mit Drogendelikten mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung – Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_789/2014 vom 20.2.2015 E. 2.2.5, 2C_795/2010 vom 1.3.2011 E. 4.3; VGE 2012/334 vom 20.11.2013 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]), zumal der Beschwerdeführer nicht vor- gebracht hat, die Beschuldigungen seien haltlos (act. 12). 3.3.5 In Anbetracht des Gesagten kann ein grundsätzlich nicht hin- nehmbares Risiko erneuter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. 3.4Insgesamt liegt ein, unter Einbezug zulässiger generalpräventiver Überlegungen nicht unerhebliches, wenn auch nicht von vornherein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers vor. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1Der Beschwerdeführer ist am 6. Juli 2008 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und stellte ein Asylgesuch, welches am 15. April 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde (Akten EMF pag. 238, 244 und 254). Ab dem 17. Mai 2010 galt er zunächst als «verschwunden» (Akten EMF pag. 45); in der Folge wurde er dreimal wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt (vgl. vorne E. 3.2). Am 14. Dezember 2012 gestattete die städti- sche Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer den auf drei Monate befriste- ten Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Ehe. Nach der Eheschliessung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 12 der Schweizer Bürgerin B.________ am 1. Februar 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis zum 13. Dezember 2013 ausgestellt (Akten EMF pag. 41, 55 und 72). Das mit Gesuch vom 27. November 2013 anhängig gemachte Verlängerungsverfahren wurde am 6. März 2014 wegen des damals gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafver- fahrens sistiert (Akten EMF pag. 89, 118 ff.). Am 13. November 2014 ver- fügte die Stadt Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF pag. 206 ff.). Seit dem 30. Mai 2016 befindet sich der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft (vgl. vorne E. 3.3.4). Seine Anwe- senheitsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche er in Illega- lität, im Strafvollzug oder bloss aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Nach ständiger Praxis (anders Beschwerde S. 9) gilt dies auch für die Anwesen- heit während des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Ordnungsgemäss bewilligt war der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Dezember 2012; ab Dezember 2013 ist das Verlängerungsverfahren pendent und ab November 2014 (Nicht- verlängerung) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel. Es fällt damit bloss ein Auf- enthalt von maximal zwei Jahren ins Gewicht. Demnach ist die Aufent- haltsdauer des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als kurz zu bezeich- nen. 4.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (angefochtener Entscheid E. 5b): 4.2.1 Wie die POM zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer durch seine mehrfache Delinquenz einen zentralen Aspekt der Integration, näm- lich die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, verfehlt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Umstand, dass er nie Sozialhilfe bezogen und keine Schulden hat, keine Verlustscheine vorliegen und er die mittels Betreibungen gegen ihn geltend gemachten Forderungen beglichen hat (Beschwerde S. 10), ist grundsätzlich anzuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 13 kennen; von entscheidender Bedeutung ist dies aber nicht, denn darin liegt keine besondere Integrationsleistung (vgl. VGE 2015/55 vom 8.9.2015 E. 4.3.1). Im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war der Be- schwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bei der C.________ AG angestellt (act. 2A/1). Er hat indes nicht erklärt, weshalb er nur in einem Pensum von rund 25 % arbeitete; auch eine in Aussicht gestellte Bestätigung einer Pensenerhöhung hat er nicht beigebracht (Beschwerde S. 10). Als Mitarbeiter im Stundenlohn dürfte er zudem seit Beginn der Untersuchungshaft am 30. Mai 2016 (vgl. vorne E. 3.3.4) kein Einkommen mehr erwirtschaften. Jedenfalls war er mit einem monatlichen Gehalt von rund Fr. 715.-- (act. 2A/2) nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. BGer 2C_218/2016 vom 9.8.2016 E. 3.2.2, 2C_838/2015 vom 3.3.2016 E. 4.1). Französisch ist die Muttersprache des Beschwerdeführers. In den Jahren 2009 und 2010 sowie ab Juli 2013 besuchte er verschiedene Deutschkurse (Akten POM pag. 15 und 16). Auch wenn ihm seine sprachlichen Bemühungen zugute zu halten sind, hilft ihm dies nicht wesentlich, darf dies doch erwartet wer- den. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer nicht vollständig gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration ausgeht. 4.2.2 In sozialer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beziehung und Ehe mit einer Schweizerin den Zugang zur hiesigen Gesellschaft erleichtert und der Beschwerdeführer sich dadurch in gewissem Mass sozial hat integ- rieren können (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Vertiefte Bindungen im ausser- familiären Bereich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würden, belegt er jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 9 und Beschwerde S. 10). 4.2.3 Gesamthaft betrachtet lässt sich die Integration des Beschwerde- führers nicht als gelungen bezeichnen. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. 4.3.1 Der heute 25-jährige Beschwerdeführer stammt aus Abidjan und reiste im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Er hat nicht nur die prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 14 genden Kindheits- und Jugendjahre, sondern mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Im Oktober 2013 hielt er sich zusammen mit seiner Ehefrau ferienhalber und zwecks Familien- besuchs in der Elfenbeinküste auf (Akten EMF pag. 242, 87; Akten POM pag. 11). Er ist somit nach wie vor bestens mit den kulturellen sowie gesell- schaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut und beherrscht die Amtssprache Französisch sowie Dioula, eine der am häufigsten gespro- chenen lokalen Sprachen (Akten POM pag. 15). Die Würdigung der Vor- instanz hinsichtlich der Nachteile aus der vorgebrachten informellen Kon- version zum Christentum (E. 5c/bb) blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten: Er räumt ein, dass er weder um sein Leben noch um seine Gesundheit fürchten muss. Des Weiteren widerspricht er der Feststellung der POM nicht, er könne sich selbständig im Heimatland niederlassen, wollte oder könnte er nicht in sein Elternhaus zurückkehren. Dem Einwand fehlender Unterstützung seitens seiner Familie kann unter diesen Umständen kein wesentliches Gewicht beigemessen werden. Verstossen wurde er von der Familie jedenfalls nicht, wie sein besuchs- weiser Aufenthalt aus dem Jahr 2013 zeigt. Darüber hinaus lebt sein heute 9-jähriger Sohn in der Elfenbeinküste (Akten EMF pag. 242 und 254). Diese Beziehung kann ihm helfen, soziale Kontakte auf- und ausbauen, sollte ihn seine Herkunftsfamilie tatsächlich nicht unterstützen. Schliesslich wäre er als gesunder, junger Mann auch in beruflicher Hinsicht nicht vor grössere Herausforderungen gestellt als die übrige Bevölkerung, welche in den vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Elfen- beinküste leben muss (vgl. etwa BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3, 2C_374/2013 vom 8.1.2014 E. 2.6). Seine hier erweiterten Sprachkenntnisse und gegebenenfalls auch Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt können ihm beim wirtschaftlichen Wiedereinstieg helfen. So- dann besteht die Möglichkeit, wie die POM zu Recht bemerkt, dass ihn seine Ehefrau weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützt (E. 5c/aa). Folglich stellt ein Neuanfang in seinem Heimatland den Be- schwerdeführer weder gesellschaftlich noch wirtschaftlich vor unüberwind- bare Schwierigkeiten. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Schweizer Ehefrau zur Diskussion. Die POM führt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 15 Recht aus, die Entfernungsmassnahme und die gegebenenfalls damit ein- hergehende Trennung von der Ehefrau würden den Beschwerdeführer schwer treffen. Hingegen müsse er sich diese Konsequenz selbst zu- schreiben, habe ihn doch die Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau nicht von deliktischem Verhalten abhalten können (E. 5c/cc). Indem der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der Eheschliessung straffällig wurde (vgl. E. 4.3.3 hiernach), hat er in Kauf genommen, die Beziehung und Ehe mit seiner Frau nicht in der Schweiz leben zu können, weshalb sein Inte- resse am Verbleib in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. ähnliche Konstellation in BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011 E. 2.2). 4.3.3 Vor der Eheschliessung finanzierte die Ehefrau weder den Lebens- unterhalt des Beschwerdeführers, noch beherbergte sie diesen. Der Be- schwerdeführer wurde finanziell vor allem durch seinen Bruder in Frank- reich unterstützt und übernachtete bei Freunden sowie einer Tante (Akten EMF pag. 22, 31 und 39). Nach der Heirat nahm er temporär Wohnsitz bei seiner Ehefrau, die damals noch bei ihren Eltern wohnte (Akten EMF pag. 63). In dieser Zeit übernachtete er gemäss eigenen Angaben oft (durchschnittlich dreimal pro Woche) bei einem Freund an der ...strasse in Bern (Akten EMF pag. 187). Erst ab dem 1. April 2015 lebten die Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung in D.________ (act. 4A1/8). Nach dem Gesagten kann für die Zeit vor der Eheschliessung nicht von einem anspruchsrelevanten Konkubinat gesprochen werden (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_1141/2014 vom 10.9.2015 E. 3.6, 2C_208/2015 vom 24.6.2015 E. 1.2 je mit Hinweisen; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N. 34), sollte denn der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die fünfjährige «part- nerschaftliche Beziehung» (Beschwerde S. 8) das Gegenteil vorbringen wollen. Die Vorinstanz geht denn auch richtigerweise von einer sehr kurzen Ehedauer aus, bis der Beschwerdeführer delinquierte (E. 5c/cc). Die Ehe- frau schliesst ein Leben in der Elfenbeinküste nicht kategorisch aus (act. 4A1/7). Gleichwohl hat die Vorinstanz zum Vorteil des Beschwerde- führers angenommen, dass ihr eine Ausreise in dessen Heimat kaum zu- zumuten ist (vgl. E. 5c/cc). Die Ehefrau befindet sich noch in Ausbildung, weshalb sie jedenfalls zurzeit nur geringe Chancen auf ein Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 16 kommen in der Elfenbeinküste hätte. Der Beschwerdeführer wurde ver- schiedener Vorbereitungshandlungen für den Drogenhandel in der Zeit von ca. März bis Juli 2013 überführt (vgl. vorne E. 3.1); da seine Deliktstätigkeit demnach erst für die Zeit ab März 2013 (nur knapp einen Monat nach Ehe- schluss) erwiesen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Ehefrau hätte davon gewusst. Zu ihren Gunsten ist daher davon auszugehen, sie habe im Zeitpunkt des Eheschlusses nicht damit rechnen müssen, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. ähnliche Konstellation VGE 2015/145 vom 27.10.2015 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_1087/2015 vom 22.4.2016]). Aktenkundig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits zwei bis drei Jahre zuvor Marihuana sowie Ko- kain konsumierte (vgl. vorne E. 3.1). Da sich das Paar seit Beginn ihrer Beziehung im Sommer 2010 nach Angaben der Ehefrau meist täglich getroffen hat (vgl. Akten EMF pag. 22), dürfte ihr sein Konsum kaum ent- gangen sein und musste sie sich wohl fragen, wie er diesen finanziert. Allemal ist ihr aber grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu attestieren. 4.3.4 Weiter hat die POM richtigerweise darauf hingewiesen, das Ehe- leben könne auf dem Weg regelmässiger Besuche gestaltet werden (E. 5c/cc). So war die Ehefrau des Beschwerdeführers auch schon be- suchsweise in seiner Heimat (vgl. vorne E. 4.3.1). Zudem könnte im Fall der Verfügung eines Einreiseverbots dieses praxisgemäss zwecks Ermög- lichung der Pflege des Familienlebens temporär aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 394 E. 7.2; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012 E. 2.2). Zwar mögen aufgrund der derzeitigen finanziellen Ver- hältnisse (Beschwerde S. 9) nicht jedes Jahr Besuche möglich sein, gänz- lich ausgeschlossen sind sie aber nicht. Ohnehin hat das Ehepaar nach eigenen Angaben bereits früher teilweise eine Fernbeziehung geführt (Akten EMF pag. 5). Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Beziehung über die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Im Übri- gen schliesst die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufent- haltstitel nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich in seiner Heimat be- währt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 17 BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_860/2016 vom 2.12.2016 E. 3.3.3 [betreffend FZA-Anspruch], 2C_300/2016 vom 19.8.2016 E. 4.4.2, je mit Hinweisen). Bezüglich der familiären Situation erscheint der Sachverhalt liquid, weshalb auf die beantragte Parteibefragung sowie die Einvernahme der Ehefrau verzichtet werden kann. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 10 und 11; vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). 4.5Auf privater Seite fällt damit zwar die Ehe als nicht unbedeutendes Interesse ins Gewicht. Aufenthaltsdauer und Integration des Beschwerde- führers verleihen dem privaten Interesse aber kein zusätzliches Gewicht. Ebenso stehen der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine massgeblichen Hindernisse entgegen. 5. 5.1Der Beschwerdeführer wurde bereits kurze Zeit nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung straffällig. Die Abwägung der mass- geblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt vor diesem Hinter- grund Folgendes: Der Beschwerdeführer hat mit seinen mehrfach und teils qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz trotz seines Drogenkonsums ein nicht unerhebliches Verschulden auf sich geladen (keine freiwillige Aufgabe der Deliktstätigkeit, lange Pro- bezeit; vgl. vorne E. 3.1). Zusammen mit dem fehlenden Respekt gegen- über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. vorne E. 3.2) und einer nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr (Drogenkonsum, laufendes Strafverfah- ren im einschlägigen Bereich; vgl. vorne E. 3.3) besteht insgesamt ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dem steht das private Interesse vorab der Ehefrau gegenüber. Auch wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht per se mit seiner Wegweisung rechnen musste, vermag ihr Interesse allein das öffentliche Interesse allerdings nicht aufzuwiegen (kurze Ehe- dauer, Pflege des Ehelebens mittels Kommunikationsmittel und gegenseiti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 18 ger Besuche möglich; vgl. vorne E. 4.3.3 und 4.3.4). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt das Interesse des Beschwerdeführers selber am weiteren Verbleib in der Schweiz (nur kurze Aufenthaltsdauer, keine gelungene In- tegration, Delinquenz kurz nach Eheschluss, Rückkehr in sein Heimatland zumutbar; vgl. vorne E. 4.1, 4.2 und 4.3.1). Unter diesen Umständen über- wiegt das gewichtige öffentliche Interesse, Personen, die wie der Be- schwerdeführer mit ihren Handlungen die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährden, aus der Schweiz wegzuweisen. 5.2Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist demnach nicht zu bean- standen (vgl. für Fälle mit Verurteilungen zu ähnlich hohen Freiheitsstrafen wie beim Beschwerdeführer [15 bis 20 Monate], in denen das Bundes- gericht und das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung abgewiesen haben, z.B.: BGer 2C_785/2015 vom 29.3.2016, 2C_224/2015 vom 19.11.2015, 2C_935/2014 vom 11.5.2015, 2C_260/2012 vom 28.8.2012; VGE 2015/311 vom 16.12.2016, 2014/123 vom 5.3.2015 [bestätigt durch BGer 2C_333/2015 vom 10.2.2016], 2012/53 vom 31.10.2012 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 18.6.2013]). Insbe- sondere drängt sich keine andere Einschätzung mit Blick auf BGE 139 I 145 und 139 I 16 auf (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung eines Afghanen wegen Drogendelinquenz, Freiheitsstrafe 24 Monate bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Mazedoniers wegen eines Drogendelikts, Freiheitsstrafe 18 Monate), in denen die Entfer- nungsmassnahme jeweils als unverhältnismässig qualifiziert wurde: Im Fall des Afghanen waren, anders als beim Beschwerdeführer, massgeblich Kindesinteressen zu berücksichtigen; des Weiteren hielt sich jener Auslän- der länger ordnungsgemäss in der Schweiz auf, handelte es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung und hat er sich seither wohlverhalten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.7 f.). Im Gegensatz zum Mazedonier, der seit dem 7. Altersjahr in der Schweiz lebt und sich abgesehen von seiner einmaligen Straffälligkeit hier hat sozialisieren und integrieren können, dessen Tat zu- dem als Jugendstraftat zu qualifizieren war und welcher der Amtssprache im Heimatland nicht mächtig ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 3.1 f.), hält sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit ordentlich in der Schweiz auf und hat er die prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, mit deren Sprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 19 und Kultur er nach wie vor vertraut ist. Die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 5.3Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 42 Abs. 1 (Anspruchsbewilligung) auch als verhältnis- mässig erweist, fällt die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; vgl. dazu BVR 2011 S. 289 E. 6 und 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). 6. 6.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit eine strafrechtliche Ermittlung im Gang (vorne Bst. C). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsge- richt darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (BVR 2008 S. 193 E. 8; vgl. auch VGE 2015/312 vom 22.7.2016 E. 6.3, 2015/315 vom 12.7.2016 E. 6.1 [noch nicht rechtskräftig], 2014/155 vom 2.2.2015 E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_205/2015 vom 24.11.2015]). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist an- zusetzen, wenn aus Sicht der Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehör- den die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 6.2Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 20 6.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 6.4Das Ehepaar weist im Gesuchszeitpunkt ein Einkommen von rund Fr. 3ʹ058.-- aus (monatliches Einkommen Beschwerdeführer bis zur Inhaf- tierung im Mai 2016 inkl. Anteil 13. Monatslohn Fr. 775.--; durchschnittli- ches Monatseinkommen Ehefrau inkl. Anteil 13. Monatslohn Fr. 1ʹ483.--; finanzielle Unterstützung durch den Vater der Ehefrau monatlich Fr. 800.--). Bereits der erweiterte familienrechtliche Notbedarf von Fr. 2ʹ210.-- (Grund- betrag Fr. 1ʹ700.--, plus Zuschlag 30 %, ausmachend Fr. 510.--) unter Be- rücksichtigung der Mietkosten von Fr. 1ʹ300.--, aber ohne Einbezug der Krankenkassenprämien, Fahrkosten, Steuern und auswärtige Verpflegung, übersteigt mit Fr. 3ʹ510.-- ihr durchschnittliches Einkommen. Die Prozess- bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. Sodann kann die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden, na- mentlich mit Blick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweize- rin (Unzumutbarkeit deren Ausreise) und die ein paar Monate unter der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 21 Zweijahresgrenze liegende verfahrensauslösende Freiheitsstrafe. Die Ver- hältnisse rechtfertigen auch eine anwaltliche Vertretung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerde- führer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsan- walt Christoph Schneeberger, Bern, als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.5Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote gibt im Licht von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 69.60 Auslagen und Fr. 305.55 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ819.60), insgesamt Fr. 4ʹ125.15 festzusetzen. Die amtliche Ent- schädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ge- stützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verord- nung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), Fr. 69.60 Auslagen und Fr. 245.55 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ069.60), insgesamt Fr. 3ʹ315.15 festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2017, Nr. 100.2015.262U, Seite 22 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ125.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ315.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: