100.2015.249U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Büchi A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Traktanden 1,3 und 5 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 9. Juli 2015; PMC 1/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Lengnau lud die Stimmbe- rechtigten am 16. April 2015 mittels amtlicher Publikation zur Gemeinde- versammlung vom 4. Juni 2015 ein und versandte an jeden Haushalt eine Botschaft mit Erläuterungen und folgender Traktandenliste: «1. Verwaltungsrechnung 2014 / Abschluss / Genehmigung 2. Zone mit Planungspflicht Ulmenweg / Baureglementsänderung / Genehmigung 3. Erneuerung Einspeisung Elektroversorgung / Neubau Wasserver- bindungsleitung Industriezone west / Genehmigung 4. Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Lengnau / Geneh- migung 5. Regenüberlaufbecken Industriestrasse / Abrechnung / Genehmi- gung 6. Kommissionen / Verabschiedung / Ehrung 7. Informationen 8. Verschiedenes» Am 25. April 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen die Vorbe- reitungshandlungen beim Regierungsstatthalter von Biel/Bienne, der dieser die aufschiebende Wirkung entzog, was A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (vgl. VGE 2015/176 vom 12.6.2015) und anschliessend beim Bundesgericht (vgl. BGer 1C_373/2015 vom 17. Juli 2015) anfocht. Die Gemeindeversammlung konnte mithin planmässig am 4. Juni 2015 stattfinden. B. In der Folge hat der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne das Beschwer- deverfahren als gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 zu den Traktanden 1-3 und 5 gerichtet weitergeführt. Am 9. Juli 2015 wies er die Beschwerde ab und auferlegte A.________ wegen mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten; eine weitere Eingabe von A.________ vom 4. Juli 2015 leitete er als Einsprache gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 3 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 an die EG Lengnau weiter. C. Am 10. August 2015 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungs- gericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Regie- rungsstatthalters und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 stellt die EG Lengnau den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzu- weisen. Der Regierungsstatthalter schliesst am 21. August 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde. Am 28. August 2015 hat A.________ ihre Beschwerde insoweit zu- rückgezogen, als das Traktandum 2 der Gemeindeversammlung betroffen war; das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde dementsprechend abge- schrieben (Teilentscheid vom 1.9.2015). Am 15. September 2015 hat A.________ Bemerkungen zur Be- schwerdeantwort der EG Lengnau und zur Vernehmlassung des Regie- rungsstatthalters eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich Be- schwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Gemäss Art. 79b VRPG ist zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ins- besondere befugt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). – Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 4 Beschwerdeführerin ist in der EG Lengnau stimmberechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb sie zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde legitimiert ist. 1.2Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine ho- hen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, in- wiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, in- wiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an- zuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.1). – Die Beschwerdeschrift enthält einen klaren Antrag (vgl. vorne Bst. C) und neben zusammenhangslos erscheinenden Passagen auch Ein- wendungen, die den angefochtenen Entscheid und das vorinstanzliche Ver- fahren betreffen. Insgesamt vermag sie den herabgesetzten Begründungs- anforderungen an Laienbeschwerden (knapp) zu genügen. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihre Beschwerde gemeinsam mit jener eines andern Stimm- bürgers behandelt hat, ohne jedoch näher zu erläutern, weshalb diese Verfahrensvereinigung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. – Gemäss Art. 17 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde die Verfahren vereini- gen, wenn getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand be- treffen. Die beiden vom Regierungsstatthalter zusammen behandelten Be- schwerden richteten sich gegen die Vorbereitungshandlungen für dieselben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 5 Traktanden der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015. Da in beiden Eingaben zudem ähnliche Rügen erhoben wurden, war eine Verfahrens- vereinigung nicht nur gerechtfertigt, sondern drängte sich – worauf der Re- gierungsstatthalter zu Recht hinweist – aus prozessökonomischen Überle- gungen geradezu auf (vgl. dazu Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezo- gene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 263 f.). Schon darum ist auch im Umstand, dass die Vorinstanz dem Antrag der Be- schwerdeführerin, ihren Entscheid vom 9. Juli 2015 wegen der angeblich ungerechtfertigten Verfahrensvereinigung «zurückzuziehen» (nachträglich mit Schreiben vom 4.8.2015 gestellt; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) keine Folge gab, keine Rechtsverletzung zu erkennen. Ebenso wenig wurde Recht verletzt, weil dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2015, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (vgl. act. 4A pag. 17), nicht entprochen wurde. 3. In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin nahezu aus- schliesslich die Präsentation des Traktandums 2 (Zone mit Planungspflicht) in der Botschaft, was nach dem diesbezüglichen Beschwerderückzug (vorne Bst. C) nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens bildet. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sie sich – abgesehen vom blossen Hinweis, dass «Traktandum Nr. 3 [...] einem hängigen Verfah- ren beim Bundesamt für Energie Bern» unterliege – mit keinem Wort zu den übrigen streitbetroffenen Beschlüssen der Gemeindeversammlung bzw. zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. Sie macht zwar als «einleitende Bemerkung» geltend, «die bisherigen Vorbringen [...] in den vorgängigen Eingaben» blieben «in vollem Umfang bestehen» (Be- schwerde, S. 2). Indes muss sich die Begründung für die gestellten Anträge aus der Beschwerdeschrift selber ergeben; blosse globale Verweise auf frühere Rechtsschriften stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Allenfalls fortbestehenden Beden- ken der Beschwerdeführerin betreffend die Traktanden 1, 3 und 5 braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal kein Anlass besteht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 6 die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid von Amtes we- gen einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). 4. Zu prüfen bleibt indes die Kostenverlegung. Die Beschwerdeführerin bean- standet einerseits, dass ihr überhaupt Verfahrenskosten auferlegt wurden, und andererseits, dass sie solidarisch für jenen Teil der Verfahrenskosten haftet, der für das mit dem ihrigen vereinigte andere Verfahren geschuldet ist. 4.1Der Regierungsstatthalter hat erwogen, zwar seien Beschwerde- verfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG grundsätzlich kostenlos; die Beschwerdeführerin habe aber mutwillig Beschwerde erhoben, weshalb ihr dennoch Verfah- renskosten aufzuerlegen seien. Angesichts der guten Qualität der Botschaft des Gemeinderats, welche die traktandierten Geschäfte in angemessenem Detaillierungsgrad umfassend und wahrheitsgetreu darstelle, und des Um- stands, dass sämtliche vorgetragenen Rügen offensichtlich unbegründet seien und bereits im Rahmen der demokratischen Willensbildung in der Gemeindeversammlung hätten erhoben werden können, erscheine die Be- schwerdeführung als mutwillig. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass die gewissenhafte Behandlung solcher Beschwerden für die Behör- den mit erheblichem Aufwand verbunden sei. – Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert ausei- nander und macht bloss geltend, es handle sich um eine «übliche Verwal- tungsaufgabe», für deren Kosten «die Staatskasse oder die Behörden» aufzukommen hätten (Beschwerde, S. 4). Sie verkennt offensichtlich, dass es sich bei der Unentgeltlichkeit von Beschwerdeverfahren in Wahl- und Abstimmungssachen um eine Ausnahme von der allgemeinen Kostenre- gelung handelt, nach der, wer Beschwerde führt, im Fall eines Unterliegens regelmässig die Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dieses Privileg soll dem Umstand Rechnung tragen, dass im Be- reich der politischen Rechte von der Sache her öffentliche Interessen im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 7 Streit liegen, zumal es Rechte der Stimmbürgerschaft und nicht private In- teressen zu wahren gilt (BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1 und 2.2). Greifen aber Beschwerdeführende mit ihrem Rechtsmittel nicht allgemeine Anliegen auf und erheben auch keine vertretbaren Einwände, sondern bringen auf die- sem Weg ihre eigene Unzufriedenheit mit der allgemeinen Arbeit der kom- munalen Behörden und den politischen Verhältnissen in ihrer Wohnge- meinde zum Ausdruck, so stehen nicht solche öffentliche Interessen in Frage. Für eine solche mutwillige Prozessführung kann nach Art. 108a Abs. 1 VRPG trotz grundsätzlicher Unentgeltlichkeit der Verfahren Kosten erhoben werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter vorliegend auf eine mutwillige Beschwerdeführung mit entsprechender Kostenfolge geschlossen hat. 4.2Anders verhält es sich, was auch die Gemeinde zugesteht, bezüg- lich der angeordneten solidarischen Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für die gesamten Verfahrenskosten: Eine Solidarhaft für (gemeinsam) aufer- legte Verfahrenskosten setzt gemäss Art. 106 VRPG zwingend das beste- hen einer Streitgenossenschaft voraus. Eine solche entsteht, wenn meh- rere Personen ihre Rechte im Verfahren zusammen geltend machen oder sich gemeinsam gegen Ansprüche zur Wehr setzen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 1). Es liegt jedoch keine Streitgenossenschaft vor, wenn aus prozessökonomischen Gründen meh- rere Verfahren vereinigt und gemeinsam behandelt werden; in solchen Fällen darf die Behörde keine gemeinsame Kostenauflage verfügen, son- dern hat jeder Partei allein den auf diese entfallenden Kostenteil zu über- binden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 3). Die Beschwerde erweist sich mithin insoweit als begründet und Ziff. 3.3 des Entscheiddispo- sitivs ist aufzuheben, soweit die Verfahrenskosten den Beschwerdeführen- den «unter solidarischer Haftbarkeit» auferlegt werden. 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – ausser in ei- nem untergeordneten Nebenpunkt – als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Wie gesehen werden in kommunalen Wahl- und Abstimmungssa- chen, in Abweichung vom allgemeinen Unterliegerprinzip und vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 108a Abs. 1 VRPG). – Es fragt sich, ob hier, wie im vorinstanz- lichen Verfahren, auf eine kostenpflichtige mutwillige Prozessführung zu schliessen ist: Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde bezüglich je- nes Traktandums zurückgezogen, das im bisherigen Verfahren den gröss- ten Aufwand verursachte, und so auch das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren wesentlich vereinfacht. Zu den übrigen streitbetroffenen Beschlüssen der Gemeindeversammlung enthält ihre Beschwerdeschrift keinerlei Aus- führungen, was einerseits auf eine leichtfertige Beschwerdeführung hin- weist, aber andererseits gleichzeitig den Aufwand des Verwaltungsgerichts reduziert hat (vgl. vorne E. 3). Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu verzichten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2015.249U, Seite 9 3. Zu eröffnen: