100.2015.246U DAM/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 2 Sachverhalt: A. Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ führen seit dem Jahr 2000 eine psychiatrische Praxis in .... Überdies leisten sie für die Schweizerische Eidgenossenschaft seit 2009 waffenplatzpsychiatrischen Dienst auf den Waffenplätzen ... und ...; deshalb gelangten sie Anfang 2009 an den Ärztlichen Bezirksverein ... (nachfolgend: ABV) mit dem Ersuchen, künftig keine Notfalldienstersatzabgabe mehr bezahlen zu müssen. Am 13. August 2009 teilte der Präsident des ABV Dr. B.________ unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Vorstands mit, der waffenplatzpsychiatrische Dienst werde unter gewissen Voraussetzungen als Notfalldienst anerkannt. Gegenüber Dr. A.________ wurde keine entsprechende Erklärung abgegeben. An der Mitgliederversammlung vom 18. November 2010 beschloss der ABV jedoch, sowohl den waffenplatzpsychiatrischen Dienst von Dr. B.________ als auch jenen von Dr. A.________ nicht als Notfalldienst anzuerkennen, was den Betroffenen je mit als «anfechtbarer Entscheid ‹Verfügung›» bezeichnetem Schreiben vom 26. November 2010 mitgeteilt wurde. Die von Dr. A.________ und Dr. B.________ dagegen bei der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) erhobenen «Beschwerden» wurden von dieser am 22. Februar 2011 «abgewiesen». Hiergegen führten die Betroffenen je Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), welche darauf nicht eintrat, da es mangels Verfügungs- bzw. Entscheidbefugnis der BEKAG an tauglichen Anfechtungsobjekten fehle (Entscheide vom 31.7.2012). Das Verwaltungs- gericht hiess die gegen diese Entscheide geführten Verwaltungsgerichts- beschwerden dahin gut, dass es die Nichtigkeit der Anordnungen der BEKAG feststellte und die Verfahrens- und Parteikosten neu verlegte; so- weit weitergehend wies es die Beschwerden ab (VGE 2012/305/306 vom 9.4.2013, in BVR 2013 S. 536).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 3 B. Bereits am 18. September 2012 gelangte die BEKAG an das Kantonsarzt- amt (KAZA), damit dieses in der Streitigkeit über die Notfalldienstpflicht zwischen dem ABV und Dres A.________ und B.________ verfüge bzw. die Letztgenannten dazu verpflichte, am ordentlichen Notfalldienst des ABV mitzuwirken. Gleichzeitig beantragte die BEKAG, Dres A.________ und B.________ seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab sofort bzw. während der Dauer des hängigen Verfahrens anzuweisen, ordentlichen Notfalldienst zu leisten. Unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wandte sich die BEKAG am 29. Mai 2013 an die GEF und übermittelte dieser die Schreiben des ABV an Dr. A.________ und Dr. B.________ vom 26. November 2010 betreffend Nichtanerkennung des waffenplatzpsychiatrischen Dienstes als ordentlichen Notfalldienst samt Beilagen und Vorakten; sie bat sodann um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob die Betroffenen im Bezirksverein allgemeinen ärztlichen Notfalldienst leisten müssen oder nicht. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2014 stellte das KAZA fest, dass Dr. A.________ und Dr. B.________ durch die Leistung waffenplatzpsychiatrischen Dienstes ihre Notfalldienstpflicht als Ärztin bzw. Arzt nicht erfüllen. C. Gegen die Verfügungen des KAZA erhoben Dres A.________ und B.________ am 30. Juli 2014 gemeinsam Beschwerde an die GEF, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Juli 2015 abwies. D. Am 5. August 2015 haben Dres A.________ und B.________ Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der [...] gegen Frau Dr. A.________ und Herrn Dr. B.________ gerichtete Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 4 Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben. 2. Die [...] gegen Frau Dr. A.________ gerichtete Verfügung des Kantonsarztamtes vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben. 3. Die [...] gegen Herrn Dr. B.________ gerichtete Verfügung des Kantonsarztamtes vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben. 4. Das Gesuch des Beschwerdegegners [gemeint: der BEKAG] vom 18. September 2012 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Der ABV beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Den gleichen Antrag stellt die GEF mit Vernehmlassung vom 3. September 2015. Am 16. Dezember 2015 haben Dr. A.________ und Dr. B.________ weitere Unterlagen eingereicht. Der ABV und die GEF haben sich dazu mit Eingaben vom 14. bzw. 15. Januar 2016 vernehmen lassen. Am 2. Februar 2016 haben Dres A.________ und B.________ erneut Unterlagen eingereicht; das Verwaltungsgericht hat zudem beim ABV ältere, elektronisch nicht greifbare reglementarische Grundlagen ediert. Den Verfahrensbeteiligten wurde am 15. Februar 2016 Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern; davon haben sie Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach sowie hinten E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 5 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der GEF vom 6. Juli 2015; die- ser ist an die Stelle der Verfügungen des KAZA vom 30. Juni 2014 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit auch die Aufhebung der Verfü- gungen beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Zu den massgeblichen Rechtsgrundlagen ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1Gemäss Art. 30a und 30b des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) sind namentlich Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung verpflichtet, sich an einem Notfall- dienst zu beteiligen (vgl. auch Art. 40 Bst. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufe- gesetz, MedBG; SR 811.11] betreffend Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben). Die Ärzteschaft ist für die Organisa- tion des ambulanten Notfalldiensts selbst besorgt oder kann dessen Orga- nisation den Berufsverbänden übertragen (Art. 30a Abs. 1 GesG). Das KAZA als zuständige Stelle der GEF (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b der Verord- nung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesund- heitswesen [Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111]) ist über die Organisation des ambulanten Notfalldiensts zu orientieren. Es regelt des- sen Organisation, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist, und ent- scheidet bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht (Art. 30a Abs. 3 GesG). Gemäss Art. 30b GesG können die Organisatoren des Notfall- diensts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschlies- sen (Abs. 1; nachfolgend auch «Dispensation»); von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Fachpersonen können wieder in Pflicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 6 nommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist (Abs. 2). Fachpersonen, die keinen Notfalldienst leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldiensts zu entrichten (Ersatzabgabepflicht; Art. 30b Abs. 3 erster Satz GesG). Die Ärztinnen und Ärzte kommen ihrer Notfalldienstpflicht damit entweder durch Realleistung (ambulanter Notfall- dienst) oder durch Entrichtung einer Ersatzabgabe nach, wobei zwischen den beiden Leistungsformen kein Wahlrecht besteht. Die Notfalldienst- pflicht ist in erster Linie durch Realleistung zu erfüllen (vgl. Art. 30b Abs. 1 GesG, wonach die Dispensation von der Realleistung nur «bei Vorliegen eines wichtigen Grundes» möglich ist; so auch VGE 2011/21 vom 20.12.2011, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_83/2012 vom 29.8.2012]). Eine Befreiung von der Realleistungs- und von der Ersatzabgabepflicht ist seit der Änderung von Art. 30b Abs. 3 GesG vom 19. Januar 2010 (in Kraft seit 1.1.2011 [BAG 10-086]) grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mithin sind alle Fachpersonen, die nach Art. 30a Abs. 1 GesG zur Beteiligung am Notfalldienst verpflichtet, aber von der Realleistungspflicht befreit sind, un- besehen des Dispensationsgrunds ersatzabgabepflichtig (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend die Änderung des GesG, in Tagblatt des Gros- sen Rates 2010, Beilage 3, S. 8). 2.2Die BEKAG ist ein als privatrechtlicher Verein konstituierter Berufs- verband. Der ABV, ebenfalls ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), bildet gemäss Art. 1 der ABV- Statuten vom 13. November 2008 eine Sektion der BEKAG (Beschwerde- antwortbeilage [BAB] 3). Ihm obliegt unter der Oberaufsicht der BEKAG die Aufgabe, den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in seinem Einzugsgebiet zu organisieren und durchzuführen (vgl. Art. 2 der BEKAG-Statuten vom 23. Oktober 2008 [BAB 4]; BGer 2C_83/2012 vom 29.8.2012, E. 1.2.2), wobei er dies an die in den einzelnen Regionen tätigen Ärzte delegieren kann (Art. 2 der ABV-Statuten). Im Kanton Bern kommen den Berufsver- bänden insoweit – anders als in anderen Kantonen (vgl. z.B. für den Kan- ton Thurgau BGer 2C_807/2010 vom 25.10.2011, E. 2.6) – keine hoheit- lichen Befugnisse zu. Ihre Kompetenzen beschränken sich darauf, mit den einzelnen betroffenen Ärztinnen und Ärzten eine einvernehmliche Rege- lung zu finden. Gelingt dies nicht, haben sie die Angelegenheit zur Durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 7 führung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens bzw. zum Erlass einer Verfügung an das KAZA zu übermitteln (E. 2.1 hiervor; BVR 2005 S. 372 E. 2.5; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts, Band I, 2012, N. 2173). 3. Streitig und vorab zu prüfen ist, was Streitgegenstand des Verfahrens bil- det. 3.1Die Beschwerdeführenden machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, das KAZA habe die Dispositionsmaxime verletzt. Die BEKAG habe mit «Gesuchen» vom 18. September 2012 das Verfahren beim KAZA ein- geleitet und beantragt, sie seien zu verpflichten, am ordentlichen Notfall- dienst des ABV mitzuwirken. Das KAZA habe indessen fälschlicherweise angenommen, Verfahrensgegenstand bilde die Frage, ob sie ihre gesetz- lich statuierte Notfalldienstpflicht erfüllen, indem sie waffenplatzpsychiatri- schen Dienst leisten. Die entsprechenden Feststellungsverfügungen vom 30. Juni 2014 beurteilten demnach nicht die «vom Gesuchsteller» unter- breiteten Anträge, sondern lediglich eine damit zusammenhängende Teil- frage (Beschwerde S. 23). – Die GEF vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, es gelte zwar die Dispositionsmaxime, die Anträge der BEKAG vom 18. September 2012 seien jedoch im Licht ihrer Begründung auszulegen. Die Notfalldienstpflicht für Ärztinnen und Ärzte mit Berufsaus- übungsbewilligung ergebe sich direkt aus dem Gesetz; ein Regelungsspiel- raum bestehe nicht. Die Anträge der BEKAG seien daher an sich untaug- lich, «um über diesbezügliche Streitigkeiten zu entscheiden». Erst aus der Begründung erschliesse sich eindeutig, «was inhaltlich zwischen den Par- teien strittig war bzw. ist». Es handle sich um die Frage, «ob die Beschwer- deführenden durch ihre Tätigkeit im waffenplatzpsychiatrischen Dienst Notfalldienst im Sinn von Art. 30a GesG leisten oder nicht». Indem das KAZA diese Frage entschieden habe, habe es «keine andere Streitigkeit und insbesondere auch nicht mehr beurteilt», als ihm von der BEKAG vor- gelegt worden sei, weshalb keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor- liege (angefochtener Entscheid E. 3c-d). – Der ABV als Beschwerdegegner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 8 vertritt schliesslich die Auffassung, es handle sich nicht um ein der Disposi- tionsmaxime unterstehendes Verfahren; vielmehr habe das KAZA zufolge seiner Aufsichtsfunktion bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht auto- ritativ regelnd eingegriffen. Ausserdem habe das KAZA nicht «etwas ande- res» zugesprochen als beantragt, sondern weniger, was selbst bei Geltung der Dispositionsmaxime unproblematisch sei (Beschwerdeantwort S. 6). 3.2Die Beschwerdeführenden haben gemeinsam per 15. November 2000 eine psychiatrische Praxis in ... eröffnet. Je mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 haben sie unter Hinweis auf ihre Spezialisierung um Dis- pensation vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst ersucht (unpag. Akten KAZA, je vorderster Fasz., Beilagen 1 und 3 zu den Schlussbemerkungen vom 5.5.2014). Obgleich in beiden Fällen keine ausdrücklichen Dispensati- onsentscheide aktenkundig sind, muss vorliegend (anders als beispiels- weise in VGE 2011/21 vom 20.12.2011) davon ausgegangen werden, dass beiden Gesuchen ohne weiteres stattgegeben wurde. Die nicht weiter be- gründete Angabe des ABV in den Schreiben an das KAZA vom 7. bzw. 9. April 2014 (unpag. Akten KAZA, je vorderster Fasz.), wonach der Be- schwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin «nie durch den ABV ... vom allgemeinen Notfalldienst dispensiert» worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Kassier des ABV hat ihnen in den Folgejahren ohne weiteres Rechnung für die jährliche Ersatzabgabe gestellt (unpag. Akten KAZA, je vorderster Fasz., Beilagen 2, 4 und 5 zu den Schluss- bemerkungen vom 5.5.2014), was die Dispensation von der Realleistungs- pflicht voraussetzt (VGE 2011/21 vom 20.12.2011, E. 3.4; BGer 2C_83/2012 vom 29.8.2012, E. 3.4). Ausserdem gibt der ABV im fraglichen Schreiben vom 7. bzw. 9. April 2014 an, die meisten Psychiate- rinnen und Psychiater in seinem Einzugsgebiet seien wegen «fachlicher Unfähigkeit» vom allgemeinen Notfalldienst dispensiert. Weshalb dies bei den Beschwerdeführenden im Unterschied zur offenbar überwiegenden Mehrheit ihrer Fachkolleginnen und -kollegen nicht der Fall sein sollte, wird in keiner Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden nach Aufnahme der Praxistätigkeit im Jahr 2000 gegen Bezahlung der Ersatzabgabe bis auf weiteres von der Leistung ambulanten Notfalldiensts dispensiert waren. Soweit der ABV im erwähnten Schreiben vom 7. bzw. 9. April 2014 allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 9 schwerdeführenden seien nie von der Realleistungs- und der Ersatzab- gabepflicht dispensiert worden, ist festzuhalten, dass dies von den Be- schwerdeführenden auch nie behauptet wurde und jedenfalls seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 10 ob er im konkreten Einzelfall das Verwaltungsverfahren anheben will oder nicht. Findet er mit den Betroffenen keine einvernehmliche Lösung, ist er von Gesetzes wegen zur Übermittlung der Streitsache an das KAZA ver- pflichtet. Zudem kann dieses zur Sicherstellung der Notfalldienstorganisa- tion auch von Amtes wegen tätig werden. Ist daher im vorliegenden Zu- sammenhang von «Gesuchen» die Rede (vgl. BVR 2005 S. 372 E. 2.5.3), ist dies nicht als eine dem Verfügungs- bzw. Dispositionsgrundsatz fol- gende Verfahrensanhebung zu verstehen. Das KAZA ist denn auch nicht an allfällige «Anträge» des Berufsverbands gebunden; diese bringen ledig- lich zum Ausdruck, welche Position der ABV bzw. die BEKAG in der zu klärenden Streitsache vertreten. Die Dispositionsmaxime kommt daher – jedenfalls mit Bezug auf die Schreiben vom 18. September 2012 – nicht zur Anwendung. Daraus erschliesst sich auch, dass das vor dem Verwaltungs- gericht gestellte Begehren der Beschwerdeführenden, «das Gesuch des Beschwerdegegners vom 18. September 2012 sei abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann» (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. D), sinnge- mäss nur als Antrag entgegengenommen werden kann, die hier zur Dis- kussion stehende Streitfrage sei in ihrem Sinn zu klären (positives Fest- stellungsbegehren; vgl. dazu E. 3.5 hiernach). Soweit weitergehend kann darauf mangels Vorliegens einer Gesuchssache nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden aus der Rüge, das KAZA und die GEF hätten die mit «Gesuch» vom 18. September 2012 gestellten Anträge nicht vollständig beurteilt, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten könnten, denn sie wären durch die angebliche Rechtsverweigerung (Beschwerde S. 24) gar nicht beschwert. 3.5Den Verfügungen des KAZA vom 30. Juni 2014 liegen somit nicht den Verfahrensgegenstand bestimmende «Gesuche» des ABV oder der BEKAG zugrunde, sondern die Begehren der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2009. Nachdem die Beschwerdeführenden ursprünglich von der Realleistung des Notfalldiensts dispensiert und zur Bezahlung der Ersatz- abgabe verpflichtet worden sind (vorne E. 3.2), machten sie 2009 geltend, durch den ab diesem Zeitpunkt übernommenen waffenplatzpsychiatrischen Dienst ihrer (primären) Realleistungspflicht gemäss Art. 30a Abs. 1 GesG nachzukommen (vorne E. 3.3). Indem das KAZA festgestellt hat, dieser Dienst stelle keinen Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG dar, hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 11 es die Streitfrage entschieden. Eine unzulässige Verfahrensbeschränkung oder Verletzung von prozessualen Regeln beim Erlass von Teilentschei- den, wie sie die Beschwerdeführenden rügen (Beschwerde S. 25), ist nicht erkennbar. Insbesondere bestand für den Erlass einer weitergehenden Gestaltungsverfügung keine Veranlassung, denn die Beschwerdeführen- den sind – folgt man der Beurteilung der Vorinstanzen in der Sache (dazu hinten E. 6) – nach wie vor und bis auf weiteres (vgl. Art. 30b Abs. 2 GesG) von der Realleistungspflicht befreit und zur Entrichtung der Ersatzabgabe verpflichtet. Ausserdem steht es ihnen gegebenenfalls frei, ihrer Notfall- dienstpflicht künftig durch Leistung eines anerkannten (fachärztlichen) Notfalldiensts nachzukommen und sich damit von der Ersatzabgabepflicht zu lösen. Unter diesen Umständen ist eine Feststellung, welche die strei- tige konkrete Rechtsfrage wie hier verbindlich und mit erzwingbaren Rechtsfolgen für die Betroffenen klärt, für die Erledigung der Auseinander- setzung ausreichend und daher (auch aus prozessökonomischer Sicht) nicht zu beanstanden; ein weitergehendes Feststellungsinteresse ist ent- gegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 26 f.) nicht erforderlich (zur Feststellungsverfügung statt vieler BGE 131 II 13 E. 2.2; BVR 2009 S. 458 E. 3.3). Soweit zwischen den Verfahrensbeteiligten trotz der hier verbindlich beurteilten Angelegenheit weitere Fragen im Zusammenhang mit der Notfalldienstpflicht der Beschwerdeführenden streitig sind (vgl. auch E. 3.6 hiernach), wären diese in einem neuen Verfahren zu klären. 3.6Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob die Beschwerdeführen- den durch den waffenplatzpsychiatrischen Dienst seit 2009 ihrer primären Realleistungspflicht (Beteiligung an einem Notfalldienst gemäss Art. 30a Abs. 1 GesG) nachkommen. Darüber hat das KAZA zu Recht mittels Fest- stellungsverfügung entschieden. Soweit die Beschwerdeführenden im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, es bestehe zwischen den Parteien, «auch unabhängig von der Frage, ob waffenplatzpsychiatrischer Dienst als Notfalldienst zu qualifizieren [sei], sehr wohl unter zahlreichen Gesichtspunkten Regelungsbedarf» (Beschwerde S. 23, wobei sie nun- mehr auch ihre Notfalldienstpflicht generell in Frage zu stellen scheinen [vgl. Beschwerde S. 22]), ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführenden nunmehr zur realen Teilnahme an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 12 einem vom Beschwerdegegner anerkannten Notfalldienst verpflichtet sind (z.B. Beteiligung am ambulanten psychiatrischen Notfalldienst im Spital ...), ist nicht Streitgegenstand. Es ist aber immerhin festzuhalten, dass der ABV im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe für ein Zurückkommen auf den Dispensationsentscheid im Sinn von Art. 30b Abs. 2 GesG vorbringt, sondern im Gegenteil die Dispensation von der Real- leistungspflicht für die Beschwerdeführenden nach wie vor als möglich er- achtet (vgl. Beschwerdeantwort S. 8 f.). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der Präsident des ABV habe sich mit Schreiben vom 20. Juni 2015 an den (damaligen) Vorsteher der GEF gewandt und ausdrücklich auf das zu diesem Zeitpunkt hängige Beschwerdeverfahren Bezug genommen, namentlich mit der Bitte um raschen Entscheid bzw. Beseitigung der beste- henden Rechtsunsicherheit (act. 14A; Beschwerdebeilage [BB] 18). Die Antwort der GEF (KAZA) erfolgte am 16. Juli 2015, soweit den waffenplatz- psychiatrischen Dienst betreffend unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2015 (act. 14A; BB 19). Die Beschwerdeführenden hätten von diesem Briefwechsel, der sich nicht bei den Vorakten befindet, keine Kenntnis gehabt. Erst dem «ABV-News- letter II/2015» vom 28. August 2015 hätten sie entnommen, dass der Präsident des ABV «mehrfach Briefwechsel mit der GEF» geführt habe (act. 14A; BB 11). Indem die GEF ihnen diesen Briefwechsel vorenthalten habe, habe sie eine Gehörsverletzung begangen (Eingabe vom 2.2.2016 S. 3; act. 14). 4.2Die GEF hat den fraglichen Briefwechsel zu Recht nicht zu den Verfahrensakten erkannt und folglich auch das Replikrecht der Beschwer- deführenden nicht verletzt, wie es sich in Verfahren vor Verwal- tungs(justiz)behörden und Gerichtsinstanzen aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör ergibt (vgl. statt vieler BGE 138 I 154 E. 2.3.2; BVR 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 13 S. 328 E. 2.4). In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständig- keit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. BVR 2015 S. 557 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Schreiben des ABV-Prä- sidenten vom 20. Juni 2015 nimmt zwar unter anderem Bezug auf die hier streitige Angelegenheit und die aus Sicht des ABV befürchteten Auswir- kungen auf weitere Fälle, ist aber im Wesentlichen als darüber hinaus- gehende Bitte des ABV an die GEF um Unterstützung und «zügigeres Ent- scheiden» bei der verbindlichen Klärung von diversen offenbar streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Notfalldienst zu verstehen. Es handelt sich demnach nicht um einen in das Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden eingebrachten Parteistandpunkt, welcher aktenkun- dig zu machen wäre und zur Replik berechtigen würde. Ausserdem ist fest- zuhalten, dass sich die GEF auch mit Blick auf Art. 48 VRPG (Verbot des Berichtens) nichts vorwerfen lassen muss: Sie hat im Verfahren, das die Beschwerdeführenden betrifft, keine nicht aktenkundige Korrespondenz geführt, sondern erst nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids im er- wähnten Schreiben vom 16. Juli 2015 kommentarlos auf ebendiesen ver- wiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grundsatzes der Waffengleichheit ist somit zu verneinen. 5. Der Beschwerdeführer 2 rügt weiter, es sei unzulässig, auf die ihm gegen- über zunächst erklärte Anerkennung des waffenplatzpsychiatrischen Dienstes als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG zurückzu- kommen bzw. diese widerrufen (vgl. vorne Bst. A). 5.1Es ist aktenkundig und wird vom Beschwerdegegner nicht bestrit- ten, dass der Präsident des ABV unter Bezugnahme auf einen Vorstands- beschluss vom 2. März 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 den waffenplatzpsychiatrischen Dienst als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG zunächst grundsätzlich anerkannt hat. Die Anerkennung wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass «die in den Notfalldienstrichtli- nien des ABV erwähnten mindestens 20 Dienst-Tage pro Jahr, wo Sie auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 14 nachts auf Pikett sind und kurzfristig Patienten beurteilen müssen», erfüllt sind (Schreiben vom 13.8.2009 [Akten KAZA 4B, gelber Fasz., Beilage 14 zur Beschwerde vom 20.12.2010]). Am 10. Mai 2010 forderte der Präsident des ABV den Beschwerdeführer 2 auf, zuhanden des Vorstands «die im letzten Jahr (z.B. Mai 09 bis April 10) geleisteten Notfalldienste (inkl. Zahl der Patienten, die ‹unzeitig› angeschaut werden mussten), sowie die ge- leisteten Pikettdienste aufzulisten», dies weil «von einem Teil der Vor- standsmitglieder und von anderer Seite Zweifel bestanden, ob im Rahmen der Tätigkeit als Waffenplatzpsychiater tatsächlich Einsätze in der Nacht und am Wochenende in dem Ausmass anfallen, wie sie zur Deklaration als gleichwertiger Notfalldienst wie der allgemeine Notfalldienst notwendig wä- ren» (Akten KAZA 4B, gelber Fasz., Beilage 12 zur Beschwerde vom 20.12.2010). 5.2Soweit sich der Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Zusammen- hang darauf beruft, die Voraussetzungen von Art. 30b Abs. 2 GesG seien nicht erfüllt (Beschwerde S. 27 f.), ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 30b Abs. 2 GesG können von der Notfalldienstpflicht befreite oder aus- geschlossene Fachpersonen wieder in Pflicht genommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist. Die Regelung betrifft mithin ausschliesslich das Zurückkommen auf den Entscheid über die Dispensa- tion von der Realleistungspflicht nach Art. 30b Abs. 1 GesG und nicht – wie hier – das Zurückkommen auf einen Entscheid über die Anerkennung eines Dienstes als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG. Die Rüge, wonach die Voraussetzungen von Art. 30b Abs. 2 GesG nicht erfüllt seien, geht daher ins Leere. Weiter ist klarzustellen, dass die zunächst auf ein- vernehmlicher Basis getroffene Regelung zwischen dem ABV und dem Beschwerdeführer 2 über die Anerkennung des waffenplatzpsychiatrischen Dienstes als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG das im Streit- fall allein verfügungskompetente KAZA nicht zu binden vermag. Insbeson- dere handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ergange- nen Verfügung des KAZA vom 30. Juni 2014 nicht um eine Wiederauf- nahme nach Art. 56 Abs. 1 VRPG zwecks Behebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, sondern um den erstmaligen autoritativen Ent- scheid der im Streitfall verfügungskompetenten Behörde (vorne E. 2 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 15 3.4). Der Beschwerdeführer 2 kann daher aus den vermeintlich fehlenden «Widerrufsvoraussetzungen» nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der von den Beschwerdeführenden geleistete waf- fenplatzpsychiatrische Dienst als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG zu qualifizieren ist. 6.1Was unter Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG zu ver- stehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Aus- legung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wah- ren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammen- hang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungs- element), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungsele- ment einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall ab- gewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentschei- dungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2016 S. 167 E. 3.1, 2015 S. 518 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2Die GEF hat in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und insbesondere unter Rückgriff auf den Normzweck dargelegt, was sie unter Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG versteht (ange- fochtener Entscheid E. 6). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, ein solcher sei zu bejahen, wenn drei Kriterien erfüllt seien: Der Dienst müsse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 16 2. grundsätzlich der Allgemeinheit bzw. der gesamten Bevölkerungs- gruppe, die von jeweiligen medizinischen Erkrankungen betroffen sein kann, zugänglich sein und 3. ausserhalb der üblichen ambulanten Sprechstundenzeiten angeboten bzw. geleistet werden (abends, nachts, an Wochenenden und Feier- tagen). 6.3Nach gängiger Definition wird unter ärztlichem Notfalldienst die Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung in dringenden Fällen aus- serhalb der Sprechstundenzeiten und an Wochenenden verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1512; Thomas Gächter, Medizinischer Notfalldienst – Wandel zu einer kantonalen Staats- aufgabe?, in Markus Rüssli et al. [Hrsg.], Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 195 ff., 197; Poledna/Stoll, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? – Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in AJP 2005 S. 1367 ff., 1367). Die von der GEF an erster und dritter Stelle genannten Kriterien lassen sich ohne weiteres aus dieser Definition bzw. direkt aus dem Wortlaut («Notfall» und «Dienst») herleiten und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt. Uneinigkeit besteht dagegen hinsichtlich des zweiten Kriteriums, wonach der Notfalldienst der Allgemeinheit zugänglich sein muss. 6.4Ob der Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG wie von der GEF mit dem zweiten Kriterium umschrieben allgemein zugänglich sein muss, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Es ist daher unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vorne E. 6.1), wobei sich das Normverständnis nicht aus sich selbst heraus ermitteln lässt (vgl. statt aller BGE 140 I 305 E. 6.2.; ferner Thomas Müller-Graf, «Sinn und Zweck» – Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, in BVR 2014 S. 386 ff.). Es stellt sich namentlich die Frage, welche Rege- lungsabsicht Art. 30a GesG zu Grunde liegt bzw. weshalb im Bereich der ambulanten medizinischen Notfallversorgung, welche hauptsächlich durch freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte erbracht wird, ein staatliches Ein- greifen als notwendig erachtet wird. Erkenntnisse dazu ergeben sich insbe- sondere aus der historischen Entwicklung des ärztlichen Notfalldiensts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 17 6.4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV; statt vieler BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Dieses Recht auf Hilfe und Betreuung in Notlagen erstreckt sich auch auf ärztliche Hilfe in einem medizinischen Notfall (vgl. auch Art. 29 KV; ferner Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., 688 N. 7). Der Kanton und die Gemeinden sind aus diesem Grund verpflichtet, Vorkehren zum Schutz der Gesundheit sämtlicher Per- sonen zu treffen, die auf ihrem Gebiet von einem medizinischen Notfall betroffen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 KV; Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 41 N. 2a). Ursprünglich war der ambulante ärztliche Notfalldienst in der Schweiz vollständig der privaten Initiative der Ärzteschaft überlassen. Für die Sicherstellung und Organisation eines Notfall- und Bereitschaftsdiensts sorgten die ärztlichen Standesvereinigun- gen in eigener Verantwortung; ein staatliches Eingreifen wurde nicht als nötig erachtet. Durch verschiedene Umstände (Wandel des ärztlichen Be- rufsbilds, neue finanzielle Rahmenbedingungen und technische Ent- wicklungen im Notfallbereich) wurde und wird der Notfalldienst von den Ärztinnen und Ärzten indes vermehrt als Last empfunden, weshalb das Interesse an der Leistung von Notfalldienst zurückgegangen ist (vgl. BGer 2C_807/2010 vom 25.10.2011, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1367). Dieser Wandel hatte unmittelbare Folgen für die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in medizinischen Notfall- situationen, weshalb sich die Kantone zunehmend veranlasst sahen, mit- tels öffentlich-rechtlicher Massnahmen Vorkehrungen zum Schutz der Ge- sundheit sämtlicher Personen zu treffen, die auf ihrem Gebiet von einem medizinischen Notfall betroffen sind (Thomas Gächter, a.a.O., S. 199 f.). Die Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Notfallversorgung wird daher heute ohne weiteres als staatliche Aufgabe begriffen (vgl. BGer 2C_83/2012 vom 29.8.2012, E. 1.2.2, 2C_807/2010 vom 25.10.2011, E. 2.6), und zwar unbesehen davon, dass sich zumindest ein Teil der gel- tenden Strukturen nach wie vor am älteren Modell orientieren, wonach die medizinische Notfallversorgung allein in den Händen der Ärzteschaft lag (Thomas Gächter, a.a.O., S. 196). Wie diese Aufgabe ausgestaltet und umgesetzt wird, ergibt sich im Einzelnen aus dem einschlägigen kantona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 18 len Recht (vgl. Gächter/Blum-Schneider, Ambulanter ärztlicher Notfalldienst als staatliche Aufgabe – Gesetzliche Grundlage für eine allfällige Ersatzab- gabe, in Zeitschrift für Recht und Gesundheit [hill] 2012 Nr. 8 N. 13 f.; fer- ner VGer GR U 12 56 vom 27.5.2014, in PVG 2014 S. 52 E. 3d). 6.4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GesG treffen Kanton und Gemeinden die notwendigen Massnahmen im Bereich des öffentlichen Gesundheits- wesen. Darunter fallen namentlich Vorschriften und Massnahmen zur Be- handlung von Kranken und Verunfallten (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c GesG). Aus Gründen der Versorgungssicherheit können im Bereich des ambulanten Notfalldiensts privatwirtschaftlich tätige medizini- sche Leistungserbringerinnen und -erbringer in die Pflicht genommen wer- den (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 1 GesG bzw. aArt. 27 Abs. 2 GesG in der bis Ende 2001 geltenden Fassung [GS 1984 S. 191 ff., 197]; Coullery/Meyer, a.a.O., S. 694 N. 25). Diese sind in der Organisation des Notfalldiensts weitgehend frei (Art. 30a Abs. 1 Satz 2 GesG); die Verantwortung für die Sicherstellung einer ausreichenden ambulanten Notfallversorgung liegt aber beim Kanton (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 GesG; vgl. zum Ganzen auch BVR 2005 S. 372 E. 2.5.1 sowie vorne E. 2). 6.4.3 Für die Auslegung des gesetzlichen Begriffs «Notfalldienst» ergibt sich daraus was folgt: Mit Blick auf die Regelungsabsicht von Art. 30a GesG (Sicherstellung einer ausreichenden notfallmedizinischen Versor- gung) lässt sich der Notfalldienst im Sinn dieser Bestimmung nicht losge- löst von organisatorischen Aspekten definieren. Es kann mit anderen Wor- ten nicht gesagt werden, jeder auf die medizinische Erstversorgung in drin- genden Fällen ausserhalb der Sprechstundenzeiten und an Wochenenden ausgerichtete Dienst sei ein Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG (im Sinn der von der GEF formulierten Kriterien 1 und 3, vgl. vorne E. 6.2). Würde es damit sein Bewenden haben, wäre die Versorgungssicherheit in keiner Weise garantiert. So würde nämlich beispielsweise ein lediglich ge- genüber einem geschlossenen Personenkreis offen stehender Notfalldienst (z.B. ein auf vertraglicher Basis und gegen ein fixes Honorar übernomme- ner 24 Stunden Pikettdienst für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims) zwar die von der GEF definierten Kriterien 1 und 3 erfüllen, die notfallmedizinische Versorgung der Gesamtbevölkerung aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 19 keineswegs sicherstellen. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall unum- gänglich, parallel dazu einen entsprechenden Notfalldienst für die Rest- bevölkerung zu organisieren und zu betreiben. Es versteht sich, dass dies regelmässig nicht im Sinn einer effizienten und möglichst ressourcenscho- nenden Organisation der medizinischen Notfallversorgung sein kann. Auch wäre in einem solchen Fall die Versorgungssicherheit empfindlich tangiert, wenn die Bereitschaft der Ärztinnen und Ärzte, den unter Umständen weni- ger attraktiven allgemein zugänglichen Notfalldienst zu übernehmen, weiter abnehmen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die GEF grundsätzlich nur dann von einem Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG ausgeht, wenn dieser der gesamten Bevölkerung bzw. der Allge- meinheit offensteht. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das von der GEF definierte zweite Kriterium weise keinen erkennbaren Bezug zum Norm- zweck auf (Beschwerde S. 33), trifft damit nicht zu. 6.4.4 Als unzutreffend erweist sich vor diesem Hintergrund auch die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, es müsse jeder Notfall- dienst anerkannt werden, der einen «sinnvollen Beitrag an die notfalldienst- liche Gesamtabdeckung der Region» leiste (Beschwerde S. 34). Das Krite- rium des «sinnvollen Beitrags» kann zwar insofern beachtlich sein, als für die angebotene medizinische Dienstleistung im Rahmen der Notfallversor- gung eine reale Nachfrage bestehen muss; es kann aber aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht als allein massgeblich für die Anerkennung eines Notfalldiensts im Sinn des Gesundheitsgesetzes gelten. 6.4.5 Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, dem Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit fehle jegliche Kontur; insbesondere bedinge eine sinnvolle Organisation des ärztlichen Notfalldiensts zwangsläufig eine Aufgabenteilung nach geografischen und sachlichen Kriterien. Dies stelle auch die GEF nicht in Abrede, indem sie z.B. spezialisierte kardiologische oder neonatologische Notfalldienste als solche im Sinn von Art. 30a GesG anerkenne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Herzpatientinnen und -patienten oder Neugeborene als «Allgemeinheit» gelten sollen, nicht aber Angehörige der Armee (Beschwerde S. 33). – Entgegen den Beschwerdeführenden läuft die Anerkennung fachärztlicher Notfalldienste den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zuwider, jedenfalls sofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 20 sie durch den örtlichen Berufsverband koordiniert sind und eine gewisse Nachfrage für einen solchen Dienst besteht (vgl. zum Aspekt der Koordination auch hinten E. 6.5). Aus Gründen der Versorgungssicherheit ist es sachgerecht, einen fachärztlichen Notfalldienst (gleich wie einen allgemeinärztlichen) grundsätzlich nur dann als Notfalldienst im Sinn des Gesundheitsgesetzes anzuerkennen, wenn er allen Personen in einem bestimmten Einzugsgebiet offensteht, die von dem durch den Dienst abgedeckten gesundheitlichen Risiko betroffen sein können. Dass dies beispielsweise beim neonatologischen Notfalldienst nur Neugeborene sein können, liegt in der Natur der Sache. Das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit des Notfalldiensts lässt sich damit entgegen den Beschwerdeführenden durchaus sachgerecht und klar umschreiben. 6.4.6 Der waffenplatzpsychiatrische Dienst erfüllt die Voraussetzung der allgemeinen Zugänglichkeit nicht. Die Beschwerdeführenden stehen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Waffenplatzpsychiatrin bzw. -psychiater aus- schliesslich diensttuenden Armeeangehörigen auf den Waffenplätzen ... und ... zur Verfügung. Sie erbringen insoweit eine exklusive Dienstleistung zu Gunsten der Eidgenossenschaft, deren Umfang sie selber mitbestimmt haben. Selbst wenn im Militärdienst spezifische psychische Belastungen auftreten mögen (vgl. Beschwerde S. 34), bedeutet dies nicht, dass Armeeangehörige eine von einem spezifischen Gesundheitsrisiko ausschliesslich betroffene Personengruppe bilden würden. Vielmehr können entsprechende psychische Belastungen auch die übrige Bevölke- rung treffen, welche den fraglichen Dienst aber unbestrittenermassen nicht in Anspruch nehmen kann. Soweit die Beschwerdeführenden geltend ma- chen, der waffenplatzpsychiatrische Dienst sei sehr wohl öffentlich, weil er sich «an einen unbestimmten, grösseren und durch persönliche Beziehun- gen nicht zusammenhängenden Personenkreis» richte (Beschwerde S. 34), ändert das nichts an der Tatsache, dass dieses Angebot nur einem sehr beschränkten, nicht aufgrund eines spezifischen Gesundheitsrisikos definierten Personenkreis offensteht bzw. die Bevölkerung der Region ... und Umgebung grossmehrheitlich aufgrund nicht medizinischer Kriterien davon ausgeschlossen ist. Dies läuft der mit Art. 30a GesG verfolgten Regelungsabsicht zuwider, die notfallmedizinische Versorgung im gesam- ten jeweiligen Einzugsgebiet sicherzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 21 6.5Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der von den Be- schwerdeführenden geleistete waffenplatzpsychiatrische Dienst den psy- chiatrischen Notfalldienst am Spital ... womöglich entlasten und einen sinnvollen Beitrag zur psychiatrischen Notfallversorgung in der Region ... leisten mag. Aus den dargelegten Gründen folgt daraus aber kein Anspruch auf Anerkennung dieses Dienstes als Notfalldienst im Sinn von Art. 30a Abs. 1 GesG. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Be- schwerdegegner zu Recht betonten Erfordernis einer koordinierten Organi- sation der medizinischen Notfallversorgung (Beschwerdeantwort S. 11-13). Die Ärzteschaft bzw. die Berufsverbände, welche vom Gesetz mit entspre- chenden Vollzugskompetenzen betraut sind (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 2 GesG), haben eine Organisationsstruktur zu wählen, welche der Bevölke- rung den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung garantiert. Dazu müssen die einzelnen Notfalldienstleistungen aufeinander abgestimmt und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein. Für die konkrete Umsetzung des gesetzlichen Auftrags dürfte es regelmässig verschiedene vertretbare Lösungen geben. Den Organisatoren kommt dabei ein grosser Spielraum zu. Entscheiden sie sich aus Praktikabilitätsgründen für eine einfache, unter Umständen auch etwas schematische Organisationsstruktur, ist dies aus der Optik der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden, selbst wenn an- dere Lösungen den individuellen Bedürfnissen einzelner Ärzte besser ge- recht würden. Ein korrigierendes Eingreifen von staatlicher Seite ist erst bei Rechtsfehlern geboten, etwa wenn die Versorgungssicherheit gefährdet ist (vgl. Art. 30a Abs. 3 GesG) oder die Organisatoren ihren Spielraum willkür- lich oder rechtsungleich ausüben. Das ist hier nicht erkennbar. 6.6Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet. Ob der Sachverhalt mit Blick auf die Frage, ob und wie häufig die Be- schwerdeführenden als Waffenplatzpsychiaterin bzw. -psychiater Einsätze ausserhalb der Praxiszeiten leisten, ausreichend abgeklärt wurde (vgl. Be- schwerde S. 35 ff.), ist bei diesem Ergebnis nicht von Bedeutung. Es ist aber anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der gerügten fehler- haften Feststellung des Sacherhalts vorgebrachte Kritik, die GEF habe die Beschwerdeführenden «in ein schlechtes Licht gerückt» (Beschwerde S. 18), keine rechtsfehlerhafte Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zu begründen vermag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 22 7. 7.1Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die GEF habe die Kosten fehlerhaft liquidiert (Beschwerde S. 37 f.). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihr Äusserungsrecht mit Bezug auf die Instrukti- onsmassnahmen des KAZA vom 1. April 2014 und die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners vom 7. bzw. 9. April 2014 (un- pag. Akten KAZA, je vorderster Fasz.) erst im Verfahren vor der GEF wah- ren konnten. Darin liegt eine Gehörsverletzung durch das KAZA, die jedoch im Verfahren vor der GEF geheilt werden konnte, was nicht in Frage ge- stellt wird. Streitig ist aber, ob diesem Umstand bei der Kostenverlegung hätte Rechnung getragen werden müssen. Die Vorinstanz hat davon abge- sehen, weil die fraglichen Beweismittel nicht den Streitgegenstand beträfen und «für die vorliegenden Beschwerden von keinerlei Bedeutung» gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 2f). 7.2Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Ver- legung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren pro- zessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Eine Gehörsverletzung kann einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip darstellen, wenn sie für die Betroffenen mit einem erheblichen Mehraufwand verbun- den ist (BVR 2004 S. 133 E. 3.1 und 3.2, 2004 S. 37 E. 3; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). – Die geheilte Gehörs- verletzung betraf eine Instruktionsmassnahme des KAZA: Der Kantonsarzt stellte dem ABV verschiedene Fragen, die er für die Erstellung des Sachverhalts als massgeblich erachtete. Es kann den Beschwerdefüh- renden daher für die Frage der Kostenverlegung nicht entgegengehalten werden, die Ergebnisse dieser Instruktionsmassnahmen seien für das Verfahren ohne Bedeutung gewesen. Gleichwohl hält die Kostenverlegung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 23 der Rechtskontrolle stand: Ein durch die Gehörsverletzung bedingter nen- nenswerter Mehraufwand für die Beschwerdeführenden ist nicht erkennbar, denn sie haben noch während laufender Beschwerdefrist vor der GEF von der fraglichen Instruktionsmassnahme Kenntnis erhalten und konnten in der Beschwerde vom 30. Juli 2014 darauf eingehen (vgl. Akten GEF pag. 25, 31). Dieser Aufwand wäre auch ohne Gehörsverletzung angefal- len. Es ist daher nicht rechtswidrig, der Gehörsverletzung im Kostenpunkt keine Rechnung zu tragen (vgl. auch BVR 2015 S. 557 E. 3.8 [betreffend Verletzung der Aktenführungspflicht], bestätigt durch BGer 1C_205/2015 vom 29.10.2015, E. 6). Nichts anderes lässt sich der von den Beschwer- deführenden angeführten «jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung» entnehmen (BGer 4D_97/2014 vom 16.4.2015, E. 6); im Gegenteil geht auch das Bundesgericht davon aus, dass das Kriterium des Mehraufwands bei der Kostenverlegung in Situationen wie der vorliegenden berücksichtigt werden darf (vgl. z.B. BGer 8C_608/2015 vom 17.12.2015, E. 6). 8. 8.1Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Be- schwerdeführenden haben die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8.2Der obsiegende Beschwerdegegner verlangt ebenfalls Parteikosten- ersatz. Es stellt sich die Frage, ob bei ihm ersatzfähige Parteikosten im Sinn von Art. 104 VRPG angefallen sind. Solche entstehen grundsätzlich nur bei berufsmässiger Parteivertretung von Privaten; Behörden haben die Kosten einer allfälligen Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt in der Regel selbst zu tragen (vgl. Art. 104 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 2 VRPG). Die Behördenqualität von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten hängt davon ab, ob sie befugt sind, in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG; BVR 2013 S. 365 E. 4.4.2, bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.4.2013, E. 4.2). Der Beschwerdegegner trägt zwar durch die Organisation des Notfalldiensts zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.12.2016, Nr. 100.2015.246U, Seite 24 Sicherstellung der medizinischen Notfallversorgung und damit zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei, es kommt ihm im Streitfall aber keine Verfü- gungsbefugnis zu (vorne E. 2.2 und E. 6.4.1). Er ist am vorliegenden Ver- fahren daher nicht als Behörde, sondern als Privater beteiligt und kann demnach Ersatz der Parteikosten geltend machen (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: