100.2015.245U publiziert in BVR 2017 S. 155 ARB/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa, Herzog und Steinmann Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Änderung des Reglements und der Verordnung über die politischen Rechte; Verfahrenskosten (Entscheid des Regierungsstatt- halteramts Bern-Mittelland vom 6. Juli 2015; gbv 5/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Bern beschloss an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2013 Änderungen des Reglements vom 16. Mai 2004 über die politischen Rechte (RPR; SSSB 141.1) und der Verordnung vom 23. März 2005 über die politischen Rechte (VPR; SSSB 141.11; GRB Nr. 2013-1707). Die Änderungen sollten namentlich die elektronische Auszählung der Stimmzettel ermöglichen. B. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Der Regierungsstatthalter wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Juli 2015 ab, soweit er darauf eintrat (Ziff. 1), und auferlegte A.________ die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.-- (Ziff. 2). C. Am 6. August 2015 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 6. Juli 2015 sei insoweit aufzuheben, als ihr Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben. Das Regierungsstatthalteramt hat «unter Verweis auf die Akten» auf eine Vernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 28.8.2015). Die EG Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 zur Angelegenheit Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ hat am 2. Oktober 2015 an ihren Anträgen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt nach Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 75 Bst. c (Umkehrschluss) des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Be- schwerden gegen Kostensprüche, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de auch in der Sache zulässig ist (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Hauptsache sind die vom Gemeinderat am 18. Dezember 2013 be- schlossenen Änderungen des Reglements und der Verordnung über die politischen Rechte, welche die Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin sowohl im Licht des Gewaltenteilungsprinzips (Beschwerde gegen Erlasse) als auch unter dem Aspekt des Schutzes des Stimmrechts (Beschwerde in Wahl- und Abstimmungssachen) geprüft hat. Da das Verwaltungsgericht im Anwendungsbereich beider Beschwerden zuständig ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c VRPG), ist es auch zur Beurteilung der strittigen Kostenauflage zuständig, deren Rechtmässigkeit davon abhängt, wie das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu qualifizie- ren ist (vgl. Art. 108 und 108a Abs. 1 VRPG). 1.2Die weiteren Prozessvoraussetzungen richten sich wie die Zustän- digkeit nach dem Beschwerdegegenstand der Hauptsache. Die Beschwer- deführerin rügt, der Regierungsstatthalter habe ihr zu Unrecht die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt, weil ihre Beschwerde ausschliesslich die Ver- letzung ihrer politischen Rechte betroffen habe. Da sie unbestrittenermas- sen in der Stadt Bern stimmberechtigt ist, ist sie dessen ungeachtet, wie das Beschwerdeverfahren zu qualifizieren ist (dazu E. 2 und 3 hiernach), gestützt auf Art. 79a bzw. Art. 79b VRPG zur Verwaltungsgerichts- beschwerde befugt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 4 tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Strittig ist die hälftige Verfahrenskostenauflage im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG werden in Be- schwerdeverfahren betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. Dieselbe Regelung gilt in Beschwerdeverfahren be- treffend kantonale Wahl- und Abstimmungssachen (vgl. Art. 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte [PRG; BSG 141.1]; zuvor Art. 95 Abs. 3 bzw. Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR; GS 1980 S. 61; BAG 94-067]), welche vor der Schaffung von Art. 108a Abs. 1 VRPG praxisgemäss analog in kommuna- len Wahl- und Abstimmungssachen zur Anwendung kam (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 3.1; RR 20.12.2006, in BVR 2007 S. 385 E. 3, RR 1.7.1992, in BVR 1993 S. 145 E. 6a). Der Grund der Kostenlosigkeit liegt in der heraus- ragenden Bedeutung der politischen Rechte. Stimmberechtigte nehmen in solchen Rechtsmittelverfahren regelmässig auch ideelle bzw. öffentliche Interessen wahr (vgl. Debatte zum ehemaligen Gesetz über die politischen Rechte, in Tagblatt des Grossen Rates 1980, S. 88 ff., 126; BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1; zur Organfunktion der politischen Rechte Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 48 Rz. 13 ff.; vgl. auch Ruth Herzog, in Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, 2007, Auswirkungen auf die Staats- und Verwaltungsrechtspflege in den Kantonen, S. 43 ff., 94). 2.2Der Regierungsstatthalter hat der im vorinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegenen und damit an sich kostenpflichtigen Beschwerde- führerin (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG) gestützt auf Art. 108a Abs. 1 VRPG nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt, da er davon ausgegangen ist, die Beschwerde betreffe teilweise eine kommunale Wahl- und Abstim- mungssache und das Verfahren sei in diesem Umfang kostenlos (ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 5 fochtener Entscheid, Ziff. II/1 f. und Ziff. IV/1). Die Beschwerdeführerin rügt, Prozessthema habe ausschliesslich der Schutz der politischen Rechte ge- bildet, weshalb ihr keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen (Beschwerde S. 7, 9 f.). Nach Ansicht der EG Bern hat der Regierungs- statthalter das Rechtsmittel zu Unrecht teilweise als Beschwerde im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG qualifiziert. Die Beschwerde habe sich nicht gegen eine Wahl oder Abstimmung oder gegen eine Verfügung oder einen Beschluss in einer Wahl- oder Abstimmungssache gerichtet. Beschwerdegegenstand sei vielmehr die Änderung zweier kommunaler Erlasse gewesen, deren Rechtmässigkeit der Regierungsstatthalter abstrakt überprüft habe. Es handle sich folglich um ein Beschwerdever- fahren im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG, in welchem Art. 108a Abs. 1 VRPG nicht zur Anwendung komme. Die Beschwerdeführerin sei daher zu Unrecht teilweise von den Verfahrenskosten befreit worden (Beschwerdeantwort S. 2 f.). 2.3Die Kostenregelung in Art. 108a VRPG nimmt Bezug auf die drei- teilige Aufzählung der kommunalen Anfechtungsobjekte gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b VRPG, welche bei Einführung der Einheitsbeschwerde im VRPG verankert worden ist (vormals Anfechtungsobjekte der Gemeinde- beschwerde; vgl. BVR 2013 S. 423 E. 3.1). Danach unterliegen folgende Akte von Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG der Beschwerde (vgl. analog für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 74 Abs. 2 Bst. b-d VRPG):

  1. Erlasse,
  2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen,
  3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist. Zur Frage des Anwendungsbereichs der Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass diese für die kommunale Ebene die Funktion der «Stimmrechtsbeschwer- de» gemäss Art. 82 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) übernimmt (grundlegend BVR 2011 S. 314 E. 1.1.2 mit Hinweisen; seither etwa BVR 2012 S. 377 E. 2.1, 2015 S. 263 E. 1.3; JTA 2015/66 vom 15.1.2016, E. 1.3; vgl. auch BVR 2009 S. 433 E. 1.1 und 1.3.1 f.). Die Zulässigkeit des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 6 Rechtsmittels gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG bestimmt sich folglich danach, ob aufgrund der vorgebrachten Rügen das Stimmrecht bzw. die verfassungsmässig garan- tierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) unmittelbar betroffen sind, sodass nach Durchlaufen des kantonalen Rechtsmittelzugs die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 Bst. c BGG offensteht (BVR 2011 S. 314 E. 1.1.2; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend Änderung des VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11, S. 6; zur analogen Rechtslage unter Geltung der Gemeindebeschwerde: Markus Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 93 N. 6, inkl. Anm. 13; Stephan Neuhaus, Zur Abgrenzung der Gemeinde- von der Verwaltungsbeschwerde in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten, in BVR 1993 S. 503 ff., 505 f.; Arthur Aeschlimann, Das Anfechtungsstreitverfahren im bernischen Verwaltungs- recht, Diss. Bern 1979, S. 65). Die Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen dient in ihrer Funktion als Stimmrechtsbeschwerde in umfassender Weise dem Schutz der politischen Rechte und dem Funktio- nieren der demokratischen Entscheidfindungsprozesse (vgl. zur eidg. Stimmrechtsbeschwerde etwa BGE 139 I 195 E. 1.1 und 1.3.1, 136 I 241 E. 1.1.1 [Pra 100/2011 Nr. 1], 123 I 41 E. 6b; Gerold Steinmann, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 82 BGG N. 78 und 82 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1832; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1711 ff.). Anfechtbar sind grundsätzlich sämtliche behördlichen Rechts- oder Realakte, welche die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger betreffen oder im Zusammenhang mit Volkswahlen und -abstimmungen ergehen; die Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts ist letztlich unerheblich (vgl. Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 82 BGG N. 85; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 1791; Heinz Aemisegger, in Spühler et al. [Hrsg.], Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 82 N. 40; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 143 ff., N. 250; Ruth Herzog, a.a.O., S. 93 Fn. 260, 95 Fn. 272; zur Gemeindebeschwerde: Markus Müller, a.a.O., Art. 93 N. 7 f.). Entsprechend ihrer spezifischen Funktion bestimmt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen nicht anhand formaler Kriterien, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 7 funktionell-materiell gestützt auf die vorgebrachten Rügen (vgl. BVR 2012 S. 377 E. 2.1 und 2.5). 2.4Für die Überprüfung kommunaler Erlasse auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht steht zwar grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG (bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. b VRPG) offen, welche die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle eröffnet. Wird hin- gegen die Verletzung politischer Rechte gerügt und sind durch den ange- fochtenen Erlass der Sache nach politische Rechte unmittelbar berührt, geht die Beschwerde betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungs- sachen gemäss Ziff. 2 aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung jener ge- mäss Ziff. 1 vor (vgl. auch hinten E. 3.4). In diesen Fällen findet zwar ebenfalls eine abstrakte Normenkontrolle statt. Das Verfahren richtet sich aber nach den Regeln der Beschwerde betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (vgl. Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 82 BGG N. 87; BGer 1P.563/2001 vom 26.2.2002, in ZBl 2002 S. 537 E. 1).

3.1Dem vorinstanzlichen Verfahren lag soweit hier interessierend fol- gender Sachverhalt zugrunde: Der Gemeinderat hat am 18. Dezember 2013 verschiedene Änderungen des RPR und der VPR beschlossen (vgl. GRB Nr. 2013-1707 [act. 3A2]). Beim RPR sind gewisse Begriffe (z.B. «Auszählung» statt «Ausmittlung») sowie die Verweise an das revidierte PRG angepasst worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 14.3.2014, in Vorakten [3A], pag. 49 ff., auch zum Folgenden). Die Änderungen der VPR sehen im Wesentlichen vor, dass Abstimmungen und Majorz-Wahlen im Regelfall elektronisch mit maschinenlesbaren Stimmzetteln auszuzählen sind (Art. 17 Abs. 3 VPR), wozu ein besonderer Stimmausschuss (sog. «Scan-Team») geschaffen worden ist (Art. 22a VPR). Das Auszählungs- verfahren richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 17 Abs. 2 VPR), wobei für die Protokollierung an die Besonderheiten der elektroni- schen Auszählung angepasste Vorschriften gelten (vgl. Art. 18 und 19 VPR). Für die Behandlung eidgenössischer Vorlagen sind zusätzlich die Vorgaben des Bundesrats zu beachten (Art. 13 Abs. 3 VPR i.V.m. Art. 84

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 8 Abs. 2 BPR). Am 9. bzw. 18. Dezember 2013 haben Bund und Kanton der EG Bern gestützt auf das eingereichte Betriebskonzept und die Dokumen- tation «Grundlagen und Prozesse» den Einsatz von technischen Hilfsmit- teln (Geräte und Software) zur Ermittlung von kantonalen bzw. eidgenössi- schen Abstimmungsergebnissen bewilligt (in act. 3A2). 3.2Die Beschwerdeführerin rügte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, die neu eingeführte elektronische Stimmenauszählung verletze ihr Recht auf eine unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV, da damit keine korrekte Ermittlung der Resultate gewährleistet sei. Die Informatik- anwendungen könnten von Dritten «gehackt» oder von interner Seite her manipuliert werden und es bestehe die Gefahr von nicht erkennbaren Feh- lern. Die revidierte VPR enthalte keine Bestimmungen, die eine Über- prüfung der Resultate sowie Schutz vor Manipulationen sicherstellten. Weiter bedeute die elektronische Stimmenauszählung eine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen System, wonach die Stimmzettel in öffentlich zu- gänglichen Abstimmungslokalen von wechselnden Mitgliedern des nicht- ständigen Stimmausschusses mit gegenseitigen Kontrollen (sog. Vier- augenprinzip) und unter Beaufsichtigung des ständigen Stimmausschusses ausgezählt worden seien. Der elektronische Auszählungsvorgang sei von aussen nicht überprüfbar, zumal er von einem (lediglich) aus 4 bis 6 Perso- nen bestehenden «Scan-Team» in einem der Öffentlichkeit kaum zugängli- chen Raum (Scan-Lokal) erfolge. Damit verletze die revidierte VPR den Grundsatz der Öffentlichkeit. Ferner betreffe die Stimmermittlung einen grundlegenden und wichtigen Gegenstand im Sinn von Art. 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11), der nicht an den Gemeinderat delegierbar sei. Vielmehr bedürfe es zur Einführung der elektronischen Stimmauszählung einer Grundlage in einem formellen Ge- setz, die im RPR fehle. Da Änderungen des RPR nach kommunalem Recht dem obligatorischen Referendum unterstünden, hätte die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden müssen. Indem der Gemeinderat diese auf Verordnungsebene eingeführt habe, habe er die verfassungsmässige Kompetenzordnung umgangen und ihr «Abstimmungsrecht» verletzt. Schliesslich handle es sich bei der vom Gemeinderat beschlossenen Teil- revision auch nicht um eine blosse Anpassung an übergeordnetes Recht gemäss Art. 52 Abs. 3 GG. Das kantonale Recht räume den Gemeinden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 9 zwar die Möglichkeit ein, geeignete Geräte für die maschinelle Auszählung von Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. Eine entsprechende Ver- pflichtung bestehe aber nicht, sodass die Gemeinden in diesem Bereich autonom seien, was ebenfalls zeige, dass der Entscheid betreffend die elektronische Auszählung dem Stimmvolk hätte vorgelegt werden müssen (vgl. zum Ganzen Beschwerde vom 28.2.2014 [act. 3A], pag. 1 ff., S. 5 ff.; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). 3.3Anwendungsbereich der Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (vgl. vorne E. 2.3). Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokrati- schen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bun- desverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisati- onsrecht des Bundes bzw. der Kantone und Gemeinden. Die Kantone ord- nen gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte für sich und die Ge- meinden nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 BV in ihren Verfassungen und gesetzlichen Bestimmungen; im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kommt den Gemeinden eine entsprechende Regelungskompetenz zu (BGE 141 I 186 E. 3, 139 I 195 E. 2, 136 I 376 E. 4.1; BVR 2012 S. 1 E 2.1 f., 2011 S. 529 E. 2.1). Darüber hinaus schützt Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zuverlässig und unver- fälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmbe- rechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Kernstück dieses Anspruchs bildet das ord- nungsgemässe und sorgfältige Auszählen der abgegebenen Stimmen (BGE 141 I 221 E. 3.2 [Pra 105/2016 Nr. 22], 131 I 442 E. 3.1; BVR 2012 S. 1 E. 2.1). 3.4Die politischen Rechte können durch behördliche Akte unterschied- lichster Natur betroffen sein, darunter auch Erlasse (vgl. vorne E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 Bst. c BGG gegen einen Erlass dann offen, wenn die angefochtenen Rechtssätze die politischen Rechte materiell regeln und gerügt wird, diese verletzten in der Umschrei- bung der politischen Rechte höherstufig garantierte politische Rechte bzw. durch den angefochtenen Erlass sei unmittelbar das Stimmrecht betroffen (vgl. BGE 136 I 241 E. 1.1.1 [Pra 100/2011 Nr. 1], 131 I 386 E. 2.2 [Pra 95/2006 Nr. 61], 131 I 291 E. 1.1, 130 I 140 [1P.523/2003] nicht publ. E. 2.1, 123 I 41 E. 6b; vgl. auch BGE 131 I 74 E. 5; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 82 BGG N. 87; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 1794 f.). Fehlt dieser sich aus den streitigen Rechtssätzen ergebende direkte Bezug zu den politischen Rechten, ist die Rüge, der angefochtene Erlass verletze übergeordnetes Recht, nicht mit Stimmrechtsbeschwerde, sondern im Erlassanfechtungsverfahren (abstrakte Normenkontrolle) geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass bei Bestimmungen, die angeblich gegen übergeordnetes Recht verstossen, dem Gesetz- bzw. Verordnungs- geber immer auch der Vorwurf gemacht werden kann, er habe das Refe- rendumsrecht und damit ein politisches Mitwirkungsrecht der Bürgerinnen und Bürger missachtet (Verletzung der Gewaltenteilung). Denn Ziel der Beschwerde ist in solchen Fällen nicht, eine Abstimmung herbeizuführen, sondern die Aufhebung des fraglichen Hoheitsakts zu erreichen (vgl. BGE 136 I 241 E. 1.1.2 [Pra 100/2011 Nr. 1], 131 I 386 E. 2.2 [Pra 95/2006 Nr. 61], 130 I 226 E. 1.2 [Pra 93/2004 Nr. 170], 123 I 41 E. 6b, 105 Ia 349 E. 4b, 104 Ia 305 E. 1b; BVR 2013 S. 343 E. 3.1, 2012 S. 377 E. 2.1, 2011 S. 314 E. 1.1.3). 3.5Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerde- führerin erhobenen Einwände gegen die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des RPR und der VPR (vgl. vorne E. 3.2) stellen typische Stimmrechtsrügen dar, soweit sie damit geltend gemacht hat, die von der Gemeinde eingeführte elektronische Stimmenauszählung gewähre keine korrekte Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse und verletze damit Art. 34 Abs. 2 BV. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kritik an der an- geblich mangelhaften Regelung der VPR als auch hinsichtlich deren tat- sächlicher Umsetzung. Unmittelbar das Stimmrecht betreffen auch die Rügen, wonach sich die elektronische Stimmenauszählung nicht in die bis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 11 herige bzw. heute noch geltende Regelung des Auszählungsverfahrens einfüge und damit namentlich das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 2 RPR bzw. Art. 25 PRG) – und allenfalls auch das Vieraugenprinzip (Art. 42 der Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte [PRV; BSG 141.112]) – verletze, wird damit doch eine Verletzung kommunaler und kantonaler politischer Rechte geltend gemacht. Soweit die Beschwer- deführerin schliesslich dem Gemeinderat vorgeworfen hat, er habe seine Rechtsetzungskompetenzen überschritten, zumal die Einführung der elekt- ronischen Stimmenauszählung im RPR hätte geregelt und dem Stimmvolk vorgelegt werden müssen, ist das Gewaltenteilungsprinzip angesprochen, dessen Verletzung grundsätzlich mit Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG (bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. b VRPG) im Erlassanfech- tungsverfahren vorgetragen werden kann (vgl. vorne E. 2.4 und 3.4). Indes sind hier Bestimmungen angefochten, die selber politische Rechte zum Gegenstand haben; die Gewaltenteilungsrüge fällt insofern mit der Rüge zusammen, die Verordnungsänderung widerspreche durch ihren Inhalt höherstufig garantierten politischen Rechten. In dieser Situation kann mit Stimmrechtsbeschwerde (ausnahmsweise) auch geltend gemacht werden, dass die umstrittenen Bestimmungen in Form eines referendumspflichtigen Erlasses hätten ergehen müssen (vgl. BGE 130 I 140 [1P.523/2003] nicht publ. E. 2.1, 123 I 41 E. 6b S. 46 mit Hinweisen). Insgesamt hatte die Gewaltenteilungsrüge der Beschwerdeführerin im Kontext mit den übrigen Vorbringen letztlich einzig zum Zweck, die Einführung eines Auszählver- fahrens zu verhindern, das ihrer Meinung nach nicht geeignet ist, den Willen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zuverlässig zu ermitteln, und das sich damit unmittelbar auf politische Rechte niederschlägt. Bei dem von der Vorinstanz beurteilten Rechtsmittel handelt es sich folglich um eine Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen. 3.6Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungs- sachen sind kostenlos (vorne E. 2.1). Da der Beschwerdeführerin weder mutwillige noch leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden kann, hätten ihr gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG vorinstanzlich keine Verfahrens- kosten auferlegt werden dürfen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2016, Nr. 100.2015.245U, Seite 12 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG bzw. Art. 108a Abs. 1 VRPG). Ent- schädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheids des Re- gierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Juli 2015 (Verfahrens- kostenauflage) wird aufgehoben.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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01.12.2016
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24.03.2026