100.2015.244U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Bewilligung der praktischen Ausbildung in einem ausserkanto- nalen Anwaltsbüro; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2015; APK 15 105)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1A.________ ersuchte am 15. April 2015 die Anwaltsprüfungs- kommission des Kantons Bern (nachfolgend: APK) um Bewilligung der praktischen Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro und be- antragte gleichzeitig «unentgeltliche Prozessführung» (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Präsidentin der APK gab mit Verfügung vom 3. Juli 2015 dem Gesuch um Bewilligung bzw. Anrechnung des ausserkantonalen Anwaltspraktikums statt, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.--. 1.2Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. August 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei auf- zuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die APK be- antragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgericht in der Folge eine undatierte, am 7. Oktober 2015 ein- gegangene Stellungnahme zukommen lassen. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der APK betreffend Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 ff. i.V.m. Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung (Ziff. 2 des Dispositivs) besonders be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 3 rührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2Streitgegenstand ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. auch hinten E. 3.5.2). Darüber urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig oder im Rahmen des Endentscheids behandelt wurde (VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 1.4 mit Hinweisen). Das vorliegende Urteil fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, zumal auch der Streitwert von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht erreicht wird. 3. 3.1Die Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Fami- lie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht über die nötigen finan- ziellen Mittel zu verfügen, um die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. Aus den vom Beschwerdeführer im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 4 vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuerunterlagen ist ersichtlich, dass er 2013 mit einem Vermögen von Fr. 52'890.-- veranlagt wurde. Er macht jedoch geltend, davon Fr. 20'000.-- an Dritte ausgeliehen zu haben, welche ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkämen («Ich habe das Geld säumigen Jugos ausgeliehen, welche nicht zahlen. [...] Das ver- fügbare Vermögen ist 20'000 kleiner» [Vorakten pag. 49]). Ausserdem müsse er noch Prozesskosten in der Höhe von Fr. 6'524.20 bezahlen (Vorakten pag. 33 und 53). Ferner sei zu berücksichtigen, dass er «einen Rentenschaden» habe, «weil ich bis zum jetzigen Alter von doch schon 34 Jahren nur unbedeutende Beiträge an die AHV einbezahlt und in die Pensionskasse gar nichts» (Beschwerde Ziff. 2). Er sei daher prozessarm. 3.3Ist Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchen- den Person zuzumuten ist, dieses für die beabsichtige Prozessführung an- zugreifen. Dies wird namentlich dann zu verneinen sein, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Ein- kommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunter- halts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Ver- mögensfreibetrags (sog. Notgroschen) richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der Ge- suchstellerin oder des Gesuchstellers (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- lung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011, Bst. F, abruf- bar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikationen», «Kreisschrei- ben»). Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» über- steigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. z.B. BGer 5A_103/2014 vom 4.6.2014, E. 3.1, 4D_22/2014 vom 22.4.2014, E. 2.1, 4A_294/2010 vom 2.7.2010, E. 1.3). 3.4Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung der von ihm behaupteten Umstände (angeb- liche Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- sowie Prozesskosten von rund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 5 Fr. 6'500.--) gemäss Steuerveranlagung 2013 noch immer ein bewegliches Vermögen von mehr als 26'000 Franken verbleibt. Dieser vom Beschwer- deführer nicht bestrittene Betrag übersteigt den hier angemessenen Not- groschen bei weitem. Der Beschwerdeführer ist ein junger und voll arbeits- fähiger Mann, welcher noch über dreissig Jahre Erwerbsleben vor sich hat. Zwar steht er zurzeit in Ausbildung und erzielt vorübergehend nur ein gerin- ges Einkommen. Es ist aber davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft einer Berufstätigkeit nachgehen wird (so jedenfalls sein erklärtes Ziel, Strafverteidiger oder Gerichtspräsident werden zu wollen), weshalb ein Notgroschen von Fr. 26'000.-- offensichtlich weit über dem hier ange- messenen Vermögensfreibetrag liegt (vgl. dazu die Praxisübersicht von Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichts- kosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., 154 f., woraus ersichtlich ist, dass Vermögensfreibeträge von über Fr. 20'000.-- nur unter besonderen Umständen, namentlich bei älteren, kranken, nicht versicherten Personen gewährt werden; ebenso Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. Bern 2015, S. 81 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der angebliche «Rentenschaden» nichts. Dass sich der Be- schwerdeführer für eine längere Ausbildung entschieden hat und damit im Vergleich zu anderen Erwerbstätigen erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage ist, substanzielle Beiträge namentlich in die Pensionskasse ein- zubezahlen, stellt keinen Umstand dar, für welchen die öffentliche Hand belangt werden könnte, auch nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Prozessarmut auch die Höhe der konkreten Prozesskosten zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGer 5A_849/2014 vom 30.3.2015, E. 2.2 am Schluss; Alfred Bühler, a.a.O., S. 187). Diese belaufen sich hier auf bescheidene Fr. 100.--. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts seiner Vermögensverhältnisse ohne weiteres zumutbar, für diese Kosten selbst aufzukommen, auch wenn er aktuell lediglich einen Rechtspraktikantenlohn von monatlich Fr. 1'800.-- erzielt. Der Beweisantrag, die Herren B.________ und C.________ seien als Zeugen einzuvernehmen, wird abgewiesen. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 20'000.-- schulden, verfügt dieser nach dem Gesagten über ausreichende eigene finanzielle Mittel, um die vor- instanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 6 3.5Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers ist sodann Fol- gendes festzuhalten: 3.5.1 Was der Beschwerdeführer aus dem angeblich ihn betreffenden BGer ... zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der «bescheidenen finanziellen Verhältnisse» Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt, immerhin das Zehnfache des hier streitigen Betrags. Im Übrigen käme dem fraglichen Urteil selbst dann keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu, wenn das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im damaligen Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt hätte, denn die unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder mit der Sache befassten Verwaltungs(justiz)be- hörde gesondert zu beantragen und gestützt auf die aktuellen, im Gesuchszeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. statt vieler Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 255; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 15 und N. 29). 3.5.2 Weiter hält der Beschwerdeführer das Bundesgesetz vom 6. Okto- ber 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) für anwendbar und verweist auf BGE 125 II 56 betreffend den per Ende Juni 2006 aufgehobenen Art. 4 Abs. 2 BGBM, wonach das Bewilligungs- verfahren einfach, rasch und kostenlos sein muss (vgl. zu der seit 1.7.2006 geltenden Rechtslage Art. 3 Abs. 4 BGBM). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hat («Nachfolgend erhebe ich gegen den Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde» [Beschwerde S. 1 oben]; «An- trag: Der Entscheid ist aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren» [Beschwerde S. 2 am Schluss]; vgl. auch vorne E. 2.2). Die Rüge, das Verfahren um Bewilligung bzw. Anrechnung eines ausser- kantonalen Anwaltspraktikums müsse den Vorschriften des BGBM kosten- los sein, liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, denn die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für Verfahrenskosten setzt voraus, dass ein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt. Abgesehen davon zielt der Verweis auf das BGBM aber auch deshalb ins Leere, weil dieses hier sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 7 lich nicht anwendbar ist. Das BGBM garantiert, dass Personen mit Nieder- lassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zu- gang zum Markt haben. Die interkantonale Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten wird durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) sichergestellt (Art. 1 BGFA). Voraussetzung ist allerdings der Besitz des Anwaltspatents (Art. 2 Abs. 1 BGFA) und der Eintrag in ein kan- tonales Anwaltsregister (Art. 4 BGFA und Art. 23 ff. KAG). Die Frage des freien Marktzugangs als Anwalt ist vorliegend indes gar nicht betroffen. Der Beschwerdeführer kann ohne weiteres und bewilligungsfrei als Substitut in einem bernischen oder ausserkantonalen Anwaltsbüro arbeiten und Berufs- erfahrung sammeln. Das Bewilligungsverfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV beschränkt den freien Marktzugang nicht und stellt auch keine Berufsaus- übungsbewilligung dar, sondern betrifft die allein für die Zulassung zur ber- nischen Anwaltsprüfung relevante Frage, ob die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro als praktische Ausbildung im Sinn von Art. 2 Bst. b KAG anerkannt wird bzw. an die Mindestdauer gemäss Art. 5 APV angerechnet werden kann. 3.5.3 Die Erhebung von Verfahrenskosten im Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV verletzt nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem Art. 13 Abs. 2 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1). Auch diese Rüge zielt am Streitgegenstand vorbei (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Zudem hat das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit dieser Bestim- mung verneint und festgehalten, aus ihr lasse sich kein individualrechtlicher Anspruch auf Begrenzung oder Reduktion allfälliger Gebühren ableiten (BGE 130 I 113 E. 3.3). Dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die «Überlegungen der Wiener Staatsvertragskonvention» dieser höchstrichter- lichen Rechtsprechung nicht anschliessen kann, wird zur Kenntnis genom- men. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwiefern aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111) zu schliessen wäre, der UNO-Pakt I vermittle dem Beschwerde- führer einen individualrechtlichen Anspruch auf Gebührenfreiheit des Ver- fahrens nach Art. 4 Abs. 3 APV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 8 3.6Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers («BO: Ich kann dem Gericht mehrere Zeugen bringen, die mich dem jetzigen Gerichtspräsi- denten im Amt vorziehen würden»; «BO: Zeuge: Aargauischer Regierungs- rat» [vgl. S. 1 der am 7.10.2015 eingegangenen undatierten Stellungnahme des Beschwerdeführers]) sind wegen fehlender Relevanz für die Beurtei- lung der vorliegenden Streitsache ohne Weiterungen abzuweisen. Eben- falls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Partei- verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101). Das Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV, für welches vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ist prüfungs- rechtlicher Natur. Es betrifft die allein für die Zulassung zu den Anwalts- prüfungen relevante Frage nach der Anrechnung ausserkantonaler Praktika und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufszulas- sung (vorne E. 3.5.2). Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt daher nicht zur Anwen- dung (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.6 ff.). Kommt dazu, dass auch im An- wendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde- führung – wie hier – offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1; VGE 2014/67 vom 7.7.2014, E. 3.4). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Dem unter- liegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Seite 9 3. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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