Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22. Dezember 2015 abgewiesen (BGer 1C_559/2015). 100.2015.237U STE/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. September 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Barben A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdegegnerin 1 Burgergemeinde Lengnau Burgerverwaltung, Postfach 250, 2543 Lengnau vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 2 Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner 3 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 2 Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau betreffend kantonale Überbauungsordnung «CSL Lengnau»; Nichtein- treten (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 29. Juni 2015; RRB Nr. 827/2015) Sachverhalt: A. Die B.________ beabsichtigt, auf den Parzellen Lengnau Gbbl. Nrn. 1.________ und 2.________ eine Produktionsanlage zur Herstellung von Blutgerinnungsfaktoren zu erstellen. Die Parzellen befinden sich im Eigentum der Burgergemeinde Lengnau und liegen im kantonalen Entwick- lungsschwerpunkt Arbeiten (ESP-A) Lengnaumoos gemäss kantonalem Richtplan. Die planungsrechtlichen Grundlagen sollen mittels einer kan- tonalen Überbauungsordnung (KÜO) geschaffen werden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 bezeichnete der Regierungsrat den Erlass der KÜO als prioritäres Verfahren. Am 3. November 2014 reichte die B.________ ein Baugesuch ein für den Neubau einer Produktionsanlage inklusive dazugehörender Administrationsgebäude sowie Lager- und Logistikgebäude. Weiter stellte die Burgergemeinde Lengnau am 4. November 2014 ein Baugesuch für die Detailerschliessung des KÜO-Areals. Die ehemaligen Städtischen Werke Grenchen (SWG) ersuchten am 19. September 2014 um eine Bewilligung für die Umlegung einer Gashochdruckleitung. Die Bewilligungsverfahren wurden von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit dem Planerlassverfahren koordiniert. Gegen das Vorhaben erhob unter anderen A.________ am 9. Februar 2015 Einsprache. Mit Verfügung vom 30. April 2015 beschloss die JGK die KÜO «CSL Lengnau», erteilte die beantragten Bewilligungen und entschied über die Einsprachen, wobei sie auf diejenige von A.________ nicht eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ sowie ein weiterer Ein- sprecher am 1. Juni 2015 je einzeln Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab. C. Dagegen hat A.________ am 30. Juli 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit folgendem Rechtsbegehren: «Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 29. Juni 2015 (RA Nr. 190/2015/2) bzw. die damit bestätigte Verfügung/Be- schluss der JGK vom 30. April 2015 (G-Nr. 150 15 30) betreffend die kantonale Überbauungsordnung ‹CSL Lengnau› seien unter Erteilung des Bauabschlags betreffend den darin integrierten Baugesuchen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die JGK, evtl. an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Die B.________ und die Burgergemeinde Lengnau beantragen mit Beschwerdeantworten vom 13. August 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die EG Lengnau mit Stellungnahme vom 12. August 2015. Die B., die Burgergemeinde Lengnau und die EG Lengnau stellen zudem den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A. beantragt mit Eingabe vom 10. September 2015 die Abweisung dieses Antrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U,
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Erwägungen:
1.
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als
letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) zuständig. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin die
Einsprachebefugnis abgesprochen und damit die Nichteintretensverfügung
der JGK geschützt. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will
(Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.1 [VGE 2010/495
vom 19.5.2011]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen
VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 f. hiernach).
1.2Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des Regierungsrats vom
29. Juni 2015; dieser ist an die Stelle der Verfügung der JGK vom 30. April
2015 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142
der JGK beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.3Die Beschwerdeführerin betreffend, hat sich der Regierungsrat aus-
schliesslich zur Einsprachebefugnis geäussert und diese verneint. Zur in-
haltlichen Kritik am Vorhaben hat er sich nur im Zusammenhang mit der
Beschwerde eines weiteren Einsprechers geäussert, der am Verfahren vor
Verwaltungsgericht nicht beteiligt ist. Prozessthema im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren kann daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu
Recht oder zu Unrecht bezüglich der Beschwerdeführerin keinen Sachent-
scheid getroffen hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14; zur
ausnahmsweisen Beurteilung in der Sache vgl. BVR 2011 S. 324, nicht
publ. E. 2.5 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010]). Soweit die Beschwerdeführerin
den Bauabschlag beantragt, ist auf die Beschwerde folglich ebenfalls nicht
einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 5 1.4Die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]; Praxisfestlegung der erweiterten verwaltungsrechtlichen Abteilungskonfe- renz vom 29.11.2010). 1.5Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, überprüft das Verwal- tungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Regierungsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er ihre Replik im ange- fochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe. 2.1Das Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern (BVE) als instruierende Behörde im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b VRPG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191]) hat der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Verfügung vom 17. Juni 2015 die Beschwerdeantworten der Beschwerde- gegnerinnen 1 und 2 sowie die Stellungnahmen der Gemeinde und der JGK zugestellt und mitgeteilt, der Entscheid des Regierungsrats erfolge voraussichtlich Anfang Juli (act. 3A pag. 181). Der Rechtsvertreter der da- mals zwei Beschwerdeführenden hat daraufhin am Freitag, 26. Juni 2015, eine Replik versandt, die bei der BVE jedoch erst am Dienstag, 30. Juni 2015, einging. Bereits am Montag, 29. Juni 2015, erkundigte sich das Rechtsamt der BVE beim Rechtsvertreter, ob noch eine Replik eingereicht werde (Beschwerde Ziff. 9). Dieser stellte dem Rechtsamt die Replik mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 6 Beilagen umgehend per e-Mail zu (act. 3A pag. 262). Der Entscheid des Regierungsrats erging noch am selben Tag. 2.2Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Regierungsrat habe in sei- nem gleichentags versandten, 45-seitigen Entscheid vom 29. Juni 2015 ihre Replik faktisch gar nicht in rechtsgenüglicher Weise würdigen und in die Entscheidfindung einfliessen lassen können. Daran ändere nichts, dass offenbar in letzter Sekunde noch zwei Verweise auf die Replik in den ange- fochtenen Entscheid eingeflochten worden seien. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, der Regierungsrat hätte vor seinem Entscheid zumindest die praxisgemässe Frist von 10 Tagen zum Einreichen einer Replik abwarten müssen. Der Regierungsrat bringt dagegen vor, das instruierende Rechtsamt habe sich aktiv darum bemüht, die Replik recht- zeitig zu erhalten, so habe er diese bei seinem Entscheid vollumfänglich berücksichtigen können. Soweit damit neue und relevante Punkte vorge- bracht worden seien, seien sie in den angefochtenen Entscheid eingeflos- sen. Die EG Lengnau teilt diese Auffassung. Die Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 bestreiten demgegenüber, dass der Beschwerdeführerin im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren überhaupt ein Replikrecht zu- komme, da die ihr zugestellten Eingaben weder neue noch wesentliche Vorbringen enthalten hätten. 2.3Der in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Ver- fahren umfasst namentlich das Recht der Parteien eines Gerichtsverfah- rens, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Jedenfalls im An- wendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie den Entscheid des Gerichts tatsächlich zu beeinflussen vermögen (BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt, nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 und 2.5). In den Verfahren vor Verwaltungsbehörden ergibt sich ein «Replikrecht im engeren Sinn»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 7 aus Art. 29 Abs. 2 BV; es beinhaltet das Recht, sich zu Eingaben von Vor- instanz und Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2). – Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts, welche sich zusätzlich auf Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG stützt, haben die Parteien demgegenüber in sämtlichen Beschwerdeverfahren vor Gerichten und anderen Behörden, also auch in Verwaltungsverfahren, grundsätzlich das Recht, von jedem Aktenstück und jeder der Behörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten (BVR 2010 S. 512, nicht publ. E. 2.3.2 [VGE 2009/143 vom 28.4.2010], 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach dieser kantonalen Praxis kam der Beschwerdeführerin somit im Verfahren vor dem Regie- rungsrat grundsätzlich ein Replikrecht zu, unabhängig davon, ob die Ein- gaben von Vorinstanz und Gegenparteien entscheidwesentlich waren. 2.4In der Replik vom 26. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprachelegitimation im Wesentlichen mit denselben Argumenten be- gründet wie in der Beschwerde vom 1. Juni 2015. Sie hat sich namentlich darauf berufen, dass sie Anwohnerin der geplanten Anlage sei, dass durch diese ein Naherholungsgebiet zerstört werde, das sie regelmässig als Spa- ziergängerin nutze, dass die Anlage ein Gefahrenpotenzial berge und dass der Grundsatz der Planbeständigkeit verletzt werde. Mit diesen Argumen- ten hat sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auseinandergesetzt. In der Replik hat sich die Beschwerdeführerin zusätz- lich darauf berufen, dass sie als Steuerzahlerin in der EG Lengnau vom Vorhaben besonders betroffen sei; dieses Argument hatte bereits die JGK in der Verfügung vom 30. April 2015 verworfen. Ferner hat die Beschwer- deführerin in der Replik geltend gemacht, die Kostennoten der Rechts- vertreter der Beschwerdegegnerinnen seien überhöht. Der Regierungsrat ist in diesem Punkt ihren Argumenten gefolgt und hat den Parteikosten- ersatz gekürzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Regierungsrat die Replik der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich berücksichtigt haben sollte, zumal sie ihm bekannt war und die entscheidende Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 8 derzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2012 S. 109 E. 2.3.1). 2.5Da der Regierungsrat den Nichteintretensentscheid der JGK betref- fend die Beschwerdeführerin bestätigt hat, musste er sich mit den materiel- len Vorbringen in der Replik nur bei der Prüfung der Beschwerde des da- maligen weiteren Beschwerdeführers auseinandersetzen. In diesem Zu- sammenhang kann nur dessen Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sein, nicht derjenige der Beschwerdeführerin. Inwieweit die Replik in diesen Punkten berücksichtigt wurde, ist folglich nicht weiter zu prüfen, da der da- malige Beschwerdeführer keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und die Beschwerdeführerin nicht befugt ist, eine Verletzung von Ver- fahrensrechten gegenüber Dritten geltend zu machen (vgl. etwa BGer 1C_440/2010 vom 8.3.2011, E. 3.4; VGE 19086 vom 16.5.1994, E. 1b). Nachdem der Regierungsrat die Replik tatsächlich erhalten und berücksichtigt hat, war er nicht verpflichtet, mit dem Entscheid länger zu- zuwarten; die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem Verzicht auf eine Replik auszugehen wäre, stellt sich nicht (vgl. dazu etwa BGer 5D_112/2013 vom 15.8.2013, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der Regie- rungsrat hat folglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 3. In der Sache streitig und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die Ein- sprachebefugnis der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und den Nicht- eintretensentscheid der JGK zu Recht bestätigt hat. 3.1Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis gemäss Art. 61a Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Bau- gesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) setzt voraus, dass die be- schwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 9 Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Inte- resse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffe- nen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils ge- sprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen An- wendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzu- lässig. Die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn – gleichgültig, ob sich ihre Beschwerde gegen eine Baubewilligung oder gegen einen Nut- zungsplan richtet – hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob und inwiefern die bewilligte Anlage bzw. die festgelegte Nut- zung sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann. Sie wird in der Re- gel bejaht, wenn ihr Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Aller- dings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffen- heit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer An- lage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f., 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2 f.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 35-35c N. 16 ff., Art. 60 N. 3 Bst. a). Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regel- mässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt (BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4). Eine hin- reichende Betroffenheit ist namentlich zu bejahen, wenn die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohnerinnen und Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 379 E. 4d; BGer 1C_56/2011 vom 15.6.2011, E. 2.3). Massgebend ist stets eine Ge- samtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 10 Verhältnisse (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4 am Ende; BVR 2013 S. 343 E. 4.2). 3.2Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ...gässli 1 in Lengnau (Gbbl. Nr. 3.________) sowie Mieterin in der benachbarten Liegenschaft ...strasse 1. Diese liegen im nördlichen Teil von Lengnau, rund 1 km nordöstlich des Areals der KÜO «CSL Lengnau», das sich am südöstlichen Dorfrand befindet. Die Entfernung der geplanten Ge- bäude zur Parzelle der Beschwerdeführerin beträgt mehr als 1 km. Dazwi- schen liegen grosse Teile des Dorfs Lengnau, mehrheitlich Wohngebiet, das von mehreren Strassen und der Bahnlinie unterteilt wird. Die Autobahn verläuft südlich des Dorfs. 3.3Ihre Einsprachebefugnis begründet die Beschwerdeführerin damit, sie sei als Anwohnerin und Steuerzahlerin der EG Lengnau vom Vorhaben stärker betroffen als beispielsweise Einwohnerinnen und Einwohner von umliegenden Gemeinden. Eine Überbauung in der vorliegend geplanten Dimension mit Gebäudehöhen von bis zu 40 m habe weitaus grössere Aus- wirkungen als etwa der Bau eines Privatwohnhauses; allfällige Gebäude in der Höhe von 40 m wären mit Sicherheit auch von ihrem Grundstück aus sichtbar. Die dem Lengnauer Souverän «aufgedrückte» Kantonsplanung betreffe eine Vielzahl der Lengnauer Bürgerinnen und Bürger, welche das Lengnaumoos als Naherholungsgebiet schätzten. Sodann werde durch den geplanten Betrieb einer biotechnischen Anlage aufgrund der beabsichtigten Arbeit mit grossen Mengen an Säuren und Laugen und gentechnisch modi- fizierten Organismen ein besonderer Gefahrenherd geschaffen. Im Fall einer Explosion käme es nach Angaben der Beschwerdegegnerin 1 zu Trümmerwurf über die Arealgrenzen hinaus. In diesem gefährdeten Bereich sei aber eine neue Starkstromanlage (Mess- und Transformatorenstation Erle) geplant. Bei Trümmerwurf auf diese Anlage käme es wohl unter ande- rem zu Stromausfällen im Perimeter der Beschwerdeführerin, wovon sie auch betroffen wäre. Die EG Lengnau – und damit sie als Steuerzahlerin – hätte für die Kosten der Reparatur der beschädigten Anlage aufzukommen und wäre mit Schadenersatzklagen von vom Stromausfall betroffenen In- dustriebetrieben konfrontiert. Weiter bestünden zusätzliche Gefahren, de- ren Art und Ausmass auch der Beschwerdegegnerin 1 und den Behörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 11 nicht im Detail bekannt seien. Schliesslich werde die geplante Produkti- onsanlage zu einem grossen Verbrauch an sauberem Trinkwasser führen, wodurch bei Trockenheit ihre Trinkwasserversorgungssicherheit gefährdet sei. 3.4Angesichts der Entfernung von rund 1 km lässt sich die Ein- sprachebefugnis der Beschwerdeführerin nicht allein aus der räumlichen Nähe zur KÜO «CSL Lengnau» ableiten, was sie anzuerkennen scheint. Eine Sichtverbindung zu den geplanten Gebäuden erscheint wenig wahr- scheinlich, da sich das Grundstück der Beschwerdeführerin inmitten von bebautem Gebiet befindet. Selbst bei gegebenem Sichtkontakt führt indes nicht jede bauliche Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung des Grundstücks zu einer besonderen Beziehungsnähe der Nachbarinnen und Nachbarn (BGer 1C_306/2009 vom 8.12.2009, E. 7; VGE 2013/376 vom 22.4.2014, E. 3.5, 2010/430 vom 29.3.2012, in ZBl 2012 S. 378 E. 1.2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihr durch die geplante Überbauung Beeinträchtigungen (beispielsweise der Aussicht) drohen, wel- che sie mehr als die Allgemeinheit betreffen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, durch Lärmimmissionen des vom Vorhaben ausgelösten Mehrverkehrs besonders betroffen zu sein. Dies hat der Re- gierungsrat mit überzeugender Begründung verneint, zumal der Verkehr zum grössten Teil Richtung Süden auf die Autobahn gelenkt werden soll. Eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin aufgrund von räumli- cher Nähe oder Emissionen der geplanten Anlage besteht daher nicht. 3.5Mit den Gefahren, die von der geplanten Anlage zu erwarten sind, hat sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid einlässlich aus- einandergesetzt. Er hat namentlich erwogen, aufgrund der deklarierten Mengen an Salpetersäure und Natronlauge falle das Vorhaben in den An- wendungsbereich der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012). Schlimmstmögliche Störfallszenarien seien einerseits eine Havarie beim Entladen von stark wassergefährdender Natronlauge aus einem Tank-LKW und andererseits eine Explosion und ein Brand im Ethanollager mit Trümmerwurf. Die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers beim Entladen der Natronlauge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 12 werde durch eine Auffangwanne genügend minimiert. Ein Trümmerwurf durch eine Explosion würde höchstens den unmittelbaren Umkreis der An- lage betreffen, nicht jedoch die Beschwerdeführerin in einer Entfernung von über 900 m. – Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht näher auseinander, namentlich legt sie nicht dar, inwiefern sie einer besonderen, erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie macht zwar geltend, es seien zusätzliche Gefahren zu erwarten, deren Art und Ausmass «nicht im Detail» bekannt seien. Sie legt jedoch nicht ansatz- weise dar, was für Gefahren damit gemeint sind und inwiefern sie davon mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Unterbruch der Strom- versorgung im Explosionsfall sowie eine Wasserknappheit durch grossen Trinkwasserverbrauch befürchtet, wären dadurch alle Strom- und Wasser- bezügerinnen und -bezüger der Umgebung in gleicher Weise betroffen. Eine ernsthafte und dauerhafte Gefährdung der Strom- und Wasserversor- gung erscheint zudem äusserst unwahrscheinlich, zumal sich die erwähnte Starkstromanlage erst im Projektstadium befindet und eine Wasserversor- gungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) besteht. Die Beschwerdeführerin ist damit keinem höheren Risiko ausgesetzt als die Allgemeinheit und steht deshalb nicht in einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. BGE 123 II 376 E. 4b/aa, 120 Ib 431 E. 1; VGE 2014/33 vom 23.9.2014, E. 5.5). 3.6Mit ihren Hinweisen auf den Lengnauer Souverän und auf befürch- tete Folgekosten eines Stromausfalls für die Gemeinde macht die Be- schwerdeführerin geltend, in ihrer Eigenschaft als Steuerzahlerin und Stimmbürgerin der EG Lengnau betroffen zu sein. Diese Eigenschaft ver- mag jedoch gerade keine besondere Betroffenheit zu begründen; andern- falls wären sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der EG Lengnau einspracheberechtigt, was nicht dem von Art. 35a BauG verfolgten Norm- zweck – der Einschränkung der Popularbeschwerde – entspricht (vgl. BGE 123 II 376 E. 4b/aa; VGE 2014/33 vom 23.9.2014, E. 5.5, 23055/23075 vom 29.8.2007, E. 3.4.2, 22730/22750 vom 31.8.2006, E. 2.5). Auch das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, das Leng- naumoos als Naherholungsgebiet zu nutzen, begründet keine besonders
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 13 nahe Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. VGE 2014/33 vom 23.9.2014, E. 5.5, 22604 vom 1.3.2006, E. 3.8). 3.7Der Regierungsrat hat folglich die Einsprachebefugnis der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint; der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache werden die prozessualen Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen- standslos. 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Parteikosten zu ersetzen. Ist die Burgergemeinde – hier als Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen, ist sie parteikostenberechtigt und findet Art. 104 Abs. 4 VRPG keine Anwendung (BVR 2001 S. 563 E. 4b; VGE 2013/404 vom 24.10.2014, E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 15). Der Kanton Bern hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 4.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Be- schwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerde- gegnerin 1 macht ein Honorar von Fr. 7'300.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien deutlich überhöht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Streitsache überdurch- schnittlich bedeutend ist. Denn zum einen sind im vorliegenden Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 14 nur prozessuale Fragen zu beurteilen – auf welche sich die Beschwerde- antwort im Wesentlichen auch beschränkt –, und zum anderen war der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und daher mit den Akten vertraut, was den Aufwand reduziert. Die Beschwerdegegnerin 1 ist zudem selber mehrwertsteuer- pflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch) und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehr- wertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Parteikostenersatz der Beschwerdegegnerin 1 auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) festzu- setzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2015, Nr. 100.2015.237U, Seite 15 4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu ersetzen: -der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen); -der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 4'889.15 (inkl. Auslagen und MWSt). 5. Zu eröffnen: