Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 19. August 2016 abgewiesen (BGer 2C_300/2016). 100.2015.234U MUT/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2015; BD 122/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A., geboren am ... 1953, hielt sich in den Jahren 1990 und 1991 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahr 1991 lernte er eine Schweizerin kennen, die er 1992, nach der Scheidung von seiner damals in Jugoslawien lebenden Ehefrau B., heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde A.________ zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 3. November 1997 die Niederlassungs- bewilligung erteilt. 1998 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden und A.________ verheiratete sich erneut mit B., welche am 14. Dezember 1998 mit den vier gemeinsamen Kindern C. (geb. 1982), D.________ (geb. 1985), E.________ (geb. 1987) und F.________ (geb. 1989) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Im Jahr 2000 wurde das fünfte Kind G.________ in der Schweiz geboren. Am 21. Juni 2013 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und einfacher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (richtig: 2014) widerrief das Amt für Migra- tion und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlas- sungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Juni 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion (POM). Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine neue Aus- reisefrist an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 30. Juli 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Es sei der Entscheid BD 122/14 vom 02. Juli 2015 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung des Entscheids BD 122/14 vom 02. Juli 2015 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass ‹Die Beschwerde wird gut- geheissen. Der angefochtene Entscheid BD 122/14 wird aufge- hoben.› Eventualiter sei festzustellen, dass die Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers fortbesteht. 3. Es sei unter Aufhebung des Entscheids BD 122/14 vom 02. Juli 2015 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Dispositiv Ziffer 3 dahingehend abzuändern, dass ‹Es werden keine Verfah- renskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 3ʹ000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.› 4. Es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und der Beschwerdeführer sei ausländerrechtlich zu verwarnen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Es sei unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigende Rechtsanwältin ..., allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. 7. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 4 BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids sowie der Abänderung der entsprechenden Disposi- tiv-Ziffern 1 und 3 eventualiter die Feststellung, dass seine Niederlas- sungsbewilligung fortbesteht (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedür- fen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgestaltendes Rechts- begehren, das – wenn es gutgeheissen wird – den Fortbestand der Nieder- lassungsbewilligung als Folge miteinschliesst. An einer gesonderten förmli- chen Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 5 urteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert wer- den dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Vorakten MIDI pag. 73). Dadurch hat er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund der längerfristi- gen Freiheitsstrafe gesetzt. Dies anerkennt der Beschwerdeführer aus- drücklich, hingegen rügt er, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnis- mässig und verstosse gegen Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Beschwerde Rz. 5). Er macht geltend, die Vorinstanzen hätte die Interes- senabwägung rechtsfehlerhaft durchgeführt (Beschwerde Rz. 20). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Grün- den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehöri- gen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungs- gleichen Art. 13 Abs. 1 BV – wie hier zu seiner Ehefrau, zu seinem minder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 6 jährigen sowie zum geistig behinderten Sohn –, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und nach Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, wobei diese «Zweijahresregel» allerdings keine feste Grenze vorgibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurtei- lung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, hinsichtlich des verfahrensauslösenden Delikts sei von einem leichten Verschulden auszu- gehen (Beschwerde Rz. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 7 3.2.1 Die Höhe der verhängten Strafe bildet Ausgangspunkt und Mass- stab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interes- senabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 und 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Widerrufsgrund und Interessenabwägung sind auseinanderzuhalten. Insbesondere bedeutet das Vorliegen eines Wider- rufsgrunds noch nicht, dass eine Entfernungsmassnahme auch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt ist (VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 3.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird das begangene Unrecht dem- nach nicht für die gleiche Frage zweimal beachtet, weshalb die strafrechtli- chen Überlegungen zum Verschulden bei der ausländerrechtlichen Interes- senabwägung berücksichtigt werden dürfen («doppelte Verwertung»; vgl. hierzu BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015, E. 4.1; VGE 2014/364 vom 17.8.2015, E. 6.2 [noch nicht rechtskräftig]). 3.2.2 Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht Strafcharakter hat, sondern als verwaltungsrechtliche Massnahme vorab der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient, kommt den mit der Straftat verletzten Rechtsgütern bei der Feststellung des ausländerrechtli- chen Verschuldens eine besondere Bedeutung zu (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 63 AuG N. 3). – Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter Vergewaltigung, mithin eines schweren Sexualdelikts, verurteilt. Die sexuelle Integrität ist ein hoch- wertiges Rechtsgut und ihre Verletzung wiegt schwer (vgl. BGer 2C_320/2015 vom 24.11.2015, E. 4.2; VGE 2013/285 vom 17.9.2015, E. 5). Dies ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berück- sichtigen. Die versuchte Vergewaltigung gehört denn auch zu jenen Delik- ten, welche gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV ohne Rücksicht auf den aus- länderrechtlichen Status zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den da- rin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interes- senabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider- spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_453/2015 vom 10.12.2015, E. 3.2.2, 2C_615/2015 vom 6.8.2015, E. 5.2, 2C_147/2014 vom 26.9.2014, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 8 3.2.3 Unbehelflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der mündlichen Urteilsbegründung sei das Regionalgericht bloss von einem leichten Verschulden ausgegangen (Beschwerde Rz. 11). Das Strafgericht führte ebenso an, es sei nur zufällig beim Versuch geblieben, weshalb das Strafmass nicht um mehr als vier Monate herabgesetzt werden könne, zu- mal keine weiteren Gründe für eine Senkung der Strafe vorliegen würden (Beschwerdebeilage [BB] 3). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten während des Strafverfahrens entgegenzuhalten. Er zeigte kaum Einsicht oder Reue, war wenig kooperativ, behauptete noch in der Haupt- verhandlung, der Vorwurf der Staatsanwaltschaft sei falsch, und verstrickte sich in Widersprüche (Auszug aus den Strafakten pag. 19, 21, 52, 91, Pro- tokoll der Hauptverhandlung vom 20.6.2013 [Hauptverhandlung], S. 11 ff.). Schliesslich darf die vom Regionalgericht verhängte Probezeit von vier Jah- ren, welche nahe an der Maximaldauer von fünf Jahren liegt (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und mithin für ein versuchtes Delikt relativ hoch angesetzt wurde, ebenfalls als Indiz für ein schweres Verschulden gewertet werden. 3.2.4 Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer nichts Ent- scheidendes zu seinen Gunsten ableiten, dass das verhängte Strafmass noch unter der im Rahmen der sog. Reneja-Praxis massgeblichen Grenze von 24 Monaten liegt. Die 20-monatige Freiheitsstrafe kommt der Zwei- jahresgrenze sehr nahe und spricht damit eher für als gegen die Schwere des Verschuldens (VGE 2013/277 vom 6.6.2014, E. 3.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_65/2014 vom 10.11.2014]), zumal diese Zweijahresgrenze ohne- hin keine fixe Grenze darstellt (vgl. vorne E. 3.1). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz insgesamt von einem schweren Verschulden des Be- schwerdeführers auszugehen. 3.3Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 9 führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In die- sem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufent- haltstitel entzogen werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentliche Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8 und BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015, E. 6.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits am 22. Februar 2006 durch den Gerichtskreis III Bern-Laupen wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) zu 15 Tagen Gefäng- nis bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 1ʹ000.-- verurteilt. Am 13. Mai 2011 wurde er zudem von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (Vorakten MIDI pag. 73). Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich seit seiner Einreise drei Straftaten zu Schulden kommen lassen, für welche relativ geringe Strafen ausgesprochen worden seien, und die entsprechenden Verurteilungen lä- gen lange zurück. Im Übrigen zeugten seine ersten beiden Verurteilungen nicht von einer grossen Kriminalität, weshalb nicht seine Unbelehrbarkeit angenommen werden dürfe. Insbesondere sei er kein Wiederholungstäter (Beschwerde Rz. 14). 3.3.3 Wohl trifft es zu, dass weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommt, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen). So liegen zwar die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) im Jahr 2006 (begangen 2004) sowie wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Jahr 2013 (begangen 2011) be- reits länger zurück und wiegen deutlich geringer als der Schuldspruch we- gen versuchter Vergewaltigung. Hingegen dürfen auch Verstösse, die für sich allein nicht besonders schwer wiegen, bei der Würdigung des Ver- haltens gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berücksichtigt werden (VGE 2013/277 vom 6.6.2014, E. 3.3 [bestätigt durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 10 BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014]; vgl. etwa VGE 2015/174 vom 14.12.2015, E. 3.3.3 [noch nicht rechtskräftig]). Die Verurteilung wegen Körperverletzung betrifft zudem – trotz Fahrlässigkeit – keine blosse Baga- telle, handelt es sich doch um ein besonders hochwertiges Rechtsgut, wel- ches verletzt wurde (BGer 2C_320/2015 vom 24.11.2015, E. 4.2). Er- schwerend kommt hinzu, dass die Körperverletzung im Rahmen häuslicher Gewalt zugefügt wurde (Vorakten MIDI pag. 4 und 7), was nicht dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die hiesige Rechtsordnung achtet. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht geradezu notorische Delinquenz unterstellt werden kann, so hat er doch mehrfach, teilweise sogar während laufender Probezeit, gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, was von einer gewissen Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit zeugt. Folg- lich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten des Be- schwerdeführers ein zusätzliches sicherheitspolizeiliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesehen hat. 3.4Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (angefochtener Entscheid E. 4d). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten – zu denen eine versuchte Vergewaltigung gehört – ist die strenge bundesgerichtliche Praxis zu be- achten, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 3.2.2, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015, E. 3.2.2, 2C_705/2013 vom 11.11.2013, E. 3.4.1, 2C_873/2012 vom 28.3.2013, E. 4.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Über- legungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 11 chung etwa BGer 2C_387/2015 vom 10.9.2015, E. 2.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um- fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, die POM habe keine konkrete Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls festgestellt, sondern einzig aufgrund der versuchten Vergewaltigung sowie seines Verhaltens im Straf- verfahren auf ein Rückfallrisiko geschlossen. Er führt weiter aus, der kon- kreten Prognose über das Wohlverhalten sei zwar Rechnung zu tragen, aber diese gebe nicht den Ausschlag, weshalb bei ihm ein Restrisiko, er- neut straffällig zu werden, nicht vorhanden sei (Beschwerde Rz. 16). – Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie er selbst anführt und in E. 3.4.1 hiervor dargelegt wurde, muss eine konkrete, gegenwärtige Gefahr im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren für den Widerruf des Aufenthaltsrechts nicht gegeben sein. Weder kann aus der Verurteilung zu einer (lediglich) bedingten Strafe automatisch auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden, noch bedeutet eine günstige Legalprognose, dass von einer bzw. einem Verurteilten keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisie- rende bzw. therapeutische Bedeutung hat, ergibt sich ein im Vergleich mit jenem der Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmass- stab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ohnehin spricht die lange Probezeit von vier Jahren (vgl. vorne E. 3.2.3) gegen eine günstige Prognose. Zwar ist der Beschwerdeführer offenbar seit Herbst 2011 nicht mehr straffällig ge- worden, was grundsätzlich anzuerkennen ist. Allerdings ist – wie die Vor- instanz zu Recht bemerkt – sein Wohlverhalten aufgrund der laufenden Probezeit zu relativieren (angefochtener Entscheid E. 4d). Klagloses Ver- halten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rück- schlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 12 (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.4.3 Neben der wiederholten Straffälligkeit sprechen die mangelnde Ein- sicht und Reue des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. vorne E. 3.2.3) für ein eher schwaches Unrechtsbewusstsein, was ebenfalls als Indiz für eine Rückfallgefahr zu werten ist. Schliesslich haben selbst ein intaktes familiäres Umfeld und die sich daraus ergebende Verantwortung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Unter Berücksichtigung zulässiger generalpräventiver Überlegungen kann mithin das Risiko eines Rückfalls – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem gewissen nicht hinnehmbaren Risiko erneuter Straffälligkeit aus- gegangen. 3.5Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit ver- bundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszu- gehen. 4. Bezüglich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015], 2013 S. 543 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 13 4.2Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1990 und 1991 als Saisonnier in der Schweiz tätig. Nachdem er 1992 eine Schweizerin ge- heiratet hatte, wurde ihm zuerst die Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 1997 die Niederlassungsbewilligung erteilt (vorne Bst. A; angefochtener Entscheid E. 5a). Demnach erweist sich die Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des MIP als recht lang und begründet ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 4.3Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (E. 5a): 4.3.1 Wie die POM zutreffend ausführt, kann angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer gelungen Integration keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer hat stets gearbeitet; indes ist er seit dem Jahr 2012 (Unfall) und bis auf weiteres (psychische Leiden) arbeitsunfähig (Auszug aus den Strafakten, Hauptverhandlung S. 10; BB 5). Bis 2014 hat er nie Sozialhilfe bezogen, was zwar grundsätzlich an- zuerkennen, aber nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil dies keine besondere Integrationsleistung darstellt (VGE 2015/55 vom 8.9.2015, E. 4.3.1). Der Umstand, dass er sich bis anhin selbst erhalten konnte, ist auch in Anbetracht seiner hohen Schulden – der Beschwerdeführer ist ge- mäss Registerauszug vom 4. November 2013 mit 21 Betreibungen in der Höhe von Fr. 98ʹ541.25 sowie 15 offenen Verlustscheinen im Gesamt- betrag von Fr. 96ʹ775.-- verzeichnet (Vorakten MIDI pag. 58 f.) – und der (wenn auch bescheidenen) Unterstützung durch die Sozialen Dienste Re- gion ... seit Juli 2015 (BB 8) zu relativieren. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang die Rückzahlung von Schulden im Betrag von knapp Fr. 30ʹ000.-- bis Anfang Juni 2014 (Beschwerde an die POM vom 12.6.2014, Beilage 7) sowie der Wille, seine Schulden zu begleichen, zugute zu halten; angesichts seiner aktuellen Einkommenssituation ist aber mehr als fraglich, ob er zu einer weitergehenden Schuldensanierung je in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 14 der Lage sein wird. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die krankheits- bedingte Erwerbslosigkeit nicht vorgehalten werden kann, ist bei dieser Sachlage die Feststellung der POM, es liege keine erfolgreiche wirtschaftli- che Integration vor, nicht rechtsfehlerhaft. 4.3.2 Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als durch den Beizug des Dolmetscherdienstes bei einer Gerichtsverhandlung nicht ohne weiteres auf mangelnde Sprach- kenntnisse geschlossen werden darf (vgl. z.B. BGer 2C_238/2015 vom 23.11.2015, E. 3.3). Nicht zu beanstanden ist dagegen, wenn die POM festhält, der Beschwerdeführer sei in sprachlicher Hinsicht bei weitem nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend integriert (E. 5a). Den Akten sind dies- bezüglich mehrere Hinweise zu entnehmen. So werden Sprachbarrieren oder eigene Aussagen des Beschwerdeführers, er spreche zu wenig (gut) Deutsch, erwähnt (Vorakten MIDI pag. 54; Beschwerde an die POM vom 12.6.2014, Beilagen 5 und 6). Der Sachverhalt erscheint insoweit liquid und auf die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers kann verzichtet wer- den; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. In sozialer Hin- sicht sind Kontakte ausserhalb seines Familiennetzes weder geltend ge- macht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellt die diesbezüglichen Feststellungen der POM nicht in Abrede, sondern macht einzig geltend, seine Lebenseinstellung dürfe ihm nicht negativ ausgelegt werden. Mit Ver- weis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2015 (BGer 2C_795/2014, E. 3.2) führt er aus, das Fehlen besonderer enger sozialer Beziehungen schliesse für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Beschwerde Rz. 23). Indes fährt das Bundesgericht im erwähn- ten Entscheid fort, der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer Ausländerin oder eines Ausländers primär mit Angehörigen des eigenen Landes (dazu zählen Familienangehörige) erfolge, könne ein Indiz gegen die erfolgreiche Integration sein. Folglich hat die POM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über keine privaten Bindungen gesellschaft- licher Natur, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würden (E. 5a), und damit eine gelungene soziale Eingliederung verneint. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer mit Blick auf die eher lange Aufenthaltsdauer eine unter- durchschnittliche Integration in die hiesigen Verhältnisse vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 15 4.4Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 4.4.1 Was seine Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zutref- fend erwogen (E. 5b), dass der heute 62-jährige Beschwerdeführer erst seit seinem 39. Altersjahr definitiv in der Schweiz lebt. Er hat nicht nur die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, sondern mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht. Nach eigenen An- gaben reiste der Beschwerdeführer bis 2013 jährlich zweimal und seither einmal nach Kosovo, um seine dort lebende Schwester zu besuchen (Vorakten POM pag. 40). Somit ist er, worauf auch aus der Ehe mit einer Landsfrau geschlossen werden kann, nach wie vor bestens mit den dorti- gen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Durch seine Schwester kann er zudem an eine enge familiäre Verbundenheit an- knüpfen, die ihm helfen wird, seine angeblich nur spärlichen sozialen Kon- takte auszubauen. 4.4.2 In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte die Wiedereingliederung ange- sichts seines Alters und seiner momentanen Arbeitsunfähigkeit sicher nicht einfach, aber auch nicht unmöglich sein, zumal ihn – wie die POM zu Recht bemerkt (E. 5b) – seine Angehörigen weiterhin aus der Schweiz finanziell unterstützen können. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammen- hang, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüg- lich des AHV- und IV-Rentenanspruchs von Kosovo-Rückkehrern ausser Acht gelassen. Da die Schweiz seit dem 1. April 2010 keine neuen AHV- Renten mehr nach Kosovo ausrichte und er sich nur die geleisteten Bei- träge auszahlen lassen könne, die erheblich niedriger seien als eine Alters- rente, liege eine besonders intensive Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK vor (Beschwerde Rz. 27). Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Vorab kann er sich – wie er selbst darlegt – die einbezahl- ten Beiträge rückvergüten lassen (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da der Beschwerdeführer keine vollständige Beitrags- dauer aufweist (definitiver Aufenthalt in der Schweiz erst mit 38 Jahren, vgl. E. 4.4.1 hiervor), hat er ohnehin nur Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG). Demgegenüber kann davon ausgegangen werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 16 dass selbst wenn die Beitragsrückzahlung, zu der allenfalls noch Ansprü- che aus der zweiten Säule hinzukommen, tiefer ausfallen würde als die Altersrente, der Beschwerdeführer kaufkraftbereinigt in Kosovo nicht schlechter gestellt wäre als in der Schweiz (vgl. BGer 2C_914/2014 vom 18.5.2015, E. 4.2; zur Kaufkraft in Kosovo http://oesterreich.orf.at/stories/2556861 besucht am 3.3.2016). 4.4.3 In familiärer Hinsicht sind die der Ehefrau und den beiden im glei- chen Haushalt lebenden Söhnen drohenden Konsequenzen zu beurteilen. Vorab führt die POM zu Recht aus, die Entfernungsmassnahme sei mit einer erheblichen Beeinträchtigung des intakten Familienlebens verbunden. Der Beschwerdeführer habe sich aber diese Konsequenz selbst zu- zuschreiben, habe ihn doch die Verantwortung gegenüber der Familie nicht von deliktischem Verhalten abhalten können (E. 6b). Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2). Zur Ehefrau hat die POM erwogen, diese sei erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist und folglich mit der Sprache und Kultur des Heimat- landes noch bestens vertraut. Ihr könne grundsätzlich zugemutet werden, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen (E. 6b). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers dafür eine langjährige Anstellung aufgeben müsste. Im Übrigen ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und darum nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Zum noch minderjährigen G.________ hat die POM ausgeführt, eine Nachfolge nach Kosovo sei diesem nicht ohne weiteres zumutbar und die Rückkehr des Beschwerdeführers würde ihn zweifellos hart treffen. Jedoch sei das durch das Kindswohl begründete private Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu relativieren (E. 6b). G.________ ist in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Im Sommer 2015 hat er eine Lehre als Automechaniker begonnen (Vorakten POM pag. 38) und er steht am Beginn seiner beruflichen Laufbahn. Es dürfte somit bloss eine Frage der Zeit sein, bis er wirtschaftlich eigenständig sein wird. Als 16-Jähriger ist G.________ nicht mehr in gleichem Ausmass auf die Betreuung und Unterstützung durch den Vater angewiesen wie als Kleinkind; vielmehr befindet er sich im Alter der Ablösung vom Elternhaus. Die POM hat daher zu Recht festgehalten, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 17 die Anwesenheit des Beschwerdeführers für G.________ nicht zwingend erforderlich ist. Die Beziehung kann ohne weiteres durch gegenseitige Besuche sowie die üblichen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Zwar beabsichtigt der MIDI, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots zu beantragen (Vorakten POM pag. 5). Ein solches kann aber praxisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens temporär aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 391 E. 7.2; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2). Sollte die Mutter dem Vater nach Kosovo folgen, ist mit der Vorinstanz, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, davon auszugehen, dass G.________ bis zum Ende seiner Lehre und dem Erreichen der Volljährigkeit bei einer seiner erwachsenen Schwestern unterkommen könnte (angefochtener Entscheid E. 6b). 4.4.4 Entgegen der Ansicht der POM erfasst der konventions- bzw. ver- fassungsrechtliche Schutz des Ehe- und Familienlebens nicht nur die Be- ziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zum minderjährigen Sohn G., sondern auch diejenige zum im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen, geistig behinderten Sohn C.. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV schützen die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund besonderer Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie schwerwiegenden Krankheiten besteht (vgl. etwa BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.; BGer 2C_332/2009 vom 16.11.2009, E. 3.1; BVR 2003 S. 289 E. 2b). C.________ hat ein deutlich vermindertes kognitives Leistungsprofil im Sinn einer geistigen Behinderung, wodurch wohl die von der POM angesprochenen mangelnden Sprachkenntnisse zu erklären sind (angefochtener Entscheid E. 6a). Er ist auf dem freien Arbeitsmarkt weder vermittel- noch integrierbar (Beschwerde an die POM vom 12.6.2014, Beilage 12). Seit dem 1. Juli 2012 besteht eine Vertretungsbeistandschaft für C., seit 2013 ist er geschieden (Vorakten MIDI pag. 54). Eine selbständige Lebensführung ist offenbar nicht möglich. Da C. bei seinen Eltern lebt und die Mutter zu 100 % erwerbstätig ist, fallen wohl gewisse Betreuungsaufgaben dem Beschwerdeführer zu. Ihre Beziehung wird daher vom Schutzbereich des Ehe- und Familienlebens erfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 18 4.4.5 C.________ bezieht eine IV-Rente (Vorakten MIDI pag. 54). Sein Anspruch würde bei einem Wegzug nach Kosovo unter Umständen dahinfallen (Merkblatt der AHV/IV Nr. 10.03, Stand am 1.1.2016, Rz. 13 und 14). Durch den möglichen Verlust der IV-Rente hat C.________ ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Entscheidet er sich, in der Schweiz zu bleiben, wäre dies mit der Trennung vom Vater verbunden. Dessen Betreuungsfunktionen haben gegenüber früher aber deutlich abgenommen: Im Gegensatz zu früher, als C.________ und sein Vater beim gleichen Arbeitgeber tätig waren, muss der Beschwerdeführer nicht mehr dafür besorgt sein, die Arbeit des Sohnes zu kontrollieren und nötigenfalls zu verbessern. Als IV-Rentenbezüger ist C.________ zudem nicht auf finanzielle Unterstützung durch den Vater angewiesen, die letzterer zurzeit ohnehin nicht erbringen kann. Der Beschwerdeführer mag nebst seiner Vaterrolle eine Ansprechperson im Alltag seines Sohnes sein, indes ist er in dieser Funktion nicht unersetzlich. C.________ hat verschiedene Möglichkeiten, weitere Hilfe zu erlangen, um seinen Alltag zu bewältigen. Weder seine Geschwister noch seine Mutter müssen ausreisen (vgl. vorne E. 4.4.3), weshalb C.________ über mehrere nahe Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Dem Beschwerdeführer kommen mithin keine Betreuungsaufgaben (mehr) zu, die seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar machen würden. Eine Trennung ist demnach auch für Sohn C.________ zumutbar. Im Übrigen kann die Beziehung mittels gegenseitiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden, selbst wenn dies bei Menschen mit einer Behinderung nicht gleich einfach ist wie bei gesunden (vgl. BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015, E. 5.3.3). 4.5Mit Blick auf die intakten und gelebten Beziehungen des Beschwer- deführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie ist ein gewisses Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz anzuerkennen. Seine lange Aufenthaltsdauer relativiert sich hingegen unter dem Aspekt der unzu- reichenden Integration, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts Wesentliches für sich ableiten kann. Sodann stehen der Rückkehr nach Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 19 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2011 mit der versuchten Vergewaltigung eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei es nur durch Zufall beim Versuch geblieben ist. Zusammen mit der langen Probezeit von vier Jahren zeugt dies von einem schweren Verschul- den (vgl. vorne E. 3.2.3 und 3.2.4). Bereits zuvor musste der Beschwerde- führer zweimal strafrechtlich belangt werden, einmal davon wegen Verlet- zung der körperlichen Integrität im Rahmen häuslicher Gewalt. Dies und sein Verhalten während des Strafverfahrens zeugen von einem mangeln- den Unrechtsbewusstsein sowie einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung (vgl. vorne E. 3.3). Unter den gegeben Um- ständen kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Es be- steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung; seine lange Aufenthaltsdauer ist angesichts der unzureichenden Integration demgegenüber zu relativieren. 5.2Sodann stehen einer Rückkehr nach Kosovo, wo der Beschwer- deführer aufgewachsen und sozialisiert wurde und wo er als Erwachsener gelebt hat, keine bedeutenden Hindernisse entgegen. Bezüglich der ihm durch die Trennung von seiner Familie drohenden Nachteile muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit der Sprache und Kultur ihres Heimatlandes nach wie vor vertraut (vgl. vorne E. 4.4.3), weshalb ihr eine Nachfolge in die Heimat zumutbar ist. Der minderjährige Sohn G.________ ist in der Zwischenzeit 16 Jahre alt und befindet sich in der Ausbildung zum Automechaniker. Über kurz oder lang wird er beruflich und finanziell auf eigenen Füssen stehen. Folglich ist die Anwesenheit seines Vaters in der Schweiz für ihn nicht unabdingbar (vgl. vorne E. 4.4.3). Sollte die Mutter dem Vater nach Kosovo folgen, könnte G.________ bis zum Ende seiner Lehre und dem Erreichen der Volljährigkeit wohl bei einer seiner Schwestern unterkommen (vgl. vorne E. 4.4.3). Er würde also nicht allein in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 20 der Schweiz verbleiben müssen. Für den erwachsenen Sohn C.________ ist die Trennung vom Vater trotz seines eingeschränkten kognitiven Leistungsvermögens zumutbar, da weder seine Mutter noch seine Geschwister die Schweiz verlassen müssen, weshalb er nicht aus seinem gewohnten Umfeld gerissen würde. Insbesondere kann seine Betreuung anderweitig sichergestellt werden (vgl. vorne E. 4.4.5). Sollte sich die Mutter für eine Ausreise entscheiden und C.________ die Schweiz ebenfalls verlassen, würde er zwar womöglich seine IV-Rente verlieren, könnte aber weiterhin bei seinen Eltern leben. Selbst wenn C.________ ohne die Eltern in der Schweiz bleiben würde, könnte er wohl genauso auf die Unterstützung seiner Schwestern zählen wie G.________. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnismässig. 5.3Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, in Abwägung aller massgebender Interessen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung unverhältnismässig, weil er aufgrund der ersten Verurteilungen nicht verwarnt worden war (Beschwerde Rz. 40), kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht ist trotz seiner Verurteilung zu weniger als 24 Monaten Freiheitsstrafe ausländerrechtlich von einer schweren Delin- quenz auszugehen (vgl. vorne E. 3.2.4). Demnach durften die Vorinstanzen von einer blossen Verwarnung absehen, zumal das Fehlen einer solchen nicht heisst, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung per se unver- hältnismässig wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sowohl ein Ver- gehen (fahrlässige Körperverletzung) als auch ein Verbrechen (versuchte Vergewaltigung) begangen, weshalb seine Situation nicht mit derjenigen des Ausländers im von ihm angeführten BGer 2C_613/2014 [richtig: 2013] vom 1. Februar 2014, der hauptsächlich wegen Übertretungen verurteilt worden war, vergleichbar ist. 5.4Demnach überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse am Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerde- führers am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 21 6. 6.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin ersucht. 6.3Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundes- gerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass- gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 6.4Der Beschwerdeführer ist zurzeit arbeitsunfähig und wird von den Sozialen Diensten Region ... unterstützt (BB 5 und 8). Damit ist ohne weiteres von seiner Prozessarmut auszugehen. Sodann kann die Be- schwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertigen die Verhältnisse auch den Beizug einer Rechtsvertreterin bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 22 eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin beizuordnen. 6.5Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote ist betrags- mässig sowie im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) nicht zu beanstanden. Ent- sprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2ʹ786.--, zuzüglich Fr. 10.-- Auslagen und Fr. 223.70 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ796.--), insgesamt Fr. 3ʹ019.70, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem mass- geblichen Zeitaufwand von 10,84 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'168.-- (10,84 x 200.--), zuzüglich Fr. 76.-- (für die von der amtlichen Anwältin zu einem tieferen Ansatz verrechneten Leistun- gen, 0,76 x 100.--), Fr. 10.-- Auslagen und Fr. 180.30 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ254), insgesamt Fr. 2'434.30, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2016, Nr. 100.2015.234U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: