100.2015.224U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. Juni 2015; BD 068/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1982), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 6. März 2001 ohne ihre zwei Töchter (geb. 1998 und 2000) in die Schweiz ein. Am 3. Juli 2001 heiratete sie den Schweizer Bürger B., worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis 31. Dezember 2010. Die Ehegatten A. und B.________ lebten seit dem 1. November 2004 getrennt; am 28. April 2015 wurde die Ehe geschieden. Aus der Ehe mit B.________ stammen die vier Kinder C.________ (geb. 2001), D.________ (geb. 2004), E.________ (geb. 2006) und F.________ (geb. 2008), welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Alle vier Kinder sind seit früher Kindheit, teilweise seit Geburt, fremdplatziert und stehen unter Vormundschaft, nachdem den Eltern am 17. Dezember 2012 die elterliche Sorge entzogen worden ist. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2015 an (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Ziff. 3 des Dispositivs) und gewährte ihr zudem insofern unentgeltliche Rechtspflege, als sie den Rechtsvertreter amtlich beiordnete (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 20. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die EG Bern sei anzu- weisen, ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hat die Instruktionsrichterin die unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt und verschiedene Beweismassnahmen angeordnet. Im weiteren Verfahren wurden der Bericht der Vormundin vom 25. Februar 2016, der Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. März 2016 sowie ein Bericht des neu eingesetzten Bei- stands von A.________ vom 27. April 2016 zu den Akten erkannt. Mit Eingabe vom 21. März 2016 machte A.________ Angaben zu ihrer gesundheitlichen Verfassung und den ihr gegenüber getroffenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zur Sache zu äussern, haben die POM und A.________ am 29. April 2016 bzw. 4. Mai 2016 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest. Die EG Bern hat sich weiterhin nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Gerügt werden kön- nen somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszu- gehen: 2.1Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerde- führerin, geboren am ... 1982, reiste am 6. März 2001 zwecks Eheschliessung in die Schweiz ein. Ihre beiden Töchter G.________ (geb. 1998) und H.________ (geb. 2000) aus einer früheren Beziehung verblieben in der Heimat bei der Grossmutter mütterlicherseits. Am 3. Juli 2001 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger B.________ (geb. ....1977), worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Akten EG Bern pag. 25-23, 32). Aus dieser Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. ....2001), D.________ (geb. ....2004), E.________ (geb. ....2006) und F.________ (....2008) hervor. Ein weiteres gemeinsames Kind, I.________ (geb. ....2003), ist am ....2003 verstorben (vgl. Akten POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 5 pag. 37). Der gemeinsame Haushalt war seit dem 1. November 2004 aufgehoben (gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 3.2.2006, Akten EG Bern pag. 73). Alle vier Kinder sind (unter Entzug der elterlichen Obhut) seit früher Kindheit bzw. seit ihrer Geburt fremdplatziert. Die Platzierungen sind langfristig, d.h. bis zur Selbständigkeit der Kinder geplant (vgl. Akten POM pag. 39). Am 17. Dezember 2012 wurde beiden Elternteilen zudem die elterliche Sorge entzogen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 17.12.2012 [nachfolgend: Entscheid elterliche Sorge] in Ak- ten POM [act. 4A2], Auszug aus den amtlichen Akten der Stadt Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz [EKS; nachfolgend: EKS-Akten]). Am 28. April 2015 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ geschieden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). 2.2Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und wird seit Mai 2006 vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt (vgl. act. 2A1). Im Jahr 2010 scheiterte ein Versuch, die Be- schwerdeführerin über eine soziale Arbeitsvermittlung beruflich zu integrie- ren (vgl. Akten EG Bern pag. 171-170; vgl. auch hinten E. 3.2). Die bis zum 31. Januar 2015 geleistete Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 204ʹ443.95 (vgl. Akten POM act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 3). Gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom 16. Januar 2015 bestehen gegen die Beschwer- deführerin Betreibungen im Umfang von Fr. 1ʹ087.80 sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 28ʹ875.55 (vgl. Akten POM act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 2), wobei gemäss Ehescheidungsvereinbarung ihr Exmann die Schuld gegenüber der ... im Betrag von Fr. 12ʹ690.65 intern übernommen hat (vgl. BB 3). Im Strafregister ist die Beschwerdeführerin soweit aktenkundig nicht verzeichnet (Auszug Januar 2015, Akten POM act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 1); aktenkundig ist einzig eine Busse von Fr. 200.-- wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl vom 10.8.2011, Akten EG Bern pag. 187). 2.3Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin seit langem gesundheitlich angeschlagen sowie überfordert oder unfähig ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 6 10. März 2016 wurde für sie eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und der beim städtischen Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz angestellte J.________ zum Beistand ernannt. Im Rahmen der Begleitbeistandschaft wurden dem Beistand folgende Aufgaben übertragen: Die Beschwerdeführerin zu begleiten betreffend ihr gesundheitliches Wohl und eine hinreichende medizinische Betreuung, betreffend das soziale Wohl bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere die Beziehungspflege zu den Kindern und das Korrespondenzverständnis, sowie betreffend Tagesstruktur/Arbeit/Tätigkeit. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft vertritt der Beistand die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten (vgl. act. 9A). 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3.1Gemäss Art. 42 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsan- spruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemein- schaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs.1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs.1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Diese Rechtslage besteht seit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008. Der Beschwerdeführerin war die Aufenthaltsbewilligung ursprünglich nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121) zwecks Verbleibs beim Ehemann erteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 7 und später verlängert worden. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG hatte die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Schweizers Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung. Dieser Anspruch bestand unter Vorbehalt rechtsmiss- bräuchlicher Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe unabhängig davon, ob die Eheleute (noch) zusammenlebten oder ge- trennt waren; einen nachehelichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 AuG kannte das ANAG nicht (vgl. BGE 119 Ib 417 E. 2d, 121 II 97 E. 4; VGE 2012/454 vom 7.8.2014 E. 3.2). Ob sich die Beschwer- deführerin auf Art. 50 AuG berufen kann, hängt davon ab, ob sie im Zeit- punkt des Inkrafttretens des AuG am 1. Januar 2008 über eine auf der Ehe beruhende Bewilligung verfügte; das gilt auch dann, wenn die Ehe bereits vor diesem Datum aufgelöst bzw. nicht mehr gelebt wurde (vgl. BGer 2C_955/2013 vom 2.5.2014 E. 5.1, 2C_757/2013 vom 23.2.2014 E. 1.1.2). 3.2Im März 2007 erhielt die EG Bern im Rahmen des Gesuchsverfah- rens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung Kenntnis von der seit 1. November 2004 be- stehenden Trennung des Ehepaars A.________ und B.________ (vgl. Akten EG Bern pag. 85). In der Folge verweigerte sie der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung; die Aufenthaltsbewilligung verlängerte sie aber am 21. November 2007 noch unter der Geltung des ANAG bis zum 29. Januar 2009 mit dem Aufenthaltszweck «Ehegatte eines Schweizerbürgers» (vgl. Akten EG Bern pag. 91, 96). Am 1. Januar 2008 verfügte die Beschwerdeführerin somit über eine auf der Ehe beruhende Bewilligung. In der Folge stellte ihr die EG Bern in Aussicht, ihren Aufenthalt nicht mehr zu verlängern, weil sie bereits seit 2004 nicht mehr mit dem Ehemannes zusammenlebte, alle Kinder fremdplatziert waren und sie seit mehreren Jahren vollumfänglich von Sozialhilfe lebte und mit dem hiesigen System nicht zurecht kam (vgl. Akten EG Bern pag. 108-107, 135- 134, 141-140). Da die Beschwerdeführerin damals zu einem Ar- beitsintegrationsversuch Hand bot, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010 «im Sinne eines letzten Versuchs» bis zum 31. Dezember 2010 verlängert, unter der Bedingung, dass sie sich aktiv um eine Erwerbs- tätigkeit bemüht (vgl. Akten EG Bern pag. 159-157, 162). Diese (letzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 8 malige) Verlängerung stützte die Behörde auf Art. 42 AuG (Ehegattin eines Schweizer Bürgers), obschon die Ehegemeinschaft zu jenem Zeitpunkt unbestrittenermassen längst aufgelöst war. Dieser Zulassungszweck war demnach gesetzwidrig. Allerdings hätte die Behörde den weiteren Verbleib im Licht von Art. 50 AuG prüfen müssen. Für die nunmehr strittige Bewil- ligungsverlängerung wird daher von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgegangen. – Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie, wie die Vor- instanz geschlossen hat (E. 5d), mangels erfolgreicher Integration kein Bleiberecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG hat (Beschwerde S. 4). Sie macht geltend, wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG (sog. nachehelicher Härtefall) würden ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 3.3Als Mutter von vier Schweizer Kindern kann sich die Beschwerde- führerin zudem auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7g und 9b; Verfügung vom 19.2.2013 S. 3) sind diese Be- ziehungen konventions- und verfassungsrechtlich geschützt: Bei der Bezie- hung zwischen Kindern und Eltern ist – anders als bei partnerschaftlichen Beziehungen – nicht auf die tatsächlich gelebte Gemeinschaft abzustellen; die familiäre Beziehung besteht allein aufgrund der Geburt und kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen als nicht mehr existent bezeichnet werden (vgl. BGer 2C_631/2014 vom 22.6.2015 E. 4.1.2, 2C_503/2014 vom 25.11.2014 E.3.2, beide mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 6.2.1 [Pra 96/2007 Nr. 124] und Urteil 31465/96 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21.12.2001, Sen gegen Niederlande, Ziff. 28; Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschen- recht und Migration, Diss. Bern 1999, S. 29 f. und 283 f.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, auch zum Folgenden). Die familiäre Bindung endet nicht bereits dadurch, dass ein Kind der Fürsorge des Staates unterstellt wird, da solche Entscheide in der Regel vorübergehender Natur sind. Für die Bejahung eines Eingriffs darf daher nicht verlangt werden, dass das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK zusätzliche Qualifikationen erfüllt. Hiervon ist auch vorliegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 9 auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführerin Obhut und elterliche Sorge längst entzogen sind und sie, wie zu zeigen ist, über all die Jahre nicht in der Lage war, eine Beziehung zu ihren Kindern aufzubauen und zu pflegen. Die effektive Nähe und Enge der Beziehungen sowie die Regelmässigkeit der Kontakte sind allerdings Aspekte, denen im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist (vgl. Martina Caroni, a.a.O., S. 284). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei psy- chisch krank und bereits in ihrer Kindheit missbraucht worden. Ihr Ehe- mann habe sie bedroht, geschlagen und vergewaltigt. Ihre vier Kinder stellten ihren weitaus wichtigsten Lebensinhalt dar, auch wenn sie nicht in der Lage sei, für sie zu sorgen. Zu den beiden älteren Kindern habe sie eine stabile Beziehung aufbauen können. Eine Wegweisung und damit der zwangsweise Abbruch ihres physischen Kontakts mit den Kindern wäre für sie existenzbedrohend und würde das Wohl aller vier Kinder erheblich ge- fährden. Sie halte sich lange in der Schweiz auf und sei seit ihrer Einreise nie mehr besuchsweise in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die soziale Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik sei kaum vorstellbar. Sie wäre dort gesellschaftlich stigmatisiert und könnte kein Einkommen generieren; ihre finanzielle Existenz wäre gefährdet. Gesamthaft würden die dargelegten Elemente einen nachehelichen Härtefall begründen (Be- schwerde S. 13 f.). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass in den vorgebrachten Umständen keine wichtigen Gründe liegen (ange- fochtener Entscheid E. 6-8). 4.2Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persön- liche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 10 (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich zudem erforderlich erweisen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Insoweit sind bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG auch die Ansprüche nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 140 I 145 nicht publ. E. 2.3 [in Pra 103/2014 Nr. 90], 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_522/2015 vom 12.5.2016 E. 4.2) sowie, was das Kindesinteresse angeht, das Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2). Als Richtlinie bleibt zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nacheheli- chen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehege- meinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Insgesamt sind in einer Gesamtbetrachtung sämtliche Aspekte des Einzel- falls umfassend zu würdigen. 5. Zur vorgebrachten ehelichen Gewalt ist Folgendes zu erwägen: 5.1Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG in erster Linie die Eheleute nach Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 11 (insbesondere wegen ehelicher Gewalt) oder den Verlust des Aufenthalts- rechts hinnehmen zu müssen und allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, in dem sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung mög- licherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.3, 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1). Die nachgezogene Ehepartnerin (oder der Ehepartner) soll sich namentlich nicht aus Angst vor dem Verlust des An- wesenheitsrechts gezwungen sehen, mit dem Familienangehörigen zusam- menzubleiben, der ihr (oder ihm) gegenüber Gewalt ausübt (BGer 2C_1072/2014 vom 9.7.2015 E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Von Tren- nungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 85). 5.2Die Beschwerdeführerin reiste im März 2001 zu ihrem späteren Ehemann in die Schweiz ein. Der eheliche Haushalt wurde am 1. Novem- ber 2004 aufgehoben (vgl. vorne E. 2.1). Sie macht geltend, dass sie so- wohl während des Zusammenlebens mit ihrem Exmann als auch nach der Trennung unter erheblicher ehelicher Gewalt gelitten habe (vgl. Be- schwerde S. 4 ff.). – Die Akten machen deutlich, dass die Beziehung der Eheleute bereits vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von Ambiva- lenz geprägt war: B.________ zog mehrmals aus der gemeinsamen Wohnung aus und wieder ein und stellte Scheidungsbegehren, die er wieder zurückzog; nach der Aufhebung des ehelichen Haushalts wurden die beiden jüngsten Kinder geboren (vgl. EKS-Akten, Antrag auf weiter- gehende Kindesschutzmassnahmen vom 21.7.2003 S. 3, Gutachten betref- fend C.________ vom 6.7.2005 [nachfolgend: Gutachten 6.7.2005] S. 5, 21). Während des ehelichen Zusammenlebens kam es zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ zu heftigen und teilweise gegen- seitigen handgreiflichen Auseinandersetzungen (vgl. Akten POM pag. 42- 40; Akten EKS, Rapport der Stadtpolizei Bern betreffend Familienstreit vom 3.9.2002, Gutachten vom 6.7.2005 S. 5, 15, 21 f., Eingabe der Beiständin vom 12.7.2004 S. 3, Ehescheidungsklage vom 13.9.2002 S. 5 ff.). Am 26. Mai 2002 wurde die Polizei avisiert, nachdem die Beschwerdeführerin B.________ mit einem Messer bedroht haben soll. Bei der Befragung im Spital ... habe die Beschwerdeführerin dies abgestritten; eher sei es so, dass sie von ihm geschlagen und oft zum Beischlaf gezwungen werde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 12 Akten POM pag. 42-40). Weitere Vorfälle während des Zusammenlebens sind nicht aktenkundig; ebenso wenig sind Strafanzeigen oder die Einleitung von Strafverfahren dokumentiert. In den Akten finden sich vereinzelte Aussagen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2007, 2009 und 2010 gegenüber Ärzten und der Opferhilfe betreffend Ge- waltanwendungen durch den Exmann (vgl. Akten POM Beilagen 6-9 zur Beschwerde). Die damals für sie zuständige Mitarbeiterin des Sozial- dienstes der Stadt Bern stellte indes den Wahrheitsgehalt gewisser Aus- sagen der Beschwerdeführerin in Frage (vgl. Akten EG Bern pag. 132). Im vorliegenden Verfahren führt die Beschwerdeführerin an, dass B.________ sie bis ins Jahr 2010 regelmässig missbraucht und vergewaltigt habe (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). Die genannte Sozialarbeiterin hielt in einem Bericht vom 23. Dezember 2009 jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe (vgl. Akten EG Bern pag. 133); bei der Beratungsstelle Opferhilfe Bern gab die Beschwerdeführerin im März 2010 zudem an, der letzte Vorfall habe sich im Jahr 2009 ereignet (vgl. Akten POM Beilage 7 zur Beschwerde). Gegenstand der ab April 2010 nach Zuweisung durch die Opferhilfe aufgenommenen psychotherapeutischen Behandlung war nicht die Verarbeitung von durch (eheliche) Gewalt erlittenen Traumata. Absicht der Zuweisung war «zu versuchen, mit der charakterlich schwierigen und immer wieder befremdlich reagierenden Patientin ein therapeutisches Bündnis aufzubauen, wo ihr geholfen werden könnte, sich besser auszu- drücken in den immer wiederkehrenden schwierigen Situationen, in die sie in mitmenschlichen Beziehungen gerät und die sie emotional überfordern»; diagnostiziert worden war bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeits- störung vom emotional instabilen, impulsiven Typ (vgl. Akten POM act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 4). 5.3Sachverhaltlich ist erstellt, dass die Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und B.________ von Beginn an von schweren Prob- lemen geprägt war und es während des ehelichen Zusammenlebens zu vielfachen schweren Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei die Akten nahelegen, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Beitrag zu den Eskalationen geleistet hat. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin während des ehelichen Zusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 13 menlebens Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Der gemeinsame Haus- halt war allerdings im Zeitpunkt der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens (Januar 2013; Akten EG Bern pag. 198) bereits seit acht Jahren (heute zwölf Jahren) aufgehoben. Obschon das eheliche Zusammenleben nur dreieinhalb Jahr gedauert hatte, hatte die städtische Ausländerbehörde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als (noch) nicht ge- schiedene Ehefrau eines Schweizers bis ins Jahr 2009 nicht in Frage ge- stellt (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin befand sich demnach nicht in der Situation, dass sie aus Angst vor dem Verlust des An- wesenheitsrechts in einer gewaltbelasteten ehelichen Gemeinschaft hätte verbleiben müssen. Ob sie während des ehelichen Zusammenlebens von 2001 bis Ende 2004 häusliche Gewalt erlitten hat, kann unter diesen Um- ständen für die hier strittige Aufenthaltsverlängerung nicht (mehr) entschei- dend sein. Die aktenkundigen Berichte beziehen sich sodann soweit er- sichtlich grösstenteils auf Vorkommnisse, die sich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ereignet haben sollen. Diese Vorfälle sind für die Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor- liegt, grundsätzlich nicht relevant. Insofern befindet sich die Beschwerde- führerin nicht in einer wesentlich anderen Situation als jede andere Aus- länderin, der Gewalt durch Dritte angetan wurde (vgl. BGer 2C_73/2013 vom 3.4.2013 E. 3.1.3, 2C_590/2010 vom 29.11.2010 E. 2.5.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 87). Die Berichte sind zudem wenig detailliert und eher vage, weshalb fraglich ist, ob die Vorfälle die von der Rechtsprechung ge- forderte Intensität aufweisen. Wie es sich damit konkret verhält, kann nach dem Erwogenen aber dahingestellt bleiben. 6. Zur Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren vier Kindern und deren Interessen ergibt sich was folgt: 6.1Nach Einschätzung der Vorinstanz erfüllt die Beschwerdeführerin die massgeblichen Kriterien weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hin- sicht, um daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten zu können. Sie habe nie bzw. nie längere Zeit mit ihren Kindern zusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 14 gelebt. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erscheine auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls nicht als unverhältnis- mässig, da die Kinder nach der Wegweisung ihrer Mutter in ihrem vertrau- ten Umfeld verbleiben würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7g). – Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass ihre Beziehung zu den Kin- dern weder affektiv noch wirtschaftlich eng ist. Sie bringt jedoch vor, dass die vorinstanzliche Einschätzung der konkreten Situation nicht genügend Rechnung trage. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen; es ge- biete «eindringlich», dass sie in der Nähe ihrer Kinder bleibe, damit die persönlichen Kontakte fortgeführt und ausgebaut werden könnten (vgl. Be- schwerde S. 9 ff.). 6.2Nach der von der Vorinstanz an sich zutreffend wiedergegebenen ständigen Praxis hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil ei- nes hier anwesenheitsberechtigten Kindes gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches die ausländische Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten wer- den könnte (BGE 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2, 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Allerdings kann diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Alle vier Kinder sind fremdplatziert und stehen unter Vormundschaft, nachdem beiden Elternteilen der Wille bzw. die Fähigkeit abgesprochen wurde, ihren elterlichen Pflichten nach- zukommen (vgl. vorne E. 2.1). Über die Beschwerdeführerin selbst wurde aufgrund ihrer Überforderungssituation eine Beistandschaft errichtet. Der Bestand einer besonders engen Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht, insbesondere die Gestaltung der Beziehung, hängt hier nicht (wie regelmässig in Trennungs- oder Scheidungsfällen) primär vom Willen des besuchsberechtigten Elternteils ab. Dieser Besonderheit ist bei der Interessenabwägung und im Licht von Art. 9 Abs. 3 KRK Rechnung zu tragen. Zentrale Frage ist, ob mit der ausländerrechtlichen Massnahme ein künftiges Zusammenleben des Kindes mit der biologischen Mutter in der Schweiz verunmöglicht wird, und wenn ja, ob dies mit Rücksicht ins- besondere auf das Kindeswohl verhältnismässig ist. Gerade bei Kindern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 15 mit Schweizer Bürgerrecht sollte ein künftiges Zusammenleben nach Mög- lichkeit nicht fremdenpolizeilich vereitelt werden (vgl. Meier/Häberli, Über- sicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Vormundschaftsrecht [März bis Juni 2012], in Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2012 S. 317 ff., 342, mit Hinweis auf BGer 2C_972/2011 vom 8.5.2012 E. 4.2; zur Bedeutung des Kindeswohls neuerdings auch BGE 2C_27/2016 vom 17.11.2016 E. 5.5, u.a. mit Hinweis auf EGMR 56971/10 vom 8.11.2016, El Ghatet gegen Schweiz). 6.3Zur Situation der vier Kinder und deren Beziehung zur Mutter ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 6.3.1 Der heute 15-jährige C.________ wächst seit früher Kindheit in einer Pflegefamilie in Bern auf. Den Eltern wurde am 27. Juli 2004 wegen wiederkehrender Probleme in Betreuungsfragen die Obhut über den da- mals 2 ½-jährigen C.________ entzogen, nachdem trotz intensiver behördlicher Unterstützung die Situation nicht besser wurde. Im Jahr zuvor war der zweite Sohn I.________ wenige Wochen nach seiner Geburt unter nicht vollständig geklärten Umständen verstorben. Beim dritten Sohn D.________ bestand bereits bei der Geburt die Gefahr, dass die Eltern mit der Betreuung des Kindes überfordert sein würden. Der heute 12-jährige D.________ wurde wenige Wochen nach seiner Geburt in einem Kinderheim platziert und den Eltern wurde die Obhut entzogen, nachdem der Versuch, stufenweise eine elterliche Beziehung aufzubauen, gescheitert war. Für die heute 10-jährige Tochter E.________ bestand aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bereits während der Schwangerschaft eine latente Gefährdung, weshalb für das ungeborene Kind eine Beistandschaft errichtet wurde. Nach der Geburt wurde der Verbleib von E.________ unter mütterlicher Obhut als hochgradig gefährdet eingeschätzt, weshalb die Be- schwerdeführerin und die Tochter zunächst in einem Mutter-Kind-Haus platziert wurden. Verschiedene Bemühungen der Behörden, namentlich die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Platzie- rung von D.________ und E.________ in einer Institution mit der Möglichkeit, sie dort jederzeit besuchen und betreuen zu können, brachten nicht den gewünschten Erfolg. Im Februar 2008 wurde die damals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 16 einjährige E.________ anlässlich eines Aufenthalts bei ihrer Mutter nachgewiesenermassen Opfer einer körperlichen Misshandlung durch diese. In der Folge wurde den Eltern die elterliche Obhut über E.________ entzogen. Im März 2008 wurde die Beschwerdeführerin, die damals mit ihrer jüngsten, heute 8-jährigen Tochter F.________ schwanger war, zur psychiatrischen Begutachtung eingewiesen, weil sie Morddrohungen gegen ihre Kinder ausgestossen und suizidale Absichten geäussert hatte. Zum Schutz der ungeborenen F.________ wurde den Eltern die elterliche Obhut zum Zeitpunkt der Geburt entzogen. F.________ wächst seither im Kinderhaus ... in ... auf. Die Geschwister D.________ und E.________ wohnen seit Frühjahr 2009 in derselben Einrichtung für Kinder- und Jugendliche in ... (vgl. zum Ganzen Akten POM pag. 37-34; Entscheid elterliche Sorge, S. 2-9; EKS-Akten, Entscheide des Regierungsstatthalters Kreis Bern-Mittelland vom 11.3. und 11.4.2008 betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung). 6.3.2 Am 17. Dezember 2012 wurde den Eltern die elterliche Sorge über alle vier Kinder entzogen. Diese Massnahme wurde mit grossen Defiziten der Eltern in der Erziehungs- und Betreuungskompetenz gegenüber ihren Kindern begründet. Den Eltern müsse einerseits der Wille, sich um ihre Kinder zu kümmern, abgesprochen werden, andererseits liege namentlich bei der Mutter (Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer psychischen Labilität eine Unfähigkeit vor, ihren elterlichen Pflichten überhaupt nachkommen zu können. Der während mehreren Jahren anhaltende Zustand des Nichtküm- merns und der Umstand, dass die Eltern bei allen vier Kindern erhebliche Erziehungs- und Betreuungsmängel aufwiesen, sowie die in diesem Zu- sammenhang teilweisen schweren Gefährdungen der Kinder (Morddrohun- gen, körperliche Misshandlung) führten zum Ergebnis, dass eine dauernde faktische Unfähigkeit der Eltern, die Kinder pflichtbewusst zu erziehen, im Sinn von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sowie eine Vernachlässigung der Kin- der im Sinn von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorlägen. Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass der Vater einzig zum ältesten Sohn C.________ Kontakt hat und das Recht, seine anderen Kinder zu besuchen, sehr spärlich wahrnimmt; ihm ist die elterliche Sorge mit seinem Einverständnis entzogen worden (Art. 312 Ziff. 1 ZGB; vgl. Entscheid elterliche Sorge S. 2-9; EKS-Akten, Protokoll zur Anhörung vom 9.10.2012,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 17 S. 3-5). Die zuständige KESB ernannte am 20. Februar 2013 die bisherige Beiständin K., Berufsbeiständin des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern, zur Vormundin der vier Kinder (vgl. EKS-Ak- ten, Entscheid der KESB vom 20.2.2013). 6.3.3 Am 6. September 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und ersuchte um behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und den Kindern, da das geltende Besuchsrecht zu reduziert sei und es immer wieder zu Differenzen zwischen ihr und der Vormundin gekommen sei. Laut dem Entscheid der KESB vom 10. April 2014 hat für alle vier Kinder immer ein Besuchsrecht in diverser Ausgestaltung bestan- den. Jedoch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung nur sehr beschränkt in der Lage gewesen, die ab- gemachten Besuche einzuhalten. Weiter habe hinsichtlich der jüngsten Tochter F., die kurz nach der Geburt fremdplatziert wurde, trotz intensiver Bemühungen seither erst ein Kontakt der Beschwerdeführerin zum Kind stattfinden können. Bei E.________ liege eine frühkindliche Bin- dungsstörung mit entsprechenden Auswirkungen auf ihre Entwicklung und ihr Verhalten vor. Ärztlich sei deshalb eine vorübergehende Aussetzung der Kontakte zu den Eltern empfohlen (vgl. Entscheid in Akten POM pag. 78- 70). 6.3.4 Konkret traf die KESB folgende Regelung zum persönlichen Ver- kehr (Entscheid vom 10.4./29.8.2014, Akten POM pag. 72-71; act. 4A1, Eingabe an POM vom 7.4.2015, Beilage 7 [Wiedererwägungsentscheid KESB betreffend C.________ und D.]): -C. trifft sich zweimal monatlich nach vorgängiger Terminabsprache mit der Kindsmutter (organisiert durch die Vormundin oder primär durch die Pflegefamilie) jeweils an einem Samstag mit seiner Mutter in der Stadt. -Die Besuche von D.________ und der Kindsmutter finden alle zwei Monate (in Absprache und organisiert durch die Vormundin) im Rahmen der begleiteten Besuchssonntage der Stadt Bern, in Begleitung einer Bezugsperson der Pflegeinstitution, statt. Wenn die Kindsmutter die terminierten Besuchssonntage mindestens sechsmal verbindlich einhält und die Kontakte zustandekommen, prüft die Vormundin in Absprache mit der Kindsmutter und den Pflegeverantwortlichen eine zeitliche und örtliche Erweiterung der Besuchskontakte. -Die Besuche von E.________ und der Kindsmutter finden zweimonatlich 1 ½ Stunden im Rahmen der begleiteten Besuchssonntage der Stadt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 18 Bern, in Begleitung einer Bezugsperson der Pflegeinstitution statt. Diese Regelung tritt erst in Kraft, wenn der Gesundheitszustand von E.________ dies gestattet und wird zu diesem Zeitpunkt nochmals überprüft und allenfalls angepasst. -Die Besuche von F.________ und der Kindsmutter finden, nach sorgfältigem Kontaktaufbau zwischen dem Kind und der Kindsmutter, zweimonatlich im Einverständnis und nach Absprache mit der Vormundin und organisiert von der Pflegeeinrichtung mit der Kindsmutter in der Pflegeinstitution oder an einem geeigneten Ort statt. Die Kindsmutter wird dazu von der Bezugsperson der Pflegeeinrichtung abgeholt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Vormundin für die Kinder aus dem Amt zu entlassen und eine neue Vormundsperson einzusetzen, lehnte die KESB ab. Erwägungsweise hielt die Behörde unter anderem fest, dass sie eine Wegweisung der Beschwerdeführerin als dem Kindeswohl nicht dienlich betrachte, auch wenn die bisherigen Kontakte nicht sehr häufig und teilweise schwierig zu vereinbaren seien und sein werden. Zwischen der Beschwerdeführerin und den zwei Söhnen würden bereits jetzt enge emotionale Bindungen bestehen. Die Wegweisung wäre für alle vier Kinder eine zusätzliche Erschwernis in ihrer bisher schon belasteten Biographie (getrennte Eltern, Fremdplatzierung) und würde ihre Identitätsentwicklung massiv behindern sowie bestehende Verhaltensstörungen zusätzlich ver- schärfen. Es sei zentral, dass das Besuchsrecht persönlich vor Ort, in der Schweiz, ausgeübt werden könne. Aufgrund der ohnehin fragilen Besuchs- verhältnisse wäre ein Kontakt beschränkt auf Telefon und elektronische Medien nicht vielversprechend. Ein totaler Abbruch des physischen Kon- takts der Kinder zur Mutter würde das Kindeswohl erheblich gefährden (vgl. Akten POM pag. 73). 6.3.5 Die Vormundin äusserte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Verlauf des persönlichen Verkehrs seit der Regelung aus dem Jahr 2014 (E. 6.3.4 hiervor) wie folgt (vgl. Bericht vom 25.2.2016, act. 8): Zwi- schen der Beschwerdeführerin und C.________ sei kaum eine Entwicklung feststellbar, und das Besuchsrecht verlaufe nicht gemäss der getroffenen Regelung. Im Jahr 2015 hätten trotz verschiedener Bemühungen nur zwei Besuchskontakte stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, sich an Absprachen zu halten. Auch hinsichtlich der Kontakte mit D.________ sei es trotz grossem Aufwand des Helfernetzes zu keiner positiven Entwicklung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe mehrere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 19 Termine nicht wahrgenommen, weshalb die weiteren Termine auch auf Wunsch von D., welcher enttäuscht habe heimkehren müssen, storniert worden seien. Eine Wiederaufnahme der Besuchskontakte sei derzeit nicht vorgesehen. E.‘s Gesundheitszustand lasse weiterhin keine Besuchskontakte zu. Bezüglich F.________ fänden weiterhin keine Besuchskontakte statt. Die Vormundin schliesst: «Auch wenn die Kinder grundsätzlich Interesse an Kontakten mit ihrer Mutter hätten, ist es aufgrund mangelnder Kooperations- und Ab- sprachefähigkeit der Beschwerdeführerin kaum möglich, eine Be- suchsregelung zu praktizieren. Gründe dafür liessen sich gemäss meiner Einschätzung in der psychischen Verfassung der Beschwerde- führerin finden. Andererseits leiden alle vier Kinder unter teilweise erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, welche aufwändige therapeuti- sche Massnahmen erfordern. Zum Schutz der Kinder sollten bis auf weiteres keine neuen Kontaktregelungen getroffen werden, da von Seiten der Beschwerdeführerin seit Jahren keine positiven Entwick- lungsschritte festgestellt werden können». 6.3.6 Der Beistand der Beschwerdeführerin führt mit Schreiben vom 27. April 2016 an deren Rechtsvertreter (act. 12A) in einer ersten Einschät- zung aus, Kinder und Mutter seien sich weitgehend fremd. Besuche oder direkte Kontakte alle Monate seien möglicherweise überfordernd. Eine An- näherung könne vielleicht mit einer persönlichen Karte, einer Fotostory, einer SMS, einem Kontakt über Skype oder einem Anruf beginnen. Werde nichts mehr gemacht oder müsste die Beschwerdeführerin das Land verlassen, würde jegliche Beziehung der Kinder zu ihr misslingen. 6.3.7 Die Beschwerdeführerin stellt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2016 (act. 12) nicht in Abrede, dass der persönliche Verkehr nicht gemäss der Regelung der KESB verläuft. Mit C.________ unterhalte sie eine lebendige und herzliche Beziehung, auch wenn es nur selten zu Besuchen kommt. Mitte Januar 2016 hätten sie mehr als vier Stunden zusammen verbracht. Ab und zu würden sie miteinander telefonieren. Den organisierten Besuchstermin mit D.________ habe sie im Oktober 2015 wegen Krankheit absagen müssen. Zum nächsten Termin im Dezember 2015 sei sie erschienen, ohne jedoch vorgängig darüber orientiert worden zu sein, dass dieser abgesagt worden sei. Seither habe sie keine neuen Termine mehr für Treffen mit D.________ erhalten. Gelegentlich telefoniere sie mit ihm. E.________, über deren Gesundheitszustand sie nicht orientiert werde, habe sie telefonisch zum Geburtstag gratuliert. Auch habe sie allen Kindern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 20 eine Weihnachtskarte gesandt. Bezüglich F.________ seien keine Anstrengungen unternommen worden, um den Kontakt aufzubauen; sie sei weder von der Vormundin noch von der Pflegefamilie kontaktiert worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Vormundin sei irreparabel gestört. Sie hoffe, dass sie nunmehr mit der Hilfe und Vermittlung ihres Beistands die Besuche mit ihren Kindern neu aktivieren und intensivieren könne. 6.4In Würdigung der dargelegten Umstände erwägt das Gericht Fol- gendes: 6.4.1 Die Beschwerdeführerin ist weder sorge- noch obhutsberechtigt und hat nie bzw. nur für kurze Zeit (C.) mit ihren Kindern zusammengelebt. Die Fremdplatzierung aller vier Kinder muss als dauerhaft angesehen werden (vgl. vorne E. 2.1). Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin mittel- oder längerfristig in der Lage sein könnte, sich um ihre Kinder zu kümmern, bevor diese volljährig werden, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin bringt dies auch nicht vor. Sie kann die familiäre Beziehung zu ihren vier Kindern somit nur in einem sehr beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihr eingeräumten Besuchsrechts, leben. Dieses Recht nahm die Beschwerdeführerin während Jahren nur unzuverlässig und sporadisch wahr (vgl. Entscheid elterliche Sorge S. 8 f.). Ihr Antrag im Jahr 2013, das Besuchsrecht neu zu regeln, hatte zum Ziel, die Kontakte schrittweise zu intensivieren (vgl. vorne E. 6.3.3). Eine seitherige positive Entwicklung in der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und den älteren Söhnen lässt sich aber nicht ausmachen: Im Jahr 2015 fanden zwischen ihr und dem ältesten Sohn C. nur zwei Besuchskontakte statt, obschon zweimonatliche Begegnungen vorgesehen sind; für das Jahr 2016 ist einzig ein Treffen Mitte Januar bei der Pflegefamilie aktenkundig, welche dieses offenbar ermöglichte, wiewohl die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Absprache erschienen war (vgl. act. 8 und 12). Es mag sein, dass Terminvereinbarungen zwischen C.________ (vielbeschäftigt) und der Beschwerdeführerin (unregelmässig disponiert) nicht einfach sind. Tatsache ist, dass sich Mutter und Sohn äusserst selten sehen, obschon sie in derselben Stadt leben und Besuchskontakte keine besonderen organisatorischen Absprachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 21 (Anwesenheit einer Begleitperson oder dergleichen) voraussetzen (vgl. vorne E. 6.3.4). Der heute 12-jährige D.________ und seine Mutter treffen sich nicht wie vorgesehen alle zwei Monate im Rahmen der begleiteten Besuchssonntage der Stadt Bern. Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mehrere Termine nicht wahrgenommen hatte, wurde das Besuchsrecht ausgesetzt. Dass sie sich seither (z.B. mit Unterstützung ihres Beistands) um Festsetzung neuer Termine bemüht hätte, macht sie nicht geltend. Demnach kann oder will die Beschwerdeführerin selbst den einfach und klar geregelten persönlichen Verkehr mit C.________ und D.________ nicht planmässig ausüben und kommt es ausgesprochen selten zu persönlichen Kontakten zwischen ihr und den beiden Söhnen. Mit E.________ fällt der persönliche Verkehr wegen der Gesundheitsstörung infolge des im ersten Lebensjahr Erlittenen bis heute ausser Betracht; die Prognose einer bloss vorübergehenden Kontaktsistierung hat sich nicht erfüllt (vgl. vorne E. 6.3.3). Seit vier Jahren gab es mit dieser Tochter kein Treffen mehr. Die Gründe schliesslich, weshalb es auch seit 2014 nicht zum Aufbau eines Kontakts mit F.________ kam, sind nicht bekannt. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin mit F.________ seit deren Geburt nur ein einziges Mal in Kontakt stand. Eine gelebte Mutter-Kind-Beziehung ist im Fall der Töchter bislang gänzlich inexistent. 6.4.2 Anders als die Beschwerdeführerin anzudeuten scheint (vgl. act. 12), kann der fehlende persönliche Verkehr mit den Kindern nicht der Vormundin und den Pflegefamilien bzw. -institutionen angelastet werden. Mit ihrer Unzuverlässigkeit hat sie selbst massgeblich zur heutigen Situa- tion beigetragen. Die Kindesschutzbehörde hatte überdies im Rahmen des Entzugs der elterlichen Sorge ein grosses Desinteresse der Beschwerde- führerin festgestellt, überhaupt einen intensiveren Kontakt zu ihren Kindern aufzubauen (vgl. Entscheid elterliche Sorge S. 9). Es mag zutreffen, dass psychische Defizite der Beschwerdeführerin dazu beigetragen haben, dass keine normalen sozialen Kontakte zwischen ihr und den Kindern stattfinden konnten und können (vgl. Bericht Beistand vom 27.4.2016, act. 12A; Be- richt Vormundin vom 25.2.2016, act. 8). Während nahezu ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz waren jedoch Fachbehörden involviert, deren Massnahmen auch auf die Stabilisierung der psychosozialen Situa- tion der Beschwerdeführerin ausgerichtet waren; ihr standen etliche nieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 22 schwellige Angebote zur Verfügung, welche auf ihre gesundheitliche Situa- tion und sprachlichen Fähigkeiten zugeschnitten waren; häufig verweigerte die Beschwerdeführerin jedoch die Zusammenarbeit (vgl. Akten POM pag. 34; EKS-Akten, Schreiben der Sozialarbeiterin des Sozialdienstes vom 28.2.2008 und der Beiständin vom 18.2.2008). Bei allen vier Kindern wurden – teilweise von deren Geburt an – beträchtliche Anstrengungen unternommen, um eine Mutter-Kind-Beziehung aufzubauen (vgl. Akten POM pag. 37-34). Zuletzt hat sich die KESB vertieft mit der Situation der Kinder und der Beschwerdeführerin befasst und den persönlichen Verkehr auf Wunsch der Beschwerdeführerin konkret definiert, ohne dass dies eine positive Entwicklung zur Folge gehabt hätte. Auch wenn die Beschwerde- führerin psychisch beeinträchtigt ist, hat sie sich entgegenzuhalten, dass sie jahrelang durch ihr Desinteresse, ihre Nicht-Kooperation und Unzuver- lässigkeit wesentlich zur losen oder nicht vorhandenen Beziehung zu ihren Kindern beigetragen hat. 6.4.3 Im Licht der dargelegten Umstände kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, Kontakte mit ihren Kindern – wie sie es bisher getan hat – weitgehend ohne direkten, persönlichen Kontakt zu pflegen. Weshalb die Verständigung mit ihren Kindern schwierig sein sollte, da diese über keine oder nur sehr beschränkte Spanischkenntnisse verfügen würden (vgl. Beschwerde S. 10), ist nicht ersichtlich, verfügt doch die Beschwerdeführe- rin nach eigenen Angaben über gute Deutschkenntnisse und telefoniert sie gelegentlich mit C.________ (vgl. Beschwerde S. 13; vgl. auch Akten POM Beilage 8 zur Beschwerde). Damit ist ihr, wovon auch ihr Beistand ausgeht (vgl. act. 12A), möglich, mit den Kindern telefonisch oder via Skype in Kon- takt zu treten und sich auszutauschen. Es trifft zwar zu, dass der schriftli- che Kontakt erschwert sein dürfte, da die Beschwerdeführerin Analphabetin ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie – wie bisher – ihren Kindern Karten zum Geburtstag und zu Weihnachten schickt. Ihre Ausreise würde ein künftiges Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Schweiz nicht verunmöglichen; denn es ist ausgeschlossen, dass die Mutter je in die Lage kommt, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, bevor diese volljährig sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 23 6.4.4 Hinsichtlich des Kindeswohls ist festzuhalten, dass die vier Kinder seit frühster Kindheit bzw. seit Geburt von ihren leiblichen Eltern getrennt aufwachsen, weshalb den persönlichen Kontakten grundsätzlich eine be- sondere Bedeutung zuzumessen ist. Der Kindsvater pflegt offenbar ledig- lich zu seinem ältesten Sohn C.________ regelmässig Kontakt und besucht die anderen drei Kinder kaum (vgl. vorne E. 6.3.2). Persönliche Begegnungen mit der Mutter finden selten bzw. gar nicht statt (vorne E. 6.4.1). Es ist somit davon auszugehen, dass D., E. und F.________ zu keinem Elternteil über eine stabile und tragfähige Beziehung verfügen; ihre wichtigsten Bezugspersonen stellen die jeweiligen Pflegefamilien oder Bezugspersonen der Pflegeinstitutionen dar, welche die Kinder seit Geburt bzw. seit früher Kindheit betreuen, begleiten und erziehen. Die Beschwerdeführerin ist im Leben ihrer Kinder keine Bezugs- und Vertrauensperson in diesem Sinn und nahm nie eine aktive Rolle bei deren Entwicklung ein. Die Beziehung zu C.________ mag sie selbst zwar als lebendig und herzlich empfinden (vgl. act. 12); angesichts der sehr seltenen und eher kurzen Kontakte ist allerdings auch hier von einer bloss losen Bindung auszugehen. 6.4.5 Das Gericht übersieht nicht, dass die KESB im Jahr 2014 mit Blick auf das Kindeswohl Vorbehalte gegen die ausländerrechtliche Wegweisung der Beschwerdeführerin geäussert hat. Allerdings stand jene Beurteilung im Zusammenhang mit dem Bemühen, die unerspriessliche Situation durch eine neue Regelung des Besuchsrechts zu deblockieren und, wie von der Mutter gewünscht, einen neuen Anlauf im Aufbau von Mutter-Kind-Be- ziehungen zu nehmen. Seither sind weit über zwei Jahre vergangen, ohne dass eine (positive) Entwicklung im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern feststellbar ist; die Bemühungen, die Beziehung zur leiblichen Mutter über physische Kontakte herzustellen, haben kaum gefruchtet bzw. konnten gar nicht erst durchgeführt werden. Im Gegenteil: Mit Ausnahme von C.________ bestehen zu den anderen drei Kindern keine physischen Kontakte (mehr); D.________ wurde auch nach der Neuregelung durch die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin wiederholt enttäuscht, weshalb fraglich ist, ob der persönliche Kontakt mit der Mutter (noch) seinem Wohl dient (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, Ziff. 7.2.5). Da keine positive Entwicklung erkennbar ist, spricht sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 24 Vormundin, welche seit über neun Jahren die Interessen der Kinder vertritt, zu deren Schutz gegen neue Kontaktregelungen aus (vgl. vorne E. 6.3.5). Auch der Beistand der Beschwerdeführerin erachtet persönliche Be- gegnungen als möglicherweise überfordernd für die Kinder. Er weist darauf hin, dass diese Sicherheit und Verlässlichkeit der Mutter bräuchten (vgl. act. 12A). Diese Einschätzung trifft zweifellos zu. Es bestehen allerdings keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin dies mittel- oder länger- fristig bieten könnte. – Unter den gegebenen Umständen würde die Weg- weisung der Beschwerdeführerin an der gegenwärtigen, seit langer Zeit andauernden Mutter-Kind-Situation nichts Wesentliches ändern. Die Kinder müssten bezüglich persönlicher Kontakte nicht auf etwas verzichten, das sich bewährt hat. Dass es künftig vermehrt zu Begegnungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern kommen würde, wenn diese in der Schweiz verbleiben könnte, erscheint angesichts der bisherigen Entwick- lung mehr als fraglich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerde- führerin inzwischen mithilfe fachlicher Unterstützung um eine Verbesserung der Voraussetzungen für einen Kontaktaufbau bemühen würde, bestehen nicht. Insbesondere dokumentiert sie nicht, dass sie sich nunmehr einer Abklärung ihrer psychischen Gesundheit unterzogen hätte oder in eine Be- handlung eingetreten sei (vgl. hinten E. 7.2.3). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass Beziehungsaufbau und -pflege nach Ausreise der Mut- ter (ebenfalls) nicht einfach ist, zumal Mutter-Kind-Bindungen nicht gefes- tigt oder im Fall der Töchter inexistent sind. Mit der Wegweisung wird den Kindern indes die Chance nicht genommen, Kontakte mit der Mutter beizu- behalten oder aufzubauen: Die Vormundin und die Pflegeverantwortlichen werden den Auf- bzw. Ausbau der Mutter-Kind-Beziehung auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin sicherzustellen und die heute 8- bis 15- jährigen Kinder dabei zu unterstützen haben (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N. 19; Dettenborn/Walter, a.a.O., Ziff. 5.1, S. 235). Dabei kön- nen die heutigen Kommunikationsmittel helfen; C.________ macht hiervon bereits heute selbständig Gebrauch. Angesichts der vorliegenden Umstände gelangt das Verwaltungsgericht insgesamt zur Auffassung, dass das Entfallen persönlicher Begegnungen mit der Mutter nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 25 6.5Zusammenfassend ergibt sich: Alle vier Kinder sind dauerhaft fremdplatziert. Nachdem sich die jüngste, sorgfältig auf die Situation der Beschwerdeführerin und Kinder abgestimmte Besuchsregelung nicht be- währt hat und sich sowohl die Vormundin der Kinder als auch der Beistand der Beschwerdeführerin gegenwärtig gegen persönliche Begegnungen aussprechen, ist nicht zu erwarten, dass die persönlichen Kontakte zwi- schen Mutter und Kindern in absehbarer Zeit intensiviert werden können. Dafür wären aufgrund der Erfahrungen der letzten fünfzehn Jahre eine psy- chologisch-psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin und eine ihren Defiziten angemessene Therapie wohl unumgänglich. Eine solche ging sie indes auch in den nunmehr über drei Jahren nicht an, die seit ihrem Gesuch um Neuregelung des Besuchsrechts verstrichen sind. Nach dem Gesagten ist trotz jahrelanger behördlicher Bemühungen keine posi- tive Entwicklung in den Mutter-Kind-Beziehungen erkennbar; nach wie vor haben die Kinder keine verlässliche und tragfähige Beziehung zu ihrer Mut- ter. Das Kindeswohl wird durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht gefährdet, da die Kinder dadurch nicht aus dem sie tragenden Bezie- hungsgeflecht herausgerissen werden und die Ausreise der Mutter keine wesentliche Änderung hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zur Folge hätte. Die Kinder blieben in ihrem vertrauten Umfeld; ihr Alltagsleben würde nicht spürbar verändert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Be- suche der Beschwerdeführerin in der Schweiz angesichts ihrer Unselbstän- digkeit faktisch schwierig wären. Mit Unterstützung der Vormundin und der Pflegeverantwortlichen kann der Kontakt zwischen C.________ und der Mutter indes aufrechterhalten bzw. im Fall der anderen drei Kinder die Voraussetzung geschaffen werden, dass die Mutter in deren Bewusstsein präsent bleibt oder dereinst präsent werden wird. Damit ist die Möglichkeit einer (Weiter-)Entwicklung des Mutter-Kindes-Verhältnisses gewährleistet. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihren Kindern keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK ableiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 26 7. Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf ihren schlechten Gesund- heitszustand und bringt vor, sie sei in psychischer Hinsicht behandlungs- und schutzbedürftig (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 7.1Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerken- nung eines Härtefalls führen, wenn erstellt ist, dass die betroffene Person an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer lan- gen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Not- fallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, so- dass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Ge- sundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Her- kunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleich- bar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 3.2.1, 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 91). 7.2Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes aktenkundig: 7.2.1 Bei der Beschwerdeführerin traten bereits kurz nach der Einreise psychische Auffälligkeiten auf. Sie befand sich mehrfach in stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung, teilweise im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentzüge (vgl. Akten EG Bern pag. 50, 106, 116, 155-154, 201; Akten POM pag. 76, 37-33, Beilage 9 zur Beschwerde; act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 4; EKS-Akten, Ehescheidungsklage B.________ vom 13.9.2002). In einem Gutachten vom 7. April 2008 wurden bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnostiziert. Nachdem sie zunächst jahrelang weder Einsicht noch Motivation für eine Therapie gezeigt hatte, unterzog sie sich ab 2010 einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl. EKS-Akten, Entscheid Regierungsstatthalteramt vom 11.4.2008; Akten POM Beilagen 4 und 8 zur Beschwerde). Die für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 27 delegierte psychologische Behandlung verantwortliche Psychiaterin bestä- tigte mit Bericht vom 17. Februar 2015 die Diagnose der Persönlichkeits- störung vom emotional instabilen, impulsiven Typ. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, mit Spannungen konstruktiv umzugehen; immer wieder zeige sie Impulsdurchbrüche und Verhaltensstörungen mit auch sensitiv-miss- trauischen Verkennungen bzw. Schwächen, soziale Interaktionen konstruk- tiv zu gestalten. Vor allem zu Beginn der Behandlung (2010-2012) habe sie auch Symptome einer depressiven Episode gezeigt. Zwischen April 2010 und ca. 2012 sei die Beschwerdeführerin regelmässig und durchschnittlich einmal monatlich zur Behandlung erschienen; ab 2013 hätten die Sitzun- gen nur noch unregelmässig, nach Bedarf, stattgefunden; die letzte Kon- sultation sei am 9. September 2014 erfolgt. Weiterhin bewährt habe sich eine niedrige Dosis Remeron (Anti-Depressivum) sowie eine pflanzliche Beruhigungssubstanz, welche die Beschwerdeführerin gut vertrage (vgl. Akten POM act. 4A1, Eingabe vom 7.4.2015, Beilage 4). Ihr Hausarzt be- richtete dem Rechtsvertreter am 1. April 2015 gestützt auf eine einmalige Untersuchung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sowohl aus körperlicher als auch aus psychischer Sicht sehr schlecht. Sie beklage Schmerzen am ganzen Körper und zeige seit einer Knieoperation im Okto- ber 2014 einen hinkenden Gang. Zudem zeige sich eine erhebliche Stö- rung mit Selbstgefährdung aufgrund ihres Verhaltens mit Rückzug und Iso- lation. Es bestehe der Verdacht auf ernsthafte psychische Erkrankungen. Sie benötige fachärztliche psychische Beurteilungen und Behandlungen. Weitere Termine bei diesem Arzt hatte die Beschwerdeführerin nicht wahr- genommen oder abgesagt (vgl. Akten POM pag. 90). 7.2.2 Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin, sachdienliche Belege über die aktuelle psychische und sonstige gesundheitliche Verfassung der Be- schwerdeführerin einzureichen, teilte der Rechtsvertreter am 21. März 2016 mit, dass im Juli 2015 mit Hilfe des Hausarztes eine psychiatrische Thera- pie organisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mehrere Behandlungstermine nicht wahrgenommen, weshalb es zu einem Therapieabbruch gekommen sei (vgl. act. 9). In ihrem Entscheid vom 10. März 2016 stützte sich die KESB auf den Bericht des Hausarztes vom

  1. April 2015 und übertrug dem Beistand unter anderem die Aufgabe, die Beschwerdeführerin betreffend ihr gesundheitliches Wohl und hinreichende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 28 medizinische Betreuung zu begleiten (vgl. act. 9A). Der eingesetzte Bei- stand erachtet es zwar als notwendig, die psychischen Defizite der Be- schwerdeführerin abzuklären und zu behandeln. Dies setze jedoch deren Bereitschaft zur Abklärung und Behandlung voraus (Bericht vom 27.4.2016, act. 12A). 7.2.3 Aufgrund dieser Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin seit längerem psychisch angeschlagen ist und an diffusen körperli- chen Problemen leidet. Allerdings sind seit der Geburt der jüngsten Tochter F.________ im Mai 2008 Kriseninterventionen, wie sie im Rahmen fürsor- gerischer Freiheitsentzüge in den Jahren 2002 und 2008 nötig waren (vgl. vorne E. 7.2.1), nicht mehr aktenkundig. Diese standen im Zusammenhang mit dem Exmann und den Kindern. Seit die Beschwerdeführerin allein lebt, hat sich ihre Situation offenkundig beruhigt. Zu einer aktuellen fachärztli- chen Abklärung bot die Beschwerdeführerin offenbar nicht Hand. Es fehlen fundierte medizinische Berichte zu ihrem heutigen Gesundheitszustand und allenfalls indizierten Behandlungen. Medikamentös haben sich ein Anti- Depressivum sowie ein pflanzliches Beruhigungsmittel bewährt (vgl. vorne E. 7.2.1). Die von 2010 bis 2013 durchgeführte Therapie bezweckte in erster Linie eine Verhaltensänderung (vgl. vorne E. 5.2). Nachdem die Be- schwerdeführerin bereits früher ambulante psychiatrische Behandlungen abgelehnt hatte, die im Jahr 2010 begonnene Therapie ab 2013 nur noch unregelmässig besucht bzw. ab 2014 ganz eingestellt hatte, musste eben- falls die zuletzt organisierte psychiatrische Therapie abgebrochen werden, weil die Beschwerdeführerin mehrere Termine nicht wahrgenommen hatte. Die Wiederaufnahme einer Therapie werde zwar angestrebt; dass zwi- schenzeitlich konkrete Schritte unternommen wurden, ist jedoch nicht dargetan. Anlass, allfällige psychiatrische Verlaufsberichte zum Gesund- heitszustand abzuwarten, besteht nicht (vgl. act. 12 S. 2). Weiterhin gilt, dass mit der Entfernungsmassnahme nicht in eine laufende Therapie eingegriffen wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 8b). 7.2.4 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich für die Beschwerde- führerin eine fachärztlichen Behandlung empfiehlt oder sie sich gelegentlich doch in eine solche begeben sollte, würde dies nicht zur Anerkennung eines Härtefalls aus medizinischen Gründen führen: Es trifft zwar zu, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 29 die medizinische Versorgung im Heimatland nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Die Dominikanische Republik verfügt aber über ein Gesundheitssystem, und eine psychiatrische Versorgung ist grundsätzlich vorhanden (vgl. Mental health Atlas country profile 2014 Dominican Republic, einsehbar unter: http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/en/). Dass ihr der Zugang zu angemessener medizinisch-psychiatrischer Versorgung verwehrt wäre, macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Bezüglich der beklagten körperlichen Probleme bzw. Knieschmerzen ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass diese in ihrer Heimat nicht angemessen behandelt werden könnten. Die vage vorgebrachten Suizidabsichten (vgl. Beschwerde S. 9 und 14) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014 E.4.3.1; VGE 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]). Auch vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, allfällige psychiatrische Ver- laufsberichte zum Gesundheitszustand abzuwarten (vgl. Eingabe vom 4.5.2016, act. 12 S. 2). 7.3Nach dem Gesagten können die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme für sich betrachtet keinen nachehelichen Härtefall begründen. 8. 8.1Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland kaum vorstell- bar sei und sie dort völlig auf sich allein gestellt wäre. Sie sei als Strassen- kind aufgewachsen und habe bereits in ihrer Kindheit massive Gewalt und Missbrauch erlebt. Mit ihrer Mutter und Schwester, welche beide in ärmli- chen Verhältnissen leben würden, unterhalte sie nur sporadischen Kontakt. Auch zu ihren beiden dort lebenden Töchtern habe sie nach über vierzehn- jähriger Trennung keine Beziehung mehr. Mit Blick darauf, dass sie nach ärztlicher Einschätzung und jener der KESB als schutz- und hilfsbedürftig gelte und ihre wirtschaftliche Integration in der Schweiz trotz Fördermög- lichkeiten gescheitert sei, sei es illusorisch zu meinen, sie könne sich in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 30 Dominikanischen Republik wirtschaftlich etablieren (vgl. Beschwerde S. 13). 8.2Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz 19- jährig und hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass für die heute 34-Jährige eine Rückkehr nach über 15-jähriger Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten verbunden ist, zumal sie nach eigenen Angaben nie mehr besuchsweise dorthin zurückgekehrt ist (Beschwerde S. 12). Mit der heimatlichen Sprache und Kultur dürfte sie aber nach wie vor vertraut sein. Offenbar zog es die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 selbst in Erwägung, in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. Akten EG Bern pag. 126; EKS-Akten, Entscheid Regierungsstatthalteramt vom 11.4.2008, S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin heute keine vertieften Beziehun- gen zu ihren dort lebenden Familienangehörigen pflegen sollte, besteht mit ihrer Mutter und Schwester sowie ihren beiden dort lebenden Töchtern immerhin eine gewisse familiäre Verbundenheit, an die sie anknüpfen kann. Demgegenüber hat sie sich in der Schweiz trotz ihres langjährigen Aufenthalts weder in sozialer noch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht in- tegrieren können; gegenteils war sie im hiesigen System trotz vielfältiger sozialstaatlicher Unterstützung immer überfordert. Vertiefte soziale Kon- takte zu in der Schweiz lebenden Personen bringt sie nicht vor. Während ihres ganzen bisherigen Aufenthalts musste die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt werden, wofür die zuständigen Personen wesent- lich ihre Unzuverlässigkeit und den fehlenden Willen zur Kooperation als ursächlich sahen (vgl. Akten EG Bern pag. 106, 132, 170-171, 180). Ihr langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ist unter diesen Umständen erheb- lich zu relativieren. 8.3In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht darf davon ausgegangen wer- den, dass es für die Beschwerdeführerin, welche nur wenige Jahre die Schule besucht hat und Analphabetin ist, zunächst nicht einfach wird sein, Fuss zu fassen. Gemäss den Akten verfügt sie aber über relativ gute Kenntnisse der mündlichen deutschen Sprache (vgl. Akten POM Beilage 8 zur Beschwerde). Diese Sprachkenntnisse könnten ihr helfen, eine Be- schäftigung in der Tourismusbranche zu finden. Gemäss Ehescheidungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 31 vereinbarung vom 14. Januar 2015 vereinbarten die Ehegatten eine hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung sowie eine Übertragung von Fr. 12ʹ000.-- an die Beschwerdeführerin im Sinn eines kapitalisierten nachehelichen Unterhaltsbeitrags (vgl. act. 1C/3). Der Be- schwerdeführerin wurde damit ein Betrag von insgesamt Fr. 46ʹ533.-- auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen (vgl. act. 1C/4). Diesen Betrag kann sie sich, wenn sie die Schweiz definitiv verlässt, auszahlen lassen (Art. 5 Abs. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Anders als sie vorbringt, wäre sie bei einer Rückkehr somit nicht von akuter Armut bedroht, sondern könnte mit dem ausbezahlten Betrag während einer gewissen Zeit ihren Lebensunterhalt decken: Der durchschnittliche Bruttolohn pro Monat be- trägt 15ʹ023 Dominikanische Peso (Stand Oktober 2015), was derzeit (31.1.2017) Fr. 318.-- entspricht (Wirtschaftsdaten kompakt: Dominikani- sche Republik, Juni 2016, einsehbar unter: <www.gtai.de>, Rubriken «Län- derseiten», «Amerika», «Dominikanische Republik»). 8.4Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen verbeistän- det ist, lässt die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwer- deführerin hatte die Beistandschaftserrichtung beantragt, weil sie mit der Organisation der Kontakte zu ihren Kindern überfordert sei und aufgrund ihrer Lese- und Schreibschwäche Hilfe bei der Erledigung ihrer admi- nistrativen Angelegenheiten benötige (vgl. act. 9A; Akten POM pag. 88). Die Schwierigkeiten im Alltag beruhen demnach zu einem grossen Teil auf ihrer fehlenden Alphabetisierung und ihrer Unfähigkeit, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut zu werden. Um ihre Alphabetisierung hat sie sich nicht bemüht und Deutschkurse hat sie nur lückenhaft besucht (vgl. Akten EG Bern pag. 106, 132). Sie ist indes in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, und wohnt seit Jahren selbständig. Die Schwierigkeiten, sich in den hiesigen Verhältnissen zurechtzufinden, und die damit verbun- dene Überforderung würden bei einer Rückkehr in die Dominikanische Re- publik entfallen. Im Heimatland verfügt die Beschwerdeführer mit ihrer Mut- ter, ihrer Schwester und ihren inzwischen 18- bzw. 16-jährigen Töchtern über nahe Familienangehörige, die sie bei der Wiedereingliederung unter- stützen können. Die Rückkehr kann, unterstützt durch den Beistand und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 32 allenfalls eine psychologische Fachperson, praktisch und emotional vor- bereitet werden. Die Beschwerdeführerin ist sodann noch relativ jung, wes- halb es nicht unrealistisch erscheint, dass sie sich in naher Zukunft doch noch um ihre Alphabetisierung bemüht, womit etliche Schwierigkeiten im Alltag entfallen würden. Insgesamt ist eine Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden; sie ist aber zumutbar. 9. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich Folgendes: 9.1Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz vier minderjährige Kin- der, welche bei Ausreise der Mutter in der Schweiz verbleiben würden; per- sönliche Begegnungen wären damit faktisch schwierig, und Kontakte müss- ten, bis die Kinder selbständig sind, hauptsächlich mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten bzw. aufgebaut werden. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls erscheint die Wegweisung der Beschwerdeführerin aber nicht unverhältnismässig. Trotz enger fachli- cher Begleitung und wohlwollenden Bemühungen haben sich die Mutter- Kind-Beziehungen seit der Neuregelung des Besuchsrechts nicht entwi- ckelt. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin kaum oder keinen Kontakt zu ihren hier lebenden Kindern; von nahen und tragfähigen Beziehungen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ein künftiges Zusammenleben von Mutter und Kindern fällt von vornherein ausser Betracht. Die Ausreise der Beschwerdeführerin hätte für das Alltagsleben der Kinder und den per- sönlichen Verkehr mit der Mutter keine bzw. keine wesentlichen Änderun- gen zur Folge. Mit Hilfe der Vormundin und der Pflegeverantwortlichen ist es möglich, die leibliche Mutter in Erinnerung zu halten, die Mutter-Kind- Beziehungen auf Distanz auf- bzw. auszubauen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kinder dereinst die Beziehung von sich aus vertie- fen können. Die Ehe mit B.________ ist unglücklich verlaufen und Gewaltanwendungen während wie auch nach Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens können nicht ausgeschlossen werden. Der eheliche Haushalt wurde aber bereits im Jahr 2004 aufgehoben. Selbst wenn sich der letzte Übergriff des Exmanns im Jahr 2010 ereignet haben sollte, kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 33 die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten (vgl. vorne E. 5.3). Ihr wurde seither zudem ausreichend Zeit gegeben, allfällig erlittene Trau- mata therapeutisch aufzuarbeiten; ihre persönliche Situation hat sich seit vielen Jahren denn auch beruhigt (vgl. vorne E. 7.2.3). In gesundheitlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeits- störung sowie diffusen körperlichen Beschwerden leidet. Therapien hat sie bislang abgelehnt bzw. nach gewisser Zeit wieder abgebrochen. Eine (Wei- ter-)Behandlung sowohl der psychischen als auch physischen Beeinträch- tigungen ist im Heimatland möglich; die Medikation, die sich bewährt hat, kann sie weiterführen. Die Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik wird nach der langjährigen Abwesenheit nicht einfach sein. Mit dem Pensionskassenguthaben hat die Beschwerdeführerin aber zumindest in finanzieller Hinsicht eine Starthilfe. Zudem leben im Heimatland nahe Familienangehörige. Insgesamt stehen einer Rückkehr keine unüberwind- baren Hindernisse entgegen. Bei dieser Beurteilung fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz vergleichsweise langem Aufenthalt und grosser behördlicher Unterstützung nicht hat integrieren können: Seit zehn Jahren muss sie vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden; eine (teilweise) Ablösung von der öffentlichen Hand ist nicht absehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Vertiefte soziale Beziehungen zu hier lebenden Personen sind nicht erkennbar. Dass sie (abgesehen von einer Busse) nicht gegen die Rechtsordnung verstossen hat und sich auf Deutsch verständigen kann, stellt angesichts der Anwesenheitsdauer keine besondere Integrations- leistung dar. In Würdigung sämtlicher Umstände liegen auch gesamthaft betrachtet keine wichtigen Gründe vor, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ist nach durchgeführtem Beweisverfahren liquid; der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, vgl. auch Art. 20 VRPG) offen gestanden, weitere Entwicklungen zu dokumentieren, wäre sie der Auffassung gewesen, dass sich ihre Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte. 9.2Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 34 dar. Auch mit Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Kindesinteressen (Art. 8 EMRK und KRK) liegen keine Gründe vor, welche eine Anspruchs- bewilligung vermitteln könnten. Die Vorinstanz hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis zu Recht verneint. 10. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil- ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vorinstanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung verweigert, da ihres Erachtens bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer misslungenen Integration und den spärlichen bzw. teilweise gänzlich fehlenden Kontakten zu ihren hier lebenden Kindern keine Gründe vorliegen würden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen vermögen. Eine Rückkehr ins Heimatland, mit dessen Sprache und Kultur sie immer noch vertraut sei, erscheine nicht als unzumutbar (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 9b). Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung nicht. Nach dem vorste- hend Ausgeführten sind die Voraussetzungen denn auch nicht erfüllt, wel- che einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) im Sinn der strengen Handhabung gemäss publizierter bernischer Verwaltungsjustizpraxis begründen könnten (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 11. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 35 12. 12.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend. Sie ist damit an sich verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht, welche mit Zwischenver- fügung vom 29. Januar 2016 bewilligt wurde (vorne Bst. C). 12.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kosten- note vom 9. Januar 2017 Gebühren von insgesamt Fr. 270.-- für Arzt- berichte aus. Hierbei handelt es sich nicht um ersatzfähige Parteikosten im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 6; VGE 2014/224 vom 17.3.2015 E. 6), weshalb sie nicht entschädigt werden können. Im Übrigen gibt die Kostennote im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'775.--, zuzüglich Fr. 117.10 Auslagen und Fr. 471.35 MWSt (8 % von Fr. 5'892.10), insgesamt Fr. 6'363.45, festzusetzen. Die amtliche Ent- schädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 23,1 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen An- wältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 4'620.-- (23,1 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 117.10 Auslagen und Fr. 378.95 MWSt (8 % von Fr. 4'737.10), auf insgesamt Fr. 5'116.05, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2017, Nr. 100.2015.224U, Seite 36 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 4. April 2017.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht auf Fr. 6'363.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'116.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 224
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026