100.2015.205U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juli 2015 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2015; KZM 15 888)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1995 geborene A., Staatsangehöriger von Guinea- Bissau, reiste nach eigenen Angaben am 13. Januar 2013 illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf das Gesuch am 11. März 2013 nicht ein und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Hierauf verblieb A. weiterhin in der Schweiz, ohne sich beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), zwecks «Platzierung» in einem Durchgangszentrum zu melden. Zwischen April 2013 und Dezember 2014 wurde er unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten insgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt. Am 30. Juni 2015 ordnete der MIDI auf den Zeitpunkt der gleichentags er- folgenden Entlassung aus dem Strafvollzug die Ausschaffungshaft an. B. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis am 29. September 2015. C. Hiergegen hat A.________ am 1. Juli 2015 (Postaufgabe am 7.7.2015; Ein- gang beim Verwaltungsgericht am 9.7.2015) Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Dauer der angeordneten Haft zu reduzieren. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Ver- fahrensbeteiligten zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Ausführungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass er den Entscheid des ZMG vom 1. Juli 2015 hinsichtlich der Haftanordnung beanstandet. Seine Beschwerde genügt den herabgesetzten Begründungs- anforderungen an Laieneingaben, wie sie insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 4 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über- prüfen. 3. 3.1Nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor bereits im Strafvollzug befunden hatte, versetzte ihn der MIDI am 30. Juni 2015 – dem Zeitpunkt der Haftentlassung – in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2015 (vgl. Protokoll ZMG, S. 4; vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach einge- halten, zumal für die Fristberechnung entscheidend ist, ab wann die oder der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 2.2). 3.2Das BFM ist am 11. März 2013 auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht eingetreten und hat diesen auf den Tag nach Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 5 der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weggewiesen (vorne Bst. A). Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Es ist damit ohne weiteres auch von einem (rechtskräftigen) Wegweisungsent- scheid auszugehen. Der Beschwerdeführer macht insoweit bloss geltend, er habe mehrmals versucht, die Schweiz zu verlassen, sei dann aber von den «anderen Ländern» zurückgeschickt worden (vgl. Protokoll ZMG, S. 2). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz – wenn über- haupt – in einer Weise verlassen hat, die es rechtfertigt, die vom BFM angeordnete Wegweisung als bereits vollzogen zu betrachten (vgl. hierzu BGE 125 II 465 E. 3b; BGer 2C_206/2009 vom 29.4.2009, E. 4.3, 2A.714/2004 vom 3.1.2005, E. 2.3, 2A.205/2003 vom 19.5.2003, E. 2.4; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 417 ff., 464 f. N. 10.86). 4. Das ZMG erachtete den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 (richtig Ziff. 1) i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG als gegeben (S. 2 f.). 4.1Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 Bst. g AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie Per- sonen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass auch die Begehung von Betäubungsmitteldelikten – selbst bei einer geringen Menge an Drogen – eine solche Gefährdung bewirken kann (vgl. BGer 2C_255/2009 vom 3.6.2009, E. 3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 458 f. N. 10.72 mit weiteren Hinweisen), dies zumindest bei einem nicht einmaligen Fehlverhalten bzw. wenn aufgrund der Umstände ein Risiko weiterer solcher Delikte besteht (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb; BGer 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4, 2A.9/2006 vom 12.1.2006, E. 2.1; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 75 AuG N. 10 mit Hinweisen). Nicht unter die Bestim- mung fällt jedoch eine ausländische Person, welche (ausschliesslich) sel- ber Drogen konsumiert hat oder bloss in der Drogenszene auftaucht und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 6 verweilt (vgl. Thomas Hug Yar, a.a.O., S. 458 f. N. 10.72 mit weiteren Hin- weisen). 4.2Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von April 2013 bis Dezem- ber 2014 insgesamt sieben Mal wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) verurteilt, woraus nebst Bussen und einer Geldstrafe Freiheitsstrafen von rund 19 Monaten resultierten (vorne Bst. A). Die Be- täubungsmitteldelikte umfassten abgesehen von zwei Übertretungen nach Art. 19a BetmG (vorsätzlicher Konsum oder Widerhandlung im Sinn von Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum, begangen am 6.1. und 12.9.2014) auch zwei Vergehen nach Art. 19 BetmG (begangen am 20.6.2013 und 12.9.2014), welche zusammen mit anderen Delikten je zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen führten (vgl. Strafregisterauszug vom 30.6.2015 in un- pag. Haftakten ZMG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer hiermit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG gesetzt. Es liegt einerseits kein ein- maliges Fehlverhalten vor; andererseits ist angesichts der nur in kurzer Zeit erfolgten Mehrfachdelinquenz auch von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor gegen die Erwägungen des ZMG, wonach er Leib und Leben Dritter erheblich gefähr- det hat. Er wendet insoweit einzig ein, es sei ungerecht, ihn (weiterhin) zu inhaftieren, nachdem er sich strafrechtlich nichts (mehr) habe zu Schulden kommen lassen. Er scheint diesbezüglich zu übersehen, dass die straf- rechtlichen Verurteilungen unabhängig vom bereits erfolgten strafrechtli- chen Freiheitsentzug einen Haftgrund setzen, die Administrativhaft und der Strafvollzug darüber hinaus aber nichts miteinander zu tun haben. 4.3Abgesehen davon ist auch der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt: 4.3.1Eine solche Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzei- chen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 7 ges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An- ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Unter- tauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugs- bemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Hierzu sind konkrete Anzeichen erforderlich. Die blosse Tatsache, dass die betroffene Person das Land nicht innert der Ausreisefrist verlassen will, genügt für sich allein genommen nicht als Haftgrund (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2009 S. 531 E. 3.3). Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (vgl. BGer 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011, E. 2). 4.3.2Der Beschwerdeführer hat die Anordnung des BFM vom 11. März 2013, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung zu verlassen, nicht befolgt; ausserdem hat er sich bis heute nicht beim MIDI für eine «Platzierung» in einem Durchgangszentrum gemeldet (vgl. Haftanordnung, S. 3; vorne Bst. A). Er räumt vor Verwaltungsgericht zwar ein, er wolle ohnehin nicht mehr in der Schweiz verbleiben, sondern nach Deutschland ausreisen; er ist aber ausdrücklich nicht bereit, in sein Heimat- land Guinea-Bissau zurückzukehren (vgl. auch Protokoll ZMG, S. 2 f., wo- nach er zwar nicht mehr in der Schweiz bleiben will, aber nur in die Heimat zurückkehre, wenn man ihm Geld gebe; er habe «alle Gelder» seines Vaters verbraucht). Im Haftverfahren zeigte er sich denn auch nicht ko- operativ und weigerte sich etwa, den Empfang verschiedener Dokumente unterschriftlich zu bestätigen (vgl. unpag. Haftakten ZMG; act. 2A). Sodann ist er mit insgesamt sieben für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 im Strafregister eingetragenen Verurteilungen in nur kurzer Zeit erheblich straffällig geworden (vgl. vorne E. 4.2); er ist zudem mittellos, hatte soweit ersichtlich bis zu seiner Inhaftierung keinen festen Aufenthaltsort und ver- fügt hier auch über keine Familienmitglieder. Schliesslich hat sich der Be- schwerdeführer im Asylverfahren ohne entschuldbaren Grund geweigert, Identitätspapiere vorzuweisen (vgl. Verfügung des BFM vom 11.3.2013 in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 8 unpag. Haftakten ZMG). Auch dieser Umstand spricht für das Bestehen einer Untertauchensgefahr, zeigte der Beschwerdeführer doch mit seinem Verhalten, dass er nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich für einen möglichst umgehenden Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten. Bei dieser Sachlage bestehen hinreichend konkrete Anhalts- punkte, dass er sich gegen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und auch versuchen könnte, unterzutauchen; es ist mithin von einer tatsächlichen Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG auszugehen. 4.4Zusammenfassend liegen Haftgründe vor, um den Beschwerde- führer in Ausschaffungshaft zu versetzen. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus (vorne E. 2), wobei namentlich den familiären Verhältnis- sen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech- nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 5.1Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht ein, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er vor seiner Ausreise das gesamte Geld seiner Familie gestohlen habe, um nach Europa zu gelangen, und deshalb dort «nur Probleme bekäme». Soweit er hiermit Gründe namhaft macht, welche seiner Auffassung nach einer Rückkehr ins Heimatland ent- gegenstehen, können seine Vorbringen im Haftverfahren nicht berücksich- tigt werden (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1 mit Hinweisen). 5.2Weiter hält der Beschwerdeführer die ausländerrechtliche Inhaftie- rung losgelöst von einer (neuen) Straftat wie erwähnt für ungerecht (vgl. vorne E. 4.2). Sollte er hiermit sinngemäss geltend machen, die Inhaftie- rung sei mangels Erforderlichkeit nicht verhältnismässig, kann ihm eben- falls nicht gefolgt werden: Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG dient auch dazu, weitere Straftaten durch straffällig gewordene Ausländerinnen und Ausländer zu verhindern, welche die Schweiz demnächst verlassen müssen (vgl. BGer 2C_304/2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 9 vom 1.5.2012, E. 2.2.1, 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4 mit Hinweis). Ausserdem gilt es mit der Administrativhaft sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer dem Wegweisungsvollzug nicht entzieht. Inwiefern eine andere Massnahme als die Inhaftierung zur Erreichung dieser Ziele ge- eignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer hilft auch der Hinweis nicht, er sei bereit, nach Deutschland auszureisen. Wie er dies rechtmässig tun könnte, ist nicht ersichtlich; nur sein Heimatstaat ist völker- rechtlich verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4). 5.3Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiären Bindungen und ist nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit (vgl. Proto- koll ZMG, S. 2). Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Die Haft überschreitet schliesslich die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und es ist auch die konkret angeordnete Haftdauer von (vorläufig) drei Monaten nicht zu beanstanden. Im Zu- sammenhang mit der Rückführung des Beschwerdeführers stehen noch Abklärungen aus bzw. müssen Reisedokumente beschafft werden; hierfür ist für Ende September/Anfang Oktober 2015 eine zentralisierte Befragung mit einer Delegation aus Guinea-Bissau angesetzt (vgl. Haftanordnung, S. 3). Es besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei die- ser Ausgangslage kein Grund, die Haftdauer zu beschränken. Soweit er schliesslich vorbringt, er befinde sich seit 16 Monaten im Gefängnis (vgl. Protokoll ZMG, S. 3), verkennt er, dass der im Strafvollzug verbrachte Frei- heitsentzug nicht an die Dauer der Administrativhaft anzurechnen ist (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 475 N. 10.110). Andere Gründe, welche die in Frage stehende Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.4Haftbeendigungsgründe stehen nicht zur Diskussion (Art. 80 Abs. 6 AuG); es erscheint namentlich der Vollzug der Wegweisung angesichts der für September/Oktober 2015 angesetzten Befragung mit den Behörden des Heimatlands in absehbarer Zeit durchführbar, zumal der Beschwerdeführer zwar im Asylverfahren keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, seine Iden- tität und Staatsangehörigkeit abgesehen davon aber nicht bestritten sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 10 Auch das BFM ist im asylrechtlichen Verfahren von der Zumutbarkeit und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen (vgl. Ver- fügung vom 11.3.2013 in unpag. Haftakten ZMG). Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungs- gebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.07.2015, Nr. 100.2015.205U, Seite 11 und mitzuteilen: