100.2015.197/198U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3011 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 3, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 5. Juni 2015; 100 13 551, 200 13 457)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Geschäftsführer der B.________ AG, deren Alleinaktionär er während Jahrzehnten war; seit 2006 besitzt er keine Aktien der Gesell- schaft mehr. Mit Verfügungen vom 16. April 2013 veranlagte die Steuer- verwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2010 in Abweichung von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 28'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 36'900.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Erhöhung des Privatanteils, der ihm für die Nutzung eines der B.________ AG gehörenden Kleinflugzeugs aufgerechnet wurde. Die Steuerverwaltung bestimmte den Wert dieser Gehaltsnebenleistung auf die Hälfte der von der Gesellschaft im Jahr 2010 für das Flugzeug verbuchten Aufwendungen, ausmachend Fr. 11'246.--, während A.________ seiner- seits bloss einen Betrag von Fr. 3'253.-- deklariert hatte. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 9. Oktober 2013 ab. B. Am 6. November 2013 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die seine Rechtsmittel abwies und gleichzeitig das für die private Flugzeugnutzung aufgerechnete Einkommen auf Fr. 19'239.-- erhöhte (sog. Reformatio in Peius). Sie ging unter Annahme einer geldwerten Leistung der Gesellschaft an A.________ davon aus, diesem seien nicht nur die Hälfte, sondern die gesamten Aufwendungen der Gesellschaft für das Flugzeug zugute gekom- men (Fr. 22'492.-- abzüglich der bereits deklarierten Fr. 3'253.--), und wies die Akten zur Neuberechnung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Entscheide vom 5.6.2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 30. Juni 2015 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun- dessteuer 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben soweit ihm für die private Verwendung des Kleinflugzeugs ein zusätzliches Einkommen von Fr. 19'239.-- aufgerechnet werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 28. Juli 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte- nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, ver- bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeord- neten (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kan- tonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 4 nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die ange- fochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kom- munaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3.Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 5 2. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). 2.1Steuerbar ist namentlich das Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Als solche gelten alle Leistungen, die ihren haupt- sächlichen Grund im Arbeitsverhältnis haben, was zutrifft, wenn zwischen der Leistung, die die steuerpflichtige Person erhält, und ihrer Erwerbstätig- keit ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass jene Folge dieser bildet (BGer 2C_357/2014 und 2C_358/2014 vom 23.5.2016, E. 2.2, 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3.4.2015, E. 5.1, 2A.381/2006 und 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.1). Steuerbar sind also sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine auf ein Arbeitsverhältnis gestützte Tätigkeit erhält (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 28). Erfasst werden nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen wie das Zurverfügungstellen von Gütern (z.B. eines Autos oder einer Jacht), deren Benutzung üblicherweise mit Kosten verbunden ist (VGE 23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 42; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001 [nachfolgend: DBG I], Art. 17 N. 20). 2.2Weiter unterliegen der Einkommenssteuer Einkünfte aus bewegli- chem Vermögen, insbesondere geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu diesen zählen auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, also Zuwendungen der Ge- sellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder eine dieser nahestehende Person, denen keine oder keine genügenden Gegenleistun- gen gegenüberstehen und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht wor- den wären (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; VGE 2012/17/18 vom 30.5.2013, E. 5.4.1, 2010/366/367 vom 13.9.2011, E. 3.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil 2004 [nachfolgend: DBG II], Art. 58 N. 99 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 140 ff.; Markus Reich, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 6 Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 20 DBG N. 46 ff.). 2.3Der Beschwerdeführer war von der Gründung der B.________ AG im Jahr 1978 bis zum Zeitpunkt, in dem er seiner Tochter in den Jahren 2005 und 2006 sämtliche Aktien der Gesellschaft schenkte, deren Alleinaktionär; er blieb noch bis in das interessierende Steuerjahr 2010 einziger Verwaltungsrat und ist heute einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Gemäss Handelsregister bezweckt die B.________ AG den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandwesen; überdies umfasst der Gesellschaftszweck den «An- und Verkauf von Luftfahrzeugen sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr». Im Steuerjahr 2010 besass die Gesellschaft ein Flugzeug, das angeblich an Dritte vermietet werden soll, aber gemäss Flugstundenkontrolle nur vom Beschwerdeführer benutzt worden ist (act. 4A, pag. 15-14). Im Jahr 2010 hat die B.________ AG für dieses Flugzeug Aufwendungen von insgesamt Fr. 22'492.-- und einen Ertrag von Fr. 3'253.-- verbucht, der dem Privatanteil entspricht, den der Beschwerdeführer als Einkommen in Form der Nutzung des Flugzeugs deklariert hat (vgl. vorne Bst. A). – Während die Steuerverwaltung bezüglich der privaten Nutzung dieses Flugzeugs von einem Erwerbseinkommen ausging, hat die StRK die bezogene Leistung als Beteiligungsertrag qualifiziert. Die Vorteilszuwendung sei vom Beschwerdeführer als solcher zu versteuern, da er – angesichts seiner Organstellung – massgeblich auf die Geschäftspolitik der B.________ AG habe Einfluss nehmen können (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6). Zwar hat der Beschwerdeführer diese rechtliche Einschätzung nicht beanstandet, sie wird jedoch von der Steuerverwaltung in Frage gestellt (Beschwerdeantwort, S. 2) und wäre, zumal die Qualifikation der Art des Einkommens erhebliche rechtliche Auswirkungen zeitigt, ohnehin von Am- tes wegen zu überprüfen (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 2.4Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich ein Beteili- gungsverhältnis voraus, wobei die Vorteilszuwendung im Beteiligungsrecht der Empfängerschaft und der damit einhergehenden Einflussmöglichkeit auf die Gewinnverteilung gründen muss (vgl. Brülisauer/Poltera, in Zwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 7 fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 DBG N. 106; ausführlich Thomas Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, 1998, S. 107 ff.). Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Ein- flussmöglichkeit weit gefasst und je nach den konkreten Umständen auch für blosse Minderheitsbeteiligungen bejaht (vgl. Brülisauer/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N. 110). Erhält eine Drittperson, die einem Inhaber von Beteili- gungsrechten nahesteht, eine Zuwendung der Gesellschaft, wird diese Leistung steuerlich dem Beteiligungsinhaber zugerechnet, sofern sie ihren Grund in erster Linie in der Beziehungsnähe zwischen diesem und der Drittperson hat (BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015, in StR 70 S. 811 E. 2.4, 2C_610/2012 und 2C_611/2012 vom 1.2.2013, E. 8.1, 2A.73/2005 vom 2.8.2005, E. 2.2.1; Peter Locher, DBG II, Art. 58 N. 129 f.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag die Auffassung der StRK nicht zu überzeu- gen: Der Beschwerdeführer verfügt seit Jahren über keine Beteiligungs- rechte mehr, sodass es sich bei ihm im Verhältnis zur Gesellschaft um eine Drittperson handelt. Zwar vermochte er 2010 aufgrund seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat bzw. einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft sicherlich massgeblichen Einfluss auf deren Geschäfts- gang zu nehmen. Für sich allein reicht dies indes nicht aus, um auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, zumal angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Alleinaktionärin kein Anlass besteht, davon auszugehen, der Beschwerde- führer sei, obschon es sich bei ihm um ein nicht an der Gesellschaft beteiligtes Organ handelt, von dieser direkt begünstigt worden. Nichts weist darauf hin, dass die Tochter des Beschwerdeführers, die als Allein- aktionärin seit April 2006 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Ver- waltungsrats ist, nicht zumindest die Jahresabschlüsse genehmigt und dabei in Kenntnis der geschäftlichen Vorgänge über die Gewinnverteilung bestimmt hat. Bei diesen Gegebenheiten läge gegebenenfalls – im Sinn der Dreieckstheorie – eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine naheste- hende Person vor, welche bei der die Gesellschaft beherrschenden Tochter des Beschwerdeführers Beteiligungsertrag darstellen würde, aber nicht bei diesem selber (vgl. Brülisauer/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N. 117; anders BGer vom 30.8.1988 in ASA 57 S. 514 ff., allerdings die Verrechnungs- steuer betreffend). Damit lässt sich die streitige Einkommensaufrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 8 beim Beschwerdeführer nicht mit dem Vorliegen einer verdeckten Gewinn- ausschüttung rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Vor- instanz zitierten Literaturstelle, wird doch ein Abweichen von der Drei- eckstheorie dort (wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ver- rechnungssteuer) für Konstellationen in Erwägung gezogen, in denen zwi- schen Beteiligungsinhaberin und Leistungsempfänger gerade keine nahe verwandtschaftliche Beziehung besteht (vgl. Leuch/Amonn in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer- gesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 24 N. 25; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2). 2.5Hingegen spricht nichts dagegen, dem Beschwerdeführer die pri- vate Nutzung des Flugzeugs als Erwerbseinkommen anzurechnen, wie dies die Steuerverwaltung im unterinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG steht, sodass grund- sätzlich sämtliche Leistungen, die er in seiner Stellung als Geschäftsführer und Verwaltungsrat im Steuerjahr 2010 erhielt, ungeachtet ihrer Natur und ungeachtet dessen, ob sie vertraglich geschuldet waren, der Besteuerung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen (vgl. vorne E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 33 und 36). Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend nicht von einer unentgeltlichen Zuwen- dung an den Beschwerdeführer auszugehen ist: Dieser hatte im Jahr 2010 für die B.________ AG die Funktionen Geschäftsführer und Verwaltungsrat inne, wobei die Spannweite angemessener Entschädigungen für solche Tätigkeiten gross ist, zumal der Unternehmung bei der Festlegung von Ver- gütungen ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden wird (vgl. etwa BGer 2C_1082/2012 vom 25.10.2013, in StR 69 S. 60 E. 2.3.2, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 2.2, 2A.71/2004 vom 4.2.2005, in StE 2005 B 72.13.22 Nr. 44; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 17 N. 47). Da der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2010 bloss ein relativ bescheidenes Ge- halt von Fr. 40'200.-- (brutto) bezog (vgl. den Lohnausweis vom 10.1.2011; act. 4C, pag. 28), erscheint seine Entschädigung selbst bei Anrechnung aller Aufwendungen, welche die Gesellschaft im betreffenden Jahr für das Flugzeug getätigt hat, insgesamt nicht übersetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 9 2.6Nach dem Gesagten stellt die private Nutzung des Flugzeugs der B.________ AG durch den Beschwerdeführer richtigerweise eine Nebeneinkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG dar. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein den deklarierten Betrag von Fr. 3'253.-- übersteigendes Einkommen auf- gerechnet hat. 3.1Bei der privaten Nutzung des Flugzeugs durch den Beschwerdefüh- rer handelt es sich um eine Naturalleistung der Gesellschaft. Naturalleistun- gen sind grundsätzlich nach ihrem Markt- bzw. Verkehrswert zu bemessen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StG; Art. 16 Abs. 2 DBG), worunter der Wert zu verste- hen ist, der am Markt durch Angebot und Nachfrage gleicher oder zumin- dest ähnlicher Leistungen zustande kommt bzw. der Preis, der im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt worden wäre (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 83 ff.; Peter Locher, DBG I, Art. 16 N. 58; Markus Reich, a.a.O., Art. 16 DBG N. 41; Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 19 N. 13 f.). Fehlt es an einem eigentlichen Marktwert wird der Verkehrswert in der Praxis entweder anhand der effektiven Betriebskosten oder mittels pauschalisierter Vergleichswerte ermittelt. Im Interesse einer rechtsgleichen Veranlagung einerseits und einer administrativen Vereinfachung andererseits haben die Steuerbehörden Richtlinien für die Bewertung der häufigsten Naturalleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Warenbezüge aller Art und die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen erarbeitet. So wird etwa bei starker privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs der Wert der Naturalleistung durch proportionale Aufteilung der effektiven Betriebskosten auf die geschäftlich und die privat gefahrenen Kilometer ermittelt (vgl. Ziff. 5 des Merkblatts N1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 10 3.2Für die StRK war der Umstand entscheidend, dass das Flugzeug während des Jahres 2010 ausschliesslich und uneingeschränkt dem Be- schwerdeführer zur Verfügung gestanden habe. Es sei weder geschäftlich genutzt worden noch seien Anstrengungen für eine Vermietung an Dritte gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe folglich wie ein Eigentümer über das Flugzeug verfügen können, sodass ihm – gleich einem Eigentü- mer – sämtliche mit dem betroffenen Wirtschaftsgut verbundenen Kosten als privater Nutzen anzurechnen seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.2). – Der Beschwerdeführer nimmt vor Verwaltungsgericht zur Bewer- tung der bezogenen Leistung keine Stellung, hat aber die Naturalleistung im vorinstanzlichen Verfahren seinerseits anhand der Kosten bewertet, die ihm als «Charter-Kunde» entstanden wären, und betont, dass er für die 2010 geflogenen Stunden bei einem Drittanbieter weniger als den de- klarierten Privatanteil von Fr. 3'253.-- bezahlt hätte. Das Bundesgericht habe es in einem den Kanton Wallis betreffenden Fall als zulässig erachtet, den Privatanteil anhand der Kosten für Flugstunden zu ermitteln (act. 4A, pag. 30). 3.3Diese Sichtweise des Beschwerdeführers hätte dann einiges für sich, wenn das Flugzeug teils geschäftlich und teils privat genutzt und häu- figer eingesetzt worden wäre. Diesfalls könnte die Naturalleistung – ähnlich wie bei starker privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs – anhand der tatsächlichen privaten Beanspruchung des Flugzeugs bewertet werden, wobei davon auszugehen wäre, dass ein Tarif, der unter unbeteiligten Dritten zur Anwendung kommt, kostendeckend ist (vgl. auch BGer 2C_895/2010 vom 27.5.2011, E. 2.3, auf den der Beschwerdeführer vermutlich Bezug nehmen wollte). Da das Flugzeug der B.________ AG jedoch 2010 nur wenig zum Einsatz kam und dabei unbestrittenermassen ausschliesslich vom Beschwerdeführer genutzt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass es keine geschäftliche Funktion erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm das Flugzeug gänzlich zum privaten Gebrauch zur Verfügung stand, und dass es weder Vermietungsbemühungen gab noch zu einer geschäftlichen Nutzung kam. Die StRK durfte folglich, ohne Recht zu verletzen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer faktisch wie ein Eigentümer über das Flugzeug ver- fügen konnte. Ungeachtet ihrer Zweckumschreibung (vorne E. 2.3) hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 11 B.________ AG das Flugzeug demnach einzig zum privaten Gebrauch des Beschwerdeführers gehalten. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich die vom Beschwerdeführer bezogene Naturalleistung offensichtlich nicht anhand der Mietkosten bestimmen, die für einige wenige Flugstunden angefallen wären. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die B.________ AG sämtliche Aufwendungen für das Flugzeug allein im Inte- resse des Beschwerdeführers getätigt hat, sodass die Anrechnung der ge- samten Selbstkosten der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 22'492.-- nicht zu beanstanden ist. 3.4Was der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen die strit- tige Einkommensaufrechnung vorbringt, ist unbehelflich: Zunächst lassen es seine (schwer verständlichen) Ausführungen zur «Frage der Jahres- abgrenzung» nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen, dass die StRK die ge- samten im Jahr 2010 angefallenen Aufwendungen in dieser Steuerperiode berücksichtigt hat. Zwar mag zutreffen, dass infolge von Reparaturarbeiten am Flugzeug höhere Kosten als üblich angefallen sind. Indes hat die StRK insoweit zu Recht auf die ordnungsgemäss geführten Geschäftsbücher der B.________ AG abgestellt. Diese sind nach dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz sowohl für die steuerpflichtige Gesellschaft als auch für die Steuerbehörde grundsätzlich bindend (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6, 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 141 II 83 E. 3.2) und können deshalb auch zur Bestimmung der Höhe der Aufwendungen herangezogen werden, welche die B.________ AG zugunsten des Beschwerdeführers getätigt hat. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien bereits im Jahr 2010 Bemühungen für einen Verkauf des Flugzeugs getätigt worden, zumal hiefür weder Belege eingereicht noch Beweismittel angeboten werden; auch der Hinweis, das Flugzeug sei inzwischen verkauft worden, wird nicht näher substantiiert. Diese Ausführungen sind mithin von vornherein nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die strittige Einkommensaufrechnung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), seien ihm doch in Tat und Wahrheit gar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 12 keine (Geld-)Mittel zugeflossen. Auch dieser Einwand verfängt nicht: Der angesprochene Verfassungsgrundsatz besagt, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 141 I 78 E. 9.2, 133 I 206 E. 6.1). Der Beschwerdeführer übersieht, dass auch bezogene Naturalleistungen steuerbares Einkommen darstellen, wobei es im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz nicht auf die Form der Einkünfte ankommt. Im Übrigen hat er durch den Umstand, dass die Gesellschaft die Kosten für den Unterhalt des Flugzeugs getragen hat, Ausgaben eingespart, die er, wäre er privater Eigentümer gewesen, selber hätte tätigen müssen (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 68 ff.). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der StRK vorgenommene Aufrechnung von Einkommen für die private Nutzung des Flugzeugs nicht zu beanstanden ist, wobei die Steuerverwaltung die zusätzlichen Einkünfte allerdings als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als Beteiligungsertrag zu behandeln hat (vorne E. 2). Mithin erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 13 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Da die von der StRK angeordnete Rückweisung an die Steuerverwal- tung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen der StRK dient (vorne E. 1.1), dürfte es sich vorliegend aber um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird ab- gewiesen.
  3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2016, Nrn. 100.2015.197/ 198U, Seite 14 Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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08.08.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026