Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 17. Mai 2016 abgewiesen (BGer 2C_424/2016). 100.2015.191U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Mai 2015; BD 026/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der brasilianische Staatsangehörige A., geboren am ... 1984, heiratete am 12. März 2010 in Brasilien die spanische Staatsangehörige B.. Am 8. September 2012 kam in Spanien der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. Die Ehegatten reisten am 20. Februar 2013 ohne ihren Sohn von Spanien in die Schweiz ein. A.________ erhielt eine bis zum 28. Februar 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau. Am 19. April 2013 trennten sich die Ehegatten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufent- haltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Februar 2014 Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 27. März 2014 wurde seine Ehe in ..., Spanien geschieden. Die POM wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. Mai 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2015 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 25. Juni 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen, eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 3 Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 hat A.________ Unterlagen zum Anerkennungsverfahren des Ehescheidungsurteils in Brasilien zu den Akten gereicht. Am 10. Februar 2016 orientierte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), über die Anfrage des Zivilstandskreises Bern-Mittelland betreffend den ausländer- rechtlichen Status von A.________ im Rahmen eines zwischenzeitlich anhängig gemachten Ehevorbereitungsverfahrens. Mit Eingabe vom 18. März 2016 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er und seine Partnerin ein Kind erwarten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher unter anderem den Widerruf der bis zum 28. Februar 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Gegenstand hat. In der Begründung macht er freilich zu Recht nicht geltend, der freizügigkeits- rechtliche Anwesenheitsanspruch habe weiterhin Bestand: 2.1Nach Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, FZA; SR 0.142.112.681) hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehe- dauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthalts- bewilligung (vgl. statt vieler BGE 136 II 5 E. 3.2 und 3.7). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9). Fehlen die Bewilligungsvoraussetzungen, wie etwa der Wille zur Gemein- schaft, fällt der Anspruch dahin. Die abgeleitete Bewilligung des Dritt- staatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewil- ligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Frei- zügigkeitsabkommen keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_330/2014 vom 12.6.2014, E. 2.1; vgl. auch VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.2 f.). 2.2Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit der EU-Bürgerin B.________ erteilt. Die Ehe wurde, nachdem sich die Ehegatten im April 2013 getrennt hatten, am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 5 27. März 2014 geschieden und die Obhut über das gemeinsame Kind der Mutter belassen (Akten POM, Beilage 4 zur Eingabe vom 11.3.2015). Dem- entsprechend besteht keine Ehegemeinschaft mehr und der Beschwerde- führer kann aus dem FZA keinen Anspruch auf Bestand seiner Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA herleiten. Ein freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheits- anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer Vater eines EU-Bürgers ist; sein Sohn lebt mit der obhutsberechtigten Mutter im Ausland (vgl. hinten E. 3.3). Somit durfte die bis zum 28. Februar 2018 gültige Bewilligung vorzeitig widerrufen werden (vgl. auch BGer 2C_13/2012 vom 8.1.2013, E. 2.2). Die geplante Heirat mit einer mazedonischen Staatsangehörigen würde zu keinem anderen Schluss führen (vgl. hinten E. 5.2). Mit dem Scheitern der Ehe ist der freizügig- keitsrechtliche Aufenthaltsanspruch dahingefallen. 3. Der Beschwerdeführer sucht einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AuG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) herzuleiten. 3.1Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsan- spruchs wegen Beendigung der Ehegemeinschaft ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 50 AuG (vgl. Art. 2 FZA) aus selbständigem Grund die Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann (BGer 2C_330/2014 vom 12.6.2014, E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_398/2014 vom 7.5.2014, E. 2.1). Das Bundes- recht lässt den Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG im Anschluss an die Auflösung der Ehe verselbständigt weiter gelten (Art. 50 Abs. 1 AuG), wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolg- reiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Da das Freizügigkeitsrecht keine entsprechenden Regelungen kennt, enthält das AuG insoweit eine günstigere Regelung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 AuG (vgl. Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Dezember 2015 zur VEP, Ziff. 1.3.3 und 10.1.1 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service»,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 6 «Weisungen und Kreisschreiben», «II. Freizügigkeitsabkommen»]; VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 2b), kommt dem Umstand, dass die Exfrau des Beschwer- deführers über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, keine entschei- dende Bedeutung zu. Da EU-Bürgerinnen bzw. -Bürger und ihre Angehöri- gen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Staatsangehörige in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA), kann sich der Beschwerdeführer – losgelöst von der Bewilligungssituation seiner Exfrau – auf diese Bestimmung berufen (Art. 2 FZA; vgl. BGer 2C_274/2012 vom 8.7.2013, E. 2.1.2, 2C_13/2012 vom 8.1.2013, E. 3.1). 3.2Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sind vorlie- gend offensichtlich nicht erfüllt, weil die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft unbestrittenermassen keine drei Jahre gedauert hat. Die Ehegatten trennten sich wenige Wochen nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz (vorne Bst. A). Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf Literatur, nach welcher die Ehegemeinschaft nicht notwendiger- weise in der Schweiz gelebt worden sein müsse (Beschwerde S. 4 f.). Nach der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, auf die schon die Vorinstanz verwiesen hat (E. 3b), beginnt die Dreijahresfrist im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben in der Schweiz auf- nehmen, und endet sie bei einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]); im Ausland oder im Kon- kubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGE 140 II 289 E. 3.5.1, 137 II 345 E. 3.1.3, 136 II 113 E. 3.3). Das Bundesgericht hat sich dabei mit abweichender Literatur auseinanderge- setzt. Weiterungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. 3.3Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Sohn aus der gescheiterten Ehe einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK geltend (Beschwerde S. 5 ff.). Ein Anspruch auf Ver- bleib in der Schweiz kann sich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG er- geben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Leit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 7 linie bildet insoweit Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil es diese Garantien verletzen kann, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Entfernungsmassnahme vereitelt wird. – Nach unbe- stritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz blieb der fünf Monate alte Sohn C.________ bei seinen Grosseltern in Spanien, als seine Eltern am 20. Februar 2013 gemeinsam in die Schweiz einreisten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 1; Akten EG Bern pag. 57). Sodann ist aktenkundig, dass C.________ und seine Mutter am 7. November 2014 von Spanien in die Schweiz einreisten und sich am 15. Februar 2015 wieder nach Spanien abmeldeten (Auskunft der EG .... vom 29. Juni 2015 [act. 3A]). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zwar noch geltend gemacht, dass sein Sohn in .... wohne und er ihn regelmässig besuche (S. 6). Der Auskunft der Einwohnergemeinde zur (Wieder-)Aus- reise von Mutter und Kind hat er freilich nicht widersprochen (vgl. act. 5), weshalb als erstellt gelten kann, dass C.________ nicht in der Schweiz lebt. Weil das Kind in Spanien verblieb, als seine Eltern im Februar 2013 in die Schweiz übersiedelten, hat der Beschwerdeführer im Übrigen bereits während des kurzen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz die Beziehung zu seinem Sohn nur beschränkt gelebt. Es ist daher fraglich, ob der vorgebrachte Härtefall überhaupt in hinreichend engem Bezug zur ehelichen Gemeinschaft bzw. deren Auflösung steht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; BGer 2C_822/2014 vom 5.6.2015, E. 5.8; vgl. auch VGE 2015/164 vom 23.11.2015, E. 3.1 und 3.2.2 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig], 2014/345 vom 16.6.2014, E. 3.2). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Sohn nicht in der Schweiz lebt, hier nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und der Beschwerdeführer aus dieser Beziehung auch nicht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Bewilligungsanspruch herleiten kann. Anders als er meint, ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 8 3.4Andere Gründe, welche für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer hilft nicht, dass er, angeblich anders als im Fall der Rückkehr nach Brasi- lien, bei einem Verbleib in der Schweiz für einen angemessenen Lebens- unterhalt für seinen Sohn sorgen und ihn regelmässig in Spanien besuchen könnte (Beschwerde S. 6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_737/2012 vom 30.8.2012, E. 2.2.2; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Wie die Vorinstanz festgehalten hat (E. 5a), steht nicht (mehr) zur Diskussion, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu berücksichtigen wäre. Ferner hat die Vorinstanz die positiven Integrations- bemühungen des Beschwerdeführers anerkannt und zutreffend ausgeführt (E. 5c), dass diese dem entsprechen, was von jeder ausländischen Person nach einer Aufenthaltsdauer von ein paar Jahren erwartet werden kann und dies für sich allein nach ständiger Praxis nicht genügt, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014] nicht publ. E. 4.6; BGer 2C_985/2014 vom 5.11.2014, E. 2.4.1 mit Hinweisen; VGE 2014/271 vom 12.2.2015, E. 3.4; 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.8 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014, E. 5.3.3]). 4. Der Widerruf der EU/EFTA-Bewilligung bzw. die Verweigerung des Aufent- halts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG erweisen sich mithin als rechtmässig (vorne E. 2 und 3). Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er- messen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG, Art. 23 Abs. 1 VEP). – Die Vorinstanz hat von einer ermes- sensweisen Bewilligungsverlängerung abgesehen und auf die nicht über- mässig lange Aufenthaltsdauer und die intakten Wiedereingliederungs- möglichkeiten in Brasilien verwiesen, wo der Beschwerdeführer den gröss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 9 ten Teil und die prägenden Abschnitte seines Lebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens (Beschwerde S. 3), ohne indes darzutun, worin dieser Rechtsfehler liegt. Auch aus seinen übrigen Ausführungen und den Akten ergibt sich nichts, was die vorinstanzliche Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft erschei- nen liesse. Die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligung seines Aufenthalts ist demnach – auch mit Blick auf die Ausführungen in E. 5 hier- nach – nicht zu beanstanden. 5. 5.1Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er wolle seine heu- tige in der Schweiz niederlassungsberechtigte Lebenspartnerin heiraten, sobald die Scheidung seiner Ehe in der Schweiz registriert sei. Seit Juni 2015 sei beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland ein Ehevorbereitungsverfah- ren hängig (vgl. Beschwerde S. 9; Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit die Ehe in der Schweiz geschlossen werden könne (vgl. BB 5), müsse das spanische Ehescheidungsurteil in seinem Heimatstaat Brasilien anerkannt und die Scheidung anschliessend im Zivilstandsregister eintragen werden. In der Regel daure es zwischen sechs bis zwölf Monaten, bis die Schei- dung in Brasilien eingetragen sei (Beschwerde S. 9 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 informierte der Beschwerdeführer über das seit dem 30. November 2015 hängige Anerkennungsverfahren in Brasilien. Er be- gründet die lange Dauer mit verschiedenen Vorkehren, die er vor Einleitung des Verfahrens habe veranlassen müssen: Das Ehescheidungsurteil habe durch drei spanische Behörden und das brasilianische Generalkonsulat in Madrid beglaubigt und anschliessend durch einen staatlich zugelassenen Übersetzer in Brasilien übersetzt werden müssen. Auch habe er zuerst die dafür anfallenden Kosten aufbringen müssen (vgl. act. 6). Am 18. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er und seine Partnerin im Herbst ein Kind erwarten (vgl. act. 9 und 9A). 5.2Die geplante Heirat mit einer mazedonischen Staatsangehörigen ist nicht geeignet, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Nichtbewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG in Frage zu stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 10 len. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung seines Auf- enthalts während der Vorbereitung der Eheschliessung ersucht, gilt was folgt: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ledige ausländische Person unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV ein Anwesenheitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung in der Schweiz ableiten. Demnach sind die Migrations- behörden gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betreffende Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraus- setzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG). Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufent- halt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können. Diese Praxis gilt laut dem Bundesgericht auch für illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch er- werben (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; s. auch BVR 2015 S. 309 E. 4.4; VGE 2013/212 vom 5.12.2013, E. 2.3]). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird nach der Verwaltungspraxis eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erteilt (vgl. Weisungen des SEM vom 25. Oktober 2013 [Stand: 6.1.2016], Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.2.2.3 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Aus- länderbereich»]; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 30 N. 7). 5.3Die Vorkehren des Beschwerdeführers nach Ergehen des ange- fochtenen Entscheids – Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens, Scheidungsanerkennungsverfahren in Brasilien – deuten darauf hin, dass die Eheschliessung offenbar ernsthaft beabsichtigt ist. Die Frau, mit wel- cher der Beschwerdeführer schon länger zusammenlebt, ist zudem heute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 11 schwanger (vgl. Akten EG Bern pag. 4 und 67; act. 9A). Unbelegt geblie- ben ist, ob sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. – Allerdings ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren abzu- klären, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der vorgebrachten Sachverhaltsentwicklung gestützt auf völlig andere Rechtsgrundlagen erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann inso- weit aber als Gesuch gedeutet werden. Die Akten sind deshalb an die heute für den Beschwerdeführer zuständige Ausländerbehörde (MIP) weiterzuleiten, damit diese prüfe, ob ihm im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn der in E. 5.2 dar- gelegten Praxis erteilt werden kann. Auch wird das MIP darüber zu befin- den haben, ob ihm während diesem Verfahren der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz gestattet werden kann. Dies ist laut dem Bundesgericht zu bejahen, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (BGE 139 I 37 E. 4.1). 6. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu Recht wider- rufen und dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in der Schweiz auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sowie ermessensweise verweigert werden durfte. Die Vorinstanzen waren aufgrund der damaligen Sachlage (vgl. vorne Bst. C und E. 5.1) namentlich auch nicht gehalten, Anordnungen hinsichtlich eines Kurzaufenthaltsbewilligungsverfahrens zwecks Ehe- schliessung zu treffen. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf die Weiterleitung des Gesuchs an das MIP (vorne E. 5) ver- zichtet das Verwaltungsgericht auf das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist. Es wäre Sache der zuständigen Ausländerbehörde, eine solche Frist an- zusetzen, sollte eine Kurzaufenthaltsbewilligung (voraussichtlich) zu ver- weigern sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 12 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kan- tons Bern (Migrationsdienst), damit dieses prüfe, ob dem Beschwerde- führer im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung eine Kurz- aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst (zusammen mit den Akten)
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2016, Nr. 100.2015.191U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2015 191
Entscheidungsdatum
11.04.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026