100.2015.190U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2015; KZM 15 849)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der gambische Staatsangehörige A.________ (geb. am ....1994) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz ein, wo er am 26. März 2014 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. April 2014 gelangte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) zum Schluss, dass Italien für das Asylverfahren von A.________ zuständig ist, weshalb es auf sein Gesuch nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. Nachdem A.________ vom 3. Juni 2014 an als verschwunden gegolten hatte, wurde er am 9. Juli 2014 angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 verhängte das BFM gegenüber A.________ ein vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Juli 2017 gültiges Einreiseverbot. Am 22. Juli 2014 wurde A.________ nach Italien ausgeschafft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verurteilte A.________ am 23. August 2014 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz sowie rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu drei Monaten Freiheitsstrafe und am 6. Februar 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungs- mittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu 50 Tagen Freiheitsstrafe. B. Vom 15. März 2015 bis zum 18. Juni 2015 verbüsste A., der zwischenzeitlich wieder in die Schweiz eingereist war, im Gefängnis von Champ-Dollon, Puplinge, seine beiden Freiheitsstrafen. Nach seiner Ent- lassung wurde A. sogleich nach Bern überführt und dort in Aus- schaffungshaft versetzt. Am 19. Juni 2015 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ aus der Schweiz weg. Gleichentags beantragte der MIDI beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung der am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 3 18. Juni 2015 für zwei Monate angeordneten Ausschaffungshaft. Mit Ent- scheid vom 19. Juni 2015 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. August 2015. C. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 23. Juni 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. In seiner auf Englisch verfassten Ein- gabe beantragt er, aus der Haft entlassen zu werden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter die Be- schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 4 sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge- nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorlie- gen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über- prüfen. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2015 nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zwecks Versetzung in Ausschaffungshaft nach Bern verbracht (vorne Bst. B; Transport-Auftrag vom 17.6.2015, unpag. Haft- akten ZMG). Für die Berechnung der 96-Stunden-Frist ist entscheidend, ab wann die oder der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; aus der jüngeren Recht- sprechung etwa BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 2.2; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 72 und 232 f.). Massgebend ist hier deshalb der Zeitpunkt der Entlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 5 sung aus dem Strafvollzug (vgl. BGer 2A.643/2004 vom 12.11.2004, E. 2.1). Das ZMG bestätigte die Ausschaffungshaft nach der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2015 (vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist somit eingehalten. 4. Der MIDI hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (vorne Bst. B; Wegweisungsverfügung vom 19.6.2015 [unpag. Haftakten ZMG], S. 2). Ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG liegt demnach vor. Dass dieser vom 19. Juni 2015 datiert, der Beschwerde- führer indes bereits einen Tag zuvor aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde, schadet nicht: Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. a AuG kön- nen Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festgehalten werden. Dabei dürfen sie nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erfor- derlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AuG). Die kurzfristige Festhaltung erlaubt es der zuständi- gen Behörde unter anderem, eine spätere Ausschaffungshaft vorzuberei- ten, indem die betroffene Person vor Erlass des Wegweisungsentscheids festgehalten wird, um sie nach Eröffnung des Entscheids in Ausschaffungs- haft nehmen zu können (Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 73 N. 5; vgl. auch VGE 2012/286 vom 29.8.2012, E. 4; a.M. Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 31.1.2012, in AGVE 2012 S. 283 E. 2). Zu beachten ist, dass diesfalls die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG bereits ab dem Zeitpunkt der kurzfristigen Festhaltung zu laufen beginnt (vgl. vorne E. 3; Tarkan Göksu, a.a.O. Art. 73 N. 15; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 73 AuG N. 4; Martin Businger, a.a.O., S. 72).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 6 5. Das ZMG erachtet den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als erfüllt. Gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG kann eine ausländische Person in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht so- fort weggewiesen werden kann. Kann sie – wie hier – sofort weggewiesen werden, darf sie sogleich in Ausschaffungshaft genommen werden (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG; Martin Businger, a.a.O., S. 164 Fn. 1081). Die Person, der ein Einreiseverbot auferlegt wurde, während sie sich in der Schweiz aufhielt, kann wegen dessen Miss- achtung nur in Haft genommen werden, wenn sie nach Verlassen des Lan- des erneut einreist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländer- recht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.63; Martin Businger, a.a.O., S. 167, je mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2014 im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt (vgl. Erledigungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 22.7.2014, un- pag. Haftakten ZMG). Damit wurde die Wegweisungsverfügung des BFM vom 22. April 2014 vollzogen und das Wegweisungsverfahren galt ab die- sem Moment als abgeschlossen (VGE 2012/312 vom 12.9.2012, E. 3.2.1, auch zum Folgenden, 2012/79 vom 21.3.2012, E. 2.2.1 im Umkehrschluss). Ab diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer aufgrund des vom BFM verhängten, bis zum 21. Juli 2017 wirksamen Einreiseverbots unter- sagt, wieder in die Schweiz zurückzukehren (Verfügung des BFM vom 15.7.2014, act. 4; vgl. BGE 125 II 465 E. 3a; VGE 2013/290 vom 23.8.2013, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis vom Verbot (vgl. Empfangsbestätigung Einreiseverbot vom 16.7.2014, unpag. Haftakten ZMG). Dennoch reiste er anfangs 2015 wieder in die Schweiz ein (vgl. vorne Bst. B; Protokoll der Haftverhandlung vom 19.6.2015 [un- pag. Vorakten ZMG], S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach negativem Asylentscheid verlassen und während wirk- samem Einreiseverbot erneut betreten hat. Dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich in die Schweiz zurückgekehrt ist, um dort seine Kleider abzuholen (vgl. Rechtliches Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen vom 19.6.2015 [unpag. Vorakten ZMG], S. 2), ändert nichts daran, dass er nicht in die Schweiz hätte ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 7 reisen dürfen. Das ZMG hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG somit zu Recht bejaht. 6. 6.1Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in Genf bereits wäh- rend gut drei Monaten im Gefängnis befunden, weshalb die für zwei Mo- nate angeordnete Ausschaffungshaft herabzusetzen sei (Beschwerde, act. 1). Soweit er damit geltend machen will, die im Gefängnis von Champ- Dollon verbüsste Freiheitsstrafe sei an die Ausschaffungshaft anzurechnen, übersieht er, dass für die Berechnung der gesetzlichen Höchstdauer der Haft gemäss Art. 79 AuG grundsätzlich lediglich erstandene ausländer- rechtliche Haft, nicht aber strafrechtlich begründete Freiheitsentzüge anzu- rechnen sind (vgl. BGer 2C_376/2009 vom 8.7.2009, E. 3; Martin Businger, a.a.O., S. 73 und 77 f.; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.110). Die Haft über- schreitet die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG), weshalb die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind. Die angeordnete Haftdauer von zwei Monaten ist nicht zu beanstan- den. 6.2Die vorgängig an die Ausschaffungshaft verbüsste dreimonatige Freiheitsstrafe lässt die Administrativhaft auch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Weitere Gründe, die gegen die Verhältnismässigkeit der Haft sprechen, sind keine erkennbar: Angesichts des Verhaltens des Beschwer- deführers (Wiedereinreise in die Schweiz trotz Einreiseverbots, Straffällig- keit) kommen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Be- tracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/287 vom 21.10.2014, E. 5.1, 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1; jeweils mit Hin- weis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöri- ger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Ebenso wenig gibt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Anlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 8 zur Annahme, dass er freiwillig aus der Schweiz ausreist. Daran ändert nichts, dass er an der Haftverhandlung angegeben hat, so schnell wie mög- lich nach Italien zurückkehren zu wollen (Protokoll vom 19.6.2015 [un- pag. Haftakten ZMG], S. 2, auch zum Folgenden). Schliesslich hat der Be- schwerdeführer weder Familienangehörige in der Schweiz noch bean- standet er die Haftbedingungen oder macht gesundheitliche Probleme gel- tend. 6.3Haftbeendigungsgründe sind keine erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG): Es gibt zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Rück- führung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in absehbarer Zeit mög- lich sein wird, zumal er offenbar über eine bis zum 1. Januar 2025 gültige italienische Identitätskarte verfügt (vgl. Wegweisungsverfügung vom 19.6.2015 [unpag. Haftakten ZMG], S. 1). Ferner gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG) und da- mit dem Wunsch des Beschwerdeführers, möglichst schnell nach Italien zu gelangen, nicht nachkommen würden (vgl. vorne E. 6.2). 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stel- lungnahme bei der EG Bern und beim ZMG verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2015, Nr. 100.2015.190U, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern
  • dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht
  • dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

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Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 190
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026