Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 2. Oktober 2015 nicht eingetreten (1C_423/2015). 100.2015.187U DAM/COZ/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2015 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Conrad A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Entzug des Fahrzeugausweises; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juni 2015; BD 100/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wurde vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern (SVSA) zur amtlichen periodischen Nachprüfung seines Per- sonenwagens Dodge Grand Caravan LE mit dem Kontrollschild BE ... aufgeboten. Da er dem Aufgebot nicht nachkam, verfügte das SVSA am 17. April 2015 den Entzug des Fahrzeugausweises mit der Aufforderung, den Ausweis innerhalb von 10 Tagen abzugeben (Ziff. 1). Weiter ordnete es an, der Entzug werde nicht vollzogen, wenn A.________ innert der erwähnten Frist mit dem Verkehrsprüfzentrum Thun einen neuen Prüfungs- termin vereinbare und das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand vor- führe (Ziff. 2). Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 4). Das SVSA stellte A.________ ausserdem «Ausbleibegebühren» für das Fernbleiben von zwei Prüfungsterminen ohne Abmeldung von je Fr. 60.-- in Rechnung. Die gegen diese Gebühren erhobene Einsprache wies das SVSA mit Entscheid vom 4. Mai 2015 ab. A.________ erhob am 18. Mai 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Soweit den Entzug des Fahrzeugausweises betreffend, nahm die POM das Rechts- mittel als Einsprache gegen die Verfügung vom 17. April 2015 entgegen und leitete es zuständigkeitshalber an das SVSA zur weiteren Behandlung weiter. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 wies das SVSA auch diese Ein- sprache kostenfällig ab (Ziff. 1 und 2). Es hielt zudem fest, die mit der Ver- fügung vom 17. April 2015 entzogene aufschiebende Wirkung bleibe ent- zogen (Ziff. 3). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 erhob A.________ am 29. Mai 2015 Beschwerde an die POM. Am 4. Juni 2015 vereinigte die POM die beiden Beschwerdeverfahren gegen die Einspracheentscheide des SVSA vom 4. Mai 2015 (Gebühren) und vom 26. Mai 2015 (Entzug Fahrzeugausweis). Zudem wies sie die Beschwerde gegen den Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 3 spracheentscheid vom 26. Mai 2015 (Entzug Fahrzeugausweis) insoweit ab, als sie sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung richtete; dabei wies sie darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung entzogen bleibe (Ziff. 3). C. Gegen den Zwischenentscheid der POM vom 26. Mai 2015 hat A.________ am 17. Juni 2015 (Postaufgabe; Eingabe datiert auf den 18.5.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei «so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen» (Bst. a), der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei «nicht gültig [zu] erklären» (Bst. b) und es sei ein neuer Termin für die Motorfahrzeugprüfung (MFK) mit einer 60-tägigen Verschiebungsfrist festzusetzen (Bst. c). A.________ hat am 17. Juni 2015 sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich A.________ weder innerhalb der (einmalig) verlängerten Frist für Bemerkungen noch nach Ablauf dieser Frist vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 4 1.2Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter an- derem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdi- ges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des Zwischen- entscheids hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hin- reichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag, wobei die beschwerdeführende Person allerdings nicht allein zum Ziel haben darf, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht un- günstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5). 1.3In der Hauptsache richtet sich die Beschwerde gegen den Entzug des Fahrzeugausweises für den Dodge Grand Caravan LE mit dem Kon- trollschild BE .... Ohne Ausweis und Kontrollschild darf der Beschwer- deführer das erwähnte Fahrzeug während des Beschwerdeverfahrens nicht in den Verkehr bringen (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), was durch einen für ihn güns- tigen Endentscheid nicht ungeschehen gemacht werden kann. Der ange- fochtene Zwischenentscheid bewirkt für den Beschwerdeführer mithin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und ist somit selbständig an- fechtbar. Anders als er anzunehmen scheint (vgl. auch Rechtsbegehren a; vorne Bst. C), kommt seiner Beschwerde gegen den Entzug des Suspen- siveffekts selbst allerdings keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 VRPG). Andernfalls könnte die aufschiebende Wirkung mit einer Beschwerde sogleich wieder hergestellt werden, womit es praktisch un- möglich wäre, einem Rechtsmittel in der Hauptsache gegen den Willen der betroffenen Partei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 20; Markus Müller, Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 186). 1.4Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 5 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzu- treten. 1.5Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei «nicht gültig [zu] erklären» (Rechtsbegeh- ren b; vorne Bst. C), eine Feststellung über die Zulässigkeit des Entzugs des Suspensiveffekts beantragen sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Würde dem (sinngemäss gestellten) Antrag auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids entsprochen, wäre damit auch geklärt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig ist. Das würde bedeuten, dass die Einsprache von Gesetzes wegen aufschiebend wirkt (Art. 53 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Bei dieser Ausgangslage ist ein schutz- würdiges Feststellungsinteresse hinsichtlich des Entzugs der aufschieben- den Wirkung nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren statt vie- ler BVR 2014 S. 33 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19 ff.). 1.6Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer beantragt, es sei ein neuer Termin für die MFK anzusetzen mit der Möglichkeit zur Verschiebung um 60 Tage (Rechtsbegehren c; vorne Bst. C). Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht bildet einzig die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Rechtsvorkehr des Be- schwerdeführers gegen den Entzug seines Fahrzeugausweises für den Dodge Grand Caravan LE. Über einen allfälligen neuen Prüfungstermin ist nicht zu entscheiden. Das Begehren geht damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus und ist infolgedessen unzulässig (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 6 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die POM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den angefochtenen Zwischenent- scheid gefällt habe, bevor die Frist für die Schlussbemerkungen abgelaufen sei. 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) umfasst namentlich das Recht der be- troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4). 2.2Vor der POM sind in der Hauptsache zwei (vereinigte) Verfahren auseinanderzuhalten: Einerseits ist die Vorinstanz mit den Gebühren we- gen zweimaligen unentschuldigten Fernbleibens von der Fahrzeugprüfung befasst (Einspracheentscheid des SVSA vom 4.5.2015). Andererseits hat sie den Entzug des Fahrzeugausweises für den Dodge Grand Caravan LE zu beurteilen (Einspracheentscheid des SVSA vom 26.5.2015; vorne Bst. B). Die prozessleitende Verfügung der POM vom 29. Mai 2015 mit Frist für Schlussbemerkungen, auf die sich der Beschwerdeführer zu bezie- hen scheint, ist im erstgenannten Verfahren (Gebühren) ergangen; sie spielt hier von vornherein keine Rolle (vgl. auch Vernehmlassung der POM vom 24.6.2015). Im Rahmen des zweitgenannten Verfahrens (Entzug Fahr- zeugausweis) hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Zwischenent- scheid über den einstweiligen Rechtsschutz befunden. In diesem Zu- sammenhang hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Anträge mit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2015 gestellt und begründet. Weshalb ihm die POM dazu eine weitere Äusserungsmöglichkeit hätte einräumen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt, das für die Parteien mit einem Recht zur Stellungnahme ver- bunden wäre (sog. Schlussbemerkungen; vgl. Art. 24 VRPG). Zu zusätzli- chen Sachverhaltsermittlungen war sie auch nicht verpflichtet, ist doch über
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den einstweiligen Rechtsschutz in der Regel – so auch im vorliegenden Fall
– aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. allgemein auch E. 3.1 hiernach).
Die POM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
demnach nicht verletzt.
3.
Strittig ist im Wesentlichen, ob die POM den Entzug der aufschiebenden
Wirkung durch das SVSA zu Recht geschützt hat.
3.1Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erfordert wichtige Gründe
(Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten bedeutende und dringli-
che öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Auf-
schub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der
Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die
aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenab-
wägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung spre-
chen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Einsprache bzw. Be-
schwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussich-
ten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwä-
gung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang
eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2). Über einstweiligen Rechts-
schutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der
Akten entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund
summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglich-
keit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011
3.2Die POM hat richtigerweise festgehalten, dass dem Anliegen am
Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreten Gefahren ein grosses Gewicht
zukommt. Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahr-
zeug verkehrssicher ist (Art. 11 Abs. 1 SVG). Er ist zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Verkehrssicherheit bedeu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 8 tet in diesem Fall Betriebssicherheit. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führerinnen und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützerin- nen und -benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt wer- den (Art. 29 SVG; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 234). Fahrzeuge haben mithin jederzeit verkehrs- bzw. betriebssicher zu sein. Bundesrechtlich sind für Fahrzeuge regelmässige Nachprüfungen vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Beschaffenheit und Zustand eines Fahrzeugs sind folglich wesentlich für die Verkehrs- sicherheit und damit für ein wichtiges Polizeigut (vgl. zum Ganzen auch BGer 1C_569/2010 vom 7.2.2011, E. 3.2.1 und 3.2.2). Dem Anliegen, nicht geprüfte Fahrzeuge vom Verkehr fernzuhalten, kommt vor diesem Hinter- grund besondere Bedeutung zu. Weshalb es sich im vorliegenden Fall an- ders verhalten sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Im Gegenteil: Der Dodge Grand Caravan LE wurde am 26. November 1993 in Verkehr gesetzt, ist also bereits über 20 Jahre alt. Die letzte Fahrzeugprü- fung fand am 12. November 2012 statt; seither konnte die Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr überprüft werden. Bei diesen Gegebenheiten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der so- fortigen Wirksamkeit des Fahrzeugausweisentzugs. 3.3Dem stellt der Beschwerdeführer keine Interessen von auch nur annährend vergleichbarem Gewicht gegenüber. Er weist lediglich darauf hin, dass sich das Fahrzeug im Ausland befinde und zum Transport seiner behinderten Tochter benötigt werde. Diese Umstände machen die fristge- rechte amtliche Nachprüfung des Fahrzeugs indes nicht entbehrlich. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, sich so zu organisieren, dass er das Fahrzeug am Prüfungstermin vorführen kann. Das wird auch von ande- ren Personen verlangt, die regelmässig auf ihr Fahrzeug angewiesen sind (z.B. aus beruflichen Gründen). Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, den Dodge Grand Caravan LE für den Prüfungstermin bereit zu halten, legt er nicht näher dar. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen am sofortigen Fahrzeugausweisentzug und damit am Entzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 9 des Suspensiveffekts die gegenläufigen privaten Interessen des Be- schwerdeführers deutlich. 3.4Die Erfolgsaussichten der vor der POM hängigen Beschwerde in der Hauptsache legen keine andere Beurteilung nahe. Der Beschwerde- führer bemängelt zwar, die Einladungen zur periodischen Fahrzeugprüfung sowie die Verfügung betreffend den Entzug des Fahrzeugausweises seien ihm nicht oder jedenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eröffnet worden. Die POM weist allerdings darauf hin, dass ihm zumindest das zweite Aufgebot für den Prüfungstermin und die Entzugsverfügung aktenkundig zugestellt worden sind. Trotzdem ist der Beschwerdeführer der Pflicht zur Fahrzeugprüfung bis heute nicht nachgekommen. Bei der ge- botenen summarischen Prüfung kann deshalb nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer werde mit seinem Rechtsmittel in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein (vgl. vorne E. 3.1). Es bleibt damit dabei, dass wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ge- geben sind. 3.5Der Zwischenentscheid der POM hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art 104 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2015, Nr. 100.2015.187U, Seite 10 winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). – Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Einzelne Begehren haben sich als unzulässig erwiesen. Soweit das Rechtsmittel an die Hand genommen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine plau- siblen Gründe genannt, die gegen den abweisenden Zwischenentscheid der POM sprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Prozess- armut des Beschwerdeführers einzugehen. 4.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab befunden wurde und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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