100.2015.185U STE/KOM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Kocher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend rückwirkende Waldfeststellung (Entscheid der Volkswirtschafts- direktion des Kantons Bern vom 15. Mai 2015; W2014-001SU)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Brienz Gbbl. Nr. 1., erstellte auf der Nachbarparzelle Brienz Gbbl. Nr. 2., welche im Eigentum der B. steht, eine Zufahrtsstrasse zu seinem Grundstück und rodete hierfür Wald. Mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2011 verweigerte das Regierungs- statthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli die nachträgliche Rodungs- und Baubewilligung dafür und verpflichtete A.________ unter Androhung der Ersatzvornahme, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Ent- scheids die Zufahrt zurückzubauen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sowie innerhalb von 12 Monaten nach Rechtskraft des Entscheids das Gelände wieder aufzuforsten. Diese Verfügung wurde am 20. April 2012 von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern (BVE; RA Nr. 110/2012/4), am 7. Januar 2013 vom Verwaltungs- gericht (VGE 2012/164) und am 17. September 2013 vom Bundesgericht bestätigt (BGer 1C_182/2013). Nachdem die Wiederherstellungsfrist unbenutzt abgelaufen war, teilte die Einwohnergemeinde Brienz A.________ mit Verfügung vom 15. August 2014 u.a. mit, dass sie am 6. Oktober 2014 mit der Ersatzvornahme beginnen werde, indem ein beauftragtes Unternehmen auf seine Kosten die widerrechtlich erstellte Zufahrt zurückbauen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand versetzen werde. Anschliessend habe er die mit dem Rückbau in direktem Zusammenhang stehende Aufforstung bis Ende Oktober 2014 zu vollziehen; andernfalls werde die Gemeinde Anfang November auch insofern zur Ersatzvornahme schreiten. Die dagegen erho- benen Rechtsmittel wurden zuletzt am 14. August 2015 vom Verwal- tungsgericht abgewiesen (VGE 2015/7). Dieses Urteil ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 3 B. In der Zwischenzeit reichte A.________ am 27. Januar 2014 beim Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) ein Gesuch betreffend rückwirkende Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 2.________ mit Gültigkeit für einen Zeitpunkt bzw. die Zeitspanne vor dem 30. November 1995 ein. Mit Verfü- gung vom 11. Juni 2014 hielt das KAWA fest, dass sich eine exakte, ver- bindliche Waldgrenze im fraglichen Bereich in der Nordostecke der Parzelle Nr. 1.________ bzw. in der Südostecke der Parzelle Nr. 2.________ nicht zweifelsfrei und rechtsverbindlich festlegen lasse (Ziff. 1). Weiter machte es Ausführungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Zufahrtsstrasse und zu deren Ausbau (Ziff. 2 bis 6) und hielt namentlich fest, dass die Waldgrenze vor der Verlängerung der Zufahrtsstrasse im Jahr 1998 klar feststellbar auf der Parzellengrenze lag (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten wurden auf insgesamt Fr. 2'075.40 festgelegt und A.________ auferlegt (Ziff. 7). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2014 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Entscheid vom 15. Mai 2015 hiess diese das Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als sie die Verfügung des KAWA aufhob und die Kosten für das Verfahren vor dem KAWA auf Fr. 600.-- reduzierte. Soweit weitergehend, wies sie die Beschwerde ab. D. Dagegen hat A.________ am 16. Juni 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Es sei die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids festzustellen, soweit dieser die Verfügung des Amtes für Wald des Kantons Bern vom 11. Juni 2014 aufhebt und die Gebühr für das Verwaltungs- verfahren vor dem Amt für Wald des Kantons Bern auf CHF 600 festlegt. 2. Der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich nach Auswertung und Sichtung aller verfüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 4 baren Luftbilder eine exakte, verbindliche Waldgrenze im fraglichen Bereich in der Nordostecke der Parzelle Nr. 1.________ bzw. in der Südostecke der Parzelle Nr. 2.________ nicht zweifelsfrei und rechtsverbindlich rückwirkend auf die Zeit vor dem 30. November 1995 festlegen lässt. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Angelegenheit sei zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Die VOL beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2015, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerde- führer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nur teilweise durchge- drungen und entsprechend formell beschwert. Als Adressat ist er vom an- gefochtenen Entscheid auch besonders berührt. Ob er auch ein schutzwür- diges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist nachfolgend näher zu prüfen. 1.3Fraglich erscheint dies zunächst in Bezug auf das Rechtsbegeh- ren 1. Soweit der Beschwerdeführer darin die Feststellung der Rechtskraft einzelner Teile des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 4): Werden Teile einer Ver- fügung nicht angefochten, erwachsen diese zwar grundsätzlich in Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 5 kraft (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13). Ein eigenständiges Interesse daran, dies im Urteil feststellen zu lassen, besteht in der Regel aber nicht (VGE 2014/296 vom 17.8.2015, E. 1.3; vgl. auch BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21). Wa- rum das hier anders sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung hat, dass sich eine exakte, ver- bindliche Waldgrenze nicht zweifelsfrei und rechtsverbindlich rückwirkend auf die Zeit vor dem 30. November 1995 festlegen lasse (Rechtsbegeh- ren 2). Zum einen sieht die Waldgesetzgebung grundsätzlich keine Fest- stellung über die «(Nicht)Feststellbarkeit» vor, sondern darüber, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt oder nicht (vgl. hinten E. 2.1). Zum anderen kam die VOL zum Schluss, dass das KAWA mangels schutz- würdigen Interesses des Beschwerdeführers an der verlangten rückwirken- den Waldfeststellung auf das Gesuch nicht hätte eintreten sollen. Ob die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage ihrerseits zu Recht auf die Be- schwerde eingetreten und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzu- treten ist, ist fraglich, da zu den Rechtsmitteln nur zugelassen ist, wer sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, d.h. auch ma- teriell beschwert ist (BVR 2008 S. 396 E. 1.2, 2000 S. 115 E. 1c/aa, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 1), und die Anfor- derungen an das schutzwürdige Interesse an einer Feststellung im Verwal- tungsverfahren die Gleichen sind wie im Rechtsmittelverfahren (vgl. hinten E. 2.3). Auch diese Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 1.4Soweit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde überhaupt einzutreten ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Mit Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikos- ten auferlegt es sich praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 6 2. 2.1Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]). Das Waldfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob eine Flä- che jene gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzung dafür sind, dass von Wald im Sinn der Waldgesetzgebung zu sprechen ist (vgl. Art. 2 WaG, Art. 1 ff. der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]; BGE 122 II 274 E. 2b). Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an (Art. 12 Abs. 1 WaV). Bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald ist, ist in der Regel der im Zeitpunkt des Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion mass- gebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d; BVR 2004 S. 214 E. 3.3.3). Von vornhe- rein nicht Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens bildet dagegen die Frage des ursprünglichen Geländeverlaufs (vgl. Beschwerde, Art. 3 S. 7). 2.2Bei der Waldfeststellung nach Art. 10 WaG handelt es sich um ein Feststellungsverfahren im Sinn von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Botschaft des Bundesrats betreffend WaG, in Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 194 f.). Wie nach Art. 25 Abs. 2 VwVG und Art. 10 Abs. 1 WaG ist ge- mäss Art. 50 Abs. 2 VRPG auf ein Begehren um Erlass einer (Feststel- lungs-)Verfügung einzutreten, wenn eine Person ein schutzwürdiges Inte- resse daran nachweist. Es ist nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu forschen, die nicht geltend gemacht oder schlüssig dargetan worden sind (Beatrice Weber Dürler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 25 N. 20). 2.3Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 7 schwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (BVR 2010 S. 337 E. 3.2 auch zum Folgenden; vgl. auch Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Art. 25 N. 10). Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Inte- resse; ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse ge- nügt. In der Regel muss es aber aktuell sein und ein günstiger Entscheid muss der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen einbrin- gen (BVR 2012 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21 sowie Art. 65 N. 25 f.). Kein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn eine Frage bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung einer individuell-konkreten Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus (Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., Art. 25 N. 17 mit Hinweisen). 3. 3.1Die VOL kam wie erwähnt zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Waldfeststel- lung nachgewiesen hat, weshalb das KAWA nicht auf das Gesuch hätte eintreten dürfen. Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse mit dem engen Zusammenhang zwischen der beantragten Feststellung und der Vollstreckung des Wiederherstellungsbefehls gemäss Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 9. Dezember 2011 (vgl. vorne Bst. A). Denn von der im Waldfeststellungsverfahren zu klärenden Frage der Wald- grenze und der Waldqualität des Bodens hänge ab, ob und in welchem Umfang die Vollstreckung des Gesamtentscheids überhaupt durchsetzbar sei (vgl. Beschwerde, Art. 3 S. 7). 3.2Der Beschwerdeführer hatte am 27. November 1985 eine Baube- willigung für einen landwirtschaftlichen Lager- und Einstellraum auf der Par- zelle Nr. 1.________ erhalten. Integrierender Bestandteil dieser Bewilligung war eine unter Auflagen erteilte forstliche Näherbaubewilligung (Akten RSA, Register 1 pag. 2 f. und 5 f.). In der Folge wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. 2.________ eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 8 Zufahrtsstrasse erstellt und die Waldgrenze dadurch zurückgedrängt hatte (vgl. Aktennotiz über die Begehung und Besprechung vom 30.11.1995 sowie des Bereinigungsgesprächs vom 8.12.2004, Akten RSA, Register 1 pag. 9 f. und 14 ff., insb. 16). Mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2011 verweigerte das RSA Interlaken-Oberhasli eine nachträgliche Bewilligung für diese Rodung im Umfang von 324 m 2 . Für den wiederherzustellenden rechtmässigen Zustand stellte das RSA Interlaken-Oberhasli auf die Baubewilligung vom 27. November 1985 ab, weshalb grundsätzlich dieser Zeitpunkt und nicht «die Zeit vor dem 30. November 1995» massgebend war (vgl. auch VGE 2015/7 vom 14.8.2015, E. 2.2.1 f.). Gemäss Gesamtentscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 9. Dezember 2011 reichte der Wald auf der Parzelle Nr. 2.________ damals bis an die Grenze zur Parzelle Nr. 1.________ (Akten RSA, Register 10 pag. 257 ff., Ziff. 7.2.4), was sich im Übrigen auch aus dem vom Beschwerdeführer mit dem nachträglichen Rodungsgesuch eingereichten Plan ergibt (Plan Grundriss Erdgeschoss 1:100 vom 16.8.2006, bewilligt am 9.12.2011, Akten RSA, Register 12). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers herrschte damit Klarheit über den Umfang der Wiederherstellungsverpflichtung (vgl. auch VGE 2015/7 vom 14.8.2015, E. 2.2.3). Wie die VOL zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Gesamtent- scheid vom 9. Dezember 2011 nach Anhörung des KAWA folglich sowohl über die Waldqualität als auch über die für die Wiederherstellungspflicht massgebende Waldgrenze entschieden worden (angefochtener Entscheid, E. 5a; Gesamtentscheid vom 9.12.2011, Akten RSA, Register 10 pag. 257 ff., Ziff. 8 S. 10). Ein auf diese Weise koordiniertes Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BVR 2004 S. 214 E. 2.6 f.; VGE 2010/206 vom 1.3.2011, E. 3.1). 3.3Die mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2011 angeordnete Wie- derherstellungsverpflichtung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht be- stätigt und ist damit – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber festhält (Beschwerde, S. 5 f.) – rechtskräftig angeordnet. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2015 betreffend Ersatzvornahme nicht angefochten hat, weshalb unterdes- sen auch rechtskräftig entschieden ist, dass die Ersatzvornahme wie vorge- sehen durchführbar ist (VGE 2015/7; vgl. vorne Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 9 3.4Zusammengefasst ist die VOL zu Recht zum Schluss gekommen, dass die massgebende Waldgrenze und der Umfang der Wiederauffors- tung bereits in ausreichender Klarheit verbindlich festgelegt waren und da- rauf nicht wieder zurückzukommen war (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a und 5), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirken- den Waldfeststellung bestand mit dem Zweck, den Umfang einer allfälligen Wiederherstellungspflicht zu bestimmen. Folglich hätte das KAWA nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um rückwirkende Waldfeststellung eintreten dürfen und war die zu Unrecht ergangene Feststellungsverfügung aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 [Pra 93/2004 Nr. 136], 126 II 514 E. 3f; BGer 2C_737/2010 vom 18.6.2011, E. 4.6; vgl. BVR 1987 S. 139 E. 5 S. 143; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 13). Die VOL hat die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der angefochtenen Verfügung hatte, bereits in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2015 aufgeworfen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Akten VOL, pag. 52 f.). Mit ihrem Vor- gehen hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Inwie- fern sie wider Treu und Glauben gehandelt haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass das KAWA in seiner Stellungnahme vom 2. März 2015 an seiner anfänglichen Einschätzung festhielt und (weiterhin) ein schutzwürdi- ges Interesse an der beantragten Waldfeststellung bejahte (Akten VOL, pag. 84 f.), vermochte jedenfalls keine Vertrauensgrundlage zu schaffen. 4. 4.1Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sodann, dass der Be- schwerdeführer – entgegen dem Wortlaut seines Rechtsbegehrens 1 (vgl. vorne E. 1.3) – die vorinstanzliche Kostenfestlegung für das Gesuchsver- fahren nur dann für angemessen hält, «wenn auch tatsächlich ein Verwal- tungsverfahren im Sinne des Beschwerdeführers durchgeführt wird und mithin ein Waldfeststellungsentscheid erlassen wird». Für einen Nicht- eintretensentscheid ist seiner Meinung nach hingegen gar nichts ge- schuldet (vgl. Beschwerde, Art. 1 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 10 4.2Die VOL hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Ge- bühr für einen formellen Waldfeststellungsentscheid gemäss Ziff. 1.13 des Anhangs II C der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21; in der damals geltenden Fassung vom 26. November 1997 [BAG 98-2]) zwischen 20 und 2'000 Franken be- trage und dieser Rahmentarif auch für Nichteintretensentscheide gelte. Da auch für einen Nichteintretensentscheid gewisse Abklärungen durch das KAWA nötig gewesen wären, sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem KAWA eine Gebühr von Fr. 600.-- aufzuerlegen. 4.3Gemäss Art. 107 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskos- ten in der Verfügung fest. Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatli- che Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat hierfür im Allgemeinen Gebühren zu entrichten (Grundsatz der Gebührenpflicht; Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt wer- den oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden (Verursacherprinzip; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1; vgl. auch Art. 2 GebV; zum Ganzen BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch vom 27. Januar 2014 ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, welches mit einer (Nichteintretens-)Verfügung hätte abgeschlossen werden sollen, weshalb er für die durch ihn verursachten Aufwendungen kostenpflichtig ist. Die Höhe der von der Vorinstanz für das Verfahren vor dem KAWA veran- schlagten Verfahrenskosten ist – vor dem Hintergrund des vorinstanzlichen Ermessensspielraums – nicht zu beanstanden, zumal das KAWA auch für die blosse Eintretensfrage die bis ins Jahr 1985 zurückreichende Prozess- geschichte anhand der Akten hätte nachvollziehen müssen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 11 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Solche Fälle be- urteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2016, Nr. 100.2015.185U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
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Entscheidungsdatum
22.01.2016
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24.03.2026