100.2015.180/181/186U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. November 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Bischof 100.2015.180 A.________ und B.________ Beschwerdeführende 100.2015.181 C.________ Beschwerdeführer 100.2015.186
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 2 gegen
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 4 O., P., Q., R. sowie S.________ und T.________ (nachfolgend auch: D.________ und E.________ und Weitere). Nachdem der Regierungsstatthalter die Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, hiess er mit Entscheid vom 13. Mai 2015 unter anderem die Beschwerde von S.________ und T.________ teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und hob die Verfügung der EG Urtenen-Schönbühl betreffend Höchstbreite auf der Grubenstrasse auf; im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab (Ziff. 1 des Entscheids). Auf die Beschwerden von A.________ und B.________ sowie C.________ trat er nicht ein (Ziff. 3 und 4 des Entscheids), die Beschwerde von D.________ und E., der F. AG, von G.________ und H., I. und J., K., L.________ und M., N., O., P., Q.________ und R.________ wies er ab, soweit er darauf eintrat (Ziff. 15 des Entscheids). C. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters haben A.________ und B.________ am 9. Juni 2015 (Verfahren 100.2015.180), C.________ am 11. Juni 2015 (Verfahren 100.2015.181) sowie D.________ und E.________ und Weitere am 15. Juni 2015 (Verfahren 100.2015.186) je Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. A.________ und B.________ sowie C.________ fechten (sinngemäss) den vorinstanzlichen Nicht- eintretensentscheid an, wobei A.________ und B.________ zusätzlich verschiedene Massnahmen auf der Hohrainstrasse verlangen. D.________ und E.________ und Weitere beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit der Regierungsstatthalter auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten sei, aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verkehrsmassnahme «Sackgasse im Hohrain» aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Soweit die Abweisung ihrer Beschwerde betreffend, beantragen sie, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Verkehrsmassnahme auf der Scheuergasse aufzuheben (Rechtsbegehren 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 5 Die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl schliessen mit Beschwerde- antworten vom 21. August 2015 in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne, und im Verfahren 100.2015.186 auf Abweisung der Be- schwerde. Das RSA verzichtet mit Eingaben vom 3. August 2015 in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 auf eine Vernehmlassung und beantragt im Verfahren 100.2015.186 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. In der Folge haben A.________ und B., C. sowie D.________ und E.________ und Weitere von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, zu den Beschwerdeantworten und den Eingaben des RSA Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter die drei Verfahren vereinigt und verschiedene Fach- berichte aus den Akten der damals ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend die Ortsplanungsrevision der EG Matt- stetten (Verfahren 100.2015.12/18 und 100.2015.17) zu den Akten der Ver- fahren 100.2015.180/181/186 erkannt. Mit Fachbericht vom 17. Mai 2016 hat der Oberingenieurkreis III des Tiefbauamts des Kantons Bern (OIK III) verschiedene Fragen des Instruktionsrichters zu den vorgesehenen Ver- kehrsmassnahmen beantwortet. Die Verfahrensbeteiligten haben weitere Stellungnahmen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2015.181 führt aus, er erwarte vom Verwaltungsgericht für den Fall, dass die Sack- gasse auf der Hohrainstrasse bewilligt werde, zwecks Aushändigung an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 6 «genervte» Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ein Papier, das auf die Urheberinnen der Sackgasse hinweise. Soweit er diese Bemerkung als Antrag auf Ausstellung eines solchen Dokuments verstanden haben will, ist auf die Beschwerde im Verfahren 100.2015.181 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit nicht einzutreten (vgl. auch Beschwerdeant- wort 2015/181, S. 6). 1.2Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG). Der Regierungsstatthalter ist auf die Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die vorgesehene Sackgasse auf der Hohrainstrasse richten, nicht eingetreten (vorne Bst. B; angefochtener Entscheid, E. II/2.1 f.). Insoweit sind die Beschwerdeführenden bereits durch die angefochtenen Nichteintretensentscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130-131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2014/164 vom 19.8.2014, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 6). Weiter hat der Regierungs- statthalter das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 abgewiesen, soweit sie das Fahrverbot auf der Scheuer- gasse betraf (vorne Bst. B; angefochtener Entscheid, E. III/3.6). Die Be- schwerdeführenden 1-11 in diesem Verfahren wohnen entweder direkt an der vom angefochtenen Fahrverbot betroffenen Scheuergasse oder an in diese einmündenden Strassen (Nelken-, Lilien- und Neumattweg sowie Bäriswilstrasse) bzw. betreiben dort ein Gewerbe. Als regelmässige Be- nutzerinnen und Benutzer der Scheuergasse sowie der anschliessenden, nach dem Willen der Gemeinden als Sackgasse auszugestaltenden Hoh- rainstrasse sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG; eingehend zum besonderen Be- rührtsein und zum schutzwürdigen Interesse bei Verkehrsanordnungen Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsan- ordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 205 ff.). Gleich verhält es sich mit den Beschwerdeführenden 12 im Verfahren 100.2015.186 als Anwohnerin und Anwohner des Bergackerwegs, der über die Unterdorfstrasse mit der Scheuergasse und der Hohrainstrasse verbunden ist. Auf die fristgerecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 7 eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten, zumal auch die Laieneingaben in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 hin- reichend begründet und damit formgerecht abgefasst sind (vgl. zu den An- forderungen BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). 1.3Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.180 beantragen neben der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Be- urteilung verschiedene die Hohrainstrasse betreffende Massnahmen (Frei- halten für den Durchgangsverkehr, Strassenverbreiterung oder Erstellen einer Ausweichstelle, bauliche Massnahmen auf den angrenzenden Grund- stücken). – Prozessthema des Verfahrens 100.2015.180 ist grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (VGE 2015/229/232/233 vom 4.11.2015, E. 1.2, 2012/274 vom 19.11.2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14, Art. 65 N. 6). Die Anträge in der Sache gehen somit über den Streitgegen- stand hinaus, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Be- urteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). Zurückhaltung ist sodann ebenfalls geboten, wenn die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BVR 2015 S. 518 E. 4; BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2 a.E.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3 und 9). Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings zu beachten, dass der vom Verwaltungsgericht als Fachstelle hinzugezogene OIK III am der um- strittenen Verkehrsmassnahme vorausgegangenen Mediationsverfahren beteiligt war und sich eigenen Angaben zufolge im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren nicht als «neutraler Gutachter» sieht (Fachbericht des OIK III vom 17.5.2016 [act. 2015/180/24; nachfolgend auch: Fachbericht OIK], S. 2; vgl. zum Mediationsverfahren hinten E. 2.2). Diesem Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 8 ist Rechnung zu tragen, indem bei der Beurteilung des Teilfahrverbots auf der Scheuergasse nicht unbesehen auf die Äusserungen des OIK III zurückzugreifen ist und die gemeinhin gebotene Zurückhaltung insoweit nicht greift. Soweit sich aus den fraglichen Akten unbestrittene sach- verhaltliche Darstellungen ergeben, kann indessen ohne weiteres auf die Einschätzungen der Fachstelle abgestellt werden (vgl. BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 5.3.2). Nicht nötig erscheint überdies, bei einer weiteren Fachstelle einen Bericht oder ein Gutachten zur angefochtenen Verkehrsmassnahme einzuholen. Der dahingehende Beweisantrag der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 wird abgewiesen (Stellungnahme vom 7.7.2016 [act. 2015/180/30], S. 2). 2. Die Beschwerdeführenden sind zunächst der Ansicht, dass der Regie- rungsstatthalter auf ihre Beschwerden (vollumfänglich) hätte eintreten müs- sen. 2.1Der Regierungsstatthalter hat das (teilweise) Nichteintreten auf die Eingaben der Beschwerdeführenden damit begründet, dass Einwände ge- gen die geplante Sperrung der Hohrainstrasse nicht im Verfahren nach Strassenverkehrsrecht geltend zu machen seien, sondern im nunmehr ebenfalls vor dem RSA Bern-Mittelland hängigen Baubewilligungsverfahren betreffend das schwenkbare Geländer (bbew 372/2013; vgl. vorne Bst. A). Die Signalisation der Sackgasse gebe lediglich eine Tatsache wieder und begründe keine Pflichten der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, weshalb sie keine Verfügung und damit kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle (angefochtener Entscheid, E. II/2.1 f.). – Die Beschwerdeführen- den in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 bringen hiergegen vor, ihre Rechtsmittel hätten sich nicht gegen die Signalisation der Sack- gasse, sondern gegen die Sperrung der Hohrainstrasse gerichtet, die Be- standteil der angefochtenen Verkehrsmassnahmen bilden müsse (Be- schwerde 2015/180, Ziff. 12; Beschwerde 2015/181, S. 1). Die Beschwer- deführenden im Verfahren 100.2015.186 sind der Ansicht, bei der Signalisation und der baulichen Sperre handle es sich lediglich um Voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 9 zugshandlungen der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsanordnung vom 12. August 2013, die auch die Sperrung der Hohrainstrasse zum Inhalt habe und deshalb auch insoweit anfechtbar sein müsse (Beschwer- de 2015/186, S. 4 f.). 2.2Den publizierten Verkehrsmassnahmen liegt ein gemeindeüber- greifendes Verkehrskonzept zugrunde, das die beiden Gemeinden im Rah- men eines Mediationsverfahrens zur Lösung der Verkehrs- und Erschlies- sungsprobleme im Gebiet «Hohrain» erarbeitet haben (vgl. Mediations- vereinbarung vom 16.4.2012, Vorakten RSA [act. 5A], Beilage 6 zur Be- schwerdeantwort vom 9.12.2013, pag. 291 ff.; Massnahmenblatt 9 des Gesamtrichtplans 2020 der EG Urtenen-Schönbühl vom August 2008, Vorakten RSA [act. 5A], Beilage 1 zur Beschwerdeantwort vom 9.12.2013, pag. 291 ff.). Dieses Konzept sieht vier Verkehrsmassnahmen vor, nämlich das Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen auf der Scheuergasse, die (beidseitige) Sperrung der Hohrainstrasse mittels eines schwenkbaren Geländers, die Signalisation der Hohrainstrasse als Sack- gasse sowie die Beschränkung der Höchstbreite von Fahrzeugen auf 2,60 m auf der Grubenstrasse (vorne Bst. A). Nachdem der Regierungs- statthalter die Breitenbeschränkung aufgehoben hat und die Gemeinden dies nicht angefochten haben, stehen nunmehr die ersten drei Massnah- men zur Diskussion (vorne Bst. B und C). 2.3Wie bereits der Regierungsstatthalter ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/1), handelt es sich beim Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen um eine sog. funktionelle Verkehrsbeschrän- kung und -anordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrs- gesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; vgl. BVR 2004 S. 363 E. 1.1; VGE 2014/254 vom 18.5.2015, E. 2.1). Als Teilfahrverbot (Fahrver- bot für Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Signal 2.13 in Anhang 2 Ziff. 2 Bst. a SSV; Zusatztafel gemäss Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63 ff. SSV zum Vermerk der Ausnah- men) ist es mit Vorschriftssignalen darzustellen, weshalb es im Verfahren nach Art. 107 Abs. 1 Bst. a SSV von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen ist (sog. Verfahren nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 10 Strassenverkehrsrecht). Zuständig hierfür ist – da es sich bei der Scheuer- gasse um eine Gemeindestrasse handelt – nach Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) und Art. 11 Abs. 1 des Organisationsreglements der EG Mattstetten vom 3. Juni 2010 (OgR) der Gemeinderat der EG Mattstetten. Demgegenüber ist das Geländer auf der Hohrainstrasse ein Strassenbestandteil im Sinn von Art. 5 SG, welcher der Strassen(bau)gesetzgebung untersteht (vgl. VGE 2009/314 vom 22.11.2010 [bestätigt durch BGer 1C_11/2011 vom 1.4.2011], E. 6.4 und 7.1). Da es sich bei der Hohrainstrasse ebenfalls um eine Gemeindestrasse handelt und das Geländer ein kleines Strassen- bauvorhaben darstellt, ist über seine Zulässigkeit im Baubewilligungs- verfahren zu befinden (Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 32.111.1]; allgemein zu baulichen Mass- nahmen zur Beschränkung des Fahrverkehrs René Schaffhauser, Grund- riss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 68 f.; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 15 f.). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das RSA (Art. 8 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Bau- bewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Signale «Sackgasse» schliesslich, welche die durch das Geländer erwirkte Sperrung der Hohrainstrasse kennzeichnen sollen, brauchen – wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. II/2.1 S. 7) – als Hinweissignale ohne Vorschriftscharakter gemäss Art. 107 Abs. 3 Bst. n SSV weder verfügt noch veröffentlicht zu werden (Art. 46 Abs. 3 SSV; Signal 4.09 in Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a SSV; vgl. Information «Das Strassenverkehrsrecht und die Signalisation», in Bernische Systematische Information Gemeinden [BSIG] Nr. 7/732.11/5.1, S. 19 f.). Gegebenenfalls kann gegen sie Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden (vgl. VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 2.4; Waldmann/Kraemer, in Basler Kommentar, 2014, Art. 5 SVG N. 36 ff. und 40 ff.). 2.4Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 weisen zu- treffend darauf hin, dass die EG Mattstetten am 12. August 2013 neben dem Teilfahrverbot auch die Sperrung der Hohrainstrasse und deren Signalisation als Sackgasse «verfügt» hat. In derselben Verfügung hat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 11 Gemeinde indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die baulichen Massnahmen, also für das schwenkbare Geländer auf der Hohrainstrasse, ein separates Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde (vgl. vorne Bst. A). Das Teilfahrverbot einerseits und die baulichen Massnahmen andererseits lassen sich unabhängig voneinander in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren beurteilen (hinten E. 4 ff.; vgl. auch Fachbericht OIK, S. 4). Aus koordinationsrechtlicher Sicht besteht somit kein Bedarf, die beiden Vorhaben gemeinsam in einem Verfahren zu prüfen; das Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Dabei kann das für die Sperrung der Hohrainstrasse notwendige Baubewilligungsverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 nicht als blosse Vollzugshandlung einer bereits verfügten Verkehrsanordnung be- trachtet werden, ist doch im Baubewilligungsverfahren auch zu prüfen, ob an der baulichen Massnahme ein öffentliches Interesse besteht und diese verhältnismässig ist (Art. 65 Abs. 2 SG; vgl. auch Vernehmlassungen des RSA 2015/180, S. 1, und 2015/186, S. 2 f.). Für eine Anfechtung der Signa- lisation der Sackgasse, der neben der Sperre der Hohrainstrasse keine eigenständige Bedeutung zukommt, besteht nach dem in E. 2.3 a.E. Gesagten kein Raum. Die Verfügung der EG Mattstetten vom 12. August 2013 hat demnach lediglich das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse zum Inhalt. 2.5Soweit die Beschwerdeführenden gegen die Sperrung der Hoh- rainstrasse opponiert haben, ist der Regierungsstatthalter im Verfahren nach Strassenverkehrsrecht somit zu Recht nicht auf die Beschwerden eingetreten. Allerdings ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 im vorinstanzlichen Verfahren nicht auch gegen das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse wehrten. Dies- falls hätte der Regierungsstatthalter – wie im Fall der Beschwerdeführen- den im Verfahren 100.2015.186 – auf die Beschwerden teilweise eintreten müssen (vgl. insb. Beschwerde der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.180 vom 11.9.2013 an das RSA, Vorakten RSA [act. 5A], pag. 9 Ziff. 1). Die Frage kann aber offenbleiben: Der Regierungsstatthalter hat sich aufgrund anderer Beschwerden – darunter diejenige der Beschwerde- führenden im Verfahren 100.2015.186 (Vorakten RSA [act. 5A], pag. 143 ff., 221) – eingehend (materiell) mit dem Teilfahrverbot auseinan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 12 dergesetzt. Bei dieser Ausgangslage käme eine Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und eine Rückweisung der Streitigkeit an die Vor- instanz zur Beurteilung in der Sache einem prozessualen Leerlauf gleich, zumal sich die Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 zum Fahrverbot geäussert haben und die Frage der richtigen Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens für sie letztlich keine nachteili- gen Folgen hat (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5; VGE 2016/94 vom 19.5.2016, E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4). Im Übrigen fragt sich, ob der Regierungsstatthalter aus anderen Gründen auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht hätte eintreten müs- sen: Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.180 steht an der Solothurnstrasse in der Nähe zur Kreuzung mit der Mattstettenstrasse/Urtenenstrasse. Ob die Beschwerdeführenden, die offenbar nicht selber in der Liegenschaft wohnen, die Scheuergasse regel- mässig benutzen, ist im Unterschied zu den Beschwerdeführenden im Ver- fahren 100.2015.186 zweifelhaft (vgl. vorne E. 1.2). Auch dürfte der durch das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse verursachte Mehrverkehr auf der schon heute stark befahrenen Solothurnstrasse kaum zu (im Rechtssinn) wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen, weshalb den Beschwer- deführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verkehrs- anordnung wohl abgesprochen werden müsste (vgl. zum Mehrverkehr hinten E. 6.4; zur Beschwerdelegitimation bei Mehrverkehrsaufkommen BVR 2013 S. 343 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Was den Beschwerde- führer im Verfahren 100.2015.181 betrifft, so ist der Zubringerdienst zu des- sen Liegenschaft an der Hohrainstrasse vom Fahrverbot ausgenommen (vorne Bst. A). Inwiefern der Beschwerdeführer von der Verkehrsmass- nahme besonders betroffen sein soll, ist bei dieser Ausgangslage nicht erkennbar, weshalb er ebenso wenig zur Beschwerde befugt sein dürfte. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann freilich offenbleiben. 3. 3.1Die Scheuergasse verbindet Mattstetten und Urtenen-Schönbühl. Sie führt von Mattstetten her in südwestliche Richtung bis zur Verzweigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 13 mit der von Urtenen her kommenden Unterdorfstrasse und der von der Hindelbankstrasse abzweigenden, die Eisenbahn-Neubaustrecke Matt- stetten-Rothrist sowie die Autobahn A1 überquerenden Hohrainstrasse. Das umstrittene Teilfahrverbot Scheuergasse betrifft den Abschnitt vom Rand des Siedlungsgebiets von Mattstetten (Scheuergasse 8) bis zur Ver- zweigung Unterdorfstrasse/Hohrainstrasse (vgl. zum Ganzen Situations- plan 1:2'000 vom 12.8.2013, Sanierung Hohrainstrasse, Massnahmen Sig- nalisation, Vorakten Gemeinden [act. 5D], Beilage 1 [nachfolgend: Situa- tionsplan]). 3.2Die Gemeinden wollen mit dem Teilfahrverbot die Wirkung eines «Zapfens» erzielen, womit der Verkehr künftig auf den grossen Achsen der Kantonsstrassen (Hindelbank- und Solothurnstrasse) kanalisiert werden soll. Der von Mattstetten her kommende Verkehr werde so über die im Dorf liegende Urtenenstrasse auf die Solothurnstrasse und über die Bäriswil- strasse auf die Hindelbankstrasse gelenkt. Der Verkehr aus Urtenen- Schönbühl werde umgekehrt keine Möglichkeit mehr haben, über die Scheuergasse durch Mattstetten zu fahren. Beide Ortschaften trügen so ihre jeweilige Verkehrslast grundsätzlich selber und führten den Verkehr über ihr eigenes Strassennetz auf die Kantonsstrassen. Zudem werde mit der geplanten Verkehrsmassnahme der von Jegenstorf oder Münchringen her kommende, durch Mattstetten über die Scheuergasse führende Schleichverkehr unterbunden, der infolge von Stau auf der Solothurn- strasse oder Überlastungen der Kreisel in Urtenen-Schönbühl entstehe (vgl. zum Ganzen Technischer Kurzbericht vom 19.8.2013, «Sanierung Hohrainstrasse, Erläuterung Massnahmen Signalisation», Vorakten Ge- meinden [act. 5D], Beilage 2, Ziff. 1; Beschwerdeantwort 2015/186, S. 6, 8 und 10; Stellungnahme vom 8.7.2016 [act. 31], S. 2). 3.3Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klar- heit aus den Akten, weshalb es sich erübrigt, eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein durchzuführen. Die entsprechenden Anträge der Gemeinden und der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 werden abgewiesen (Stellungnahme der Gemeinden vom 8.7.2016 [act. 2015/180/31], S. 3; Beschwerde, S. 16). Weiter ist nicht erkennbar, inwiefern die Akten der Gemeindeversammlung der EG Mattstetten vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 14 7. Juni 2012 für die Beurteilung des hier umstrittenen Teilfahrverbots von Belang sind, weshalb der Editionsantrag der Beschwerdeführenden im Ver- fahren 100.2015.186 abgewiesen wird (Beschwerde, S. 11; zur antizipier- ten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 4. 4.1Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG dürfen funktionelle Verkehrsanordnun- gen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartie- ren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser in der genannten Bestimmung enthaltene «Motivkatalog» für Ver- kehrsbeschränkungen und -anordnungen wird – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 (Beschwerde, S. 17 und 23) – praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Aus Art. 107 Abs. 5 SSV ergibt sich dasselbe (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 3.1, 2012/213 vom 22.3.2013, E. 2.4; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 56, 77, 79, 111 und 140; René Schaff- hauser, a.a.O., N. 41; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 58 und 60 ff.). 4.2Für den Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung nicht voraus- gesetzt ist hingegen, dass vorgängig ein Erschliessungs- bzw. Verkehrs- richtplan erarbeitet wird. Insoweit gehen die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 fehl (Beschwerde, S. 21 ff.; vgl. hierzu auch VGE 2015/17 vom 23.11.2015, E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 15 5. Umstritten ist zunächst, ob das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse im öffentlichen Interesse liegt. 5.1Wie aus dem in E. 3.2 Gesagten hervorgeht, verfolgen die Ge- meinden mit dem Teilfahrverbot in erster Linie verkehrsplanerische Ziele. Die Verkehrsplanung stellt ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (VGE 2014/209/210 vom 25.11.2015, E. 4, 2014/342 vom 8.9.2015, E. 4.2, 2012/473 vom 23.1.2014, E. 4.4; René Schaffhauser, a.a.O., N. 38; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 111; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 61). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden im Ver- fahren 100.2015.186 ist in Mattstetten jedoch kein quartier- und ortsfremder Schleichverkehr feststellbar, wobei die Gemeinden nie entsprechende Er- hebungen vorgenommen hätten. Die angebliche Schleichverkehr-Proble- matik sei bloss ein Vorwand. Eigentlich versuchten die Gemeinden mit dem Teilfahrverbot, eine Lösung für die mangelhafte Erschliessung des Lohn- betriebs U.________ zu finden, für dessen Ansiedelung an der Hohrainstrasse die EG Mattstetten die Überbauungsordnung (ÜO) Mosacher erlassen habe (vgl. Beschwerde, S. 18 f., 24, 26; Stellungnahme vom 13.10.2015 [act. 2015/186/9], S. 5; Stellungnahme vom 28.12.2015 [act. 2015/180/16], S. 6 f.; Stellungnahme vom 7.7.2016 [act. 2015/180/30], S. 4 und 7 f.). 5.2Unbestritten ist, dass die grossen Verkehrsachsen zwischen Matt- stetten und Urtenen-Schönbühl (Solothurn- und Hindelbankstrasse) in den Spitzenzeiten stark belastet sind (Fachbericht OIK, S. 4; Beschwer- de 2015/180, Ziff. 6). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass insbesondere ortskundige Fahrzeuglenkerinnen und -lenker zur Umfahrung dieser neu- ralgischen Abschnitte auf den Kantonsstrassen die weit weniger be- fahrenen Gemeindestrassen zwischen Mattstetten und Urtenen-Schönbühl benutzen (vgl. Fachbericht OIK, S. 4, sowie angefochtener Entscheid, E. III/3.5.2 Bst. c; vgl. zur Problematik von Umfahrungsrouten Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 124). Schwieriger zu beurteilen ist, in welchem Ausmass Mattstetten von diesem unerwünschten Mehrverkehr betroffen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 16 Die Gemeinden begründen die Verkehrsmassnahme indes nicht allein mit der Unterbindung des Schleichverkehrs durch Mattstetten. Daneben soll das Teilfahrverbot dafür sorgen, dass das Verkehrsaufkommen auf die ge- meindeeigenen Verkehrsträger gelenkt wird und jede Gemeinde ihre Verkehrslast selber trägt (vorne E. 3.2). Darin ist ein anerkanntes verkehrs- planerisches Interesse am umstrittenen Fahrverbot zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 ändert daran nichts, dass die Urtenenstrasse und die Bäriswilstrasse nicht gänzlich auf dem Gemeindegebiet von Mattstetten liegen (Stellungnahme vom 13.10.2015 [act. 2015/186/9], S. 8). Und selbst wenn mit den Be- schwerdeführenden davon ausgegangen würde, dass die EG Mattstetten das Teilfahrverbot (allein) zwecks Sicherstellung der Erschliessung der ÜO Mosacher verfügt hätte, läge grundsätzlich ein hinreichendes öffent- liches Interesse vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 7 und 106 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; BGE 106 Ia 94 E. 3a; BGer 1P.62/2007 vom 17.8.2007, E. 4.2; BVR 2008 S. 332 E. 6.6; VGE 2011/263 vom 25.6.2012, E. 6.1 [bestätigt durch BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013]). Offenbleiben kann bei dieser Aus- gangslage schliesslich, ob dem Erlass des Teilfahrverbots auch Interessen der Verkehrssicherheit zugrunde liegen. 5.3Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 ist das RSA zu Recht zum Schluss gekommen, dass am Teilfahrverbot auf der Scheuergasse ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht. 6. Umstritten ist sodann die Verhältnismässigkeit der Verkehrsmassnahme. 6.1Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatli- che Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentli- chen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 17 gen, welche die Massnahme für die betroffenen Personen bewirkt, gewahrt werden. Die Verkehrsbeschränkung hat deshalb zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme er- reicht werden könnte (statt vieler BGE 140 I 176 E. 9.3; BVR 2016 S. 402 E. 7.1). Anders als die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 meinen, greift die hier umstrittene Verkehrsanordnung nicht in ihre Grund- rechte ein, insbesondere nicht in die Eigentumsgarantie oder Wirtschafts- freiheit (Art. 26 und 27 BV sowie Art. 23 und 24 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Beschwerde, S. 32 ff.). Namentlich lässt sich aus diesen Rechten kein Anspruch auf eine völlig ungehinderte Zufahrt oder auf Aufrechterhaltung der kürzestmöglichen Verbindung ableiten (VGE 2015/297 vom 9.5.2016, E. 6.1 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 363 E. 5.2). Auch wenn keine Einschränkung von Grundrechten zur Diskussion steht, ist bei Verkehrsanordnungen auf die Interessen der Anliegerinnen und Anlieger aber billig Rücksicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 BV; BVR 2008 S. 360 E. 4.2, 2004 S. 363 E. 5.4). Zu beachten ist schliesslich, dass sich die Auswirkungen funktioneller Verkehrsanordnungen nicht ohne weiteres zum vornherein abschätzen lassen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 74). In Fällen, in denen sich eine angeordnete Verkehrsmassnahme nicht bewährt oder sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern, sind die zu- ständigen Behörden deshalb verpflichtet, die Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben (vgl. Art. 107 Abs. 5 SSV; BVR 2008 S. 360 E. 4.4.2; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 5.1, 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 8.2). 6.2Das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse bewirkt grundsätzlich, dass von Mattstetten her kommende Fahrzeuge nicht mehr auf die (im Ge- meindegebiet von Urtenen-Schönbühl liegenden) Unterdorfstrasse und Hohrainstrasse und Fahrzeuge von Urtenen-Schönbühl nicht mehr nach Mattstetten gelangen (vgl. vorne E. 3.2). Die Verkehrsmassnahme ist inso- weit zur Erreichung des von den Gemeinden verfolgten Ziels geeignet. Daran ändert die Ansicht des OIK III nichts, wonach die «Zapfen-Wirkung» des Fahrverbots dadurch abgeschwächt werde, dass die Scheuergasse nicht physisch gesperrt werde (Fachbericht OIK, S. 3): Sollten Verkehrs- teilnehmerinnen oder -teilnehmer das Fahrverbot nicht beachten, wäre es Sache der Verkehrspolizei, gegen solche Verstösse vorzugehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 18 (vgl. BVR 1987 S. 456 E. 6b; VGE 2012/213 vom 22.3.2013, E. 4.2; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 7/8 N. 19a). Dass der landwirtschaftliche Verkehr im All- gemeinen und die (wenigen) weiteren Ausnahmeberechtigten vom Fahrver- bot ausgenommen sind, vermag die Massnahme ebenfalls nicht als unge- eignet erscheinen zu lassen (vgl. hierzu auch hinten E. 7). Sodann sind sich die Parteien darin einig, dass der Verkehr aus Mattstetten, der heute die Scheuergasse benutzt, um über die Hohrainstrasse auf die Hindelbank- strasse oder über die Unterdorfstrasse auf die Solothurnstrasse zu gelan- gen, künftig über die aus dem Dorfzentrum von Mattstetten führenden Urtenenstrasse und Bäriswilstrasse fliessen wird, was den verkehrsplaneri- schen Überlegungen der Gemeinde entspricht (eingehend Fachbericht OIK, S. 2; Beschwerde 2015/180, Ziff. 4; Beschwerde 2015/186, S. 13 ff.). 6.3Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 vor- bringen, anstatt des Teilfahrverbots sei die Hohrainstrasse auszubauen (Beschwerde, S. 30), verkennen sie, dass ein solcher Ausbau nicht zweck- tauglich ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 7), da diese Massnahme gerade zu einer Zu- nahme des Verkehrs zwischen den Gemeinden führen würde. Was das von denselben Beschwerdeführenden zur Sprache gebrachte Fahrverbot mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» betrifft (Beschwerde, S. 30), ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Zubringerdienst-Ausnahme ein Fahrverbot aufgrund der zahlreichen Zufahrtsberechtigungen weitgehend aufhebt (vgl. Art. 17 Abs. 3 SSV; VGE 2012/213 vom 22.3.2013, E. 4.3.2; René Schaffhauser, a.a.O., N. 35 S. 42). Im hier zu beurteilenden Fall würde der Zusatz insbesondere bedeuten, dass Anwohnerinnen und An- wohner der nördlichen Scheuergasse weiterhin über die Unterdorfstrasse oder die Hohrainstrasse nach Mattstetten fahren können, was die Gemein- den ja unterbinden wollen. Ein solcher Zusatz liefe den verkehrsplaneri- schen Interessen der Gemeinden somit zuwider und ist damit ebenfalls nicht zwecktauglich (vgl. auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Gemeinden zu den Kontrollschwierigkeiten von Fahrverboten mit Zubrin- gerdienst, Beschwerdeantwort 2015/186, S. 9; dazu auch Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 86). Andere weniger weitgehende Massnahmen, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 19 gleich tauglich sind wie das Teilfahrverbot, sind nicht ersichtlich und wer- den von den Beschwerdeführenden auch nicht zur Diskussion gestellt. 6.4Wie bereits das RSA eingehend dargelegt hat, werden sämtliche Beschwerdeführenden auch nach Anbringen des Fahrverbots über hinrei- chende Möglichkeiten verfügen, mit ihren Fahrzeugen auf die Kantons- strassen und von dort zu ihren Liegenschaften zu gelangen; dies ge- gebenenfalls unter Inkaufnahme eines kurzen und damit zumutbaren Um- wegs (angefochtener Entscheid, E. III/3.5.4 Bst. f). Dies gilt namentlich auch für die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 100.2015.186, deren Last- wagen Mattstetten (weiterhin) sowohl über die Urtenenstrasse als auch über die Bäriswilstrasse verlassen können. Das Teilfahrverbot wird sodann zu zusätzlichem Verkehr auf der Urtenenstrasse und der Bäriswilstrasse führen (vorne E. 6.2 a.E.). Dieser Mehrverkehr wäre für die Anwohnerinnen und Anwohner der betroffenen Strassen dann nicht mehr zumutbar, wenn die erwähnten Strassen dadurch übermässig mehrbelastet würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 119, 124 und 126). Der OIK III hat hierzu ausgeführt, der wegen des Teilfahrverbots auf der Scheuergasse verursachte Mehrverkehr auf der Urtenenstrasse und der Bäriswilstrasse sei mit Blick auf die Verkehrssicherheit «ohne weiteres tole- rierbar» (Fachbericht OIK, S. 5, wobei die Fachstelle die Urtenenstrasse und Bäriswilstrasse als «Spange 2» bezeichnet). Diese Beurteilung ist angesichts des auf den Gemeindestrassen zwischen Mattstetten und Urtenen-Schönbühl vergleichsweise geringen Verkehrsaufkommens nicht zu beanstanden (vgl. zum Verkehrsaufkommen Fachbericht OIK III, S. 2 mit Hinweis auf die auf verschiedenen Gemeindestrassen vorgenommenen Verkehrsmessungen aus den Jahren 2012 und 2013 [act. 5C], rote Mappe). Was den Lastwagen-Verkehr der in Mattstetten angesiedelten Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 100.2015.186 betrifft, so ist zwar nicht zu übersehen, dass die Fahrten durch das Dorfzentrum aufgrund der teil- weise engen Strassen aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht unproblema- tisch sind (vgl. die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotodoku- mentation [act. 5C], gelbe Mappe). Abgesehen davon, dass die Lastwagen – wenn auch in geringerem Umfang (vgl. Stellungnahme vom 13.10.2015 [act. 2015/186/9], S. 9) – bereits heute durch das Dorfzentrum fahren, sind auf der Unterdorfstrasse und Hohrainstrasse ähnlich enge und unüber-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 20 sichtliche Verhältnisse anzutreffen (Beschwerdeantwort im Verfahren 100.2015/186, S. 5 und 7). Da sich die dortigen Wohngebiete hauptsäch- lich auf dem Gemeindegebiet von Urtenen-Schönbühl befinden, erscheint es auch folgerichtig, den Lastwagenverkehr aus Mattstetten in Zukunft über die Gemeindestrassen von Mattstetten zu führen (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren 100.2015/186, S. 6 a.E. und 8). Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.180 unwahr- scheinlich, dass sich der Mehrverkehr auf der Urtenenstrasse wertmin- dernd auf ihre Liegenschaft auswirkt, zumal die Kantonsstrasse bereits heute stark befahren ist (Beschwerde, S. 1; vorne E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist das Teilfahrverbot den Beschwerdeführenden zuzumuten. 6.5Das umstrittene Teilfahrverbot auf der Scheuergasse erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Sollten sich die Verkehrsflüsse anders als erwartet entwickeln, wären die Gemeinden jedoch gehalten, die Verkehrs- anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder aufzu- heben (vorne E. 6.1 a.E.). 7. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.186 sehen sodann das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt. 7.1Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV enthaltene Grund- satz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behan- deln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 294 E. 4.2.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 89). In der Verkehrsplanung kommt dem Rechtsgleichheitsgebot – wie in der Raumplanung allgemein – lediglich eine abgeschwächte Bedeutung zu. Um vor ihm standzuhalten, genügt es bereits, dass sich die Verkehrsanordnung auf sachliche, vertretbare Gründe stützen kann und dementsprechend nicht willkürlich ist (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 90; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 19 mit Hinwei- sen; vgl. auch vorne E. 1.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 21 7.2Soweit die Beschwerdeführenden die Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots damit begründen, dass aufgrund der Verkehrsbeschrän- kung auf der Scheuergasse mehr Verkehr durch das Dorfzentrum von Matt- stetten fliessen werde (Beschwerde, S. 16), kann auf das in E. 6.4 Gesagte verwiesen werden. Auch aus Sicht des Gleichbehandlungsgebots sind Änderungen der Verkehrsflüsse, Verkehrsverlagerungen und Verkehrs- kanalisierungen grundsätzlich hinzunehmen, solange sie sich auf ernst- hafte und sachliche Gründe stützen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 90), was hier der Fall ist. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann die Ausnahmen vom Fahrverbot für einzelne Anstösserinnen und Anstösser der Scheuergasse und der Hohrainstrasse (Beschwerde, S. 15 f., 32 ff.; Stellungnahme vom 13.10.2015 [act. 2015/186/9], S. 8 ff.). Die Gemeinden begründen die Ausnahmen damit, dass die betreffenden Liegenschaften, die allesamt auf dem Gemeindegebiet von Mattstetten liegen, weit vom Dorfzentrum entfernt seien und dieses ohne Gewährung einer Ausnahme nur auf grossen Umwegen erreichen könnten (Beschwerdeant- wort 2015/186, S. 10; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. III/3.5.4 Bst. c). Die Zufahrt zum Landwirtschaftsbetrieb an der Scheuergasse 9 befindet sich auf dem vom Fahrverbot betroffenen Teil der Scheuergasse, weshalb der Betrieb ohne entsprechende Ausnahme von den Verkehrs- achsen abgeschnitten wäre. Die Liegenschaften an der Hohrainstrasse 2___, 3___ und 1___ liegen rund 1,3 km vom Dorfzentrum entfernt. Sollte die Ausfahrt der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse künftig gesperrt werden (vgl. vorne Bst. A), gelangten die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Liegenschaften lediglich noch über Urtenen- Schönbühl (Unterdorfstrasse, Solothurnstrasse und Urtenenstrasse) nach Mattstetten, was den planerischen Zielen der Gemeinden entgegensteht (vorne E. 3.2). Ähnlich verhält es sich mit der Ausnahme für den Lohnbetrieb U.________, der weiter nördlich auf der an die Hohrainstrasse angrenzenden ÜO Mosacher angesiedelt werden soll. Weniger augenfällig ist hingegen, weshalb der Zubringerdienst zum Landwirtschaftsbetrieb an der Scheuergasse 8 (Schürguet) vollumfänglich und damit über die allgemeine Ausnahme für den landwirtschaftlichen Verkehr hinaus vom Fahrverbot ausgenommen sein soll, befindet sich das Gehöft doch vergleichsweise nahe am Dorfrand und bei der Urtenenstrasse und der Bäriswilstrasse (vgl. zum Ganzen Situationsplan). Allein dieser Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 22 vermag die ansonsten sachlich begründeten Ausnahmen aber nicht als mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar erscheinen lassen. 7.3Nach dem Gesagten haben sich die Gemeinden insgesamt von sachlichen Gründen für die Ausnahmen vom Fahrverbot auf der Scheuer- gasse leiten lassen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verkehrsanordnung den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs- grundsatz verletzt. 8. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2015.180 verlangen, es sei ihnen mitzuteilen, gestützt auf welche gesetzlichen Bestimmungen und nach welchem «Verteilschlüssel» die Kosten im Verfahren vor dem RSA verlegt worden seien (Beschwerde, Ziff. 14). Soweit sie damit den vor- instanzlichen Kostenschluss anfechten wollen, kann auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (ange- fochtener Entscheid, E. IV/1). Die den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 50.-- sind nicht zu beanstanden. 9. Der Entscheid des Regierungsstatthalters hält somit insgesamt der Rechts- kontrolle stand, wobei der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwer- deführenden im Verfahren 100.2015.186 nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest- gestellt (Art. 80 Bst. a VRPG; Beschwerde, S. 20). Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Prozess- ausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten der verwaltungs- gerichtlichen Verfahren zu tragen, die Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.186 unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Bei der Festsetzung der Verfahrens- kosten ist zu berücksichtigen, dass der Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringer ausgefallen ist, wobei die Kosten aber so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 23 zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behan- delt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und 7, Art. 103 N. 4 sowie Art. 106 N. 3). Da die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen nicht Teil der Pauschalgebühr bilden, sind die für den Fachbericht des OIK III vom 17. Mai 2016 ange- fallenen Kosten zusätzlich zu erheben (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). Mit Blick auf den in den einzelnen Verfahren angefallenen Aufwand rechtfertigt es sich, die Beweis- kosten zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2015.180 und 100.2015.181 und zu zwei Dritteln den Beschwerde- führenden im Verfahren 100.2015.186 aufzuerlegen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2016, Nrn. 100.2015.180/181/ 186U, Seite 24 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: